SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 5 Kantonales Anwaltsregister |
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1 | Jeder Kanton führt ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 8 erfüllen. |
2 | Das Register enthält folgende persönliche Daten: |
a | den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit; |
b | eine Kopie des Anwaltspatents; |
c | die Bescheinigungen, welche belegen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 8 erfüllt sind; |
d | die Geschäftsadressen sowie gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros; |
e | die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen. |
3 | Es wird von der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte geführt. |
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 20 Löschung der Disziplinarmassnahmen |
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1 | Verwarnungen, Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach ihrer Anordnung im Register gelöscht. |
2 | Ein befristetes Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register gelöscht. |
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 37 Referendum und Inkrafttreten |
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1 | Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
2 | Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Artikel 2 Absätze 2 und 3 und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b sowie die Abschnitte 4, 5 und 6 treten nur im Falle des Inkrafttretens des Abkommens vom 21. Juni 199916 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in Kraft. |
3 | Für die Angehörigen von Mitgliedstaaten der EFTA treten die Artikel 2 Absätze 2 und 3 und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b sowie die Abschnitte 4, 5 und 6 nur im Falle des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 200117 bezüglich der Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) in Kraft.18 |
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 17 Disziplinarmassnahmen |
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1 | Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: |
a | eine Verwarnung; |
b | einen Verweis; |
c | eine Busse bis zu 20 000 Franken; |
d | ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; |
e | ein dauerndes Berufsausübungsverbot. |
2 | Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden. |
3 | Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten. |
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 17 Disziplinarmassnahmen |
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1 | Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: |
a | eine Verwarnung; |
b | einen Verweis; |
c | eine Busse bis zu 20 000 Franken; |
d | ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; |
e | ein dauerndes Berufsausübungsverbot. |
2 | Eine Busse kann zusätzlich zu einem Berufsausübungsverbot angeordnet werden. |
3 | Nötigenfalls kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung vorsorglich verbieten. |
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 19 Verjährung |
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1 | Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte. |
2 | Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen. |
3 | Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall. |
4 | Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist. |
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 19 Verjährung |
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1 | Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte. |
2 | Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen. |
3 | Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall. |
4 | Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist. |
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 19 Verjährung |
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1 | Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte. |
2 | Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen. |
3 | Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall. |
4 | Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist. |
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 19 Verjährung |
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1 | Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte. |
2 | Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen. |
3 | Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall. |
4 | Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist. |
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz BGFA Art. 19 Verjährung |
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1 | Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte. |
2 | Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen. |
3 | Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall. |
4 | Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist. |