Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_657/2015

Urteil vom 1. Juni 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung; Anklageprinzip, willkürliche Beweiswürdigung; Prozessentschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 20. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.
Gemäss Anklage schloss die A.________ (nachfolgend A.________) mit dem Konsortium B.________ (nachfolgend Konsortium B.________) einen Werkvertrag, der die Lieferung und Montage der technischen Ausstattung eines Autobahntunnels in der Slowakischen Republik beinhaltete. Auftraggeberin bzw. Investorin dieses Tunnels war die Slowakische Strassenverwaltung (nachfolgend SSC), welche die Aufgabe der Verwaltung der Autobahnen und Strassen in der Slowakischen Republik ausübte. Etwa im Juli 2001 genehmigte die SSC die Vertragsvergabe an das Konsortium B.________ durch die A.________ als Generalunternehmerin. Die C.________GmbH, vertreten durch X.________ als einzelzeichnungsberechtiger Geschäftsführer, und die D.________AG hatten sich als Konsortium zusammengeschlossen, um die im Werkvertrag bezeichneten Leistungen zu erbringen. Im Rahmen der Erstellung des Tunnels stellte die A.________ der SSC die Kosten laufend in Rechnung, so auch die durch das Konsortium, vertreten durch X.________, in Rechnung gestellten Aufwände. Die SSC prüfte die Rechnungen und bezahlte sie, damit die A.________ ihrerseits die Subunternehmer bezahlen konnte.
X.________ habe als einziger Geschäftsführer der C.________GmbH ab deren Konto, unter anderem am 3. Juni 2002 die Zahlung von Fr. 1.67 Mio. zu Gunsten des liechtensteinischen E.________ (nachfolgend E.________) bei der F.________AG veranlasst, dessen wirtschaftlich Berechtigter im Zeitpunkt der Zahlung G.________ gewesen sei, der Direktor der Wirtschaftsabteilung der SSC. X.________ habe gewusst, dass dieser keinen rechtmässigen Anspruch auf die Zahlung gehabt habe. Durch die Veranlassung der gesetzeswidrigen und nicht geschuldeten Vermögensdisposition (Bezahlung von Bestechungsgeldern) zu Lasten der C.________GmbH habe X.________ die ihm als Geschäftsführer zukommenden Vermögensfürsorge- und Sorgfaltspflichten verletzt, so die Pflicht zur Befolgung des Gesetzes. Dabei habe er die Verursachung eines Vermögensschadens in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung zum Nachteil der C.________GmbH in Kauf genommen, da die Bezahlung von Bestechungsgeldern ihren Ausschluss aus Submissionsverfahren und die Beeinträchtigung des geschäftlichen Ansehens zur Folge haben und, aufgrund der Zweckbestimmung des bezahlten Geldes, den Verlust der Rückforderungsmöglichkeit bewirken könne. X.________ sei zudem weder willens noch in der Lage
gewesen, für diese Vermögenswerte aus eigenen Mitteln Ersatz zu leisten.

B.
Das Bundesstrafgericht verurteilte X.________ am 9. Januar 2015 und 20. Mai 2015 (neben dem nicht angefochtenen Schuldspruch des Steuerbetrugs) wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bezug auf die Zahlung an E.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Auf die Anklage wegen Steuerbetrugs nach kantonalem Recht trat es nicht ein. In weiteren Anklagepunkten sprach es X.________ frei bzw. stellte das Verfahren ein (wegen Bestechung fremder Amtsträger ausgenommen der Zahlung an E.________). Es setzte zu Lasten von E.________ und zu Gunsten der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung von Fr. 1.454 Mio. fest. Zur Deckung dieser Ersatzforderung wurde die durch die Bundesanwaltschaft verfügte Sperrung der Bankverbindung einstweilen aufrecht erhalten. Es auferlegte X.________ die Verfahrenskosten und sprach ihm eine Entschädigung für die Kosten der Verteidigung von Fr. 72'000.-- inkl. MWST zu.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal sechs Monaten zu bestrafen, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die durch die Bundesanwaltschaft verfügte Sperrung der Bankverbindung sei umgehend aufzuheben und die Gelder seien an ihn zurück zu erstatten. Es sei Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der Stundenansatz von Fr. 230.-- auf Fr. 300.-- anzuheben. Demzufolge sei die Entschädigung auf Fr. 82'500.-- Honorar, zuzüglich Fr. 5'000.-- Auslagen sowie 8 % MWST in der Höhe von Fr. 7'000.--, gesamthaft auf Fr. 94'500.-- festzusetzen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer moniert, seine Ehefrau sei während des gesamten Verfahrens nicht auf ihre Verfahrensrechte (vgl. Art. 118 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO) hingewiesen worden, obwohl sie - als Gesellschafterin der C.________GmbH - auch als Geschädigte betrachtet werden müsse (Beschwerde S. 14 Ziff. 12). Inwiefern der Beschwerdeführer diesbezüglich beschwert sein könnte, ist nicht ersichtlich.
Auf die Beschwerde ist weiter nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer beantragt, eventualiter sei das Konkursamt Uster anzuweisen, die Zusprechung der Ersatzforderung von Fr. 1.454 Mio. im Rahmen eines Nachkonkurses nach Art. 269
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
SchKG einzufordern (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 5 und S. 14 f. Ziff. 13). Es handelt sich um ein neues, im vorangehenden Verfahren nicht vorgebrachtes Begehren, das unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung der Unschuldsvermutung vor. Er macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht rechtsgenügend erstellt, dass er in das Vermögen der C.________GmbH eingegriffen habe und dass dieser dadurch ein Schaden entstanden sei. Es bestünden erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass die C.________GmbH die Verfügung über die überwiesenen Fr. 1.67 Mio. verloren habe. Zumindest könne nicht ausgeschlossen werden, dass G.________ sich verpflichtet habe, die Vermögenswerte immer der C.________GmbH zur Verfügung zu halten. Schliesslich liege auch kein Schaden vor (Beschwerde S. 5-12 Ziff. 2-8).

2.2.

2.2.1. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.
Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven oder wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 zur ungetreuen Geschäftsführung gemäss Art. 159 Abs. 1 aStGB).

2.2.2. Das Bundesgericht prüft als Rechtsfrage, ob die Vorinstanz ihrem Urteil einen korrekten Rechtsbegriff des Schadens zu Grunde legt und den Schaden nach zutreffenden Rechtsgrundsätzen berechnet. Dagegen beschlagen Feststellungen zu Bestand und Umfang eines Schadens grundsätzlich vom kantonalen Gericht abschliessend zu beurteilende Tatfragen (BGE 132 III 359 E. 4; 564 E. 6.2; je mit Hinweisen).

2.2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.).

2.3. Die Vorinstanz hält fest, es stelle sich in Bezug auf einen Eingriff in das Vermögen die Frage, ob die C.________GmbH über die Mittel, welche diese auf ein Bankkonto von E.________ überwiesen habe, weiterhin verfügt habe, weil der Empfänger verpflichtet gewesen sei, sie der C.________GmbH jederzeit zur Verfügung zu halten, ob mit anderen Worten ein Treuhandverhältnis bestanden habe. Die Verwalterin von E.________ habe sich bei der Kontoeröffnung nur Kollektivunterschrift, G.________ und dem Beschwerdeführer aber Einzelunterschrift eingeräumt. Ihre Kompetenz, E.________ alleine zu vertreten, hätte sie jederzeit einsetzen können, um diese Vollmachten zu widerrufen. Ein Treuhandverhältnis könne trotzdem angenommen werden, wenn die Verwalterin von E.________ ihrerseits verpflichtet gewesen sei, das Konto im ausschliesslichen Interesse der C.________GmbH oder des Beschwerdeführers als dessen Organ zu verwalten. Allerdings seien ausser der wirtschaftlichen Berechtigung keine anderen Treuhandverhältnisse hinsichtlich des Trusts erwiesen: Den Unterlagen lasse sich entnehmen, dass E.________ am 5. April 2002 im Auftrag des Beschwerdeführers gegründet worden sei. Die Verwalterin von E.________ habe am 3. Mai 2002 auf einer Notiz den
"Kunden" als Geschäftsführer und "Alleinaktionär (...) einer schweizerischen GmbH" umschrieben. Der Beschwerdeführer selbst habe im Gründungsauftrag G.________ als wirtschaftlich Berechtigten bezeichnet. Die C.________GmbH hätte also nur über die Mittel weiterhin verfügen können, wenn G.________ sie treuhänderisch für sie gehalten hätte. Das verneine dieser aber. In seiner Befragung habe er sich nicht mehr an die Gründung von E.________ erinnern können. Er habe erklärt, er wisse auch nicht, ob er alleiniger Inhaber gewesen sei, jedenfalls habe er E.________ an H.________ verkauft. Darauf angesprochen, dass das Konto von E.________ zum grössten Teil für Überweisungen auf sein eigenes Konto und auf eines von I.________ verwendet worden sei, habe G.________ erklärt, dies sei aufgrund eines Kredits von E.________ an ihn sowie I.________ geschehen (Urteil S. 28 f. E. 4.1).
Die Vorinstanz stellt weiter fest, beim Verkauf von E.________ an H.________ handle es sich um eine nachträgliche Konstruktion. Gemäss den beschlagnahmten Dokumenten vom 26. April 2002 soll G.________ die Rechte an E.________ auf H.________ übertragen haben, was er der Verwalterin aber erst mehr als vier Jahre später mitgeteilt habe. Ausserdem habe sich die wirtschaftliche Berechtigung für das Konto von E.________ bis Ende 2008 nicht geändert. Demzufolge sei dieses Geld G.________ unverändert zur Verfügung gestanden. Jedenfalls sei er als Treuhänder der C.________GmbH bezüglich der an E.________ transferierten Mittel von Fr. 1.67 Mio. auszuschliessen, wenn nicht einmal er selbst sich als solchen gesehen habe. Ob der Eigennutzen an dieser Zahlung in einem Darlehen oder in Anderem gelegen habe, sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Jedenfalls sei mit ihr in das Vermögen der C.________GmbH eingegriffen worden (Urteil S. 29 E. 4.1).
In Bezug auf den Schaden erwägt die Vorinstanz, hinsichtlich der Zahlung an E.________ sei kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung entstanden. Sie sei erfolgt, um einen angeblichen Honoraranspruch von H.________ zu erfüllen, den dieser für verschiedene Dienstleistungen gehabt haben soll. Dies erscheine konstruiert. Namentlich sei schwer ersichtlich, weshalb H.________ über Jahre, d.h. zwischen 1997 und 2002, kein Honorar für seine Dienste beansprucht haben soll, obwohl der Vertrag die Vergütung eines jeden einzelnen vorgesehen habe. Jedenfalls seien auf dem Schweizer Konto der C.________GmbH ab anfangs Dezember 2001 bis zur fraglichen Überweisung stets mehr Mittel gelegen, als zum Ausgleich der Zahlung erforderlich gewesen wären. Die an E.________, nach ihrer angeblichen Übernahme durch H.________, seitens der C.________GmbH geleistete Zahlung entspreche dem Saldo der Rechnung, welche E.________ am 30. Mai 2002 an C.________GmbH gerichtet und die nach Aussage der Geschäftsführerin möglicherweise H.________ verfasst habe. Das sei 20 Tage nach Abtretung aller Rechte der J.________Ltd. (nachfolgend J.________) aus einem Vertrag zwischen dieser und der C.________GmbH gewesen, der seinerseits vom gleichen Monat datiere.
Bemerkenswert sei, dass Letzterer als Vergütung eine Beteiligung von 20 % auf allen Leistungen an die C.________GmbH aus dem Tunnelprojekt vorgesehen habe, als Zahlungsziel jedoch 15 Werktage ab Rechnungsstellung der J.________ fixiert habe. Nun sei die Faktura von E.________ zwar als Saldorechnung abgefasst für die Periode von Juni 2001 bis Mai 2002, und die Berechnung basiere auf angeblichen Einkünften der C.________GmbH über Fr. 11.67 Mio. Die als Teilleistung pro 2002 vermerkte Zahlung sei am 8. Januar 2002 erfolgt, auf der Grundlage der ersten von drei undatierten Rechnungen der J.________ an die C.________GmbH, die allerdings nicht 20 %, sondern nur 15 % der eingegangenen Leistungen entspreche. Auffallenderweise entspreche der Rechnungsbetrag von Fr. 664'000.-- 15 % von Fr. 4'426'667.--, wogegen auf dem Konto der C.________GmbH ab der slowakischen Bankverbindung des Konsortiums B.________ nur Fr. 2.17 Mio. eingegangen seien. Eine vernünftige Erklärung, weshalb im Vertrag zwischen der C.________GmbH und J.________ eine Beteiligung von 20 % abgemacht, aber in den drei von ihr ausgestellten Rechnungen bloss 15 % berechnet worden seien und weshalb die C.________GmbH bereits 16 Monaten vor Vertragsschluss geleistet habe, sei
nicht ersichtlich. Schliesslich sei kein innerer Zusammenhang zwischen den angeblichen Honoraransprüchen von H.________ gegenüber dem Beschwerdeführer und der Höhe des Saldos eines Vergütungsanspruchs der J.________ gegenüber der C.________GmbH ersichtlich. Dabei komme es nicht darauf an, ob E.________ selbst Gläubiger einer Honorarverpflichtung gewesen sei oder ob H.________ die C.________GmbH angewiesen habe, einen ihr gegenüber bestehenden Anspruch durch Zahlung an E.________ zu tilgen (Art. 468 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 468 - 1 Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.
1    Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.
2    Soweit der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist und seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist er zur Zahlung an diesen verpflichtet.
3    Vor der Zahlung die Annahme zu erklären, ist der Angewiesene selbst in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass er es mit dem Anweisenden vereinbart hätte.
OR). Nach alledem würden keine Anzeichen vorliegen, dass die C.________GmbH mit der Zahlung vom 3. Juni 2002 über Fr. 1.67 Mio. an E.________ eine effektiv bestehende Schuld erfüllt habe. Als Gegenwert zu diesem Vermögensabgang sei ihr vor allem kein Kondiktionsanspruch erwachsen: Dieser setze einen Irrtum über das Bestehen einer entsprechenden Verpflichtung voraus (Art. 63 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
OR). Ein solcher liege nicht vor, da der Beschwerdeführer über alle Informationen verfügt habe, die darüber entschieden, ob H.________ etwas zugute habe oder nicht. Für die von G.________ genannte Grundlage eines Darlehensvertrags würden sich keine Beweise ergeben. Er würde auch nicht die Zahlung der C.________GmbH an E.________ von Fr. 1.67 Mio.
stützen, sondern höchstens die Weitergabe eines Teils dieser Summe an ihn und I.________. Folglich sei der C.________GmbH auch kein obligatorischer Anspruch im Gegenwert der Hingabe entstanden (Urteil S. 29 f. E. 4.2).

2.4.

2.4.1. Auf die Bemerkungen des Beschwerdeführers zur Verwalterin von E.________ ist nicht einzugehen. Er bringt selber zum Ausdruck, weitere Ausführungen erübrigten sich, da sie nie als Treuhänderin der C.________GmbH fungiert habe (Beschwerde S. 7 Ziff. 4.3).

2.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, G.________ habe nicht verneint, dass er die Mittel für die C.________GmbH treuhänderisch verwaltet habe und es könne daraus nicht abgeleitet werden, dass er sich selber nicht als Treuhänder gesehen habe. Vielmehr habe er sich ausdrücklich gegenteilig dazu geäussert (Beschwerde S. 7 Ziff. 4.3).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, G.________ könne als Treuhänder der C.________GmbH bezüglich der an E.________ transferierten Mittel ausgeschlossen werden, da nicht einmal er selbst sich als solcher gesehen habe (vgl. seine Befragung vom 18. Dezember 2007, Vorakten BA 19.2.1050 und BA 19.2.1054 ff.). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich G.________ nicht gegenteilig geäussert. Dem von ihm angeführten Beleg lässt sich nichts dergleichen entnehmen (vorinstanzliche Akten TPF 149.640.004 ff.). In der Einvernahme vom 10. Februar 2015 erklärte G.________, an den Vermögenswerten von E.________ nicht wirtschaftlich Berechtigter zu sein. Am folgenden Tag ergänzte er, er habe die Berechtigung im Jahr 2002 treuhänderisch an H.________ übertragen, was bankenmässig erst im Jahre 2009 vollzogen worden sei. Mit der vorinstanzlichen Feststellung, beim Verkauf von E.________ an H.________ handle es sich um ein nachträgliches Konstrukt, setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten (z.B. Beschwerde S. 7 Ziff. 4.3 am Ende oder S. 8 Mitte).

2.4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe es sich bei der an E.________ überwiesenen Summe nicht um strafbar erworbenes Geld gehandelt. Dieses Geld habe mit demjenigen, das die C.________GmbH aus dem Tunnelprojekt erhalten habe, nichts zu tun (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 4.4). Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, bei den Fr. 1.67 Mio., die der Beschwerdeführer zum Schaden der C.________GmbH an E.________ überwiesen habe, handle es sich um den unmittelbaren deliktischen Vorteil der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. Mit anderen Worten sei dieser Vermögenswert durch eine Straftat erlangt worden (Urteil S. 52 E. 9.3.2).

2.4.4. Im Übrigen erschöpfen sich die Einwände des Beschwerdeführers in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf die das Bundesgericht nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist z.B. der Fall, soweit der Beschwerdeführer ausführt, E.________ sei für geplante Investitionstätigkeiten in Osteuropa gegründet worden. Nachdem sich die Investitionen nicht realisierten, hätte das Geld wieder dem ursprünglich wirtschaftlich Berechtigten - und damit ihm - rückübertragen werden müssen (Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 4.4 und S. 9 f. Ziff. 5.2 und S. 11 Ziff. 7.2). Mithin ist sein auf diese Argumentation gestützter Hinweis unbehelflich, wonach kein Schaden vorliege, weil eine solche Anzahlung als eine Leistung aus nicht verwirklichtem Grund zu betrachten sei, weshalb eine Rückforderung nach Art. 66
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
OR möglich sei (Beschwerde S. 10 Ziff. 5.2).

2.5. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen zu genügen vermag.

2.6. Der Beschwerdeführer wendet ein, es liege kein strafrechtlich relevanter Schaden vor, da er als Einzelzeichnungsberechtigter des Kontos von E.________ das Geld jederzeit hätte rückübertragen können (Beschwerde S. 10 Ziff. 5.2).
Die Vorinstanz hält fest, der liechtensteinische E.________ Trust sei durch K.________ verwaltet worden. Die Initiative zur Gründung sei vom Beschwerdeführer ausgegangen. Die Verwalterin habe das Konto angemeldet. Zeichnungsberechtigt sollten sie selbst, der Beschwerdeführer und G.________ sein - die beiden letzten einzeln, die Verwalterin jedoch nur kollektiv, obwohl sie gesellschaftlich einzeln gezeichnet habe (Urteil S. 13 f. E. 2.1). Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Verwalterin hätte ihre Kompetenz, E.________ alleine zu vertreten, jederzeit einsetzen können, um die Konto-Vollmachten zu widerrufen und damit dem Beschwerdeführer den direkten Zugriff auf das Konto zu verwehren (Urteil S. 28 E. 4.1).
Die Vorinstanz geht zu Recht von einem Vermögensschaden aus. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer, neben dem wirtschaftlich Berechtigten, auch alleine über das Empfängerkonto verfügen konnte, vermag nichts daran zu ändern, dass er mit der Zahlung der C.________GmbH an E.________ keine effektiv bestehende Schuld erfüllte. Daher kann offenbleiben, wie es sich mit dem möglichen Widerruf der Einzelberechtigung für das Bankkonto von E.________ durch die Verwalterin von E.________ und dem diesbezüglich anwendbaren Recht verhält (vgl. Urteile 4A_329/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3 und 2C_409/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.1 f.; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdegegnerin habe den Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung daran aufgehängt, dass es sich bei der Zahlung von Fr. 1.67 Mio. an E.________ um Bestechungsgelder gehandelt habe. Die Vorinstanz begründe diesen Vorwurf indes nicht mit der Zahlung von Bestechungsgeldern, sondern damit, dass kein Treuhandverhältnis bestanden habe. Zu diesem abgeänderten Anklagesachverhalt habe er nie Stellung beziehen und somit seine Verteidigungsrechte auch nicht angemessen ausüben können (Beschwerde S. 5 Ziff. 2 und S. 13 f. Ziff. 11).

3.2. In der Anklageschrift vom 27. Juni 2014 wird dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Zahlung an E.________ zusammengefasst vorgeworfen, er habe als Geschäftsführer der C.________GmbH ab deren Konto nachfolgende Zahlungen [zu Gunsten von...] veranlasst, um diesen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf welchen kein Anspruch bestanden habe: [...] am (Valuta) 03.06.2002, CHF 1'670'000 zu Gunsten von Konto Nr...., lautend auf E.________,..., wirtschaftlich Berechtigter G.________. Die vorgenannten Zahlungen habe der Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt (Anklageziffer 1.1), als Bestechungszahlungen an bzw. zu Gunsten von... und G.________ entrichtet. Dabei habe er gewusst, dass diese keinen rechtmässigen Anspruch auf diese Zahlungen hatten. Durch das Versprechen bzw. die Veranlassung der genannten gesetzeswidrigen und von der C.________GmbH nicht geschuldeten Vermögensdispositionen (Bezahlung von Bestechungsgeldern) zu Lasten der C.________GmbH habe der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich die ihm als Geschäftsführer zukommende Vermögensfürsorgepflicht und die ihm zukommenden Sorgfaltspflichten, so die Pflicht zur Befolgung des Gesetzes, verletzt. Dabei habe er die Verursachung eines Vermögensschadens zum Nachteil der
C.________GmbH zumindest in Kauf genommen, da - wie er gewusst habe oder zumindest habe annehmen müssen - die Bezahlung von Bestechungsgeldern den Ausschluss der C.________GmbH aus Submissionsverfahren und die Beeinträchtigung des geschäftlichen Ansehens zur Folge haben könne und, aufgrund der Zweckbestimmung der bezahlten Gelder, den Verlust der Rückforderungsmöglichkeit nach Obligationenrecht zum Nachteil der C.________GmbH bewirken könne. Der Beschwerdeführer sei zudem im Zeitpunkt der genannten gesetzeswidrigen Vermögensdispositionen zum Nachteil der C.________GmbH und auch nachher nicht willens und nicht in der Lage gewesen, für die abdisponierten Vermögenswerte aus eigenen Mitteln Ersatz zu leisten (Vorakten BA 149 100 009 ff.).

3.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
und Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO; Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung
richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. Urteil 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; BGE 103 Ia 6 E. 1b; je mit Hinweisen).

3.4. Die Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz erwägt, als Zweck der inkriminierten Zahlungen bezeichne die Beschwerdegegnerin die Bestechung. Sie werfe dem Beschwerdeführer vor, dadurch das Vermögen der C.________GmbH in dreifacher Hinsicht gefährdet zu haben: durch den drohenden Ausschluss aus Submissionsverfahren, durch die Beeinträchtigung des geschäftlichen Ansehens des Unternehmens und durch den Verlust des Rückforderungsrechts. Die ersten beiden Alternativen machten keine buchhalterische Rückstellung nötig. Zu prüfen bleibe die dritte in der Anklageschrift genannte Variante, wobei die "Rückforderung" nicht auf die ungerechtfertigte Bereicherung beschränkt sei (Urteil S. 25 f. E. 3.4.2.). Es trifft zu, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung, namentlich bei der Frage, ob ein Eingriff in das Vermögen bzw. ein Schaden gegeben ist, losgelöst vom angeklagten Zweck der Bestechung der fraglichen Zahlung prüft, ob ein Treuhandverhältnis vorlag (Urteil S. 28 ff. E. 4.1 f.). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt aber nicht vor. Massgebend ist, dass sowohl die Vorinstanz als auch die Anklägerin von einer Zahlung ausgehen, mit welcher in das Vermögen der C.________GmbH eingegriffen wurde, ohne dass der
Empfänger einen rechtmässigen Anspruch darauf gehabt hätte. Die Vorinstanz ist damit nicht vom Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, abgewichen und hat ihrem Urteil keinen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt. Inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben, ist nicht ersichtlich.

4.
Die Anträge betreffend Strafzumessung und Einziehung begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Beschwerde S. 12 Ziff. 9 und Ziff. 10). Darauf ist nicht einzutreten.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz den Stundenansatz seines erbetenen Verteidigers von Fr. 450.-- auf Fr. 230.-- für Arbeitszeit und auf Fr. 200.-- für Reisezeit gekürzt habe. Es handle sich vorliegend nicht um einen nicht ausserordentlich schwierigen Fall. Die Untersuchung habe mehr als acht Jahre gedauert. Die Beschwerdegegnerin habe einen immensen Aufwand betrieben und Personen im In- und Ausland einvernommen. Wenn der Fall so einfach und klar sei, stelle sich die Frage, warum die Beschwerdegegnerin das Verfahren nicht eingestellt habe. Gestützt auf einen Kostenentscheid des Bezirksgerichts Zürich hätte sein Verteidiger einen Stundenansatz von Fr. 400.-- verlangen können. Jener Entscheid sei vergleichbar mit dem vorliegenden Fall: Sein Anwalt sei erbetener Verteidiger eines Arztes gewesen, dem das Spital kriminelle Handlungen vorgeworfen habe. Aus einem weiteren Kostenentscheid ergebe sich, dass das Bezirksgericht Zürich von einem durchschnittlichen Stundenansatz eines erbetenen Verteidigers von Fr. 350.-- ausgehe. Der Anwalt des Beschwerdeführers sei nicht amtlicher, sondern erbetener Verteidiger. Der vorliegende Fall gehöre in die Kategorie der aufwendigen, komplexen Fälle, da die Angelegenheit sonst
spätestens innert einem Jahr hätte erledigt werden können. Angesichts des gesamten erhobenen Aktenmaterials könne nicht behauptet werden, es sei ein einfacher Fall. Der Stundenansatz des erbetenen Verteidigers des Beschwerdeführers sei höchstens auf Fr. 300.-- zu reduzieren (Beschwerde S. 15-17 Ziff. 14).

5.2. Die Vorinstanz erwägt, die Berechnung der Entschädigung von Beschuldigten richte sich nach Art. 10 ff
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
. des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Danach werde das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR) und der Stundenansatz betrage mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich betrage der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit. Der Beschwerdeführer sei teilweise freigesprochen bzw. das Verfahren gegen ihn teilweise eingestellt worden. Somit sei die Leistung einer Entschädigung zu prüfen. Der Beizug eines Rechtsbeistands sei notwendig und damit grundsätzlich zu entschädigen. Was den vom Verteidiger betriebenen Aufwand angehe, mache er für die Zeit vom 11. August 2006 bis 7. Januar 2015 einen Arbeitsaufwand von 434 Stunden à Fr. 450.-- geltend. Die Vorinstanz kommt nach Würdigung der Umstände zum Schluss, der Aufwand des Verteidigers sei nach richterlichem Ermessen zu
schätzen. Sie veranschlagt den Stundenansatz mit Fr. 230.-- für Arbeitszeit (es handle sich nicht um einen ausserordentlich schwierigen Fall) und Fr. 200.-- für Reisezeit (Urteil S. 58-60 E. 11).

5.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweis). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2).
Das Bundesgericht prüft die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist (BGE 138 IV 197 E. 2.3.6). Es ist in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (Urteile Urteile 6B_1105/2014 vom 11. Februar 2016 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2 mit Hinweis auf Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

5.4. Die Rüge gegen den von der Vorinstanz angewendeten Stundenansatz ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. In Bezug auf den geltend gemachten höheren Ansatz seines erbetenen Verteidigers argumentiert der Beschwerdeführer mit Entscheiden und der Praxis des Bezirksgerichts Zürich. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts sind diese Vorbringen jedoch unbehelflich, da sich gemäss einem kürzlich, nach einer öffentlichen Sitzung ergangenen Entscheid die Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO, insbesondere der anzuwendende Stundenansatz, nach dem Reglement bzw. dem üblichen Tarif des Kantons am Ort des Prozesses richtet (Urteil 6B_928/2014 vom 10. März 2016 E. 3.1.2, zur Publikation vorgesehen). Soweit der Beschwerdeführer ins Feld führt, er sei nicht amtlich, sondern erbeten verteidigt gewesen, und er deshalb sinngemäss einen höheren Stundenansatz beanspruchen will, scheint er zu verkennen, dass bei der Vorinstanz für beide der gleiche Ansatz gilt (Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
BStKR), was nicht zu beanstanden ist. Schliesslich vermögen seine weiteren Vorbringen (Länge der Untersuchungsdauer, Umfang der Akten, etc.) die vorinstanzliche Einschätzung eines im ordentlichen Schwierigkeitsbereich liegenden Falles nicht umzustossen
bzw. liegt diese ohne Weiteres innerhalb des der Vorinstanz zustehenden Ermessensbereichs.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini