Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 521/2007 /hum

Urteil vom 1. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Gian Andrea Danuser,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Sprenger,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung; Notwehr; Strafzumessung; Schadenersatz und Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 10. Dezember 2004 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB zu 10 Jahren Zuchthaus. Es verpflichtete ihn zudem, A.________ den ausgewiesenen Schaden und eine Genugtuung zu bezahlen und stellte fest, dass er auch für allfälligen weiteren Schaden hafte. Es hielt für erwiesen, dass X.________ am 27. April 2002 mit einem Messer auf dessen Bauch und Oberkörper eingestochen und dabei bewusst in Kauf genommen hatte, ihn tödlich zu verletzen.

Auf Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ hin hob das Kassationsgericht des Kantons Zürich dieses Urteil am 15. November 2006 auf und wies die Sache ans Geschworenengericht zurück.

Am 25. April 2007 hielt das Geschworenengericht an seinem ersten Urteil in dieser Sache im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt vollumfänglich fest.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, dieses Urteil des Geschworenengerichts aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an dieses zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

In seiner Vernehmlassung beantragt A.________, die Beschwerde im Zivilpunkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Nach der Überzeugung des Geschworenengerichts (Urteil vom 10. Dezember 2004 S. 35 ff., Urteil vom 25. April 2007 S. 2 ff.), die der Beschwerdeführer nicht als offensichtlich unzutreffend rügt (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), hat sich am 27. April 2002, gegen 21 Uhr, beim Bahnhof Illnau folgendes abgespielt: Der Beschwerdegegner, B.________ und C.________ einerseits und D.________ und der Beschwerdeführer anderseits nahmen an einer tamilischen Hochzeit teil. Als die drei erstgenannten das Fest verliessen und mit dem Personenwagen B.________s wegfahren wollten, wurden sie von D.________ und dem Beschwerdeführer gebeten, sie zu einem Bahnhof zu fahren. Während der Fahrt kam es zwischen den Gruppen zu Spannungen, offenbar aufgrund von Diskussionen über Politik und die Fahrweise des Lenkers. Die Fahrt endete auf dem Parkplatz unterhalb des Bahnhofs Illnau. Auf dem Vorplatz des Bahnhofs kam es zunächst zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen D.________ und B.________. Während deren Verlauf gerieten auch der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner aneinander, wobei es zunächst zu Tätlichkeiten - ein unbeteiligter Zeuge spricht von einem Wegstossen - kam. Daraufhin warf der Beschwerdegegner drei Steine (die beiden grösseren sind gut
faustgross) gegen den Beschwerdeführer. Nach einem Unterbruch, über dessen Dauer sich das Geschworenengericht und das Kassationsgericht nicht einig sind, der nach der verbindlichen Auffassung des letzteren jedoch nur kurz, wenige Sekunden dauerte, gingen die beiden Kontrahenten wieder aufeinander los. Dabei zückte der Beschwerdeführer ein Messer mit einer 18 cm langen Klinge und stach den Geschädigten damit mehrere Male in Bauch und Oberkörper, wodurch dieser lebensgefährlich verletzt wurde.
Das Geschworenengericht würdigte das Vorgehen des Beschwerdeführers als versuchte vorsätzliche Tötung und verneinte das Vorliegen einer Notwehrsituation (Urteil vom 10. Dezember 2004 S. 43 ff., Urteil vom 25. April 2007 S. 14 ff.). Der Beschwerdeführer macht geltend, dadurch habe es Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
, eventuell Art. 16
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB verletzt.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer beging seine Tat vor dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das angefochtene zweite Urteil des Geschworenengerichts erging nachher. Dieses geht zu Recht davon aus, dass neues Recht anzuwenden ist, sofern es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB). Es hat erwogen, dass das neue Recht für den Beschwerdeführer konkret einzig bei der Frage des Widerrufs seiner Vorstrafe günstiger sei, da der Vollzug nunmehr nicht mehr angeordnet werden darf, wenn die Probezeit - was im Fall des Beschwerdeführers zutrifft - mehr als drei (altrechtlich: fünf) Jahre abgelaufen ist, Art. 46 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB. Da der Beschwerdeführer von der Verkürzung dieser Frist profitieren kann und das neue bzw. alte Recht integral anzuwenden sind, hat das Geschworenengericht neues Recht angewendet. Zu Unrecht. Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB bezieht sich schon nach seinem klaren Wortlaut nicht auf den Vollzug rechtskräftiger Strafurteile, sondern auf deren Erlass. Auf den Widerruf ist daher nicht wegen des in dieser Bestimmung festgehaltenen Grundsatzes der "lex mitior" neues Recht anzuwenden, sondern weil dies in Ziff. 1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 ausdrücklich vorgeschrieben ist. Für die
Beurteilung der Gegenstand des geschworenengerichtlichen Verfahrens bildenden Straftat ist das neue Recht nach dessen zutreffenden Ausführungen nicht milder, weshalb es richtigerweise das alte hätte anwenden müssen. In der Sache spielt dies indessen keine Rolle, da am alten Notwehrartikel Art. 33
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
StGB bloss redaktionelle Änderungen kosmetischer Natur vorgenommen wurden und im neuen Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB versucht wurde, die Praxis zur alten Strafzumessungsregel von Art. 63 zu kodifizieren.

2.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 33 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
StGB). Der Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch bei einem Zweikampf oder einer Rauferei, bei der sich die Beteiligten in gegenseitigem Einverständnis angreifen. In solchen Fällen kann von einer Verteidigung des Rechts gegen das Unrecht keine Rede sein. Bei dieser sog. Absichtsprovokation findet deshalb Art. 33
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
StGB keine Anwendung (vgl. BGE 102 IV 228; 104 IV 53, 56; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Auflage, S. 243 N 80, mit Hinweisen; Kurt Seelmann, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 33 N 14).
2.3
2.3.1 Das Geschworenengericht ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdegegner einem Racheakt von B.________ gegen den Beschwerdeführer und vor allem gegen D.________ angeschlossen und sich zu diesem Zweck bereits auf dem Parkplatz mit Steinen bewaffnet hat. Nach der ersten Rangelei habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Steinwürfen angegriffen. Es ist aber zur Überzeugung gelangt, dass dieser Angriff beendet war, als der Beschwerdeführer im Rahmen der "sehr viel später" ausgebrochenen Schlägerei auf den Beschwerdegegner einstach. Es sei deshalb schon objektiv keine Notwehrsituation gegeben. Putativnotwehr falle ausser Betracht, da der Beschwerdeführer nie vorgebracht habe, wegen der vorangegangenen Steinwürfe zugestochen zu haben (Entscheid des Geschworenengerichts vom 10. Dezember 2004 S. 52 ff.).
2.3.2 Das Kassationsgericht hat diesen ersten Entscheid des Geschworenengerichts aufgehoben mit der Begründung, die Annahme einer längeren Zäsur von 20 bis 30 Sekunden, geschweige denn von einer Minute oder mehr, zwischen dem Ende der Steinwürfe des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer und dem Beginn der zum Messereinsatz führenden Schlägerei, sei objektiv ausgeschlossen. Es müsse von einer minimalen, höchstens wenige Sekunden dauernden Zäsur ausgegangen werden, die Folgerung des Geschworenengerichts, der Messerangriff sei "sehr viel später" erfolgt, sei willkürlich.
2.3.3 Das Geschworenengericht hat dazu im angefochtenen Entscheid erwogen (E. 2.3 S. 13), dass es zwischen den Steinwürfen und der anschliessend ausgebrochenen Schlägerei zu einer zeitlichen Zäsur gekommen sei, ergebe sich schon aus dem Umstand, dass dazwischen eine örtliche Verschiebung von einigen Metern erfolgt sei, was zumindest einige Sekunden beansprucht haben müsse. Zudem habe der Beschwerdeführer noch Zeit gefunden, den Türöffnungsknopf des noch stehenden Zuges zu drücken. Nach seinen Angaben habe er sich dann aber, anstatt den Platz zu verlassen, entschlossen, seinem Kollegen zu Hilfe zu eilen. Daraus zieht das Geschworenengericht den Schluss, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt den Angriff des Beschwerdegegners mit den Steinen als abgeschlossen betrachtete.

2.4 In rechtlicher Hinsicht unbestritten ist, dass die Tat als versuchte vorsätzliche Tötung zu würdigen ist. Umstritten ist einzig, ob der Beschwerdeführer in Notwehr handelte. Das Geschworenengericht hat dies verneint mit der Begründung, der Angriff des Beschwerdegegners mit Steinwürfen sei abgeschlossen gewesen, als es zur Schlägerei zwischen dem unbewaffneten Geschädigten und dem ein Messer mit sich führenden Beschwerdeführer kam. Für das Geschworenengericht liegt damit objektiv keine Notwehrsituation vor. Da der Beschwerdeführer zudem nie vorgebracht habe, die Steinwürfe seien der Grund für seinen Messerangriff gewesen, könne auch ausgeschlossen werden, dass er irrtümlich davon ausgegangen sei, der Angriff dauere fort, so dass auch Putativnotwehr auszuschliessen sei. Selbst wenn man mit der Verteidigung davon ausgehen wollte, der Angriff des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer mit Steinwürfen und die folgende Schlägerei sei eine einzige fliessende Aktion ohne erkennbaren Unterbruch gewesen, habe der Beschwerdeführer subjektiv nicht in der Absicht gehandelt, einen rechtswidrigen Angriff abzuwehren.

2.5 Unzulässig sind im vorliegenden Verfahren Rügen, mit denen dem Geschworenengericht eine willkürliche oder aktenwidrige Feststellung des Sachverhaltes vorgeworfen wird. Diese hätten nach der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung mit Nichtigkeitsbeschwerde dem Kassationsgericht vorgetragen werden können, das Geschworenengericht ist in dieser Beziehung keine letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG. Es ist daher mit dem Geschworenengericht davon auszugehen, dass der Angriff des Beschwerdegegners - drei Steinwürfe - auf den Beschwerdeführer abgeschlossen war, als es mehrere Meter entfernt zur Schlägerei zwischen den beiden kam, die mit dem Messereinsatz des Beschwerdeführers endete. War der Angriff des Beschwerdegegners aber abgeschlossen, so lag nach der Rechtsprechung von vornherein keine Notwehrsituation vor. Weiter hat das Geschworenengericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch nicht irrtümlicherweise angenommen hatte, er werde weiterhin bedroht, als er sich auf die fatale Schlägerei einliess. Aufgrund dieser tatsächlichen, nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren nicht überprüfbaren Feststellungen ist die Folgerung im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden, für den Beschwerdeführer habe weder
eine echte Notwehr- noch eine Putativnotwehrsituation vorgelegen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Geschworenengericht habe zwar die Strafzumessungskriterien "formal korrekt" angewandt, im Ergebnis aber ein übermässig hartes Urteil gefällt. Die ausgefällte Strafe von 10 Jahren Freiheitsentzug entspreche der eines "durchschnittlichen, gewöhnlichen Tötungsdeliktes". Das Geschworenengericht habe selbst erklärt, es sei verschuldensrelativierend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Schlägerei nicht gesucht habe. Das Kassationsgericht habe zudem das Verfahren verschleppt, weshalb das zweite Urteil des Geschworenengerichts erst 2 1/4 Jahre nach dem ersten ergangen sei. Dies hätte zu einer Strafreduktion von mindestens 30 Monaten führen müssen.

3.2 Das Geschworenengericht hat bei seiner Strafzumessung die Strafzumessungskriterien keineswegs nur "formal" korrekt angewandt, die ausgefällte Strafe ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es kann auf dessen sorgfältige Begründung verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer angeführten strafmindernden Faktoren wurden dabei berücksichtigt (Urteil vom 10. Dezember 2004, S. 54 ff., Urteil vom 25. April 2007 S. 17 ff.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren sei bei einem "durchschnittlichen, gewöhnlichen Tötungsdelikt" angemessen, so ist er darauf hinzuweisen, dass in Fällen wie im vorliegenden, in denen das Opfer den Angriff nur durch Zufall und besonders günstige Umstände überlebt, der fakultativen Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB nur wenig Gewicht zukommt.

3.3 Was den vom Beschwerdeführer beanstandeten Zeitbedarf für das Rechtsmittelverfahren vor Kassationsgericht und den Erlass des zweiten Urteils des Geschworenengerichts angeht, kann ebenfalls auf dessen Erwägungen verwiesen werden (Urteil vom 25. April 2007 E. 3.3 S. 21 f.). Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung seiner Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht dar, weshalb diese Ausführungen unzutreffend sein sollten und unter welchem Titel er wegen der seiner Auffassung nach überlangen Verfahrensdauer einen Anspruch auf eine massive Strafreduktion haben sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer den kantonalen Gerichten - was nahe läge - nicht vorwirft, das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt zu haben, womit dies nicht zu prüfen ist (Art. 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf die Rüge ist mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten.

4.
4.1 Im Zivilpunkt hat das Geschworenengericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2004 (S. 67 ff.), auf welches es im angefochtenen Urteil vom 25. April 2007 verweist (S. 25), erwogen, das Adhäsionsverfahren über die Zivilansprüche werde nach § 54 der Zürcher Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 von der Dispositionsmaxime beherrscht, wonach es dem Geschädigten obliege, substanziierte Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen zu erheben und dem Angeklagten, diese substanziiert zu bestreiten. Vorliegend habe der Beschwerdegegner derartige Forderungen gestellt und begründet, der Beschwerdeführer habe diese indessen nicht substanziiert bestritten. Aus diesem Grund verpflichtete es den Beschwerdeführer zum Ersatz des bereits angefallenen und ausgewiesenen sowie im Grundsatz zum Ersatz des noch anfallenden Schadens und sprach ihm eine Genugtuung zu. Für das Quantitativ des noch offenen Schadens verwies es den Beschwerdegegner auf den Zivilweg.

4.2 Das Geschworenengericht verkennt, dass der Richter im Zürcher Zivilprozess im Beweisverfahren erwiesene Tatsachen, die Merkmale des streitigen Sachverhalts sind, zu berücksichtigen hat, selbst wenn sie nicht eigens behauptet worden sind (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. Zürich 1997, N. 3 zu § 54). Dies muss umso mehr bei der Beurteilung von Zivilansprüchen im Adhäsionsverfahren gelten, in welchem die strafrechtlich relevanten, zugleich haftungsbegründenden Tatsachen vom Strafrichter von Amtes wegen verbindlich festgestellt werden. Diese sind bei der Beurteilung der Zivilforderung zu berücksichtigen, auch wenn sie weder vom Geschädigten behauptet noch vom Angeklagten bestritten wurden (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2007, N. 52 zu § 192; Jörg Rehberg, Zum zürcherischen Adhäsionsprozess, in Festschrift für Max Keller, Zürich 1989, S. 627 ff., insbesondere S. 636 f.). Vorliegend steht nach dem Strafurteil fest, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Steinen angegriffen hat, bevor es zur Schlägerei kam, bei welcher Letzterer ein Messer einsetzte. Dies ist klarerweise ein Herabsetzungsgrund im Sinne von Art. 44 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR, welchen
das Geschworenengericht nach dem Gesagten bei der Festlegung der Haftungsquote hätte berücksichtigen müssen. Indem es dies unterliess und dem Beschwerdegegner ohne Berücksichtigung von Herabsetzungsgründen vollen Schadenersatz zusprach, hat es Bundesrecht verletzt.

4.3 Ob für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen oder deren Bestreitung im Strafverfahren erwiesene Tatsachen noch ausdrücklich behauptet werden müssen, betrifft allerdings zunächst das kantonale Prozessrecht und nicht das Bundeszivilrecht. Der Beschwerdegegner wendet insofern zu Recht ein, dass die Verletzung kantonalen Prozessrechts mit Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 der Zürcher Strafprozessordnung beim Kassationsgericht hätte geltend gemacht werden müssen, weshalb der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft sei (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Jedoch gilt für den Bereich des Opferhilfegesetzes der Grundsatz, wonach das Adhäsionsgericht bei der Beurteilung der Zivilansprüche an seine eigenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist, auch von Bundesrechts wegen (BGE 120 Ia 101 E. 2e S. 108; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Zürich 1998, S. 243). Daher steht nichts entgegen, diesen Mangel des Urteils des Geschworenengerichts im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen zu berücksichtigen.

4.4 Da dem erkennenden Gericht bei der Festlegung der Haftungsquote ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, ist es nicht am Bundesgericht, darüber als erste Instanz zu befinden, weshalb die Sache antragsgemäss an das Geschworenengericht zurückzuweisen ist.

5.
Damit erweist sich die Beschwerde im Strafpunkt als unbegründet und im Zivilpunkt als begründet. Sie ist daher teilweise gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer im Strafpunkt kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Im Zivilpunkt unterliegt demgegenüber der Beschwerdegegner, der die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen und den Beschwerdeführer zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 1
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BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, das allerdings nur bezüglich des Zivilpunkts gutgeheissen werden kann, da die Beschwerde im Strafpunkt aussichtslos war (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Eine Entschädigung ist dem Vertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung durch den Beschwerdegegner zuzusprechen (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2007 im Zivilpunkt aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen und Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser für den Zivilpunkt als unentgeltlicher Vertreter eingesetzt; im Übrigen wird es abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'500.-- werden im Betrag von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer und im Betrag von Fr. 500.-- dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.
Der Beschwerdegegner hat dem Vertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Im Falle der Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser ein Honorar von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Geschworenengericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi