Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 231/2016 {T 0/2}

Urteil vom 1. Juni 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 10. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ absolvierte im Zeitraum von........ bis........ eine zweijährige Anlehre zum........ mit integriertem Praktikum im ersten Arbeitsmarkt, wofür die Invalidenversicherung unter dem Titel erstmalige berufliche Ausbildung die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Unter anderem gestützt auf die Expertise des ZIMB (Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG) vom 22. Juli 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente, da aus medizinischer und auch rechtlicher Sicht keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege.

B.
Die Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Februar 2016 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 10. Februar 2016 und die Verfügung vom 2. Dezember 2014 seien aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zu neuer Verfügung über seinen Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat den Streitgegenstand bildenden Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung mit der Begründung verneint, aufgrund des beweiskräftigen Gutachtens des ZIMB vom 22. Juli 2014 sei als erstellt zu erachten, dass seine Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Elektroausrüster sowie in einer entsprechenden Verweistätigkeit nicht eingeschränkt sei.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der Zusprechung einer beruflichen Eingliederungsmassnahme (i.c. erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
IVG) sei rechtskräftig eine Invalidität bejaht worden. Unter diesen Umständen könne ein Rentenanspruch nicht einfach mit der Begründung verneint werden, es bestehe keine Invalidität, ohne gleichzeitig eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu belegen. Im Gutachten des ZIMB vom 22. Juli 2014 werde der Gesundheitsschaden lediglich anders eingeschätzt als im Zeitpunkt der Zusprache der beruflichen Massnahmen 2011, eine Verbesserung seither werde aber nicht nachvollziehbar beschrieben.
Diese offensichtlich an Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG orientierte Argumentation verkennt, dass eine (erfolgreich) durchgeführte berufliche Eingliederungsmassnahme eine im Sinne dieser Bestimmung relevante Tatsachenänderung darstellt (e), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10). Die Invalidität ist daher neu zu bemessen, d.h. in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Dazu sind Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit neu abzuklären, was vorliegend u.a. im Rahmen der Begutachtung durch das ZIMB erfolgte. Diese Betrachtungsweise stimmt auch überein mit der Konzeption des IVG, welches nicht einen einheitlichen Versicherungsfall kennt, sondern dem System des leistungsspezifischen Versicherungsfalles folgt (Art. 4 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG; BGE 140 V 246 E. 6.1 S. 252). Das bedeutet namentlich, dass die Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf eine bestimmte Leistungsart auf diese beschränkt ist und grundsätzlich keine weitergehenden Wirkungen zeitigt. Aus der Zusprechung einer Massnahme der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.

IVG ergibt sich daher nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers.

2.2. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer den Beweiswert des Administrativgutachtens vom 22. Juli 2014, wobei er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Die Expertise leide an unauflösbaren Widersprüchen und beruhe auf unfundierten Vermutungen in Bezug auf die Ursachen der Beschwerden. Die "lapidare" Erklärung der Diskrepanz zwischen den schlechten Ergebnissen der neuropsychologischen Abklärung und der gutachterlich festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit allein mit fehlender Motivation widerspreche den Angaben des Lehrbetriebs, dem neuropsychologischen Bericht vom 28. Februar 2014 und auch den älteren medizinischen Akten. Den möglichen Ursachen der neuropsychologisch festgestellten Einschränkungen sei zu wenig nachgegangen worden. Zur Differentialdiagnose einer Persönlichkeitsstörung habe der psychiatrische Gutachter lediglich festgehalten, eine solche sei bisher noch nicht diagnostiziert worden.

2.2.1. Es ist unbestritten, dass neuropsychologische Defizite in den Bereichen der Aufmerksamkeit- und Konzentrationsleistungen, der Lern- und Gedächtnisfunktionen sowie der Exekutivfunktionen bestehen. In dem im Rahmen der interdisziplinären, u.a. neurologischen und psychiatrischen Begutachtung erstellten Bericht vom 28. Februar 2014 wurde als mögliche Mitursache für das aktuell eingeschränkte Leistungsprofil die im unterdurchschnittlichen Bereich liegende intellektuelle Leistungsfähigkeit genannt. Die Tatsache, dass es beim Versicherten, der über die nötigen kognitiven Ressourcen verfüge, um qualitativ gute Leistungen zu erbringen, in der schulischen wie auch beruflichen Laufbahn immer wieder nach geraumer Zeit zu deutlichen Leistungsknicks gekommen sei, lasse sich aus rein neuropsychologischer Sicht nicht abschliessend beantworten. Am naheliegendsten erschienen motivationale Faktoren.

2.2.2. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist indessen entscheidend, ob die bereits früher bestandenen kognitiven Defizite nachvollziehbar und überzeugend durch ein medizinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinne gelten kann (Urteil 9F 9/2007 vom 15. September 2008 E. 4.2.4.3). Der Beschwerdeführer stellt diese zu Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG ergangene Rechtsprechung zu Recht nicht in Frage. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), konnten die Gutachter des ZIMB kein solches Leiden beschreiben. Gemäss der interdisziplinären Beurteilung waren die teils mittelschweren Einbussen im Bereich der kognitiven Leistungen, insbesondere die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, mit der im unterdurchschnittlichen Bereich liegenden intellektuellen Leistungsfähigkeit erklärbar, nicht Ausdruck einer internistischen, neurologischen oder psychiatrischen Erkrankung, insbesondere nicht aufgrund einer depressiven Störung vorhanden. Die der Zusprechung beruflicher Massnahmen 2011 zugrunde gelegene rezidivierende
depressive Störung war im Zeitpunkt der Begutachtung remittiert. Das Fehlen einer Persönlichkeitsstörung begründete der psychiatrische Gutachter in erster Linie damit, aufgrund von Anamnese und Untersuchungsgespräch läge eine solche nicht vor; "ist bisher auch nie diagnostiziert worden", fügte er lediglich ergänzend an.

2.2.3. Schliesslich mag die Auffassung der Gutachter diskutabel erscheinen, es sei ein rein motivationales Problem, dass der Versicherte laut seiner Ausbildner auf dem freien Arbeitsmarkt wegen seiner ungenügenden bzw. stark schwankenden Leistung nicht vermittelbar sei. Es ändert nichts daran, dass aufgrund ihrer Beurteilung, deren Schlüssigkeit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht entscheidend in Frage zu stellen vermag, weder die im unterdurchschnittlichen Bereich liegende intellektuelle Leistungsfähigkeit noch die teils mittelschweren Einbussen im Bereich der kognitiven Leistungen und damit deren Auswirkungen im Rahmen einer erwerblichen Tätigkeit in Zusammenhang mit einem Gesundheitsschaden nach Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
und 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG gebracht werden können, was einen Rentenanspruch ausschliesst.
Die Beschwerde ist unbegründet.

3.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler