Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2108/2011

Urteil vom 1. Mai 2013

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud,

Gerichtsschreiberin Simona Risi.

A._______,

Iran,
Parteien
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 8. März 2011 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die aus B._______ stammende Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat nach iranischem Kalender im 10. Monat des Jahres 1389 (22. Dezember 2010 bis 20. Januar 2011) gemeinsam mit ihrem Bruder. Von B._______ aus reisten die Geschwister mit verschiedenen Verkehrsmitteln über Teheran nach C._______, wo sie zu Fuss die Grenze zur Türkei überschritten. Mit einem Auto fuhren sie sodann über D._______ zu einem unbekannten Ort, wo die Beschwerdeführerin in einen von zwei Last- beziehungsweise Personenwagen einstieg und ihren Bruder aus den Augen verlor. Nach einigen Tagen gelangte sie in die Schweiz, wo sie am 26. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte.

Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Februar 2011 und der Anhörung vom 28. Februar 2011 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Vater sei seit ihrer Kindheit drogenabhängig und betätige sich als Händler von Heroin und Opium. Unter Drogeneinfluss sei er erträglich gewesen, ansonsten indes schnell aggressiv geworden und habe sie dann immer wieder geschlagen und angeschrien. Sie habe keinen Kontakt mit Verwandten oder sonstigen Personen haben dürfen und ihr Vater habe ihr nicht erlaubt, zur Schule zu gehen und etwas aus sich zu machen. Dessen Leben drehe sich um die Sucht. Zur Finanzierung weiterer Drogen habe er seine ältere Tochter (die Schwester der Beschwerdeführerin) gegen Bezahlung mit einem seiner Geschäftspartner namens E._______ zwangsverheiraten wollen. Ihre Schwester habe sich aus diesem Grunde (...) das Leben genommen. Daraufhin habe ihre Mutter (...) und sei zwei Monate lang bettlägrig gewesen, bevor auch sie gestorben sei. Zurückgeblieben seien sie (Beschwerdeführerin) und ihr Vater. Ihr jüngerer Bruder sei zu jener Zeit im Militärdienst gewesen und erst im Monat Sharifar 1389 (23. August bis 22. September 2010) nach B._______ zurückgekehrt. Er habe sich in der Folge nicht oft zu Hause aufgehalten, da er mit dem Vater nicht gut ausgekommen und durch den Tod der Familienmitglieder psychisch instabil gewesen sei. Im 7. Monat 1389 (23. September bis 22. Oktober 2010) sei ihr Vater im Auftrag von E._______ zur Drogenbeschaffung für etwa eine Woche nach F._______ gereist. Vor seiner Abreise hätten der Auftraggeber und ein weiterer Mann sie (Beschwerdeführerin) als "Sicherheit" (dafür, dass der Vater nicht mit dem Geld fliehen, sondern mit den Drogen zurückkehren werde) in dessen Haus mitgenommen. Sie habe geweint und sich gewehrt, aber die Männer hätten sie nach der Ankunft in ein Zimmer gebracht, das sie nur zum Toilettengang habe verlassen dürfen. In einer Nacht sei ein ebenfalls im Haus anwesender Mann zu ihr gekommen, habe ihr die Hände und Füsse festgebunden und sie vergewaltigt. Sie habe alles versucht, sich aber nicht wehren können. Während ihres etwa einwöchigen Aufenthalts in jenem Haus sei sie viele Male von mehreren Männern, darunter auch E._______, vergewaltigt worden. Sie habe sich den Tod gewünscht, habe aber keine Kraft gehabt, um Suizid zu begehen. Nach der Rückkehr des Vaters habe sie ihm von den Übergriffen erzählt. Er habe darauf nur gesagt, das mache nichts, dies geschehe jeder Frau. Sie habe Tag und Nacht geweint, habe Alpträume gehabt und sich immer wieder gewaschen. Sie habe Angst vor ihrem Vater gehabt und die Männer nicht anzeigen können. Nach einigen Wochen habe sich der Vorfall wiederholt. Die Männer hätten ihrem Vater Geld für den Drogenkauf
gegeben und da sie (Beschwerdeführerin) schon gewusst habe, was ihr passieren werde, habe sie sich zu Hause (selbst) geschlagen, sich gewehrt und geweint. Ihr Vater habe sie auch geschlagen und ihr gesagt, zu jenen Männer zu gehen, sei das Einzige, was sie für ihn tun könne. Im Haus der Männer, wo sie sich wiederum fünf bis sechs Tage aufgehalten habe, habe sie geschrien, aber es habe sie niemand gehört. Eine Möglichkeit zur Flucht aus dem Haus habe sie nicht gehabt. Wiederum seien dieselben Dinge geschehen wie beim ersten Mal. Ihr Bruder - dem sie aus Scham lediglich erzählt habe, sie sei belästigt worden - sei über ihre Situation sehr traurig gewesen und habe ihr immer wieder gesagt, er werde sie in Sicherheit bringen. Sie hätten aber mangels Arbeit (bzw. mangels finanzieller Mittel) nirgendwo hingehen können. Auch an die Verwandten hätten sie sich nicht wenden können, da diese den Kontakt aufgrund der Drogensucht des Vaters abgebrochen hätten.

Zu Beginn des 10. Monats 1389 (ab dem 22. Dezember 2010) habe ihr Vater ihr mitgeteilt, dass ein Mullah namens G._______ ihn gefragt habe, ob sie (Beschwerdeführerin) diesen heiraten wolle. Ihr Vater habe gesagt, er könne sie nicht mehr unterstützen, sie müsse nun weg von zu Hause. Sie habe ihm immer wieder gesagt, dass sie diesen Mann, der gleich alt wie ihr Vater und bereits mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei, nicht heiraten wolle. Ihr Vater habe jedoch nicht zugehört, sondern sie geschlagen und ihr gesagt, sie habe keine Wahl. Er habe mit dem Mullah einen Brautpreis von 10 Millionen Toman (100 Millionen iranische Rial, Wert damals ca. Fr. 9'170.-; Berechnung mit dem Wechselkurs IRR/CHF vom 22. Dezember 2010 von 0.00009, ermittelt durch ) vereinbart. Sie habe mit ihrem Bruder entschieden, sich das Geld anzueignen, um damit zu fliehen. Am Vorabend ihrer Flucht habe der Mullah das Geld gebracht und ihre Identitätskarte und die Geburtsurkunde mitgenommen, um die Hochzeit vorzubereiten. Sie habe das Brautgeld aus dem Zimmer ihres Vaters entwendet und sei mit ihrem Bruder geflüchtet. Dieser habe von Teheran aus telefonisch erfahren, dass die Polizei im Laden seines Arbeitgebers nach ihr gefragt habe. Sie befürchte, dass ihr Vater sie im Falle einer Rückkehr umbringen würde.

Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Vorderseite ihrer iranischen Identitätskarte zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 8. März 2011 - eröffnet tags darauf - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.

C.
Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. April 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Des Weiteren ersuchte sie um Abklärung bei der Schweizer Vertretung in Teheran betreffend die Möglichkeit einer Frau, im Iran eine Vergewaltigung anzuzeigen und gegen den eigenen Vater vorzugehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Zum Beweis ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin den Auszug einer Analyse von Dr. phil. Guido Vincenz betreffend die Anhörung in einem anderen Asylverfahren sowie einen Fachbeitrag von Nayereh Tohidi (IRAN, in: Freedom House [Hrsg.], Women's Rights in the Middle East and North Africa, 3. März 2010, abrufbar unter , besucht am 6. März 2013) ins Recht.

D.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2011 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme ein.

Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2011 - die der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht wurde - führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Zudem ging es auf die in der Beschwerde vorgebrachte Verständigungsproblematik zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher anlässlich der Befragung zur Person ein. Auf diese Ausführungen wird in den Erwägungen Bezug genommen.

E.
Am 24. Mai 2011 liess die Beschwerdeführerin als weiteres Beweismittel ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) (Fiorenza Kuthan, Iran: violences envers les femmes - Reinseignement de l'analyse-pays de l'OSAR) vom 19. Mai 2011 zu den Akten reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der erlittenen Vergewaltigungen und der bevorstehenden Zwangsheirat nicht glaubhaft seien. So habe sie bei der Befragung zur Person ausgeführt, einen Tag vor der geplanten Hochzeit geflüchtet zu sein und später präzisiert, diese hätte vermutlich am (...) stattfinden sollen. Hingegen habe sie bei der Anhörung in widersprüchlicher Weise vorgebracht, der Mullah sei etwa am (...) zu ihnen nach Hause gekommen, um ihre Unterlagen abzuholen und habe dabei gesagt, er wolle sie erst noch über den Zeitpunkt der Hochzeit informieren. Im Weiteren seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin grösstenteils substanzlos und detailarm ausgefallen und ihre Antworten seien trotz mehrmaligem Nachhaken pauschal und oberflächlich geblieben, wie es für Schilderungen eines nicht wirklich erlebten Geschehens charakteristisch sei. So habe sie nicht differenziert über den Besuch des Mullahs berichten können, anlässlich dessen dieser um ihre Hand angehalten habe. Ihren Aussagen habe es im Übrigen an Hinweisen auf tatsächlich erlebte psychische Reaktionen gemangelt. Beispielsweise habe sie stereotyp gesagt, sie sei über die bevorstehende Zwangsheirat traurig gewesen und es sei schwierig, mit einem Mullah zu leben. Die pauschale Darlegung der Beschwerdeführerin, ihr habe niemand helfen können, vermittle zudem nicht den Eindruck, dass sie sich tatsächlich in einer ausweglosen Situation befunden habe. Eingehende Überlegungen und Gedanken, wie sie von Menschen in einer tatsächlich ausweglosen Situation zu erwarten wären, würden gänzlich fehlen.

Auch den Schilderungen im Zusammenhang mit den vorgebrachten Vergewaltigungen mangle es an Substanz. Die Beschwerdeführerin sei trotz wiederholter Aufforderung nicht im Stande gewesen, diese Vorfälle zu konkretisieren und lebensnah darüber zu berichten. Danach gefragt, ob sie sich bei der zweiten Mitnahme ins Haus der Geschäftspartner zur Wehr gesetzt habe, habe sie dies bejaht, auf Nachfrage jedoch ausweichend gemeint, sie habe keine Chance gehabt, etwas zu tun; sie habe Angst vor ihrem Vater gehabt und nicht viel tun können.

Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien ferner in wesentlichen Bereichen realitätsfremd und nicht logisch. Da es ihr möglich gewesen sei, in einem (...) [Geschäft] zu arbeiten, erscheine wenig einleuchtend, dass ihr Vater ihr jeglichen Kontakt nach aussen und sogar zu den Verwandten verboten habe. Auch erscheine es als realitätsfremd, dass ihr Vater gemäss ihren Angaben gewollt habe, dass E._______ sie vergewaltige. Dies hätte einen groben Verstoss gegen die Familienehre bedeutet und angesichts des im Iran herrschenden Sittenkodex hätte ihr Vater mit schwerer Bestrafung rechnen müssen. Des Weiteren hätte er unter diesen Umständen kaum gewagt, seine Tochter an einen Mullah zu verheiraten. Schliesslich sei höchst realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin ausgereist sei, ohne im Vorfeld Reisevorbereitungen getroffen zu haben. Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden.

4.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, die Ungereimtheiten zwischen der Befragung zur Person und der Anhörung könnten dadurch erklärt werden, dass, wie sie bereits bei der Anhörung (vgl. die vorinstanzliche Akte A8/22 F166 ff. S. 16) ausgeführt habe, der Dolmetscher bei der Erstbefragung Afghane gewesen sei und Dari gesprochen habe, während ihre Muttersprache Farsi sei. Ihr sei überdies mitgeteilt worden, dass die erste Befragung nicht wichtig sei und sie ihre Fluchtgründe im Rahmen der eingehenden Anhörung genauer darlegen könne. Das Protokoll der eingehenden Anhörung bilde denn auch die hauptsächliche und oftmals einzige Entscheidungsgrundlage über das Asylgesuch; die vorangegangene summarische Befragung sei, ihrem knappen und unvollständigen Charakter entsprechend, kaum beweistauglich. Daher habe sich das BFM bei seiner Begründung auf die einlässliche Anhörung und nicht auf die Erstbefragung zu stützen.

Auf Übersetzungsprobleme aufgrund des Dari sprechenden Dolmetschers könnten auch die vermeintlich widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des Hochzeitstermins zurückgeführt werden. Ausserdem habe sie bei beiden Befragungen ausgeführt, dass sie das genaue Datum nicht wisse (vgl. A5/10 S. 5 und A8/22 F15 S. 2). Dass sie nicht differenziert über den Antrag des Mullahs habe berichten können, liege daran, dass sie, wie sie ebenfalls bei der Anhörung erklärt habe (vgl. A8/22 F65 S. 12), nicht anwesend gewesen sei, als der Mullah mit ihrem Vater gesprochen habe.

Zum Vorwurf der mangelnden Hinweise auf tatsächlich erlebte psychische Reaktionen sei zu beachten, dass der Selbstmord ihrer Schwester, der Tod ihrer Mutter, die Vergewaltigungen, die bevorstehende Zwangsheirat mit dem dreissig Jahre älteren Mullah und die Trennung von ihrem Bruder in der Türkei traumatisierende Ereignisse gewesen seien, die sie noch nicht habe verarbeiten können. Es erstaune deshalb nicht, dass sie nicht detailliert über das Erlebte berichten könne. Sie habe jedoch bei der Anhörung (vgl. A8/22 F95 S. 14) angemerkt, dass sie sich schäme, über die Vergewaltigungen zu sprechen. Ferner sei nicht klar, wie sich gemäss der Vorinstanz jemand verhalten müsste, der sich tatsächlich in einer ausweglosen Situation befinde. Es sei erneut daran zu erinnern, dass sie sich im Zeitpunkt der Anhörung in schlechter psychischer Verfassung befunden habe. Sie habe während der Befragungen immer wieder geweint und habe schliesslich aufgrund des Erlebten ihr Land fluchtartig verlassen, um in einem ihr unbekannten Land mit einer ihr nicht bekannten Sprache um Asyl nachzusuchen. Sie habe sich sogar umbringen wollen, habe aber nicht die Kraft und den Mut dazu gehabt.

Hinsichtlich des Vorwurfs, sie habe bei der Frage nach dem Widerstand gegen die (drohende) Vergewaltigung ausweichend geantwortet, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe bei der Anhörung (vgl. A8/22 F114 ff. S. 16) ausgesagt, sich selber geschlagen, geweint und sich gewehrt zu haben, woraufhin ihr Vater sie geschlagen habe. Er habe ihr ausserdem gedroht, sie umzubringen, falls sie schreie. Sie habe die Frage nach ihrer Abwehr somit beantwortet. Dass sie alleine als Frau gegen ihren Vater und die zwei weiteren Männer nichts habe tun können, könne kaum bezweifelt werden. Überdies mache die Tatsache, dass ihr Vater sie in einem (...) [Geschäft] habe arbeiten lassen, ihr aber jeglichen Kontakt nach draussen verboten habe, sehr wohl Sinn, da ihr Vater immer Geld für Drogen gebraucht habe. Er habe sie unter Druck gesetzt, eine Arbeit zu finden, um Geld nach Hause zu bringen. Sie habe ihm alles abgeben müssen, was sie verdient habe. Hingegen habe er ihr jeglichen Kontakt verboten, der nichts mit der Arbeit zu tun gehabt und der ihm kein Geld eingebracht habe. Im Weiteren sei ihr Vater drogensüchtig und im Drogenhandel tätig; es sei naiv, wie die Vorinstanz davon auszugehen, dass er an der Ehre der Familie besonders interessiert sei. Sie habe auch nicht gesagt, ihr Vater habe gewollt, dass E._______ sie vergewaltige, sondern nur, dass er ihr nicht geholfen habe, als sie ihm davon erzählt habe. Es entspreche ausserdem nicht ihren Aussagen, dass sie das Land ohne Reisevorbereitungen verlassen habe. Sie habe ausgeführt, dass sie mit ihrem Bruder schon seit einiger Zeit über die Möglichkeit einer Flucht gesprochen habe, ihnen aber die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Als sie das Brautgeld entwendet habe, habe es schnell gehen müssen. Sie hätten jedoch in Teheran vor der Weiterreise in die Türkei vier Tage warten müssen, weshalb sie nicht von einem Tag auf den anderen geflohen seien. Ihr Bruder habe die Reise ausserdem, ohne konkrete Datumsvorstellung, schon Wochen vorher geplant.

Schliesslich habe es ihr (Beschwerdeführerin) bei den Befragungen an Vertrauen zu den befragenden Personen gefehlt. Insbesondere sei sie sich bei der Anhörung vorgekommen, als befände sie sich in einem Strafverfahren gegen sie. Es erscheine sehr provokativ, dass die Befragerin behauptet habe, im Iran stehe auf Vergewaltigung die Todesstrafe, nachdem sie sie (Beschwerdeführerin) zuvor gefragt hatte, ob sie eine Möglichkeit zur Anzeige gehabt oder sich jemandem habe anvertrauen können. Offensichtlich kenne sich die Befragerin mit den soziokulturellen Verhältnissen im Iran nicht aus. Mit einem Gang zur Polizei hätte sie (Beschwerdeführerin) riskiert, selber angeklagt zu werden. Überdies sei es für eine Frau in ihrer Situation undenkbar, den eigenen Vater anzuzeigen.

Gesamthaft betrachtet stütze sich die Einschätzung der Vorinstanz auf unhaltbare Argumente und Behauptungen. Sie (Beschwerdeführerin) habe die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt und erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft.

4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegen, sie habe sowohl zu Beginn als auch am Ende der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen. Zudem habe sie die Richtigkeit ihrer Aussagen unterschriftlich bestätigt und nicht auf allfällige Verständigungsprobleme hingewiesen. Letzteres wäre spätestens im Zeitpunkt zu erwarten gewesen, als sie am Ende der Befragung zur Person den Wunsch geäussert habe, bei der einlässlichen Anhörung durch ein Frauenteam befragt zu werden. Der eingereichte Auszug aus der Analyse von Dr. phil. Guido Vincenz beziehe sich auf einen anderen Fall und lasse sich nicht auf jenen der Beschwerdeführerin übertragen. Ebenso wenig vermöge der Artikel über die Frauenrechte im Iran die festgestellte Unglaubhaftigkeit der beschwerdeführerischen Vorbringen umzustossen.

4.4 Mit Eingabe vom 24. Mai 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein Gutachten der SFH (Fiorenza Kuthan, a.a.O.) zu den Akten und führte insbesondere aus, dieses stütze die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zusätzlich. Es bestätige, dass der Tatbestand der Vergewaltigung im iranischen Strafrecht als solcher nicht existiere, sondern diese unter den Tatbestand der so genannten "nichtehelichen sexuellen Beziehung" subsumiert werde. Dabei sei der Beweis, dass die Beziehung gegen den Wunsch der Frau geführt worden sei, äusserst schwierig zu erbringen. Mit einer entsprechenden Anzeige riskiere eine Frau vielmehr, selber verurteilt zu werden. Ihre Aussagen würden somit sehr wohl glaubhaft erscheinen. Das von ihr Erzählte entspreche den soziokulturellen Verhältnissen im Iran, denen sie sich nur durch Flucht habe entziehen können.

5.

Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgendzunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin richtigerweise als unglaubhaft beurteilte.

5.1 Vorab ist festzustellen, dass sich der Einwand der Beschwerdeführerin, zwischen ihr und dem bei der Befragung zur Person eingesetzten Dolmetscher habe es Verständigungsprobleme gegeben, unbehelflich ist. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. Die anlässlich der Befragung zur Person gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin sind somit verwertbar. Allerdings kommt den Aussagen einer asylsuchenden Person bei der Befragung zur Person angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit im Gegensatz zu den Aussagen bei der Anhörung tatsächlich nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dies bedeutet, dass einfachen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden darf. Widersprüche sind aber dann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen heranzuziehen, wenn anlässlich der Erstbefragung gemachte klare Aussagen in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen bei der Anhörung diametral abweichen. Dies gilt auch für den Fall, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits zumindest ansatzweise bei der Befragung zur Person erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66; EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4 S. 243; vgl. auch E. 5.3 nachfolgend).

5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).

5.3 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid neben der Auflistung gewisser Widersprüche zwischen der Befragung zur Person und der einlässlichen Anhörung insbesondere mit der Pauschalität, Substanzlosigkeit und Realitätsfremdheit der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie dem Mangel an Hinweisen auf tatsächlich erlebte psychische Reaktionen in ihren Ausführungen. Dieser Eindruck kann durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der geschilderten Lebensumstände sowie der vorgebrachten sexuellen Übergriffe nicht geteilt werden.

5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich beider Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert, schlüssig und widerspruchsfrei über ihr familiäres Umfeld, das heisst über den Suizid ihrer Schwester, den Herzinfarkt mit anschliessendem Tod ihrer Mutter, die Drogenabhängigkeit, Drogenhandelstätigkeit und Gewalttätigkeit des Vaters und die Abwendung der übrigen Verwandten von der Familie, sowie über ihre persönliche Situation berichtete.

Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin handelt ihr Vater mit Heroin und Opium und wurde deswegen fünf bis sechs Jahre vor ihrer Ausreise mehrmals verhaftet. Er sei jedoch jeweils nur kurz, "bis circa zwei Monate" lang in Haft geblieben (vgl. A8/22 F36 ff. S. 5). Drogenhandel und -konsum sind im Iran weit verbreitet; das Land befindet sich in aktuellen internationalen Statistiken über den im Verhältnis zur Bevölkerung bestehenden Konsum von Opiaten auf dem zweiten Platz und ist ein wichtiges Transitland für den Drogenhandel (vgl. Iran, in: US Department of State, 2012 International Narcotics Control Strategy Report (INCSR) vom 7. März 2012: Country-Reports - Honduras through Mexico, abrufbar unter http://www.state.gov/j/inl/rls/nrcrpt/2012/vol1/184100.htm , besucht am 6. März 2013). Der iranische Staat verhängte bis Anfang 2011 gestützt auf das "Anti Narcotics Law" (in der Fassung vom 8. November 1997) Strafen in Form von Bussen in Kombination mit Peitschenhieben und (je nach Besitzmenge) Gefängnisstrafen für den Drogenbesitz. Dieselben Strafen galten für den Drogenhandel, für welchen in gewissen, schweren Fällen auch die Todesstrafe verhängt wurde. Die Höhe der Strafe hing unmittelbar von der Besitz- beziehungsweise Handelsmenge ab (vgl. The Anti-Narcotics Law of the Islamic Republic of Iran [consolidated as of 1997], abrufbar unter , besucht am 6. März 2013). Die Anordnung von verhältnismässig kurzen Haftstrafen war nach damaligem Recht möglich; sie lag im Ermessen des Gerichts (vgl. beispielsweise Art. 4 Ziff. 2 des Anti Narcotics Law von 1997, nachdem beim Handel von 50-500 Gramm Opium neben einer Busse und 20 bis 74 Peitschenhieben bis zu drei Jahre Gefängnis angeordnet werden konnten, wenn das Gericht dies als notwendig erachtete). Erst seit der Inkraftsetzung des neuen Anti Narcotics Law am 4. Januar 2011 sind deutlich härtere Strafen insbesondere für den Drogenhandel vorgesehen (vgl. Interim report of the UN Secretary-General on the situation of human rights in Iran, A/HRC/ 16/75, 14. März 2011, abrufbar unter http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/16session/A.HRC.16.75_AUV.pdf , besucht am 19. März 2013 und Amnesty International, Addicted to death - Executions for drugs offences in Iran, Dezember 2011, S. 14 f., abrufbar unter http://www.amnesty.org/en/library/info/ MDE13/090/2011 , besucht am 20. März 2013).

Dass sich ihre Verwandten aufgrund der Drogengeschäfte und -sucht des Vaters von der Familie distanzierten, erscheint ebenfalls nachvollziehbar. Die kurzzeitige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin steht ferner dem vom Vater ausgesprochenen Verbot zur Kontaktaufnahme mit Verwandten und Freunden nicht entgegen. Vielmehr erscheint die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach er sie zur weiteren Finanzierung seiner Drogensucht dazu angehalten habe, Geld nach Hause zu bringen, als einleuchtend. Auch die Berufung des BFM auf die Familienehre schlägt angesichts der Verstrickung des Vaters in Drogengeschäfte fehl. Mit welcher schweren Bestrafung der Vater der Beschwerdeführerin für den Einsatz seiner Tochter als "Sicherheit" gegenüber seinen Geschäftspartnern faktisch zu rechnen hätte, führt die Vorinstanz schliesslich - insbesondere ohne jegliche Berufung auf das iranische Strafrechtssystem - nicht weiter aus, womit sich diese Aussage als nicht nachvollziehbar herausstellt.

5.3.2 Hinsichtlich der angeblich erlittenen sexuellen Übergriffe ist Folgendes zu bemerken: Zwar machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (durch einen Sachbearbeiter unter Einsatz eines Dolmetschers) die erlittenen Vergewaltigungen noch nicht geltend, sondern führte in diesem Zusammenhang lediglich aus, E._______ habe sie vergewaltigen wollen und auch ihr Vater habe dies gewollt (vgl. A5/10 Ziff. 15 S. 5). Indes bat sie für den Fall der Durchführung einer eingehenden Anhörung um den Einsatz einer Befragerin und einer Dolmetscherin (vgl. A5/10 Ziff. 22 S. 7). Bei der Anhörung erklärte sie die Nichterwähnung der erfolgten Vergewaltigungen bei der Erstbefragung einerseits damit, dass ihr gesagt worden sei, sie solle keine Details erzählen, und andererseits mit dem Umstand der Anwesenheit eines Mannes (recte: Befragers und Dolmetschers) (vgl. A8/22 F121 S. 13). Durch dieses Vorgehen der Beschwerdeführerin und die Ausführungen anlässlich der Anhörung lässt sich nachvollziehbar erklären, warum sie erst bei der eingehenden Anhörung imstande war, über die erlittenen Vergewaltigungen zu berichten. Dabei berichtete sie bei der Anhörung zunächst lediglich über eine "sexuelle Belästigung" (vgl. A8/22 F21 S. 4) und brachte im späteren Verlauf der Befragung vor, in der Nacht sei ein Mann zu ihr gekommen. Sie habe alles versucht, sich aber nicht wehren können und ihr seien die Hände und Füsse festgebunden worden. Es sei sehr schwierig für sie gewesen; sie schäme sich, davon zu berichten (vgl. A8/22 F95 S. 10). Wie sich aus dem Anhörungsprotokoll ergibt, weinte die Beschwerdeführer während der ganzen freien Erzählung über die Geschehnisse nach der Ankunft im Haus der Geschäftspartner ihres Vaters (vgl. A8/22 F95 S. 10). Nach den Vorfällen habe sie sich dreckig gefühlt, sich immer wieder gewaschen und Alpträume gehabt (vgl. A8/22 F104 ff. S. 11). Zwar hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin über die erlittenen sexuellen Übergriffe durch die Geschäftspartner ihres Vaters nicht im Detail berichtet. So kam es zu keinen konkreten Schilderungen der Vergewaltigungen und diese wurden erst auf Nachfrage bejaht (vgl. A8/22 F96 S. 11). Aufgrund der lebensnahen, plausiblen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen (insbesondere der Drogensucht und -handelstätigkeit des Vaters und der Beschreibung der Mitnahme ins Haus der Geschäftspartner), die zu den sexuellen Übergriffen führten, erscheinen diese Vorbringen dem Gericht dennoch als überwiegend glaubhaft. Hinzu kommt, dass aus dem Iran zahlreiche Fälle bekannt sind, in welchen Eltern ihre Kinder missbrauchen, um Geld zu verdienen oder sie zur Prostitution zwingen, um an Drogen zu kommen; die Tendenz ist aufgrund der
schwachen wirtschaftlichen Situation oder der generellen sozialen Unruhen steigend (vgl. SFH, Fiorenza Kuthan, S. 10). In diesem Kontext kann die Aussage der Beschwerdeführerin verstanden werden, wonach ihr Vater ihre Vergewaltigung "gewollt" habe.

Zur Frage, ob sie sich gegen die zweite Mitnahme ins Haus der Geschäftspartner gewehrt habe, äusserte sich die Beschwerdeführerin entgegen der impliziten Feststellung der Vorinstanz nicht widersprüchlich oder substanzlos. Vielmehr führte sie aus, ihr Vater habe ihren Einwänden nicht zugehört, sie geschlagen und ihr für den Fall, dass sie ausserhalb des Hauses schreie, mit dem Tod gedroht (vgl. A8/22 F113-117). Sie habe Angst vor ihm gehabt und daher nicht viel tun können. Angesichts der Situation von Frauen im Iran (vgl. nachfolgend E. 6.4 ff.) erscheint diese Angst - ebenso wie die glaubhaft dargestellte Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, sich an die Behörden zu wenden - nachvollziehbar.

5.3.3 Bezüglich der Ausreisevorbereitungen wendete die Beschwerdeführerin schliesslich zu Recht ein, sie habe bei der Anhörung angegeben, bereits seit einiger Zeit mit ihrem Bruder über die Ausreise gesprochen zu haben (vgl. A8/22 F142 S. 14).

5.3.4 Zusammenfassend macht die Beschwerdeführerin glaubhaft geltend, nach dem Verlust ihrer Schwester und ihrer Mutter alleine bei ihrem drogenabhängigen und -handelnden Vater gelebt zu haben und von diesem für seine Zwecke benutzt worden zu sein, was in ihrer mehrfachen sexuellen Nötigung beziehungsweise Vergewaltigung durch dessen Handelspartner gipfelte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind keine wesentlichen Umstände ersichtlich, die gegen die von ihr vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.

Die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin vermag durch ihre übrigen Ausführungen nicht erschüttert zu werden, obgleich das Bundesverwaltungsgericht letzteren nicht gänzlich folgen kann. Insbesondere zweifelt das Gericht an den Vorbringen hinsichtlich der im Ausreisezeitpunkt angeblich unmittelbar bevorstehenden Zwangsheirat. Indes erübrigt es sich, auf Unglaubhaftigkeitselemente im Zusammenhang mit diesem und weiteren Vorbringen (wie etwa hinsichtlich der auf der Flucht benutzten Transportmittel) sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeschrift einzugehen, da sich die durch die Beschwerdeführerin dargelegten Lebensumstände und die sexuellen Übergriffe als glaubhaft erweisen.

6.
Nachdem sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer familiären Situation und der erlittenen Vergewaltigungen als glaubhaft erwiesen haben, ist zu prüfen, ob diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genügen.

6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen adäquaten Schutz finden kann, weil dort keine Infrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.), oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 und E. 7.4 S. 1017 f. m.w.H.). Zudem besteht ein Schutzbedürfnis auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018 m.w.H.). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

6.2 Die Beschwerdeführerin macht glaubhaft geltend, durch Handelspartner ihres Vaters mehrfach sexuell genötigt worden zu sein. Diese erlittenen Nachteile richteten sich gezielt gegen sie und sind ohne weiteres als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erachten. Hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen eines rechtserheblichen Verfolgungsmotivs im vorliegenden Fall ist Folgendes zu bemerken: Die in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) erwähnten fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist, beziehungsweise droht. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv folglich dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Die Frage nach der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Zielt eine glaubhaft gemachte Verfolgung nämlich darauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, ist das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv gegeben. Mit anderen Worten kann in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob und inwieweit diese Frau zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK bildet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden. Ein solches ist gegeben, wenndas Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liegt (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. S. 358 f. und E. 8.8.1 S. 359 f.). Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.8.1 S. 360 sowie das Urteil D-4289/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2008 E. 6.4).

Es stellt sich im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Misshandlungen durch Privatpersonen somit die Frage, ob sie im Iran seitens der Behörden und Institutionen Schutz erlangen könnte oder ob sie auf internationalen Schutz angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f.).

6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der iranischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Vergewaltigungsopfern bisher nicht geäussert, weshalb nachfolgend eine Analyse vorgenommen wird. Dabei interessiert insbesondere die materielle Rechtslage (vgl. nachfolgend E. 6.4), der Zugang von Vergewaltigungsopfern zu einem unabhängigen (Straf)Gericht (vgl. E. 6.5) sowie - aufgrund des mangelnden familiären Rückhalts der Beschwerdeführerin - die Möglichkeit der Schutzsuche bei staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen, die Frauenhäuser oder ähnliche Institutionen betreiben (vgl. E. 6.6).

Für die Analyse wurde im Wesentlichen auf die nachfolgend aufgeführten Quellen zurückgegriffen. Sofern andere Quellen in die Analyse einbezogen wurden, sind diese im Text benannt.

- Danish Immigration Service, Human Rights Situation for Minorities, Women and Converts, and Entry and Exit Procedures, ID Cards, Summons and Reporting, etc., 30. April 2009, abrufbar unter , besucht am 6. März 2013

- Freedom House [Hrsg.], Women's Rights in the Middle East and North Africa, 3. März 2010, abrufbar unter , besucht am 6. März 2013 (nachfolgend: Freedom House, Women's Rights)

- Freedom House, Woman's Rights in the Middle East and North Africa - Tables and Graphs, 3. März 2010, abrufbar unter http://www.freedomhouse.org/sites/default/files/269.pdf , besucht am 12. März 2013 (nachfolgend: Freedom House, Tables and Graphs)

- Human Rights Watch (HRW), Codifying Repression - An Assessment of Iran's New Penal Code, 18. August 2012, abrufbar unter http://www.unhcr.org/refworld/docid/50475a5a2.html , besucht am 12. März 2013 (nachfolgend: HRW, Codifying Repression)

- HRW, World Report 2012, abrufbar unter , besucht am 19. März 2013 (nachfolgend: HRW, World Report 2012)

- International Federation for Human Rights (FIDH), Iran/Death Penalty: A State Terror Policy, 28. April 2009, abrufbar unter , besucht am 19. März 2013

- Landinfo (Norwegian Country of Origin Information Centre), Report - Honour Killings in Iran, 22. Mai 2009, abrufbar unter http://www.landinfo.no/asset/960/1/960_1.pdf , besucht am 11. März 2013

- SFH, Fiorenza Kuthan, Iran: violences envers les femmes - Reinseignement de l'analyse-pays de l'OSAR, 19. Mai 2011, abrufbar unter http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/ arabia/iran/iran-gewalt-gegen-frauen/at_download/file>, besucht am 18. März 2013 (nachfolgend: SFH, violences envers les femmes)

- SFH, Adrian Schuster, Iran: Zwangsheirat einer afghanischen Minderjährigen - Auskunft der SFH-Länderanalyse, 7. Februar 2013, abrufbar unter http://www.fluechtlingshilfe.ch/ herkunftslaender/arabia/iran/iran-zwangsheirat-einer-afghanischen-minderjaehrigen>, besucht am 18. März 2013 (nachfolgend: SFH, Zwangsheirat)

- Social Institutions and Gender Index (SIGI) 2012, Iran, abrufbar unter , besucht am 19. März 2013

- UN Commission on Human Rights (UNCHR), Report of the Special Rapporteur on Violence against Women, Its Causes and Consequences, Yakin Ertürk, Addendum: Mission to the Islamic Republic of Iran, 27. Januar 2006, Rz. 36, abrufbar unter , besucht am 11. März 2013

- UN Development Program (UNDP), Case Study - Access to Justice for Disadvantaged Groups: The Case of Women in Iran, 2007, abrufbar unter http://regionalcentrebangkok.undp.or.th/practices/ governance/a2j/docs/CaseStudy-07-Iran.pdf , besucht am 12. März 2013

- UN General Assembly (UNGA), The situation of human rights in the Islamic Republic of Iran: Note by the Secretary-General, 23. September 2011, A/66/374, abrufbar unter , besucht am 19. März 2013

- UK Border Agency (UKBA), Iran - Country of Origin Information Report, 16. Januar 2013, abrufbar unter http://www.ukba. homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/coi/iran/ report-0611.pdf?view%25253DBinary.28357810ECEA7B1C20CB F76CFF49144E.html.1A5FAC7E41DED30D28099C2B6AFCCFF E.html>, besucht am 19. März 2013

- US Department of State (USDOS), Trafficking in Persons Report 2010, Iran, Juni 2010, abrufbar unter , besucht am 15. März 2013 (nachfolgend: USDOS, Trafficking)

- USDOS, Country Reports on Human Rights Practices for 2011 vom 24. Mai 2012, Iran, abrufbar unter , besucht am 12. März 2013 (nachfolgend: USDOS, Country Reports)

- Zarrokh Ehsan (Rechtsanwalt der Kermanshah Bar Association), Iranian Judicial System, BioInfoBank Library, 3. Juni 2008, abrufbar unter , besucht am 19. März 2013

6.4 Der Iran hat den Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) ratifiziert, der jeden Vertragsstaat verpflichtet, die in der Vereinbarung anerkannten Rechte (wie etwa Gleichbehandlung durch das Gesetz und Diskriminierungsverbot) allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschiede wie insbesondere (nebst anderen) des Geschlechts zu gewährleisten (vgl. Art. 2 Abs. 1
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 2 - (1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten.
a  dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der in seinen in diesem Pakt anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben;
b  dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der eine solche Beschwerde erhebt, sein Recht durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere, nach den Rechtsvorschriften des Staates zuständige Stelle feststellen lassen kann, und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen;
c  dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen.
UNO-Pakt II) und die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung der im Pakt festgelegten Rechte sicherzustellen (vgl. Art. 3
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 3 - Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten bürgerlichen und politischen Rechte sicherzustellen.
UNO-Pakt II). Zudem bestimmt Art. 20 der iranischen Verfassung, dass "all citizens of the country, both men and women, equally enjoy the protection of the law and enjoy all human, political, economic, social and cultural rights, in conformity with Islamic criteria" (vgl. dort auch Art. 3 Ziff. 9 und 14; offizielle englische Übersetzung abrufbar unter , besucht am 12. März 2013). Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass zwar gleicher Schutz für Männer und Frauen statuiert wird; eine Garantie gleicher Rechte für Männer und Frauen wird indes nicht gegeben und die geforderte Konformität mit den islamischen Prinzipien limitiert die Rechte der Frauen de facto auf jene, die aus der Scharia abgeleitet werden (vgl. Freedom House, Women's Rights, a.a.O., S. 4). Um diesen Grundsätzen treu zu bleiben, hat der Iran das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (SR 0.108) nicht unterzeichnet. Dies mit der Erklärung, eine solche Verpflichtung würde Islamischem Recht widersprechen (vgl. SIGI, a.a.O., Rubrik Background, m.w.H.; UNCHR, a.a.O., Rz. 29). Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch diverse iranischen Gesetze als frauendiskriminierend (vgl. UNCHR, a.a.O., Rz. 24; USDOS, Country Reports, a.a.O., S. 59 und 61).

Im 1991 in Kraft gesetzten iranischen Strafgesetzbuch (vgl. die auszugsweise englische Übersetzung des Islamic Penal Code of Iran durch die Organisation "Women Living Under Muslim Laws", abrufbar unter , besucht am 19. März 2013) findet sich die Vergewaltigung nicht als eigenständiger Straftatbestand. Stattdessen wird sie unter Art. 63 mit dem Randtitel "Zena" (ausserehelicher sexueller Verkehr) subsumiert. Dieser Tatbestand wird definiert als "the intercourse between a man and a woman whose intercourse is inherently forbidden (...)". Im Falle einer erwiesenen Vergewaltigung einer Frau durch einen Mann, mit dem sie nicht verheiratet ist, wird der Täter gemäss Art. 82 Ziff. 4 Islamic Penal Code mit dem Tod bestraft. Nicht strafbar ist hingegen die Vergewaltigung innerhalb der Ehe, da die Befriedigung der sexuellen Bedürfnisse des Ehemannes eine Pflicht der Frau ist (vgl. Freedom House, Women's Rights, a.a.O., S. 16; USDOS, Country Reports, a.a.O., S. 59). Das Opfer einer Vergewaltigung kann geltend machen, den ausserehelichen sexuellen Verkehr unter Zwang ausgeübt zu haben, womit es selber keiner Strafe unterliegt, sofern dieses Vorbringen nicht klar widerlegt wird (Art. 67 Islamic Penal Code).

6.5 Für die Beurteilung von Straftaten im Iran sind so genannte first und second level Strafgerichte zuständig. First level Gerichte beurteilen Verbrechen, während second level Gerichte über Tatbestände mit weniger schweren Strafandrohungen entscheiden (vgl. UKBA, a.a.O., Ziff. 11.07). Entscheidungen der erstinstanzlichen Strafgerichte können an Appellationsgerichte und in bestimmten Fällen an den Supreme Court weitergezogen werden (vgl. Zarrokh Ehsan, a.a.O., Ziff. 1 und 5 und UKBA, a.a.O., Ziff. 11.06 m.w.H.).

Der Zugang zu einem Strafrichter beziehungsweise einem Strafgericht ist für Frauen grundsätzlich möglich, aber von diversen Hindernissen begleitet. Schwierigkeiten ergeben sich aufgrund des Justizsystems ebenso wie aufgrund der gesellschaftlichen und persönlichen Situation von von sexueller Gewalt betroffenen Frauen.

6.5.1 Gewalt gegen Frauen wird durch die iranischen Behörden nicht als ernsthaftes Problem anerkannt (UNCHR, a.a.O., Rz. 34). Freedom House hat 2010 eine Einschätzung des Grads der Diskriminierung von Frauen und des Zugangs derselben zur Justiz in den Staaten des nahen Ostens und Nordafrikas vorgenommen. Dabei kam der Iran auf den zweiten Platz jener Staaten, in welchen die Situation am schlimmsten ist (vgl. Freedom House, Tables and Graphs). Gemäss dem Bericht von UNCHR erhebt der Richter formell die Anklage, führt Strafuntersuchungen durch und fällt den Strafentscheid (UNCHR, a.a.O., Rz. 55, siehe auch Zarrokh Ehsan, a.a.O., Abstract), was dem universellen Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit (vgl. Art. 10 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte) zuwiderläuft.

Für eine vergewaltigte Frau besteht die erhebliche Gefahr, dass sie im Falle der Meldung einer Vergewaltigung selber des Verbrechens der "Zena" angeklagt und verurteilt wird (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O., S. 25). Gemäss dem Bericht des USDOS zeigen die meisten Vergewaltigungsopfer ihre Täter aus diesem Grund nicht an (vgl. USDOS, Country Reports, a.a.O., S. 59). Entscheidet sich eine von Gewalt betroffene Frau dennoch, die ihr widerfahrene Gewalt bei der Polizei anzuzeigen, so ist sie dafür verantwortlich, die erlittenen Taten zu beweisen. Die diesbezüglichen Regeln sind in Kapitel 2 der Artikel über die "Zena" definiert. Dabei fällt die ungleiche Wertung von weiblichen und männlichen Zeugenaussagen auf. So werden zwei Zeugenaussagen von Männern vier Aussagen von Frauen gleichgestellt und teilweise gelten Aussagen (mehrerer) Zeuginnen nur in Kombination mit solchen von Zeugen (vgl. Art. 74 f.). Für Frauen entstehen dadurch schwerwiegende Behinderungen bei der Beweisführung. Eine von einer Vergewaltigung betroffene Frau kann - sofern der Täter die Tat nicht gesteht - ihre Klage nur begründen, indem sie entweder vier männliche oder drei männliche und zwei weibliche Zeugen präsentiert. Die Zeugenaussage einer einzelnen Frau hingegen kann - selbst unter Hinzunahme einer Zeugenaussage durch einen einzelnen Mann - den Tatbestand der "Zena" nicht beweisen. Vielmehr riskiert sie mit ihrer alleinstehenden Aussage, selber wegen "Zena" oder aufgrund des Tatbestands der falschen Anschuldigung nach Art. 139 f. Islamic Penal Code verurteilt zu werden und massive Strafen (für "Zena" 100 Peitschenhiebe für unverheiratete und Strafen bis hin zur Steinigung für verheiratete Frauen; für falsche Anschuldigung 80 Peitschenhiebe) zu erhalten (vgl. Art. 76, 88 und 140 Islamic Penal Code; UNCHR, a.a.O., Rz. 56; SFH, violence envers les femmes, a.a.O., S. 3 f.; USDOS, Trafficking, a.a.O., S. 180). Die 2003 bis 2009 zuständige UN-Sonderberichterstatterin zu Gewalt gegen Frauen, deren Gründe und Konsequenzen, berichtete 2006, sie sei bei ihrem Besuch im Iran auf den Fall einer vergewaltigten Frau aufmerksam gemacht worden, die aufgrund der fehlenden Beweise gegen den Angeklagten der "Zena" schuldig gesprochen worden sei. In anderen Fällen hätten Frauen, die sich gegen die Täter sexueller Übergriffe, Vergewaltigung und anderer Formen von Gewalt gewehrt hätten, unter Nichtbeachtung des Rechts auf Notwehr hohe Strafen erhalten (vgl. UNCHR, a.a.O., Rz. 56).

Eine vergewaltigte Frau findet sich somit oftmals in einer Situation wieder, in welcher sie selbst anstelle des Täters durch die Behörden für die Tat verantwortlich gemacht wird. So sehen Strafrichter häufig die Kleidung und das Verhalten von Frauen anstelle der Aggression des Täters als "Grund" der Vergewaltigung an (vgl. Freedom House, Women's Rights, a.a.O., S. 16). Eine derartige Argumentation vertraten auch Regierungsmitglieder im Zusammenhang mit einem Vorfall in Isfahan im Juni 2011, als 14 Frauen anlässlich einer privaten Feier einer Massenvergewaltigung zum Opfer fielen. Aussagen der Regierung zufolge war die Kleidung der Frauen einer der Gründe für die gegen sie gerichtete Gewalt. Mit der unangemessenen Bekleidung gerechtfertigt wurden ausserdem die fehlenden Anstrengungen der Behörden, die Täter zur Verantwortung zu ziehen (vgl. UNGA, a.a.O., Rz. 57). Das Strafgesetzbuch wird je nach vorsitzendem Richter sehr unterschiedlich interpretiert, wodurch ein willkürliches und rechtsunsicheres Justizsystem entstanden ist (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O., S. 24; Landinfso, a.a.O., S. 11). Durch die im Januar 2012 verabschiedete, aber noch nicht in Kraft gesetzte Änderung des Islamic Penal Code wird zudem den Richtern explizit erlaubt, sich bei ihrer Urteilsfindung auch auf nicht kodifiziertes Recht, das heisst auf religiöse Quellen (inklusive Scharia und fat w [islamische Rechtsgutachten]) zu stützen (vgl. HRW, Codifying Repression, a.a.O., S. 2 f.). Zudem dürfen sich Richter gemäss dem Bericht der FIDH entgegen den Bestimmungen des Islamic Penal Code im Falle von "Zena" auch auf ihr "eigenes Wissen" ("their own knowledge") berufen. Dabei handelt es sich um das Recht eines Richters, selbst in Abwesenheit eindeutiger Beweise subjektiv über die Schuld einer angeklagten Person zu befinden, was den Richtern durch das frühere iranische Staatsoberhaupt Ayatollah Khomeini zugestanden wurde (vgl. FIDH, a.a.O., S. 39 FN 127 und UKBA, a.a.O., Ziff. 11.45 m.w.H.).

6.5.2 Hinsichtlich des Zugangs zur Justiz spielt ausserdem eine Rolle, welcher sozialen Schicht eine Frau angehört, welche Art von Ausbildung sie hat und aus welcher Gegend des Landes sie kommt (vgl. Landinfo, a.a.O., S. 6). Gemäss einer Studie des UNDP kennen nur sehr wenige Frauen ihre (beschränkten) Rechte. Zudem sind sie aus finanziellen Gründen oftmals nicht in der Lage, die Dienste eines Anwalts zu bezahlen, und es existieren nur sehr wenige NGOs, die Gewaltopfern Prozesshilfe leisten können (vgl. UNDP, a.a.O., S. 14 und 18). Überdies werden vergewaltigte Frauen nicht nur durch die Gerichte, sondern oftmals auch durch ihre Familien und die Gesellschaft als verantwortlich für die Tat angesehen und verstossen (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O., S. 26). Viele Frauen fühlen sich aufgrund ihres Umfelds gezwungen, erlittene Gewalttätigkeiten aus Angst vor einer Scheidung, einem Leben in Schande und mangels Alternativen zu tolerieren (vgl. UNCHR, a.a.O., Rz. 34).

6.5.3 Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass die dargelegten Mängel des iranischen Strafverfahrens den effektiven Zugang von Frauen zu einem unabhängigen Gericht, und damit die Möglichkeit, Gewalt zu entfliehen, verhindern (vgl. dazu UN Commission on Human Rights, a.a.O., Rz. 54). Eine Frau, die im Falle erlittener sexueller Gewalt versucht, sich an ein iranisches Strafgericht zu wenden, kann häufig nicht mit Schutz rechnen und muss gar in Kauf nehmen, selber einer schweren Bestrafung zugeführt zu werden.

6.6 Gemäss den öffentlich zugänglichen Quellen ist ferner unklar, ob staatliche oder nichtstaatliche Stellen im Iran Frauen und Mädchen in Not Schutz bieten. Gemäss dem Bericht von Landinfo liegt jeglichen Hilfsangeboten von staatlichen oder privaten Organisationen der Grundgedanke zugrunde, dass soziale Probleme im Rahmen der geltenden kulturellen und religiösen Werte gelöst werden müssen. Die Einstellung, dass Frauen weder alleine leben können noch sollten, sondern den Schutz einer Familie benötigen, sei in allen sozialen Schichten der iranischen Gesellschaft tief verwurzelt. Zwar würden manche Hilfsorganisationen Frauen über 18 Jahren helfen, eine Unterkunft und Arbeit zu finden, doch werde das Alleinleben ohne familiäres Netzwerk nicht als eine tatsächliche oder akzeptable Alternative für iranische Frauen angesehen (vgl. Landinfo, a.a.O., S. 10).

6.6.1 Gemäss Freedom House gibt es im Iran keine staatlichen Institutionen, welche Opfern sexueller Gewalt Schutz bieten (vgl. Freedom House, Women's Rights, a.a.O., S. 15; UNDP, a.a.O., S. 14), und laut dem Report von Landinfo existiert das westeuropäische Modell von Krisenzentren beziehungsweise Frauenhäusern im Iran nicht. Hingegen bestehen gemäss letzterem Bericht staatliche Institutionen für alleinlebende Frauen, Prostituierte, Drogenabhängige und Kinder sowie junge Menschen, die von zu Hause weggelaufen seien. Diese Institutionen würden durch die staatliche Wohlfahrtsorganisation geführt und könnten für eine begrenzte Zeit und in unterschiedlicher Qualität Schutz, soziale Dienste und Rehabilitationsprogramme bieten. Indes würden offizielle Angaben über die Anzahl und die Standorte solcher Institutionen fehlen (vgl. Landinfo, a.a.O., S. 10). Im Jahre 2006 existierten gemäss der UN-Sonderberichterstatterin zu Gewalt gegen Frauen, deren Gründe und Konsequenzen, 28 staatlich unterstützte Gesundheitshäuser für junge unverheiratete und von zu Hause weggelaufene Frauen. In einem dieser Zentren seien die Frauen jedoch wiederum Opfer von Missbrauch und Menschenhandel geworden (vgl. UNCHR, a.a.O., Rz. 36). Gemäss dem Bericht des Danish Immigration Service wird über die aktuelle Existenz dieser Zentren unterschiedlich berichtet; so würden gewisse Quellen darüber informieren, dass die Einrichtungen (aufgrund des erwähnten Vorfalls) nicht mehr existieren würden, während eine westliche staatliche Botschaft und eine internationale Organisation in der Türkei hätten verlauten lassen, in Teheran gebe es weiterhin solche Zentren (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O., S. 26).

6.6.2 Auch über nichtstaatliche Institutionen zum Schutz von Opfern sexueller und anderer Gewalt sind nicht viele Informationen vorhanden. Unabhängige internationale Menschenrechtsorganisationen sind nicht befugt, im Iran zu arbeiten. Vertretern von Amnesty International wurde es seit der Revolution 1979 nie mehr erlaubt, den Iran zu bereisen, um die Menschenrechtslage zu untersuchen, und seit 2005 durfte kein Sonderberichterstatter der UN mehr das Land besuchen (vgl. UKBA, a.a.O., Ziff. 17.01 m.w.H.; HRW, World Report 2012, a.a.O., S. 559). Die SFH berichtet, die Schutzmöglichkeit iranischer nichtstaatlicher Organisationen hänge grundsätzlich davon ab, ob sie in dieser Funktion von den Behörden unterstützt oder zumindest nicht behindert würden (SFH, Zwangsheirat, a.a.O., S. 7). Im Jahr 2006 bezeichnete die BBC in einem Bericht vom 17. November 2006 das "House of Compassion", eine durch eine Wohltätigkeitsorganisation geführte Unterkunft, als einzigen Zufluchtsort für heimatlose Frauen in Teheran (vgl. , besucht am 18. März 2013). Gemäss dem Bericht des Danish Immigration Service gab es im Jahre 2009 einige durch Menschenrechtsanwälte gegründete Unterkünfte für Frauen, wobei unklar sei, nach welchen Kriterien diese Zufluchtsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden und ob diese privat geführten Unterkünfte den Frauen den notwendigen Schutz bieten können (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O., S. 26). Laut mehreren Quellen gibt es derzeit einige nichtstaatliche Organisationen, wiederum insbesondere in Teheran, die Opfern sexueller Gewalt, alleinlebenden Frauen, Prostituierten oder Drogenabhängigen beschränkten Schutz bieten können (vgl. UNDP, a.a.O., S. 18; USDOS, Country Reports, a.a.O., S. 60). Die Omid Foundations, eine aus drei Wohltätigkeitsorganisationen zusammengeschlossene Institution, betreiben in Teheran aktuell zwei Zentren mit 120 Plätzen pro Jahr für Mädchen und junge Frauen, die von zu Hause weggelaufen sind, physisch missbraucht wurden oder in extremer Armut leben (vgl. den Webauftritt der Omid Foundations unter , besucht am 11. März 2013).

6.6.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine hinreichenden Anzeichen dafür bestehen, dass Opfer von sexueller Gewalt im Iran bei staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen effektiven Schutz und Unterstützung erhalten. Ein gewisser Schutz kann gemäss den verfügbaren Quellen höchstens in der Stadt Teheran bestehen, wobei in diesem Zusammenhang keine weiteren Ausführungen vonnöten sind, da diese Zufluchtsmöglichkeit für die aus dem rund 500 Kilometer von Teheran entfernten B._______ stammende Beschwerdeführerin ohnehin nicht zugänglich ist.

6.7

6.7.1 Die vorstehenden Ausführungen führen zum Schluss, dass die iranischen Behörden weder in der Lage noch willens sind, Frauen vor Vergewaltigungen zu schützen und Vergewaltigungsopfern eine adäquate Möglichkeit zu geben, die Täter anzuzeigen und einer Bestrafung zuzuführen. Diese Staatspraxis knüpft unmittelbar an das Geschlecht an und beinhaltet eine schwere frauenspezifische Diskriminierung. Die durch die Beschwerdeführerin erlittenen Vergewaltigungen und auch in Zukunft weiter zu befürchtende Verfolgung im Sinne einer (weiteren) schweren Gefährdung ihrer physischen und psychischen Integrität beruht somit auf einem flüchtlingsrechtlichen Motiv, da im Iran in diesem Zusammenhang weder der effektive Zugang zum Gericht noch zu aussergerichtlichen Schutzinstitutionen gewährleistet ist. Im Falle der Beschwerdeführerin kommt erschwerend hinzu, dass sie ihre (rudimentären und mangelhaften) Rechte nicht kannte, sozial isoliert lebte und über keine finanziellen Mittel für die Inanspruchnahme eines Rechtsvertreters verfügte.

6.7.2 Es ist davon auszugehen, dass sie im gesamten Staatsgebiet weder im Zeitpunkt ihrer Flucht noch heute eine wirksame Möglichkeit zur Anklage ihrer Peiniger hatte beziehungsweise hat. Damit steht ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die Annahme einer solchen bedingt gemäss BVGE 2011/51, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren, was vorliegend nicht der Fall ist. Die genannten Defizite hinsichtlich der Schutzinfrastruktur des Iran und der Bereitschaft der iranischen Polizei und der Gerichte, Frauen vor geschlechtsspezifischer Verfolgung zu schützen oder zumindest bei bereits begangenen Delikten eine Strafuntersuchung zu eröffnen, bestehen aufgrund der einschlägigen Gesetzgebung und der bis zur Willkür reichenden richterlichen Befugnisse vermutungsweise im ganzen Land.

6.7.3 Unabhängig von der zu verneinenden Frage nach der Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative könnte der Beschwerdeführerin auch die längerfristige Inanspruchnahme einer solchen nicht zugemutet werden. Bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeit einer Fluchtalternative sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.6 S. 1024).

In der vorangehenden Erwägung 6.6 wurde bereits auf die in der iranischen Gesellschaft tief verwurzelte Einstellung hingewiesen, wonach Frauen nicht alleine, sondern unter dem Schutz ihrer Familie leben sollten. Tatsächlich ergeben sich jedoch gemäss dem Bericht des Danish Immigration Service für in Teheran allein lebende Frauen allein aufgrund der Tatsache des Alleinlebens keine gesellschaftlichen Probleme. Anders präsentiert sich die Lage in kleineren und/oder traditionelleren beziehungsweise religiöseren Städten und Orten. Demselben Bericht ist zu entnehmen, dass die Möglichkeit einer Frau, im Iran alleine zu leben, massgeblich von ihrem sozialen Umfeld, das heisst von ihrer Familie, der Nachbarschaft und der Gesellschaft als Ganzes abhängt. So setzen sich alleinlebende Frauen ohne unterstützendes Umfeld dem Risiko aus, sexuell belästigt und missbraucht zu werden (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O., S. 24). Daneben spielt die Ausbildung einer Frau eine wichtige Rolle hinsichtlich der Möglichkeit des erfolgreichen Alleinlebens. Frauen mit einer fundierten Ausbildung können (bei Ausübung einer ihrem Bildungsstand entsprechenden Erwerbstätigkeit) einen gewissen Status innerhalb der Gesellschaft erreichen, der es für sie in persönlicher wie auch in gesellschaftlicher Hinsicht akzeptabler macht, alleine ohne einen sie unterstützenden Ehemann zu leben. Ungebildeten Frauen fällt es hingegen in der Regel sehr schwer, finanzielle Selbständigkeit zu erlangen (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O., S. 24).

Dem Bericht von Freedom House zufolge ergibt sich aus offiziellen Berichten des iranischen Staats, dass im Jahre 2006 1'641'000 Haushalte von Frauen geführt wurden, was verglichen mit dem Stand vom Jahre 1996 einer Zunahme von 35% entspricht. Dies legt nahe, dass sich die Familienstruktur und die sozioökonomische Rolle der Frauen verändert haben. Allerdings sind alleinstehende Frauen (als Folge des Lebens ohne einen sie unterstützenden Ehemann) zunehmend der Armut ausgeliefert (vgl. Freedom House, Woman's Rights, a.a.O., S. 29 f.). Diese Tendenz dürfte sich angesichts der aktuell im Land herrschenden, durch Sanktionen der internationalen Gemeinschaft stark beeinflussten Wirtschaftskrise verschärfen, da Frauen in besonderem Masse von der steigenden Arbeitslosigkeit betroffen sind (vgl. International Civil Society Action Network [ICAN], What the Woman Say - Killing them Softly: The Stark Impact of Sanctions on the Lives of Ordinary Iranians, Juli 2012, S. 5, abrufbar unter , besucht am 5. April 2013). Mütter und Frauen, die auf sich alleine gestellt das Geld für sich und ihre Familien verdienen, gehören zu den verletzlichsten Gruppen der Gesellschaft. Gemäss Freedom House sah das iranische Recht (im Jahre 2010) eine staatliche Unterstützung solcher Frauen vor, faktisch erhielten sie aber nicht mehr als 60 US-Dollar pro Monat, womit viele Frauen mittellos dastehen (vgl. Freedom House, Woman's Rights, a.a.O., S. 29 f.). Dies wiederum treibe manche Frauen zu saisonalen, unsicheren und ausbeutenden Erwerbstätigkeiten im informellen Sektor (vgl. Freedom House, Woman's Rights, a.a.O., S. 30; ICAN, a.a.O., S. 5). Gemäss dem Bericht des ICAN wurden diese Unterstützungsleistungen mittlerweile aus dem Staatsbudget gestrichen (vgl. ICAN, a.a.O., S. 5), womit sich die Lage alleinstehender Frauen weiter verschärft haben dürfte.

Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ und besuchte dort gemäss eigenen Angaben die Schule bis zur 9. Klasse. Anschliessend war sie als Hausfrau tätig; vom Herbst 2009 bis zum Frühjahr 2010 arbeitete sie in einem (...) [Geschäft] (vgl. A5/10 Ziff. 8 S. 2). Über den Verbleib ihres Bruders ist nichts bekannt, der Kontakt zu entfernteren Verwandten (Tanten und Onkel, vgl. A8/22 F31 S. 5) bestand bereits mehrere Jahre vor der Ausreise nicht mehr. Somit wäre sie im Falle einer Rückkehr in den Iran de facto gezwungen, nach B._______ zurückzukehren. Einzig dort verfügt sie mit ihrem Vater - bei dem es sich aber um einen ihrer Verfolger handelt - über eine Bezugsperson. Weitere Anknüpfungspunkte sind aus den Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin mangelt es folglich insbesondere an ausreichender Bildung und Arbeitserfahrung sowie einem sozialen Umfeld, welches sie bei der Niederlassung an einem Zufluchtsort unterstützen könnte. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage alleinstehender Frauen im Iran und angesichts der geringen Erfolgschancen, ihr Überleben selbständig sicherzustellen, ist es der Beschwerdeführerin somit nicht zuzumuten, sich ausserhalb von B._______ niederzulassen.

6.8 Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Damit erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 F FK sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihr - mangels Vorliegen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG) - in der Schweiz Asyl zu gewähren.

Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie das Begehren um Einholung einer Botschaftsabklärung näher einzugehen.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen. Die Verfügung des BFM ist aufzuheben, und dieses ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit Honorarnote vom 8. April 2011 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Vertretungsaufwand in der Höhe von Fr. 1'761.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, welcher als gerechtfertigt erscheint. Am 24. Mai 2011 reichte er zudem ein bei der SFH in Auftrag gegebenes Gutachten (vgl. Fiorenza Kuthan, a.a.O.) zu den Akten. Auf das Einfordern einer ergänzenden Kostennote kann verzichtet werden, da sich der zusätzlich notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'900.- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 8. März 2011 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'900.- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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