Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1032/2017

Urteil vom 1. Juni 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Widmer,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:16
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:16
a  ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
b  ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
c  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
d  Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet;
e  Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt;
f  Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.18
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.19
GKG),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 31. Mai 2017 (SK.2017.15).

Sachverhalt:

A.
Am 30. August 2016 meldete A.________, Mitarbeiter des Logistikunternehmens B.________, zwei Sendungen der amerikanischen Herstellerin C.________ mit Gütern, welche kryptographische Funktionen aufweisen, zur Ausfuhr beim Zoll in Basel an. Die Sendungen waren für die Bank D.________ in Luxemburg bestimmt und wurden als bewilligungsfrei deklariert. Als Versenderin der Ware fungierte die E.________ AG, vertreten durch X.________. Das Zollamt Basel-Flughafen blockierte am 30. August 2016 die Ausfuhr der beiden Sendungen und informierte das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend: SECO). Dieses erstattete am 15. September 2016 Anzeige bei der Bundesanwaltschaft und machte unter anderem geltend, bei der am Zoll blockierten Ware handle es sich um bewilligungspflichtige Dual-Use-Güter. Eine Ausfuhrbewilligung des SECO lag im fraglichen Zeitpunkt nicht vor.

B.
Die Bundesanwaltschaft sprach X.________ mit Strafbefehl vom 8. Februar 2017 der versuchten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:16
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:16
a  ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
b  ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
c  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
d  Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet;
e  Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt;
f  Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.18
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.19
GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV; SR 946.202.1) und Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 450.-- und einer Busse von Fr. 400.--. X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache.

C.
Das Bundesstrafgericht verurteilte X.________ am 31. Mai 2017 wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:16
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:16
a  ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
b  ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
c  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
d  Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet;
e  Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt;
f  Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.18
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.19
GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 3 Bewilligungspflicht
1    Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).
2    Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO.
3    Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 20114 über die Statistik des Aussenhandels ausmachen.
4    Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn:
a  die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind;
b  Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind.
GKV und Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 450.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--.

D.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 31. Mai 2017 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er macht geltend, es fehle im Strafbefehl ein Beschrieb der technischen Eigenschaften der exportierten Güter sowie eine Erklärung, weshalb von einer Vorsatztat auszugehen sei, wenn für die fraglichen Güter ohnehin ein Recht auf eine Exportbewilligung bestehe. Im Strafbefehl werde zudem nicht angegeben, in welcher Bestimmung des Güterkontrollrechts die Exportkontrollnummer (EKN) 5A002.a1 definiert werde. Diese Unternummer lasse sich weder dem GKG noch der GKV oder dem Anhang dazu entnehmen. Die konkret anwendbaren Bestimmungen des Anhangs 2 der GKV, allfällige Legaldefinitionen oder andere Belegstellen würden in der Anklageschrift nicht erwähnt.

1.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 ff.; je mit Hinweisen). Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO). Die Anklageschrift muss zudem die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 325 Abs. 1 lit. g
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO).
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO). Die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht. Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht zu beweisen. Demnach gehören in die Anklageschrift weder die Nennung von Beweisen noch Aktenverweise (Urteil 6B 453/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3. Vorliegend gilt der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 8. Februar 2017 als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StGB). Dem Beschwerdeführer wird darin vorgeworfen, er habe "High Performance 10Base-T Ethernet Hubs" ohne die erforderliche Bewilligung zur Ausfuhr aus der Schweiz mit Bestimmungsland Luxemburg anmelden lassen. Die "High Performance 10Base-T Ethernet Hubs" würden aufgrund der technischen Spezifikationen von der EKN 5A002.a1 des Anhangs 2 der GKV erfasst. Deren Ausfuhr unterliege gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 3 Bewilligungspflicht
1    Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).
2    Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO.
3    Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 20114 über die Statistik des Aussenhandels ausmachen.
4    Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn:
a  die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind;
b  Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind.
GKV daher einer Bewilligungspflicht.

1.4. Im Strafbefehl wird entgegen der Kritik des Beschwerdeführers hinreichend klar umschrieben, welche Güter ohne die erforderliche Exportbewilligung zur Ausfuhr angemeldet worden sein sollen. Dass dabei auch die technischen Eigenschaften dieser Güter wiedergegeben wird, war nicht erforderlich, da die Güter auf andere Weise ausreichend spezifiziert wurden. Aus dem Strafbefehl geht hervor, dass die Güter aufgrund ihrer technischen Eigenschaften von der EKN 5A002.a1 des Anhangs 2 der GKV erfasst werden. Bei der EKN 5A002 gemäss Anhang 2 der GKV (in der vorliegend relevanten seit 1. März 2016 gültigen Fassung) handelt es sich um "Systeme für 'Informationssicherheit', Geräte und Bestandteile hierfür". Die Unternummer EKN 5A002.a1 erfasst "Systeme, Ausrüstung und Bestandteile für 'Informationssicherheit', entwickelt oder geändert zum Einsatz von 'Kryptotechnik' unter Verwendung digitaler Verfahren, soweit es sich nicht um Authentisierung, Digitale Signatur oder die Ausführung kopiergeschützter 'Software' handelt". Die entsprechenden Bestimmungen des Anhangs 2 der GKV äussern sich zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Gut unter die EKN 5A002.a1 fällt. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer seien diese Bestimmungen im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens bekannt gewesen, zumal sich dieser bereits in seiner Stellungnahme vom 21. März 2017 zuhanden der Bundesanwaltschaft dazu äusserte (vgl. Akten Bundesanwaltschaft, act. 16-01-0003 ff.). Unerheblich ist, dass eine elektronische Volltextsuche mit dem Suchbegriff "5A002.a1" im 282-Seiten umfassenden Anhang zur GKV keinen Treffer ergibt (vgl. Beschwerde S. 9 lit. e). Nicht erforderlich war überdies, dass die Anklageschrift auch den Wortlaut der anwendbaren Gesetzesbestimmungen sowie der relevanten Passagen des Anhangs 2 zur GKV wiedergibt. Insofern genügte vielmehr, dass sie die anwendbaren Gesetzesbestimmungen aufführt (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. g
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO). Der Beschwerdeführer geht daher auch mit seiner Annahme fehl, beim Amtsbericht des SECO vom 23. Mai 2017 handle es sich um eine Anklageergänzung.
Der Beschwerdeführer wusste weiter, dass ihm vorgeworfen wird, er habe mit Vorsatz gehandelt, als er keine vorgängige Exportbewilligung einholte. Nicht verlangt wird, dass sich die Anklageschrift bereits mit den Einwänden der Verteidigung auseinandersetzt und beispielsweise darlegt, dass auch mit Wissen und Willen handeln kann, wer Anspruch auf eine Exportbewilligung hat.

1.5. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid den angeklagten Lebenssachverhalt unzulässigerweise erweitert, da es insoweit an einer ausreichend substanziierten Rüge mangelt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz konkret vom Anklagevorwurf nicht erfasst sein sollen. Er beschränkt sich insofern vielmehr darauf, ganze Erwägungen der Vorinstanz als unzulässig zu kritisieren (Beschwerde S. 11 f.). Damit scheint er zu verkennen, dass Ausführungen der Vorinstanz, welche die Beweiswürdigung betreffen, nicht in der Anklageschrift abzuhandeln sind, auch wenn das Gericht damit tatsächliche Feststellungen trifft (vgl. oben E. 1.2; Urteil 6B 1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.4.2).

1.6. Unbegründet sind auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Anklagegrundsatz. Das Bundesstrafgericht stellt im angefochtenen Entscheid entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht fest, die Anklageschrift sei in der Umschreibung des Lebenssachverhalts ungenügend (vgl. Beschwerde S. 10). Es wirft der Bundesanwaltschaft lediglich vor, sie habe den angeklagten Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung ist indes nur ganz ausnahmsweise zulässig. Es ist vielmehr Aufgabe des Gerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (BGE 141 IV 39 E. 1.6 S. 46 ff.). Der Beschwerdeführer kann dem Bundesstrafgericht daher nicht vorwerfen, es hätte die Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft zurückweisen müssen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da ihm der Amtsbericht des SECO vom 23. Mai 2017 lediglich drei Werktage vor dem Termin der Hauptverhandlung zugestellt worden sei. Er habe auch nie Gelegenheit gehabt, dem Verfasser des Berichts Ergänzungsfragen zu stellen und er sei mit diesem nie konfrontiert worden.

2.2. Die Vorinstanz stellte den Parteien den Amtsbericht des SECO vom 23. Mai 2017 am 24. Mai 2017 und damit ohne Verzug zu. Damit wurde dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
und Art. 107 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO Genüge getan. Der 11-seitige Bericht gibt über weite Strecken die anwendbaren Gesetzesbestimmungen wieder, namentlich die vorliegend relevanten und dem Beschwerdeführer bereits bekannten Bestimmungen des Anhangs 2 zur GKV betreffend die EKN 5A002. Im Bericht wird zudem dargelegt, weshalb die Gegenstand der Anklage bildenden Güter unter diese Exportkontrollnummer fallen (vgl. Akten Vorinstanz, act. 2 291 004 ff.). Diese Problematik war für den Beschwerdeführer nicht neu. Da die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht am 31. Mai 2017 stattfand, darf davon ausgegangen werden, dass diesem genügend Zeit verblieb, um sich mit dem Dokument vertraut zu machen. Er hätte zudem die Möglichkeit gehabt, an der Hauptverhandlung die Einvernahme des Verfassers des Berichts zu beantragen, auch wenn es sich beim Amtsbericht vom 23. Mai 2017 entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 182 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
. StPO handelt (vgl.
nachfolgend E. 4.3.4). Dass ein entsprechender Antrag vom Bundesstrafgericht zu Unrecht abgewiesen worden sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO sowie des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
sowie Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV. Da er nicht eingeladen worden sei, an der Einvernahme von A.________ teilzunehmen oder diesem in anderer Form Fragen zu stellen, hätten dessen Aussagen ihm im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zur Last gelegt werden dürfen. Ausserdem habe er mangels Kenntnis des ganzen Dossiers von A.________ keine Möglichkeit gehabt, die dahingehenden Aussagen der Vorinstanz auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder sonstwie zu werten.

3.2. Das Verfahren vor der Bundesanwaltschaft richtete sich sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen A.________ (Akten Bundesanwaltschaft, act. 01-00-0002). Der gegen Letzteren erlassene Strafbefehl vom 11. Januar 2017 erwuchs in Rechtskraft (angefochtenes Urteil E. 2.4.4 S. 14). A.________ sagte am 14. Dezember 2016 aus, er habe bei der fraglichen Sendung übersehen, dass die Ware bewilligungspflichtig gewesen wäre. Er habe den Hinweis auf dem Dokument "Commercial Invoice", wonach die Güter internationalen Exportkontrollen unterliegen, übersehen (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.4.4 S. 14). Die Vorinstanz erwähnt die entsprechenden Aussagen von A.________ zwar. Dass sie daraus konkret etwas zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet hätte, lässt sich dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht entnehmen. Insbesondere wirkt sich der Umstand, dass A.________ den Vorwurf anerkannte und gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhob, beweismässig nicht zuungunsten des Beschwerdeführers aus. A.________ schloss einzig aus dem Hinweis auf dem Dokument "Commercial Invoice" vom 30. August 2016, wonach die drei zu exportierenden High Performance 10Base-T Ethernet Hubs internationalen Exportkontrollen unterlagen (vgl. Akten
Bundesanwaltschaft, act. 13-01-0012), auf eine Pflicht zur Einholung einer Exportbewilligung. Inwiefern A.________ den Beschwerdeführer damit belastet haben könnte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn dessen Aussagen für unverwertbar erklärt würden, bliebe aktenkundig, dass für die zu exportierenden Güter gemäss dem Dokument "Commercial Invoice" vom 30. August 2016, welches der Zollabfertigung diente, eine Exportbewilligung erforderlich war. Ob das Recht des Beschwerdeführers gemäss Art. 147 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.202
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB auf Teilnahme an Beweiserhebungen im Vorverfahren verletzt wurde, kann daher offenbleiben.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter Willkür bei der Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend. Die Vorinstanz habe sich mit seiner klar entlastenden Sachverhaltsdarstellung und der "Kryptotechnik-Anmerkung" im Anhang 2 zur GKV nicht auseinandergesetzt und folge diesbezüglich praktisch blind und ohne inhaltliche Würdigung dem belastenden Amtsbericht. Daraus, dass die amerikanische Herstellerfirma C.________ die fraglichen Güter unter die EKN 5A002.a1 einstufe, könne nicht automatisch auf eine Bewilligungspflicht geschlossen werden. Die Angabe einer EKN bedeute nach der Güterkontrollgesetzgebung sowie dem Wassenaar Übereinkommen lediglich, dass die Ware im Bereich der Exportkontrolle liege und dass unter gewissen Voraussetzungen eine Bewilligungspflicht vorliege. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz die Bestätigung des Mitarbeiters von C.________, F.________, nicht entlastend würdige. Die amerikanische Herstellerin C.________ habe ihm auch per E-Mail vom 22. Juni 2017 bestätigt, dass die fraglichen Güter ohne Exportbewilligung von den USA in die Schweiz ausgeführt wurden; eine Exportbewilligung sei in den USA nicht erforderlich gewesen. Der Zusatz ".a1" stehe gemäss der E-Mail von
C.________ für "Ausnahme". Güter der EKN 5A002.a1 seien vom Anwendungsbereich des Güterkontrollrechts daher ausgenommen, der für Güter der Obernummer EKN 5A002 gelte. Willkürlich sei es auch, dass die Vorinstanz ausgerechnet vom SECO, das als anzeigende Behörde das Strafverfahren selbst ins Rollen gebracht habe und damit nicht als neutrale, unbefangene Amtsstelle bezeichnet werden könne, eine Begutachtung konkret gestellter Fragen eingeholt habe und dessen Bericht faktisch nicht als Parteigutachten, sondern als neutrales Fachgutachten werte.
Güter mit Verschlüsselungsfunktion würden gemäss der "Kryptotechnik-Anmerkung" des Anhangs 2 der GKV unter gewissen Voraussetzungen nicht zu den EKN 5A002 gehören. Aus der Verschlüsselungsfunktion folge nicht automatisch eine Bewilligungspflicht. Eine "google"-Recherche würde viele Online-Shops angeben, bei denen man das Gut elektronisch bestellen könne. Die Behauptung des SECO, es handle sich nicht um ein "Massenprodukt", das im Detailhandel erhältlich sei, sei damit widerlegt. Letztere Umschreibung durch das SECO stimme im Übrigen mit der Formulierung in der "Kryptotechnik-Anmerkung" im Anhang 2 der GKV nicht überein. Die Behauptung des SECO und der Vorinstanz, Punkt 1 der "Kryptotechnik-Anmerkung" sei nicht erfüllt, sei damit widerlegt.
Der Beschwerdeführer erachtet weiter den Grundsatz "nulla poena sine lege certa" als verletzt. Die Vorinstanz mache keine Ausführungen zum anwendbaren Recht, obschon das GKG und die GKV per 1. Mai 2017 revidiert worden seien, das vorinstanzliche Urteil am 31. Mai 2017 gefällt worden sei und der Strafbefehl auf der vorherigen Fassung des Güterkontrollrechts beruhe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Urteilsbegründung auf neuem anstatt auf altem Recht beruhe. Weder aus den Erwägungen noch dem Urteilsdispositiv ergebe sich zudem, aus welchen Bestimmungen der Güterkontrollgesetzgebung sich der behauptete bewilligungspflichtige "Dual-Use"-Charakter der diskutierten Güter ergebe. Unter dem Gesichtspunkt der verfassungsmässig vorgeschriebenen Gewaltenteilung und des Art. 164 Abs. 1 lit. c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV sei sodann bedenklich, dass die Güterliste, welche Teil von Straftatbeständen mit hohen Sanktionsandrohungen bilde, lediglich auf Verordnungsstufe erlassen und die Aktualisierung der Güterliste vom Gesetzgeber an den Verordnungsgeber delegiert worden sei, obschon die Verwaltung zugleich Bewilligungsbehörde sei. Selbst wenn eine solche Regelung angesichts von Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV Bestand habe, sei sie mit Blick auf die Anforderungen nach Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.

StGB auszulegen.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des in Art. 6 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO verankerten Untersuchungsgrundsatzes, da entlastenden und belastenden Tatsachen nicht mit gleicher Sorgfalt nachgegangen worden sei. Weder F.________ der Herstellerin C.________ noch G.________ der H.________ als Kundin der E.________ AG oder ein Vertreter der Bank D.________ Luxemburg seien befragt worden. C.________ werde sinngemäss unterstellt, aufgrund der EKN 5A002.a1 ebenfalls von einer Exportbewilligungspflicht auszugehen, ohne dass bei dieser weitere Abklärungen zur Charakteristik und Bewilligungspflicht der Ware getroffen worden seien. Weil auch die USA das Wassenaar Übereinkommen ratifiziert hätten, wäre es zudem naheliegend gewesen, die amerikanische Exportkontrollbehörde zur Einstufung der Güter und der Bewilligungshandhabung zu befragen.

4.2. Das GKG bezweckt die Kontrolle von doppelt verwendbaren Gütern, besonderen militärischen Gütern sowie strategischen Gütern (vgl. Art. 1
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz soll erlauben, doppelt verwendbare Güter, besondere militärische Güter sowie strategische Güter zu kontrollieren.
GKG). Es gilt für doppelt verwendbare Güter und für besondere militärische Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind (Art. 2 Abs. 1
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für doppelt verwendbare Güter und für besondere militärische Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind.
1    Dieses Gesetz gilt für doppelt verwendbare Güter und für besondere militärische Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind.
2    Der Bundesrat bestimmt, welche doppelt verwendbaren Güter und welche besonderen militärischen Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind, diesem Gesetz unterstellt werden.
2bis    Er bestimmt zudem, welche strategischen Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind, diesem Gesetz unterstellt werden.6
3    Dieses Gesetz gilt nur so weit, als nicht das Bundesgesetz vom 13. Dezember 19967 über das Kriegsmaterial oder das Atomgesetz vom 23. Dezember 19598 anwendbar ist.
GKG). Der Bundesrat bestimmt, welche doppelt verwendbaren Güter und welche besonderen militärischen Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind, dem GKG unterstellt werden (Art. 2 Abs. 2
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für doppelt verwendbare Güter und für besondere militärische Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind.
1    Dieses Gesetz gilt für doppelt verwendbare Güter und für besondere militärische Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind.
2    Der Bundesrat bestimmt, welche doppelt verwendbaren Güter und welche besonderen militärischen Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind, diesem Gesetz unterstellt werden.
2bis    Er bestimmt zudem, welche strategischen Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind, diesem Gesetz unterstellt werden.6
3    Dieses Gesetz gilt nur so weit, als nicht das Bundesgesetz vom 13. Dezember 19967 über das Kriegsmaterial oder das Atomgesetz vom 23. Dezember 19598 anwendbar ist.
GKG). Doppelt verwendbare Güter (sog. Dual-Use-Güter) sind Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können (Art. 3 lit. b
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Güter: Waren, Technologien und Software;
b  doppelt verwendbare Güter: Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können;
c  besondere militärische Güter: Güter, die für militärische Zwecke konzipiert oder abgeändert worden sind, die aber weder Waffen, Munition, Sprengmittel noch sonstige Kampf- oder Gefechtsführungsmittel sind, sowie militärische Trainingsflugzeuge mit Aufhängepunkten;
cbis  strategische Güter: Güter, die Bestandteil einer kritischen Infrastruktur sind;
d  Technologie: Informationen für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Gutes, die weder allgemein zugänglich sind noch der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen;
e  Vermittlung: die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen oder der Abschluss von Verträgen, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll, ungeachtet des Ortes, wo sich die Güter befinden.
GKG). Der Bundesrat kann Bewilligungs- und Meldepflichten einführen für die Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern (Art. 4 lit. a Ziff. 2
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 4 Durchführung von internationalen Abkommen - Zur Durchführung von internationalen Abkommen kann der Bundesrat:
a  Bewilligungs- und Meldepflichten einführen sowie Überwachungsmassnahmen anordnen für:
a1  Forschung, Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Weitergabe und Verwendung von Gütern,
a2  Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern;
b  Vorschriften über Inspektionen erlassen.
und Art. 5 lit. a
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 5 Unterstützung anderer internationaler Kontrollmassnahmen - Zur Unterstützung internationaler Kontrollmassnahmen, die völkerrechtlich nicht verbindlich sind, kann der Bundesrat, sofern diese Massnahmen auch von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz unterstützt werden, für die Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern:
a  Bewilligungs- und Meldepflichten einführen;
b  Überwachungsmassnahmen anordnen.
GKG).
Wer zivil und militärisch verwendbare Güter (Dual-Use-Güter) nach Anhang 2 Teil 2 der GKV ausführen will, braucht gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 3 Bewilligungspflicht
1    Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).
2    Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN) 0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung an die Stelle des SECO.
3    Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3 enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 20114 über die Statistik des Aussenhandels ausmachen.
4    Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewilligung ersuchen, wenn:
a  die Güter nicht in den Anhängen 2-5 aufgeführt sind;
b  Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind.
GKV eine Bewilligung des SECO. Anhang 2 Teil 2 der GKV erfasst in der Kategorie 5 Teil 2 Güter der Informationssicherheit. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 14 Verbrechen und Vergehen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:16
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:16
a  ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
b  ohne entsprechende Bewilligung Technologie oder Software an Empfänger im Ausland weitergibt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
c  in einem Gesuch Angaben, die für die Erteilung einer Bewilligung wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht oder ein von einem Dritten verfasstes Gesuch dieser Art verwendet;
d  Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet;
e  Güter an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Enderwerber oder Bestimmungsort liefert, überträgt oder vermittelt beziehungsweise liefern, übertragen oder vermitteln lässt;
f  Güter jemandem zukommen lässt, von dem er weiss oder annehmen muss, dass er sie direkt oder indirekt an einen Endverbraucher weiterleitet, an den sie nicht geliefert werden dürfen.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.18
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe.19
GKG macht sich u.a. strafbar, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren ausführt.

4.3. Die Vorinstanz geht mit dem SECO davon aus, bei den zur Diskussion stehenden Gütern handle es sich um Güter der Informationssicherheit mit kryptographischen Funktionen im Sinne der EKN 5A002.a1 des Anhangs 2 Teil 2 Kategorie 5 Teil 2 der GKV (vgl. oben E. 1.4). Die Bedingung der EKN 5A002.a1a (Verwendung "symmetrischer Algorithmen" mit einer Schlüssellänge grösser 56 Bit) und der EKN 5A002.a1b1 (Verwendung "asymmetrischer Algorithmen", deren Sicherheit auf dem Verfahren der Faktorisierung ganzer Zahlen, die grösser als 512 Bit sind, beruht) seien erfüllt (vgl. Bericht SECO vom 23. Mai 2017, S. 3 und 9). Die Anmerkungen 2 bis 4 zur Kategorie 5 Teil 2 des Anhangs 2 zur GKV gelangen gemäss der Vorinstanz nicht zur Anwendung (vgl. Bericht SECO vom 23. Mai 2017, S. 3-6), ebenso wenig wie die Anmerkungen lit. a bis m zur EKN 5A002 (vgl. Bericht SECO vom 23. Mai 2017, S. 6-9).

4.4.

4.4.1. Unbegründet ist zunächst die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz äussere sich nicht zum Übergangsrecht. Entgegen dessen Einwand wurden auf den 1. Mai 2017 lediglich die Anhänge 1 und 2 der GKV geändert, nicht jedoch das GKG oder die GKV selber. Da die Vorinstanz auf den Amtsbericht des SECO vom 23. Mai 2017 abstellt, welcher sich erkennbar zur am 30. August 2016 anwendbaren Fassung des Anhangs 1 und 2 zur GKV von März 2016 äussert (vgl. S. 6 und 9), kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe zu Unrecht die neue, ab Mai 2017 geltende Fassung dieses Anhangs zur Anwendung gebracht.

4.4.2. Räumt eine gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung einer unselbständigen Verordnung (vgl. Art. 164 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV) ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV). Das Bundesgericht kann lediglich die Gesetzmässigkeit der entsprechenden Verordnungsbestimmungen überprüfen. Es setzt dabei jedoch nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (zum Ganzen: BGE 143 II 87 E. 4.4 S. 92 mit Hinweisen). Dass die Kompetenz zum Erlass einer Liste von Gütern, welche einer Exportkontrolle unterliegen, im GKG an den Bundesrat delegiert wurde, entzieht sich demnach der Kognition des Bundesgerichts. Die GKV und die entsprechenden Verordnungsanhänge regeln detailliert und mit hinreichender Klarheit, welche Güter einer Exportkontrolle unterliegen. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich zudem ohne Weiteres, auf welche Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen die Vorinstanz für den
Schuldspruch abstellt. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips ist nicht ersichtlich.

4.4.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nicht geltend, die Voraussetzungen der EKN 5A002 bzw. der Unternummer EKN 5A002.a1 seien aufgrund der technischen Eigenschaften des von ihm exportierten Produkts nicht erfüllt. Ebenso wenig behauptet er, die betreffenden Güter würden unter die Anmerkungen lit. a-m zur EKN 5A002 fallen (vgl. dazu Bericht des SECO vom 23. Mai 2017, S. 6-9). Er bringt vielmehr lediglich vor, die Anmerkung 3 Buchstabe a zur Kategorie 5 Teil 2 des Anhangs 2 zur GKV (sog. "Kryptotechnik-Anmerkung") gelange vorliegend zur Anwendung.
Gemäss Buchstabe a der sog. "Kryptotechnik-Anmerkung" erfasst die EKN 5A002 keine Güter mit folgenden Eigenschaften bzw. die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: Die Güter sind frei erhältlich und werden im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft: Barverkauf, Versandverkauf, Verkauf über elektronische Medien oder Telefonverkauf (Bst. a Ziff. 1 "Kryptotechnik-Anmerkung"), die kryptografische Funktionalität der Güter kann nicht mit einfachen Mitteln durch den Benutzer geändert werden (Bst. a Ziff. 2 "Kryptotechnik-Anmerkung") und sie wurde so konzipiert, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installieren kann (Bst. a Ziff. 3 "Kryptotechnik-Anmerkung"). Um die Übereinstimmung mit den unter 1. bis 3. beschriebenen Voraussetzungen feststellen zu können, sind detaillierte technische Beschreibungen der Güter vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, vorzulegen (Bst. a Ziff. 4 "Kryptotechnik-Anmerkung").
Der Anhang 2 zur GKV enthält zudem eine Anmerkung zur "Kryptotechnik-Anmerkung". Danach müssen, um die Voraussetzungen von Buchstabe a der "Kryptotechnik-Anmerkung" zu erfüllen, alle folgenden Bedingungen erfüllt sein: Das Gut ist von potenziellem Interesse für ein breites Spektrum an Einzelpersonen und Unternehmen und der Preis und die Informationen zur Hauptfunktion des Guts sind vor ihrem Erwerb verfügbar, ohne dass hierfür eine Anfrage an den Verkäufer oder Lieferanten erforderlich ist (Ziff. 1 lit. a und b der Anmerkung zur "Kryptotechnik-Anmerkung"). Zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Anmerkung 3 Buchstabe a können die zuständigen Behörden relevante Faktoren berücksichtigen wie Menge, Preis, erforderliche fachliche Kompetenz, bestehende Vertriebswege, typische Kunden, typische Verwendung oder etwaiges wettbewerbsausschliessendes Verhalten des Lieferanten (Ziff. 2 der Anmerkung zur "Kryptotechnik-Anmerkung").
Daraus ist ersichtlich, dass die Verwaltungsbehörde für die Beurteilung, ob ein Gut unter Buchstabe a der "Kryptotechnik-Anmerkung" fällt, über ein gewisses Ermessen verfügt (siehe zum Beurteilungsspielraum des SECO auf dem Gebiet des GKG auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2054/2017 vom 19. April 2018 und B-7184/2017 vom 17. April 2018, je E. 4.3 ff.). Dafür, ob ein Gut im Sinne von Buchstabe a Ziff. 1 der "Kryptotechnik-Anmerkung" im Einzelhandel frei und ohne Einschränkungen erhältlich ist, kann entgegen dem Beschwerdeführer nicht einzig ausschlaggebend sein, ob das Produkt über Internet erworben werden kann. Entscheidend ist nicht bloss, ob, sondern vielmehr auch wie ein Produkt im Handel erhältlich ist. Aus der Anmerkung zur "Kryptotechnik-Anmerkung", mit welcher sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, ergibt sich, dass für Letzteres auch weitere Kriterien wie bspw., ob das Gut für ein breites Spektrum an Personen von potenziellem Interesse ist bzw. ob es als Massenprodukt gehandelt wird, heranzuziehen sind. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren jedoch selber an, "diese Art von Produkte gebe es nicht viel" (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 16, Akten Vorinstanz, act. 2 930 016).
Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz mit dem SECO die Voraussetzungen der "Kryptotechnik-Anmerkung" des Anhangs 2 Kategorie 5 Teil 2 zur GKV als nicht erfüllt erachtet.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer zudem, wenn er unter Berufung auf die neu eingereichte E-Mail-Korrespondenz mit der amerikanischen Herstellerin (vgl. Beschwerde Beilagen 15 und 16) geltend macht, der Zusatz ".a1" stehe für eine Ausnahme. Eine solche Auslegung ist mit dem Wortlaut des Anhangs 2 zur GKV nicht vereinbar. Der Zusatz bezieht vielmehr klar auf den Anwendungsfall der EKN 5A002 gemäss Untergliederung a.1. und nicht etwa auf eine Ausnahmebestimmung (z.B. die Anmerkungen 2-4 zur Kategorie 5 Teil 2 oder die Anmerkungen lit. a-m zur EKN 5A002). Weder dargetan noch ersichtlich ist, welche Ausnahmebestimmungen der Zusatz ".a1" betreffen könnte. Offenbleiben kann damit, ob die vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren neu eingereichten Unterlagen (vgl. Beschwerde Beilagen 15 und 16) überhaupt entgegenzunehmen sind (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

4.4.4. Für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers ist vorfrageweise zu prüfen, ob für die von diesem zum Export angemeldeten Güter aus rechtlicher Sicht eine Exportbewilligung notwendig ist. Die Vorinstanz stellt hierfür zutreffend auf die Praxis des SECO als Bewilligungsbehörde ab. Anhaltspunkt, dass die Praxis des SECO gegen Bundesrecht verstossen könnte und die Vorinstanz den Amtsbericht des SECO vom 23. Mai 2017 nicht kritisch gewürdigt hätte, liegen nicht vor. Beim erwähnten Amtsbericht handelt es sich entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 182 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
. StPO (angefochtenes Urteil E. 1.5.2 S. 10). Der Bericht äussert sich nicht zu Tat-, sondern zu Rechtsfragen. Im Bericht wird dargelegt, dass und weshalb für die betreffenden Güter aus rechtlicher Sicht eine Exportbewilligung notwendig ist.

4.5.

4.5.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).

4.5.2. Die beschuldigte Person hat, wie die übrigen Parteien, das Recht, Beweisanträge zu stellen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO sowie Art. 331 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 331 Ansetzen der Hauptverhandlung - 1 Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen.
1    Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen.
2    Sie setzt den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen; dabei macht sie die Parteien auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufmerksam. Sie setzt der Privatklägerschaft die gleiche Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilklage.240
3    Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden.
4    Die Verfahrensleitung setzt Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen.
5    Sie entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen.
und Art. 345
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 345 Abschluss des Beweisverfahrens - Vor Abschluss des Beweisverfahrens gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen.
StPO für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren). Nach der Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.1 S. 477 ff.; 125 I 127 E. 6c/bb S. 134 mit Hinweisen).
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO). Die Strafverfolgungsbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).

4.5.3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage, ob für den Export der fraglichen Güter eine Exportbewilligung erforderlich ist, willkürliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen haben könnte. Er behauptet insbesondere auch nicht, das SECO sei im Bericht vom 23. Mai 2017 von falschen Tatsachen ausgegangen. Er bestreitet vielmehr pauschal, dass für die zum Export angemeldeten Güter eine Exportbewilligung erforderlich war. Seine Rüge zielt darauf ab, der Vorinstanz vorzuwerfen, sie gehe für die Annahme der Exportbewilligungspflicht von falschen rechtlichen Voraussetzungen aus. Damit geht es im Ergebnis um eine Rechtsfrage. Auch die angeblichen Beweisanträge des Beschwerdeführers betreffen die Behauptung, für den Export der betroffenen Güter sei nach Auffassung Dritter (namentlich der amerikanischen Herstellerin) keine Exportbewilligung erforderlich. Dies ist für die Beurteilung der Rechtslage jedoch ohne Belang. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass die Auffassung von Drittpersonen im Ausland zur Anwendbarkeit und Praxis der schweizerischen Güterkontrollgesetzgebung nicht relevant ist (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.6.4 S. 16). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer
nicht geltend, er habe im Verfahren vor der Vorinstanz rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge gestellt (vgl. Beschwerde S. 18 f.). Er kann der Vorinstanz auch deshalb nicht zum Vorwurf machen, dass sie gewisse Personen nicht einvernahm.
Zwar kann daraus, dass der Beschwerdeführer nach der Blockierung der Güter am Zoll eine Exportbewilligung einholte, nicht abgeleitet werden, eine solche sei erforderlich gewesen (vgl. Beschwerde S. 22). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz in der Sache gegen Bundesrecht verstossen könnte.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem, mit Vorsatz gehandelt zu haben. Da für die fraglichen Güter ein Anspruch auf eine Bewilligung bestehe, ergebe der vorsätzliche Versuch einer Umgehung keinen Sinn. Er sei vielmehr völlig überzeugt gewesen, dass die betreffenden Güter keiner Bewilligungspflicht unterstünden. Es bestehe in der Schweiz keine Rechtsgrundlage, wonach die Frage der Bewilligungspflicht bei der Handhabung von Anmerkungen in einem Vorverfahren oder "Vorbescheidverfahren" amtlich anhand aktueller technischer Unterlagen geklärt werden dürfte oder müsste. Das SECO habe ihm nie eine technische Prüfung angeboten. Schon aus diesem Grund könne ihm nicht ernsthaft ein Verschulden zur Last gelegt werden, selbst wenn er die "Kryptotechnik-Anmerkung" oder andere Bestimmungen des Güterkontrollrechts nicht im Detail korrekt ausgelegt hätte und damit einem Verbotsirrtum unterlegen sein sollte. Die rechtliche Situation sei alles andere als offensichtlich. Für den Fall, dass der Export der fraglichen Güter wider Erwarten einer Bewilligung unterliegen sollte, sei von einem Tatbestandsirrtum auszugehen.

5.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Satz 2 StGB). Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Satz 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 138 V 74 E. 8.2 S. 83; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob angesichts der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4).

5.3. Das SECO stattete der E.________ AG bzw. dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2015 einen Besuch ab, um ihn betreffend die Bewilligungspflicht für Dual-Use-Güter - unter anderem von C.________ - zu schulen (angefochtenes Urteil E. 3.1 S. 17). Am 29. August 2016, d.h. einen Tag vor dem Versand der Güter nach Luxemburg, teilte es dem Beschwerdeführer zudem folgendes mit: "Wir haben Kenntnis davon, dass Sie bewilligungspflichtige Güter aus den US von den Firmen C.________ und I.________ bezogen haben. Die Exportkontrollnummer dieser Güter lautet 5A002." (angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 17). Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe im Tatzeitpunkt vom Schreiben des SECO vom 29. August 2016 Kenntnis gehabt (angefochtenes Urteil E. 3.8 S. 21). Die E.________ AG selber stellte im Zusammenhang mit dem Versand der Güter nach Luxemburg am 30. August 2016 zudem eine Handelsrechnung ("Commercial Invoice") aus, welche unter der Rubrik "Full Description of Goods" den Hinweis enthielt "Diese Güter unterliegen internationalen Exportkontrollen" (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 17). Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz von einem vorsätzlichen Handeln des Beschwerdeführers ausgeht. Nichts zur Sache tut entgegen dem
Beschwerdeführer, dass das SECO im Schreiben vom 29. August 2016 lediglich die EKN 5A002 erwähnte, nicht jedoch die Unternummer EKN 5A002.a1 (vgl. Beschwerde S. 23 lit. ee). Unerheblich ist auch, dass die Anfang März 2015 blockierte Lieferung eines Servers der Herstellerin I.________ und damit eines völlig anderen Produkts nach technischen Erklärungen bereits am 9. März 2015 wieder freigegeben wurde (Beschwerde S. 23 lit. ff.). Dem von der Vorinstanz bejahten Vorsatz steht klarerweise auch nicht entgegen, dass für die fraglichen Güter ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht und die Bewilligung schlussendlich auch erteilt wurde.

5.4. Von einem Irrtum des Beschwerdeführers über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kann ebenfalls nicht ausgegangen werden, da diesem bekannt war, dass die Güter aus Sicht des SECO einer Exportbewilligungspflicht unterstehen. Dass er diesbezüglich einen anderern Rechtsstandpunkt vertrat, begründet keinen Verbotsirrtum. Einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit unterliegt, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Art. 21
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
Satz 1 StGB, sog. Verbotsirrtum; vgl. zum Verbotsirrtum im Zusammenhang mit dem bewilligungspflichtigen Export von Gütern etwa Urteil 6B 782/2016 vom 27. September 2016 E. 3; siehe zur Abgrenzung zwischen Sachverhalts- und Rechtsirrtum zudem BGE 129 IV 238 E. 3 S. 240 ff.). Nicht auf einen Rechtsirrtum berufen kann sich, wer sich der möglichen Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst ist (BGE 130 IV 77 E. 2.4 S. 81 f.). Indem der Beschwerdeführer entgegen der ihm bekannten Auffassung des SECO auf seinem Rechtsstandpunkt beharrte und keine Exportbewilligung einholte, liess er es vielmehr bewusst darauf ankommen, dass er sich strafbar machen könnte.
An der Sache vorbei geht auch dessen Einwand, ein "Vorbescheidverfahren" sei auf diesem Gebiet nicht vorgesehen. Dem Beschwerdeführer war aufgrund des Schreibens vom 29. August 2016 bekannt, dass der Export der von der E.________ AG zuvor aus den USA importierten Güter gemäss dem SECO bewilligungspflichtig war. Er hätte die Möglichkeit gehabt, mit dem SECO Kontakt aufzunehmen und gegebenenfalls einen negativen Feststellungsentscheid zu beantragen (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und Art. 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG), wenn er der Auffassung gewesen wäre, das SECO habe bei seiner Beurteilung technische Eigenschaften der betreffenden Produkte falsch beurteilt und gestützt darauf zu Unrecht eine Bewilligungspflicht bejaht.

5.5. Der vorinstanzliche Schuldspruch verstösst nicht gegen Bundesrecht.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, Art. 344
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung - Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
StPO und sein Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, da die Vorinstanz die Strafe im Verhältnis zum Strafbefehl erhöht habe, ohne ihm dies zuvor zu eröffnen und ihm Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern. Die Vorinstanz habe straferhöhend berücksichtigt, dass er ein anderes Rechtsverständnis geäussert habe, was für ihn nach Treu und Glauben nicht voraussehbar gewesen und mit dem Grundrecht auf freie Meinungsbildung und -äusserung nach Art. 16 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3    Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV sowie dem Recht auf Weiterzug an das Bundesgericht nicht vereinbar sei. Die Äusserung einer von einer Amtsstelle abweichenden Fachmeinung und das Festhalten daran dürfe nicht straferhöhend berücksichtigt werden, da dies nicht mit fehlender Einsicht gleichgesetzt werden könne. Wenn er einer behördlichen Haltung kritisch begegne, weil er sie trotz bestem Willen nicht nachvollziehen könne und diese auch nicht näher erklärt werde, so dürfe ihm dies nicht zur Last gelegt werden. Hinzu komme, dass er seine Ansicht auf Ergänzungsfrage seiner Verteidigerin geäussert habe. Im Übrigen sei die Feststellung, er stelle sogar die Fachkompetenz des SECO infrage, unzutreffend, da sich seine dahingehende Anmerkung
lediglich auf die zur Diskussion stehende Hardware des Herstellers C.________ bezogen habe. Seine Kritik sei sachlich und eng eingegrenzt gewesen sowie fachtechnisch begründet worden. Willkürlich sei die Feststellung der Vorinstanz, er stehe der Güterkontrollgesetzgebung gleichgültig gegenüber und weise diesbezüglich jegliche Verantwortung von sich.

6.2. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO) oder an die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sanktion (vgl. Art. 326 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 326 Weitere Angaben und Anträge - 1 Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
1    Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
a  die Privatklägerschaft sowie deren allfällige Zivilklagen;
b  die angeordneten Zwangsmassnahmen;
c  die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;
d  die entstandenen Untersuchungskosten;
e  ihren allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft;
f  ihre Anträge zu den Sanktionen oder die Ankündigung, diese Anträge würden an der Hauptverhandlung gestellt;
g  ihre Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen;
h  ihr Ersuchen, eine Vorladung zur Hauptverhandlung zu erhalten.
2    Tritt die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vor Gericht auf, so kann sie ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält.
StPO; Urteil 6B 565/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 4) gebunden. Art. 344
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung - Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
StPO gelangt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung lediglich zur Anwendung, wenn das Gericht den angeklagten Sachverhalt anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift. Ein Anspruch auf vorgängige Anhörung zum Strafmass, welches das Gericht auszusprechen gedenkt, ist in der StPO nicht vorgesehen. Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer vor ihrem Entscheid mitzuteilen, dass sie über das Strafmass im Strafbefehl vom 8. Februar 2017 hinausgehen will.

6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).

6.4.

6.4.1. Die Vorinstanz erwägt im Zusammenhang mit der Strafzumessung, der Beschwerdeführer bestreite die Tat und zeige keinerlei Reue und Einsicht. Das Bestreiten der Tat während des Verfahrens sei aber für die Strafzumessung ohne Bedeutung. Da der Beschwerdeführer die Instruktionen des SECO ignoriert habe und ihm die Sensibilisierung für die Thematik "Dual-Use" nach wie vor zu fehlen scheine, sei die fehlende Einsicht in das Fehlverhalten leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Weiter sei ihm seine Gleichgültigkeit gegenüber der Güterkontrollgesetzgebung im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern und insbesondere gegenüber dem Schreiben des SECO vom 29. August 2016 anzulasten, wonach ihm unmissverständlich mitgeteilt worden sei, dass sich in Bezug auf die von ihm importierten Güter der Firma C.________ die Frage der Bewilligungspflicht stelle. Der Beschwerdeführer habe an der Hauptverhandlung trotz klarer Normierung im Güterkontrollrecht und entgegen dem Amtsbericht des SECO vom 23. Mai 2017 behauptet, es handle sich um keine bewilligungspflichtigen Dual-Use-Güter und sogar die Fachkompetenz des SECO infrage gestellt. In bedenklicher Art und Weise wolle er damit jegliche Verantwortung von sich weisen (angefochtenes
Urteil E. 4.2.2 S. 25).

6.4.2. Diese Erwägungen sind insofern widersprüchlich, als die Vorinstanz einerseits anerkennt, dass das blosse Bestreiten der Tat bei der Strafzumessung nicht straferhöhend gewürdigt werden darf. Andererseits wirft sie dem Beschwerdeführer aber dennoch fehlende Einsicht in das Fehlverhalten vor, weil er die Tat bestritt und dabei namentlich die vom SECO im Amtsbericht vom 23. Mai 2017 geäusserte Rechtsauffassung infrage stellte, was die Vorinstanz straferhöhend berücksichtigt.
Ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe kann gemäss der Rechtsprechung unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 113 IV 56 E. 4c S. 57; Urteile 6B 765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.4; 6B 452/2009 vom 8. September 2009 E. 1.5; 6B 858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Inwiefern diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein könnten, ist allerdings nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beschränkte sich darauf, an seinem Rechtsstandpunkt festzuhalten, wobei er von der Vorinstanz, welche sich als erstinstanzliches Gericht erstmals zur Frage der Exportbewilligungspflicht zu äussern hatte, eine kritische Auseinandersetzung mit dem Amtsbericht des SECO vom 23. Mai 2017 forderte. Strittig war dabei namentlich, ob sich der Beschwerdeführer auf die sog. "Kryptotechnik-Anmerkung" berufen kann (vgl. oben E. 4). Dieses Bestreiten der Bewilligungspflicht darf dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Strafzumessung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dies umso weniger, als sich der Amtsbericht des SECO vom 23. Mai 2017 bloss sehr kurz zu dieser Frage äusserte und die Nichtanwendbarkeit der "Kryptotechnik-Anmerkung" lediglich mit dem Satz begründete, es
handle sich nicht um ein Massenprodukt, das im Detailhandel (bspw. Mediamarkt) frei erhältlich sei (vgl. Amtsbericht, a.a.O., S. 4 und 11). Hinzu kommt, dass durch die Tat keine Dritten geschädigt oder konkret gefährdet wurden, denen gegenüber der Beschwerdeführer Reue oder Empathie hätte zeigen müssen.

6.4.3. Da die Vorinstanz insgesamt dennoch von einem leichten Verschulden ausgeht und die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens festsetzt, ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern sich die widersprüchlichen Erwägungen zuungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnten. Die Vorinstanz berücksichtigt insbesondere zutreffend, dass der Beschwerdeführer vom SECO mit Schreiben vom 29. August 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass für die von ihm in den USA erworbenen Güter eine Exportbewilligung erforderlich ist. Insgesamt halten sich die ausgesprochenen Strafen im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105; Urteile 6B 1175/2017 vom 11. April 2018 E. 2.1; 6B 1363/2016 vom 24. Februar 2017 E. 3.5).

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld