Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5500/2013

Urteil vom 1. Dezember 2014

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richterin Ruth Beutler, Richterin Marianne Teuscher,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

A._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,
Parteien
Langstrasse 4, 8004 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1980) reiste im Dezember 1999 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Am 27. September 2001 wurde das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Mit gleichem Entscheid ordnete das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) die vorläufige Aufnahme an. Eine im Asylpunkt dagegen erhobene Beschwerde wies die ehemals zuständige Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 14. Dezember 2001 ab.

Während des erstinanzlichen Asylverfahrens lernte der Beschwerdeführer im Jahre 2000 die Schweizer Bürgerin B._____ (geb. 1958) kennen. Am 12. März 2002 heirateten die beiden in der Stadt Zürich. Vom Aufenthaltskanton Zürich erhielt er daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.

B.
Am 7. Juli 2008 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um erleichterte Einbürgerung.

Die Ehegatten unterzeichneten am 29. Juni 2010 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG führen kann.

Am 20. August 2010 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erhielt er die Bürgerrechte des Kantons Zug und der Gemeinde Y._____/ZG.

C.
Mit Schreiben vom 20. April 2011 teilte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2011 die Vaterschaft für das am 8. September 2010 geborene Kind C._____ anerkannt habe. Später brachte das Bundesamt aufgrund weiterer behördlicher Meldungen in Erfahrung, dass die Eheleute seit dem 23. August 2011 geschieden sind.

D.
Am 3. Juli 2012 leitete die Vorinstanz ein Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG ein. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm sie mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Ehescheidungsakten des Bezirksgerichts Zürich. Ferner unterbreitete sie der früheren Ehefrau am 24. Juli 2012 schriftlich Fragen zum gemeinsamen Kennenlernen, zum Verlauf der Ehe sowie zu den Umständen der Trennung und Scheidung. Die geschiedene Gattin äusserte sich hierzu am 13. August 2012 (Eingang des undatierten Fragekatalogs beim BFM).

Der Beschwerdeführer machte vom Äusserungsrecht am 10. Juli 2012 Gebrauch. Am 15. Mai 2013 reichte die von ihm mandatierte, frühere Parteivertreterin eine abschliessende Stellungnahme ein.

E.
Am 11. Juli 2013 erteilte der Kanton Zug als Heimatkanton des Beschwer-deführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F.
Mit Verfügung vom 30. August 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Nichtigkeit er-strecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.

G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. September 2013 stellte die damalige Rechtsvertreterin die Begehren, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei der Sachverhalt vom erkennenden Gericht zu ergänzen und gestützt da-rauf neu zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie u.a. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2013 lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Einvernahme von B._____ als Zeugin sowie um persönliche Anhörung des Beschwerdeführers ab, räumte Letzterem jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen entsprechende schriftliche Stellungnahmen einzureichen.

Am 28. November 2013 reichte die ehemalige Parteivertreterin die Kopie einer vom 20. November 2013 datierenden schriftlichen Erklärung ihres Mandanten ein, wies zugleich darauf hin, dass B._____ für eine Stellungnahme nicht verfügbar gewesen sei und hielt an ihren diesbezüglichen prozessualen Anträgen fest. Per Ende jenes Jahres stellte sie ihre anwaltliche Tätigkeit ein.

I.
Nach Klärung des Vertretungsverhältnisses gab das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2014 - mangels hinreichender Erfolgsaussichten - auch dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht statt. Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche von dem zwischenzeitlich mandatierten Rechtanwalt Z._____ dagegen erhoben worden war, wies das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Mai 2014 ab (Urteil 1C_101/2014).

J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

K.
Am 15. Oktober 2014 wurde der jetzige Rechtsvertreter mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers betraut. Mit Replik vom 27. Oktober 2014 ersuchte auch er um Gutheissung der gestellten Anträge.

L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
i.V.m. Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die in der Beschwerdeschrift vom 30. September 2013 gestellten Beweisanträge (Antrag auf Einvernahme von B._____ als Zeugin, Parteibefragung) mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2013 abgewiesen (siehe Sachverhalt Bst. H vorstehend). Der Beschwerdeführer erhielt indes Gelegenheit, schriftliche Stellungnahmen der betreffenden Personen vorzulegen, was teilweise geschah (zum fehlenden Anspruch auf persönliche Anhörung vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H. sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2014 vom 2.September 2014 E. 3.2; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 m.H., Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten.

3.2 Mit Nachtrag vom 28. November 2013 wiederholte die damalige Rechtsvertreterin ihre diesbezüglichen Begehren. Aufgrund der Begründung (die schweizerische Ex-Ehefrau habe für eine schriftliche Stellungnahme nicht zur Verfügung gestanden) ist davon auszugehen, dass sich der erneut gestellte Antrag nurmehr auf die Einvernahme von B._____ als Zeugin beschränkt. Die Anordnung von Zeugeneinvernahmen wird - wie der ehemaligen Parteivertreterin in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2013 erläutert worden ist - lediglich dann zugelassen, wenn sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (vgl. Art. 14
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14 - 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
VwVG und BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 m.H.). In Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität des Zeugenbeweises kann auf die Durchführung einer Zeugenbefragung namentlich dann verzichtet werden, wenn sich der im Zusammenhang mit dem Beweisantrag geltend gemachte Sachverhalt mit schriftlichen Unterlagen darlegen lässt (vgl. dazu Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 14 N. 17). Erika Schelbert wurde vom BFM im erstinstanzlichen Verfahren bereits schriftlich zur Angelegenheit befragt. Die frühere Gattin hat sich auf dem entsprechenden Fragebogen denn eingehender zu den aufgeworfenen Fragen geäussert. Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass ihre Zeugenaussagen - soweit für den Sachverhalt von Relevanz - nicht über das bereits Bekannte hinausgehen würden, sieht man einmal davon ab, dass die betreffende Person offenkundig darum bemüht ist, den Beschwerdeführer zu decken (siehe dazu eingehender E. 11.4 weiter hinten). Dem diesbezüglichen, neuerlichen Antrag ist daher nicht stattzugeben.

4.

4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 S. 67 m.H.).

4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.). Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (Urteil des BVGer C-3912/2008 vom 8. Juni 2009 E. 3.2 m.H.).

5.

5.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 S. 67 f. m.H.).

5.2 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 S. 67 f. m.H.).

5.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 5.3 m.H.).

6.
In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung erfüllt: Die von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor und die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG wurden gewahrt.

7.

7.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 S. 67 f. und BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. je m.H.).

7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H.).

8.

8.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Gemeinschaft, die Umstände des Kennenlernens und die zeitliche Abfolge der Ereignisse - zur Hauptsache aus, dass bereits einige Zeit vor der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung keine intakte und zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr vorgelegen haben könne. Dagegen sprächen insbesondere das zeitweilige Getrenntleben während der Ehe, die angeblich praktizierte sexuelle Offenheit, das Zeugen eines ausserehelichen Kindes durch den Beschwerdeführer, das Einreichen eines Scheidungsbegehrens sieben Monate nach der erleichterten Einbürgerung sowie die rasche Scheidung. Demnach greife die tatsächliche Vermutung, dass die Ehe während des Einbürgerungsverfahrens bzw. im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr stabil und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen sei. Ausserdem habe es der Beschwerdeführer unterlassen, das BFM über das im Verlaufe des Einbürgerungsverfahren ausserehelich gezeugte Kind und dessen Geburt am 8. September 2010 zu informieren. Die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seien deshalb erfüllt.

8.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Rechtsmitteleingabe vom 30. September 2013 dagegen halten, wohl könne eine aussereheliche Beziehung ein Indiz für nicht mehr intakte eheliche Bande darstellen, indessen gehe es nicht an, selektiv auf ein einzelnes Indiz abzustellen, wie dies das BFM in seinem Falle praktiziere. Vielmehr sei eine umfassende Würdigung sämtlicher relevanter Fakten vorzunehmen. Zunächst gelte es zu beachten, dass die Parteien eine offene Ehe gelebt und sexuelle Untreue toleriert hätten. Sodann habe der seelische und wirtschaftliche Beistand nach Beendigung der Ehe fortgedauert, nicht umsonst wohne der Beschwerdeführer heute wieder bei seiner Ex-Frau und sei in deren Familie integriert. Tatsache sei ferner, dass er mit der Kindsmutter zu keinem Zeitpunkt eine Beziehung geführt habe. Ohnehin hätten sich die Prämissen auf Seiten der früheren Gattin nicht durch das Tolerieren ausserehelicher sexueller Kontakte, sondern erst durch den Umstand verändert, dass er Vater geworden sei; dies habe für sie das Aus der Ehe bedeutet. Auch aus ihrer Sicht sei das Eheleben jedoch bis ungefähr im September 2010 intakt gewesen. Erst das einschneidende Ereignis der Vaterschaft habe danach zum raschen Zerfall der Ehe geführt. Allenfalls gelte es den genauen Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe abzuklären. Schliesslich wird geltend gemacht, dass es sich vorliegend weder um eine Scheinehe noch eine aufenthaltsrechtliche Ehe gehandelt habe, Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG als Kann-Vorschrift ausgestaltet sei und die angefochtene Verfügung sich deshalb auch als unangemessen erweise.

Der jetzige Parteivertreter kritisiert in der Replik die seiner Auffassung nach völlig schematische Argumentationsweise der Vorinstanz sowie deren Unverständnis für den Rahmen gutbürgerlicher Üblichkeit sprengende Beziehungsformen. Darüber hinaus hebt er hervor, dass auf Seiten beider Ehegatten im Einbürgerungszeitpunkt noch keine Trennungsabsichten bestanden hätten und stellt in Abrede, dass die Nichtinformation über das ausserehelich Kind generell den Tatbestand von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erfülle.

9.
Die Akten vermitteln folgendes faktisches Bild: Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 1999 als Asylsuchender in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde am 27. September 2001 abgelehnt, er kam indessen in den Genuss der vorläufigen Aufnahme. Bereits zuvor, im Sommer 2000, hatte er die 22 Jahre ältere Schweizerin B._____ kennengelernt. Nach der Heirat am 12. März 2002 erhielt er eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Der Anstoss, sich zu vermählen, soll von beiden Parteien ausgegangen sein. Die Ehe blieb kinderlos. Gemäss den Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich haben die Eheleute ihre eheliche Gemeinschaft von anfangs Juli 2005 bis Ende April 2007 vorübergehend aufgegeben. Am 7. Juli 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 29. Juni 2010 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet hatten, wurde er am 20. August 2010 erleichtert eingebürgert.

Den Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab anfangs Januar 2011 nicht mehr am ehelichen Domizil gewohnt hat. Am 23. August 2011 wurde die Ehe vom Bezirksgericht Zürich gestützt auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren daraufhin geschieden.

Aktenkundig ist ferner, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2011 die Vaterschaft für C._____ anerkannte. Der Sohn war am 8. September 2010 auf die Welt gekommen. Die Kindsmutter ist dominikanische Staatsangehörige und zehn Jahre jünger als der Vater. Von anfangs Dezember 2012 bis Oktober 2013 logierte der Beschwerdeführer nochmals bei seiner früheren Gattin.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer hat während der Ehe mit der Schweizer Ex-Gattin - als das Einbürgerungsverfahren bereits im Gange war - ein aussereheliches Kind gezeugt. Dieser Sachverhalt wurde der Einbürgerungsbehörde vorenthalten. Ebenfalls verschwiegen haben die Eheleute die in der Endphase jenes Verfahrens bevorstehende Geburt (das Kind wurde zwischen erleichterter Einbürgerung und deren Rechtskraft geboren). Aussereheliche Kinder können unbestreitbarermassen ein Indiz für die Instabilität einer Ehe darstellen und zwar unabhängig davon, ob die Ehefrau darüber informiert ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_178/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.3.3 oder E. 4.2 weiter vorne). In casu wusste Letztere freilich schon früh, dass eine andere Frau von ihrem damaligen Partner schwanger war (siehe den von ihr im August 2012 ausgefüllten Fragebogen [act. 10 der vorinstanzlichen Akten]). Dass eine solche Schwangerschaft für das Einbürgerungsverfahren von Bedeutung ist, darüber mussten sich die Betroffenen im Klaren sein. Sie wären daher in jedem Fall verpflichtet gewesen, diese Tatsache anlässlich des Einbürgerungsverfahrens anzugeben (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 10.1 m.H.). Hervorzuheben wäre an dieser Stelle, dass die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht selbst dann gilt, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der betreffenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.2 S. 70 f. und BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

10.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Replik, unter Verweis auf das bundesgerichtliche Urteil 1C_27/2011, einzig vorbringen, beim Verschweigen der Zeugung eines aussereheliches Kindes könne nicht automatisch von einer Erschleichung des Bürgerrechts im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG ausgegangen werden. Dem fraglichen Urteil liegt allerdings keine vergleichbare Konstellation zu Grunde. Zum einen erfolgten Zeugung und Geburt im zitierten Vergleichsfall vor Einleitung des Einbürgerungsverfahrens und lange vor Unterzeichnung von gemeinsamer Erklärung und erleichterter Einbürgerung, zum andern hätte die Zeugung bzw. die Geburt des ausserehelichen Sohnes hier tatsächlich einen Hinderungsgrund für die erleichterte Einbürgerung dargestellt, wurde die Ehe nach der Anerkennung des Kindes doch genau aus diesem Grunde umgehend geschieden. Ob der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau eine offene Ehe führten und Seitensprünge gegenseitig tolerierten, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang, handelt es sich bei der verschwiegenen Schwangerschaft und der bevorstehenden Geburt doch um rechtlich relevante Vorkommnisse, welche die Einbürgerung verhindert oder zumindest bis zur Klärung der ehelichen Verhältnisse hinausgezögert hätten. Die Betroffenen wären mithin so oder so gehalten gewesen, die Behörden über diese Umstände zu orientieren. Das Verhalten der Eheleute erscheint umso unverständlicher, als der Knabe gerade mal zweieinhalb Wochen nach der erleichterten Einbürgerung, aber noch vor deren Rechtskraft, zur Welt kam. Durch die absichtlich unterlassene Aufklärung über die Vaterschaft für ein aussereheliches Kind setzte der Beschwerdeführer demzufolge direkt den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG (siehe C-4576/2013 E. 10.2 oder das in dieser Angelegenheit ergangene bundesgerichtliche Urteil
1C_101/2014 E. 2.3). Dies gälte übrigens selbst dann, wenn man - entgegen den nachstehenden Erwägungen - von der These einer zum massgeblichen Zeitpunkt noch intakten Ehe ausginge (vgl. Urteil des BVGer C-7995/2010 vom 21. März 2013 E. 9).

11.
Unbesehen dieses Nichtigkeitsgrundes lassen weitere Indizien darauf schliessen, dass die Zerrüttung der Ehe bereits vor Abgabe der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft und der bald darauf erfolgten erleichterten Einbürgerung eingesetzt haben muss.

11.1 Bis zur erleichterten Einbürgerung am 20. August 2010 dauerte die Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ehefrau knapp achteinhalb Jahre. Ungefähr viereinhalb Monate später haben sich die Eheleute getrennt, bis zur rechtskräftigen Scheidung verstrich ab Einbürgerung ziemlich genau ein Jahr. Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung dafür, dass die beiden im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr in stabilen ehelichen Verhältnissen lebten (vgl. hierzu etwa BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. oder Urteile des BVGer C-1083/2012 vom 21. Juli 2014 E. 7.2 und C-3365/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 9.2 je m.H.).

11.2 Auf Beschwerdeebene wird das BFM vor allem für sein Unverständnis gegenüber offenen Beziehungsformen kritisiert; sinngemäss wird dem Bundesamt damit vorgeworfen, an den Begriff der ehelichen Gemeinschaft zu strenge, nicht mehr zeitgemässe Anforderungen zu stellen.

11.2.1 Wie bereits erwähnt, ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts unter ehelicher Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG mehr als der formelle Bestand der Ehe zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine tatsächliche und intakte Lebensgemeinschaft, der ein gemeinsamer Wille zugrunde liegt, diese Ehe auch in Zukunft zu leben (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.). Sobald an einen Begriff wie Ehe rechtliche Folgen - wie beispielsweise der Erwerb des Bürgerrechts - geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung (siehe C-4576/2013 E. 11.2.1 m.H.).

11.2.2 In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass allein das Eingehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung schon als ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzusehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4216/2012 vom 6. März 2014 E. 8.2.2 m.H.). Eine einmalige oder kurzfristige vorübergehende Untreue braucht indes noch nicht zwingend das Scheiteren einer bestehenden Ehe zu bedeuten. Sexuell offen gestaltete Beziehungsmodelle und die aussereheliche Zeugung von Kindern als Ergebnis von Seitensprüngen können in der heutigen Zeit denn auch nicht mehr als gesellschaftsfremd betrachtet werden. Wie eben angetönt, bildet die Tatsache, dass es überhaupt zu ausserehelichen sexuellen Kontakten kam, jedoch ein starkes Indiz gegen das Bestehen einer intakten Ehe. Denn die sexuelle Treue gilt trotz gewandelter Moral nach wie vor als zentrales Element einer Ehe (siehe Urteil des BVGer C-3365/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 7 m.H.), weshalb im Widerspruch dazu stehende Verhaltensweisen typischer für nicht intakte Ehen sind als für intakte (zur Beweiskraft von Indizien als Quotient von Merkmalwahrscheinlichkeiten vgl. Bender et al., Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, Rz. 679 ff.). Entgegen der Ausführungen auf Beschwerdeebene hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung indessen längst nicht allein auf dieses eine Indiz abgestellt. Anzumerken wäre an dieser Stelle, dass es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht darum geht, das Verhalten des Beschwerdeführers und seiner früheren Gattin moralisch zu werten. Der Rückgriff auf herrschende Wertvorstellungen ist nur insofern von Bedeutung, als sie zusammen mit dem Verhalten der Beteiligten Wahrscheinlichkeitsschlüsse auf den Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zulassen (vgl. C-4576/2013 E. 11.2.3 m.H.).

11.2.3 Der Beschwerdeführer hat ungefähr Ende 2009 ein aussereheliches Kind gezeugt und die Vaterschaft des am 8. September 2010 geborenen Knaben am 18. April 2011 anerkannt. Eine Beziehung zur Kindsmutter bestand seiner eigenen Darstellung zufolge nie. Zwar war es vorliegend nicht sexuelle Untreue, welche zum plötzlichen Auseinanderbrechen der ehelichen Bande führte, wohl aber die Zeugung eines Kindes mit einer anderen Frau als Resultat eines Seitensprunges. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die schweizerische Ex-Gattin erklärten denn unisono, dass diese Schwangerschaft für sie (die damalige Ehefrau) das "Aus der Ehe" bedeutet habe (siehe die im Rechtsmittelverfahren vorgelegte persönliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. November 2013 oder die schriftlichen Auskünfte von B._____ [act. 10 der vorinstanzlichen Akten]). Ebenso geht aus den entsprechenden Ausführungen klar hervor, dass die Eheleute schon während des Einbürgerungsverfahrens wussten, dass der Beschwerdeführer Vater eines ausserehelichen Kindes werden würde. Dieses Kind kam denn kurz nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers (aber vor Eintreten von deren Rechtskraft) zur Welt. Besagte Vorkommnisse bestärken die tatsächliche Vermutung der Instabilität der Ehe zu den massgeblichen Zeitpunkten der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung. Zu betonen gilt es aber nochmals, dass es den Ehegatten selbstredend nicht verwehrt ist, ihre Ehe in jeglicher Hinsicht offen zu gestalten. Werden aus der Ausgestaltung der ehelichen Beziehung indessen Ansprüche abgeleitet, müssen gewisse, hier nicht gegebene Voraussetzungen erfüllt sein (siehe auch E. 11.2.2 hiervor).

11.3 Eng damit zusammen hängen die unterschiedlichen Auffassungen der Betroffenen hinsichtlich Kinder und Familienplanung. So wies die Ex-Ehefrau mehrmals und mit Nachdruck darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich - anders als sie selber - gemeinsame Kinder gewünscht habe. Ohne seinen Kinderwunsch wären sie vielleicht noch verheiratet. Zwar kann eine intakte eheliche Beziehung durch einen unerfüllten Kinderwunsch durchaus destabilisiert werden. Dabei handelt es sich aber um einen Prozess, der naturgemäss gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Vorliegend ist die Kinderfrage laut geschiedener Gattin seit jeher ein Thema gewesen, weshalb jene sich nicht erst nach der erleichterten Einbürgerung manifestiert haben kann. Im Gegenteil war es die Zeugung eines ausserehelichen Kindes als Folge eben dieser Divergenz, welche dazu führte, dass die Ehe innert Kürze scheiterte. Soweit nachträglich zu suggerieren versucht wird, erst die förmliche Anerkennung der Vaterschaft sei der Auslöser für das eheliche Zerwürfnis gewesen, widerspricht dies der Darstellung der Eheleute (siehe E. 11.2.3 vorstehend). Im Übrigen verliess der Beschwerdeführer das eheliche Domizil laut einem Attest des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich (act. 15 der BFM-Akten) bereits dreieinhalb Monate bevor er C._____ als sein Kind anerkannte. Alles in allem stellen demzufolge weder die Zeugung des ausserehelichen Kindes mit der damit einhergehenden Schwangerschaft der Kindsmutter noch die Kinderthematik solche ausserordentliche Vorkommnisse dar, die zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung geführt haben können.

11.4 Im Rechtsmittelverfahren wird sodann argumentiert, die Ehegatten hätten übereinstimmend angegeben, dass die Ehe im Einbürgerungszeitpunkt noch intakt gewesen sei; konkret Bezug genommen wird wiederum auf die von der Schweizer Ex-Gattin schriftlich beantworteten Fragen. Aber auch der Beschwerdeführer hat sich verschiedentlich dahingehend geäussert, sie hätten damals keine Trennungsabsichten gehegt. Da beide zugleich zum Ausdruck brachten, dass die Schwangerschaft der Kindsmutter für die Ex-Gattin das "Aus der Ehe" bedeutet habe, kann dies allerdings nur schon vom zeitlichen Ablauf her nicht zutreffen. Im Kontext der nachträglichen Entwicklung mit dem raschen und finalen Entschluss zur Trennung und Scheidung charakterisieren sich die eingangs zitierten Vorbringen vielmehr als blosse Schutzbehauptungen. Mit Blick auf das Interpretieren derartiger Willensäusserungen wäre hinzuzufügen, dass die schweizerische Ehegattin in vielen Missbrauchsfällen oft nicht selbst hintergangen und zwecks Täuschung der Behörden instrumentalisiert wird, sondern sie an der Täuschung mehr oder weniger bewusst mitwirkt. Dies kann geschehen, indem sie zu einer Ausländerrechtsehe Hand bietet. Weit häufiger kommt vor, dass in einer ursprünglich intakten Ehe irgendwann der Ehewille dahinfällt, zwischen den Ehegatten jedoch Einvernehmen darüber besteht, die Ehe vorerst weiterzuführen, um dem ausländischen Partner die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen (siehe Urteil des BVGer C-1550/2011 vom 23. November 2012 E. 8.4 m.H.). In diese Richtung deuten die ausgesprochen wohlwollenden Antworten der früheren Ehefrau zur Person des Beschwerdeführers. Der fehlende Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwischenmenschlich nicht weiterhin nahe stehen könnten. Indessen geht es im vorliegenden Verfahren primär um die Frage, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (siehe vorangehende E. 4.2), was nach dem Gesagten nicht der Fall gewesen sein kann.

11.5 Unbeachtlich zu bleiben hat in diesem Zusammenhang auch der Einwand der ehemaligen Rechtsvertreterin, die Parteien lebten wieder in gemeinsamem Haushalt und ihr Mandat sei in der Familie der Ex-Frau integriert gewesen. Wie mehrfach erwähnt, setzt die erleichterte Einbürgerung den auf die Zukunft gerichteten Willen der Ehegatten voraus, ihre Beziehung nicht in beliebiger Form, sondern als Ehe weiterzuführen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-7983/2010 vom 13. Juni 2013 E. 7.6 m.H.). Aus den Akten ergibt sich, dass das neuerliche Zusammenleben bloss etwas mehr als zehn Monate dauerte (vom 1. Dezember 2012 bis im Oktober 2013). Die hauptsächlich auf der Vaterschaft des Beschwerdeführers gründenden Beziehungsprobleme können mit anderen Worten nicht nur vorübergehender Natur gewesen sein. Hinzuzufügen bleibt, dass zwischen den früheren Ehegatten schon vor Einleitung des Verfahrens um Erteilung der erleichterten Einbürgerung einmal während rund eineinhalb Jahren (siehe E. 9 weiter oben) keine tatsächliche Ehegemeinschaft vorlegen hatte. Die heutige Situation steht somit der tatsächlichen Vermutung, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft mit seiner damaligen Gattin gelebt, nicht entgegen.

11.6 Die aufgelisteten Indizien weisen in ihrer Gesamtheit darauf hin, dass seitens der Eheleute im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestand. Wie unter E. 10.1 und 10.2 aufgezeigt, sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung aber bereits aus anderen Gründen gegeben.

12.
Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Person, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. dazu Urteil des BVGer C-4875/2011 vom 21. Februar 2014 E. 8). Dass der Beschwerdeführer nochmals für ein paar Monate bei der geschiedenen Gattin wohnte (was gegen eine Scheinehe spreche) und er in der Schweiz gut integriert sein soll, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang und vermag im Rahmen der Ermessensausübung keinen Verzicht auf die Nichtigerklärung zu rechtfertigen. Die genannten Aspekte wären gegebenenfalls in einem separaten ausländerrechtlichen Verfahren zu würdigen. Klarzustellen ist immerhin, dass der Entzug des Schweizer Bürgerrechts nicht eo ipso mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (zum Ganzen siehe BGE 140 II 65 E. 4.2.2 - 4.2.3 S. 72 f. und BGE 135 II 1 E. 3.2 S. 5 ff.).

13.
Sofern nicht ausdrücklich anders verfügt, erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht (vgl. Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG). Gestützt auf die angefochtene Verfügung ist der Sohn C._____ (geb. 8. September 2010) des Beschwerdeführers von der Nichtigkeit mit betroffen. Nun droht dem Kind, soweit bekannt, weder die Staatenlosigkeit noch befindet es sich mit vier Jahren in einem Alter, das unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit dem Einbezug in die Nichtigerklärung entgegenstehen könnte (vgl. dazu das Handbuch "Bürgerrecht", publiziert auf der Webseite des Bundesamtes für Migration Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 6, Ziff. 6.6, Stand: 27. Dezember 2013, besucht im November 2014).

14.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

15.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch die vier Ratenzahlungen à Fr. 300.- vom 25. März 2014, 28. März 2014, 2. Mai 2014 und 22. Mai 2014 gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour)

- die Direktion des Innern des Kantons Zug, Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, Postfach 146, 6301 Zug (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: