Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5588/2013

Urteil vom 2. März 2016

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Besetzung Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

M._______und S._______,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Daniel U. Helfenfinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1970, russische Staatsangehörige) reiste am 1. September 2010 gemeinsam mit ihrem Sohn S._______ (geb. 1996, ebenfalls russischer Staatsangehöriger; nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. S._______) in die Schweiz ein. Am 18. November 2010 heiratete die Beschwerdeführerin den Schweizer Bürger E._______ (geb. 1950). Gestützt darauf erhielten die Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 17. November 2012 verlängert wurde (vgl. Akten des Staatssekretariats für Migration [SEM act.] 1 S. 1 ff.; Akten des Migrationsamts des Kantons Basel-Stadt [BS act.] 2).

B.
Mit Eheschutzentscheid vom 4. April 2012 bestätigte das Zivilgericht Basel-Stadt das seit 1. Februar 2012 bestehende Getrenntleben der Ehegatten (vgl. BS act. 65 f.). Der Ehemann informierte das kantonale Migrationsamt mit E-Mail vom 18. August 2012 über die Trennung und seine Scheidungsabsicht (vgl. BS act. 3 f.). In der Folge ersuchte das Migrationsamt die Beschwerdeführerin um Beantwortung diverser Fragen. Diese legte mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 dar, sie habe sich beruflich und sprachlich rasch integriert. Ihr Sohn besuche die Schule für Brückenangebote. Der Ehemann habe sie am 22. August 2011 tätlich angegangen und am 29. Januar 2012 massiv beschimpft, weshalb die Polizei habe kommen müssen. Aufgrund der häuslichen Gewalt liege ein Härtefall vor. Sie möchte der Ehe noch eine Chance geben (vgl. BS act. 31-58). Daraufhin wurden weitere Abklärungen getätigt (vgl. BS act. 68-78; 83; 90). Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 wandte sich A._______ an das kantonale Migrationsamt, teilte mit, die Beschwerdeführerin habe von März bis November 2012 mit ihrem Sohn bei ihm gewohnt, und erhob diverse Vorwürfe (vgl. SEM act. 3 S. 7 ff.). Das Migrationsamt unterbreitete die Angelegenheit am 4. Juni 2013 dem Staatssekretariat für Migration (SEM; damals BFM) und beantragte die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. SEM act. 2 S. 5; BS act. 85-90).

C.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (vgl. SEM act. 5 S. 75 f.). Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 15. August 2013 vernehmen und führte aus, ihr Ehemann habe sie geschlagen, verletzt und mehrfach beleidigt. Er schrecke vor keiner Gemeinheit zurück. Sie andererseits integriere sich täglich besser. Auch ihr Sohn mache in der Schule grosse Fortschritte. Eine Aufhebung der Aufenthaltsbewilligungen wäre deshalb unverhältnismässig (vgl. SEM act. 8 S. 81-111).

D.
Das SEM verweigerte mit Verfügung vom 2. September 2013 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg, wobei ihr eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt wurde. Zur Begründung hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin lebe seit Februar 2012 getrennt vom Ehemann. Das eheliche Zusammenleben habe keine drei Jahre gedauert, weshalb es für die Bewilligungsverlängerung wichtiger persönlicher Gründe bedürfe. Die Voraussetzungen des nachehelichen Härtefalls seien nicht erfüllt. Eine systematische Misshandlung sei nicht glaubhaft. Mit den Vorfällen vom August 2011 (verletzte Hand) und Januar 2012 (verbale Auseinandersetzungen) sei die erforderliche Intensität nicht dargetan. Die Wiedereingliederung im Heimatstaat sei möglich und zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei gesund und erst vor drei Jahren mit ihrem damals 14-jährigen Sohn eingereist. Sie stamme aus einer der stärksten Industrieregionen Russlands und sei dort verwurzelt. In Russland habe sie sich mittels eines eigenen Friseursalons den Lebensunterhalt verdient und sich eine Eigentumswohnung leisten können, die nun auf den Namen des Sohnes laute. Den Salon habe sie ihrer Schwester überlassen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie wieder im Beruf arbeiten könne. Weiter dürfte sie bei einer Rückkehr ein intaktes Beziehungsnetz vorfinden. Die soziale Wiedereingliederung sei nicht stark gefährdet. Die Integration in der Schweiz sei nicht aussergewöhnlich und es seien auch keine Gründe ersichtlich, welche eine ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würden. Die Reintegration werde für den Sohn nicht einfach sein, doch er habe fast die ganze Schulzeit in Russland absolviert und es sei ihm zumutbar, in der Heimat mit Hilfe seiner Familie den Start ins Berufsleben zu vollziehen. Hinweise, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, seien nicht ersichtlich.

E.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Oktober 2013, die Verfügung des SEM vom 2. September 2013 sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Aufenthaltsbewilligungen für sie und ihren Sohn seien zu verlängern und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung führte sie aus, ihr Sohn und sie hätten häusliche Gewalt erlebt. Nach der Heirat habe sie festgestellt, dass der Ehemann alkoholsüchtig sei. Er sei handgreiflich geworden. Am 22. August 2011 habe er ihr die Hand an die Wand geschlagen. Ihre Deutschkenntnisse seien damals noch ungenügend gewesen, weshalb der Arzt ihre Schilderung nur als «Andeutung» interpretiert habe. Sie habe diesen Vorfall der Sozialberaterin der Abteilung Kindes- und Jugendschutz (AKJS) geschildert. Am 29. Januar 2012 habe der Ehemann ihr eine Türe an den Kopf geschlagen, weshalb sie die Polizei gerufen habe. Die Polizisten hätten sie zu einer Freundin gebracht. Sie habe nicht gewusst, wie man Strafanzeige erstatte. Zur sozialen Wiedereingliederung sei festzuhalten, dass sie den Friseursalon nur gemietet gehabt habe. Einen Job zu finden sei schwierig und Arbeitslosenunterstützung würde sie nicht erhalten. Eine Eigentumswohnung habe sie nicht. Sie habe in der Wohnung der Eltern gewohnt, heute wohne dort ihre Schwester. Sie habe keine Wohnung mehr und kein familiäres Beziehungsnetz. Ihre Eltern seien pflegebedürftig, ihre Schwestern hätten eigene Probleme. Der Kindsvater zahle keine Alimente, und sie habe keine Ersparnisse. Ihr Sohn habe in Russland nur sechs Schuljahre absolviert. Mit 18 Jahren müsste er ins Militär, und nach der langen Zeit ohne Berufsausbildung habe er noch weniger Chancen, eine Existenz aufzubauen. Er sei in psychiatrischer Behandlung und sie habe Angst um sein Leben im Falle der Wegweisung. Sie sei seit drei Jahren in der Schweiz und gut integriert.

F.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 darauf hin, dass sie und ihr Sohn den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit dem Endentscheid befunden werde, und dass ihr bei der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht zukomme, wobei namentlich die erlittene häusliche Gewalt in geeigneter Weise nachzuweisen sei.

G.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. Es sei notorisch, dass ein bevorstehender Wegweisungsvollzug zu psychischem Druck führe. Dieser Umstand vermöge nichts an der Zumutbarkeit der Rückkehr zu ändern.

H.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 6. Februar 2014 fest, sie habe ihren Kulturkreis auf Drängen des Ehemannes verlassen. Der Sohn werde bald eine Ausbildung beginnen. Der Ehemann habe ihr verweigert, Sprachkurse zu besuchen und ohne ihn das Haus zu verlassen. Er habe seine Machtposition missbraucht und massive physische und psychische Gewalt ausgeübt. Er habe ihr immer wieder mit der Wegweisung nach Russland gedroht. Erst als sich diverse Behörden eingeschaltet hätten, habe sie den Mut gewonnen, für sich und ihren Sohn einzustehen. Nach der Trennung habe er versucht, ihre Wegweisung zu erwirken. Inzwischen wisse sie, dass er bereits acht Frauen in die Schweiz gebracht habe. Die AKJS habe dafür sorgen müssen, dass sie eine Sprachlehrerin erhalte. Die so erworbenen Sprachkenntnisse hätten ihr ermöglicht, zu arbeiten und mit den Behörden zu korrespondieren. Sie habe ihren Mann um Geld anbetteln müssen. Er habe ein Alkoholproblem und sogar die Kinderzulagen zweckentfremdet. Er habe sie systematisch schikaniert und beschimpft. Die Vorfälle seien so schlimm gewesen, dass die Polizei erschienen sei und sie einen Arzt habe aufsuchen müssen. Er habe sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Ihr Sohn und sie hätten eine Schicksalsgemeinschaft gebildet und hätten sich beide in psychiatrische Behandlung begeben müssen. S._______ habe unter Schulphobie gelitten, weil er die Mutter nicht habe alleine lassen wollen. Er sei Gewalt ausgesetzt gewesen und habe seine Hilflosigkeit mit Essattacken kompensiert. Das AKJS und die Opferhilfe hätten ihr geraten, den Ehemann zu verlassen, was sie dann gemacht habe. Die Vorinstanz habe die Möglichkeit einer Wiedereingliederung von S._______ in Russland nicht geprüft. Er habe eine enorme Integrationsleistung erbracht. Nach der Trennung sei er aufgeblüht und heute gut integriert. Sein Zustand sei aber noch nicht stabil. Der verweigernde Entscheid der Vorinstanz habe Anlass zu einem Klinikaufenthalt gegeben und es sei Suizidalität diagnostiziert worden. Stabilität sei sehr wichtig für ihn, die ärztliche Betreuung und die schulischen Strukturen unabdingbar. In Russland hätte er keine beruflichen Aussichten, würde in den Militärdienst eingezogen und gepeinigt. Sodann betreffe der angefochtene Entscheid einzig die Mutter. Eine Trennung von Mutter und Kind verletze das Recht auf Familienleben. Der dreijährige Aufenthalt sei lebensprägend und die Wiedereingliederung in Russland stark gefährdet.

I.
Die Vorinstanz führte mit Duplik vom 27. März 2014 aus, die Beschwerdeführerin habe ursprünglich von einzelnen Vorfällen von Gewalt gesprochen, behauptet, der Ehemann sei ihr bei der Integration beigestanden und belegt, dass sie von Beginn weg Deutschkurse besucht habe. Externe Termine habe sie unbegleitet wahrgenommen und bereits früh viele Kontakte geknüpft. Von Abschirmung sei keine Rede gewesen. Die Teilauszüge des AKJS-Journals zeigten kein abschliessendes Bild der familiären Situation. Die Beschwerdeführerin mache erstmals geltend, dass der Ehemann acht Frauen in die Schweiz gebracht und sie in Abhängigkeit gehalten habe. Dem kantonalen Migrationsamt sei nichts dergleichen bekannt. Aktenkundig sei, dass der Ehemann von 2002 bis 2007 mit einer Ukrainerin verheiratet gewesen sei. Systematische Unterdrückung sei nicht nachgewiesen. Sowohl die Mutter als auch der Sohn hätten die Möglichkeit gehabt, dem angeblichen Unterdrücker zu «entfliehen», was sie aber nicht als nötig erachtet hätten. Die Wiedereingliederung im Heimatstaat sei weder stark gefährdet noch unzumutbar oder unmöglich. Die gesundheitlichen Beschwerden des Sohnes hätten bereits in Russland bestanden und könnten dort behandelt werden. Betreffend Militärdienst könne er ein Gesuch um Dispens einreichen. Das vorliegende Verfahren betreffe die Frage der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Mutter. Das Aufenthaltsrecht des Sohnes falle aber mit demjenigen der Beschwerdeführerin dahin, was berücksichtigt worden sei.

J.

Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und E._______ wurde mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Mai 2014 geschieden. Der Entscheid ist rechtskräftig.

K.
Die Beschwerdeführerin legte mit Triplik vom 18. August 2014 dar, ihr früherer Rechtsvertreter habe sie nicht ernst genommen. Die Beschwerdeschrift habe sie selber verfasst und danach einen anderen Anwalt mandatiert. Die AKJS-Journaleinträge zeigten, dass ihr Ex-Ehemann sie bei ihren Integrationsbemühungen nicht unterstützt habe. Frau O._______, welche von 1993 bis 1995 mit ihrem Ex-Ehemann verheiratet gewesen sei, beschreibe ähnliche Erfahrungen, und sie kenne weitere Frauen, die aber Angst hätten, sich zu erkennen zu geben. Der Ex-Ehemann habe alles versucht, um ihre Ausweisung voranzutreiben und Druck ausgeübt, mit dem Ziel, keine Unterhaltsbeiträge bezahlen zu müssen. Dies zeuge von einer planmässigen Ausnutzung seiner Machtposition. Sie habe sich in einer Zwangslange befunden. Betreffend S._______ vernachlässige die Vorinstanz die objektiven Beurteilungen von Schulen, Ärzten und Fachstellen. Alle Experten lobten seine Integrationsleistung seit der Trennung. Er habe in Russland keine Zukunft. In der Schweiz könne er eine Berufslehre absolvieren. Er habe Schnupperlehren gemacht, absolviere ein Brückenangebot und nehme weiterhin psychologische Hilfe in Anspruch. Das Kindeswohl wiege schwerer als das Interesse an der Wegweisung.

L.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 fest, dass S._______ zwischenzeitlich volljährig geworden war und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung damit in der Kompetenz der kantonalen Behörde liege, ausser die Vorinstanz würde die Zustimmung im Einzelfall beanspruchen.

M.

Die Vorinstanz teilte mit Stellungnahme vom 16. März 2015 mit, S._______ sei weder erwerbstätig noch habe er eine Lehrstelle gefunden. Das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin - und damit auch dasjenige von S._______ - sei in Frage gestellt gewesen, lange bevor er volljährig geworden sei. Unter diesen Umständen könne S._______ aus der Volljährigkeit kein eigenständiges Aufenthaltsrecht ableiten. Auch wegen drohender Sozialhilfeabhängigkeit könne man einer selbständigen Aufenthaltsverlängerung nicht zustimmen. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass bei einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch ein weiteres Aufenthaltsrecht des Sohnes zu verneinen wäre.

N.

Die Beschwerdeführer legten mit Stellungnahme vom 12. Juni 2015 dar, S._______ habe eine beeindruckende Integrationsleistung an den Tag gelegt. Der Schule habe er zufolge Krankheit längere Zeit fern bleiben müssen. Er absolviere Praktika sowie einen Deutschkurs und sei in einem Schützenverein aktiv. Er habe trotz aktiver Suche noch keine Lehrstelle, weil er nur zwei Schuljahre in der Schweiz habe machen können, eine neue Sprache habe lernen müssen und sein Aufenthaltsstatus ungewiss sei. Seine Integration bewege sich mindestens im Rahmen dessen, was unter diesen Umständen erwartet werden dürfe. Er sei weder arbeitslos gemeldet noch lebe er vom Sozialamt. Seine Wegweisung würde zu einer ausserordentlichen Härte führen. Sein Gesundheitszustand sei labil und er sei wegen Suizidalität weiterhin auf psychologische Hilfe angewiesen. Auch die Mutter habe sich tadellos verhalten. Sie sei Opfer häuslicher Gewalt geworden, habe kurz nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und sei sehr gut integriert.

O.
Die Beschwerdeführerin informierte mit Eingabe vom 24. Juli 2015, dass sie am 25. Juni 2015 N._______ (geb. 1958, Schweizer Bürger) geheiratet habe. Gestützt darauf wurde gemäss Auskunft der kantonalen Migrationsbehörden im Kanton Solothurn für beide Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug gestellt.

P.
Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 25. August 2015 Gelegenheit ein, zur Frage des aktuellen Aufenthalts- bzw. Wohnorts sowie des Festhaltens am Verfahren Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer teilten mit Stellungnahme vom 24. September 2015 mit, es werde an der Beschwerde und den gestellten Begehren festgehalten. Sie wohnten zusammen mit dem neuen Ehemann der Beschwerdeführerin in P._______. S._______ suche weiterhin aktiv nach einer Lehrstelle. Bei einer Trennung von seiner Mutter würde sich die diagnostizierte Gefahr der Suizidalität realisieren.

Q.
Das Bundesverwaltungsgericht holte am 18. November 2015 eine telefonische Auskunft des Migrationsamtes des Kantons Solothurn ein. Das Gesuch um Familiennachzug sei betreffend beide Beschwerdeführer hängig und bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sistiert.

R.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 auf, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen, und gab ihnen zudem die Möglichkeit, eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. Die Beschwerdeführer reichten diese Unterlagen am 15. Januar 2016 innert erstreckter Frist ein und beantragten überdies die Sistierung des Verfahrens (vgl. E. 1.4).

S.
Der neue Ehemann der Beschwerdeführerin führte mit Eingabe vom 11. Januar 2016 aus, der derzeitige unsichere Status sei für die Familie belastend und erschwere die Lehrstellensuche. Er appelliere an das Gericht, möglichst bald ein Urteil zu fällen.

T.
Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Anordnung der Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2

1.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.2.2 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung bezieht sich dem Wortlaut nach einzig auf die Beschwerdeführerin, dies entsprechend dem kantonalen Antrag (vgl. SEM act. 2 S. 4 f.). Jedoch zeigt die Begründung, dass die Vorinstanz davon ausging, mit dem Aufenthaltsrecht der Mutter falle auch jenes des damals noch minderjährigen Sohnes dahin. Faktisch war der Sohn mithin von der erstinstanzlichen Verfügung eingeschlossen (vgl. Niccolò Raselli et al., Kinder sowie andere Angehörige, Rz. 16.56 ff., in: Handbuch Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009). Die Beschwerdeführerin beantragt denn auch ausdrücklich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Sohnes. Nachdem dieser im September 2014 volljährig geworden war, wurde das Verfahren auf ihn ausgeweitet bzw. wurde er ebenfalls als Beschwerdeführer erfasst (vgl. Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG; Sachverhalt Bst. L und M; Art. 30 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
, Art. 99
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 99 Zustimmungsverfahren - 1 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
1    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
2    Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
und Art. 126 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG; Art. 31
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69
4    ...70
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72
und Art. 85
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.217
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.218
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [nachfolgend: V EJPD Zustimmungsverfahren; SR 142.201.1]; anders gelagert: Urteil des BVGer C 4750/2008 vom 17. März 2011 E. 4).

1.2.3 Die Beschwerdeführerin hat im Juni 2015 einen Schweizer Bürger geheiratet und gestützt auf diese neue Ehe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Ehegatten zusammenwohnt. Diesbezüglich ist für sie wie auch für ihren Sohn ein Gesuch um Familiennachzug hängig. Das entsprechende kantonale Verfahren wurde bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sistiert (vgl. Art. 42
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG; Sachverhalt Bst. O und Q). Die Beschwerdeführer halten ausdrücklich am hier zu behandelnden Rechtsmittel fest. Dieses betrifft ein allfälliges selbstständiges Anwesenheitsrecht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Es ist also ein stärkeres Recht strittig als eine allenfalls im Familiennachzug gestützt auf Art. 42
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung, welche akzessorischer Natur wäre. Sodann weisen die Beschwerdeführer zu Recht auf die mit der Volljährigkeit von S._______ verbundene Problematik hin (vgl. dazu Martina Caroni, in: Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 42 N. 15; betreffend Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK vgl. Urteil des BGer 2C_452/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.3.3 m.H.). Weil das Verlängerungsgesuch nach Art. 50
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG gestellt wurde, bevor S._______ die Volljährigkeit erreichte, sind alle in diesem Zusammenhang massgeblichen Prüfungskriterien heranzuziehen (vgl. die Praxis zu Art. 42 f
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
. AuG: Urteil des BGer 2C_29/2014 vom 10. November 2014 E. 1.1), namentlich auch, was die Härtefallsituation unter Berücksichtigung der Interessen von S._______ betrifft (vgl. E. 7). Das Erfordernis des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist somit erfüllt.

1.2.4 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig, soweit nicht die Beschwerde an das Bundesgericht offen steht (Art. 83 Bst. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.4 Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 15. Januar 2016 die Sistierung des Verfahrens vorerst bis am 1. August 2016 und machten zur Begründung geltend, S._______ habe eine reelle Chance, eine Lehrstelle zu finden. Freilich ist zu berücksichtigen, dass die Suche nach einer Lehrstelle bereits lange dauert (vgl. E. 7.3), das Verfahren bereits seit mehr als zwei Jahren hängig ist und ein weiteres Aufenthaltsverfahren bis zum Erlass dieses Entscheids sistiert wurde (vgl. E. 1.2.3). Es ist dem neuen Ehemann der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass im vorliegenden Verfahren nun ein Entscheid zu fällen ist (vgl. Sachverhalt Bst. S). Der Antrag auf Sistierung dieses Verfahrens ist abzuweisen.

2.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

Gemäss Art. 40
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid - 1 Die Bewilligungen nach den Artikeln 32-35 und 37-39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99).
1    Die Bewilligungen nach den Artikeln 32-35 und 37-39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99).
2    Besteht kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so ist für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit sowie den Stellenwechsel oder den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich.
3    Stellt ein Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes, so erlässt das SEM den arbeitsmarktlichen Vorentscheid.
AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von ausländerrechtlichen Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt indes die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren nach Art. 99
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 99 Zustimmungsverfahren - 1 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
1    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.
2    Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
AuG, die sich vorliegend aus Art. 85
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.217
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.218
VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d und Art. 5 Bst. d der neuen V-EJPD über das Zustimmungsverfahren ergibt (SR 142.201.1). Da diese Bestimmungen die Delegationsgrundsätze im Gegensatz zur früheren Regelung einhalten (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
1    Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
2    Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt.
und 2
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 48 Rechtsetzung - 1 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
1    Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
2    Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt.
RVOG) und kein kantonaler Rechtsmittelentscheid erlassen wurde (vgl. BGE 141 II 169), konnte das SEM vorliegend die Zustimmung verweigern (Art. 86 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.219
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.219
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
VZAE) und war bei seinem Entscheid auch nicht an die kantonale Beurteilung gebunden (vgl. BGE 127 II 49 E. 3).

4.

4.1 Die eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehegatten hatte während rund 14 Monaten Bestand (vgl. Sachverhalt Bst. A und Bst. B). Es besteht daher kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG. Strittig und zu prüfen ist indes, ob der Beschwerdeführerin - und ihrem Sohn - ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
i.V.m. Abs. 2 AuG zusteht. Danach besteht der Bewilligungsanspruch nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz erforderlich machen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 f.; 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; vgl. zudem Art. 31
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69
4    ...70
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72
VZAE). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus (vgl. Urteil des BGer 2C_2/2015 vom 13. August 2015 E. 2.1; BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3).

4.2 Nach Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG gilt der Untersuchungsgrundsatz: Es ist Sache der Behörde, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Die Parteien unterliegen allerdings einer besonderen Mitwirkungs- und Beweisbeschaffungspflicht (vgl. Art. 90 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
b  die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
c  Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
AuG; Urteil des BGer 2C_2/2015 vom 13. August 2015 E. 2.3). Diese kommt vorab für jene Umstände in Frage, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Die Behörde muss die Verfahrensbeteiligten geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen, und sie ist gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene taugliche Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 139 II 7 E. 4.3). Die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands hat grundsätzlich zu tragen, wer daraus Vorteile ableitet, hier also die Beschwerdeführer (vgl. Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB; BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des BVGer C 1184/2013 vom 8. Dezember 2014 E. 3.2 m.H.).

5.

5.1 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt wird erst begründet, wenn physische oder psychische Zwangsausübung von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität vorliegt. Die erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person nicht erwartet werden kann, dass sie in einer ihre Würde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. In solchen Fällen dürfen keine unzumutbar hohen Anforderungen an einen Verbleib im Land gestellt werden. Die gewaltbetroffene nachgezogene Person soll nicht vor das Dilemma gestellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Zwar kann die eheliche Gewalt für sich allein einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG darstellen. Dies schliesst indes nicht aus, weitere Elemente zu berücksichtigen und den Härtefall auch zu bejahen, wenn die Intensität der ehelichen Gewalt für sich selber hierzu nicht genügen würden, diese in Kombination mit weiteren Elementen aber einem wichtigen persönlichen Grund gleichkommt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. m.H.).

5.2 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. E. 4.2). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (insb. Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Berichte von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.] etc.; vgl. Art. 77 Abs. 6 und 6bisVZAE). Die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung müssen objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier muss die befürchtete Beeinträchtigung im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, ihr Ex-Ehemann habe sie am 22. August 2011 an der Hand verletzt und sie am 29. Januar 2012 massiv beschimpft, worauf die Polizei interveniert und sie die eheliche Wohnung verlassen habe. Gleichzeitig wies die Beschwerdeführerin darauf hin, zu Beginn der Ehe sei alles gut gelaufen. Natürlich sei es für S._______ nicht einfach gewesen, sich an die neue Umgebung zu gewöhnen. Auch habe sie zuerst Deutsch lernen müssen, um ihren Beruf hier ausüben zu können. Ihr damaliger Ehemann sei ihr jedoch dabei zur Seite gestanden. Die Schwierigkeiten in der Ehe gingen auf seine Alkoholprobleme zurück, die zu seiner Aggressivität geführt hätten. Er habe auch seine Arbeit verloren. Er sei in Behandlung und sie möchte der Ehe eine Chance geben (vgl. BS act. 32 ff.; 56 f.; 59). Die Schilderungen in der Beschwerdeschrift entsprechen dieser Sachdarstellung im Wesentlichen. Am 22. August 2011 habe ihr Ex-Mann sie angegriffen, ihr die Hand an die Wand geschlagen, was der Sohn habe mitansehen müssen. Am 29. Januar 2012 habe der Ex-Mann ihr eine Türe an den Kopf geschlagen, weshalb sie die Polizei gerufen habe. Sie habe die Beule an der Stirne den Polizeibeamten gezeigt. Sie habe damals noch zu wenig deutsch gesprochen und nicht gewusst, wie man in der Schweiz Strafanzeige erstatte (vgl. Sachverhalt Bst. E).

6.2 Die Beschwerdeführerin schilderte mithin ursprünglich im Wesentlichen zwei Vorfälle häuslicher Gewalt. Dass sie sich am 22. August 2011 als Folge einer Auseinandersetzung mit dem Ex-Ehemann eine Schwellung an der Handaussenseite zuzog, ist angesichts der gesamten in Betracht zu ziehenden Umstände (vgl. E. 6.3) glaubhaft und hinreichend belegt, ungeachtet dessen, dass sie ihrem Hausarzt gegenüber lediglich Andeutungen betreffend häusliche Gewalt machte (vgl. SEM act. 8 S. 82 u. 107). Am 29. Januar 2012 kam es sodann gemäss Polizeibericht zu einer verbalen Auseinandersetzung, jedoch nicht zu Handgreiflichkeiten. Der Ex Ehemann erklärte gegenüber der Polizei, er habe die Scheidung eingereicht und jetzt wolle seine Frau mit ihm reden, er aber wolle ihr aus dem Weg gehen. Die Beschwerdeführerin berichtete vom Alkoholkonsum des Mannes und dass sie schon früher verbale Auseinandersetzungen gehabt hätten. Sie wurde daraufhin gemeinsam mit dem Sohn von der Polizei zu einer Kollegin gebracht und kehrte in der Folge nicht mehr in die eheliche Wohnung zurück (vgl. SEM act. 8 S. 83 f.).

6.3 Die ursprünglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. B, C und E) zeigen in Kombination mit diversen eingereichten Unterlagen ein klares Bild des Verlaufs der Ehe:

6.3.1 Die Ehegatten lernten sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Juni 2009 kennen - offenbar via Internet - und führten ab diesem Zeitpunkt eine Fernbeziehung. Nach der Einreise in die Schweiz im September 2010 fand die Heirat im November 2010 statt (vgl. BS act. 33). Die Beschwerdeführerin kannte ihren zwanzig Jahre älteren Ehemann zu diesem Zeitpunkt kaum, entpuppte dieser sich doch - gemäss ihren Angaben - erst nach der Heirat als Alkoholiker. Ab Januar 2011 stand die Familie wegen Schulabsenzen des Sohnes regelmässig mit dem Kinder- und Jugenddienst in Kontakt (vgl. Beilage der Beschwerdeführer [nachfolgend: BF Beilage] 10). Im Mai 2011 berichtete die Beschwerdeführerin der Sozialarbeiterin gegenüber, ihr Ehemann konsumiere täglich viel Alkohol, unterstütze sie nicht bei der Integration, sei verbal abwertend gegenüber dem Sohn, der sich deshalb im Zimmer einschliesse. Die Sozialarbeiterin half den Beschwerdeführern daraufhin, eine Sprachlehrerin zu finden (vgl. BF Beilage 7, Einträge vom Mai und Juli 2011), und es wurde eine Familienbegleitung organisiert.

6.3.2 Bei den Besuchen der Familienberatung im Sommer 2011 zeigte sich gemäss deren Bericht, dass die Beschwerdeführer «von Herrn E._______ bedroht wurden und Herr E._______ stark dem Konsum von Alkohol zusprach» (vgl. BF Beilage 14). Der Familienberater berichtete gegenüber der Sozialarbeiterin nach einem Besuch, er habe den Ehemann als ablehnend erlebt. Mindestens sei er am Schluss aufgestanden und habe sich verabschiedet (vgl. BF Beilage 7 S. 18). Die Dolmetscherin schildert die angetroffene Situation wie folgt (vgl. BF Beilagen 12; 7 S. 18):

«(...) habe ich mehrmals Frau M._______ bei Frau R._______ vom Basler Jugendamt gedolmetscht und von ihren katastrophalen Eheverhältnissen erfahren. Frau M._______ hat zunächst gezögert, den Alkoholismus ihres Mannes zur Sprache zu bringen, dermassen war sie von ihm eingeschüchtert worden. Als ich dann mit dem Familientherapeuten zu einem Gespräch in ihre Wohnung kam, konnte ich die unerträgliche familiäre Situation sehen. Der Mann von Frau M._______ wollte uns nicht hereinlassen, er war betrunken und versuchte auch mich verbal zu erniedrigen. Er bediente sich des Psychoterrors. Wir mussten im Kinderzimmer eingeschlossen das Gespräch führen. Von der Kinderzimmertür wachte bellend der grosse Hund des Mannes, der sich weiterhin betrank. Der Sohn von Frau M._______ hatte Angst vor dem Hund und dem Mann, er blieb offenbar stets in seinem Zimmer. Frau M._______ hat sehr tapfer ihren Sohn verteidigt, ihm geholfen, diese Situation einigermassen zu bewältigen. Es war für mich eindeutig, dass der Mann kein Einfühlungsvermögen weder für seine frisch in die Schweiz eingereiste Frau noch für den Jugendlichen aufbrachte. Es ging ihm nur um den Erhalt seiner Machtstellung. Er drohte immer wieder mit der Ausweisung der beiden zurück nach Russland, um sie sich gefügig zu machen».

6.3.3 In diesem Zeitraum schilderte die Beschwerdeführerin gegenüber der involvierten Fachperson erstmals häusliche Gewalt. So beschrieb sie der Sozialarbeiterin anfangs Juli 2011 die folgende Situation:

«Am 5.07.2011 um ca. 20.00 Uhr kehrte ich, gemeinsam mit meinem Sohn vom privaten Sprachunterricht in das Haus meines Mannes zurück. Als wir die Wohnung betraten bekam mein Sohn Bauchkrämpfe und rannte zur Toilette, wobei ein Luftzug die Toilettentür zuschlug. Daraufhin wurde mein Mann unheimlich wütend (er stand wieder mal unter Alkoholeinfluss) und schrie, dass mein Sohn das Haus zerstöre und beschimpfte ihn. Meine Versuche ihn zu beruhigen (...) machten ihn noch aggressiver, so dass er anfing auch mich zu beleidigen. Danach packte er mich an den Armen und hielt fest bis ich ihm mit der Polizei drohte. Mein Vorhaben die Polizei zu alarmieren machte ihn dann so richtig rasend. Er schrie, dass ich das Haus sofort verlassen soll und dass die Geschichte mit mir und meinem Sohn sowieso bald ein Ende hat. Wir waren so verängstigt und schockiert, dass ich meinem Sohn Beruhigungsmittel verabreichen musste (...). Da Sie die einzige Person sind, die über die tatsächliche Situation in unserer Familie informiert ist, bitte ich Sie um einen Ratschlag, weil das Verhalten meines Mannes kann zu enormen Schäden, physisch wie psychisch, vor allem bei meinem Sohn, führen».

Die Sozialarbeiterin empfahl eine Abklärung des Sohnes im Kinderspital. Sie solle sich an die Polizei wenden, wenn sie Gewalt befürchte, sich von der Opferhilfe beraten lassen und nötigenfalls im Frauenhaus Zuflucht suchen (vgl. BF Beilagen 7 S. 17 f.; 10). Die Opferhilfe informierte die Beschwerdeführerin am 9. August 2011 über die Auswirkungen einer Trennung und die aufenthaltsrechtliche Problematik: «KL habe gehofft, man könne den EM zwingen dass er seine Alkoholprobleme angehe. So ist das leider nicht. Wenn er nicht will, passiert gar nichts. Sie steckt in einer schwierigen Situation. Entweder sie bleibt noch mind. 2 Jahre in dieser Ehe oder sie trennt sich jetzt und muss wieder nach Russland zurück. Info Gewalt zu dokumentieren, sich zu integrieren (Sprache und Arbeit) und bei Gewalt die Polizei zu alarmieren» (vgl. BF Beilage 11).

6.3.4 Am 22. August 2011 ereignete sich der erste dokumentierte Vorfall häuslicher Gewalt (vgl. E. 6.2). Kurz darauf wurde die Familienberatung aufgrund mangelnder Bereitschaft des Ehemannes zur Zusammenarbeit abgebrochen (vgl. BF Beilage 14). Gemäss dem vorliegenden Bericht der Sozialarbeiterin folgte die Beschwerdeführerin ihrer Empfehlung, gemeinsam mit dem Sohn im Frauenhaus unterzukommen, nicht: «Ängste, dass sie und ihr Sohn ihre Aufenthaltsbewilligung verlieren würden, hätten sie davon abgehalten» (vgl. BF Beilagen 10; 13).

6.3.5 Im anschliessenden Zeitraum sind - bis zur Trennung Ende Januar 2012 (vgl. E. 6.2) - keine Vorfälle häuslicher Gewalt dokumentiert. Gemäss dem Bericht der zuständigen Sozialarbeiterin stand die Beschwerdeführerin noch bis Mai 2012, also während der gesamten weiteren Dauer des ehelichen Zusammenlebens, regelmässig mit dem Kinder- und Jugenddienst in Kontakt; weitere Vorfälle häuslicher Gewalt werden indes im Bericht der Sozialarbeiterin nicht erwähnt (vgl. BF Beilage 10). Die
Vorinstanz weist sodann zu Recht darauf hin, dass für diesen Zeitraum die entsprechenden Einträge im Journal der AKJS nicht eingereicht wurden (vgl. BF Beilage 7). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestreitet, aus prozesstaktischen Gründen eine Selektion vorgenommen zu haben: Er habe einen strengen Revers unterzeichnen und «hart an die Grenze des Möglichen» gehen müssen, um ein Bild der misslichen Lage aufzeigen zu können (vgl. BF Beilage 30). Selbst wenn man diese Erklärung akzeptiert, ist davon auszugehen, dass er die entsprechenden Auszüge eingereicht hätte, wenn die Beschwerdeführerin im entsprechenden Zeitraum gegenüber der Sozialarbeiterin von weiteren konkreten Vorfällen berichtet hätte. Sodann war die Beschwerdeführerin bereits seit August 2011 über die Bedeutung der Dokumentation häuslicher Gewalt informiert (vgl. E. 6.3.3 in fine). Vor diesem Hintergrund ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei am 29. Januar 2012 unmittelbar vor der Trennung nicht lediglich zu verbalen Auseinandersetzungen, sondern zu körperlicher Gewalt gekommen, als nicht glaubhaft einzustufen (vgl. E. 6.2).

6.3.6 S._______ wurde bereits kurz nach der Einreise in die Schweiz, im November 2010, ärztlich untersucht, da er nicht am Turnunterricht teilnahm. Festgestellt wurden Übergewicht und erhöhter Blutdruck. Nachdem er auch die normalen Schulstunden immer seltener besuchte, gelangte die Ärztin anlässlich einer Untersuchung Mitte 2011 zum Schluss, seine Beschwerden hätten einen psychosomatischen Hintergrund und er zeige Hinweise auf eine depressive Verstimmung (vgl. BF Beilage 20). Vom 19. Juli bis am 27. September 2011 wurde er in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik ambulant untersucht. Die Beschwerdeführerin berichtete dort anlässlich des Erstgesprächs, dass ihr Sohn bereits von Geburt an gesundheitliche Probleme habe (vgl. BF Beilage 19 S. 2):

«Er sei mit hohem Gewicht zur Welt gekommen, habe die Nabelschnur um den Hals und eine Hypoxie gehabt. Er habe oft Kopfschmerzen, Magen-Darm-Probleme und ein gestörtes vegetatives Nervensystem. In der Schule in Russland habe er deswegen nur nachmittags und ausschliesslich die Hauptfächer sowie Heilturnen besucht. Er sei ein guter Schüler gewesen mit einer besonderen Stärke in Mathematik. In der neuen Wohnform nach dem Zusammenziehen mit dem Stiefvater hätten sich grosse familiäre Spannungen entwickelt. Der Stiefvater sei sehr rechthaberisch und S._______ gegenüber beleidigend. Die Erwachsenen seien sich uneinig im Erziehungsstil und hätten häufig Streitereien miteinander. S._______ sei verunsichert, stets angespannt und habe stark an Gewicht zugenommen. (...) Die familiäre Belastungssituation habe sich nicht nur auf S._______s Gesundheitszustand ausgewirkt, sondern auch auf sein Verhalten und seine Schulleistungen. In der Schweiz sei er in die Fremdsprachenklasse eingeteilt worden und müsse im Gegensatz zu früher nun die regulären Unterrichtszeiten einhalten. Dadurch wie auch durch die sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten sei S._______ zunehmend unter Druck geraten. Er habe Angst entwickelt vor dem Schulbesuch.»

Im Abschlussbericht wird sodann festgehalten, die Kindseltern hätten sich getrennt, als S._______ drei Jahre alt gewesen sei. Seither bestehe zum leiblichen Vater kein Kontakt mehr und S._______ habe alleine mit der Kindsmutter gewohnt (vgl. BF Beilage 19 S. 2). S._______ sei unzuverlässig zu den Einzelterminen erschienen, wiederholt sei die Mutter an seiner Stelle gekommen und habe ihn in der Regel mit gesundheitlichen Gründen entschuldigt. Der leitende Oberarzt und die behandelnde Psychologin hielten fest, S._______ habe bereits in Russland eine symbiotisch anmutende Bindung zu seiner Mutter sowie diverse gesundheitliche Beschwerden gezeigt. Der Entwicklungsschritt der Ablösung stehe an. Offenbar bestehe eine Diskrepanz zwischen S._______s kognitivem und seinem affektiven Entwicklungsstand. Zudem habe er mit der Migration in die Schweiz eine enorme Anpassungsleistung zu erbringen. Erschwerend hinzu kämen die intrafamiliären Spannungen und die damit verbundene unklare Zukunft. In dieser Belastungssituation zeige S._______ eine deutliche depressive Symptomatik. Der Schulabsentismus bestehe aufgrund einer Schulphobie, mithin eine in der Adoleszenz protrahierte Trennungsangst. Die Trennung falle dem Kind und der Mutter schwer. Durch starke Somatisierung seitens des Kindes und Überprotektion seitens der Mutter werde die pathologische Symbiose zementiert. Der Verlust des leiblichen Vaters im Alter von drei Jahren dürfte diese Angst noch verstärkt haben. Reaktiv auf die Migration in die Schweiz und die Entwertungen durch den Stiefvater scheine S._______ sein Selbstvertrauen zusätzlich zu verlieren. Das Verhalten des Stiefvaters fördere ebenfalls S._______s Besorgnis um die Kindsmutter und damit die Mutter-Sohn-Symbiose. Betreffend weiteres Vorgehen wurde eine stationäre psychiatrische Abklärung mit sukzessiver Wiedereinschulung empfohlen (vgl. BF Beilage 19 S. 5).

6.3.7 Sowohl S._______ als auch die Mutter befanden sich vom 3. November 2011 bis zum 7. Februar 2012 in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. Z._______. Diese bescheinigte am 10. Dezember 2013, beide hätten eine psychische Störung als Folge kontinuierlicher häuslicher Gewalt erlitten (vgl. BF Beilage 17 f.).

6.3.8 Der Ex-Ehemann wandte sich nach der Trennung (vgl. E. 6.2), erstmals im August 2012, an die kantonale Migrationsbehörde. Die Aufenthaltsbewilligung seiner getrennt von ihm lebenden Frau laufe ab, und er gehe davon aus, dass diese gemäss Art. 42
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG nicht verlängert werde. Seine Frau werde kaum eine Anstellung finden und so weiterhin schwarz arbeiten. Das Hauptproblem sei aber der Sohn S._______. Er sei immer schon ungern in die Schule gegangen. Er spreche kaum Deutsch, werde kein Schulzeugnis bekommen und somit auch keine Berufsausbildung machen können. Er sei ein vorprogrammierter lebenslanger Sozialhilfefall. Er habe monatelang versucht, ihn dazu zu bringen, regelmässig in die Schule zu gehen, Sport zu treiben, Ratschläge der Ärzte zu befolgen, Deutsch zu lernen - all das habe er abgeblockt und die Mutter ebenso. Diese Uneinsichtigkeit sei der Hauptgrund der Trennung gewesen. In Russland könne seine Frau ihren der Schwester überlassenen Friseursalon wieder übernehmen, sie habe dort eine auf ihren Sohn lautende Eigentumswohnung, und der Sohn könnte wieder auf eine russische Schule gehen. Nachdem die kantonale Behörde hierauf kurz geantwortet und der Ehemann im November 2012 nachgehakt hatte, wies ihn die kantonale Behörde darauf hin, man erteile aus Datenschutzgründen keine Auskunft (vgl. BF Beilage 32 f.; SEM act. 3 S. 46 f.).

6.4 Der Verlauf der Ehe, wie ihn die Beschwerdeführerin ursprünglich geschildert hat, ist gut dokumentiert (vgl. E. 6.2 f.). Es zeigt sich das Bild einer von Beginn weg belasteten Ehe zweier Partner, die sich vorgängig kaum kannten. Die Familienkonstellation bzw. das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrem alkoholsüchtigen Ehemann und ihrem seit Geburt gesundheitlich beeinträchtigten Sohn gestaltete sich als äusserst schwierig. Es ist glaubhaft, dass der Ex-Ehemann sich seiner Machtposition bewusst war, seiner Ehefrau wiederholt mit der Wegweisung nach Russland drohte und sie bei der Integration kaum unterstützte. Glaubhaft ist ebenfalls, dass er sie in alkoholisiertem Zustand beschimpfte und dass es zu regelmässigen Auseinandersetzungen und zuvereinzelten Vorfällen körperlicher Gewaltausübung kam (vgl. E. 6.2 und E. 6.3.3).

6.5 Einzugehen ist nun auf die Schilderungen des Eheverlaufs durch den jetzigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der im Dezember 2013 mandatiert wurde und das Verfahren seither führt.

6.5.1 In der Replik bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor, ihr Ehemann habe ihr untersagt, das Haus ohne ihn zu verlassen, er habe tägliche und massive physische und psychische Gewalt gegen sie und ihren Sohn ausgeübt, sie habe ihn um Geld anbetteln müssen, er habe sie systematisch schikaniert und sie gezwungen, gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr mit ihm auszuüben (vgl. Sachverhalt Bst. H).

6.5.2 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass diese Vorwürfe massiver, systematischer Ausübung von Macht und Gewalt im Widerspruch zu den ursprünglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin stehen. Der Rechtsvertreter erklärt dies damit, sein Vorgänger habe seine Mandantin nicht ernst genommen, weshalb sie die Beschwerde selber verfasst und danach ihn mandatiert habe. Diese Erklärung überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber keiner der involvierten Fachpersonen - denen sie die häusliche Situation ausführlich schilderte (vgl. E. 6.2.1 ff.) - und weder in der selbst verfassten Stellungnahme (vgl. BS act. 33) noch in der Beschwerdeschrift behauptet, sie wäre von ihrem Ehemann eingesperrt oder zu sexuellen Handlungen genötigt worden. Sie erwähnte vereinzelte, aber nicht tägliche bzw. systematische körperliche Gewaltausübung. Sie wies sodann darauf hin, der Ex-Ehemann habe sie zu Beginn bei der Integration unterstützt. Dies spricht dafür, dass die ehelichen Probleme wesentlich als Folge mangelnden Einfühlungsvermögens des Ex-Ehemannes betreffend die gesundheitliche Problematik des Sohnes entstanden. Zu beachten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte 2011 über die Bedeutung der Dokumentation von Gewaltvorfällen informiert war und den involvierten Fachpersonen die häusliche Situation offen schilderte (vgl. E. 6.3.3). Die Behauptungen, sie sei eingesperrt und zu sexuellen Handlungen genötigt worden, erscheinen daher nicht als glaubhaft. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihren Ex-Ehemann nie angezeigt hat. Abzustellen ist auf die eingereichten Unterlagen, welche die ursprüngliche Sachdarstellung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen bestätigen und dokumentieren (vgl. E. 6.3).

6.5.3 Geltend gemacht wird sodann, der Sohn S._______ sei in psychiatrischer Behandlung gewesen, weil er und seine Mutter kontinuierlicher häuslicher Gewalt durch den Stiefvater ausgesetzt gewesen seien. Diesbezüglich liegt ein Arztzeugnis von Dr. med. Z._______ vor, welche S._______ von November 2011 bis Februar 2012 behandelte und ausführte, S._______ habe eine psychische Störung als Folge kontinuierlicher häuslicher Gewalt entwickelt (vgl. E. 6.3.7). Dieser Bestätigung kommt indes mit Bezug auf die häusliche Gewalt bereits deshalb kein Beweiswert zu, weil weder eine Diagnosestellung noch ein Verlaufsbericht vorliegt (vgl. auch Urteil des BVGer C-3871/2011 vom 6. Februar 2014 E. 5.4.4) und die Psychiaterin einzig wiedergibt, was ihr erzählt wurde (vgl. BF Beilage 17: «[...] er habe auch mitansehen müssen, dass seine Mutter von ihrem Mann täglich physische und psychische Gewalt erdulden musste»). Das Arztzeugnis steht sodann im Widerspruch zum Abschlussbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik (vgl. E. 6.3.6). Aus diesem ausführlichen Bericht geht klar hervor, dass S._______s gesundheitliche Beschwerden vorbestehend waren und dass sein Schulabsentismus einen komplexen, vielfältigen Hintergrund hatte. S._______ besuchte die Schule bereits in Russland nur teilweise, und auch die symbiotische Bindung an die Mutter bestand bereits vor der Einreise in die Schweiz (vgl. BF Beilage 19 S. 2). Die Entwertungen durch den Stiefvater, die intrafamiliären Spannungen und die damit verbundene unklare Zukunft stellten für S._______ eine zusätzlicheBelastung dar. Indes kann aus seinen gesundheitlichen Problemen nicht auf das Vorliegen einer systematischen Misshandlung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis geschlossen werden.

6.5.4 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin liegt ebenfalls ein Arztzeugnis von Dr. Z._______ vor, welche bescheinigt, dass sich diese «aufgrund einer psychischen Störung, als Folge täglicher physischer und psychischer Gewalt sowie Erniedrigungen», vom 03.11.2011 bis zum 07.02.2012 in ambulant psychiatrischer Behandlung befunden habe. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in dieser schwierigen familiären und aufenthaltsrechtlichen Situation gemeinsam mit ihrem Sohn psychiatrische Unterstützung suchte. Freilich ist zu berücksichtigen, dass sich das von Dr. Z._______ ausgestellte Arztzeugnis einzig auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin stützt und dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3). Mithin ist dieses Zeugnis nicht geeignet, die Behauptung der Beschwerdeführerin, Opfer systematischer Gewaltausübung geworden sein, als glaubhaft erscheinen zu lassen - namentlich nicht unter Würdigung der dokumentierten Abläufe (vgl. E. 6.3).

6.5.5 Geltend gemacht wird sodann, der Ex-Ehemann habe bereits acht Frauen in die Schweiz gebracht und sie jeweils in Abhängigkeit gehalten. Der Vorinstanz und dem kantonalen Migrationsamt ist nur bekannt, dass der Ehemann von 2002 bis 2007 mit einer Ukrainerin verheiratet war. Aufgrund der Akten erscheint es glaubhaft, dass der Ex-Ehemann mehrere Ehen mit ausländischen Frauen hatte und sich dabei auch Kenntnisse der einschlägigen Rechtsgrundlagen und der Rechtspraxis angeeignet hat (vgl. insb. E. 6.3.8). Im Recht liegt eine Bestätigung einer Frau O._______, welche darlegt, sie sei von 1993 bis 1995 mit Herrn E._______ verheiratet gewesen. Sie habe dessen Wohnung nach einem Jahr Ehe verlassen müssen, weil es sehr viele Konflikte gegeben habe. Er habe getrunken, sei dann jeweils aggressiv geworden und habe sie verbal verletzt. Er habe sie bei der Integration nicht unterstützt. Sie habe sich von ihm bedroht gefühlt. Für ihn sei nur wichtig gewesen, dass sie Geld für ihn verdiene. Wenn ihm jemand nicht passe, werfe er das Opfer sofort raus (vgl. BF Beilage 31). Es ist glaubhaft, dass der Ex-Ehemann zum wiederholten Mal in ähnlicher Weise vorgegangen ist. Seine abschätzigen Äusserungen über die Beschwerdeführer gegenüber den Behörden (vgl. E. 6.3.8 sowie BS act. 3 f.) zeigen auf, dass es ihm an Einfühlungsvermögen und Anstand mangelt. Indes zeigen die Schilderungen von O._______ einen ähnlichen Verlauf der Ehe wie die ursprüngliche Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 6.3). Dass es sich beim Ex-Ehemann um einen gleichsam gewohnheitsmässigen Gewalttäter handeln soll, ist im Übrigen auch deshalb nicht glaubhaft, weil diesbezüglich nichts aktenkundig ist (z.B. liegen keine strafrechtlichen Verurteilungen vor). Auch das Vorleben ihres Ex-Ehemannes lässt mithin die behauptete Systematik der Misshandlung (vgl. E. 5.1) nicht als glaubhaft erscheinen.

6.6 Zusammenfassend geht das Gericht davon aus, dass der Ex-Ehemann die Beschwerdeführer bei der Integration nicht unterstützte, kein geeigneter Stiefvater für den bereits seit langem gesundheitlich beeinträchtigten S._______ war, der Beschwerdeführerin mit der Wegweisung nach Russland drohte, und dass es zu verbalen Auseinandersetzungen und zu vereinzelten Vorfällen physischer Gewaltanwendung kam. Dass die Beschwerdeführerin jedoch systematische häusliche Gewalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlitten hätte, wird nicht belegt und erscheint auch nicht als glaubhaft. Damit wird nicht angezweifelt, dass der Verlauf der ehelichen Beziehung für beide Beschwerdeführer mit ernsthaften Schwierigkeiten verbunden und sehr belastend war. Jedoch sind das unglückliche Ende einer Ehe und die sich daraus ergebenden persönlichen Umstände für sich alleine nicht geeignet, einen Anspruch auf Aufenthaltsregelung zu schaffen (vgl. Urteil C 3871/2011 E. 5.6).

6.7 Mit Bezug auf die gestellten Beweisanträge (insb.: Parteibefragung; Befragung diverser Zeugen und Auskunftspersonen) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 darauf hingewiesen wurden, dass es angesichts der weitreichenden Mitwirkungspflicht vordringlich in ihrer Verantwortung liegt, Berichte der diversen involvierten Fachstellen einzureichen (vgl. Sachverhalt Bst. F; E. 4.2; E. 5.2). Dieser Mitwirkungspflicht sind die Beschwerdeführer in der Folge nachgekommen, so dass sich das Bundesverwaltungsgericht ein klares Bild über den Verlauf der Ehe wie auch über die erlittene häusliche Gewalt machen konnte (vgl. E. 6.3 und E. 6.6). Den Beweisanträgen ist daher nicht stattzugeben (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H.).

7.

7.1 Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Da die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG darstellt, ist zu prüfen, ob aufgrund dessen die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern ist. Die befürchtete Beeinträchtigung muss dabei im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da der Gesetzgeber bewusst auf eine abschliessende Aufzählung verzichtet hat. Entscheidend ist in jedem Einzelfall die persönliche Situation der Betroffenen. Bei der Gesamtwürdigung sind insbesondere der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und auch die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGE 137 II 1 E. 4.1; Art. 31 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69
4    ...70
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72
VZAE). In der Folge wird für beide Beschwerdeführer geprüft, ob wichtige Gründe bestehen, die die Verlängerung ihres Aufenthalts erfordern; diese Prüfung erfolgt losgelöst von der Frage, ob sie allenfalls aufgrund des gestützt auf die neue Ehe der Beschwerdeführerin gestellten Gesuchs um Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erhalten (vgl. E. 1.2.3).

7.2 Mit Bezug auf die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatland bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten in Russland kein Geld, keine Arbeit und keine Wohnung, und ihre dort lebenden Familienangehörigen könnten sie nicht unterstützen. Es werde schwierig sein, eine Arbeit zu finden, und die Anstellungsbedingungen seien schlecht. S._______ habe in Russland nur sechs Schuljahre besucht, könne dort keinen Beruf erlernen, und der Militärdienst hätte verheerende Folgen für ihn. Die Wiedereingliederung sei stark gefährdet (vgl. Sachverhalt Bst. E und H).

7.2.1 Die Beschwerdeführer stammen aus Togliatti, einer Industriestadt mit rund 700'000 Einwohnern in der russischen Oblast Samara. Bei dieser Region handelt es sich um einen der stärksten Wirtschaftsstandorte Russlands. Die Beschwerdeführerin kam als Erwachsene in die Schweiz. Sie hat den grössten Teil ihres bisherigen Lebens in Russland verbracht, wo sie als Coiffeuse arbeitete. Kultur und Sprache sind ihr nach wie vor bekannt. Die wirtschaftlich weniger günstigen Verhältnisse in Russland vermögen keinen Härtefall zu begründen (vgl. Urteil des BGer 2C_274/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.1.4). Die behauptete besondere Gefährdungslage wird nicht substantiiert dargelegt. Für den Fall einer Rückkehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von ihrer dort lebenden Familie - d.h. von den Eltern und den drei Geschwistern - in einer Anfangszeit unterstützt werden könnte, bis sie wieder eine Arbeit findet. Inwiefern sie die erneute Integration im Heimatland vor besondere Probleme stellen sollte, die einen Härtefall begründen könnten, ist nicht ersichtlich. Auch ist die Integration in der Schweiz nicht derart weit fortgeschritten (vgl. E. 7.3), dass deshalb die Wiedereingliederung als gefährdet erscheint.

7.2.2 Der Sohn S._______ kam im Alter von 14 Jahren in die Schweiz. Er hat seither zwar prägende Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbracht, konnte sich hier jedoch nicht erfolgreich integrieren (vgl. E. 7.3). Die russische Sprache und Kultur sind ihm nach wie vor vertraut und er könnte in der Heimat von seiner Familie unterstützt werden. Die Problematik des fehlenden Schulabschlusses und die Schwierigkeit, eine Berufslehre zu absolvieren, bestehen sowohl in der Schweiz als auch in Russland, ebenso wie die Notwendigkeit, die wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen bzw. eine Arbeitsstelle zu suchen (vgl. E. 7.3). Es kann von S._______ erwartet werden, dass er sich wieder in seinem Heimatland integriert, dies mit Unterstützung der dort lebenden Familienmitglieder. Sollte seine Mutter in der Schweiz verbleiben, könnte sie gegebenenfalls ihr Arbeitspensum erweitern und ihren Sohn von hier aus finanziell bei der Wiedereingliederung im Heimatland unterstützen (vgl. E. 1.2.3 und E. 11). Mit Bezug auf S._______s gesundheitliche Situation (einschliesslich der verschiedentlich geschilderten Suizidalität, vgl. dazu BF Beilagen 17; 19; 26; 41; 42; 47) wurde bereits festgehalten, dass er schon von Geburt an unter gesundheitlichen Schwierigkeiten litt (vgl. E. 6.3.6 und E. 6.5.4). Dass diesen Problemen z.B. mangels Behandlungsmöglichkeit im Heimatland ein härtefallbegründender Krankheitswert zukommen könnte, wird indes nicht belegt. Wie generell für alle ausländischen Personen gilt für S._______, dass er sich nicht darauf berufen kann, die gesundheitliche Versorgung in der Schweiz entspreche einem höheren Standard als in seinem Heimatland (vgl. Urteil des BVGer C 5176/2013 vom 1. September 2014 E. 9.2 m.H.). Sodann wurde nie behauptet, dass ihm ein Berufseinstieg oder eine Berufslehre wegen gesundheitlichen Problemen nicht möglich sein sollte (vgl. auch die abschliessende Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 15. Januar 2016). Mit entsprechender Betreuung und Unterstützung, die auch in Russland organisiert werden könnte, müsste für S._______ ein Einstieg in das Arbeitsleben auch im Heimatland möglich sein. Nicht härtefallbegründend sind sodann die in pauschaler Weise geltend gemachten Befürchtungen betreffend den allenfalls noch zu leistenden Militärdienst im Heimatland. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass im Falle einer Einberufung gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, ein Gesuch um Dispens vom Militärdienst zu stellen.

7.3 Zu berücksichtigen ist sodann die wirtschaftliche, soziale und sprachliche Integration der Beschwerdeführer, die sich seit mittlerweile etwas über fünf Jahren - und damit noch nicht sehr lange Zeit - in der Schweiz aufhalten. Die wirtschaftliche Integration ist für beide Beschwerdeführer nicht erfolgreich verlaufen. Die zwischenzeitlich wieder verheiratete Beschwerdeführerin arbeitet weiterhin als selbstständige Coiffeuse und erzielt damit gemäss eigenen Angaben aktuell ein Einkommen von durchschnittlich rund Fr. 1'150.- pro Monat (vgl. BF Beilage 55; die frühere Tätigkeit als Pflegerin in einem Privathaushalt übt sie demnach nicht mehr aus, vgl. BS act. 40). Ihr Sohn S._______ absolvierte zwei Schuljahre in der Schweiz und konnte in dieser Zeit eine Schnupperlehre im Detailhandel absolvieren (vgl. BF Beilagen 21 ff.; 34 ff.; 40). Parallel zur Schule suchte er ab Januar 2014 eine Lehrstelle als Informatiker, dies aber ohne Erfolg. Ab August 2014 besuchte er eine Integrations- und Berufswahlklasse, die er aber im Oktober 2014 aus gesundheitlichen Gründen wieder verlassen musste. In der Folge registrierte er sich beim Gap Case Management des Kantons Basel-Stadt. Am 14. Februar 2015 ergab eine Eignungsanalyse als Informatiker EFZ ein nicht ausreichendes Gesamtresultat (vgl. BVGer act. 38). S._______ sucht mithin mittlerweile seit rund zwei Jahren erfolglos nach einer Praktikums- oder Lehrstelle (vgl. BF Beilagen 44 f.; 52 f.), ist seit Dezember 2015 beim RAV angemeldet und beabsichtigt derzeit, ein Motivationssemester zu absolvieren (vgl. BF Beilage 55). Die Sachdarstellung der Beschwerdeführer, wonach die Wahrscheinlichkeit, eine Lehrstelle zu finden, nun sehr hoch sei, erscheint als unrealistisch. In den letzten Jahren sind sämtliche Bemühungen zur beruflichen Integration gescheitert, obwohl verschiedene Schulen und Fachstellen Unterstützung leisteten. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein erhebliches Risiko einer zukünftigen Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich im Klaren darüber, dass die Suche nach Praktikums- und Lehrstellen für S._______ aus diversen Gründen erschwert war (gesundheitliche Schwierigkeiten; unsicherer Aufenthaltsstatus; geringe Schulbildung; nicht ausreichende Sprachkenntnisse). Gerade deshalb aber ist nicht einsichtig, weshalb der Fokus der Lehrstellensuche einseitig auf die Informatik gelegt wurde, wo die Konkurrenz gross ist, und überdies offenbar nicht in Betracht gezogen wurde, sich - neben einer breit gefächerten Lehrstellensuche - auch auf nicht besonders qualifizierte Arbeitsstellen z.B. in einer Fabrik zu bewerben. Zugute zu halten ist den Beschwerdeführern indes ihre sprachliche und soziale Integration (vgl. etwa BF
Beilagen 8; 43; 46; 48; 49) und ihr einwandfreier straf- und betreibungsrechtlicher Leumund. Insgesamt erscheint die Integration aber nicht als derart aussergewöhnlich, dass der Anwesenheit in der Schweiz im Vergleich zum Voraufenthalt in Russland übermässige Bedeutung zukommen würde resp. dass ein weiterer Verbleib in der Schweiz erforderlich wäre. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin wieder geheiratet hat; die Auswirkungen dieser neuerlichen Heirat sind im kantonalen Verfahren betreffend Familiennachzug zu beurteilen (vgl. dazu E. 1.2.3, E. 7.4 und E. 9).

7.4 Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, dass eine allfällige Trennung von Mutter und Sohn zu einer Verletzung des konventionsrechtlichen Anspruchs auf Schutz des Familienlebens führen würde (vgl. Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK). Dieser Einwand ist im vorliegenden Verfahren, in dem ein allfälliger Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
bzw. Abs. 2 AuG im Zentrum steht, nicht zu prüfen. Es wird an den für das nachfolgende Verfahren betreffend die gestellten Gesuche um Familiennachzug zuständigen kantonalen Behörden sein, diese Gesuche auch unter Berücksichtigung des Einflusses der Praxis zu Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK zu prüfen (vgl. E. 1.2.3; BGE 139 II 393 E. 5.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1).

7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Anbetracht der gesamten Situation der Beschwerdeführer keine im Sinne der Rechtsprechung wichtigen Gründe bestehen, die gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG die Verlängerung ihres Aufenthalts erfordern würden.

8.
Die Beschwerdeführer besitzen somit keinen auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
und Abs. 2 AuG gestützten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, ist daher nicht zu beanstanden.

9.

Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung nicht verlängert wird (Art. 64 Abs. 1 Bst. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64 Wegweisungsverfügung - 1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:
1    Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:
a  eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt;
b  eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt;
c  einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird.
2    Verfügen die Ausländerinnen und Ausländer, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen125 gebunden ist (Schengen-Staat), so sind sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach Absatz 1 zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen.
3    Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.
4    Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Wegweisungsverfahrens wahrnimmt.
5    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson gemäss Absatz 4.126
AuG). Im vorliegenden Fall ist jedoch ein weiteres Aufenthaltsverfahren hängig (vgl. E. 1.2.3). Aus prozessökonomischen Gründen und in Anlehnung an die entsprechende Praxis im Asylrecht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4) erscheint es daher gerechtfertigt, die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung aufzuheben. Es wird an der mit dem allfälligen neuen Aufenthaltsanspruch befassten Behörde sein, gegebenenfalls die Wegweisung anzuordnen und den Vollzug auf mögliche Hinderungsgründe zu prüfen (vgl. Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

10.
Zusammenfassend ist die Beschwerde im Hauptpunkt, d.h. betreffend die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung), abzuweisen. Diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Indes ist die Beschwerde betreffend Anordnung und Vollzug der Wegweisung als Folge des nachträglich veränderten Sachverhaltes (vgl. E. 9) gutzuheissen. Entsprechend sind die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.

11.

Die Beschwerdeführer unterliegen im Hauptpunkt und sind daher grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Aufhebung der Wegweisung erfolgt einzig, weil ein zweites Aufenthaltsverfahren hängig ist (vgl. E. 9), und ist deshalb nicht als entschädigungspflichtiges Obsiegen zu werten (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Indes ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts gutzuheissen. Die Beschwerdeführer sind nicht in der Lage, für die Kosten des Verfahrens aufzukommen (vgl. E. 7.3), welches nicht geradezu aussichtslos war. Der neue Ehemann der Beschwerdeführerin wäre zwar grundsätzlich unterstützungspflichtig (vgl. Art. 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB sowie Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV], 2008, S. 83 f.) und verdient an sich auch gut, belegt indes, dass er hohe monatliche Auslagen (insb. Alimente an seine Ex-Ehefrau) und nur ein geringes, nicht liquides Netto-Vermögen hat (vgl. BF Beilage 55). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als angemessen, ihn zur Finanzierung dieses Verfahrens zu verpflichten, welchem zudem ein Sachverhalt zu Grunde liegt, der sich im Wesentlichen vor der erst im Sommer 2015 erfolgten Eheschliessung abgespielt hat. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Der antragsgemäss als amtlicher Anwalt einzusetzende Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger beziffert seinen Aufwand in der Kostennote vom 15. Januar 2016 auf über Fr. 30'000.-. Dieser Betrag ist offensichtlich krass überhöht:Die geltend gemachten rund 95 Arbeitsstunden übersteigen den verhältnismässigen und notwendigen zeitlichen Aufwand um ein Mehrfaches. Auf die Kostennote ist daher nicht im Detail einzugehen. Das Honorar des amtlichen Anwalts ist in Berücksichtigung sämtlicher Bemessungsfaktoren und der Erfahrungswerte des Gerichts in vergleichbaren Fällen auf angemessene Fr. 3'500.- (inkl. MwSt.) festzusetzen (vgl. Art. 65 Abs. 2 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
. VwVG i.V.m. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. und Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführer haben die Entschädigung für den amtlichen Anwalt zurückzuerstatten, sollten sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

Dispositiv S. 29

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Der Antrag der Beschwerdeführer auf Sistierung des Verfahrens wird
abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird im Hauptpunkt (Verweigerung der Zustimmung zur Aufenthaltsverlängerung) abgewiesen.

3.
Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung (Wegweisung und Vollzug der Wegweisung) werden aufgehoben.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt lic.iur. Daniel Urs Helfenfinger wird als amtlicher Anwalt bestellt. Es wird ihm aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'500.- ausgerichtet. Diesen Betrag haben die Beschwerdeführer dem Gericht zurückzuerstatten, sollten sie nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Beilagen: Akten retour; Doppel der Eingabe vom 15. Januar 2016 zur Kenntnis)

- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Ref-Nr. [...])

- das Migrationsamt des Kantons Solothurn (Ref-Nr. [...])

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Kilian Meyer

Rechtsmittelbelehrung S. 30

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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