Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 321/2014

Urteil vom 1. Oktober 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Friedli,

gegen

1. B.________, Bundesstrafgericht,
2. C.________, Bundesstrafgericht,
3. D.________, Bundesstrafgericht,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 21. August 2014.

Erwägungen:

1.
Die Bundesanwaltschaft eröffnete mit Verfügung vom 3. Februar 2012 eine Strafuntersuchung gegen A.________ und zwei weitere Beamte der FINMA wegen Amtsmissbrauch bzw. Amtsmissbrauch und Veruntreuung im Amt, nachdem die damalige I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 4. Juli 2011 eine von E.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. März 2011 erhobene Beschwerde gutgeheissen hatte. Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren wieder ein. Auf Beschwerde von E.________ hin verpflichtete die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 18. Juni 2013 die Bundesanwaltschaft, das Strafverfahren gegen die drei Beschuldigten weiterzuführen.

Nach durchgeführten Befragungen der Beschuldigten stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren mit Verfügung vom 19. Mai 2014 erneut ein. Dagegen gelangte E.________ mit Beschwerde vom 30. Mai 2014 erneut an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens stellte A.________ am 19. Juni 2014 ein Ausstandsgesuch gegen die am Entscheid der Beschwerdekammer vom 18. Juni 2013 beteiligten Bundesstrafrichter. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschluss vom 21. August 2014 das Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat.

2.
A.________ führt mit Eingabe vom 23. September 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG). Unzulässig ist die Beschwerde allerdings gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, sofern es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt (Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG). Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss hat die Beschwerdekammer über ein Ausstandsbegehren und damit nicht über Zwangsmassnahmen entschieden. Die Beschwerde in Strafsachen ist somit nicht gegeben. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdekammer fälschlicherweise in ihrer Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde in Strafsachen hingewiesen hat. Durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann keine Rechtsmittelmöglichkeit geschaffen werden, die das Gesetz nicht kennt. Ausserdem ist der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten und der Mangel wäre dem Vertreter durch Konsultierung der massgeblichen Gesetzesbestimmung ersichtlich gewesen. Somit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli