SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 86 Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen - 1 In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden; ausgenommen ist der Bereich des Aufgebotswesens. |
|
1 | In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden; ausgenommen ist der Bereich des Aufgebotswesens. |
2 | Das VBS kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen dem BABS auf dessen Verlangen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 66 Aufhebung - 1 Die Aufhebung von Schutzräumen erfolgt durch die Kantone. |
|
1 | Die Aufhebung von Schutzräumen erfolgt durch die Kantone. |
2 | Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 66 Aufhebung - 1 Die Aufhebung von Schutzräumen erfolgt durch die Kantone. |
|
1 | Die Aufhebung von Schutzräumen erfolgt durch die Kantone. |
2 | Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 49 Prüfung und Entscheid - 1 Das BABS prüft das Gesuch und entscheidet über die Bewilligung. |
|
1 | Das BABS prüft das Gesuch und entscheidet über die Bewilligung. |
2 | Im Entscheid des BABS werden die Einsatzdauer, die Anzahl der höchstens zu leistenden Diensttage sowie der Kostenrahmen festgelegt. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 29 Verpflegung - Die aufbietende Stelle sorgt für eine dem Dienstanlass angemessene Verpflegung. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 66 Aufhebung - 1 Die Aufhebung von Schutzräumen erfolgt durch die Kantone. |
|
1 | Die Aufhebung von Schutzräumen erfolgt durch die Kantone. |
2 | Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 66 Aufhebung - 1 Die Aufhebung von Schutzräumen erfolgt durch die Kantone. |
|
1 | Die Aufhebung von Schutzräumen erfolgt durch die Kantone. |
2 | Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
|
1 | Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
2 | Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
|
1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 110 Vollzug und Aufsicht - 1 Die zuständigen Stellen des Bundes und die Kantone vollziehen diese Verordnung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. |
|
1 | Die zuständigen Stellen des Bundes und die Kantone vollziehen diese Verordnung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. |
2 | Das BABS regelt den Vollzug von Artikel 52 in Absprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen. |
3 | Es übt gegenüber Kantonen und Gemeinden im Bereich des Zivilschutzes die Aufsicht aus. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 41 Dienstleistungen zugunsten des Arbeitgebers - 1 Schutzdienstpflichtige dürfen nicht für Schutzdienstleistungen zugunsten ihres eigenen Arbeitgebers eingesetzt werden; ausgenommen ist der Einsatz des hauptberuflichen Personals der für den Zivilschutz zuständigen Stellen. |
|
1 | Schutzdienstpflichtige dürfen nicht für Schutzdienstleistungen zugunsten ihres eigenen Arbeitgebers eingesetzt werden; ausgenommen ist der Einsatz des hauptberuflichen Personals der für den Zivilschutz zuständigen Stellen. |
2 | Im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft dürfen Schutzdienstpflichtige in keinem Falle für Schutzdienstleistungen zugunsten ihres eigenen Arbeitgebers eingesetzt werden. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 104 Mindestanforderungen an Schutzbauten - 1 Schutzbauten müssen einen Basisschutz gegen die Wirkungen moderner Waffen gewährleisten, insbesondere gegen: |
|
1 | Schutzbauten müssen einen Basisschutz gegen die Wirkungen moderner Waffen gewährleisten, insbesondere gegen: |
a | alle Wirkungen nuklearer Waffen in einem Abstand vom Explosionszentrum, in dem der Luftstoss auf ungefähr 100 kN/m2 (1 bar) abgenommen hat; |
b | Nahtreffer konventioneller Waffen; |
c | das Eindringen von chemischen und biologischen Kampfstoffen. |
2 | Bei der Erneuerung von Schutzbauten können die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a herabgesetzt werden. |
3 | Das BABS kann die Mindestanforderungen für die Ausrüstung und die Beschaffenheit der Schutzbauten festlegen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 81 Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzräume - 1 Die Kantone sorgen für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der den Mindestanforderungen entsprechenden Schutzräume. |
|
1 | Die Kantone sorgen für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der den Mindestanforderungen entsprechenden Schutzräume. |
2 | Die periodische Schutzraumkontrolle ist mindestens alle zehn Jahre durchzuführen. |
3 | Das BABS regelt die Rahmenbedingungen, insbesondere: |
a | die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen; |
b | die Pflichten der Schutzraumeigentümer und Schutzraumeigentümerinnen; |
c | die Ausbildung und die Aufgaben des für die periodische Schutzraumkontrolle zuständigen Personals; |
d | das Verfahren; |
e | die zu kontrollierenden Punkte; und |
f | die Definition der Mängel und deren Bewertung. |
4 | Die Kantone übermitteln auf Antrag dem BABS eine Zusammenstellung, die mindestens folgende Angaben enthält: |
a | die Anzahl der kontrollierten Schutzräume und Schutzplätze; |
b | die Anzahl der betriebsbereiten Schutzräume und Schutzplätze. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 2 Zweck - Zweck des Bevölkerungsschutzes ist es, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen bei Schadenereignissen von grosser Tragweite (Grossereignis), Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten zu schützen, zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen beizutragen und entsprechende Massnahmen zur Vorsorge zu treffen. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 60 Grundsatz - Für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ist ein Schutzplatz in einem Schutzraum in der Nähe des Wohnorts bereitzustellen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 74 Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisung der Bevölkerung - 1 Der Schutzplatzbedarf innerhalb einer Gemeinde oder eines Beurteilungsgebiets gilt als gedeckt, wenn für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ein Schutzplatz in einem den Mindestanforderungen nach Artikel 104 entsprechendem Schutzraum vorhanden ist. Die Schutzplätze nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b werden dabei nicht angerechnet. |
|
1 | Der Schutzplatzbedarf innerhalb einer Gemeinde oder eines Beurteilungsgebiets gilt als gedeckt, wenn für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ein Schutzplatz in einem den Mindestanforderungen nach Artikel 104 entsprechendem Schutzraum vorhanden ist. Die Schutzplätze nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b werden dabei nicht angerechnet. |
2 | Der Schutzplatzdeckungsgrad wird ausschliesslich mit Schutzplätzen berechnet, die in vollwertigen oder erneuerbaren Schutzräumen liegen. Ein Schutzraum gilt als vollwertig, wenn er keine Mängel aufweist oder nur solche, die die Schutzwirkung nicht beeinträchtigen. Als erneuerbar gilt er, wenn er mit verhältnismässigem Aufwand in einen vollwertigen Schutzraum umfunktioniert werden kann. |
3 | Zur Steuerung des Schutzraumbaus und für die Zuweisung der ständigen Wohnbevölkerung legen die Kantone jeweils ein oder mehrere Beurteilungsgebiete fest. |
4 | Sie aktualisieren laufend die Grundlagen für die Steuerung des Schutzraumbaus und die Zuweisungsplanung. |
5 | Sie stellen sicher, dass die Schutzraumbilanz dem BABS auf Antrag jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann; für die Zuweisungsplanung beträgt die Frist drei Monate. |
6 | Das BABS legt die Rahmenbedingungen und das Verfahren zur Steuerung des Schutzraumbaus sowie der Zuweisungsplanung fest, insbesondere in folgenden Bereichen: |
a | Erfassung der ständigen Wohnbevölkerung und der Schutzplätze; |
b | maximale Anzahl Schutzplätze pro Schutzraum; |
c | Festlegung der Beurteilungsgebiete; |
d | Massnahmen zur Steuerung des Schutzraumbaus; |
e | Prioritäten bei der Zuweisung; |
f | Schutzplätze in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen; |
g | Bekanntgabe und Nachführung der Zuweisung zu den Schutzräumen; |
h | technische Einzelheiten. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 81 Periodische Kontrollen der bestehenden Schutzräume - 1 Die Kantone sorgen für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der den Mindestanforderungen entsprechenden Schutzräume. |
|
1 | Die Kantone sorgen für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der den Mindestanforderungen entsprechenden Schutzräume. |
2 | Die periodische Schutzraumkontrolle ist mindestens alle zehn Jahre durchzuführen. |
3 | Das BABS regelt die Rahmenbedingungen, insbesondere: |
a | die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen; |
b | die Pflichten der Schutzraumeigentümer und Schutzraumeigentümerinnen; |
c | die Ausbildung und die Aufgaben des für die periodische Schutzraumkontrolle zuständigen Personals; |
d | das Verfahren; |
e | die zu kontrollierenden Punkte; und |
f | die Definition der Mängel und deren Bewertung. |
4 | Die Kantone übermitteln auf Antrag dem BABS eine Zusammenstellung, die mindestens folgende Angaben enthält: |
a | die Anzahl der kontrollierten Schutzräume und Schutzplätze; |
b | die Anzahl der betriebsbereiten Schutzräume und Schutzplätze. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 82 Aufhebung von Schutzräumen - 1 Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
|
1 | Die Kantone können die Aufhebung von Schutzräumen bewilligen, die den Mindestanforderungen nicht mehr entsprechen. |
2 | Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, bewilligen, wenn: |
a | ein Umbau in einem bestehenden Gebäude wegen eines Schutzraums unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde; |
b | der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; |
c | ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder |
d | die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde. |
3 | Wird ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben oder muss er aufgrund des Verschuldens des Eigentümers oder der Eigentümerin aufgehoben werden, so setzt der Kanton dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine angemessene Frist zur Wiederherstellung. |
4 | Stellt der Eigentümer oder die Eigentümerin den Schutzraum nicht innerhalb der angeordneten Frist wieder her, so ordnet der Kanton die Wiederherstellung auf dessen oder deren Kosten an. |
5 | Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, so verfügt die zuständige Stelle die Entrichtung eines Ersatzbeitrags. |
6 | Das BABS kann Vorgaben für die Aufhebung von Schutzräumen machen. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |