Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-893/2010
{T 0/2}

Urteil vom 2. Juni 2010

Besetzung
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG,
av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,

und

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Aufsicht und Funkkonzessionen, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.

Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

Sachverhalt:

A.
A._______ ist seit November 1998 für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen angemeldet. Am 28. Juni 2009 meldete er sich mittels elektronischem Formular bei der Billag AG wegen eines Auslandaufenthaltes in den Monaten Juli und August 2009 für den Radio- und Fernsehempfang ab; dabei wies er ausdrücklich darauf hin, dass er nur eine Unterbrechung der Gebührenpflicht während dieser Zeitspanne (1. Juli 2009 bis 31. August 2009) wünsche und es sich nicht um eine definitive Abmeldung handle.

B.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 stellte die Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) A._______ in Aussicht, dass sie ihm die Gebühren für den privaten Radio- und Fernsehempfang ununterbrochen in Rechnung stellen werde. Für die Gebührenpflicht massgebend sei, ob im betreffenden Haushalt betriebsbereite Empfangsgeräte vorhanden seien oder nicht, nicht aber, ob diese auch tatsächlich genutzt würden. Die Gebühren könnten auch dann nicht reduziert werden, wenn der Nutzer zeitweilig keine Programme empfange. Sei dieser zwischenzeitlich abwesend, gehe sie davon aus, dass sein Haushalt fortbestehe und auch nach wie vor betriebsbereite Empfangsgeräte zur Verfügung stünden.

C.
Am 1. September 2009 erhob A._______ Verwaltungsbeschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und beantragte, die Verfügung der Erstinstanz aufzuheben und festzustellen, dass für die Monate Juli und August 2009 keine Empfangsgebühren für den Radio- und Fernsehempfang geschuldet seien. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe mit seiner Abwesenheit und seiner vorgängigen Meldung an die Erstinstanz auf die Nutzung seiner Empfangsgeräte während der massgebenden Zeitspanne verzichtet. Es habe an der für eine Gebührenerhebung erforderlichen Betriebsbereitschaft der Empfangsgeräte gefehlt, seien diese doch ausgesteckt gewesen und es habe sich keine (andere) Person in seinem Haushalt aufgehalten, welche sie hätte mit wenigen Handgriffen in Betrieb setzen können. Zudem habe ihm die Erstinstanz noch im Jahre 2002 während seines letzten Auslandaufenthaltes keine Gebühren in Rechnung gestellt. Dessen ungeachtet fehle es aber auch an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, um für die zwei Monate seines Auslandaufenthaltes Radio- und Fernsehempfangsgebühren zu erheben, da die gesetzlich vorgesehene Gebührenpflicht einzig an den Betrieb von Empfangsgeräten bzw. deren Betriebsbereitschaft anknüpfe, nicht aber an die Aufrechterhaltung des Haushaltes.

D.
Mit Entscheid vom 14. Januar 2010 wies das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es aus, massgebendes Kriterium für das Vorliegen einer Melde- und Gebührenpflicht sei die Betriebsbereitschaft eines Empfangsgerätes; diese sei dann gegeben, wenn das Gerät mittels weniger Handgriffe in Betrieb genommen werden könne. Die Radio- und Fernsehgesetzgebung äussere sich nur über Beginn und Ende der Gebührenpflicht, nicht aber über deren zeitweilige Unterbrechung. Unter diesen Umständen könnten aber A._______ die Empfangsgebühren während seiner Ferienabwesenheit nicht erlassen werden. Im Übrigen liege keine (gesetzlich vorgesehene) endgültige Einstellung des Betriebes der Empfangsgeräte vor, habe A._______ doch selber eingeräumt, dass sich nach seiner Rückkehr weiterhin betriebsbereite Empfangsgeräte in seinem Haushalt befunden haben, und nicht etwa geltend gemacht, dass während seiner Abwesenheit keine Empfangsgeräte vorhanden gewesen seien. Da sich gebührenpflichtige Personen immer mehr für eine befristete Zeit im Ausland aufhielten, sich die bisher bei solchen Konstellationen praktizierte zeitweilige Einstellung der Gebührenerhebung auf keine gesetzliche Grundlage abstützen lasse und auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Empfangsgebühren unabhängig vom konkreten Konsum von Radio- und Fernsehprogrammen auszurichten seien, habe die Erstinstanz nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, indem sie ihre Praxis angepasst habe und neu auch während vorübergehenden Auslandaufenthalten Empfangsgebühren erhebe. Da nicht anzunehmen sei, dass A._______ bei Kenntnis der neuen Praxis auf einen erneuten Auslandaufenthalt verzichtet hätte, könne er sich auch nicht auf den Schutz seines Vertrauens berufen.

E.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2010 gelangt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, "die Verfügung der Vorinstanzen" aufzuheben und gerichtlich festzustellen, dass er für die Zeit vom 1. Juli bis am 31. August 2009 keine Radio- und Fernsehempfangsgebühren zu entrichten habe. Er bringt mit Verweis auf seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren vor, es habe während seiner Abwesenheit an der Betriebsbereitschaft der Empfangsgeräte in seinem Haushalt gefehlt. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Empfangsgebühren - mangels gesetzlicher Regelung - auch bei einem Unterbruch des Radio- und Fernsehempfanges geschuldet seien, erweise sich in doppelter Hinsicht als falsch: Zum einen müsse eine fehlende gesetzliche Regelung aufgrund des Legalitätsprinzipes im Abgaberecht nicht eine Gebührenpflicht, sondern vielmehr die Befreiung von einer solchen Pflicht zur Folge haben. Zum anderen sei der Unterbruch - entgegen der Meinung der Vorinstanz - gesetzlich geregelt: Die Radio- und Fernsehgesetzgebung definiere den Beginn (erster Tag des Monates, welcher dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebes des Empfangsgerätes folgt) und das Ende der Gebührenpflicht (Ablauf des Monates, in welchem das Bereithalten bzw. der Betrieb enden, nicht aber vor Ablauf des Monates, in welchem die schriftliche Meldung an die Erstinstanz erfolgt ist); er habe sich für die Monate Juli und August 2010 (recte: 2009) rechtzeitig schriftlich abgemeldet, so dass für diese Zeit keine Gebühr erhoben werden könne. Daran ändere auch nichts, dass er sich mit gleichem Schreiben auf den September 2010 (recte: 2009) wieder angemeldet habe; unbeachtlich zu bleiben habe ebenso, ob dieser Vorgang als "Unterbruch" oder als "Ab- und Anmeldung" bezeichnet werde und ob der Nutzer im Zeitpunkt der Abmeldung vom Willen getragen werde, sich später wieder anzumelden oder endgültig auf einen Radio- und Fernsehempfang zu verzichten. Würde man der Auffassung der Vorinstanz folgen, müsste der Nutzer - um eine Gebührenpflicht während seiner Abwesenheit zu vermeiden - sich mit einem ersten Schreiben abmelden und anschliessend mit einem zweiten Schreiben nach seiner Heimkehr wieder neu anmelden. Dies wäre aber ein administrativer Leerlauf.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Der Gesetzgeber habe - wie dies das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem früheren Urteil festgestellt habe - bewusst von der Möglichkeit einer einstweiligen Unterbrechung der Gebührenpflicht abgesehen und diese stattdessen bis zur definitiven Einstellung des Betriebes der Empfangsgeräte andauern lassen wollen. Eine solche definitive Einstellung liege jedoch beim Beschwerdeführer nicht vor, habe er doch gemäss eigenen Angaben darauf verzichtet, die Empfangsgeräte für die Dauer seines Auslandaufenthaltes etwa im Estrich einzulagern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genüge es nicht, die Geräte einzig von der Steckdose zu trennen, um die Gebührenpflicht (vorübergehend) zu beenden. Da der Beschwerdeführer der Erstinstanz mitgeteilt habe, er wünsche eine blosse Unterbrechung der Gebührenpflicht, liege keine endgültige Beendigung vor, zumal auch für die Dauer seines Auslandaufenthaltes betriebsbereite oder zum Betrieb vorbereitete Geräte in seinem Haushalt vorhanden gewesen seien.

G.
Mit Schreiben vom 26. März 2010 hat die Erstinstanz um Abweisung der Beschwerde ersucht und auf eine einlässliche Beschwerdeantwort verzichtet.

H.
Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, zur Vernehmlassung der Vorinstanz allfällige Schlussbemerkungen einzureichen.

I.
Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird - soweit entscheiderheblich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und Art. 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG.

1.2 Der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 14. Januar 2010 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar und das BAKOM ist nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG zulässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Dieses ist demnach zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.7). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung vom 13. Juli 2009 beantragt, kann daher auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz vom 14. Januar 2010. Er ist folglich beschwerdelegitimiert.

1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist - unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 1.3 hiervor - einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

4.
4.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Diese stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes wie auch des Bundesverwaltungsgerichtes eine Regalabgabe dar, welche für das Recht, Programme zu empfangen, geschuldet ist, und zwar unabhängig davon, welche und wie viele Personen in einem Haushalt die Geräte benutzen, welche Programme empfangen werden oder ob die Geräte überhaupt benutzt werden (vgl. BGE 121 II 183 E. 3a; BVGE 2007/15 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-2348/2006 vom 14. August 2007 E. 4.1 sowie A-2761/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 5.1).

4.2 Wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies zudem der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden; ebenso zu melden sind - in schriftlicher Form - Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte (Art. 68 Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG sowie Art. 60 Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)
RTVV Art. 60 Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung - (Art. 68 RTVG)
1    Die Erhebungsstelle kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
a  für jede Dreimonatsrechnung einen Zuschlag für die Rechnungsstellung in Papierform
b  für eine Mahnung
c  für eine zu Recht angehobene Betreibung
2    Die Erhebungsstelle informiert die Haushalte mit jeder Rechnungsstellung über diese Gebühren.
der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monates, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebes des Empfangsgerätes folgt und endet mit Ablauf des Monates, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monates, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
und Abs. 5 RTVG). Diese Abmeldung hat deutlich zu erfolgen, da es sich beim Inkasso der Empfangsgebühren um Massenverwaltung handelt (Urteil des Bundesgerichtes 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-2276/2006 vom 1. März 2007 E. 7, A-2348/2006 vom 14. August 2007 E. 4.2, A-4466/2008 vom 3. Februar 2009 E. 5.1 sowie A-2761/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 5.2).

4.3 Aus dem Wortlaut von Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
, Abs. 4 und Abs. 5 RTVG ergibt sich zweifelsfrei, dass das Bereithalten zum Betrieb oder der Betrieb von Empfangsgeräten das entscheidende Kriterium für die Gebührenpflicht darstellt und diese Pflicht so lange andauert, wie Empfangsgeräte zum Betrieb bereitgehalten werden oder in Betrieb sind. Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 28. Juni 2009 mittels elektronischem Formular die Erstinstanz um eine Unterbrechung der Gebührenpflicht während seines Auslandaufenthaltes von anfangs Juli bis Ende August 2009 ersucht. Er ist damit zwar seiner gesetzlich geforderten Mitwirkungs- und Meldepflicht nachgekommen. Dies hat jedoch dann unbeachtlich zu bleiben, wenn er - trotz seiner vorübergehenden Abmeldung - auch während seiner Abwesenheit in seinem Haushalt Empfangsgeräte zum Betrieb bereitgehalten hat.
4.3.1 Für die Frage der Betriebsbereitschaft kommt es nicht darauf an, ob das Stromkabel des Gerätes eingesteckt ist. Ein Gerät gilt als "zum Betrieb vorbereitet" bzw. befindet sich in "einer betriebstauglichen Anordnung", wenn es mittels weniger Handgriffe (z.B. die Versorgung mit Elektrizität durch Betätigung eines Schalters, eines Drehknopfes oder durch Anschliessen des Stromkabels oder durch Einstecken der Antenne) innert kurzer Zeit und ohne nennenswerten technischen Aufwand in Betrieb genommen werden kann (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG] vom 18. Dezember 2002 [nachfolgend: Botschaft zum RTVG], BBl 2003 1569, S. 1725; BGE 107 IV 152 E. 3; Urteil des Bundesgerichtes 6S.256/2002 vom 26. Oktober 2002 E. 4.1; BVGE 2007/15 E. 8.1; PETER NOBEL/ROLF H. WEBER, Medienrecht, 3. Aufl., Bern 2007, S. 450; ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht: Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], Handkommentar, Bern 2008, zu Art. 68 Rz. 5).
4.3.2 Wie der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz ausgeführt hat, waren die Radio- und Fernsehgeräte während seiner Abwesenheit nur ausgesteckt. Entgegen seiner Auffassung genügte dies jedoch mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht, um die eine Gebührenpflicht auslösende Betriebsbereitschaft zu unterbrechen. Dabei unbeachtlich zu bleiben hat, dass in casu die Inbetriebnahme der Geräte durch den Beschwerdeführer selber bzw. durch seine Lebenspartnerin und Mitbewohnerin aufgrund der langen Anreisezeit von ihrem damaligen Aufenthaltsort (.......) aus nur mit grossem zeitlichem Aufwand hätte vorgenommen werden können, ist doch eine gewisse Schematisierung aus Gründen der Praktikabilität des Gebühreninkassos unvermeidbar. Ausserdem hätte es dem Beschwerdeführer auch bei Landesabwesenheit seiner Partnerin und von ihm selbst jederzeit offen gestanden, Dritten Zugang zu seiner Wohnung zu gewähren und diese hätten die Geräte ohne weiteres in Betrieb setzen können (gleiches Ergebnis bei vergleichbarem Sachverhalt: BVGE 2007/15 E. 8.2; zur Erforderlichkeit einer Schematisierung vgl. auch E. 4.4.1 nachfolgend). Waren die Empfangsgeräte aber betriebsbereit, besteht in Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG eine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine Gebührenerhebung auch während der Monate Juli und August 2009.

4.4 Der Vollständigkeit halber ist noch zu prüfen, ob - falls die Betriebsbereitschaft der Empfangsgeräte des Beschwerdeführers zu verneinen wäre - eine Unterbrechung der Gebührenpflicht überhaupt gesetzlich vorgesehen wäre. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, dass aufgrund des Legalitätsprinzipes eine Befreiung von der Gebührenpflicht bei einem Unterbruch nur dann nicht möglich wäre, wenn der Gesetzgeber diese ausdrücklich ausgeschlossen hätte. Dessen ungeachtet sei eine Unterbrechung aber gesetzlich vorgesehen: Art. 68
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG regle sowohl Beginn als auch Ende der Gebührenpflicht. Habe er sich aber abgemeldet, könne es nicht darauf ankommen, ob er sich zugleich auf einen späteren Zeitpunkt wieder angemeldet oder endgültig auf den Radio- und Fernsehempfang verzichtet habe.
4.4.1 Eine solche Auffassung ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 68 Abs. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
und Abs. 5 RTVG noch aus den Gesetzesmaterialien, noch ist sie mit der ratio legis vereinbar: Der historische Gesetzgeber hat mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass eine Gebührenabstufung nach den individuellen Empfangsverhältnissen aus praktischen Gründen nicht durchführbar bzw. mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre (Botschaft zum RTVG, BBl 2003 1569, S. 1726 f.; BGE 121 II 183 E. 4b/aa). Nichts anderes gilt für die Möglichkeit der (vorübergehenden) Unterbrechung der Gebührenpflicht. Würde eine solche zugelassen, würde dies bei der Erstinstanz - neben der allgemeinen Kontrolle allfälliger Schwarzseher und -hörer - zu einem unverhältnismässigen Mehraufwand bei der Gebührenverwaltung führen. Eine Kontrolle von persönlichen An- und Abwesenheiten durch die Inkassostelle wäre aber nicht nur sehr aufwändig, sondern mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte der Gebührenzahler auch nicht wünschenswert (vgl. BVGE 2007/15 E. 7) und letztlich gar nicht durchführbar. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nicht aufgrund eines Versehens die Unterbrechung der Gebührenpflicht - welche entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht als in Art. 68 Abs. 5
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
1    Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2    Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3    Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG miterfasst zu gelten hat - nicht geregelt, sondern bewusst von dieser Möglichkeit abgesehen hat.

4.5 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich mit dem Verweis auf seine Vorbringen vor der Vorinstanz, dass die Erstinstanz ihre Praxis in unzulässiger Weise geändert habe, seien ihm doch noch für die Dauer seines letzten Auslandaufenthaltes im Jahre 2002 keine Gebühren in Rechnung gestellt worden.
4.5.1 Eine Praxisänderung ist zulässig, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt, das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt, weil die neue Lösung bessere Erkenntnis der ratio legis, veränderten Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Zudem muss die Praxisänderung angekündigt werden, sofern sie mit einem unerwarteten Rechtsverlust verbunden ist (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 23 Rz. 16; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3932/2008 vom 7. April 2009 E. 9).
4.5.2 Die Erstinstanz hat gegenüber der Vorinstanz eingeräumt, dass sie dem Beschwerdeführer - allerdings im Jahre 1999 und nicht wie von diesem behauptet im Jahre 2002 - während eines Auslandaufenthaltes keine Gebühren in Rechnung gestellt habe. Wie oben dargelegt (vgl. E. 4.3 ff.), sprechen jedoch ernsthafte und sachliche Gründe für die von ihr vorgenommene Praxisänderung, da mit dieser einer besseren Erkenntnis von Sinn und Zweck des RTVG Rechnung getragen und dieses nun korrekt angewendet wird. Es gibt keinen Grund, daran zu zweifeln, dass diese Praxisänderung grundsätzlich erfolgt ist. Da die neue Praxis insbesondere einer besseren Erkenntnis der ratio legis entspricht, überwiegt das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit. Erlitt der Beschwerdeführer durch die Praxisänderung weiter keinen unerwarteten Rechtsverlust, musste diese ihm auch nicht angekündigt werden.

4.6 Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 500.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

5.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Kneubühler Lars Birgelen

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
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