Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4001/2020

Urteil vom 2. März 2021

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Richter Walter Lang,
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima,

Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

A._______, geboren am (...),

Iran,

vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
Parteien
(...) Beratungsstelle für Asylsuchende,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) August 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 31. August 2018 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A8/17) und der Anhörung vom 14. November 2019 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A23/22) machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:

Er sei ethnischer Perser, in B._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen sei. Er habe die Schule im Jahr (...) mit der Matura abgeschlossen und danach vier Semester (...) studiert. Dieses Studium habe er im Frühling (...) abgebrochen. Am (...) 2012 habe er seine Ehefrau geheiratet, welche noch immer im Iran sei. Die Sep h-e P sd r n-e Enqel b-e Esl m (Sepah, dt. Armee der Wächter der Islamischen Revolution oder Iranische Revolutionsgarde)habe ihn im Jahr (...) einmal vier Nächte lang festgehalten. Damals habe er begonnen, sich über das Christentum zu informieren und sei aus diesem Grund oft zur (...) Kirche in B._______ gegangen, wo er sich auch mit dem Pfarrer unterhalten habe. Ausserdem habe er ein Kreuz um den Hals getragen. Bei der Festnahme hätten sie ihn gefragt, ob er mit Organisationen in Verbindung stehe. Er sei bedroht und nach der Unterzeichnung einer Vereinbarung - mit welcher er eingewilligt habe, künftig nichts mehr im Zusammenhang mit dem christlichen Glauben zu unternehmen - freigelassen worden. 2014 sei er zum Christentum konvertiert. Bis (...) 2015 habe er in einer Firma als (...) gearbeitet. Danach sei er C._______ gereist, um sich taufen zu lassen, und habe sich in der Folge im Iran stark für seine Religion engagiert, indem er Bibeln verteilt und Leute, die hätten konvertieren wollen, in einem Hotel in B._______ getauft habe. Die Sepah habe von seinen Aktivitäten erfahren und ihn im besagten Hotel aufgesucht. Danach sei er sofort mit seiner Ehefrau nach D._______ gefahren, wo er zwei Tage später von seiner Schwester darüber informiert worden sei, dass die Sepah ihn auch zu Hause gesucht habe. Noch am selben Tag, dem (...) 2016, habe er den Iran endgültig und legal verlassen. In E._______ habe er den Aufenthaltsstatus eines Flüchtlings erhalten und seinen Lebensunterhalt als (...) verdient. Er sei weiterhin für das Christentum - vor allem in den sozialen Medien - aktiv gewesen, weshalb im (...) 2017 im Iran ein Verfahren wegen "Massnahmen gegen die nationale Sicherheit durch christliche Propaganda" gegen ihn eröffnet worden sei. Die Sicherheitsbehörden hätten seinen Vater zum Verhör vorgeladen und auch den Rest seiner Familie behelligt. Nachdem er sich an die UNO gewendet habe, sei sein Vater erneut vorgeladen und darüber informiert worden, dass die Einheit Sepah 400 seinen Sohn (den Beschwerdeführer) auf irreguläre Weise in den Iran holen würde, sollte er seine Tätigkeit nicht einstellen. Ausserdem habe er während seines Aufenthalts in C._______ wiederholt Telefonanrufe einer Person erhalten, die gesagt habe, sie sei von Etelaat Sepah, und ihm ebenfalls gedroht habe, ihn in den Iran zurückzuholen, sollte er mit seinen Aktivitäten fortfahren. Seine Ehefrau sei
in dieser Zeit zwischen C._______ und dem Iran gependelt, bis ihr einmal die Ausreise aus dem Iran verboten worden sei. Nachdem sie ihren Vornamen habe ändern und sich einen neuen Pass ausstellen lassen, habe sie ihn wieder besuchen können. Für den Fall weiterer Besuche durch die Behörden bei seiner Ehefrau hätten sie fiktive Scheidungsunterlagen angefertigt, wonach sie tatsächlich in Ruhe gelassen worden sei. Am (...) 2018 sei er schliesslich C._______ ausgereist und habe nach F._______ - dem Zentrum seiner Kirche - reisen wollen. Die Schlepper hätten ihn aber in Bern nicht wie abgemacht abgeholt, weshalb er in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Nach seiner Ausreise seien Verwandte behelligt und die Telefone überwacht worden, weshalb er den Kontakt minimiert habe. Sollte er in den Iran zurückkehren müssen, würden ihn im besten Fall fünfzehn Jahre Haft, im schlechtesten Fall die Hinrichtung erwarten.

Im (...) 2019 habe man sein Handy gehackt und eine Person mit einer (...) IP-Adresse habe versucht, auf seine E-Mail zuzugreifen. Er leite mittlerweile die grösste persische Predigerkampagne, dies auf (...), (...) und (...).

A.b Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente zu seiner Identität und seinem Personenstand - teilweise im Original - ein. Des Weiteren gab er seinen Führerschein (Original vom SEM zurückgegeben) und einen Militärausweis zu den Akten.

Als weitere Beweismittel reichte der Beschwerdeführer insbesondere ein:

- fremdsprachige Dokumente, bei denen es sich um Scheidungsunterlagen aus C._______ handle (in Kopie),

- eine handschriftliche Notiz mit biografischen Eckdaten, die er anlässlich der BzP vor sich hatte und vom SEM zu den Akten genommen wurde (vgl. A8 Ziff. 1.17.05),

- ein Taufzertifikat der G._______ vom 15. Dezember 2015 (Original),

- ein Unterstützungsschreiben von G._______ vom 26. Mai 2018 (Kopie),

- ein Unterstützungsschreiben einer Privatperson namens H._______ vom 6. November 2019 (Original),

- ein Unterstützungsschreiben eines Pastors der I._______ vom 10. November 2019 (Original) sowie eine Kopie einer Mitgliederkarte der I._______,

- einen USB-Stick, enthaltend insbesondere diverse Fotografien, Filme und Dokumente betreffend seine Tätigkeiten für das Christentum,

- eine handschriftliche Notiz betreffend seine Profilnamen auf den sozialen Medien,

- einen Screenshot einer Meldung betreffend einen Hackerangriff auf sein E-Mailkonto.

A.c Seinen Gesundheitszustand betreffend gab er zu Protokoll, seit seiner Kindheit Probleme mit (...) zu leiden, dies sei aber nicht akut.

B.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 stellte der Beschwerdeführer ein sinngemässes Gesuch um Familiennachzug betreffend seine Ehefrau, welches das SEM mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 aufgrund des hängigen Asylverfahrens ad acta legte.

C.
Am 11. November 2019 ging beim SEM ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, wonach sein Email-Konto erneut, möglicherweise von einer Regierung, gehackt worden sei, und gab einen Ausdruck dieser Nachricht sowie einen Screenshot seines Nachrichteneingangs zu den Akten.

D.

D.a Am 8. Mai 2020 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer dazu auf, seine in der Schweiz ausgeübten religiösen Aktivitäten detailliert zu beschreiben und mit entsprechenden Unterlagen zu belegen.

D.b Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Mai 2020 nach. Er gab an, dass er bereits im Iran und auch auf der Flucht C._______ und in J._______ als christlicher Priester tätig gewesen sei. Aktuell halte er bereits den 18. Online-Kurs ab. Die Kurse fänden jeweils montags und freitags statt und dauerten etwa eineinhalb Stunden. Am Ende der Lektion gäbe es Zeit für Fragen der Kursteilnehmer. Zum Abschluss des Kurses finde eine mündliche Prüfung statt und nach Bestehen erhielten die Teilnehmer ein Zertifikat. Solche habe er dem SEM bereits als Beweismittel eingereicht. Zusammen mit der Eingabe reichte er eine Liste der Kursteilnehmenden sowie einen Screenshot der Gruppe und ein weiteres Referenzschreiben von H._______ vom 16. Mai 2020 zu den Akten.

E.

Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 - eröffnet am 10. Juli 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.

F.
Mit Beschwerde vom 9. August 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Unzulässigkeit - subeventualiter wegen Unzumutbarkeit - auszusetzen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

Nebst einer Fürsorgebestätigung des Amts für Migration und Zivilrecht K._______ vom 30. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:

- einen USB-Stick enthaltend zahlreiche Fotos und fremdsprachige Videos,

- Ausdruck eines Fotos betreffend das Hotel in B._______, in dem er Taufen vorgenommen habe

- ein Unterstützungsschreiben von L._______, Präsident von M._______ vom 3. August 2020,

- ein Unterstützungsschreiben von N._______ vom 2. August 2020 sowie das bereits bei der Vorinstanz eingereichte Unterstützungsschreiben der G._______ vom 26. Mai 2018,

- einen Ausdruck der Titelseite seines Facebook-Accounts.

G.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). In Bezug auf das AsylG gilt das alte Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

4.

4.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, da es ihnen an Nachvollziehbarkeit und innerer Logik fehle. Zwar habe sich der Beschwerdeführer möglicherweise mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt. Dass er jedoch im von ihm geltend gemachten Ausmass missionarisch tätig gewesen sei und die Sicherheitskräfte davon Kenntnis erlangt sowie ihn deswegen verfolgt hätten, könne nicht geglaubt werden. Seine Ausführungen zur Annäherung an das Christentum seien überaus stereotyp ausgefallen und entsprächen gängigen Begründungen für vorgeschobene Konversionen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er nicht nur individueller und substantiierter, sondern auch fundierter vom Moment hätte erzählen können, als er begonnen habe, sich für das Christentum zu interessieren. Die Schilderungen seiner Tätigkeiten seien auch nicht mit seinem angeblichen "Auffliegen" vereinbar. Einerseits habe er Kopien von Bibeln und CD in B._______ hinter die Scheibenwischer der Autos geklemmt, in Briefkästen geworfen und auf den Friedhöfen verteilt. Andererseits führe er die angebliche Suche der Sepah nach ihm darauf zurück, dass er wohl seit (...) auf deren Radar gewesen und beobachtet worden sei. Hätten die Sicherheitskräfte ihn tatsächlich seit (...) beobachtet, wäre es ihm wohl kaum möglich gewesen, unbemerkt und unbehelligt christliche Materialien in der Stadt zu verteilen. Des Weiteren sei er ausserstande gewesen, plausibel zu erklären, weshalb die Sicherheitskräfte von seinen Taufen im Hotel Kenntnis haben sollten, vor allem, da die Beobachtung seit (...) nicht geglaubt werden könne und der Zweck des Hotelbesuchs auf den Aufnahmen nicht ersichtlich sei. Dieser Eindruck werde durch seine Aussagen hinsichtlich der Intensität der missionarischen Tätigkeit erhärtet. Gemäss eigenen Angaben habe er erst nach seiner Taufe im (...) 2015 - bis zu seiner Ausreise im (...) 2016 - damit begonnen, selbst weitere Konvertiten zu taufen. Insgesamt habe er in dieser Zeitspanne 25 bis 30 ihm bekannte Personen getauft. Es sei unwahrscheinlich, dass sich so viele konversionswillige Personen in seinem engeren Bekanntenkreis befunden hätten. Ausserdem entbehre es angesichts des Umfelds im Iran jeglicher Nachvollziehbarkeit, dass all seine Freunde sich in derart kurzer Zeit - insbesondere vor dem Hintergrund der möglichen Folgen in einem Staat wie Iran - zu diesem einschneidenden Schritt entschieden hätten. Im Übrigen erstaune auch, dass er keinerlei Probleme seiner angeblichen Täuflinge geltend mache, obwohl zu erwarten gewesen sei, dass diese einvernommen worden wären, wäre er tatsächlich im Fokus der Behörden gestanden. Schliesslich
seien auch seine Aussagen zum angeblichen Strafverfahren durchwegs substanzlos und vage ausgefallen. Er habe nicht darlegen können, wie er davon Kenntnis erhalten habe. Zum einen habe er gesagt, es sei im bewusst geworden, als sein Vater verhört worden sei, zum anderen wolle er erst durch den Hackerangriff auf sein Handy davon erfahren haben. Beide Antworten seien unzureichend, um auf ein tatsächlich eröffnetes Strafverfahren wegen missionarischer Tätigkeit zu schliessen. An diesen Erörterungen vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Auf den verschiedenen Fotos seien Leute zu sehen, die offenbar in Badewannen oder in einem See getauft würden, die Örtlichkeiten seien jedoch nicht erkennbar. Auf den Videos seien Personen zu sehen, die Parolen auf Wände sprayten, ein Zusammenhang zum Beschwerdeführer sei aber nicht ersichtlich. Dasselbe gelte für die Fotos und Videos von Frauen mit zahlreichen offenbar persischsprachigen Bibeln sowie der Liste mit iranischen Adressen.

Es erscheine zwar plausibel, dass der Beschwerdeführer seinen christlichen Glauben in der Schweiz in verschiedener Form ausübe, jedoch nicht im geltend gemachten Umfang. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass das iranische Regime von seiner Glaubensausübung erfahren könne oder bereits erfahren habe, und dass seine Tätigkeiten vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen würden. Dagegen spreche insbesondere, dass er offenbar die meisten seiner Tätigkeiten nicht unter seinem Namen ausübe, sondern jeweils unter einem Pseudonym auftrete. Die verschiedenen Schreiben der christlichen Gemeinschaften erwähnten ihn teils unter dem Pseudonym, teils unter seinem richtigen Namen. Es sei somit davon auszugehen, dass er allenfalls in christlichen Gemeinschaften unter seinem richtigen Namen bekannt sei, in diesem Zusammenhang mache er jedoch keine besonders exponierten Tätigkeiten geltend. Es bestehe folglich kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran deswegen begründete Furcht vor Verfolgung durch die Behörden habe.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine Aussagen seien durchaus glaubhaft. Die Nachbarschaft zu einem imposanten Bau wie der O._______ könne ohne Zweifel die Aufmerksamkeit eines Jugendlichen für die entsprechende Glaubensgemeinschaft wecken, insbesondere aber auch das tägliche Glockengeläut und der persönliche Kontakt mit einzelnen, besonders sympathisch erscheinenden Exponenten dieser Glaubensgemeinschaft. Komme die einfühlsame persönliche Unterweisung durch einen Geistlichen hinzu, erscheine die Bereitschaft zur vertieften Beschäftigung damit wahrscheinlich. Es sei wohl kaum je der Gegenbeweis zu einer vorgeschobenen Konversion erbracht worden, zumal sich solche inneren Vorgänge schlecht beweisen liessen. Im Übrigen fänden sich zahlreiche persönliche Schilderungen zur Bekehrung in den Akten, so unter anderem jene zum Erweckungstraum. Ausserdem weise er eine überdurchschnittliche Bibelfestigkeit auf.

Dass er seit (...) unter Beobachtung stehe, sei lediglich eine Vermutung gewesen. Es sei möglich, dass die Beobachtung durch die Sepah punktuell erfolgt und anfänglich nicht intensiv oder nicht permanent gewesen, sondern erst mit Feststellung weiterer Indizien dichter geworden sei. Er habe erklärt, sich bei seiner Verteilaktionen auf die Quartiere der Armen konzentriert zu haben, wo die Überwachung des öffentlichen Raumes nicht verbreitet gewesen sei. Der Verdacht, der im Jahr (...) bereits zu einer Inhaftierung geführt habe, dürfte insbesondere durch die auffällige Art seiner Hotelbesuche im Jahr (...) aktualisiert worden sein und in den geschilderten Behelligungen seiner Verwandten gemündet haben. Auf den bereits beigebrachten Fotos der Taufen im Hotel sei zu sehen, dass es sich um dieselben Vorhänge und Dekoration handle, wie auf den Bildern des Hotels, die im Internet zu finden seien. Er könne damit seine missionarische Tätigkeit im Iran und in seiner Heimatstadt B._______ rechtsgenüglich nachweisen. Dass er über die Vorgehensweise der Revolutionsgarden keine genauen Angaben machen könne, liege in der Natur der Sache, da die Sepah Teil eines willkürlich handelnden Staates sei. Aufgrund seiner charismatischen Art und dem Beginn seiner missionarischen Tätigkeit im Jahr (...) habe er bereits vor seiner Taufe Personen gefunden, die ebenfalls hätten konvertieren wollen, was die hohe Zahl an Täuflingen in der kurzen Zeit erkläre. Leider habe er nicht zu allen Täuflingen den Kontakt aufrechterhalten können, weshalb es ihm nicht möglich sei, über deren allfällige Probleme zu berichten.

Anlässlich der BzP habe er erklärt, dass sein Vater und auch ein entfernter Schwager berichtet hätten, gegen ihn sei ein Strafverfahren eröffnet worden. Es liege in der Natur der wenig gesetzlichen Verfolgung durch den iranischen Staat, dass er darüber nur Vermutungen anstellen könne. Das Fazit des SEM, wonach er eine Verfolgung konstruiert habe, sei nicht nachvollziehbar. Er hätte zu diesem Zweck vor langer Zeit im Iran die Filme drehen, die Fotos aufnehmen und in C._______ zum Schein viele weitere Menschen taufen sowie dies filmisch festhalten müssen. Ausserdem hätten sowohl die Kontaktaufnahme zur (...) Bewegung als auch die online Missionskampagnen aus rein taktischen Gründen erfolgen müssen. Auch könnten die Sprayaktionen und die Kleberkampagne deutlich im Iran verortet werden. Dass der iranische Staat, welcher bereits seine Ehefrau, seinen Vater und seinen Schwager einvernommen habe nicht ihn hinter den Aktionen vermute, sei unwahrscheinlich; dies auch angesichts der Tatsache, dass seine Schweizer Telefonnummer auf den Klebebildern angegeben sei. Suche man im Internet nach seinem Pseudonym, stosse man schnell auf seinen Facebook-Account, auf welchem sein Gesicht deutlich erkennbar sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass die iranischen Strafverfolgungsbehörden beziehungsweise die Sepah keine Kenntnis davon hätten, sei verschwindend gering. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Umstand, dass er nicht von derselben Person angehört worden sei, die später den Asylentscheid verfasst habe, wirke sich negativ auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit aus. Das Plausibilitätsargument dürfe ferner nur in beschränktem Masse zur Bewertung der Glaubhaftigkeit beigezogen werden. Dass er als Person mit hohem Sendungsbewusstsein seine Tätigkeit trotz einer gewissen Gefährdung Angehöriger nicht einschränke, sei jedenfalls entgegen der Einschätzung des SEM nicht unplausibel. Zu betonen sei schliesslich, dass konvertierte Christen im Iran auch als westliche Spione und als politische Aktivisten wahrgenommen würden. Deshalb sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner bereits im Iran erfolgten und entdeckten Missionstätigkeit praxisgemäss asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe sich auch in der Schweiz nachweislich intensiv der Missionstätigkeit im Iran, in der Schweiz sowie international gewidmet. Er habe folglich zumindest subjektive Nachfluchtgründe. Entgegen der Einschätzung des SEM, sei er auch mit Nutzung eines Pseudonyms leicht identifizierbar. Die Frage, ob und inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene Verhalten abzuwenden, habe die Vorinstanz nicht beantwortet. Es könne von ihm klarerweise nicht verlangt werden, sich einer Verfolgungsgefahr durch diskretes Verhalten zu entziehen, indem er seine Konversion verheimliche, den christlichen Glauben und Lebensstil im Verborgenen lebe und sich entgegen seiner Überzeugung gemäss den islamischen und landesüblichen Sitten und Gebräuchen verhalte. Solches würde zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG führen. Unter diesem Aspekt sei seine Verfolgung im Übrigen von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden.

5.

5.1 Es ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als dass es sich bei einem Glaubenswechsel um einen inneren Vorgang handelt, weshalb bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit Zurückhaltung angebracht ist. Dass sein Interesse am Christentum aufgrund seines Wohnsitzes in der Nähe der O._______ und im Umfeld von (...) Christen geweckt worden sei, ist nachvollziehbar und kann für sich alleine seine Bekennung zum Christentum noch nicht in Frage stellen. Auch muss nicht in Frage gestellt werden, dass er sich im Rahmen einer evangelikalen Bewegung G._______ im Jahr 2015 hat taufen lassen. Demgegenüber ist dem SEM beizupflichten, wenn es ausführt, es wären von ihm rund um sein Bekenntnis substantiiertere und individuellere Aussagen zu erwarten gewesen. Auch geht aus ihnen - entgegen der Vorbringen in der Beschwerde - nicht ansatzweise eine überdurchschnittliche Bibelfestigkeit hervor, auch nicht aus den explizit genannten Protokollstellen. Gleiches gilt hinsichtlich angeblicher Realkennzeichen in der Schilderung des Erweckungstraumes (vgl. A23 F68f.); dieser könnte ebenso gut nacherzählt sein. Auch erstaunt etwa, dass der Beschwerdeführer an keiner Stelle eine Reaktion seiner angeblich streng gläubigen, muslimischen Eltern erwähnte (vgl. A23 F46-48). Hinsichtlich seiner Zuwendung zum Christentum ergibt sich nicht zuletzt auch ein Widerspruch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln und seinen eigenen Aussagen. Dem Schreiben der G._______ vom 26. Mai 2018 ist nämlich zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei 2014 Christ geworden, nachdem er zwei Jahre lang Hauskirchen besucht habe. Dass er zwischen 2012 und 2014 Hauskirchen besucht habe, machte der Beschwerdeführer selbst nie geltend. Gewisse Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels des Beschwerdeführers sind insgesamt durchaus berechtigt. Daran vermag die Bezeugung in den Unterstützungsschreiben, beim Beschwerdeführer handle sich um einen ernsthaften Christen, für sich alleine noch nichts zu ändern. Letztlich kann die Frage aus den folgenden Gründen aber offenbleiben.

Das SEM stellt die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem christlichen Glauben nicht grundsätzlich in Frage, sondern glaubt ihm vielmehr das Ausmass seiner diesbezüglichen missionarischen Tätigkeiten vor seiner Ausreise aus dem Iran nicht, und auch nicht, dass er damit in entscheidender Weise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen habe. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung. Die zu den Akten gegebenen Fotos von angeblichen Taufen in einem Hotel in B._______ vermögen nichts Entscheidendes auszusagen, wie das SEM zutreffend feststellt. Dass es sich alleine von der Anzahl her um zahlreiche Fotos und Videos handelt, ändert daran nichts. Die Beweismittel, auf denen immer wieder dieselben Personen zu sehen sind, belegen zum einen den Umfang der geltend gemachten priesterlichen Tätigkeit nicht, und im Übrigen auch nicht deren Ernsthaftigkeit, zumal auch die Schilderung der Ausbildung zum Pastor und seiner damit einhergehenden Ermächtigung, andere zu taufen, sehr schemenhaft erfolgt ist (vgl. A23 F69 und F97). Unabhängig davon ist nicht davon auszugehen, die iranischen Behörden hätten davon Kenntnis erlangt. Dass der Beschwerdeführer nun mit Fotos auf Beschwerdeebene nachweisen könne, dass es sich tatsächlich um das angegebene Hotel in B._______ gehandelt habe, trägt nichts zu seinen Gunsten bei. Denn die Besuche der Sepah im Hotel sind nicht glaubhaft geschildert worden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist auch nicht ersichtlich, wie die iranischen Behörden von seinen Hotelbesuchen auf seine Tätigkeit als Pastor hätten schliessen sollen. Diesbezüglich sind auch seine Aussagen widersprüchlich, wonach er sich auf der einen Seite grosse Mühe gegeben habe, bei den Hotelbesuchen nicht aufzufallen (vgl. A23 F98 f.), aber andererseits seine Besuche im Hotel sehr auffälliger Art gewesen seien (vgl. Beschwerdeschrift S. 4). Dem Argument des SEM, wonach es ihm wohl kaum möglich gewesen wäre, unbemerkt und unbehelligt christliche Materialien in der Stadt zu verteilen, sollten die Sicherheitskräfte ihn tatsächlich seit (...) beobachtet haben, kann sodann uneingeschränkt beigepflichtet werden. Dass er dies nur an Orten getan habe, die weniger im Fokus der iranischen Behörden seien, überzeugt offensichtlich nicht. Bezeichnenderweise konnte der Beschwerdeführer im (...) 2015 den Iran problemlos legal über den Flughafen verlassen und später auch wieder über die offizielle Grenze einreisen (vgl. A8 Ziff. 2.04). Zutreffend sind auch die Argumente des SEM im Zusammenhang mit der angeblichen Taufe zahlreicher Personen innert kurzer Zeitspanne am immer selben Ort; dies insbesondere angesichts der damit einhergehenden Gefahr des "Auffliegens". Dass er keinerlei Kontakt mehr
zu seinen Täuflingen und engen Weggefährten haben will und nichts über deren Schicksal habe in Erfahrung bringen können, vermag gerade vor dem Hintergrund des von ihm geltend gemachten grossen Netzwerks sowie des regen Kontakts und Austauschs mit seinen Glaubensgenossen (vgl. A23 F113 ff., Beschwerdeschrift S. 5) nicht zu überzeugen. Dass ihm eine Kontaktaufnahme zu gefährlich scheine, überzeugt ebenfalls nicht, zumal er ja angibt, trotz der Gefahr für ihn und seine Familie, ein grosses Netzwerk an Kontakten aufrecht zu erhalten, Schulungen zu geben und Leute für ihn Wände bemalen sowie Bibeln und Flyer verteilen zu lassen (vgl. ebd. F85 f., Beschwerde S. 5 und 7). Er geht dabei sogar selbst nur von einer "gewissen Gefährdung" und nicht von einer grossen Gefahr aus (vgl. Beschwerde S. 7). Dass seine Ehefrau nur aufgrund der angeblichen Scheidung nicht mehr behelligt worden sei (vgl. A8 Ziff. 7.02), ist nicht nachvollziehbar, zumal sie ebenfalls zum Christentum konvertiert (vgl. A23 F36 f.) sowie sogar seine christliche Leiterin im Iran gewesen sei (vgl. Referenzschreiben von L._______ vom 3. August 2020). Wäre der Beschwerdeführer in den Fokus der iranischen Behörden geraten, hätten diese offenkundig auch ein Interesse an seiner Ehefrau, sowohl aufgrund von deren eigenen Tätigkeiten, aber auch, weil sie über viele den Beschwerdeführer betreffende Informationen verfügen muss. Hinzu kommt, dass sie die Taufen angeblich teilweise fotografiert habe - so auch im fraglichen Hotel - wodurch sie ebenfalls auf den angeblichen Überwachungsvideos hätte zu sehen sein müssen (vgl. A23 F110). Zwar wird im oben genannten Referenzschreiben sowie in jenem von H._______ vom 6. November 2019 davon gesprochen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers - nach der Entdeckung dessen Verteilerrings und Netzwerks im Iran sowie ihrer Verhaftung und Misshandlung - das Land habe verlassen müssen. Dies verträgt sich aber wiederum nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, der so etwas nie vorgebracht hat, auch nicht auf Beschwerdestufe. Ausserdem widerspricht er sich hinsichtlich des Scheidungsgrunds. Zum einen legte er dar, sich scheiden lassen zu haben, da die Familie seiner Ehefrau dies verlangt habe (vgl. A23 F35), zum anderen habe er dies zum Schutz seiner Ehefrau gemacht (vgl. A8 Ziff. 7.02 und A23 F39). Schliesslich kann dem SEM auch hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Strafverfahrens beigepflichtet, und es kann vollumfänglich auf seine Begründung verwiesen werden. Der Einwand in der Beschwerde, es handle sich beim Iran um einen Willkürstaat, ändert daran nichts. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nähere und weitere Verwandte von ihm seien nach seiner Ausreise behelligt worden, kann er daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten, nachdem er nicht glaubhaft machen kann, er sei aufgrund seiner Glaubensbetätigung in den Fokus der iranischen Behörden gelangt. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Schwager gänzlich eingestellt habe, nachdem dieser ihm erzählt habe, sämtliche Nummern seiner Familie würden überwacht, demgegenüber den Kontakt mit der übrigen Familie aber trotzdem weitergeführt habe, wenn auch eingeschränkt (vgl. A23 F75). Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass er die angeblichen Vorladungen seines Vaters zeitlich nicht näher einordnen kann (vgl. ebd. F80).

5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar eine Beschäftigung des Beschwerdeführers mit dem Christentum vor seiner Ausreise aus dem Iran im Jahr 2016 nicht auszuschliessen ist und auch seine Taufe durch eine evangelikale Bewegung nicht bezweifelt zu werden braucht. Demgegenüber ist nicht glaubhaft, dass er sich im geltend gemachten Ausmass missionarisch exponiert hat. Daran vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch seine Aussage, diese seien nur Beispiele und vom Umfang her lediglich ein Zehntel dessen, was er beibringen könne, etwas zu ändern. Wie erwähnt widerspricht er sich gar mit einzelnen Beweismitteln, auch hinsichtlich des Inhalts seiner Aktivitäten im Iran. So ist etwa dem bereits erwähnten Unterstützungsschreiben von H._______ vom 6. November 2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angeblich im Heimatstaat Leiter einer Hauskirche gewesen sei, was er im Asylverfahren nie vorgebracht hatte. Nicht glaubhaft ist aber insbesondere, und dies ist entscheidend, dass die iranischen Behörden ihn aufgrund seines Glaubens oder seiner entsprechenden Aktivitäten in asylrechtlich relevanter Weise im Fokus gehabt hätten. Sollte das für das Jahr 2013 geltend gemachte Ereignis tatsächlich stattgefunden haben, hat es offensichtlich keine weiteren Folgen gehabt. Diese Einschätzung wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer im (...) 2016 legal ausreisen konnte (vgl. A8 Ziff. 5.01).

Es ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern sich der Umstand, dass nicht dieselbe Person den Asylentscheid verfasst habe, die die Anhörung durchgeführt habe, nachteilig auf die Glaubhaftigkeitsprüfung ausgewirkt hätte; bezeichnenderweise wird auch nicht konkret vorgebracht, wo dieser Umstand sich negativ ausgewirkt habe. Es erübrigt sich auf weitere Einwände in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen; sie vermögen an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern.

6.

6.1 In einem weiteren Schritt sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund seiner Konversion, verbunden mit seiner missionarischen Tätigkeit, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden.

6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., m.w.H.).

6.3

6.3.1 Hinsichtlich der Menschenrechtssituation im Iran, ist festzuhalten, dass diese schon seit geraumer Zeit in genereller Hinsicht als schlecht bezeichnet werden muss. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist tabu. Auch die vorliegend interessierende Religionsfreiheit ist nicht gewährleistet. Das Judentum, das Christentum und der Zoroastrismus geniessen zwar innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten und Zeremonien und ihre Anhängerinnen und Anhänger dürfen sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran damit grundsätzlich möglich, auch wenn dieser Grundsatz nicht nur im alltäglichen Leben, sondern auch durch verschiedene Paragraphen des iranischen Rechts durchbrochen wird. Christen werden im Iran insbesondere in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht diskriminiert, was auch deren Schlechterstellung in ehe-, erb- und strafrechtlichen Angelegenheiten zur Folge hat. Obwohl die offiziellen christlichen Kirchen im Iran geduldet werden, sind zudem keine Hauskirchen erlaubt.

6.3.2 Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich noch zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Missionierende Tätigkeit wird als Verstoss gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt. Dabei richtet sich das Vorgehen der Sicherheitskräfte im Besonderen gegen Kirchenführer und gegen in der Öffentlichkeit besonders aktive Christen. Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat ist mithin dann zu rechnen, wenn sich eine Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1 ff. und Urteile des BVGer D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6 m.w.H. und D-6142/2017 vom 20. Juni 2018 E. 7.3.3).

6.3.3 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist im Iran unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, die sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten. Es ist im Übrigen bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Mittels Einsatzes moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen gezielt und umfassend zu überwachen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Aktivitäten einer asylsuchenden Person bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweiligen Personen aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Zu einem gewissen Mass darf zudem davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, unterscheiden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2 und E-5292/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H).

6.4

6.4.1 Es stellt sich nun die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer vor dem umschriebenen Länderhintergrund bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland aufgrund seiner Aktivitäten nach seiner Ausreise aus dem Iran einer Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, bereits während seines Aufenthaltes in C._______ und später in J._______ weitere Personen getauft zu haben, sich selbst weiter mit dem Christentum beschäftigt, Kampagnen auf sozialen Medien geführt sowie Schüler unterrichtet zu haben. Auch habe er Bibelversände in den Iran veranlasst und Personen vor Ort seien für ihn aktiv geworden, indem sie unter anderem Wände besprayt und Flyer verteilt hätten. Diese Aktivitäten führe er von der Schweiz aus fort. Hier besuche er auch regelmässig Gottesdienste verschiedener christlicher Gemeinden.

6.4.2 Vorab ist festzustellen, dass der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in C._______ seitens einer Person der Sepah bedroht worden, mit der Feststellung, er sei bis zur Ausreise aus dem Iran nicht in den Fokus der iranischen Behörden gelangt, weitestgehend die Grundlage entzogen ist. Es ist aber auch nicht anzunehmen, er sei aufgrund seiner Aktivitäten nach der Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in deren Fokus geraten.

6.4.3 Das Gericht bezweifelt, wie das SEM, nicht, dass der Beschwerdeführer seinen Glauben in der Schweiz ausübt. Wie erwähnt, führt der Übertritt zum christlichen Glauben für sich alleine jedoch noch nicht zu einer staatlichen Verfolgung im Iran (vgl. oben E. 6.3.2; vgl. auch bestätigt u.a. in: DFAT Country Information Report - Iran - 14 April 2020; Ziff. 3.56 ff., abgerufen 24. Februar 2021). Dies wird gar vom Beschwerdeführer selbst bestätigt, wenn er angibt, ein Christ werde allein aufgrund seines Glaubens nicht verfolgt im Iran, sondern nur, wenn er entsprechend Propaganda betreibe; nur wegen seiner Propaganda sei er ausgereist (vgl. A23 F71f.). Damit ist gleichzeitig seinem Argument, für den Fall seiner Rückkehr sei alleine im Zusammenhang mit seinem Bekenntnis zum Christentum von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen, die Grundlage entzogen. Warum das SEM sich ausdrücklich damit hätte befassen müssen ist nicht ersichtlich, und der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

6.4.4 Es ergibt sich sodann aus den eingereichten Beweismitteln, dass der Beschwerdeführer sich auch in der Schweiz für das Christentum, vorab im Rahmen evangelikaler Gemeinschaften, engagiert. So schreibt H._______ in seinen Unterstützungsschreiben, dass der Beschwerdeführer seit Beginn 2019 wöchentlich eine Kleingruppe besuche und hin und wieder den Sonntagsgottesdienst der Kirche P._______ in Q._______, und dass er seit der Corona-Krise auch online an Treffen teilnehme. Von den Persisch sprechenden Personen werde er zuweilen als Pastor angesprochen, da er im Iran eine Hauskirche geleitet habe. Dem Unterstützungsschreiben eines Pastors der I._______ vom 10. November 2019 ist einzig zu entnehmen, dass er Mitglied sei und die Gemeinde regelmässig besuche. Dem auf Beschwerdestufe eingereichten Unterstützungsschreiben von N._______ ist schliesslich zu entnehmen, dass Pastor R._______ (G._______) in einem Gespräch die Ernsthaftigkeit langjährige missionarischen Tätigkeit des Beschwerdeführers bestätigt, sowie diesen 2019 in S._______ getroffen zu haben, wobei der Pastor darin bestärkt worden sei, den Beschwerdeführer in seinen Aktivitäten zu unterstützen. Auch habe er erfahren, dass der Beschwerdeführer seit einigen Monaten an einer Online-Bibelschule in T._______ eingeschrieben sei. Die mittels USB-Stick eingereichten Beweismittel enthalten unter anderem zahlreiche Fotos und (fremdsprachige) Videos einer weiblichen Person mit Paketen voller Bücher (vermutlich Bibeln), die auch in Einzelumschläge weiterverpackt werden, zahlreiche Fotos und Videos von einigen Personen, die in Badezimmern oder einem See getauft würden, Fotos von Zertifikaten, gezeichnet U._______, wonach die Absolvierung eines Einführungskurses zum Christentum bestätigt werde, Bilder eines Hotels drinnen und draussen, Ausdruck "mein Buch" (fremdsprachig).

Aus all diesen Beweismitteln ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer möglicherweise Online-Kurse mit christlichem Inhalt abhält und auch Posts mit entsprechendem Inhalt auf verschiedenen sozialen Medien veröffentlicht und in Gruppen aktiv ist. Das von ihm geltend gemachte Ausmass seines Engagements, dessen überdurchschnittliche Reichweite, aber insbesondere, dass die iranischen Behörden darin einen Angriff auf das Regime sehen würden, vermag er aber auch damit nicht glaubhaft zu machen. Daran ändert der Umstand, dass die Anzahl der eingereichten Fotos und Videos hoch sei und ausserdem nur einem Zehntel entsprächen, noch nichts. Es kann an dieser Stelle zunächst auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Gegen die Grösse und den Umfang seines Netzwerkes und seiner Reichweite spricht auch, wie bereits dargelegt, dass er trotz der angeblich "grössten Predigerkampagne der Welt" zu keinem seiner 25 bis 30 iranischen Täuflingen mehr Kontakt haben will. Den beigebrachten Videos und Fotos betreffend angeblichen Versand und Verteilung von Bibeln in den Iran ist sodann auch nichts zu entnehmen, was überhaupt mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang gebracht werden könnte. Dasselbe gilt für die Videos von Personen, die Wände bemalen. Die verteilten Kleber und Zettel verweisen zwar auf seine Profile in den sozialen Medien, auf diesen verwendet er aber immer sein Pseudonym. Schliesslich ist erneut darauf hinzuweisen, dass ihm nicht geglaubt wird, dass seine Familienangehörigen im Iran nach seiner Ausreise durch die iranischen Behörden behelligt worden sind. Er macht auch nicht geltend, seine Anhänger, die im Iran für ihn Flyer verteilt und aufgeklebt sowie Wände bemalt hätten, seien irgendwie belangt beziehungsweise verfolgt oder auch nur zu ihm befragt worden, obwohl diese offensichtlich nicht sehr vorsichtig vorgegangen sind. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, sein E-Mailkonto sei gehackt worden, vermutet er nur, dies seien die iranischen Behörden gewesen (vgl. A23 F84). Den eingereichten diesbezüglichen Dokumenten ist zum einen einzig ein Hacking-Versuch zu entnehmen und es kann zum andern der Meldung kein Zusammenhang zu seinem Konto entnommen werden.

Wie bereits dargelegt, ist nur dann mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit von ernsthaften Nachteilen in naher Zukunft, das heisst von einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG durch iranischen Staat auszugehen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Der Beschwerdeführer war weder vor seiner Ausreise noch nachher politisch gegen das iranische Regime aktiv. Es ist nicht davon auszugehen, dass seine Tätigkeit inhaltlich und vom Ausmass her die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erregen dürfte. Selbst wenn sie aber tatsächlich auf ihn aufmerksam würden, ist nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, sie sähen in seinen Tätigkeiten einen Angriff auf das iranische Regime. Es ist eher anzunehmen, sie würden davon ausgehen, er versuche mit seinen Aktionen in erster Linie die Chance auf Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz zu verbessern (vgl. E. 6.3.3). Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen oder Beweismittel einzugehen, zumal sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit allfälligen subjektiven Nachfluchtgründen auf Beschwerdestufe im Wesentlichen darauf beschränkt, pauschal zu behaupten, Konvertiten würden vom iranischen Regime als westliche Spione angesehen und deshalb verfolgt, was in dieser Allgemeinheit offensichtlich nicht zutrifft, und auch nicht in Bezug auf den Beschwerdeführer.

6.5 Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist somit zu verneinen.

7.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch zum heutigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft in begründeter Weise droht, aufgrund seiner Konversion oder wegen seinen missionarischen Aktivitäten in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in seinem Heimatland verfolgt zu werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch der EGMR sieht in der allgemeinen Menschenrechtssituation im Iran per se kein Abschiebungshindernis (vgl. EGMR, A. vs. Switzerland vom 19. Dezember 2017, Nr. 60342-16).

Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler zuletzt Urteil des BVGer E-3673/2018 vom 10. Dezember 2020 E. 8.4.1).

9.4.2 In Bezug auf die individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, kann der Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist jung und macht nicht geltend, akute gesundheitliche Probleme zu haben, die nicht gegebenenfalls auch im Iran behandelt werden könnten. Er hat eine gute Ausbildung absolviert und verfügt über mehrjährige Arbeitserfahrung (vgl. A8 Ziff. 1.17.04 f., A23 F25 ff.). Grössere finanzielle Probleme hat er nicht geltend gemacht. Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr wieder eine Arbeit finden und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Ausserdem leben seinen Angaben gemäss seine Ehefrau, seine Eltern, seine zwei Schwestern und weitere Verwandte im Iran (vgl. A8 Ziff. 2.02, Ziff. 3.01, A23 F15-24.). Die vorgebrachte Scheidung sei nur zum Schutz der Ehefrau erfolgt. Er verfügt somit über ein solides und tragbares Beziehungsnetz, das ihn bei der Rückkehr unterstützen kann.

9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde konnte im Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden und aufgrund der Fürsorgebestätigung vom 30. Juli 2020 ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Davon kann auch nach der vor kurzem aufgenommenen Tätigkeit als Küchenhilfe - welche einem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu entnehmen ist - noch ausgegangen werden. Folglich sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG keine Kosten zu erheben. Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sodann gegenstandslos.

11.2 Nachdem der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch umGewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten.

Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in der Beschwerdeeingabe die Nachreichung einer Kostennote in Aussicht gestellt. Bis zum heutigen Datum wurde diese jedoch nicht eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann indes verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 950.- (inkl. Auslagen) als angemessen zu veranschlagen und vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. Es umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen.
Frau lic. iur. Monika Böckle wird als amtliche Rechtsvertreterin beigeordnet.

4.
Frau lic. iur. Monika Böckle wird ein amtliches Honorar von Fr. 950.- zugesprochen, das ihr vom Bundesverwaltungsgericht ausgerichtet wird.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Regina Seraina Goll

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