Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 112/2020

Urteil vom 1. Juli 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,
Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Damian Keel,
Beschwerdeführer,

gegen

Erbengemeinschaft B.________ sel.,
bestehend aus:
C.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Nadja Jaisli Kull und Dominic Hägler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Zuständigkeit, Gerichtsstandsvereinbarung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 14. Januar 2020
(ZK1 2019 14).

Sachverhalt:

A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) und B.________ schlossen am 11. Juni 2007 einen Aktienkaufvertrag ab. Darin verpflichtete sich A.________, 84'894 "Quotas" der brasilianischen Gesellschaft D.________ Ltda. zu einem Preis von insgesamt R$ 84'894.-- rückwirkend per 1. Januar 2002 B.________ zu übertragen. In Ziffer 7 heisst es:
The parties elect the Court of São Paulo to solve any issues arising from this agreement.

Mit Treuhandvertrag vom gleichen Datum hielten die Parteien fest, dass die mit dem Aktienkaufvertrag vereinbarte Übertragung treuhänderisch erfolge (mit A.________ als Treugeber und B.________ als Treuhänder). Ziffer 3 des Treuhandvertrags lautet wie folgt:
Der TREUHÄNDER verpflichtet sich

a) den TREUGEBER über das weitere Verfahren in Brasilien laufend zu unterrichten und

b) die von der GESELLSCHAFT ausgeschütteten Guthaben abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschafter in Deutschland anteilig an den TREUGEBER auszuzahlen.

Nach Auffassung von A.________ wurden diese Vereinbarungen vor dem Hintergrund eines brasilianischen Enteignungsverfah rens und der damit verbundenen Ausrichtung von Enteignungsentschädigungen getroffen.
B.________ verstarb am 30. März 2014.

B.
Am 25. April 2018 reichte A.________ beim Bezirksgericht Höfe eine Klage gegen die Erbengemeinschaft B.________ sel., bestehend aus C.________, (Beklagte, Beschwerdegeg nerin) ein. Er stützte sich darin auf das Treuhandverhältnis und verlangte, über das weitere Verfahren in Brasilien unterrichtet zu werden, ferner die Auszahlung von ausgeschütteten Guthaben und erzielten Erlösen sowie die rückwirkende Übertragung der 84'894 "Quotas" in sein Alleineigentum. Die Beklagte vertrat (unter anderem) den Standpunkt, aufgrund der Gerichtsstandsklausel in Ziffer 7 des Aktienkaufvertrags seien brasilianische Gerichte zur Beurteilung der Klage zuständig.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 trat der Vizegerichtspräsident des Bezirksgerichts auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein.
Dagegen gelangte A.________ mit Berufung an das Kantonsgericht Schwyz. Dieses wies die Berufung mit Urteil vom 14. Januar 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und es sei die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Höfe festzustellen. Ausserdem sei das Verfah ren zur materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht, subeventuell an das Bezirksgericht, zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Eventualbegehren ersucht sie um Rückweisung an das Bezirksgericht - in einem Subeventualbegehren um Rückweisung an das Kantonsgericht - zur umfassenden Neubeurteilung.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG. Weiter erreicht der Streitwert den nach Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG geltenden Mindestbetrag von Fr. 30'000.--. Auch die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge - Aufhebung des angefochtenen Urteils, Entscheid über die örtliche Zuständigkeit, Rückweisung zur Beurteilung in der Sache - genügen den formellen Anforderungen.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen
Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).

2.3. Der Beschwerdeführer vermischt in seinen Vorbringen - über die ganze Beschwerdeschrift verteilt - Rechts- und Sachverhaltsrügen. So erklärt er an zahlreichen Stellen und ohne weitere Differenzierung, zu welchem Ergebnis die Vorinstanz "bei korrekter Sachverhaltsfeststellung und korrekter Rechtsanwendung" hätte gelangen müssen. Er zeigt aber mit keinem Wort auf, inwiefern das Kantonsgericht die - entscheiderheblichen - Tatsachen willkürlich festgestellt haben soll. Ähnliches gilt hinsichtlich jener Ausführungen, in denen der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vertragsauslegung angreift. Aus seinen Vorbringen wird jeweils nicht klar, ob er das Vorliegen eines (anderen) übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens (tatsächlicher Konsens) behauptet oder das Urteil deshalb beanstandet, weil er die Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip anders ausgelegt haben will (normativer Konsens). Soweit er in verschiedenen Passagen seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich auf den tatsächlichen Parteiwillen Bezug nimmt und moniert, dieser sei falsch festgestellt worden, übergeht er, dass er (auch) in diesem Punkt hätte Willkür nachweisen müssen (siehe BGE 142 III 239 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Dies unterlässt er. Auch insoweit ist der
Beschwerdeführer nicht zu hören.

3.
Vor Vorinstanz war umstritten, ob die im Aktienkaufvertrag enthaltene Gerichtsstandsklausel auch auf Streitigkeiten aus dem Treuhandvertrag anwendbar ist.

3.1. Die Tragweite einer Gerichtsstandsklausel ist durch Auslegung zu ermitteln (Urteil 4A 433/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.5). Das Kantonsgericht untersuchte zunächst (und zu Recht), nach welchem Recht diese Auslegung zu erfolgen hat.

3.1.1. Es hielt in einem ersten Schritt fest, dass ein internationaler Sachverhalt vorliege. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Vertragsparteien ein brasilianisches Gericht prorogiert hätten. Ausserdem beträfen der Treuhand- und der Aktienkaufvertrag Anteile an einer brasilianischen Gesellschaft und habe sich B.________ darin verpflichtet, den Beschwerdeführer über den Gang eines Verfahrens in Brasilien zu unterrichten sowie diesem die von der brasilianischen Gesellschaft ausgeschütteten Guthaben ("abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschafter in Deutschland") anteilig auszuzahlen. Der erforderliche Auslandsbezug sei daher gegeben. Da die Parteien die Zuständigkeit eines LugÜ-Drittstaats vereinbart hätten, komme dabei nicht Art. 23
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
LugÜ, sondern Art. 5
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 5 - 1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig.
1    Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig.
2    Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird.
3    Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen:
a  wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder
b  wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist.
IPRG zur Anwendung.

3.1.2. Die Antwort auf die Frage, nach welchem Recht eine Gerichtsstandsklausel auszulegen sei, ergebe sich indes - so das Kantonsgericht weiter - nicht (ausdrücklich) aus Art. 5
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 5 - 1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig.
1    Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig.
2    Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird.
3    Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen:
a  wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder
b  wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist.
IPRG und sei in der Lehre umstritten. Zur Diskussion stünden insbesondere eine Auslegung nach der schweizerischen Lex fori oder nach dem Recht, das auf den Hauptvertrag anwendbar sei (Lex causae). Die Vorinstanz nahm zu diesem Problem in der Folge nicht abschliessend Stellung, sondern erwog, dass die eingeklagten Ansprüche in beiden Varianten von der in Ziffer 7 des Aktienkaufvertrags vereinbarten Gerichtsstandsklausel erfasst seien:

In Anwendung schweizerischer Vertragsauslegungsgrundsätze hielt das Kantonsgericht fest, dass nach dem tatsächlichen Parteiwillen eine "enge Beziehung bzw. Verflechtung" zwischen dem Aktienkauf- und dem Treuhandvertrag bestanden habe. Jedenfalls - und in diesem Punkt bezog sich die Vorinstanz auf das Vertrauensprinzip - habe die Gerichtsstandsvereinbarung insbesondere mit Blick auf den Wortlaut, die anderen Vertragsbestimmungen sowie den von den Vertragsparteien verfolgten Zweck dahingehend verstanden werden dürfen und müssen, dass sie auf beide Verträge Anwendung finde. Unter anderem wies das Kantonsgericht darauf hin, dass der Treuhandvertrag direkt an die - im Aktienkaufvertrag vereinbarte - Übertragung der Aktien anknüpfe. Die beiden Verträge hingen sachlich eng voneinander ab, nähmen aufeinander Bezug und seien entsprechend auch am gleichen Tag sowie am gleichen Ort abgeschlossen worden. Ferner sei die Übertragung der Aktien gemäss Ziffer 6 des Aktienkaufvertrags rückwirkend per 1. Januar 2002 vereinbart worden, woraus der Beschwerdeführer eine Rechenschafts- und Ablieferungspflicht ab diesem Zeitpunkt ableite. Er stütze seine Ansprüche damit selbst (auch) auf den Aktienkaufvertrag. Im Übrigen stelle auch der
Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass die beiden Verträge nur als Einheit ein sinnvolles Ganzes ergäben.
Nichts anderes ergebe sich bei einer Beurteilung nach der Lex causae. Mangels Rechtswahl sei dabei auf das Recht des Staats abzustellen, mit dem der Vertrag am engsten zusammenhänge (Art. 117 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 117 - 1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt.
1    Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt.
2    Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet.
3    Als charakteristische Leistung gilt namentlich:
a  bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers;
b  bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt;
c  bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung;
d  bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers;
e  bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen.
IPRG). Dies sei vermutungsweise jener Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen solle, ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe, oder in dem sich - bei beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit - ihre Niederlassung befinde. Vorliegend habe B.________ als Treuhänder die charakteristische Leistung erbracht. Die Parteien seien sich uneins, ob dieser seinen Wohn- und Geschäftssitz in der Schweiz oder in Deutschland gehabt habe. Dies sei aber ohne Belang: Denn entweder sei schweizerisches Recht für die Auslegung der Gerichtsstandsklausel heranzuziehen (dann gelange man wiederum zu vorstehendem Auslegungsergebnis). Oder es sei deutsches Recht anwendbar. Unter Hinweis auf § 157 BGB sowie die deutsche Lehre und Rechtsprechung schloss das Kantonsgericht auch für diesen Fall, dass "der Treuhandvertrag von der Gerichtsstandsvereinbarung erfasst" werde.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung verschiedener Staatsvertrags-, Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen sowie die unrichtige Anwendung ausländischer Normen, im Einzelnen wie folgt:

3.2.1. Im Abschnitt "B" seiner Beschwerdeschrift kritisiert er die vorinstanzliche Auslegung der Gerichtsstandsklausel nach schweizerischem Recht und moniert eine Verletzung von Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
und Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR sowie von Art. 5
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 5 - 1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig.
1    Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig.
2    Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird.
3    Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen:
a  wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder
b  wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist.
IPRG. Er ist insbesondere der Auffassung, der Aktienkauf- und der Treuhandvertrag stellten zwei selbständige, voneinander unabhängige Vereinbarungen dar. Die im Aktienkaufvertrag vereinbarte Gerichtsstandsklausel beziehe sich daher nicht auf die hier streitigen Ansprüche, die er ausschliesslich aus dem Treuhandvertrag ableite.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist für die Auslegung von Gerichtsstandsvereinbarungen - wie für diejenige anderer Verträge auch - zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Kann der tatsächliche Wille der erklärenden Partei nicht festgestellt werden, so ist ihre Erklärung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die Partei hat danach ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie sie von der Adressatin nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 132 III 268 E. 2.3.2; siehe sodann BGE 144 III 93 E. 5.2.3, 43 E. 3.3; 143 III 157 E. 1.2.2; 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat diese Grundsätze ihren Überlegungen zugrunde gelegt und dabei insbesondere die enge inhaltliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der beiden Verträge zueinander berücksichtigt (siehe auch Urteil 4A 323/2013 vom 29. November 2013 E. 5 und 5.2). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, stützt sich weitestgehend auf ein vorinstanzlich nicht festgestelltes Sachverhaltsfundament und auf Behauptungen zum tatsächlichen Parteiwillen, womit er - wie erwähnt (Erwägung 2.3) - nicht zu hören ist. Dies gilt namentlich auch, soweit er - losgelöst von den tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts - in den Raum wirft, der Aktienkaufvertrag sei "vorgeschoben[]" oder "gewollt unrichtig" gewesen. Richtig ist zwar, dass sich die Gerichtsstandsklausel im Aktienkaufvertrag ihrem Wortlaut nach scheinbar einzig auf den Aktienkaufvertrag selbst bezieht ("to solve any issues arising from this agreement"; siehe zur Bedeutung des Wortlauts BGE 135 III 295 E. 5.2 S. 302). Dies allein vermag aber das vorinstanzliche Ergebnis nicht umzustossen, wonach die beiden Verträge nur zusammen ein sinnvolles Ganzes bildeten und daher auch die Gerichtsstandsklausel in einem solchen - weit gedeuteten - Sinn habe verstanden werden dürfen und
müssen. Gleiches gilt für das Argument des Beschwerdeführers, es sei "nicht sachgerecht", "den Treuhandvertrag" einem brasilianischen Gerichtsstand zu unterstellen, zumal die Verträge zahlreiche Bezüge zu Brasilien aufweisen und eine brasilianische Gesellschaft Gegenstand beider Vereinbarungen ist.

3.2.2. Unter Buchstabe "C" rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Auslegung nach der Lex causae.
Dabei führt er zunächst einlässlich aus, weshalb in diesem Zusammenhang schweizerisches - statt deutsches - Recht hätte angewandt werden müssen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend einwendet, erweist sich diese Argumentation als gegenstandslos, führt doch nach dem Gesagten (auch) das Abstellen auf schweizerische Auslegungsregeln zur Anwendbarkeit der Gerichtsstandsklausel auf die vorliegende Streitigkeit.
Sodann legt der Beschwerdeführer - wohl im Sinne eines Eventualstandpunkts - dar, weshalb die Vorinstanz "das deutsche Recht unkorrekt ausgelegt und/oder angewandt" habe. Die Rüge, das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewandt worden, ist nach Art. 96 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG indes nur zulässig, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. Nachdem die eingeklagten Ansprüche unstreitig vermögensrechtlicher Natur sind und der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht keine Willkür geltend macht (vgl. BGE 133 III 446 E. 3.1), kann auf seine Kritik, die er an der vorinstanzlichen Anwendung des deutschen Rechts übt, nicht eingetreten werden.

3.2.3. Die Auslegung der Gerichtsstandsklausel nach der Lex causae führt mithin zum gleichen Ergebnis wie eine Interpretation nach der (schweizerischen) Lex fori: Die - jedenfalls teilweise - auf den Treuhandvertrag gestützten (angeblichen) Ansprüche des Beschwerdeführers werden von der Gerichtsstandsvereinbarung erfasst. Damit braucht auf den vorinstanzlich erwähnten Meinungsstreit zur Frage des anwendbaren Rechts nicht eingegangen zu werden (siehe immerhin BGE 143 III 558 E. 4.1; Urteile 4A 451/2014 vom 28. April 2015 E. 2.1; 4A 345/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3; 4A 149/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4; 4C.189/2001 vom 1. Februar 2002 E. 5f/bb; 4C.163/2001 vom 7. August 2001 E. 2b).
Mit Blick darauf, dass die Parteien die Zuständigkeit brasilianischer Gerichte vereinbart haben, hätte allenfalls die Frage aufgeworfen werden können, ob brasilianisches Recht zur Bestimmung der Tragweite der Gerichtsstandsvereinbarung hätte herangezogen werden müssen. Diese Ansicht vertritt etwa MARKUS MÜLLER-CHEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. I, 3. Aufl. 2018, N. 15 f. zu Art. 5
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 5 - 1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig.
1    Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig.
2    Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird.
3    Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen:
a  wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder
b  wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist.
IPRG (siehe bereits auch MATTHIAS STAEHELIN, Gerichtsstandsvereinbarungen im internationalen Handelsverkehr Europas: Form und Willenseinigung nach Art. 17 EuGVÜ/LugÜ, 1994, S. 182-186). Dazu nimmt der Beschwerdeführer keine Stellung. Er rügt namentlich nicht eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG betreffend die Feststellung des ausländischen Rechts und er macht auch nicht geltend, die Anwendung brasilianischer Auslegungsgrundsätze führe zu einem für ihn günstigeren Ergebnis. Es erübrigt sich daher, diese Frage weiter zu untersuchen (siehe Urteil 4A 433/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.5; vgl. sodann Urteil 4A 77/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.1).

3.2.4. Unbehelflich ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers im Abschnitt "A" seiner Beschwerdeschrift, wonach es an einem hinreichenden Auslandsbezug mangle. Er meint, es bestehe ein Binnensachverhalt, weshalb in Anwendung von Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 74 - 1 Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt.
1    Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt.
2    Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze:
1  Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat;
2  wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand;
3  andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.
3    Wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz, an dem er die Erfüllung fordern kann, nach der Entstehung der Schuld ändert und dem Schuldner daraus eine erhebliche Belästigung erwächst, so ist dieser berechtigt, an dem ursprünglichen Wohnsitze zu erfüllen.
OR i.V.m. Art. 31
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 31 Grundsatz - Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist.
ZPO oder allenfalls von Art. 5
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 31 Grundsatz - Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist.
Nr. 1 lit. b LugÜ die Gerichte am Erfüllungsort zuständig seien.
Dabei übergeht der Beschwerdeführer, dass die von ihm angerufenen Zuständigkeitsbestimmungen - auch unter der Annahme, es liege ein reiner Binnensachverhalt vor - nur zum Zuge kämen, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nicht greifen würde. Denn diese schliesst die Klageerhebung an einem anderen Ort grundsätzlich aus (Art. 17 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 17 Gerichtsstandsvereinbarung - 1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden.
1    Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden.
2    Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
Satz 2 ZPO: nur am vereinbarten Gerichtsstand). Zwar ist bei fehlender Internationalität Art. 17
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 17 Gerichtsstandsvereinbarung - 1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden.
1    Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden.
2    Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
ZPO anwendbar (und nicht Art. 5
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 5 - 1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig.
1    Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig.
2    Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird.
3    Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen:
a  wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder
b  wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist.
IPRG oder Art. 23
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
LugÜ). Inwiefern dieser Umstand aber im hier zu beurteilenden Fall zu einem anderen Auslegungsergebnis in Bezug auf die Tragweite der Gerichtsstandsklausel führen sollte, tut der Beschwerdeführer nicht dar (und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich).

3.3. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Gerichtsstandsklausel in Ziffer 7 des Aktienkaufvertrags die massgeblichen Form- beziehungsweise Gültigkeitsvoraussetzungen erfülle, beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Nachdem das Kantonsgericht somit zu Recht zum Ergebnis gelangte, die in diesem Verfahren streitigen Ansprüche seien durch ein brasilianisches Gericht zu beurteilen, erübrigen sich Abklärungen zum Erfüllungsort, wie sie der Beschwerdeführer unter Buchstabe "E" seiner Beschwerdeschrift mit Hinweis auf Art. 5
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 31 Grundsatz - Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist.
Nr. 1 LugÜ verlangt.

Bereits die Vorinstanz verzichtete aus den gleichen Gründen auf weitere Ausführungen zum Erfüllungsort im Sinne von Art. 5
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 31 Grundsatz - Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist.
Nr. 1 LugÜ. Dies stellt - anders, als der Beschwerdeführer meint - keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) dar.

4.
Zusammengefasst ist der Vorinstanz keine Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie den bezirksgerichtlichen Nichteintretensentscheid schützte. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle