Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2010.161 + RP.2010.39-40

Entscheid vom 1. Dezember 2010 II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher , Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Meier,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien

Eintretens- und Zwischenverfügung; Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG); aufschiebende Wirkung; nicht wieder gutzumachender Nachteil

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft beim Gericht Turin (nachfolgend „Staatsanwaltschaft Turin“) führt gegen A., B., C. sowie D. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe sowie der terroristischen Vereinigung.

Die italienischen Strafverfolgungsbehörden werfen den Angeschuldigten vor, als Aktivisten im Zusammenhang mit der Bewegung „E.“ einen Anschlag gegen das Unternehmen F. geplant zu haben. Sie seien am 15. April 2010 im Kanton Zürich in einem Skoda Octavia, Kontrollschild 1, angehalten und festgenommen worden. In ihrem Besitz sollen sich Explosiv-, Brand- und weitere ähnliche Stoffe sowie ein Bekennerschreiben in deutscher Sprache befunden haben. Das Schreiben sei mit „G.“ unterzeichnet, worin von der beschriebenen „Aktion“ die Rede sei.

B. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) leitete in diesem Zusammenhang gegen C., B. sowie A. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein wegen des Verdachts der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB), des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB) sowie der Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung (Art. 60bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
i.V.m. Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB).

C. Die Staatsanwaltschaft Turin gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Mai 2010 an die Schweiz, welches das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) am 18. Juni 2010 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertrug. Am 14. Juli 2010 reichte die Staatsanwaltschaft Turin ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen nach. Sie ersuchte unter anderem um die Anwesenheit italienischer Magistraten/Funktionäre bei der rechtshilfeweise durchzuführenden Einvernahme mit den Angeschuldigten, welche sich derzeit in der Schweiz in Untersuchungshaft befinden sowie um die Anwesenheit der ausländischen Beamten für die Akteneinsicht.

D. Die Bundesanwaltschaft entsprach mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 sowie mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 (act. 1.1, 1.2) den italienischen Rechtshilfeersuchen und bewilligte sowohl die Anwesenheit der italienischen Magistraten/Funktionäre an der rechtshilfeweisen Befragung von C., B. sowie A. als auch deren Anwesenheit für die Akteneinsicht. Die Vertreter der ersuchenden Behörden haben mit Datum vom 12. Juli 2010 eine Garantieerklärung unterzeichnet, wonach sie sich verpflichteten, allfällige Erkenntnisse aus der Beweiserhebung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung nicht zu verwenden (vgl. act. 1.2, E. 4).

E. Gegen die Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 bezüglich der Anwesenheit der italienischen Magistraten/Funktionäre für die Akteneinsicht führt A. mit Eingabe vom 2. August 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):

„ Ziffer 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seinen aufzuheben und es sei das Rechtshilfeersuchen aus Italien vom 14.07.2010 abzulehnen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundeskasse.“

In prozessualer Hinsicht stellt A. das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Meier zu bestellen.

F. Die II. Beschwerdekammer gewährte der Beschwerde mit Verfügung vom 3. August 2010 die superprovisorische aufschiebende Wirkung (act. 2). Mit Zwischenentscheid vom 17. September 2010 lehnte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A. eine Nachfrist bis zum 4. Oktober zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 8). Innert verlängerter Frist leistete dieser den Kostenvorschuss.

Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. August 2010 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen evtl. sei nicht darauf einzutreten; unter Kostenfolge (act. 4). Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2010, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge (act. 5). A. hält mit Beschwerdeduplik vom 30. August 2010 an den gestellten Anträgen vollumfänglich fest (act. 7), worüber das BJ und die Bundesanwaltschaft am 20. Oktober 2010 in Kenntnis gesetzt wurden (act. 11).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), der Vertrag vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.945.41; nachfolgend "Vertrag Schweiz-Italien"), insbesondere dessen Art. IX sowie Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 massgebend (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62).

1.2 Soweit diese Staatsverträge nichts anderes bestimmen bzw. für bestimmte Fragen keine abschliessenden Regeln vorsehen, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Günstigkeitsprinzip ist auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfügung der ausführenden Bundesanwaltschaft, welche das Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise abschliesst. Gemäss Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) und Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) unterliegt die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörden, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die der Schlussverfügung vorangehenden Zwischenverfügungen können hingegen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG).

2.2 An die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt, obwohl sie zu den wesentlichen Elementen einer Parteieingabe gehört. Verweisungen auf Eingaben an Vorinstanzen sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Ein lediglich pauschaler Hinweis auf frühere Rechtsschriften im gleichen Verfahren genügt der Begründungspflicht hingegen nicht, ebenso wenig der blosse Verweis auf Eingaben in anderen Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 2A.656/2006 vom 15. Oktober 2007 E. 1.3; BGE 123 V 335 E. 1a; 113 Ib 287 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2081/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 5).

Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerdeschrift vom 2. August 2010 bezüglich der Rechtsbegehren und dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung voll und ganz auf zwei Rechtsschriften von Rechtsanwalt Bosonnet in einem anderen Verfahren (act. 1, Ziff. 3) und legt eine Kopie dieser Eingaben bei (act. 1.3 und act. 1.4). Die vorliegende Beschwerde bezieht sich auf die Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 – Anwesenheit ausländischer Beamten für Akteneinsicht – während sich die beigelegten Rechtsschriften von Rechtsanwalt Bosonnet gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 – ebenfalls Anwesenheit ausländischer Beamten an der rechtshilfeweisen Befragung – richten. Der Vertreter des Beschwerdeführers verweist sodann auch in der Beschwerdereplik auf eine Eingabe von Rechtsanwalt Bosonnet vom 30. August 2010. In extensiver Anwendung von Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG akzeptiert die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Rechtschriften, auf welche verwiesen wird, als zulässig für die Begründung der vorliegenden Beschwerde.

3.

3.1 Mit Bezug auf den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bei Teilnahme italienischer Beamten an der Akteneinsicht könnten diese die erlangten Informationen verwenden, bevor über die Zulässigkeit ihrer Anwesenheit sowie über die Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens befunden worden wäre. Ein solcher Schaden könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, da die Schweiz keinerlei Einfluss auf eine italienische Strafuntersuchung nehmen dürfe. Zudem würde es dem Beschwerdeführer wohl verunmöglicht, genau nachzuweisen, dass die aus der Schweiz erlangten und im italienischen Verfahren verwendeten Informationen tatsächlich aus der Akteneinsicht in der Schweiz stammen und im italienischen Strafverfahren somit rechtswidrig verwendet würden (act. 1.3 S. 4, 14).

Bezüglich der unterzeichneten Garantieerklärung vom 12. Juli 2010 führt der Beschwerdeführer ferner aus, in der Vergangenheit habe die italienische Behörde trotz Unterzeichnung einer solchen Garantieerklärung Informationen ohne die dazu erforderliche Bewilligung in Italien verwertet. So habe Bundesanwalt Alberto Fabbri mit Verfügung vom 28. Juli 2005 in Sachen H. und I. entschieden, aufgrund des absolut politischen Gehaltes des Straftatbestandes von Art. 230bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 230bis - 1 Wer vorsätzlich gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen freisetzt oder den Betrieb einer Anlage zu ihrer Erforschung, Aufbewahrung oder Produktion oder ihren Transport stört, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er weiss oder wissen muss, dass er durch diese Handlungen:
1    Wer vorsätzlich gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen freisetzt oder den Betrieb einer Anlage zu ihrer Erforschung, Aufbewahrung oder Produktion oder ihren Transport stört, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er weiss oder wissen muss, dass er durch diese Handlungen:
a  Leib und Leben von Menschen gefährdet; oder
b  die natürliche Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen oder deren Lebensräume schwer gefährdet.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
I-StGB dürfe keine Rechtshilfe gewährt werden. Einem Entscheid des Tribunale Ordinario di Roma sei jedoch zu entnehmen, dass ein Dokument aus der Schweiz aus diesem Rechtshilfeersuchen – ohne entsprechende Bewilligung – in einem italienischen Strafverfahren aufgetaucht und verwertet worden sei. In diesem Entscheid werde ausdrücklich festgehalten, dass dieses Dokument anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 23. Juni 2003 in der Schweiz sichergestellt worden sei. Dass das entsprechende Rechtshilfeersuchen von der Schweiz abgelehnt worden sei, werde nicht erwähnt. In einem andern Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mailand (J./K.) aus dem Jahre 2007 sei ebenfalls festgestellt worden, dass die italienischen Behörden ohne die erforderliche Genehmigung Dokumente aus der Schweiz verwerten würden. Im Entscheid der Questura di Milano D.I.G.O.S. vom 28. März 2007 tauche das durch die italienische Polizei ausgewertete Material noch vor Erlass einer Schlussverfügung über die Gewährung der Rechtshilfe auf (RR.2010.133 act. 9.2 und 9.3; RR.2010.168 act. 7.2 und 7.3). Auf entsprechende Nachfrage der Bundesanwaltschaft habe die zuständige italienische Staatsanwältin nicht reagiert (RR.2010.133 act. 4, S. 2 f.; RR.2010.168 act. 1 S. 15 f.).

3.2 Nach Art. IX Abs. 1 des hier insbesondere massgeblichen Vertrags Schweiz-Italien haben die Vertragsparteien einen Anspruch auf Teilnahme ihrer Behördenvertreter an Rechtshilfeerhebungen durch die Behörden des ersuchten Staates. Entsprechend beschränkt sich der Beurteilungsspielraum bezüglich eines Gesuchs um Teilnahme im Verhältnis zu Italien einzig noch auf die Ablehnung eigentlich missbräuchlicher Ersuchen (Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 373 N. 407). Art. IX Abs. 2 dieses Staatsvertrages sieht explizit vor, dass die Behördenvertreter des ersuchenden Staates die Akten einsehen dürfen. Schliesslich hält Art. IX Abs. 3 des Staatsvertrags ausdrücklich und damit beide Staaten verpflichtend fest, dass Informationen aus dem Geheimbereich, welche dem Behördenvertreter zur Kenntnis gelangen, weder zu Ermittlungszwecken noch als Beweismittel verwendet werden dürfen, bevor endgültig über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist. Die Teilnahme ausländischer Ermittlungsbeamter kann (bei umfangreichen Aktenbeschlagnahmungen und komplexen Strafuntersuchungen) nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2). Die blosse Anwesenheit ausländischer Ermittlungsbeamter an einer Rechtshilfehandlung hat nach Praxis des Bundesgerichts in der Regel für den Betroffenen noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215; Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; Botschaft des Bundesrats betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995, BBl 1995 III 30).

Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist hingegen zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 65a Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind - 1 Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, kann die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen sowie die Akteneinsicht gestattet werden, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung verlangt.
1    Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, kann die Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen sowie die Akteneinsicht gestattet werden, wenn der ersuchende Staat es gestützt auf seine Rechtsordnung verlangt.
2    Ihre Anwesenheit kann ebenfalls gestattet werden, wenn sie die Ausführung des Ersuchens oder die Strafverfolgung im Ausland erheblich erleichtern kann.
3    Ihre Anwesenheit darf nicht zur Folge haben, dass ihnen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor die zuständige Behörde über Gewährung und Umfang der Rechtshilfe entschieden hat.
IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; 127 II 198 E. 2b S. 203 f.; Zimmermann, a.a.O., S. 375 f. N. 409). Geeignete Vorkehren trifft die Vollzugsbehörde u.a. dann, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden, wenn sie die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert oder wenn während den Einvernahmen das Anfertigen von Notizen oder das Kopieren von Unterlagen verboten wird. Bei Beachtung dieser Grundsätze ist ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1 [publiziert in Die Praxis 11/2007 Nr. 130]; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen; Zimmermann, a.a.O., S. 375 f. N. 409). Die II. Beschwerdekammer hat das Verbot der Anfertigung von Notizen durch die ausländischen Behördenvertreter anlässlich der Rechtshilfehandlung relativiert. Demnach kann die Anfertigung von Notizen insbesondere im Rahmen der Triage umfangreicher Unterlagen dienlich sein oder wenn es darum geht, bei Einvernahmen Ergänzungsfragen über die ausführende Behörde stellen zu lassen. Entscheidend ist, dass diese Notizen nach der Rechtshilfehandlung von der ausführenden Behörde zu den schweizerischen Akten des Rechtshilfeverfahrens genommen werden, wo sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verbleiben (TPF 2008 116 E. 5.1).

3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet grundsätzlich, dass die italienischen Behörden an der Akteneinsicht teilnehmen, bevor über Gewährung der Rechtshilfe entschieden wurde. Diese Befürchtung genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klarerweise nicht, um bereits eigenständig gegen die Zwischenverfügung Beschwerde führen zu können. Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw. für eine rechtsmissbräuchliche vorzeitige Verwendung von Informationen im Einzelfall dargetan sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259.2005 vom 15. November 2005, E. 1.3 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Febru-ar 2007, E. 2.5). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, genügt für eine solche Annahme nicht.

Um eine vorzeitige Verwendung der erlangten Informationen zu verhindern, haben sich die italienischen Behörden mit Garantieerklärung vom 12. Juli 2010 schriftlich dazu verpflichtet, allfällige Erkenntnisse aus der Beweiserhebung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung nicht zu verwenden (RR.2010.133 act. 3.4). Diese Verpflichtungserklärung genügt grundsätzlich den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2). Es besteht auch kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Bundesanwaltschaft bei den Rechtshilfehandlungen in Anwesenheit italienischer Behördenvertreter darauf bedacht sein wird, dass diese die Auflagen einhalten und sie keine schriftlichen Aufzeichnungen mitnehmen werden. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip ist zudem grundsätzlich davon auszugehen, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusicherung auch beachten werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.2).

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach Italien abgegebene Garantieerklärungen in anderen Fällen missachtet habe, ist – selbst wenn es zutreffen sollte – nicht geeignet, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw. eine rechtsmissbräuchliche vorzeitige Verwendung von Informationen in concreto zu belegen. Aus den ins Recht gelegten Unterlagen geht der Vorwurf der Verletzung von Garantieerklärungen durch Italien ausserdem nicht hervor. Vorab ist nicht erwiesen, dass die beschlagnahmten Unterlagen, welche in der bloss unvollständig eingereichten Verfügung des Tribunale Ordinario di Roma (RR.2010.133 act. 4.2; RR.2010.168 act. 7.4) erwähnt werden, aus dem Rechtshilfeersuchen stammen, welches die Bundesanwaltschaft am 28. Juli 2005 abgewiesen hat (RR.2010.133 act. 4.1). Ebenso wenig kann aus der unterlassenen Reaktion der italienischen Staatsanwältin auf den Vorwurf der Verletzung der Garantieerklärung geschlossen werden, dass die italienischen Behörden Dokumente ohne die erforderliche Genehmigung verwertet hätten (vgl. RR.2010.133 act. 4.4). Der ins Recht gelegte „Entscheid“ der Questura di Milano D.I.G.O.S. vom 28. März 2007 (wovon Seite 6 fehlt) bezieht sich zwar auf im Rahmen von Rechthilfe in der Schweiz sichergestellte Unterlagen. Dabei wird immerhin (S. 4) darauf hingewiesen, dass diese nur informativen Charakter hätten und dass für deren Verwendung ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen notwendig sei.

Es kann letztlich indessen offen bleiben, ob mit dem fraglichen Passus in der Verfügung des Tribunale Ordinario di Roma bzw. mit dem Dokument der Questura die Milano allenfalls eine rechtswidrige Verwendung von Unterlagen in Italien erfolgt ist, da die vom Beschwerdeführer daraus gezogene Schlussfolgerung unzulässig ist. Weder kann aus den vorgenannten Unterlagen auf eine allgemeine Bereitschaft der italienischen Behörden zur Ignorierung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Schweiz in der Verwendung von Unterlagen ohne rechtsgültige Verfügung geschlossen werden noch wäre eine solche Schlussfolgerung für den konkreten Fall zulässig. Selbst wenn sich nämlich italienische Behörden in einem Fall nicht an staatsvertragliche Verpflichtungen gehalten hätten, wäre daraus noch lange nicht zu schliessen, dass sich die Behördenvertreter in concreto nicht an die abgegebene Garantieerklärung halten würden. Damit fehlt es offenkundig an einem unmittelbaren nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG.

4. Der Beschwerdeführer führt ferner eingehend Gründe an, weshalb das italienische Rechtshilfeersuchen abgelehnt werden müsse. Soweit er diesbezüglich geltend macht, den italienischen Behörden fehle es an der sachlichen Zuständigkeit für die Durchführung eines Strafverfahrens, der Grundsatz „ne bis in idem“ sei verletzt, die Schweiz habe auf die Strafverfolgung wegen krimineller Organisation verzichtet oder das Rechtshilfeersuchen betreffe ein absolut politisches Delikt, kann er jedoch nicht gehört werden. Diese Einwände können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht werden. Vielmehr wird darüber im Rahmen der Schlussverfügung durch die ausführende Behörde zu befinden sein. Derartige, nicht in diesem Verfahren zu prüfende Einwände vermögen damit klarerweise keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu belegen.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die nötigen Vorkehrungen getroffen hat, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern. Der Beschwerdeführer erleidet daher durch die Anwesenheit der ausländischen Prozessbeteiligten an den bewilligten Rechtshilfemassnahmen keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weshalb eine eigenständige Beschwerde gegen die streitige Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2010 nicht offen steht. Auf die Beschwerden ist daher nicht einzutreten.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos abzuschreiben.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Bellinzona, 2. Dezember 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Christian Meier

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).