Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 592/2016

Urteil vom 1. Dezember 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Zürcher,
Beschwerdeführer,

gegen

Visana Versicherungen AG,
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 13. Juli 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1965 geborene A.________ war als Lehrer im Kanton Bern angestellt und bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. November 2007 verunfallte er mit dem Roller. Gemäss Diagnosen der erstbehandelnden medizinischen Praxis B.________ zog er sich dabei eine Kontusion am Kopf parietal links, eine Kontusion und Schürfungen am linken Ellenbogen, eine Distorsion des rechten Handgelenks, eine Schürfung und Kontusion am linken Knie infrapatellar lateral, eine Kontusion unterhalb des rechten Knies medial und eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks zu. Die Visana erbrachte Versicherungsleistungen.

A.b. Am 8. Februar 2010 liess A.________ einen Rückfall melden. Er machte geltend, es sei bei ihm ein hemifacialer Spasmus links aufgetreten, den sein behandelnder Arzt, PD Dr. med. C.________, leitender Arzt des Zentrums D.________ an der Klinik E.________ des Spitals F.________ als unfallkausal erachte. Da ihr beratender Arzt, Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Chirurgie, diese Einschätzung nicht teilte, holte die Visana bei Prof. Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie am Spital F.________, ein Aktengutachten ein. Gestützt auf dessen Expertise vom 18. November 2010 verneinte die Unfallversicherung mit Verfügung vom 31. Januar 2011 einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem hemifacialen Spasmus, weshalb A.________ dafür keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen habe. Daran hielt die Visana auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 17. August 2015).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 13. Juli 2016 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Visana zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 23. November 2007 zu erbringen. Eventualiter habe sie weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen und über seinen Anspruch neu zu verfügen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Ereignis vom 23. November 2007 für den hemifacialen Spasmus links zu Recht verneint hat.

2.1. Im angefochtenen Entscheid sind die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296), zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen. Ebenfalls richtig sind die vorinstanzlichen Ausführungen zum Nachweis des Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff., je mit Hinweisen).

2.2. Bei der Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Art. 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
UVV für Rückfälle und Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C 816/2009 E. 6; 2005 MV Nr. 1 S. 1, M 1/02 E. 1.2; Urteil 8C 171/2016 vom 29. April 2016 E. 2.2).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage die Auffassung der Visana bestätigt, wonach ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 23. November 2007 und dem hemifacialen Spasmus links nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des Prof. Dr. med. H.________ vom 18. November 2010. Dieses sei einleuchtend begründet und überzeuge. Die Stellungnahmen anderer Ärzte, insbesondere des PD Dr. med. C.________ und des Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie, gingen hinsichtlich des Auftretens der Symptome von einem nicht erwiesenen Zeitpunkt aus. Sie könnten das Gutachten des Prof. Dr. med. H.________ nicht erschüttern.

3.2. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

3.2.1. Die detaillierte medizinische Beurteilung des Prof. Dr. med. H.________ vom 18. November 2010, welche als mangelhaft gerügt wird, erweist sich vielmehr als schlüssig sowie nachvollziehbar begründet. Sie vermag den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage zu genügen. Der Arzt begründet ausführlich, weshalb bezüglich des Auftretens des hemifacialen Spasmus auf die medizinische Aktenlage und nicht die nachträgliche Darstellung des Versicherten abzustellen ist. Das kantonale Gericht durfte somit in antizipierter Beweiswürdigung zu dieser Thematik auf weitere Beweismassnahmen - wie beispielsweise einer Zeugeneinvernahme - verzichten. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde beruht die gutachterliche Beurteilung des Kausalzusammenhangs aber nicht primär auf der langen Latenzzeit zwischen dem Unfall und dem Auftreten des Spasmus von über einem Jahr. Prof. Dr. med. H.________ schloss eine traumatische Facialisparese in Form einer mechanischen Schädigung des Nerven durch ein Knochenfragment oder eine Abscherung des Nerven in seinem Verlauf durch das Felsenbein aus, da eine hochgradige Parese - was bei dieser Verletzung zu erwarten wäre - beim Versicherten mit Sicherheit nicht
aufgetreten sei. Wenig wahrscheinlich sei auch eine mittelbare Schädigung mit einer Latenz und einer zunehmenden Einwirkung auf den Nerv beispielsweise durch ein Hämatom. Ein solches sei nie festgestellt und mittels eines Hirn-MRIs sogar ausgeschlossen worden. Der Gutachter belegt, dass die Ausführungen des PD Dr. med. J.________ und des Dr. med. C.________ in ihrem Bericht vom 23. November 2009 einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht standhalten. Das wird im Übrigen auch von Dr. med. I.________ in seinem Bericht vom 29. Juni 2011 bestätigt.

3.2.2. Auch soweit sich der Versicherte auf abweichende medizinische Berichte behandelnder Ärzte beruft, vermag er die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu erschüttern. Die Ärzte der Klinik E.________ am Spital F.________, Dres. med. K.________ und L.________, haben in ihrem Bericht vom 13. Juli 2010 die beiden Phänomene "Synkinesien" und "hemifacialer Spasmus" verwechselt. Prof. Dr. med. H.________ zeigt klar und überzeugend auf, dass deren Argumentationskette, mit welcher sie einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und hemifacialem Spasmus belegen wollen, einer Überprüfung nicht standhält. Dr. med. I.________ schildert in seinem Bericht vom 29. Juni 2011 eine, wie er selbst ausführt, "alternative und plausible Interpretation der Befunde". So erwähnt er wiederholt, wie der von ihm angenommene Unfallhergang und die später erhobenen Befunde "vereinbar" seien mit einer subklinischen traumatischen Druckschädigung der Myelinscheiden des linksseitigen Nervus facialis. Der Arzt macht mit anderen Worten geltend, es sei möglich, dass der versicherte Unfall den späteren hemifacialen Spasmus verursacht habe. Das genügt indessen - wie dargelegt (E. 2.2) - nicht, um eine Leistungspflicht der Unfallversicherung zu begründen. Ein
entsprechender Kausalzusammenhang müsste überwiegend wahrscheinlich sein. Da selbst Dr. med. I.________ ausführt, ein Spasmus hemfacialis trete in der überwiegenden Zahl der Fälle idiopathisch und spontan auf, können seine Ausführungen über die Vereinbarkeit des Befundes mit dem Unfallablauf keine Zweifel an den Ausführungen des Prof. Dr. med. H.________ erzeugen.

3.2.3. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, Prof. Dr. med. H.________ argumentiere damit, der Spasmus sei durch einen viralen Infekt ausgelöst worden. Dies ist aktenwidrig. Im Gutachten vom 18. November 2010 wird vielmehr wörtlich ausgeführt: "Ob die Symptome durch eine virale Läsion verursacht wurden oder nicht, ist irrelevant". Es ist nicht Sache der Unfallversicherung, eine alternative Ursache für Befunde zu finden, für die sie mangels überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Ereignis nicht leistungspflichtig ist. Entsprechend mussten die Visana und das kantonale Gericht auch nicht auf diesbezügliche Argumente des Beschwerdeführers eingehen. Da ein Kausalzusammenhang zwischen dem hemifacialen Spasmus und dem Unfall vom 23. November 2007 nie anerkannt wurde, hat die Unfallversicherung auch das Erreichen des Status quo sine vel ante nicht nachzuweisen (E. 2.2 hievor). Es oblag vielmehr dem Beschwerdeführer selbst, die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht zu belegen. Das ist ihm nicht gelungen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Dezember 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer