Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 87/2011

Urteil vom 1. September 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a A.________, geboren 1956, wurde am 7. Oktober 2002 in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem sie sich ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Unter Hinweis auf diese Verletzung meldete sie sich am 20. Februar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche Abklärungen durch, zog die Akten der Unfallversicherung bei und holte Berichte ein beim Hausarzt Dr. med. H.________, Innere Medizin FMH vom 27. August 2004, sowie bei Dr. med. R.________, Neurologie FMH vom 6. Oktober 2004, dem weitere medizinische Beurteilungen beilagen. Zudem teilte sie A.________ am 14. Dezember 2004 mit, es sei eine medizinische Abklärung nötig im Zentrum X.________. Gegen diese Mitteilung liess A.________ Einsprache erheben. Die IV-Stelle hielt am 12. Januar 2005 an der Begutachtung durch das Zentrum X.________ fest. A.________ liess beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben, welches diese mit Entscheid vom 23. Mai 2005 abwies. A.________ erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg. Versicherungsgericht. Am 14. Februar 2006 zog die IV-Stelle den Abklärungsauftrag zurück, weil das Zentrum X.________ zwischenzeitlich einen Aufnahmestopp verhängt
hatte. In Gutheissung der Beschwerde hob das Eidg. Versicherungsgericht mit Urteil vom 20. September 2006 den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie in Ergänzung ihrer Mitteilung vom 14. Dezember 2004 der A.________ die Namen der begutachtenden Ärzte bekannt gebe oder, sofern diese noch nicht bekannt seien, dies A.________ mitteile mit dem Hinweis, die Namen würden ihr später direkt von der Begutachtungsstelle genannt.
A.b Am 24. November 2006 teilte die IV-Stelle A.________ mit, sie übernehme die Kosten einer medizinischen Abklärung durch das Institut Y.________ welche am 21. März 2007 durchgeführt wurde (Gutachten vom 14. Juni 2007). Am 7. Dezember 2007 fand eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (Bericht vom 11. Dezember 2007). Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht und verfügte am 4. September 2008 entsprechend.

B.
Hiegegen liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben. Dieses veranlasste eine ergänzende Stellungnahme des Instituts Y.________ (eingegangen beim Gericht am 23. Juli 2010) bezüglich eines zwischenzeitlich bei A.________ diagnostizierten Aneurysmas. Es bot den Parteien Gelegenheit, hiezu Stellung zu nehmen, und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Dezember 2010 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Verpflichtung der IV-Stelle beantragen, ihr ab 1. Oktober 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur interdisziplinären Neuabklärung zurückzuweisen. Des Weiteren lässt sie die Edition des Gutachtensauftrages an das Institut Y.________ "samt Fragestellung" durch die IV-Stelle, der Teilgutachten durch das Institut Y.________ sowie der MEDAS-Rahmenverträge, namentlich demjenigen betreffend das Institut Y.________, samt Honorarregelung, beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2 Bei den Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person im angefochtenen Entscheid handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG Rechtsfrage (BGE a.a.O. sowie E. 4 S. 397 ff.).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG, Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten einlässlich. Sie stellte fest, die Versicherte klage über "die typischen Symptome nach einer HWS-Distorsion" und erwog, das Gutachten des Instituts Y.________ vom 14. Juni 2007 bilde eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage. Es beantworte die notwendigen Fragen umfassend und lege nachvollziehbar dar, dass kein körperliches Korrelat und keine psychische Erkrankung bestünden, weshalb weitere medizinische Abklärungen nicht nötig seien. Alle entscheidwesentlichen Daten und Erhebungen seien vermerkt. Das Fehlen der Teilgutachten in den Akten vermindere die Beweiskraft der Expertise nicht, zumal darin keine Gehörsverletzung liege. Ein Recht auf vorgängige Äusserung zu den Gutachterfragen bestehe nicht und ein Einsichtsrecht in die Rahmenverträge zwischen den Begutachtungsstellen sowie dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sei zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin habe daher Recht auf die Expertise abgestellt. Auch das im Universitätsspital W.________, Institut für Neuroradiologie (Bericht vom 10. Juli 2008), diagnostizierte Aneurysma ändere nichts daran, dass es an einem objektiven Korrelat für die geklagten Beschwerden fehle. In Anwendung der Rechtsprechung zu den Schleudertraumata
der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle sei nicht nur von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, sondern eine (invalidisierende) Einschränkung generell zu verneinen.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das kantonale Gericht habe mit dem Abstellen auf das "sowohl formell als auch inhaltlich ungenügende" Gutachten des Instituts Y.________ den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zum einen erwecke die wirtschaftliche Abhängigkeit des privatwirtschaftlich organisierten Institut Y.________ den Anschein der Befangenheit. Zum anderen sei es mit dem rechtlichen Gehör und dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vereinbar, dass der Fragekatalog an die Gutachter ihr nicht vorgängig zugestellt worden sei und sie keine Zusatzfragen habe stellen können. Darüber hinaus habe sie keine Einsicht nehmen können in die Untergutachten der Dres. med. S.________, G.________ und T.________, sondern lediglich in das Gesamtgutachten, was Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sowie Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG verletze. Weil zwischen den Einzelgutachten und dem redigierten Gutachtenszusammenzug Differenzen bestehen könnten, sei diese Einsichtnahme für die Überprüfung der Schlüsse der Konsens-Konferenz unabdingbar.

4.2 Ausstands- und Befangenheitsgründe sind umgehend geltend zu machen, d.h. grundsätzlich sobald der Betroffene Kenntnis von den entsprechenden Tatsachen erhält. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf späteres Anrufen einer (angeblich) verletzten Ausstandsbestimmung (BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat sich im Abklärungsverfahren gegenüber der IV-Stelle zwar gegen die ursprünglich geplante, zufolge eines Aufnahmestopps nicht mehr durchführbar gewesene Abklärung beim Zentrum X.________ zur Wehr gesetzt. Gegen die Exploration durch das Institut Y.________ machte er aber keine Einwände geltend. Auch in der im Anschluss an das Gutachten und die Haushaltabklärung geführten Korrespondenz war die Befangenheit der Gutachter des Instituts Y.________ kein Thema. Erst im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren liess die Versicherte die fehlende Unabhängigkeit der MEDAS-Stellen rügen, mit der Begründung, diese seien in hohem
Masse wirtschaftlich vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) abhängig. Davon abgesehen, dass ein Ausstandsbegehren sich stets nur gegen Personen und nicht gegen eine Gutachterstelle insgesamt richten kann, behauptet die Beschwerdeführerin nicht, die gerügte wirtschaftliche Abhängigkeit des Instituts Y.________ vom BSV sei ihr erst im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren bekannt geworden. Die Rüge der Befangenheit kann somit nicht mehr gehört werden, weshalb auch die damit zusammenhängenden Editionsbegehren (Rahmenverträge zwischen den MEDAS und dem BSV, insbesondere Vertrag mit dem Institut Y.________ samt Honorarvereinbarung) abzuweisen sind. Im Übrigen hat das Bundesgericht in seinem unlängst ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C 243/2010 vom 28. Juni 2011 zwar erwogen, dass das Ertragspotential der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung latente Gefährdungen der Verfahrensgarantien in sich birgt und Korrektive erfordert (E. 2.4 und 2.5 des angeführten Entscheides). Indes bedeutet die Anwendbarkeit der erarbeiteten justiziablen Korrektive auf laufende Verfahren nicht, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer
gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (E. 6).

4.3 Was das Vorbringen der Versicherten betrifft, es sei ihr vor der Begutachtung weder der Fragenkatalog zugesandt noch Gelegenheit geboten worden, Zusatzfragen zu stellen, hat das Bundesgericht im angeführten Urteil 9C 243/2010 in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung erwogen, die IV-Stellen hätten künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen der versicherten Person zur Stellungnahme zu unterbreiten. Auch diese Rechtsprechungsänderung lässt die nach bisheriger Praxis eingeholten Gutachten aber nicht grundsätzlich beweisuntauglich werden (E. 4.2 hievor in fine). Weil die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt, welche Zusatzfragen sie bei Einräumung einer entsprechenden Gelegenheit gestellt und inwiefern diese relevant gewesen wären, ist ihre Rüge bereits deshalb ohnehin ungenügend.

4.4 Nicht stichhaltig ist der Einwand, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass sie keine Einsicht in die Teilgutachten der Dres. med. S.________, G.________ und T.________ habe nehmen können, weshalb das Gesamtgutachten unverwertbar sei. Die erwähnten drei Teilgutachten wurden in das Gesamtgutachten vom 14. Juni 2007 integriert. Dass bei der Wiedergabe Fehler unterlaufen wären, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und es ist auch unwahrscheinlich, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass diesfalls die das Gesamtgutachten unterzeichnenden drei Teilgutachter unterschriftlich ihr Einverständnis mit der Expertise erklärt hätten.
4.5
4.5.1 Die Versicherte rügt weiter, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrem Antrag auf neuropsychologische und rheumatologische Abklärung sowie mit dem diagnostizierten Aneurysma auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht verletzt. Der auf dem "Systemfehler der Fallkostenpauschale" beruhende Verzicht auf eine neuropsychologische sowie eine rheumatologische Abklärung verletze den Untersuchungsgrundsatz, zumal sie sich anlässlich der Begutachtung des Instituts Y.________ über kognitive Defizite beklagt und der Neurologe das Auftreten von Konzentrationsstörungen ausdrücklich bejaht habe. Ein chronisches cerviko-cephales Schmerzsyndrom falle im Wesentlichen in die rheumatologische Begutachtungskompetenz.
4.5.2 Die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236) bedeutet nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Argument auseinandersetzen muss, sondern es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen). Es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 264 E. 4d S. 269 und seitherige Entscheide), soweit der Beschwerde führenden Person die sachgerechte Anfechtung möglich ist. Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Unterlagen ausführlich und erwog, mit Blick auf das für die vorliegenden Belange umfassende Gutachten des Instituts Y.________, gemäss welchem sich die (als mögliche Folge der HWS-Distorsion) geklagten Beschwerden weder auf ein körperliches Korrelat zurückführen liessen noch eine psychische Krankheit vorliege, erübrigten sich weitere medizinische Abklärungen (E. 3.2.2 des angefochtenen Entscheides). Diese Begründung ist genügend, die wesentlichen Gesichtspunkte wie auch die Tragweite des Entscheides sind daraus rechtsgenüglich ersichtlich.
4.5.3 Was den Verzicht der Gutachter auf eine neuropsychologische Abklärung betrifft, begründete der das neurologische Teilgutachten verfassende Dr. med. T.________ diesen einlässlich. Er legte dar, mit Blick auf die "inkonsistenten Angaben der Versicherten" und die zeitnah am Unfall erfolgten ärztlichen Angaben gehe er davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine milde traumatische Hirnverletzung erlitten habe, welche als Ursache der geklagten belastungsabhängigen kognitiven Störung in Frage kommen könnte. Eine neuropsychologische Testung würde eine Unterscheidung zwischen den "Effekten vonseiten der Medikation (Benzodiazepine), Schmerzen, psychische Faktoren nicht zulassen" und schliesslich stünden die von der Beschwerdeführerin angegebenen kognitiven Störungen eher im Hintergrund, dominierend seien Symptome der Schmerzen, des Schwindels und der Schlafstörungen. Die von der Versicherten als Grund für die Notwendigkeit einer neuropsychologischen Abklärung angeführten Konzentrationsstörungen konnte der Neurologe ausdrücklich nicht objektivieren, woran auch nichts ändert, dass er diese in den neurologischen Diagnosen als das Schmerzsyndrom begleitende Erscheinung anführte. Mit Blick darauf, dass weder Dr. med. R.________, FMH für
Neurologie (Schreiben vom 12. Mai und 7. Juli 2003), kognitive Störungen bemerkte oder eine zusätzliche neuropsychologische Beurteilung anregte noch die Beschwerdeführerin gegenüber Hausarzt Dr. med. H.________, FMH für Innere Medizin über kognitive Defizite klagte (sondern über Albträume, schlechtes Schlafen, Schmerzen im Kopf/Hinterkopf und im HWS-Bereich sowie über ungerichtete Angstgefühle) und auch dieser keinen Abklärungsbedarf in neuropsychologischer Hinsicht festhielt, spricht der Verzicht nicht gegen den Beweiswert des Gutachtens des Instituts Y.________. Vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren medizinischen Begründung des Dr. med. T.________ ist es auch wenig wahrscheinlich, dass finanzielle Gründe (Fallpauschale) die Gutachter von der Durchführung einer neuropsychologischen Abklärung abgehalten hätten. Das gilt sinngemäss auch für den gerügten Verzicht auf eine rheumatologische Abklärung. Den medizinischen Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die mit der Versicherten befassten Ärzte eine - von den erhobenen und von ihnen diskutierten Befunden unterscheidbare - zusätzliche rheumatologische Problematik in Betracht zogen. Den beschwerdeweise angeführten Entscheiden lässt sich im Übrigen entgegen den entsprechenden
Behauptungen der Versicherten nicht entnehmen, bei (cervico-cephalen) Schmerzsyndromen sei der Beizug eines Rheumatologen generell angezeigt (vgl. z.B. Urteil 8C 218/2008 vom 20. März 2009, wo das Bundesgericht das dort veranlasste polydisziplinäre Gutachten, welches die Fachbereiche innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie umfasste, zur Beurteilung [auch] eines cerviko-cephalen Schmerzsyndroms nach HWS-Distorion explizit als genügend und die beantragte rheumatologische Beurteilung für unnötig erachtete). Bezüglich des am 19. Juni 2008 "inzidenziell" diagnostizierten Aneurysmas hielt Prof. Dr. med. V.________, Direktor am Institut für Neuroradiologie am Universitätsspital W.________ mit Schreiben an Hausarzt Dr. med. H.________ vom 9. September 2008 fest, angesichts der "kleinen Grösse" von 2,5 mm und der regelmässigen Konfiguration sei keine dringliche Behandlung erforderlich, zumal klinisch die Kopfschmerzsymptomatologie dominiere. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass dieser (Zufalls-) Befund für die geklagten Kopfschmerzen nicht ursächlich ist und es lässt sich weder dem soeben erwähnten Brief noch dem im Anschluss an die Konsultation der Beschwerdeführerin in der Kopfwehsprechstunde am Universitätsspital W.________
verfassten Bericht vom 13. Oktober 2008 entnehmen, dass das - ärztlicherseits als asymptomatisch bezeichnete - Aneurysma Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Im Einklag damit steht schliesslich auch die Antwort der Gutachter des Instituts Y.________ auf entsprechende Fragen der Vorinstanz (fälschlich datiert auf 14. Juni 2007, eingegangen beim kantonalen Gericht am 23. Juli 2010). Ob das Aneurysma bereits im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorhanden war, ist daher für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung unerheblich.
4.6
4.6.1 Einzugehen ist schliesslich auf die Rüge, das kantonale Gericht verletze verschiedene Grundrecht, insbesondere das Diskriminierungsverbot (Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK und Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV), soweit es die HWS-Distorsion gleich behandle wie Schmerzkrankheiten und demzufolge von einer grundsätzlichen Überwindbarkeit der Beschwerden ausgehe.
4.6.2 Das Bundesgericht hat sich in BGE 136 V 279 ausführlich mit der rechtlichen Behandlung sog. pathogenetisch-ätiologisch unklarer syndromaler Beschwerdebilder auseinandergesetzt. Es stellte fest, dass eine Distorsion der HWS sehr oft in eine chronifizierte Schmerzproblematik (namentlich in eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung) mündet. Vor diesem Hintergrund bejahte die Vereinigte I. und II. sozialrechtliche Abteilung am 20. August 2010 die Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) sinngemäss anwendbar sei, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer spezifischen und unfalladäquaten HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle stellt. Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist es geboten, sämtliche dieser Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen und somit die im Zusammenhang mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entwickelten Kriterien auch für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung von spezifischen HWS-Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle analog anzuwenden. Von dieser Rechtsprechung
abzugehen bietet der Fall der Beschwerdeführerin auch in Würdigung der beschwerdeweise vorgebrachten Argumente keinen Anlass (zu den Voraussetzungen einer Rechtsprechungsänderung vgl. BGE 136 III 6 E. 3 S. 8; 136 V 313 E. 5.3.1 S. 318; 135 I 79 E. 3 S. 82). Die umfangreichen interdisziplinären Untersuchungen haben den unspezifischen Charakter der geklagten Beschwerden ebenso klar aufgezeigt wie die Inkonsistenzen in den gemachten Angaben und dem in der Untersuchungssituation ärztlicherseits beobachteten Verhalten (vgl. BGE 131 V 49) sowie - entscheidend - das Fehlen von Befunden physischer oder psychischer Art, welche insgesamt die Arbeitsfähigkeit erheblich vermindern würden, dies als Ergebnis eines von den untersuchenden Medizinern erarbeiteten multidisziplinären Konsensus.

5.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. September 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle