Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}

1C 127/2017

Verfügung vom 1. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
1. Reto Wehrli,
2. Gallus Cadonau,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Referendumskomitee gegen das Energiegesetz (EnG),
2. Alliance Energie.

Gegenstand
Zustandekommen des Referendums gegen das Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016,

Beschwerde gegen die Verfügungen der Schweizerischen Bundeskanzlei vom 31. Januar 2017 über das Zustandekommen des Referendums sowie
vom 8. Februar 2017.

Erwägungen:

1.
Am 30. September 2016 beschloss die Bundesversammlung das neue Energiegesetz (BBl 2016 7683). Gegen dieses wurde das Referendum ergriffen. Am 25. Januar 2017 gelangten Reto Wehrli und Gallus Cadonau in eigenem Namen sowie im Namen der Schweizerischen Greina-Stifung an die Bundeskanzlei, mit dem Antrag, sämtliche Unterschriften auf bestimmten Referendumsbögen seien als ungültig zu betrachten und für das Zustandekommen des Referendums nicht zu berücksichtigen.
Am 31. Januar 2017 verfügte die Schweizerische Bundeskanzlei, dass das Referendum gegen das Energiegesetz vom 30. September 2016 zustande gekommen sei, da es die verlangten 50'000 gültigen Unterschriften aufweise und von insgesamt 68'755 eingereichten Unterschriften 68'390 gültig seien (BBl 2017 774). Wie einer weiteren Verfügung der Bundeskanzlei vom 8. Februar 2017 zu entnehmen ist, stellte diese das Zustandekommen des Referendums fest, ohne dem von Reto Wehrli und Gallus Cadonau bzw. der Schweizerischen Greina-Stiftung am 25. Januar 2017 gestellten Begehren Folge zu leisten.

2.
Gegen die Verfügungen der Bundeskanzlei vom 31. Januar 2017 und vom 8. Februar 2017 haben Reto Wehrli und Gallus Cadonau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie machen geltend, die Unterschriftenlisten, mit denen Unterschriften für das Referendum gegen das Energiegesetz gesammelt worden seien, hätten wahrheitswidrige bzw. irreführende Informationen enthalten. Sie beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom 31. Januar 2017 aufzuheben, seien gesammelte Unterschriften für ungültig zu erklären und sei entweder festzustellen, dass das Referendum gegen das Energiegesetz vom 30. September 2016 nicht zustande gekommen sei, oder diese Frage an die Bundeskanzlei zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 12. April 2017 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das von den Beschwerdeführern gestellte Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 haben die Beschwerdeführer an der Beschwerde festgehalten. Die vom Bundesgericht zur Stellungnahme eingeladenen Gruppierungen "Alliance Energie" sowie "Referendumskomitee gegen das Energiegesetz" beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. sie sei abzuweisen. Die Bundeskanzlei beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ohnehin als gegenstandslos abzuschreiben ist.

3.
Die eidgenössische Volksabstimmung über das Energiegesetz vom 30. September 2016 fand am 21. Mai 2017 statt. Gemäss vorläufigem amtlichem Endergebnis wurde das Energiegesetz von den Stimmberechtigten bei einer Stimmbeteiligung von 42,4 % mit 1'321'947 Ja-Stimmen (58,2 %) zu 949'169 Nein-Stimmen (41,8 %) angenommen. Damit ist das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dahingefallen. Zwar tritt das Bundesgericht ausnahmsweise trotz fehlenden aktuellen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung möglich wäre (vgl. Urteil 1C 511/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 1.3 mit Hinweis). Diese Voraussetzungen sind vorliegend indessen nicht erfüllt, zumal das Bundesgericht die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in einem ähnlich gelagerten Fall jedenfalls dann überprüfen könnte, wenn eine Referendumsvorlage in einer eidgenössischen Volksabstimmung abgelehnt würde. Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG).

4.
Es rechtfertigt sich, auf eine Kostenauflage zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Bundeskanzlei und die weiteren, nicht anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Referendumskomitee gegen das Energiegesetz, Alliance Energie und der Schweizerischen Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Mattle