SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 82 Strassenverkehr - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr. |
2 | Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen. |
3 | Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
|
1 | Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
2 | Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. |
3 | Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17 |
4 | Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21 |
5 | Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht. |
6 | In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
|
1 | Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
2 | Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. |
3 | Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17 |
4 | Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21 |
5 | Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht. |
6 | In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
|
1 | Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
2 | Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. |
3 | Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17 |
4 | Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21 |
5 | Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht. |
6 | In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
|
1 | Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
2 | Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. |
3 | Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17 |
4 | Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21 |
5 | Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht. |
6 | In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
|
1 | Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
2 | Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. |
3 | Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17 |
4 | Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21 |
5 | Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht. |
6 | In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
|
1 | Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
2 | Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. |
3 | Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17 |
4 | Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21 |
5 | Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht. |
6 | In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
|
1 | Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
2 | Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. |
3 | Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17 |
4 | Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21 |
5 | Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht. |
6 | In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
|
1 | Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
2 | Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. |
3 | Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17 |
4 | Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21 |
5 | Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht. |
6 | In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
|
1 | Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
2 | Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. |
3 | Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17 |
4 | Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21 |
5 | Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht. |
6 | In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
|
1 | Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
2 | Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. |
3 | Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17 |
4 | Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21 |
5 | Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht. |
6 | In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
|
1 | Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
2 | Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. |
3 | Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17 |
4 | Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21 |
5 | Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht. |
6 | In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
|
1 | Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. |
2 | Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. |
3 | Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17 |
4 | Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21 |
5 | Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht. |
6 | In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 109 Bestimmung der Hauptstrassen; Regelung des Vortritts - 1 Die Hauptstrassen (Art. 57 Abs. 2 SVG) und deren Nummern werden in einer besonderen Verordnung bezeichnet. «Nummerntafeln für Hauptstrassen» (4.57) werden nur auf den wichtigsten Hauptstrassenzügen nach Artikel 56 angebracht. |
|
1 | Die Hauptstrassen (Art. 57 Abs. 2 SVG) und deren Nummern werden in einer besonderen Verordnung bezeichnet. «Nummerntafeln für Hauptstrassen» (4.57) werden nur auf den wichtigsten Hauptstrassenzügen nach Artikel 56 angebracht. |
2 | Die Behörde bezeichnet die Führung der Hauptstrasse durch die Ortschaften, die am Hauptstrassennetz nach der in Absatz 1 genannten Verordnung liegen; sie kann mit Zustimmung des ASTRA in grösseren Ortschaften zusätzliche Hauptstrassen bestimmen oder aufheben.324 |
3 | Treffen zwei oder mehr Hauptstrassen zusammen, so hebt die Behörde mit den Signalen «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) den Vortritt der einen Strasse zugunsten der andern auf, ordnet einen Kreisverkehrsplatz oder in besonderen Fällen mit dem Signal «Ende der Hauptstrasse» (3.04) den gesetzlichen Rechtsvortritt an.325 |
4 | Treffen Nebenstrassen zusammen, kann die Behörde mit den Signalen «Stop» oder «Kein Vortritt» eine vom gesetzlichen Rechtsvortritt abweichende Regelung verfügen, sofern die Strassen- und Verkehrsverhältnisse dies erfordern, namentlich wo Nebenstrassen von unterschiedlichem Ausbau und unterschiedlicher Bedeutung zusammentreffen. Für das Aufstellen des Signals «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) auf der vortrittsberechtigten Strasse gilt Artikel 39. |
5 | Folgt nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) versehen sind, eine Verzweigung, in der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt, wird davor das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (3.06) aufgestellt (Art. 40 Abs. 2 Bst. b). |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 109 Bestimmung der Hauptstrassen; Regelung des Vortritts - 1 Die Hauptstrassen (Art. 57 Abs. 2 SVG) und deren Nummern werden in einer besonderen Verordnung bezeichnet. «Nummerntafeln für Hauptstrassen» (4.57) werden nur auf den wichtigsten Hauptstrassenzügen nach Artikel 56 angebracht. |
|
1 | Die Hauptstrassen (Art. 57 Abs. 2 SVG) und deren Nummern werden in einer besonderen Verordnung bezeichnet. «Nummerntafeln für Hauptstrassen» (4.57) werden nur auf den wichtigsten Hauptstrassenzügen nach Artikel 56 angebracht. |
2 | Die Behörde bezeichnet die Führung der Hauptstrasse durch die Ortschaften, die am Hauptstrassennetz nach der in Absatz 1 genannten Verordnung liegen; sie kann mit Zustimmung des ASTRA in grösseren Ortschaften zusätzliche Hauptstrassen bestimmen oder aufheben.324 |
3 | Treffen zwei oder mehr Hauptstrassen zusammen, so hebt die Behörde mit den Signalen «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) den Vortritt der einen Strasse zugunsten der andern auf, ordnet einen Kreisverkehrsplatz oder in besonderen Fällen mit dem Signal «Ende der Hauptstrasse» (3.04) den gesetzlichen Rechtsvortritt an.325 |
4 | Treffen Nebenstrassen zusammen, kann die Behörde mit den Signalen «Stop» oder «Kein Vortritt» eine vom gesetzlichen Rechtsvortritt abweichende Regelung verfügen, sofern die Strassen- und Verkehrsverhältnisse dies erfordern, namentlich wo Nebenstrassen von unterschiedlichem Ausbau und unterschiedlicher Bedeutung zusammentreffen. Für das Aufstellen des Signals «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) auf der vortrittsberechtigten Strasse gilt Artikel 39. |
5 | Folgt nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) versehen sind, eine Verzweigung, in der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt, wird davor das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (3.06) aufgestellt (Art. 40 Abs. 2 Bst. b). |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 109 Bestimmung der Hauptstrassen; Regelung des Vortritts - 1 Die Hauptstrassen (Art. 57 Abs. 2 SVG) und deren Nummern werden in einer besonderen Verordnung bezeichnet. «Nummerntafeln für Hauptstrassen» (4.57) werden nur auf den wichtigsten Hauptstrassenzügen nach Artikel 56 angebracht. |
|
1 | Die Hauptstrassen (Art. 57 Abs. 2 SVG) und deren Nummern werden in einer besonderen Verordnung bezeichnet. «Nummerntafeln für Hauptstrassen» (4.57) werden nur auf den wichtigsten Hauptstrassenzügen nach Artikel 56 angebracht. |
2 | Die Behörde bezeichnet die Führung der Hauptstrasse durch die Ortschaften, die am Hauptstrassennetz nach der in Absatz 1 genannten Verordnung liegen; sie kann mit Zustimmung des ASTRA in grösseren Ortschaften zusätzliche Hauptstrassen bestimmen oder aufheben.324 |
3 | Treffen zwei oder mehr Hauptstrassen zusammen, so hebt die Behörde mit den Signalen «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) den Vortritt der einen Strasse zugunsten der andern auf, ordnet einen Kreisverkehrsplatz oder in besonderen Fällen mit dem Signal «Ende der Hauptstrasse» (3.04) den gesetzlichen Rechtsvortritt an.325 |
4 | Treffen Nebenstrassen zusammen, kann die Behörde mit den Signalen «Stop» oder «Kein Vortritt» eine vom gesetzlichen Rechtsvortritt abweichende Regelung verfügen, sofern die Strassen- und Verkehrsverhältnisse dies erfordern, namentlich wo Nebenstrassen von unterschiedlichem Ausbau und unterschiedlicher Bedeutung zusammentreffen. Für das Aufstellen des Signals «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) auf der vortrittsberechtigten Strasse gilt Artikel 39. |
5 | Folgt nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) versehen sind, eine Verzweigung, in der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt, wird davor das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (3.06) aufgestellt (Art. 40 Abs. 2 Bst. b). |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 109 Bestimmung der Hauptstrassen; Regelung des Vortritts - 1 Die Hauptstrassen (Art. 57 Abs. 2 SVG) und deren Nummern werden in einer besonderen Verordnung bezeichnet. «Nummerntafeln für Hauptstrassen» (4.57) werden nur auf den wichtigsten Hauptstrassenzügen nach Artikel 56 angebracht. |
|
1 | Die Hauptstrassen (Art. 57 Abs. 2 SVG) und deren Nummern werden in einer besonderen Verordnung bezeichnet. «Nummerntafeln für Hauptstrassen» (4.57) werden nur auf den wichtigsten Hauptstrassenzügen nach Artikel 56 angebracht. |
2 | Die Behörde bezeichnet die Führung der Hauptstrasse durch die Ortschaften, die am Hauptstrassennetz nach der in Absatz 1 genannten Verordnung liegen; sie kann mit Zustimmung des ASTRA in grösseren Ortschaften zusätzliche Hauptstrassen bestimmen oder aufheben.324 |
3 | Treffen zwei oder mehr Hauptstrassen zusammen, so hebt die Behörde mit den Signalen «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) den Vortritt der einen Strasse zugunsten der andern auf, ordnet einen Kreisverkehrsplatz oder in besonderen Fällen mit dem Signal «Ende der Hauptstrasse» (3.04) den gesetzlichen Rechtsvortritt an.325 |
4 | Treffen Nebenstrassen zusammen, kann die Behörde mit den Signalen «Stop» oder «Kein Vortritt» eine vom gesetzlichen Rechtsvortritt abweichende Regelung verfügen, sofern die Strassen- und Verkehrsverhältnisse dies erfordern, namentlich wo Nebenstrassen von unterschiedlichem Ausbau und unterschiedlicher Bedeutung zusammentreffen. Für das Aufstellen des Signals «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) auf der vortrittsberechtigten Strasse gilt Artikel 39. |
5 | Folgt nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) versehen sind, eine Verzweigung, in der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt, wird davor das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (3.06) aufgestellt (Art. 40 Abs. 2 Bst. b). |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 109 Bestimmung der Hauptstrassen; Regelung des Vortritts - 1 Die Hauptstrassen (Art. 57 Abs. 2 SVG) und deren Nummern werden in einer besonderen Verordnung bezeichnet. «Nummerntafeln für Hauptstrassen» (4.57) werden nur auf den wichtigsten Hauptstrassenzügen nach Artikel 56 angebracht. |
|
1 | Die Hauptstrassen (Art. 57 Abs. 2 SVG) und deren Nummern werden in einer besonderen Verordnung bezeichnet. «Nummerntafeln für Hauptstrassen» (4.57) werden nur auf den wichtigsten Hauptstrassenzügen nach Artikel 56 angebracht. |
2 | Die Behörde bezeichnet die Führung der Hauptstrasse durch die Ortschaften, die am Hauptstrassennetz nach der in Absatz 1 genannten Verordnung liegen; sie kann mit Zustimmung des ASTRA in grösseren Ortschaften zusätzliche Hauptstrassen bestimmen oder aufheben.324 |
3 | Treffen zwei oder mehr Hauptstrassen zusammen, so hebt die Behörde mit den Signalen «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) den Vortritt der einen Strasse zugunsten der andern auf, ordnet einen Kreisverkehrsplatz oder in besonderen Fällen mit dem Signal «Ende der Hauptstrasse» (3.04) den gesetzlichen Rechtsvortritt an.325 |
4 | Treffen Nebenstrassen zusammen, kann die Behörde mit den Signalen «Stop» oder «Kein Vortritt» eine vom gesetzlichen Rechtsvortritt abweichende Regelung verfügen, sofern die Strassen- und Verkehrsverhältnisse dies erfordern, namentlich wo Nebenstrassen von unterschiedlichem Ausbau und unterschiedlicher Bedeutung zusammentreffen. Für das Aufstellen des Signals «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) auf der vortrittsberechtigten Strasse gilt Artikel 39. |
5 | Folgt nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) versehen sind, eine Verzweigung, in der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt, wird davor das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (3.06) aufgestellt (Art. 40 Abs. 2 Bst. b). |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 109 Bestimmung der Hauptstrassen; Regelung des Vortritts - 1 Die Hauptstrassen (Art. 57 Abs. 2 SVG) und deren Nummern werden in einer besonderen Verordnung bezeichnet. «Nummerntafeln für Hauptstrassen» (4.57) werden nur auf den wichtigsten Hauptstrassenzügen nach Artikel 56 angebracht. |
|
1 | Die Hauptstrassen (Art. 57 Abs. 2 SVG) und deren Nummern werden in einer besonderen Verordnung bezeichnet. «Nummerntafeln für Hauptstrassen» (4.57) werden nur auf den wichtigsten Hauptstrassenzügen nach Artikel 56 angebracht. |
2 | Die Behörde bezeichnet die Führung der Hauptstrasse durch die Ortschaften, die am Hauptstrassennetz nach der in Absatz 1 genannten Verordnung liegen; sie kann mit Zustimmung des ASTRA in grösseren Ortschaften zusätzliche Hauptstrassen bestimmen oder aufheben.324 |
3 | Treffen zwei oder mehr Hauptstrassen zusammen, so hebt die Behörde mit den Signalen «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) den Vortritt der einen Strasse zugunsten der andern auf, ordnet einen Kreisverkehrsplatz oder in besonderen Fällen mit dem Signal «Ende der Hauptstrasse» (3.04) den gesetzlichen Rechtsvortritt an.325 |
4 | Treffen Nebenstrassen zusammen, kann die Behörde mit den Signalen «Stop» oder «Kein Vortritt» eine vom gesetzlichen Rechtsvortritt abweichende Regelung verfügen, sofern die Strassen- und Verkehrsverhältnisse dies erfordern, namentlich wo Nebenstrassen von unterschiedlichem Ausbau und unterschiedlicher Bedeutung zusammentreffen. Für das Aufstellen des Signals «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) auf der vortrittsberechtigten Strasse gilt Artikel 39. |
5 | Folgt nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) versehen sind, eine Verzweigung, in der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt, wird davor das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (3.06) aufgestellt (Art. 40 Abs. 2 Bst. b). |