Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6973/2011

Urteil vom 1. Oktober 2013

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiberin Sarah Diack.

A._______,geboren am (...),

Kosovo,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Pia Dennler-Hager, Rechtsanwältin, (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 24. November 2011 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin - eine gemäss eigenen Angaben aus B._______, stammende kosovarische Staatsangehörige albanischer Muttersprache und muslimischen Glaubens - reichte erstmals am 23. Dezember 1998 in der Schweiz ein Asylgesuch ein (vgl. Vorakten B7 S. 2, 10 und Aktennotiz des BFM vom 19. September 2012). Dieses wurde gemäss dem Eintrag in der Datenbank "Zentrales Migrationsinformationsystem" (Zemis) am 24. Februar 2000 abgelehnt, worauf sie die Schweiz am 9. März 2001 verliess.

A.b Am 28. Oktober 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin unter dem Namen Aa._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl. Sie wurde am 3. November 2009 summarisch und am 9. November 2009 eingehend zu ihren Asylgründen angehört (vgl. A1/12 und A11/14). Hier erwähnte sie nichts von ihrem früheren Aufenthalt in der Schweiz. Sie gab im Wesentlichen an, ihre Eltern seien bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen und sie habe seit deren Tod bei ihrem Onkel gelebt (vgl. A1 S. 2 und 7). Als dieser sie habe zwangsverheiraten wollen und sie sich geweigert habe, habe er sie geschlagen, worauf sie das Land verlassen habe (A1 S. 7). Mit Entscheid vom 13. November 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Beschwerdeführerin wurde am 22. November 2009 als verschwunden registriert (A18 S. 1). Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wurde sie anfangs April 2010 von [Dublin-Staat] in die Schweiz rücküberstellt, worauf sie die Schweiz am 28. April 2010 kontrolliert verliess und nach [Ort C._______ im Kosovo] zurückkehrte.

B.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss ihren Angaben erneut am 10. September 2010, reiste am 12. September 2010 auf dem Landweg illegal in die Schweiz ein und stellte am 11. Dezember 2010 unter ihrem richtigen Namen im EVZ (...) ein drittes Asylgesuch in der Schweiz. Am 14. Dezember 2010 wurde sie summarisch befragt und am 4. Januar 2011 durch das BFM vertieft zu ihren Asylgründen angehört (B7/13 und B12/17). Am 6. Januar 2011 wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen.

Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie aus, sie sei von ihrem Ex-Geliebten namens D._______ zum Beischlaf mit dessen Freunden und weiteren Männern gezwungen beziehungsweise von ihnen vergewaltigt worden. D._______ habe in kriminellen Kreisen verkehrt und einem Mafia-Ring angehört; sie sei von diesen Leuten regelrecht verkauft worden. Dies habe im Jahr 2005 begonnen. D._______ sei Eigentümer des "[Name des Hotels]" in B._______, sei mehrmals beziehungsweise einmal wegen [Strafdelikt] im Gefängnis gewesen, jeweils aber wieder freigekommen. Sie sei für ihre Dienste nicht entlöhnt worden, sondern habe lediglich jeweils die Taxifahrten entschädigt bekommen. Teilweise habe sie auch nach [Ort C._______ im Kosovo], (...) und (...) gehen müssen. Es sei ihr gedroht worden, ihr oder ihrer Familie würde etwas passieren, falls sie etwas verraten würde. Daher habe sie Angst gehabt, D._______ und seine Bekannten bei der Polizei zu verzeigen oder sich einer Frauenorganisation anzuvertrauen. Sie habe ihr Ansehen in der Familie und in der Gesellschaft verloren. Wegen dieser Situation habe sie den Kosovo im Jahre 2009 verlassen. Daraufhin habe sie in der Schweiz unter falschen Angaben ein Asylgesuch gestellt. Nachdem das BFM im November 2009 nicht auf ihr Gesuch eingetreten sei, sei sie [im Frühling] 2010 [in den Kosovo] zurückgekehrt und habe dort bei ihrem [Verwandten E._______] und anschliessend - da sie dort nicht habe bleiben können - bei ihrer [Verwandten] in F._______ gelebt. Im [Sommer] 2010 sei sie von (...) Männern in einem Café in B._______ belästigt und nach ihrem Preis gefragt worden. Als sie diese daraufhin verflucht habe, sei sie von den Männern geschlagen worden. Sie habe diesen Vorfall bei der Polizei gemeldet, bei einer Gegenüberstellung jedoch die Anzeige zurückgezogen, weil sie Angst gehabt habe; beziehungsweise sie habe die beiden Personen in Begleitung der Polizei gesucht, aber nicht gefunden. Ein Freund namens G._______, der bei der "Kosovo Force" (KFOR) gearbeitet habe, und ein [Bekannter] namens H._______ hätten sie mit 2000 Euro unterstützt, damit sie habe ausreisen können. Daraufhin habe sie den Kosovo erneut verlassen. In ihrem vorherigen Asylverfahren habe sie aus Angst vor einer Rückschaffung ihre wahren Probleme und ihren richtigen Namen nicht genannt; sie habe Angst gehabt, man würde ihr ohnehin nicht glauben.

C.
Am 23. Februar 2011 veranlasste das BFM eine Botschaftsabklärung, welche am 24. März 2011 erging. Anlässlich dieser Abklärung wurden sowohl Familienangehörige der Beschwerdeführerin als auch D._______ [und dessen Bekannter I.______] befragt sowie bei der lokalen Polizei Abklärungen vorgenommen.

D.
Mit Schreiben vom 29. September 2011 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme betreffend den Botschaftsbericht gewährt.

E.
Am 19. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre am 14. Oktober 2011 mandatierte Rechtsvertreterin - um Akteneinsicht und Fristerstreckung.

F.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 verweigerte das BFM den Antrag auf Akteneinsicht, weil die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei, und erstreckte die Frist antragsgemäss bis zum 8. November 2011.

G.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte am 8. November 2011.

H.
Mit Verfügung vom 24. November 2011 - eröffnet am 25. November 2011 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

I.
Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2011 focht die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung ergänzender Abklärungen, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Abklärungen der Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung.

In formeller Hinsicht ersuchte die Rechtsvertreterin um Gewährung einer dem Obsiegen angemessenen Parteientschädigung und um Gewährung einer kurzen Nachfrist, da sie krankheitshalber die Rechtsschrift nicht vollständig ins Reine habe schreiben können.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2012 erhob das Bundesverwaltungsgericht - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle - einen Kostenvorschuss über Fr. 600.--.

K.
Mit Eingaben 31. Dezember 2011 und 4. Januar 2012 wurde die Beschwerdeschrift ergänzt und wurden zahlreiche Beweismittel eingereicht. Darunter befand sich auch ein die Beschwerdeführerin betreffendes Arztzeugnis vom (...) Dezember 2011, worin bei ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert wurde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 11. Januar 2012 geleistet.

L.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, die im Beilagenverzeichnis aufgeführten, jedoch nicht zu den Akten gereichten Beweismittel dem Gericht einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte die erwähnten Beilagen fristgerecht am 9. Februar 2012 ein.

M.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das BFM am 14. Februar 2012 um eine Vernehmlassung, welche am 29. Februar 2012 erging.

N.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der Beschwerdeführerin am 2. März 2012 eine Frist zur Replik bis zum 20. März 2012. In der Folge hiess es ein Fristerstreckungsgesuch vom 16. März 2012 mit Verfügung vom 20. März 2012 gut. Das gleichzeitig erfolgte Akteneinsichtsgesuch in nicht konkret benannte Dokumente wurde abgewiesen, die Beschwerdeführerin wurde jedoch gleichzeitig aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, in welche vorinstanzlichen Akten sie Einsicht wünsche.

O.
Mit Eingabe vom 27. März 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Fristerstreckung, da sie sich im Zusammenhang mit einem (...)delikt in Untersuchungshaft befinde und noch die strafrechtlichen Akten dem Gericht zu editieren wünsche. Gleichzeitig benannte sie die Akten, in welche sie Einsicht wünschte.

P.
Mit Verfügung vom 30. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch ab und gewährte der Beschwerdeführerin Einsicht (unter teilweiser Abdeckung der beteiligten Personen) in einen Teil der gewünschten Akten; im Übrigen wurde das Akteneinsichtsgesuch abgelehnt.

Q.
Die Beschwerdeführerin reichte am 2. April 2012 und 3. April 2012 weitere Eingaben mit Beilagen ein und nahm replikweise zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.

R.
Auf den detaillierten Inhalt der Botschaftsabklärung, der entsprechenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin, der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift, des weiteren Schriftenwechsel und der eingereichten Beweismittel wird - soweit urteilsrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches ist vorliegend nicht gegeben, womit das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Soweit die Beschwerdeführerin mit einem Eventualbegehren beantragt, es sei ihr Verfahren zur Abklärung der Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist festzuhalten, dass innerhalb des Asylverfahrens kein Raum für einen Antrag im Zusammenhang mit der Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung besteht. Der Ausnahmetatbestand (im Falle eines Anspruchs) ist hier nicht erfüllt (vgl. Art 14 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG). Es fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden - mit Zustimmung des Bundesamtes - einer im Kanton lebenden Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG). Die diesbezüglichen Vorbringen und Beweismittel werden daher in einem kantonalen Verfahren zu beurteilen sein und sind hier nicht relevant (Art. 84 Abs. 5
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) oder Art. 14 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG). Auf das Eventualbegehren ist daher nicht einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die vom BFM veranlasste und am 24. März 2011 durchgeführte Botschaftsabklärung ergab im Wesentlichen Folgendes: Die Familie pflege keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin mehr, da der [Verwandte E._______] sie aus dem Familienhaus gejagt habe. Sie sei danach nach [Dublin-Staat] und in die Schweiz gereist und die Familie habe sie seither nicht gesehen. Sie sei nicht mehr willkommen und würde nicht ins Familienhaus zurückkehren können. Das Problem sei gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin vor zirka (...) oder (...) Jahren mit einem Mann getroffen habe, den die Familie nie gesehen habe und dessen Name sie auch nicht kenne. Der Mann habe sie geschlagen und sie einmal während einiger Tage festgehalten. Der [Verwandte E._______] habe das Ende dieser Beziehung gewollt, weswegen es zu vermehrten Diskussionen gekommen sei. Sie habe die Beziehung weitergeführt, was von der Familie nicht mehr habe akzeptiert werden können. Diese Probleme seien nie bei der Polizei gemeldet worden. Gemäss der Familie sei die Beschwerdeführerin nie in den Kosovo zurückgekehrt, falls dem im Jahre 2010 aber so gewesen sei, wüssten sie davon nichts. Zu ihren in [anderes Land] lebenden Eltern pflege die Beschwerdeführerin aufgrund der erwähnten Probleme keinen Kontakt mehr, zu ihren ebenfalls in [anderes Land] lebenden Schwestern aber schon. Bei einem Besuch der/des Botschaftsmitarbeiter/s im Hotel [Name des Hotels] seien D._______ und I._______ angetroffen worden. D._______ habe sich zunächst nicht mehr an den Namen der Beschwerdeführerin erinnert, sodann jedoch ausgeführt, dass es sich um eine Geliebte [von I._______] gehandelt habe und er sie fast nicht kenne. I._______ habe dann bestätigt, mit ihr von 200(...) bis 200(...) zusammen gewesen zu sein. Sie hätten niemals Probleme gehabt und hätten sich schliesslich ohne einschlägigen Grund getrennt. Er pflege keinen Kontakt mehr zu ihr, sie habe ihn aber vor ein paar Monaten von (...) aus angerufen. D._______ habe einige Jahre in (...) gewohnt und führe nun das [Hotel], welches im Jahre 200(..) eröffnet worden sei. Letztes Jahr hätten sie 120 [Anlässe] durchgeführt. I._______ pendle zwischen [anderes Land] und Kosovo; er habe spontan ausgeführt, dass er ein Vermögen von (...) Millionen Euro besitze. Sie würden beide nicht verstehen, weshalb die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stelle, ein Verhältnis mit D._______ gehabt zu haben, obwohl sie mit I._______ zusammen gewesen sei. Schliesslich ergab die Botschaftsabklärung, die Polizei in B._______ habe die Registrierung eines Vorfalles vom [Sommer] 2010 bestätigt, wobei die Beschwerdeführerin im Café "[Name]" in B._______ von (...) Männern attackiert worden sei. Gemäss Abklärung der Botschaft sei das Hotel [Name] nicht in
einem Zusammenhang mit Prostitution bekannt bei der Polizei.

4.2 Der Inhalt der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung (vgl. oben Bst. G) deckt sich im Wesentlichen mit demjenigen der am 27. Dezember 2011 eingereichten und mit Eingaben vom 31. Dezember 2011 und 4. Januar 2012 ergänzten Rechtsmittelschrift. Zur Vermeidung von Wiederholungen werden daher an dieser Stelle nur diejenigen Vorbringen der Stellungnahme behandelt, die in direktem Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung stehen; auf die übrigen Ausführungen wird in den die Beschwerde betreffenden Erwägungen eingegangen (E. 6.4 ff.). Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, [im Frühling] 2010, nach ihrer Rückkehr in die Stadt C._______, welche "bezüglich Klatsch und Tratsch offenbar eher ein Dorf sei", habe sie sich dort als Hure bezeichnen lassen müssen. Wenn sie früher mit ihrem [Verwandten E._______] im öffentlichen Raum unterwegs gewesen sei, habe sie das Gerede stets herunterspielen müssen. Daher habe sie bei ihrer [Verwandten] Unterschlupf gesucht (Stellungnahme zur Botschaftsabklärung S. 14 f.). Sie bezweifle, dass die Aussagen so ausgefallen seien, wie in der Botschaftsabklärung festgehalten werde. So pflege sie durchaus Kontakt zu ihren Eltern und anderen Geschwistern (a.a. O. S. 17). Ihres Wissens sei die Beziehung zu D._______ nach dem "offiziellen" Abbruch kein Thema mehr gewesen; über Zwangsprostitution sei nie gesprochen worden (a.a.O. S. 16). Sie habe eine Beziehung zu D._______ und nicht zu I._______ gepflegt. Jener habe es aber wohl als zweckmässig erachtet, die Beziehung I._______ "zuzuschieben." Zudem sei D._______ nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten (a.a.O. S. 19). Die Rechtsvertreterin fügte in eigenem Namen hinzu, falls die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unterstellen wolle, diese habe sich freiwillig als Prostituierte betätigt, sei festzuhalten, dass deren Gebrochenheit nicht gespielt sei (a.a.O. S. 21). Schliesslich moniert sie, eine substanzielle Kommentierung der Abklärungen sei nicht möglich, solange der Bericht vom BFM geheim gehalten und nicht offengelegt werde. Ihrer Eingabe legte sie acht öffentlich zugängliche Berichte über die Lage im Kosovo bei (unter anderem von Amnesty International und dem American Council for Kosovo; Beilagen 1 - 8; vgl. Beilagen zu B 22/24).

4.3

4.3.1 Das BFM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides vom 24. November 2011 im Wesentlichen aus, der kosovarische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig, da er über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfüge. Auch in der neuen kosovarischen Verfassung, die nach der Unabhängigkeit des Kosovo in Kraft getreten sei, sei eine internationale und militärische Präsenz vorgesehen. Die European Union Rule of Law Mission in Kosovo (EULEX) umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP) würden Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die Bevölkerung zu schützen. Somit hätte sich die Beschwerdeführerin an die Behörden wenden können, zumal gemäss ihren eigenen Aussagen ihre Peiniger wegen [Strafdelikt] bereits mehrmals im Gefängnis gewesen seien und sie ausserdem über einen Freund Kontakte zur KFOR verfüge. Zudem sei davon auszugehen, dass sie auf die Unterstützung ihrer Familie - insbesondere ihres [Verwandten E._______] - hätte zählen können, da dieser die Beziehung zu D._______ ohnehin habe unterbinden wollen. So habe die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall im [Sommer] 2010 auch die Polizei gerufen und diese habe sich ihrer angenommen. Eine formelle Beschwerde liege jedoch gemäss Botschaftsbericht nicht vor. Schliesslich sei hinzuzufügen, dass es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit zu garantieren. Der erforderliche adäquate Schutz durch den Heimatstaat sei jedoch vorhanden, womit die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe Dritter nicht asylrelevant seien. Die Beschwerdeführerin habe bereits mehrere Wochen bei ihrer [Verwandten] in F._______ verbracht. Weiter verfüge die Beschwerdeführerin bei ihren [Verwandten] in (...) und (...) über eine Aufenthaltsalternative, die sie jedoch nicht habe wahrnehmen wollen, weil es sich bei diesen Orten um kleine Dörfer handle. Zudem fehle es auch am zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Fluchtgründen und ihrer Ausreise, da sich die angeblichen Behelligungen ihrer früheren Peiniger auf die Zeit vor ihrer ersten Ausreise beziehen würden und sie seit ihrer Rückkehr nach B._______ im Frühjahr 2010 keine solchen mehr geltend gemacht habe. Insgesamt fehle es den Vorbringen der Beschwerdeführerin daher an Asylrelevanz.

4.3.2 Zudem seien ihre Aussagen widersprüchlich ausgefallen. Beispielsweise gebe die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihr [Verwandter E._______] habe gewusst, dass sie mit D._______ im Kontakt gestanden habe beziehungsweise eine Beziehung pflege (B7 S. 7, B12 S. 8 und 13). Der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung vom 8. November 2011 hingegen sei zu entnehmen, dass sie den Kontakt zu D._______ offiziell abgebrochen habe und die Beziehung vor ihrem [Verwandten E._______] fortan habe geheim halten müssen (B22 S. 5, 6, 10 und 16). An der Anhörung habe sie geltend gemacht, bei ihrer Rückkehr im Jahr 2010 nur drei Mal ausgegangen zu sein (B12 S. 10), aus weiteren Aussagen - beispielsweise in der Stellungnahme vom 8. November 2011 (B22 S. 14 f.) - lasse sich jedoch eruieren, dass sie mehrere Male ausgegangen sei. Diese widersprüchlichen Angaben liessen Zweifel an ihren Aussagen aufkommen, gemäss welchen sie das Haus praktisch nie habe verlassen können; es sei davon auszugehen, dass sie sich in B._______ frei habe bewegen können, ohne von ihren früheren Peinigern behelligt worden zu sein. Insgesamt erfülle die Beschwerdeführerin daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht.

4.4

4.4.1 In ihrer Beschwerde und den weiteren Eingaben wiederholte die Beschwerdeführerin die anlässlich des dritten Asylgesuchs vorgetragenen Asylgründe, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen im Folgenden nur zusammenfassend eingegangen wird und lediglich ihre Ergänzungen ausgeführt werden: Zunächst formulierte sie die Bitte, ihre weiteren Geschwister (mit Ausnahme ihrer Schwester [...]) und ihre übrigen Verwandten nicht mit ihren Schilderungen zu konfrontieren; mit ihrem Verhalten als "Hure" habe sie die Familie entehrt und daher wolle sie alles vermeiden, was ihre Angehörigen in Schwierigkeiten bringen könne. Sie habe von 1998 bis 2001 mit ihrer Familie, die Flüchtlingsstatus genossen habe, in [anderes Land] gelebt. Im Hinblick auf die geplante Repatriierung der Familie in den Kosovo sei sie dann mit den (...) Geschwistern in den Kosovo zurückgekehrt. (...). Daher habe sie dann mit ihrem [Verwandten E._______] und ihrer (...) Schwester im Kosovo im gleichen Haushalt gewohnt. Dann habe sie D._______ kennen gelernt und ihre Beziehung vorerst als Liebesbeziehung mit Zukunftsaussichten betrachtet. Auf Druck ihres [Verwandten E._______], der gegen Ehepläne (...) gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin die Beziehung dann aber "offiziell" beendet und hinter dem Rücken des [Verwandten E._______] weitergeführt. Dann aber sei sie von D._______ zum Beischlaf mit anderen Männern, die D._______s "Kunden" gewesen seien, gezwungen worden. Sie habe nicht fliehen können, denn der Druck sei zu gross gewesen: D._______ habe ihr gedroht, ihrem [Verwandten E._______] würde "etwas passieren", falls sie etwas verraten würde, was angesichts seiner kriminellen Machenschaften bedrohlich erschienen sei. Zudem habe sie am Beispiel ihrer Schwester gesehen, wohin Widerstand gegen die männliche Dominanz führen könne. In den Augen der Gesellschaft sei sie entehrt und rechtlos geworden, gleichgültig ob sie die Prostitution freiwillig oder erzwungen ausgeübt habe. Prostitution sei im Kosovo eine strafbare Handlung, und Opfer sexueller Ausbeutung würden als Huren gelten und stigmatisiert. Auf den Strassen von B._______ sei sie stets als Prostituierte angesprochen und nach ihrem Preis gefragt worden; dieses Stigma würde bei einer Rückkehr an ihr haften, unabhängig davon, ob sie auf dem Land oder in der Stadt wohne, zumal sie an verschiedenen Orten gearbeitet habe und sich Klatsch und Tratsch in Windeseile verbreite (Eingabe vom 31. Dezember 2011 S. 22).

Weiter sei sie Opfer im Sinne von Art. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG, SR 312.5). Die weit verbreitete Korruption und das fehlende Vertrauen in die Justiz habe es ihr erschwert, ihre Peiniger anzuzeigen. Aus aktuellen Berichten gehe hervor, dass die Polizei und Justiz im Bereich des organisierten Verbrechens lediglich die Spitze des Eisbergs bekämpfe; die EULEX habe gemäss Recherchen der Rechtsvertreterin nur einen einzigen Fall von Menschenhandel beurteilt. Auch sei der Kosovo im Zusammenhang mit dem Tod eines geschützten Zeugen in Kritik geraten. Es sei daher kein effektiver Schutz der Zeugen vor (tödlichen) Repressalien der Angeschuldigten gewährleistet, womit die Beschwerdeführerin begründete Furcht habe, D._______ anzuzeigen. Sie könne sich vor D._______ nirgends im Kosovo verstecken. Falls sie als anonyme Zeugin aufgetreten wäre, hätte dies aus prozessualen Gründen nicht zu einer Verurteilung geführt. Die Kapazität der vorhandenen Schutzeinrichtungen für Opfer im Kosovo sei sehr beschränkt; der Aufenthalt sei auf einige Monate befristet und angeboten werde nur psychologischer Beistand, keine ambulant-psychiatrische Therapie. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei im Hinblick auf Menschenhandel und Kriminalität im Kosovo somit kein wirksamer Schutz gewährleistet.

Grundsätzlich stelle die sexuelle Ausbeutung eines weiblichen Opfers einen frauenspezifischen Fluchtgrund dar. Zudem sei eine dauernde Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ("Prostituierte") als Fluchtgrund plausibel dargetan worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Europäische Menschengerichtshof (EGMR) im Urteil Rantsev gg. Zypern vom 7. Januar 2010 festgehalten habe, dass auch Menschenhandel unter Art. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) falle. Somit könnte der fehlende Schutz seitens der Schweiz bei nicht konventionsgemässer Verpflichtung des Heimatlands Kosovo als Menschenrechtsverletzung ausgelegt werden. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kosovo internationale Konventionen und Vertragswerke soweit ersichtlich nicht unterzeichnet habe, weshalb die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, der Kosovo biete der Beschwerdeführerin wirksamen und adäquaten Schutz, eine pauschalisierende Verallgemeinerung darstelle. Weiter verpflichte Art. 7 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels (Palermo-Protokoll) dazu, geeignete Vorkehrungen zu treffen. Das gelte auch für Opfer von strafbaren Handlungen ausserhalb der Schweiz; die Schweiz könne sich dem nicht einfach entziehen, indem sie Opfer zurückschicke. So bleibe die Beschwerdeführerin ohne Rechtsschutz, weil im Kosovo eine Verurteilung aus prozessualen Gründen (siehe oben) nicht möglich sei. Die fehlende Aussagebereitschaft der Beschwerdeführerin schwäche die Bereitschaft der Schweiz, ein Strafverfahren einzuleiten; aufgrund der Tatsache aber, dass sie sich durch eine Aussage in einem hängigen, aufzunehmenden Strafverfahren ein hiesiges Aufenthaltsrecht hätte erwirken können, dies aber unterlassen habe, sei sie diskriminiert.

Zudem argumentiere die Vorinstanz nicht logisch, wenn sie einerseits ausführe, die Beschwerdeführerin habe im vergangenen Jahr keine Verfolgungen seitens ihres Peinigers mehr geltend gemacht, und andererseits festhalte, sie hätte um staatlichen Schutz ersuchen sollen. Denn gerade weil sie nichts vorgenommen habe, habe ihr Peiniger sie in Ruhe gelassen. Vielmehr aber sei der psychische Druck unerträglich geworden, weshalb sie erneut geflüchtet sei; somit sei die Kausalität der Ausreise zu den Übergriffen aus den Jahren 2005 bis 2009 gegeben. So werde auch im Arztbericht vom (...) Dezember 2011 festgehalten, dass die Diagnose im Einklang mit den traumatischen Erlebnissen der vergangenen Jahre stehe. Die Glaubhaftigkeitserwägungen der Vorinstanz würden am Kern der Sache vorbei gehen, denn es sei zu berücksichtigen, dass traumatisierte Opfer bei der Abrufung der Ereignisse eine Retraumatisierung erleben würden und allenfalls bestimmte Ereignisse daher nicht immer in identischer Weise darstellen würden; von den geschulten Befrager/innen seien die Ausführungen nämlich im Kern als wahrheitsgemäss wahrgenommen worden. Ob ihr [Verwandter E._______] tatsächlich davon ausgegangen sei, die Beziehung mit ihrem Freund sei beendet, sei eine Frage der Sichtweise des [Verwandten E._______] und nicht ein Unglaubwürdigkeitskriterium zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Ob sie während ihres rund (...)monatigen Aufenthalts bloss drei Mal oder mehrere Male ausgegangen sei, vermöge ihre Glaubwürdigkeit nicht erschüttern. Sie habe ausserdem ausgesagt, sie habe sich "eingeschlossen", im Sinne von "unfrei", gefühlt, damit aber nicht gemeint, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, sich im öffentlichen Raum zu bewegen (Beschwerdeeingabe vom 31. Dezember 2011 S. 24). Schliesslich sei sie von niemandem dazu aufgefordert worden, gegen D._______ strafrechtlich auszusagen, vielmehr sei sie von ihrem Freund H._______ mit finanziellen Mitteln ausgestattet worden, um dieser organisierten Kriminalität zu entrinnen.

Die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen nicht berücksichtigt, dass D._______ sie nur solange in Ruhe habe lassen können, wie seine Drohungen nachgewirkt hätten. Aufgrund der Botschaftsabklärungen sei D._______ nun jedoch signalisiert worden, dass sich die Beschwerdeführerin offenbart habe, womit er aus Gründen des "mafiösen Geheimhaltungsinteresses" werde reagieren müssen, selbst wenn er nicht mehr an ihrer sexuellen Ausbeutung interessiert sei. Daher sei die Beschwerdeführerin erheblicher Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Die Bemerkung [von I._______], wonach er ein Vermögen von (...) Millionen Euro besitze, mute etwas seltsam an; diese Summe sei mit dem Hotel, welches seit [ein paar] Jahren bestehe, nicht zu erwirtschaften gewesen. Vielmehr sei dem Botschaftspersonal damit vorgeführt worden, dass die Besitzer eine wirtschaftliche Macht inne hätten, die das Budget der Stadt B._______ bei weitem übersteige, womit sinngemäss erstellt sei, dass [D._______ und I._______] kriminellen Machenschaften nachgingen.

4.4.2 Den Eingaben wurden zahlreiche Beweismittel beigelegt. So wurde zunächst ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Rechtvertreterin eingereicht. Dies ist angesichts der gutgeheissenen Fristerstreckungsgesuche (vgl. Bst. N) mittlerweile nicht mehr weiter beachtlich. Sodann wurden
vorinstanzliche Akten (Beilage [nachfolgend: B] 2,6 gemäss Beilagenverzeichnis vom 27. und 31. Dezember 2011), bereits beim Bundesverwaltungsgericht erfolgte Eingaben (B 3-5) sowie namentlich folgende Unterlagen eingereicht: Informationen zu Zwangsprostitution, mehrere Gesetzestexte (Palermoprotokoll, in B 13), der Entwurf zum Zeugenschutzgesetz (B 40), das Übereinkommen des Europarats über die Bekämpfung des Menschenhandels (B 41), zahlreiche Internetausdrucke zu Gesetzen und Übereinkommen (inklusive Bericht des Bundesrats), Berichte zu Menschenhandel, wie beispielsweise der Bericht des ehemaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) "Kosovo; wirtschaftliche und soziale Lage" vom 15. März 2004 (B 8A), das Factsheet der Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel (KSMM; B 9), die "Swiss Guidelines for internationally effective measures for the prevention of trafficking in persons and for protection of the victims" zur European Conference on Preventing and Combating Trafficking in Human Beings vom 18-20 September 2002 (B 10), ein Rundschreiben der KSMM vom 2. August 2004 "Aufenthaltsregelung für die Opfer von Menschenhandel" (B 11), ein Factsheet der KSMM "Menschenhandel - Eine moderne Form der Sklaverei" vom November 2010 (B 16), die "Safe-Country"-Liste des Bundesrats vom März 2009 (B 17), zahlreiche Ausdrucke aus dem Internet zu Menschenhandel, Korruption, Zeugenschutz, geschlechtsspezifischer Verfolgung und Unterdrückung und der allgemeinen Lage im Kosovo (B 18, 19, 19A, 21, 22, 23, 25A, 26, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 36A, 37, 38, 41, 42, 45, 48, 49/1- 49/4, 50, 51, 53, 54), ein Bericht von Dr. Andreas Kley "Zeugenschutz im internationalen Recht", erschienen in der AJP 2/2000 (B14), ein Bericht der Anti-trafficking action (ASTRA) "Human Trafficking in the Republic of Serbia - Report for the Period 2000-2010" (B 15), und weitere diesbezügliche Berichte (B 18A, 20, 24, 25, 28, 29, 38, 44, 45, 46, 47, 52, 56, 59), Datensticks mit weiteren Informationen (B 57, 58), ein Internetausdruck über das Hotel [Name] (B 12), ein Internetausdruck betreffend das kosovarische Dorf (...) (B 43), ein Bericht von Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), erschienen in der Zeitschrift Asyl 2010/3 "COI-Standards: Die Verwendung von Herkunftsländerinformationen (COI) in Entscheiden der Asylinstanzen" (B 8), eine Warnung des EJPD vom 7. November 2011 "Trojaner mit Absender EJPD" (B 56), die ausgedruckte Adresse der Ärztin (B 60), Informationen zum Medikament Venlafaxin (B 61) und ein Bericht der SFH vom 1. September 2010 zur medizinischen Versorgung im Kosovo (B 62).

4.5 Mit Vernehmlassung vom 29. Februar 2012 führte das BFM aus, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte (lediglich) generelle Informationen enthalten würden, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall stehen würden. Zudem habe das BFM bereits zum Zeitpunkt des Entscheides Zugriff zu solchen Informationen gehabt. Die Beschwerdeführerin beziehe sich wiederholt auf zahlreiche Berichte, wobei es ihr nicht gelinge, einen direkten Bezug zum Fall herzustellen. Das vorliegende Asylgesuch sei unter dem Aspekt von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG umfassend und schlüssig gewürdigt worden. Die in der Beschwerde angeführten Argumente liessen das vorliegende Gesuch auch im Hinblick auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in keinem anderen Licht erscheinen. Zur geltend gemachten Krankheit führte das BFM aus, dass es der Beschwerdeführerin schon während des ordentlichen Asylverfahrens möglich gewesen wäre, ein Arztzeugnis einzureichen. Es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass sie an gesundheitlichen Problemen leide, indessen seien ihre Vorbringen im Asylverfahren als unglaubhaft eingeschätzt worden, womit kein Zusammenhang zu den von der Ärztin in ihrem Zeugnis vom 26. Dezember 2011 aufgeführten Problemen erstellt werden könne. Zudem sei aufgrund der Ausführungen im Arztzeugnis nicht ersichtlich, welche Angaben auf der subjektiven Schilderung der Beschwerdeführerin beruhen würden und was von der Ärztin objektiv habe verifiziert werden können. Eine allfällige weitere Behandlung sei ausserdem im Kosovo grundsätzlich gewährleistet.

4.6

4.6.1 Mit Replikeingaben vom 2. und 3. April 2012 monierte die Beschwerdeführerin zunächst, das BFM verhalte sich widersprüchlich, indem es einerseits seine eigene Länderpraxis - welche zumindest teilweise aus denselben Informationsquellen bestehe wie die eingereichten Beweismittel - als entscheidbildend erachte, andererseits der Beschwerdeführerin anlaste, sie bringe in ihrer Beschwerde Informationen vor, welche generell seien und keinen direkten Zusammenhang zum vorliegenden Fall begründen würden und somit nicht entscheidrelevant seien. Entweder habe das BFM diese Beweismittel als "Erschwernisse im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs" zu beachten, oder es berücksichtige seine eigene Länderpraxis eben gerade nicht. Dem BFM sei es aber verwehrt, sich auf Informationen der eigenen Länderpraxis zur stützen, welche der Partei nicht zugänglich seien. Dies sei sinngemäss eine Verletzung der "Waffengleichheit" nach Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Zudem verhalte sich das BFM eher wie eine Anklagebehörde als eine - der Objektivität verpflichtete - Untersuchungsbehörde (Eingabe vom 2. April 2012 S. 14). Schliesslich sei unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit fragwürdig, dass der Bundesrat die Festlegung der Sicherheit eines bestimmten Landes ("safe country") der Verwaltung (dem BFM) überlasse und somit seine innenpolitische Verantwortung nicht wahrnehme. Damit setze das BFM seine Regeln selbst fest, welche allerdings nicht eine allgemeingültige Rechtsnorm seien, sondern als Länderregel eine Frage der Rechtsanwendung bleiben sollten. Schliesslich sei die Entscheidung, dass der Kosovo ein Safe Country sei, erst anfangs 2009 gefallen; die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin hätten sich somit vorher ereignet, womit ihnen auch die Asylrelevanz nicht von Vornherein abgesprochen werden könne. Die Annahme des BFM, die Beschwerdeführerin könne bei einer Rückkehr wirksamen Polizeischutz vor Übergriffen Dritter erfahren, sei Ausdruck einer Idealvorstellung, da sie Gefahr laufe, selbst als Anwerberin in die kriminellen Machenschaften der mutmasslichen Täterschaft eingebunden zu werden. Es sei unklar, wie die Beschwerdeführerin sich betreffend Menschenhandel engagieren solle, wenn es selbst Fedpol und die Bundespolizei nicht angemessen täten. Der Kosovo könne gar nicht als "vollwertig europäischen Standards entsprechendes" Land gelten, da er die EMRK nicht anerkannt habe. Im Übrigen wurden die bereits in den Beschwerdeeingaben gemachten Vorbringen wiederholt.

4.6.2 Zudem verwies die Beschwerdeführerin auf das der Eingabe vom 2. April 2012 beigelegte ärztliche Schreiben von Dr. med. K._______ vom (...) März 2011 (recte: (...) März 2012; Beilage 1), welches sich zur Argumentation der Vorinstanz äusserte. Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin der behandelnden Ärztin von Betreuern des Asylzentrums aus psychiatrischen Gründen notfallmässig zugewiesen worden sei, was schon sehr aussergewöhnlich sei. Die Ärztin führte im Bericht aus, sie habe keinen Grund zu denken, dass die Beschwerdeführerin die Krankengeschichte gefälscht habe, denn sie habe zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Wissen davon gehabt, dass ihr diese im Asylverfahren nützlich sein könnte. Die Beschwerdeführerin bemerkte diesbezüglich, dass sie daher auch nicht zu Beginn des Verfahrens ein Arztzeugnis eingereicht habe. Die Ärztin hielt in ihrem Bericht weiter fest, es sei absurd, davon auszugehen, dass die offensichtlich kranke Beschwerdeführerin über ein Jahr lang ihre Krankheitsgeschichte erfolgreich bei einer erfahrenen Ärztin fälsche. Somit seien ihre Vorbringen im Asylverfahren als völlig glaubhaft zu werten und die im Arztzeugnis gemachten Ausführungen nicht zu bestreiten. Symptome, die unter dem Begriff "Diagnose" aufgeführt würden, seien zudem keine Schilderungen, sondern Feststellungen aufgrund des psychiatrischen Status. Zudem sei sinngemäss eine Retraumatisierungsgefahr aus medizinischer Sicht einleuchtend, womit die Behandlung im Kosovo nicht durchführbar sei, auch wenn das Angebot vorhanden wäre. Schliesslich seien die ärztlichen Ausführungen nie von Seiten der Beschwerdeführerin inhaltlich beeinflusst worden, so wie dies das BFM behaupte. Sinngemäss könne das BFM nur mit einem fachkundigen Arztbericht und dem Beizug eines Vertrauensarztes die im Arztbericht enthaltenen Überlegungen widerlegen.

4.6.3 Den Eingaben wurden weitere Beweismittel, wie strafrechtliche Akten der Beschwerdeführerin und ein darauf bezogener Zeitungsbericht (Beilagen 2, 3, 6 - 9), eine Fristenliste der Rechtvertreterin (Beilage 4) und ein Internetausdruck betreffend Sex-Sklavinnen aus dem Jahre 2011 (Beilage 5) beigelegt.

5.
Die Rügen der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und ihr Recht auf Akteneinsicht seien verletzt worden, wurden bereits in der Beschwerdeinstruktion des vorliegenden Verfahrens behandelt; im Wesentlichen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. März 2012 das sinngemässe Begehren der Beschwerdeführerin, ihr sei Einsicht in die der Länderpraxis des BFM zugrunde liegenden Lageberichte und Artikel zu gewähren, ab; das Akteneinsichtsrecht beziehe sich nur auf tatsächlich argumentativ beigezogene Erkenntnisquellen, die als Grundlage für den Entscheid konkret genannt würden und nicht auf irgendwelche nicht konkret benannten Dokumente. Sodann wurde der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2012 Einsicht in die vom BFM zu Unrecht als "interne Akten" qualifizierten Dokumente gewährt. Das Gericht hielt schliesslich hinsichtlich der Botschaftsabklärung fest, dass das BFM der Beschwerdeführerin diese zulässigerweise - da an der Geheimhaltung der Namen der beteiligten Personen überwiegende Interessen im Sinne von Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG bestehen würden - nicht vollständig offengelegt, sondern den wesentlichen Inhalt zur Kenntnis gegeben habe. Auf diese Erwägungen, wonach das BFM Akteneinsicht in korrekter Weise gewährt hat, sei an dieser Stelle verwiesen.

6.

6.1 Nach Durchsicht der Akten hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, zu Recht erfolgt sind. Die
vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitserwägungen - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollständig verwiesen wird (vgl. oben E. 4.3.2) - werden bestätigt. Das Gericht geht ebenfalls, wie nachfolgend dargelegt, davon aus, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungssachverhalt nicht glaubhaft ist:

6.2 Zunächst erschüttert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres zweiten Asylgesuchs in der Schweiz ihre Vorbringen komplett erfand und eine nicht wahrheitsgemässe Identität vortäuschte, demgegenüber aber die angeblich wahren Verfolgungsgründe, die sie erlebt haben soll, mit keinem Wort erwähnte, ihre Glaubwürdigkeit bereits nachhaltig. Die anlässlich des dritten, in der Schweiz gestellten Asylgesuchs geäusserte Aussage, sie habe damals Angst gehabt, zurückgeschickt zu werden (B7 S. 8) und sie habe Angst gehabt, die Wahrheit zu erzählen, da man ihr sowieso nicht glauben würde (B12 S. 7), kann als Rechtfertigung nicht überzeugen, zumal das Erfinden einer Geschichte nicht dem Verhalten einer verfolgten Person entspricht. Dass sie im Weiteren nicht erklären konnte, weshalb sie eine falsche Identität angegeben habe, und ausführte, sie habe einfach nicht gewusst, was sie habe sagen sollen (B12 S. 8), unterstreicht die Vermutung, sie habe sich darum bemüht, ihrer Geschichte asylrelevante Elemente beizufügen. Ihr Beschwerdeargument, sie habe nicht richtig reden können, weil die Schilderung des Erlebten einen retraumatisierenden Effekt gehabt habe, vermag nicht zu überzeugen; diese Aussage hätte sie bereits anlässlich des dritten Asylgesuchs machen können; sie muss - da erst auf Rechtsmittelebene erfolgt - als offensichtlich nachgeschoben und daher nicht glaubhaft gelten. Dasselbe ist festzuhalten betreffend die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, das Nennen falscher Personalien müsse für ein Opfer von Menschenhandel, das eine Identifizierung zu befürchten habe, als üblich gelten (Eingabe vom 31. Dezember 2011 S. 7 f.).

6.3 Zudem sind ihre Aussagen wenig substanziiert und widersprüchlich: Zunächst entzieht sie mit ihrer im Jahr 2010 erfolgten Anzeige bei der Polizei, die im Rahmen der Botschaftsabklärung bestätigt wurde, ihrem Hauptvorbringen, wonach sie D._______ nicht angezeigt habe, weil die kosovarische Polizei korrupt und (zumindest was D._______ angehe) nicht schutzfähig sei, die Grundlage. Bei der Anzeige der Männer hätte sie nämlich angesichts der Zugehörigkeit D._______s zu einem "Mafiaring" (B7 S. 7) damit rechnen müssen, dass D._______ mit den angezeigten Männern im Kontakt gestanden habe und angesichts der erfolgten Anzeige Repressionen ausüben würde, zumal sie ausführte, die Männer hätten sie wohl gekannt, weil sie sie sonst nicht angesprochen hätten, weshalb sie diese Männer mit D._______ und seinen Bekannten in Verbindung bringe (B12 S. 11). An der Befragung führte sie zur erfolgten Anzeige aus, sie habe bei einer Gegenüberstellung mit den Tätern die Anzeige zurückgezogen, weil sie Angst gehabt habe (B7 S. 7), gab aber an der Anhörung zu Protokoll, sie habe die beiden Personen in Begleitung der Polizei gesucht, aber nicht gefunden (B12 S. 11). Solche widersprüchlichen Äusserungen sind als unglaubhaft einzustufen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich im Kosovo in Bezug auf D._______ nicht um Rechtsschutz bemühte, betreffend die beiden Männer aber schon, lässt sodann am Zwangscharakter der Prostitution und somit auch an den Repressionen und Drohgebärden seitens D._______ zweifeln. Zudem hätte sich die Beschwerdeführerin spätestens in der Schweiz, würde der erlebte Sachverhalt tatsächlich Menschenhandel umfassen, an die Strafverfolgungsbehörden wenden können, erachtete sie die Schweiz ja als ihr Fluchtland, womit sie von der Schutzfähigkeit der hiesigen Behörden hätte ausgehen können. Ein solches Verhalten hätte sodann bereits anlässlich des im Jahr 2009 in der Schweiz eingeleiteten Asylverfahrens erwartet werden können.

6.4 Ihren Angaben fehlt es weiter an zeitlicher Kongruenz und Plausibilität: So weist die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zur Botschaftsabklärung darauf hin, dass sie bereits vor der Vergewaltigung ihre Beziehung zu D._______ "formell" abgebrochen habe (B23 S. 5), an der Anhörung gab sie jedoch zu Protokoll, sie habe auch später noch ihrem [Verwandten E._______] gegenüber gesagt, sich mit D._______ zu treffen (B12 S. 8). An der Befragung führte sie aus, sie habe ihr Ansehen verloren und es sei ihr peinlich gewesen, wenn Personen, mit denen sie zu tun gehabt habe, sie in Anwesenheit ihres [Verwandten E._______] auf der Strasse angesprochen hätten (vgl. B7 S. 7). Im Zusammenhang mit einer erlebten Vergewaltigung und dem damit zwingend einhergehenden grossen Leid wäre aber zu erwarten gewesen, dass die Gefühle der Beschwerdeführerin über die Intensität einer "Peinlichkeit" hätten hinausgehen müssen. Schliesslich entspricht auch die Aussage, sie wolle mit den Leuten im Kosovo nichts mehr zu tun haben, nicht einer überzeugenden Wortwahl zur Schilderung einer drohenden Verfolgung. An der Anhörung scheinen ihre Bemerkungen, dass sie sehr Schlimmes erlebt habe, sich sodann primär auf ihren Gefängnisaufenthalt in der Schweiz zu beziehen (vgl. B12 S. 2). Unplausibel ist weiter, dass ein Freund von ihr mit einem [Bekannten] zusammen, den sie kaum gekannt habe, ihre Ausreise finanziert haben soll (B12 S. 9), ohne dass sie eine Gegenleistung verlangt hätten. Dieser Umstand bleibt trotz der umfangreichen Ausführungen auf Beschwerdeebene unerklärt. Sodann wirkt der von ihr angeführte Grund der Ausreise, sie habe sich das Leben nicht so vorgestellt, und sie habe nicht ihre Ruhe gefunden und immer aus dem Gepäck gelebt (B12 S. 10), im Kontext einer angeblichen Zwangsprostitution ungereimt.Die Ausführungen lassen insgesamt den Eindruck entstehen, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise als Prostituierte tätig war, was allenfalls die Erkenntnisse aus der Botschaftsabklärung erklären könnte, dass der [Verwandte E._______] den Kontakt zu ihr habe abbrechen wollen; allerdings gelang es der Beschwerdeführerin nicht, den Zwangscharakter der Prostitution geltend zu machen. Damit konnte die Beschwerdeführerin eine Verfolgungssituation im Zusammenhang mit D._______ nicht glaubhaft machen; daher kann auch ihrem Vorbringen, D._______ habe sie nur so lange in Ruhe gelassen, wie seine Drohungen nachgewirkt hätten, angesichts der erfolgten Botschaftsabklärung sei er jedoch alarmiert und sie sei nun grösster Gefahr ausgesetzt, kein Glaube geschenkt werden.

6.5 Auch das Arztzeugnis ist nicht geeignet, diese Vorbringen glaubhaft zu belegen. Aus diesem geht nämlich nicht nachvollziehbar hervor, worauf die Diagnose der PTBS basiert und worin die Retraumatisierungsgefahr besteht. Zunächst fehlt im Arztzeugnis die Anamnese, sodann bleibt der pauschale Verweis auf die Retraumatisierungsgefahr durch "z.B. tägliche Begegnung mit Kosovo-Männern" einsilbig und vermag nicht zu überzeugen, zumal sich auch in der Schweiz kosovarische Männer befinden. Weder das Arztzeugnis noch das ärztliche Schreiben sind somit, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, dazu geeignet, die geltend gemachte Vergewaltigung und Zwangsprostitution zu beweisen. Der im Schreiben vertretene Standpunkt, es sei absurd zu denken, dass die Beschwerdeführerin ihre Krankengeschichte während eines Jahres gefälscht hätte, weshalb ihre Darstellung als völlig glaubhaft zu gelten habe (S. 2), und die Diagnose des Arztzeugnisses können die durch eine eingehende Prüfung erwogene Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht umstossen. Somit ist, um die im Arztbericht und im ärztlichen Schreiben festgehaltenen Erlebnisse als unglaubhaft qualifizieren zu können, auch kein Beizug eines Vertrauensarztes erforderlich (wie von der Beschwerdeführerin im Sinne eines Gegenbeweises als notwendig erachtet).

6.6 Zusammenfassend erachtet es das Gericht durchaus als möglich, dass die Beschwerdeführerin als Prostituierte tätig gewesen ist, der Aspekt des Zwangscharakters jedoch bleibt unglaubhaft. Die ausführlichen und detailreichen Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt nicht dazu, den Vorbringen der Beschwerdeführerin einen glaubhaften oder asylrelevanten Charakter zu verleihen und glaubhaft aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Zwangsprostitution geworden sei.

Nach dem Gesagten erübrigt es sich, im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auf die Erwägungen des BFM zur Kausalität der Ausreise und zu möglichen Fluchtalternativen weiter einzugehen. Zudem erweist es sich nach dem Gesagten als obsolet, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Menschenhandelsproblematik im Kosovo, auf den Nicht-Beitritt des Kosovo zur EMRK, die Qualifikation des Kosovo als "Safe Country" durch den Bundesrat, das OHG, den Opfer- und Zeugenschutz in Strafverfahren zu Menschenhandel, den im Asylverfahren nicht einschlägigen Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel (siehe E. 4.4.2) weiter einzugehen, zumal ein Grossteil der Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem departementsinternen Verfahren im Vorfeld eines Bundesratsbeschlusses betreffend Safe Country und das angebliche Nichtengagement der mit Menschenhandel befassten Behörden wie Bundespolizei und Fedpol lediglich Behördenkritik darstellen, die den vorliegend massgeblichen Streitgegenstand sprengt.

6.7 Schliesslich ist betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. oben E. 4.2) und die im Beschwerdeverfahren (E. 4.4.2 und 4.6.2) eingereichten Beweismittel festzuhalten, dass es sich dabei entweder um Akten handelt, die dem Bundesverwaltungsgericht bekannt sind, oder um öffentlich zugängliche Berichte, die keinen individuellen Bezug zum vorliegenden Verfahren herstellen; es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Dies gilt auch für die als Vermutungen formulierten individuellen Bezüge zu den Beweismitteln: So liess die Beschwerdeführerin unter Verweis auf einen Bericht von Dick Marty verlauten, dass D._______ möglicherweise ein Mitglied des Kelmendi-Clans sei, der in einem kriminellen Netzwerk operiere. Zudem legte sie einen Bericht ins Recht, aus dem hervorgeht, dass in einem Mordprozess im Kosovo ein Richter zugunsten der Angeschuldigten agiert hat, und führte dazu aus, dass es sich bei diesem Richter möglicherweise um den korrupten Onkel von D._______ handle (Eingabe vom 31. Dezember 2011 S. 11 und S. 34 ff., 37 f.). Diejenigen Beweismittel mit individuellem Bezug zur Beschwerdeführerin, wie das Arztzeugnis (E. 4.4.2) und das ärztliche Schreiben (vgl. E. 4.6.2), wurden oben bereits behandelt. Ergänzende Abklärungen sind nicht notwendig, weshalb der diesbezügliche Eventualantrag abzuweisen ist.

6.8 Insgesamt sind die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin einerseits nicht glaubhaft und andererseits nicht asylrelevant sind, zu stützen. Das Bundesamt hat nach dem Gesagten das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

7.

7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführerin besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG zu Recht ihre Wegweisung verfügt hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung lasse eine Abwägung von Interessen vermissen (Eingabe vom 31. Dezember 2011, S. 8) geht fehl; die Anordnung einer Wegweisung nach Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung des Asylgesuchs entspricht vielmehr der gesetzlich statuierten Regelfolge.

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

8.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

9.

9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin - worauf die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend hinwies - die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

9.2

9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

9.2.2 Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss im Wesentlichen geltend, ein Wegweisungsvollzug erweise sich als unzumutbar, da im Dorf, wo sie herkomme, immer noch der Kanun, das albanische Gewohnheitsrecht, Geltung habe, wonach Frauen nicht als gleichwertig anerkannt seien und nur sehr eingeschränkte Rechte besitzen würden (Beschwerdeeingabe vom 31. Dezember 2011 S. 28). Aus einem EULEX-Urteil gehe hervor, unter welchen Bedingungen Frauen im Kosovo zu leben hätten. Einerseits seien die finanzielle Last und die soziale Missbilligung, die mit der Aufnahme einer "Hure" einhergehe, ihren Verwandten kaum zuzumuten. Andererseits stehe die Entscheidung über eine Aufnahme in der Kompetenz der Ehemänner ihrer Schwestern, was angesichts ihrer Lage unwahrscheinlich erscheine. Zudem hätten die sie aufnehmenden Verwandten Repressalien seitens D._______ zu befürchten. Diese Situation könnte zu Ehrenmorden zwischen [ihrer Familie und der Familie von D._______] (durch die männlichen Mitglieder) führen. Auch sei ein Wegweisungsvollzug aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar, da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine junge und gesunde Frau handle, wie die Vorinstanz behaupte (Beschwerdeschrift vom 31. Dezember 2011 S. 29 ff.). Es würden sich bei ihr die Symptome einer Borderline-Erkrankung mit erheblicher Depression und Angstzuständen zeigen. Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______, [Fachärztin],[Ort], leide sie unter einer PTBS, weswegen sie seit ihrer Zuweisung in den Kanton (...) im Januar 2011 unter andauernder, ambulant-therapeutischer und medikamentöser-antidepressiver Behandlung stehe. Bereits während ihres Aufenthalts im Kosovo habe sie das Medikament "[Name]" einnehmen müssen, um die Misshandlung von D._______ überhaupt ertragen zu können. Während ihrer Ausschaffungshaft in der Schweiz im Zusammenhang mit dem ersten Asylgesuch habe sie unter massiven Ängsten und Depressionen mit Suizidgedanken gelitten. Die optimistische Einschätzung der Vorinstanz, die sich nicht einmal dahingehend festlegen wolle, ob die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel sei oder nicht, halte gegenüber den medizinischen Einschätzungen von Dr. K._______ nicht stand. Im ärztlichen Bericht werde festgehalten, dass mehrjähriger sexueller Missbrauch mit fortbestehender Bedrohungssituation vorliege und dieser Umstand erhebliche Traumata bewirkt habe. Eine Rückführung sei für die Beschwerdeführerin retraumatisierend und ihr psychischer Zustand würde sich dadurch verschlechtern. Zudem sei die einzige institutionelle Anbieterin, das Center for Protection of Victims and Prevention of Trafficking in Human Beeings (MVPT/PVPT; vgl. Beilage 36), finanziell in Bedrängnis und würde sich bei einem Nachfrageüberschuss wohl
eher jüngeren, weniger traumatisierten Opfern annehmen. Die Beschwerdeführerin verwies dabei im Wesentlichen auf öffentlich zugängliche Berichte, die belegen würden, dass die gesundheitliche Versorgung für psychische Krankheiten unzureichend sei.

9.2.3 Zu prüfen ist zunächst die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs unter dem gesundheitlichen Aspekt: Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin wird vom Gericht nicht in Abrede gestellt, da genügend entsprechende Hinweise vorliegen und die ärztliche Diagnose nicht in Zweifel gezogen wird. Eine Borderline-Erkrankung wird indessen ärztlicherseits nicht diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin leidet an einer PTBS und an einer Depression, weshalb sie eine Behandlung und Medikamente benötigt. Betreffend Behandlungsmöglichkeiten stellte sich die Beschwerdeführerin insgesamt auf den Standpunkt, im Kosovo beständen infolge Kapazitätsengpässen keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit psychischen Krankheiten. Indessen steht nach Erkenntnissen des Gerichts fest, dass im Kosovo für eine Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin entsprechende Institutionen zur Verfügung stehen, wenn auch nicht dem Niveau der medizinischen Versorgung in der Schweiz entsprechend (was jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht; vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die medizinische Grundversorgung im Kosovo ist - auch in psychotherapeutischer und medikamentöser Hinsicht - sichergestellt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.8.2), womit sich eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht als zumutbar erweist.

9.2.4 Schliesslich ist in Bezug auf die allgemeinen Wegweisungsvollzugskriterien - in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen - festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau handelt, die ihren Angaben gemäss über einen [Schulabschluss] verfügt, den Beruf der (...) erlernt hat, mit Diplom abgeschlossen hat und über Praktikumserfahrung verfügt (B7 S. 3 und Beschwerdeschrift S. 4). Zwar machte sie geltend, sie verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz im Kosovo, da sie von ihrer Familie verstossen worden sei. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach kein Kontakt zu ihrer Familie bestehe, stehen aber im Widerspruch zur aktenkundigen Tatsache, dass sie in der Schweiz bei ihren [Verwandten] lebt (vgl. Strafakten, Beilage 6 zur Eingabe vom 3. April 2012; oben E. 4.6.3). Die Botschaftsabklärung hat allerdings ergeben, dass der [Verwandte E._______] den Kontakt mit ihr abgebrochen hat. Daher geht das BFM fehl, wenn es in seiner Verfügung erwägt, die Beschwerdeführerin könne zum [Verwandten E._______] zurückkehren. Jedoch machte der [Verwandter E._______] keine Repressionen seitens D._______ geltend, womit - da die diesbezüglichen Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert worden sind - nicht davon auszugehen ist, ihre Familie müsste wegen der Anwesenheit der Beschwerdeführerin solche befürchten. Ihren eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin - unabhängig eines allfällig geltenden frauenfeindlichen Gewohnheitsrechts - bei ihrer Rückkehr im Jahre 2010 bei ihrer [Verwandten] gewohnt, womit davon auszugehen ist, dass sie über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Schliesslich gehört sie als Albanerin im Kosovo der Bevölkerungsmehrheit an. Nach dem Gesagten sind keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich.

9.2.5 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Kosovo daher als zumutbar.

9.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

10.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - wie dargelegt (vgl. E. 3) - die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (Art. 14 Abs. 2 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG). Deshalb können die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Integration in der Schweiz und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel im vorliegenden Verfahren keine Beachtung finden.

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
- 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie sind mit dem am 11. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- auferlegt. Diese sind durch den in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sarah Diack

Versand: