Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 767/2018

Urteil vom 1. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Nyffeler.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eric Buis und/oder Rechtsanwältin Janine Latour,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Parteientschädigung (Nichtigkeitsklage / Ungültigkeitsklage aus Erbrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. April 2018 (ZBR.2017.23).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 8. August 2014 verurkundete E.________ eine letztwillige Verfügung. Er setzte seinen Lebenspartner C.________ als Universalerben und D.________ als Willensvollstrecker ein. E.________ ist am 22. Dezember 2014 verstorben.

A.b. A.________ und B.________, Schwestern des Erblassers, haben C.________ und D.________ beim Bezirksgericht Frauenfeld eingeklagt. Sie machten Nichtigkeit, eventuell Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung vom 8. August 2014 wegen Verfügungsunfähigkeit des Erblassers geltend. Ausserdem waren sie der Auffassung, C.________ sei erbunwürdig und es lägen qualifizierte Formmängel vor. Sodann beantragten sie den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2016 (zugestellt am 15. Mai 2017) ab und schrieb das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos geworden ab. Es verpflichtete die Klägerinnen, Verfahrenskosten von Fr. 100'000.-- zu bezahlen und die Beklagten je mit Fr. 162'000.-- (einschliesslich Mwst) zu entschädigen.

B.
Das von den Klägerinnen angerufene Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte das erstinstanzliche Urteil in der Hauptsache, reduzierte indessen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf Fr. 88'000.-- und die Parteientschädigung an die Beklagten auf je Fr. 90'000.-- (zzgl. 8 % Mwst). Es verpflichtete die Klägerinnen, für das Berufungsverfahren eine Verfahrensgebühr von Fr. 88'000.-- zu bezahlen und die Beklagten mit je Fr. 45'000.-- (zzgl. 8 % Mwst) zu entschädigen (Entscheid vom 24. April 2018; zugestellt am 16. Juli 2018).

C.
Mit Eingabe vom 14. September 2018 wendet sich D.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem er beantragt, A.________ und B.________ (Beschwerdegegnerinnen) seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 150'000.-- zuzüglich 8 % Mwst und für das oberinstanzliche Verfahren eine solche von Fr. 75'000.-- zuzüglich 8 % Mwst zu bezahlen; eventualiter sei die Sache an das Obergericht zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Kostenpunkt eines Endentscheids (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung herabgesetzt hat. Ebenso ficht der Beschwerdeführer die Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren an. Diesbezüglich folgt der Rechtsweg an das Bundesgericht grundsätzlich demjenigen der Hauptsache (BGE 134 I 159 E. 1.1; 134 V 138 E. 3). Dort ging es um eine erbrechtliche Streitigkeit, also um eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), deren Streitwert Fr. 30'000.-- überstieg (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), weshalb der Entscheid in der Hauptsache der Beschwerde in Zivilsachen zugänglich ist.

1.2.
Für die Prozesskosten setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
ZPO). Die Auslegung und Anwendung kantonalen (und kommunalen) Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts kann das Bundesgericht hingegen nicht als solche prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, b und e BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1), insbesondere das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 142 V 513 E. 4.2). Dabei gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde ist deshalb klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 145I 121 E. 2.1; 142 V 577 E. 3.2; 141 I 36 E. 1.3).

1.3. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1; 167 E. 2.1).

2.
Die Tarifautonomie nach Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
ZPO schliesst das Recht der Kantone ein, im Hinblick auf die Festsetzung der Gerichtskosten selbst zu bestimmen, ob und in welchem Umfang sie einen Streit als vermögensrechtlichen behandeln wollen (Urteil 5A 945/2017 vom 20. April 2018 E. 4.2). Es ist den Kantonen auch nicht verwehrt, den für die Bemessung der Prozesskosten massgeblichen Streitwert auf andere Weise zu berechnen, als dies die ZPO in den Art. 91 ff. vorsieht (Urteil 5A 398/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.2).

2.1. Hinsichtlich der - hier streitigen - Entschädigung der Rechtsanwälte für die Parteivertretung gilt im Kanton Thurgau die Verordnung des Obergerichts vom 9. Juli 1991 über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen (AnwT; RB 176.31). Innerhalb des tarifischen Rahmens bemisst sich die Entschädigung - die Verordnung bezeichnet sie als Gebühr - nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit der Sache (§ 1 Abs. 2 AnwT). Für die Führung eines Zivilprozesses im ordentlichen Verfahren vor erster oder einziger Instanz beträgt die Grundgebühr bei einem Streitwert von über 2 Mio. Franken Fr. 50'000.-- bis 2,5 % der Streitsumme (§ 2 Abs. 1 AnwT). Erfordert das Verfahren weder überdurchschnittlich noch unterdurchschnittlich grossen Aufwand, wird die Entschädigung innerhalb des Honorarrahmens nach dem Streitwert interpoliert (§ 2 Abs. 4 AnwT). Zu diesen Ansätzen können unter mehreren Gesichtspunkten Zuschläge von je 10 % bis 40 % berechnet werden (§ 3 AnwT). Für Rechtsmittelverfahren werden ein bis zwei Drittel der Grundgebühr berechnet; massgebend sind Streitwert oder Bedeutung der Sache in der betreffenden Instanz (§ 7 Abs. 1 AnwT). Auch im Rechtsmittelverfahren können Zuschläge berechnet werden (§ 7 Abs. 2 AnwT).
Im summarischen Verfahren beträgt die Gebühr 10 % bis 50 % der Gebühr gemäss §§ 2 bis 4 AnwT (§ 10 Abs. 1 AnwT). Für das Verfahren vor der zweiten Instanz gelten dieselben Gebührenansätze wie vor der ersten (§ 10 Abs. 3 AnwT).

2.2. Die Parteientschädigungen sind Teil der Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO). Dazu gehören nebst dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO) auch die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 Bst. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO). Berufsmässige Vertreter im Sinn dieser Bestimmung sind namentlich Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (Art. 68 Abs. 2 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 68 Vertragliche Vertretung - 1 Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.
1    Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.
2    Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt:
a  in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200033 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten;
b  vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht;
c  in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG34;
d  vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht.
3    Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
4    Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen.
ZPO). Die Kosten umfassen das Honorar und die Auslagen eines zugelassenen Parteivertreters sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer. Das Anwaltshonorar muss in einem vernünftigen Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Leistung und der mit der Parteivertretung verbundenen Verantwortung stehen. Letztere lässt sich insbesondere anhand des Streitwertes ermitteln (BGE 93 I 116 E. 5a). Dieser ist - jedenfalls unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - weder das alleinige noch das hauptsächliche Kriterium für die Bestimmung des Anwaltshonorars.
Grundsätzlich greift das Bundesgericht auf der Basis der ihm zustehenden Verfassungskontrolle nur ein, wenn ein kantonales Gericht eine Entschädigung zuspricht, die - positiv oder negativ - ausserhalb jeden Verhältnisses zur erbrachten Leistung steht (BGE 93 I 116 E. 5b).

2.3. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Begründung durchwegs auf jenen Betrag, den das Obergericht seiner Gebührenrechnung zu Grunde gelegt hat, nämlich Fr. 4'097'747.32. Dieser Betrag entspricht dem von den Beschwerdegegnerinnen vor erster Instanz behaupteten Nettowert des Nachlasses. Allerdings übersieht der Beschwerdeführer, dass er in seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker in einem Ungültigkeitsprozess normalerweise weder aktiv- noch passivlegitimiert ist (BGE 44 II 107 E. 2; 85 II 597 E. 3; 103 II 84 E. 1). Dies ist er nur, wenn - wie hier - auf dem Weg der Ungültigkeitsklage (Art. 519
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 519 - 1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1    Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:
1  wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2  wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3  wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.
2    Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.
/520
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 520 - 1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
1    Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
2    Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt.
3    Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit.
ZGB) die Einsetzung des Willensvollstreckers für ungültig erklärt werden soll (Urteil 5A 55/2016 vom 11. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Mithin kann die Bedeutung der Sache für den Willensvollstrecker nicht dem Nettowert des Nachlasses entsprechen. Vielmehr ist hinsichtlich des Willensvollstreckermandats auf die im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Absetzungsverfahren entwickelten Grundsätze abzustellen (vgl. BGE 135 III 578 E. 6; Urteile 5A 395/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 1.2.3 und 5A 44/2009 vom 20. Mai 2009 E. 4.4). Danach ist eine Interessen- und folglich Streitwertschätzung grundsätzlich anhand der (mutmasslichen)
Vergütung und dem (mutmasslichen) Auslagenersatz des Willensvollstreckers vorzunehmen. Der Beschwerdeführer, der diese Grundsätze übersieht, zeigt nicht ansatzweise auf, wie hoch sein Interessenswert am Streit ist.
Hauptsächlich macht der Beschwerdeführer indes unter detaillierten Hinweisen auf die Prozessgeschichte geltend, dass selbst die vom Bezirksgericht zugesprochene Parteientschädigung seinen effektiven Aufwand nicht abgegolten habe. Mit dem blossen Hinweis auf Anzahl Seiten der Rechtsschriften und der jeweiligen Anzahl Beilagen lässt sich der tatsächliche Aufwand nicht belegen. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer es bereits im oberinstanzlichen Verfahren unterlassen, eine Kostennote oder eine sonstige Aufstellung der gehabten Aufwendungen einzureichen, und dies obwohl die Beschwerdegegnerinnen in ihrer Berufung auch die zugesprochenen Parteientschädigungen als übersetzt bestritten hatten. Der Beschwerdeführer hätte mithin allen Anlass gehabt, seinen tatsächlichen Aufwand zu dokumentieren. Mangels entsprechender Angaben ist weder bekannt, wie hoch sein Aufwand tatsächlich war, noch kann beurteilt werden, ob der geltend gemachte Aufwand notwendig war. Aus diesen Gründen ist es von vornherein nicht möglich zu beurteilen, ob die hier zugesprochenen Entschädigungen ausserhalb jeden Verhältnisses zur erbrachten Leistung stehen bzw. offensichtlich ungenügend sind.

3.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt und wird damit kosten- (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), zumal die Beschwerdegegnerinnen nicht zur Vernehmlassung aufgefordert worden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Nyffeler