Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 281/2019

Verfügung vom 1. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schöbi, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2019 (HG170133-O).

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. April 2019 gegen das (Teil-) Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2019 betreffend Persönlichkeitsverletzung/UWG,
in die zwei gleich lautenden Schreiben vom 24. Juni 2019, in denen die Parteien beantragen, die bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 5A 274/2019 und 5A 281/2019 "infolge aussergerichtlichen Vergleichs" abzuschreiben,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 73
1    Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit.
2    In den gerichtlichen Vergleich können ausserhalb des Prozesses liegende Streitfragen zwischen den Parteien und einer Partei mit Dritten einbezogen werden, sofern es der Beilegung des Prozesses dient.
3    Ist die Einrede erhoben worden, der Anspruch sei nicht fällig oder er sei von einer Bedingung abhängig, oder ist ein Prozessmangel gerügt worden, so kann der Kläger die Klage unter dem Vorbehalt zurücknehmen, sie nach Eintritt der Fälligkeit oder der Bedingung oder nach Behebung des Prozessmangels wieder einzureichen.
4    Gerichtlicher Vergleich und Abstand sind wie das Urteil vollstreckbar.
BZP der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei den Rechtsstreit beenden,
dass die Parteien im Schreiben vom 24. Juni 2019 einen aussergerichtlichen Vergleich erwähnen, von dessen Inhalt sie das Bundesgericht jedoch nicht in Kenntnis setzen,
dass das Bundesgericht zur Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil infolgedessen auf einen Abstand, dass heisst auf eine Erklärung angewiesen ist, mit welcher der Beschwerdeführer seine Beschwerde ausdrücklich zurückzuzieht,
dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren abzuschreiben, nur zur gewünschten Verfahrenserledigung, nicht jedoch zum Grund äussert, weshalb das Bundesgericht den Rechtsstreit auf die beantragte Weise erledigen soll,
dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2019 bei wohlwollender Auslegung sinngemäss auch als Rückzug der Beschwerde verstanden werden kann,
dass die Beschwerde daher infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 73
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 73
1    Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit.
2    In den gerichtlichen Vergleich können ausserhalb des Prozesses liegende Streitfragen zwischen den Parteien und einer Partei mit Dritten einbezogen werden, sofern es der Beilegung des Prozesses dient.
3    Ist die Einrede erhoben worden, der Anspruch sei nicht fällig oder er sei von einer Bedingung abhängig, oder ist ein Prozessmangel gerügt worden, so kann der Kläger die Klage unter dem Vorbehalt zurücknehmen, sie nach Eintritt der Fälligkeit oder der Bedingung oder nach Behebung des Prozessmangels wieder einzureichen.
4    Gerichtlicher Vergleich und Abstand sind wie das Urteil vollstreckbar.
BZP),
dass die Parteien beantragen, die Gerichtskosten im bundesgerichtlichen Verfahren den jeweiligen Beschwerdeführern aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen,
dass die Gerichtskosten im Verfahren 5A 281/2019 infolgedessen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 5
1    Ein Instruktionsrichter leitet den Schriftenwechsel und bereitet den Rechtsstreit für die Hauptverhandlung vor.
2    Er bestimmt die von den Parteien für Gerichtskosten und Entschädigungen zu leistenden Sicherstellungen und Vorschüsse nach den Artikeln 62 und 63 BGG9.10 Er entscheidet über die Gerichtskosten bei Streitbeendigung vor der Hauptverhandlung durch gerichtlichen Vergleich oder Abstand und bestimmt bei Abstand die Höhe der Parteientschädigung.
3    Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör ist ein zweiter Richter beizuziehen.
BZP; Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Abs. 1und 2 BGG) und die Parteien ihre eigenen Aufwendungen für das bundesgerichtliche Verfahren im Übrigen selbst tragen,

verfügt der Instruktionsrichter:

1.
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Schöbi

Der Gerichtsschreiber: Monn