Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 520/2008/don

Urteil vom 1. September 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
1.X.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Fürsprecher Werner Schib,

gegen

Vormundschaftsbehörde F.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kindesschutzmassnahmen; aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, vom 30. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ sind die Eltern des im Jahr 1992 geborenen Sohn A.________. Eine Gefährdungsmeldung der Kreisschule B.________ führte im Frühling 2006 zu Abklärungen der Sozialdienste. Seither stehen diese in mehr oder weniger dauerndem Kontakt mit den Eltern, die sich wiederholt dahingehend äusserten, A.________ sei zu Hause nicht mehr tragbar, dann aber mehrere Male wieder bekundeten, die Situation habe sich gebessert. Während dieser Zeit kam es auch immer wieder zu tätlichen Auseinandersetzungen mit polizeilichen Interventionen, und im Frühling 2007 verfügte die Kreisschule B.________ nach Tätlichkeiten ein "Timeout".

Im Anschluss an erneute Tätlichkeiten Ende März 2008 und der Bitte der Eltern anlässlich eines Gespräches um Fremdplatzierung von A.________ begannen die Sozialdienste mit der Suche nach einem geeigneten Platz für einen Abklärungsaufenthalt. Dabei wurde als mögliche Institution insbesondere das für solche Fälle spezialisierte Aufnahmeheim in C.________ erwähnt.

Nach einer Eskalation der Situation in der Familie wurde A.________ am 28. Mai 2008 vom Jugendanwalt inhaftiert. Am Folgetag wurde A.________ im Sinn einer notfallmässigen Zwischenplatzierung in der Stiftung "D.________" in E.________ untergebracht. Gleichzeitig wurde aber die Anmeldung im Aufnahmeheim C.________ aufrechterhalten.

B.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2008 entzog der Gemeinderat F.________ den Eltern die Obhut über A.________, errichtete über diesen eine Beistandschaft, verfügte eine Platzierung im Aufnahmeheim C.________ ab 22. Juli 2008 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Gegen diesen Beschluss erhoben Y.________ und X.________ am 16. Juli 2008 Beschwerde, im Wesentlichen mit dem Begehren um dessen Aufhebung, eventualiter um Belassung von A.________ in der Stiftung "D.________".
Mit Zwischenentscheid vom 18. Juli 2008 wies das Bezirksamt Z.________ den Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
Diesen Zwischenentscheid fochten Y.________ und X.________ am 21. Juli 2008 an. Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2008 erteilte das Obergericht des Kantons Aargau der Beschwerde betreffend die Umplatzierung von der Stiftung "D.________" in das Aufnahmeheim C.________ superprovisorisch die aufschiebende Wirkung und lud die Gemeinde F.________ zur Stellungnahme ein. Nach deren Eingang wurde das Gesuch um vorsorgliche Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2008 abgewiesen.

C.
Gegen diese Verfügung haben Y.________ und X.________ am 7. August 2008 Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die gegen den Beschluss des Gemeinderates F.________ vom 7. Juli 2008 erhobene Beschwerde an das Bezirksamt Z.________. Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2008 wurde der Beschwerde in Zivilsachen antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Die angefochtene Verfügung betrifft eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache und wurde von der letzten kantonalen Instanz erlassen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; Urteile 5A 17/2007, E. 2.2; 5A 107/2008, E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

Weil es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG handelt, kann mit der Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden und es gilt hierfür das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Urteile 5A 537/2007, E. 1.2; 5A 107/2008, E. 1.3). Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Rechts auf Familienleben, der persönlichen Freiheit und des Willkürverbots bei der Anwendung von Art. 314 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB.

2.
Das Obergericht hat seinen Entscheid damit begründet, dass die Platzierung in der Stiftung "D.________" von Anfang an nur eine Zwischenplatzierung gewesen und die Institution in C.________ für den Abklärungsaufenthalt prädestiniert sei. Die Gefahr einer unkontrollierten Situation durch Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung sei daher höher einzustufen als die aus der angefochtenen Verfügung sich ergebende Einschränkung der Elternrechte für die Dauer des Verfahrens.

3.
Hat eine Beschwerde gegen eine Kindesschutzmassnahme aufschiebende Wirkung, so kann ihr diese von der anordnenden oder von der Beschwerdeinstanz entzogen werden (Art. 314 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB).

Die genannte Bestimmung räumt den kantonalen Behörden ein weites Ermessen ein. Willkür bei der Ermessensausübung liegt vor, wenn die letzte kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat; aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99).

Dass A.________ eines Abklärungsaufenthaltes bedarf, ergibt sich nicht nur aus dem geschilderten Sachverhalt, sondern auch aus den von den Beschwerdeführern angerufenen psychiatrischen Berichten von Dr. G.________. Zwar hält dieser dafür, dass eine Platzierung im Aufnahmeheim C.________ aus psychiatrischer Sicht nicht medizinisch bedingt dringlich, ja sogar als kontraproduktiv zu werten sei. Indes hat Dr. G.________ eine Störung des Sozialverhaltens mit aufsässigem oppositionellem Verhalten (ICD 10 F91.3) diagnostiziert, das sich bei fehlender Behandlung verfestigen könne und in einigen Jahren als passiv aggressive Persönlichkeitsstörung umzuklassifizieren wäre.

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht von seinem Ermessen falschen Gebrauch gemacht haben soll, wenn es die Einweisung von A.________ in das Aufnahmeheim C.________ als dringlich erachtet und der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat, umso mehr als die genannte Institution nach den verbindlichen kantonalen Sachverhaltsfeststellungen geeignet ist und eine Platzierung in der Stiftung "D.________" nie vorgesehen war, sondern es einzig wegen der Inhaftierung durch den Jugendanwalt im Sinn einer notfallmässigen Zwischenlösung dazu gekommen ist.
Ist die sofortige Platzierung von A.________ im Aufnahmeheim C.________ zur Vornahme der notwendigen Abklärungen indiziert und hält insofern der auf die Ermessensnorm von Art. 314 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB gestützte Entzug der aufschiebenden Wirkung vor dem Willkürverbot stand, steht dem weder das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens noch der persönlichen Freiheit entgegen. Ohnehin wehren sich die Beschwerdeführer gar nicht in erster Linie gegen eine Platzierung, sondern gegen die Verlegung von A.________ ins Aufnahmeheim C.________; die aus der verbleibenden elterlichen Sorge fliessenden Rechte werden aber mit der einen Platzierung nicht stärker beschnitten als mit der anderen.

4.
Nicht nachvollziehbar ist die Verfahrensrüge der willkürlichen Handhabung von § 57 Abs. 1 VRPG/AG: Nach dieser Bestimmung wird, wie die Beschwerdeführer selbst festhalten, über vorsorgliche Massnahmen präsidialiter entschieden; nicht anders wurde in der angefochtenen Verfügung vorgegangen.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Gemeinwesen wird in der Regel keine Entschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Möckli