Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3520/2015

Urteil vom 1. September 2017

Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi,

Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

A._______, geboren am (...),

Parteien Türkei,

vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Mai 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein aus Adiyaman stammender kurdischer Alewite, stellte am 6. Mai 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Ankara ein Einreisegesuch. Am 7. Oktober 2010 bewilligte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz.

B.
Am 1. September 2011 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte. Am 12. September 2011 fand im EVZ (...) die Befragung zur Person (BzP; SEM-Akte B3) statt. Am 20. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM vertieft zu seinen Asylgründen befragt (SEM-Akte B19).

Im Rahmen dieser Befragungen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in der Türkei Chemie sowie Geologie/Ingenieur studiert, wobei er letzteres Studium abgebrochen habe. Bis zu seiner Ausreise im Juni 2010 habe er in Mersin und vorher in Batman gelebt. Zweimal sei er von der Türkei in den Irak gereist, um Arbeit zu finden. Vom 1. April 2008 bis zum 2. Juni 2008 sei er inhaftiert gewesen und zwischen April 2008 und April 2010 zudem einige Male jeweils für wenige Tage in Untersuchungshaft gesetzt worden. Drei Jahre lang seien bei seiner Familie zuhause frühmorgens Razzien durchgeführt worden, obwohl er damals schon nicht mehr dort gelebt habe. Im Juni 2011 sei er an der Universität mehrere Male von der Polizei geschlagen worden, wobei er einen Nasenbruch erlitten habe. Auch seien seine Telefone abgehört worden und er sei von unbekannten Personen angerufen und bedroht worden, zweimal sogar mit dem Tod. Insgesamt seien wegen seiner politischen Aktivitäten drei Gerichtsverfahren gegen ihn hängig. Im einen Verfahren gehe es um die Teilnahme an einem Picknick, welches während seiner Schulzeit für die Gymnasiasten und Studenten organisiert worden sei und an welchem er teilgenommen habe. Das Militär habe dieses Picknick mit Kameras gefilmt, ihre Fahrzeuge angehalten, Personenkontrollen durchgeführt und ihn anschliessend gemeinsam mit zahlreichen anderen Teilnehmern des Picknicks angeklagt. In einem anderen Verfahren werde ihm vorgeworfen, am (...) Teilnehmer einer Pressemitteilung gewesen zu sein, welche jedoch gar nicht zustande gekommen sei, da sie vorher von Zivil-Polizisten angegriffen worden seien. Diese angebliche Teilnahme an der Pressekonferenz sei denn auch der Grund für seine Festnahme im April 2010 in Batman gewesen. Es sei ihm vorgeworfen worden, Organisationsmitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) zu sein, weswegen er zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden sei. Gegen dieses Urteil habe er Beschwerde an den Kassationshof erhoben, welcher seines Wissens die Verurteilung bestätigt habe. Im dritten Verfahren werde ihm zu Unrecht Propaganda und Kundgebungen für die PKK vorgeworfen, obwohl er mit dieser Partei nichts zu tun gehabt habe, sondern lediglich Mitglied der damals legalen Partei DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokratischen Gesellschaft) gewesen sei. Was in den Anklageschriften stehe, stimme teilweise nicht, so entspreche es beispielsweise nicht der Wahrheit, dass die Behörden in seiner Wohnung am 20. März 2008 Bücher oder explosives Material gefunden hätten. Er werde also Taten beschuldigt, die er gar nicht begangen habe, und dies lediglich, weil er als alewitischer Kurde und DTP-Mitglied nicht in das Bild des türkischen
Staates hineinpasse und für den Staat als potentielle Gefahr wahrgenommen werde. In den Verfahren sei er von Rechtsanwalt B._______, Malatya, vertreten worden.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung sowie mit Schreiben vom 5. Juli 2013 fremdsprachige Kopien von Dokumenten aus drei verschiedenen Gerichtsverfahren, teilweise mitsamt Übersetzungen, zu den Akten. Dabei handelt es sich um die folgenden Dokumente:

1. Propaganda zugunsten einer Terrororganisation

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) 2008 an das (...) Gericht (...). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am (...) 2007 an einem Picknick teilgenommen zu haben, welches von der an der PKK orientierten YÖGEH (Yurtsever Özgür Genclik Hareketi; Patriotisch Freie Jugendbewegung) und der DÖDER (Demokratik Ögrenci Dernegi; Demokratischer Studentenverein in Malatya) organisiert worden sei. An diesem Picknick habe er mit den anderen Teilnehmern PKK-freundliche Lieder gesungen. Dies entspreche der Straftat "Propaganda zugunsten einer Terrororganisation".

2. Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation

Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft (...) vom (...) 2008 an das (...) Gericht (...). Dem Beschwerdeführer wird Mitgliedschaft bei der Terrororganisation PKK / KONGRA-GEL (Kongra Gelê Kurdistan; Volkskongress Kurdistan; Nachfolgeorganisation der PKK) vorgeworfen. Er habe sich am (...) 2008 mit einer Gruppe der DTP und der DÖDER zu einer Protestaktion gegen die grenzübergreifende Operationen der türkischen Armee versammelt, bei welcher der Provinzleiter der DTP eine Presseerklärung vorgelesen habe. Nach der Presseerklärung und während des Demonstrationszuges seien Propaganda-Slogans gerufen worden. Der Beschwerdeführer sei in der Organisation YDGH (Yurtsever Demokratik Gençlik Hareketi; Demokratische Jugendbewegung), welche an die PKK angebunden sei, aktiv. Gemäss Urteil (...) des Kassationsgerichts habe der Beschwerdeführer an illegalen Demonstrationen teilgenommen und bei einer Brandstiftung eines Geschäfts mit einem Molotow-Cocktail ausgerüstet Wache gehalten.

Für dasselbe Verfahren reichte der Beschwerdeführer das begründete Urteil des (...) Gerichts (...) vom (...) 2010 zu den Akten, gemäss welchem er wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation PKK/KONGRA-GEL zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei.

Ebenfalls reichte er das Urteil des Kassationshofs (...) vom (...) 2014 ein (bezieht sich auf obenstehendes Urteil des [...] Gerichts [...] vom [...] 2010), das erstinstanzliche Urteil wurde vom Kassationshof nicht bestätigt und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zur Neubeurteilung zurückgeschickt.

3. Verstoss gegen das Versammlungsgesetz

Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft (...) vom (...) 2009 an das Gericht (...). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich am (...) 2008 in Malatya mit anderen Personen zu einem Protest gegen die Operation der türkischen Armee im Nord-Irak illegal versammelt und somit gegen das Versammlungsgesetz verstossen zu haben.

C.
Mit Schreiben vom 30. September 2013 zeigte der Beschwerdeführer dem BFM die Mandatierung seiner Rechtsvertreterin an und ersuchte um Informationen über den aktuellen Verfahrensstand.

D.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, innert Frist Informationen und entsprechende Dokumente über die in der Türkei hängigen Verfahren einzureichen.

E.
Am 11. November 2013 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, dass er versucht habe, mit seinem Rechtsanwalt in der Türkei, welcher ihn bei den besagten Verfahren vertreten habe, Kontakt aufzunehmen, dieser Versuch jedoch gescheitert sei. Weiter informierte er das BFM, dass sich der mit ihm in der Türkei mitangeklagte Bekannte C._______ ebenfalls in der Schweiz befinde und ein ihn betreffendes Asylverfahren hängig sei. Er wies zudem darauf hin, dass auch weitere in den Prozessakten aufgeführte Mitangeklagte in der Schweiz bereits als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Dabei nannte er die betreffenden Namen und Verfahrensnummern und ersuchte das BFM, ihm im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung ebenfalls Asyl zu gewähren.

F.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 informierte das BFM den Beschwerdeführer darüber, dass interne Abklärungen ergeben hätten, dass er zwar am (...) 2009 aufgrund seiner Teilnahme am Picknick wegen Propaganda für die PKK zu einer zehnmonatigen Haftstrafe verurteilt worden sei, der Urteilserlass jedoch fünf Jahre aufgeschoben worden sei. Im Verfahren wegen Verstosses gegen das Versammlungsgesetz (recte: im Verfahren betreffend Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation) sei er zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden, die (...) Strafkammer des obersten Gerichtshofs habe dieses Urteil jedoch am (...) 2013 aufgehoben und an das (...) zur Neubehandlung zurückgeschickt. Von diesem sei er mit Beschluss vom (...) 2013 freigesprochen worden (Aktenzeichen [...]). Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich innert Frist zu diesem Abklärungsergebnis zu äussern. Innert Frist ging keine Stellungnahme beim BFM ein.

G.
Am 5. September 2014 informierte das BFM den Beschwerdeführer, inzwischen über ein weiteres Gerichtsprotokoll sowie ein begründetes Urteil zu verfügen, und forderte ihn auf, diese Dokumente innert Frist übersetzen zu lassen.

H.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, dass er sich aufgrund seiner finanziellen Lage keine professionelle Übersetzung der Gerichtsdokumente leisten könne. Der Versuch, die Akten mithilfe von Bekannten zu übersetzen, sei aufgrund deren mangelnder Kenntnisse der in den Dokumenten angewandten rechtlichen Fachsprache gescheitert. Zwischenzeitlich habe er jedoch seinen Rechtsanwalt in der Türkei kontaktieren können, welcher ihm in einem Schreiben seine erfolgten Verurteilungen bestätigt habe (Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation; bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer das erwähnte undatierte, fremdsprachige Schreiben seines Rechtsanwalts, eine Fürsorgebestätigung der Caritas D._______ vom 8. Oktober 2014 mitsamt einer Abrechnung des monatlich ausbezahlten wirtschaftlichen Sozialhilfebetrags sowie ein Urteil des (...) Gerichts (...) vom (...) 2009 (Verfahren betreffend Propaganda zugunsten einer Terrororganisation, vgl. Sachverhalt B. 1. und F.) im Original zu den Akten.

I.
Mit Schreiben vom 20. November 2014 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärung, ob im Verfahren wegen Verstosses gegen das Versammlungsgesetz (Anklageschrift [...]) ein Urteil ergangen sei, wie es laute, ob dagegen Beschwerde erhoben worden sei und, falls ja, wie auf Beschwerdeebene entschieden worden sei und ob das Beschwerdeurteil rechtskräftig sei.

J.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 teilte die schweizerische Botschaft dem SEM mit, dass das Verfahren abgeschlossen sei, da das (...) Strafgericht (...) mit Urteil (...) vom (...) 2014 die Aussetzung der Strafermittlung beschlossen habe.

K.
Am 6. Februar 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, sich innert Frist zu diesem Abklärungsergebnis zu äussern.

L.
Mit Eingabe vom 23. März 2015 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er das Urteil (...) vom (...) 2014 (Verfahren wegen Verstosses gegen das Versammlungsgesetz) über einen Mitangeklagten habe erhältlich machen können. Danach sei das Verfahren jedoch nicht abgeschlossen, sondern lediglich für drei Jahre ausgesetzt worden. Sofern er sich in den nächsten drei Jahren nichts mehr zuschulden kommen lasse, werde das Verfahren nach Ablauf der drei Jahre ganz eingestellt. Im Fall eines weiteren Regelverstosses hingegen werde das Verfahren wieder aufgenommen und fortgesetzt sowie ein neues Verfahren gegen ihn eröffnet. Vom Vorwurf der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation sei er zwar freigesprochen worden. Was jedoch das Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation betreffe, sei er nicht nur zu einer einjährigen, auf zehn Monate reduzierten Haftstrafe, sondern ebenfalls zu einer fünfjährigen Kontrollpflicht verurteilt worden. Diese Kontrollpflicht bedeute, dass er sich für diesen Zeitraum regelmässig bei den Behörden melden und sich jederzeit zur Verfügung halten müsse, wenn diese es verlangen würden. Es handle sich dabei um ein gezielt gegen politische Aktivisten eingesetztes Kontroll- und Überwachungsinstrument, welches beliebig wöchentlich oder auch monatlich angewendet werden könne. Die Handhabung der Praxis könne willkürlich erfolgen. Diese ihm auferlegte Meldepflicht zeige klar auf, dass ihn die türkischen Behörden beobachten und so in der Ausübung seiner Rechte einschränken und behindern wollten. Er habe seine politische Meinung stets mit legalen Mitteln vertreten, auch wenn dies die türkischen Behörden anders sehen würden. Aufgrund seiner politischen Ansichten und möglicher Aktivitäten, welche sich ebenfalls in der Schweiz im Rahmen seines Engagements für den (...)-Verein D._______ widerspiegeln würden, sei seine Furcht im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht begründet. Da die im Urteil ebenfalls aufgeführten Mitangeklagten E._______, F._______ und C._______ in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sei eine rechtsgleiche Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV angezeigt.

Hinsichtlich des Sachverhaltes ergänzte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme folgendes: Er stamme aus einer politischen Familie, welche aus dem Dorf G._______ aus der Region Adiyaman stamme. Im Jahr 1985 sei die PKK in seinem Dorf sehr aktiv gewesen. Seine beiden älteren Brüder seien beide Sympathisanten der PKK gewesen und hätten diese mit politischen, jedoch nicht mit militärischen Mitteln unterstützt. Eines Tages habe die Spezialeinheit JITEM dreizehn Dorfbewohner, welche der PKK nahe gestanden hätten, unter anderem seinen Neffen, umgebracht. Nach dem Überfall seien seine beiden Brüder im Winter 1993 vom Militär mitgenommen und für 45 Tage inhaftiert worden, wobei sie schwer gefoltert worden seien. Eine Anklage gegen die beiden Brüder habe es nicht gegeben, da die Regierung über zu wenige Beweise für eine Unterstützung der PKK verfügt habe. Einige Zeit nach der Inhaftierung habe dem einen Bruder aufgrund der in der Haft erlittenen Folter eine Niere entfernt werden müssen. Der andere Bruder sei einige Zeit später an den Folgen der erlittenen Folter verstorben. Einige Zeit nach der Festnahme seiner Brüder sei ebenfalls sein Vater festgenommen und aufgrund der Unterstützung der Familie der PKK für einige Zeit inhaftiert worden. Auch heute sei seine Familie politisch noch sehr aktiv: So sei sein Bruder im Parteivorstand der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie; früher DTP) tätig. Auch er habe bereits mehrfach Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, und seine Telefone seien abgehört worden. Der Sohn dieses Bruders sei ebenfalls Sympathisant der BDP. Sein anderer Neffe, der Sohn seiner Schwester, sei im Jahr 2004 der PKK beigetreten und nach wie vor Mitglied bei dieser Partei. Er befinde sich heute im Irak, und dessen Mutter (die Schwester des Beschwerdeführers) sei schon mehrfach nach ihrem Sohn gefragt worden, habe seinen Aufenthaltsort jedoch stets verschwiegen.

Als weitere Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des besagten Urteils (...) vom (...) 2014 (Verfahren wegen Verstosses gegen das Versammlungsgesetz), eine Kopie des Urteils (...) vom (...) 2009 (Verfahren betreffend Propaganda zugunsten einer Terrororganisation), die Kopie eines Gerichtsregisterauszugs, eine Bestätigung des Kurdischen (...)-Vereins D._______ vom 25. Februar 2015 betreffend seine Mitgliedschaft sowie eine Kopie einer Bestätigung der Parteivorstandschaft seines Bruders bei der BDP zu den Akten.

M.
Mit am 4. Mai 2015 eröffneter Verfügung vom 1. Mai 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Wegweisungsvollzug.

Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die vergangenen Verfolgungshandlungen (zweimalige kurze Polizeihaft und zweimonatige Untersuchungshaft) bereits lange zurücklägen und die gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Gerichtsverfahren inzwischen abgeschlossen seien. Eine andauernde Verfolgung bestehe nicht. Das Urteil vom (...) 2009, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer zehnmonatigen Haftstrafe verurteilt worden sei, gelte am (...) 2014 als aufgehoben, da der Urteilserlass auf fünf Jahre aufgeschoben worden sei. Er müsse somit nicht befürchten, dass dieses Urteil vollstreckt würde. Das Urteil, mit welchem er wegen Mitgliedschaft bei der PKK zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, sei am (...) 2013 aufgehoben worden, womit er in diesem Verfahren ebenfalls keine begründete Furcht vor Verfolgung habe. Schliesslich seien das Verfahren und somit die Strafermittlung, in welchem er wegen Verstosses gegen das Versammlungsgesetz angeklagt worden sei, mit Urteil vom (...) 2014 für drei Jahre ausgesetzt worden. So bestehe auch diesbezüglich kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich eine Verfolgung in beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Sein Argument, das ausgesetzte Verfahren werde im Falle eines Regelverstosses wieder aufgenommen und ein zusätzliches Verfahren eröffnet, sei unbehelflich, da es nicht genüge, dass eine Verfolgungsfurcht mit Ereignissen und Umständen, welche sich früher oder später ereignen könnten, begründet werde. Zudem würden der Freispruch des Beschwerdeführers sowie die auf fünf Jahre bedingte und inzwischen aufgehobene Verurteilung nicht auf eine gesteigerte gegen ihn gerichtete Verfolgungsbereitschaft des türkischen Staats hinweisen. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass in der Türkei über ihn ein Datenblatt erstellt worden sei, welche bei Gerichtsverfahren angelegt und Auskunft über die durchgeführten Verfahren geben würden. Da jedoch die Verfahren abgeschlossen seien, bestehe selbst bei Vorliegen eines solchen Datenblattes kein Anlass zur Annahme einer drohenden Verfolgung. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Löschung der Daten zu beantragen.

N.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde in formeller Hinsicht im Wesentlichen damit, dass das SEM den Sachverhalt nicht genügend gewürdigt habe. So habe es sich zu seinem familiären Hintergrund sowie zu den in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Mitangeklagten nicht geäussert. Die ganze Familie des Beschwerdeführers sei Sympathisant der BDP und sein Bruder sei aktives Mitglied und Parteivorstand. Nebst dem Beschwerdeführer selbst seien in der Vergangenheit deswegen auch nahe Verwandte ins Visier der Behörden geraten und Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, was zu Unrecht nicht in eine Gesamtwürdigung des Falles einbezogen worden sei. Was das vom SEM erwähnte Datenblatt betreffe, sei gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bereits das Vorliegen eines Datenblatts für die Annahme einer zukünftigen Verfolgung ausreichend. Die Vorinstanz gehe zwar vom Vorliegen eines solchen aus, schwäche dessen Existenz und die daraus resultierenden Folgen jedoch ab. Weswegen sie von der geltenden Rechtsprechung abweiche beziehungsweise diese nicht berücksichtige, habe sie hingegen nicht dargelegt.

In materieller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, dass das vom SEM geäusserte Argument, die Verfolgungshandlungen würden bereits mehrere Jahre zurückliegen, nicht korrekt sei. Er sei aufgrund der Mitgliedschaft bei einer damals noch legalen Partei und in Ausübung seiner politischen Rechte unverhältnismässigen Repressionen und aufgrund der zweimonatigen Untersuchungshaft wegen vermeintlicher Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation grossem psychischem Druck ausgesetzt gewesen. Daran vermöge die Tatsache, dass er schlussendlich freigesprochen worden sei, nichts zu ändern. Die ihm auferlegte Kontrollpflicht sei zielgerichtet gewesen und habe zum Zweck gehabt, ihn unter Beobachtung zu halten. In diesem Zeitraum seien zahlreiche weitere DTP-Aktivisten, Verleger und Journalisten von den türkischen Behörden wegen gleicher oder ähnlicher Vergehen angeklagt worden. Weil wegen seiner Schwierigkeiten auch seine Familie behelligt und belästigt worden sei, habe der Beschwerdeführer noch viel mehr unter Druck gestanden. Dass ihm vom SEM die Einreise bewilligt worden sei, zeige auf, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt offensichtlich ernsthaft gefährdet gewesen sei. Auch zeige der auf ihn verübte Angriff der Polizisten auf dem Unigelände im Juni 2010, dass er seitens der Polizei immer wieder aufs Neue behelligt werden würde. Aus diesen Gründen liege eine beachtliche Vorverfolgung vor.

Weiter müsse er auch eine künftige Verfolgung befürchten: Mit der Verurteilung wegen Propaganda zu einer bedingten Haftstrafe und der damit auferlegten Kontrollpflicht von fünf Jahren gelte er klar als politischer Gegner. Aufgrund dessen müsse er damit rechnen, dass die Behörden ihn und sein politisch motiviertes Handeln klar im Auge behalten würden. Darauf deute auch der Ausgang des dritten Verfahrens hin, in welchem die Strafermittlung zwar ausgesetzt, das Verfahren jedoch nicht eingestellt worden sei. Dass der türkische Staat gegen unbequeme Personen in der Vergangenheit und auch in der Gegenwart immer wieder drastisch und unverhältnismässig vorgehe und dabei elementare Grundrechte verletze, sei hinlänglich bekannt. Das neu verabschiedete Gesetz über die innere Sicherheit erleichtere die bereits gängige Praxis von willkürlichen Verhaftungen bei Protestkundgebungen und widerspreche internationalen Menschenrechtsstandards. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, sich zudem auch in der Schweiz als Mitglied im Kurdischen (...)-Verein politisch zu engagieren und dessen politische Versammlungen aktiv zu unterstützen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die türkischen Behörden von seinen Aktivitäten in der Schweiz Kenntnis hätten und ihm dies im Falle einer Rückkehr weitere Nachteile verschaffen würde. Ferner rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, da mehreren seiner Mitangeklagten der Verfahren in der Türkei Asyl in der Schweiz gewährt, ihm dieses jedoch verweigert worden sei.

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. med. H._______ vom 26. Mai 2015, gemäss welchem er an einem gebrochenen und nicht vollständig verheilten Nasenbein leide, den Ausdruck eines Internet-Artikels von Amnesty International sowie einen Ausdruck eines Zeitungsartikels "Die Welt" vom 8. Oktober 2014 zu den Akten.

O.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 gewährte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ordnete ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.

P.
Mit Schreiben vom 12. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme mit Ausführungen zur aktuellen politischen Lage in der Türkei ein. Insbesondere führte er aus, dass sich die aktuellen Ereignisse in der Türkei negativ verändert hätten. Die BDP, zu welcher er heute noch gehöre, stehe als Teil der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) zunehmend im Fokus des türkischen Präsidenten. Es sei zu einer Verhaftungswelle gekommen, in welcher unter anderem Anhänger der HDP verhaftet worden seien. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer zu den gefährdeten Personen zähle.

Q.
Mit Eingabe vom 8. September 2015 reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes fremdsprachiges Bestätigungsschreiben seines türkischen Rechtsanwalts und mitunterzeichnender türkischer Rechtsanwälte einschliesslich französischer Übersetzung zu den Akten, in welchem sich diese zu der politischen Situation in der Türkei sowie zu der Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr äussern.

R.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. April 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht das SEM auf, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.

S.
Am 3. Mai 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung des SEM vom 2. Mai 2016 ein, in welcher das SEM an seinen bisherigen Ausführungen festhielt.

T.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass in der Türkei mehrere, unter anderem einer der das Bestätigungsschreiben mitunterzeichnenden Rechtsanwälte, verhaftet worden seien. Ihnen werde vorgeworfen, mit ihrer Tätigkeit als Verteidiger in politischen Prozessen terroristische Organisationen zu unterstützen beziehungsweise Mitglied bei solchen Organisationen zu sein. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Ausdrucke von Online-Artikeln über die Verhaftung von Rechtsanwälten in der Türkei zu den Akten.

U.
Am 24. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine erneute Stellungnahme zu den aktuellen politischen Ereignissen in der Türkei zu den Akten und führte aus, aufgrund dieser Ereignisse (gescheiterter Putschversuch im Juli 2016 und damit verbundener Ausnahmezustand, Massenverhaftungen und Entlassungen von Staatsangestellten) sei die Wahrscheinlichkeit, künftig weiteren Verfolgungsmassnahmen und Repressionen ausgesetzt zu werden, weiter angestiegen.

V.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 19. September 2016, dass er an der Hochschule (...) das Zulassungsstudium (Vorbereitungskurs für die Aufnahmeprüfung) absolviere, zu den Akten.

W.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Artikel des Tagesanzeigers vom 22. Januar 2017 zu den Akten, gemäss welchem der türkische Präsident seit neuestem auch Personen im Ausland wegen Beleidigung seiner Person verfolge.

X.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer fremdsprachigen Todesbescheinigung von Dr. med. I._______ betreffend den Tod seines Vaters ein und führte aus, dass an der Beerdigung des Vaters Soldaten der örtlichen Gendarmerie aufgetaucht seien und seinen älteren Bruder nach seinem (des Beschwerdeführers) Verbleiben gefragt hätten. Dieser Vorfall bestätige, dass er in der Türkei nach wie vor gesucht werde.

Y.
Mit Eingabe vom 23. August 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Juli 2017 zur Türkei: Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde verschiedene formelle Rügen vor, welche allenfalls vorweg zu behandeln wären. Eine Prüfung dieser Rügen und des in diesem Zusammenhang gestellten Rückweisungsantrags erübrigt sich jedoch vorliegend im Hinblick auf die untenstehenden Ausführungen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffenen Personen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt sind.

Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, m.w.H.).

Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestandene begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

4.2 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Gegebenenfalls kann die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts aber eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv deutlich erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; BVGE 2011/10 E. 4.3 m.w.H.).

4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.
Eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt sich vorliegend, da sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen einheitlich vorgebracht, mit den entsprechenden Beweismitteln dokumentiert und die Glaubhaftigkeit zudem von der Vor-
instanz auch gar nicht in Abrede gestellt wurde. Somit ist bei der Beurteilung der Asylgründe von dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt auszugehen.

6.

6.1 Vorweg ist zu prüfen, ob es sich bei den gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Strafverfahren um eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung handelt. Diesfalls wären sie nicht geeignet, einen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung darzustellen.

6.2 Obwohl in vielen Bereichen eine positive Entwicklung bezüglich des Konflikts zwischen Kurden und ethnischen Türken festzustellen ist, dauert die repressive Politik des türkischen Staates gegen kurdische Autonomiebestrebungen weiter an und wurde sogar verstärkt. So wurde die einzige kurdische Partei im türkischen Parlament, die DTP, am 11. Dezember 2009 vom Verfassungsgericht verboten. Dazu kamen bereits vorher zahlreiche Verhaftungen gegen Politiker und Funktionäre der DTP und ihrer Ersatzpartei, der bereits 2008 gegründeten BDP. Im Zusammenhang mit einem grossen Massenprozess gegen zahlreiche kurdische Funktionäre und Politiker im Oktober 2010 wurden seit 2008 circa 2700 Minderjährige wegen terroristischer Aktivitäten beziehungsweise Teilnahme an Demonstrationen gestützt auf das türkische Strafgesetzbuch oder das Anti-Terror-Gesetz (ATG) zu Haftstrafen verurteilt. Meinungsäusserungen zugunsten kurdischer Rechte können als Propaganda für die PKK interpretiert werden. Die türkischen Gesetze differenzieren nur ungenügend zwischen einem PKK-Mitglied und einem politischen Aktivisten, der sich für eine friedliche Lösung der politischen Konflikte einsetzt. Wenn also anlässlich einer legalen Demonstration politische Forderungen gestellt werden, die mit Forderungen der PKK übereinstimmen, kann dies zu einer Verurteilung aufgrund des ATG oder des Strafgesetzes führen. Wird vom inhaftierten PKK-Führer Abdullah Öcalan in der höflichen Form "sayin" (sehr geehrter Herr) gesprochen oder jemandem dies vorgeworfen, oder fordern Teilnehmer von Demonstrationen mehr Rechte für Kurden oder faire Verfahren für Mitglieder der PKK, führt dies häufig zu hohen Bestrafungen. Werden an einer illegalen Demonstration Slogans gerufen, welche als Unterstützung der PKK qualifiziert werden könnten, drohen den Demonstrationsteilnehmern durch eine allfällige Summierung von Einzeldelikten sogar Gesamthaftstrafen von über 20 Jahren. Da solche Prozesse in der Regel von Spezialgerichten (wie [...] das Dritte Gericht für schwere Straftaten) geführt werden, werden häufig unangemessen hohe Strafen ausgesprochen. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die türkische Gesetzgebung und die sich darauf stützenden Strafverfahren bei Delikten im Zusammenhang mit der Kurdenproblematik den Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit nach wie vor nicht zu genügen vermögen und entsprechende rechtsstaatliche Defizite aufweisen (vgl. BVGE 2014/21 E. 5.5; BVGE 2013/25 E. 5.4).

6.3 Der Beschwerdeführer führt aus, dass sich seine politische Tätigkeit auf rechtsstaatlich legitime Aktivitäten beschränkt habe und er seine Meinung stets mit legalen Mitteln vertreten habe. Weder seinen Ausführungen noch den eingereichten Strafakten sind Hinweise zu entnehmen, welche auf illegitime Tätigkeiten des Beschwerdeführers hindeuten oder gar eine Mitgliedschaft bei der PKK vermuten liessen. Auch dass ihm in der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft im Verfahren wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation vorgeworfen wird, mit einem Molotow-Cocktail ausgerüstet Wache gehalten zu haben, ändert an dieser Annahme nichts, zumal er in diesem Verfahren freigesprochen wurde. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass sich die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers darauf beschränkt haben, Mitglied bei der damals legalen Partei DTP gewesen zu sein und an Veranstaltungen wie beispielsweise das für Gymnasiasten und Studenten organisierte Picknick sowie der (aufgrund des Polizeieinsatzes nicht zustande gekommenen) Pressekonferenz teilgenommen zu haben. Die gesamten Umstände sprechen deutlich dafür, dass die Verfahren gegen den Beschwerdeführer politisch motiviert waren und dieser einem Politmalus ausgesetzt war. Insgesamt kann somit nicht von legitimer Strafverfolgung durch die türkischen Behörden gesprochen werden, womit die gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Strafverfahren und Verurteilungen geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Vorverfolgung darzustellen.

7.

7.1 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat der Beschwerdeführer auch begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei erneut von den türkischen Behörden verfolgt zu werden.

7.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Inhaftierungen des Beschwerdeführers bereits lange zurücklägen und die gegen ihn durchgeführten Gerichtsverfahren inzwischen abgeschlossen seien, womit keine andauernde Verfolgung bestehe.

Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation vom Kassationshof freigesprochen. Im Verfahren wegen Verstosses gegen das Versammlungsgesetz wurden die Strafermittlungen am (...) 2014 für drei Jahre, das heisst bis zum (...) 2017, ausgesetzt (vgl. SEM-Akten B40 S. 2 und B36). Im Verfahren wegen Propaganda zugunsten einer Terrororganisation hingegen wurde der Beschwerdeführer zu einer Haftstrafe von zehn Monaten, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von fünf Jahren, verurteilt (vgl. SEM-Akte B42).

Der Beschwerdeführer ist am 1. September 2011 in die Schweiz eingereist und befand sich folglich während der Zeit, als er sich einerseits in einer dreijährigen und andererseits in einer fünfjährigen Probezeit befand, nicht mehr in der Türkei. Dies bedeutet, dass er sich aus Sicht der türkischen Strafverfolgungsbehörden wohl auch nichts mehr hat zuschulden kommen lassen können. Im Verfahren wegen Verstosses gegen das Versammlungsgesetz (dreijährige, heute abgelaufene Probezeit bis zum [...] 2017) ist deshalb davon auszugehen, dass diese Strafermittlungen definitiv eingestellt wurden. Anders ist hingegen die zehnmonatige bedingte Haftstrafe und die fünfjährige Probezeit im Verfahren wegen Propaganda zugunsten einer Terrororganisation zu bewerten. Der Beschwerdeführer erhielt die Auflage, sich in diesen fünf Jahren jederzeit den türkischen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, was er aufgrund seines Auslandaufenthaltes nachweislich nicht getan haben konnte. Die ihm auferlegte Kontrollpflicht hat er folglich klar verletzt. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass die bedingte Haftstrafe in eine unbedingte Haftstrafe umgewandelt wurde und der Beschwerdeführer aufgrund dieser Pflichtverletzung von den türkischen Behörden gesucht wird. Ausserdem ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass der Beschwerdeführer, dessen Name den Strafverfolgungsbehörden bereits alleine durch die gegen ihn durchgeführten Strafverfahren bekannt ist, aufgrund tatsächlich begangener oder wegen Verdachts auf die Begehung politischer Delikte umgehend wieder festgenommen werden würde. Den Ausführungen der Vorinstanz, dass keine andauernde Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der abgeschlossenen Strafverfahren bestehe, kann deshalb bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden.

7.3 Weiter ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Verhaftungen des Beschwerdeführers wegen vermuteter regimekritischer Orientierung oder angeblich staatsfeindlicher Aktivitäten ein politisches Datenblatt des Beschwerdeführers angelegt worden sein dürfte. Beim Vorliegen eines solchen Datenblattes ist in der Regel von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen, besonders wenn - wie im vorliegenden Fall - weitere konkrete Hinweise dafür vorliegen. Diese Fichierung bleibt meist auch dann bestehen, wenn das Strafverfahren in der Folge eingestellt wird oder mit einem Freispruch endet. Bei der Wiedereinreise einer Person ist davon auszugehen, dass das politische Datenblatt bei der mit der Wiedereinreise verbundenen Kontrolle entdeckt wird, was bereits ein Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potentiell relevanter Verfolgungsmassnahmen darstellt (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3; EMARK 2005/11 E. 5.1).

7.4 Auch sind die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in die Beurteilung seiner Gefährdung miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer brachte vor, aus einer politisch sehr aktiven Familie zu stammen (vgl. oben Sachverhalt L und N). Seine beiden Brüder (von welchen nur noch einer lebe) sowie sein mittlerweile ebenfalls verstorbener Vater sind alle aufgrund ihrer Nähe zu der PKK inhaftiert und teilweise gefoltert worden. Auch einige der zum heutigen Zeitpunkt noch lebenden Familienangehörigen sind bei kurdisch-separatistisch eingestuften Gruppierungen aktiv und aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten von behördlicher Seite behelligt worden, so beispielsweise sein Bruder als Mitglied des Parteivorstands der BDP, sein Neffe als Sympathisant derselben Partei und sein anderer Neffe als Mitglied der PKK. Dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten, vor allen von verbotenen linken Gruppierungen, regelmässig vorkommen, ist hinlänglich bekannt und geeignet, als Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Kommt ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens der von der Reflexverfolgung möglicherweise betroffenen Person für illegale politische Organisationen hinzu beziehungsweise wird ihr ein solches seitens der Behörden unterstellt, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden (vgl. Urteil des BVGer D-4550/2009 vom 12. April 2012 E. 4.2.3 m.w.H.).

7.5 Schliesslich ist für die Beurteilung einer zukünftigen Verfolgung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass sich die Situation in der Türkei in den letzten Monaten und insbesondere seit der Verhängung des Notstands im Juli 2016 wesentlich verändert hat. So ist bereits seit den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts eine deutliche Verschlechterung der Menschenrechtslage zu erkennen. Kurdische Oppositionelle stehen oftmals pauschal im Verdacht, an angeblichen terroristischen Umtrieben beteiligt zu sein (vgl. dazu auch E. 6.2). Seit dem gescheiterten Putschversuch und der Verhängung des Ausnahmezustands ist schliesslich eine weitere massive Verschärfung des Kurdenkonflikts zu beobachten (vgl. Urteil des BVGer E-5347/2014 vom 16. November 2016 E.5.6.2, m.w.H.). Mit den zahlreichen Festnahmen von tatsächlichen und vermeintlichen Regimegegnern und Oppositionellen und insbesondere auch von Personen, welche angeblich mit der BDP (ex-DTP) in Kontakt stehen, hat sich das bereits bei der Ausreise des Beschwerdeführers vorhandene Verfolgungsrisiko nunmehr weiter verschärft.

7.6 Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist diesen Ausführungen zufolge nebst der bereits erlittenen Verfolgung auch von einer zukünftigen Verfolgungsbereitschaft der türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer und somit von einer andauernden Verfolgungsgefahr auszugehen. Die ihm aufgrund der Verletzung der Bewährungsauflagen drohende zehnmonatige Haftstrafe kann nicht als legitim bezeichnet werden (vgl. E. 6.2). Die grosse Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines politischen Datenblattes, die familiären Hintergründe des Beschwerdeführers sowie die Verschärfung der politischen Situation in der Türkei in den letzten Monaten blieben im vorinstanzlichen Verfahren unberücksichtigt und sind zwingend in das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Aufgrund der vorliegenden Akten und in Anbetracht des gesamten politischen Profils des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er von den türkischen Behörden für seine politische Haltung und für rechtsstaatlich legitime politische Aktivitäten verfolgt worden ist und bei einer Rückkehr weitere Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätte. Nach dem Gesagten ist seine Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Behörden objektiv nachvollziehbar und somit als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erachten.

8.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote ein, mit welcher sie einen bisherigen Vertretungsaufwand von circa dreizehn Stunden geltend machte. Der notwendige Vertretungsaufwand seit dieser Eingabe lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer endgültigen Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Ausgehend von einem gesamten Zeitaufwand von fünfzehn Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 180.- ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'700.- festzusetzen. Das SEM ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'700.- (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) auszurichten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
und 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 1. Mai 2015 wird aufgehoben.

2.
Dem Beschwerdeführer ist als Flüchtling Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'700.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Irina Wyss

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