Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 213/2021

Urteil vom 1. März 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Advokat Christoph Rudin,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Dezember 2020 (BV.2019.20).

Sachverhalt:

A.
Die 1971 geborene B.________ arbeitete ab dem 24. Oktober 2006 befristet als Assistentin des Head of Corporate Public Relations für die C.________ AG (nachfolgend: C.________). Danach war sie (unbefristet) vom 1. Januar 2009 bis zum 31. August 2010 bei derselben Unternehmung als Investor Relations (IR) Associate & Senior Office Manager tätig und dadurch bei der Pensionskasse A.________ berufsvorsorgeversichert. Ab September 2010 bezog sie während zwei Jahren Arbeitslosentaggelder auf Basis einer Vermittlungsfähigkeit von 100 %.

Am 8. April 2014 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt tätigte verschiedene Abklärungen; namentlich veranlasste sie ein polydisziplinäres (orthopädisch/traumatologisches, internistisches, psychiatrisches, rheumatologisches) Gutachten bei der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB; Expertise vom 4. Dezember 2014). Gestützt auf dieses Gutachten sprach sie B.________ ab Oktober 2015 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Invaliditätsgrad 40 %; Verfügung vom 18. April 2016). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 20. Dezember 2016 gut, hob die Verfügung vom 18. April 2016 auf und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurück. Diese veranlasste unter anderem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 7. Juli 2017). Gestützt auf die ergänzte Aktenlage sprach die IV-Stelle B.________ eine ganze Invalidenrente ab Oktober 2014 zu (Invaliditätsgrad 80 %; Verfügung vom 17. April 2018). Auf die dagegen sowie gegen eine Nachzahlungs- und Verrechnungsverfügung vom 18. Juni 2018 gerichteten Beschwerden trat
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit zwei Urteilen vom 21. Mai 2019 nicht ein.

Mit Schreiben vom 2. September 2019 lehnte die Pensionskasse A.________ den Anspruch der B.________ auf Invalidenleistungen ab.

B.
B.________ gelangte mit Klage vom 6. Dezember 2019 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragte, es sei die Pensionskasse A.________ zu verpflichten, ihr ab dem 1. Oktober 2014 eine Rente auszurichten, wobei diese gestützt auf das zuletzt bei der C.________ erzielte Einkommen zu bemessen sei. Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage gut und verurteilte die Pensionskasse A.________, B.________ ab dem 1. Oktober 2014 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.

C.
Die Pensionskasse A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei die Klage vom 6. Dezember 2019 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen und festzustellen, dass B.________ keine invaliditätsbedingten Leistungen aus beruflicher Vorsorge zustehen würden.

B.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
In Bezug auf das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin keine Leistungen aus beruflicher Vorsorge zustünden, ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung Feststellungsbegehren nur zulässig sind, wenn ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung besteht und ein Leistungsentscheid nicht möglich ist (BGE 132 V 18 E. 2.1). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ein weitergehendes Feststellungsinteresse wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Auf das Feststellungsbegehren ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).

2.2. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitsschaden und zur Arbeitsfähigkeit sind, da tatsächlicher Natur, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Tatfrage ist auch jene nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG). Gleiches gilt für die aufgrund einer konkreten Beweiswürdigung getroffene Feststellung des zeitlichen Konnexes. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen hat, und hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs, ob die Beweiswürdigung unter Beachtung der rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien erfolgte (Urteil 9C 387/2019 vom 10. September 2019 E. 4.1 mit Hinweis).

3.
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4), sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich
auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; 123 V 262 E. 1c; Urteil 9C 245/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 4.2).

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Beschwerdeführerin in Gutheissung der Klage verpflichtete, der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Oktober 2014 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.

5.

5.1. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, das Vorliegen eines sachlichen Konnexes sei nicht streitig. In Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit stellte sie fest, es fehlten echtzeitliche ärztliche Atteste, welche eine Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses mit der C.________ ausweisen würden. Indessen sei aufgrund von Arbeitsausfällen von 121 Tagen vom damaligen Eintritt einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszugehen. Der anschliessende Bezug von Arbeitslosentaggeldern unterbreche den zeitlichen Konnex nicht. Somit bestehe zwischen der Arbeitsunfähigkeit während der Anstellung bei der C.________ und der nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge.

5.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, eine berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit ihr bestanden und ohne wesentlichen Unterbruch bis zum Beginn der Versicherungsdeckung gedauert. Folglich sei die Anstellung bei der C.________ als blosser Arbeitsversuch zu werten. Weiter macht die Beschwerdeführerin einen Unterbruch des zeitlichen Konnexes geltend, indem sie rügt, es liessen sich den Akten keine einschlägigen beweiskräftigen, geschweige denn echtzeitlichen ärztlichen Befunde entnehmen, welche das Bestehen einer vorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses mit ihr belegten. Dagegen sei erstellt, dass die Beschwerdegegnerin zwischen September 2010 und August 2012 auf Basis einer vollen Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosentaggelder bezogen habe.

6.

6.1. Die Vorinstanz schloss primär wegen umfangreichen Arbeitsausfällen darauf, das letztlich invalidisierende Krankheitsgeschehen sei während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der C.________ eingetreten. Medizinische Atteste, welche echtzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum ausweisen, fehlen aber zur Gänze (vgl. dazu Urteil 9C 388/2021 vom 17. November 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Darüber hinaus ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdegegnerin 2009 und 2010 zahlreichen Rekonstruktionsoperationen (zirkuläre Dermolipektomie, Hautstraffungen an den Oberschenkeln und Oberarmen, Mamma-Augmentation und submentale Straffung, Glutaeusplastiken) nach erfolgter bariatrischer Operation anfangs 2008 hatte unterziehen müssen. Obwohl die Akten eine genaue Quantifizierung der durch diese Eingriffe bedingten Arbeitsausfälle nicht zulassen, geht aus einer regionalärztlichen Stellungnahme vom 5. Mai 2015 immerhin hervor, dass der RAD diesbezüglich von mehrmonatigen Absenzen ausging. In Bezug auf die rein operativ/postoperativ bedingten Arbeitsunfähigkeiten erscheint ein sachlicher Zusammenhang (vgl. dazu BGE 134 V 20 E. 3.2) zur eingetretenen Invalidität zumindest fraglich. Mit Blick auf die Rüge- und Begründungspflicht der
Parteien (vgl. E. 2.1 hievor) ist darauf aber nicht weiter einzugehen. So räumt die Beschwerdeführerin ausdrücklich ein, das letztlich invalidisierende Krankheitsgeschehen habe bereits während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der C.________ (und bereits davor; vgl. nachfolgend E. 6.2) bestanden.

6.2. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Anstellung bei der C.________ sei aufgrund vorbestandener Beeinträchtigungen als blosser Arbeitsversuch zu werten, geht fehl. So räumte das kantonale Gericht wohl durchaus ein, die Beschwerdegegnerin habe bereits früher, d.h. vor dem 1. Januar 2009, an einer Adipositas sowie an damit zusammenhängenden somatischen Beschwerden und Einschränkungen gelitten. Anders als die Einwände in der Beschwerde suggerieren, stellte die Vorinstanz indessen explizit fest, eine sich daraus ergebende längerfristige und dauernde Arbeitsunfähigkeit sei nicht dokumentiert. Ebenso wenig gehe aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der psychischen Problematik vor 2010 in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig gewesen sei. Inwiefern diese für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. E. 2.2 hievor) Sachverhaltsfeststellungen Bundesrecht verletzen sollten, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde substanziiert dargetan. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin namentlich aus ihrem Verweis auf die krankheitsbedingten Absenzen der Beschwerdegegnerin im Zeitraum ab Januar 2009. So erhellt nicht ansatzweise, inwiefern diese Absenzen während der Tätigkeit für die C.________ und
damit während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beschwerdeführerin Rückschlüsse auf eine vorbestandene berufsvorsorgerechtlich bedeutsame Arbeitsunfähigkeit zulassen sollten.

6.3. Zu prüfen bleibt, ob der zeitliche Zusammenhang in der Folge unterbrochen wurde. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, liegen für den Zeitraum der Arbeitstätigkeit der Beschwerdegegnerin bei der C.________ vom 1. Januar 2009 bis zum 31. August 2010 keine echtzeitlichen ärztlichen Atteste vor (vgl. E. 6.1 hievor). Solche fehlen aber auch betreffend den anschliessenden zweijährigen Zeitraum, in welchem die Beschwerdegegnerin Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog. In Bezug auf die einzig vorhandenen retrospektiven Einschätzungen gilt es festzuhalten, dass diese weitestgehend nicht überzeugen: Namentlich in Bezug auf das SMAB-Gutachten vom 4. Dezember 2014 hat die Vorinstanz selbst im Urteil vom 20. Dezember 2016 erwogen, es könne darauf nicht abgestellt werden. Dies überzeugt, nachdem die in der Expertise vorgenommene retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (0 % von 2008 bis 2010) in unlösbarem Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen steht. So stellte das kantonale Gericht verbindlich fest, aufgrund des Krankheitsverlaufs sei ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin mehrere Jahre bei der C.________ einer vollen Arbeitstätigkeit nachgegangen sei und dabei eine volle Arbeitsleistung erbracht habe. Die
Vorinstanz ging von einer Verschlechterung "erst im Jahr 2009 bzw. 2010" aus. Demselben Widerspruch unterliegt die rückwirkende Einschätzung der Dr. med. D.________ vom 7. Juli 2017, welche ebenfalls davon ausging, die Beschwerdegegnerin sei nach 2008 nicht mehr in der Lage gewesen, ihrer angestammten Tätigkeit nachzugehen. Insgesamt fehlt somit für eine Zeitspanne von mehreren Jahren jegliche echtzeitliche oder zumindest überzeugende retrospektive medizinische Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit. Bereits mit Blick darauf überzeugt die vorinstanzliche Bejahung des zeitlichen Zusammenhangs nicht.

Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine Versicherte über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Es ist der Vorinstanz zwar beizupflichten, dass solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden kann wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall bezog die Beschwerdegegnerin aber während einer Periode von ganzen zwei Jahren Arbeitslosentaggelder auf Basis einer vollen Vermittlungsfähigkeit. Auch mit Blick darauf kann - bei gleichzeitigem Fehlen entsprechender echtzeitlicher medizinischer Aussagen - nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Urteil 9C 100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.1.2; HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 94 mit Hinweisen). Der in offensichtlichem Widerspruch dazu stehende Schluss des kantonalen Gerichts, der zeitliche Konnex sei nicht unterbrochen worden, ist unhaltbar und verletzt Bundesrecht. Daran vermag einzig der Umstand nichts zu ändern,
dass der Beschwerdegegnerin nach der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der C.________ keine Rückkehr ins Berufsleben gelungen ist.

6.4. Ist die zeitliche Konnexität nach dem Gesagten zu verneinen, ist die Beschwerdeführerin für die bei der Beschwerdegegnerin eingetretene Invalidität nicht leistungspflichtig. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die vorinstanzlich eingereichte Klage der Beschwerdegegnerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge abzuweisen.

7.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist (Urteil 8C 210/2016 vom 24. August 2016 E. 9).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Dezember 2020 wird aufgehoben und die Klage der Beschwerdegegnerin abgewiesen.

2.
Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Christoph Rudin wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. März 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner