Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-5160/2017

Urteil vom 1. Februar 2018

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Besetzung Richter Ronald Flury, Richter Stephan Breitenmoser,

Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

handelnd durch Eidgenössische

Berufsmaturitätskommission EBMK,

Vorinstanz.

Gegenstand Berufsmaturitätsprüfung, kaufmännische Richtung.

Sachverhalt:

A.
Im Sommer 2017 absolvierte der Beschwerdeführer die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen der kaufmännischen Richtung. In der Folge stellte ihm die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission (EBMK; nachfolgend: Prüfungskommission) im Namen und im Auftrag der Vorinstanz das Notenblatt, datiert vom 5. September 2017, der abgelegten Berufsmaturitätsprüfung zu. Daraus geht hervor, dass seine Leistungen in den Fächern Mathematik (2.5), Finanz- und Rechnungswesen (3.5), Geschichte und Staatslehre (3.5), Ergänzungsfach Biologie (3.5), 1. Landessprache Deutsch (3.8) und Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht (3.5) mit ungenügenden Noten bewertet wurden, weshalb er die Prüfung nicht bestanden hat.

B.
Mit Eingabe vom 12. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Noten in den Fächern Biologie, Deutsch und Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht seien mindestens auf die Note 4 zu erhöhen, womit er die Berufsmaturitätsprüfungen bestanden habe.

Zur Begründung führte er aus, gegen die Noten in den Fächern Mathematik, Finanz- und Rechnungswesen sowie Geschichte habe er nichts einzuwenden. In den anderen ungenügenden Fächern habe er mindestens die Note 4.0 verdient. Damit würde sich ein Notendurchschnitt von 4.09 ergeben, womit er die Matura erfolgreich bestanden hätte.

C.
Mit Vernehmlassung vom 10. November 2017 beantragte die Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, eine Erhöhung der Noten in den Fächern Biologie, Deutsch und Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht sei weder möglich noch gerechtfertigt. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer die Prüfung selbst dann nicht bestanden, wenn alle in seiner Beschwerde beanstandeten Noten als genügend beurteilt werden würden, da die Notenabweichungen von 4.0 nach unten nach wie vor mehr als 2.0 Notenpunkte betragen würden.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2017 stellte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz inklusive einer Kopie des Beilagenverzeichnisses und Kopien der Stellungnahmen der Prüfungsexperten zu den beanstandeten Fächern zu. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ging nicht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BBG [SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
.
sowie Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Die Beschwerde hat einen Prüfungsentscheid, der dem Beschwerdeführer mit Notenblatt mitgeteilt wurde, zum Gegenstand. Das Notenblatt wurde praxisgemäss durch die Prüfungskommission im Namen und Auftrag der Vorinstanz ausgestellt (vgl. BVGE 2010/60 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.2 Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde einerseits gegen das Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfungen und andererseits ficht er drei Einzelnoten an. Anfechtungsobjekt ist das Prüfungsergebnis als solches; Einzelnoten sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, es sei denn, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung besteht. Ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung wird ausnahmsweise bejaht, wenn aufgrund einzelner Noten das Nichtbestehen, eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat in Frage steht, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist (BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6; vgl. dazu Urteil des BVGer B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2; Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, ZBl 112/2011, S. 538 ff., insbesondere S. 546 ff.). Die Anfechtbarkeit hängt damit von der Beschwerdelegitimation ab.

1.3 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Nach dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderungen hat (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Urteils kumulativ erfüllt sein (vgl. Isabelle Häner, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 48 Rz. 3). Die Geltendmachung bloss mittelbarer beziehungsweise ausschliesslich allgemeiner Interessen legitimiert nicht zur Beschwerdeführung. Vielmehr muss das schutzwürdige Interesse in einem praktischen Nutzen, wie beispielsweise der Abwendung eines ideellen oder materiellen Nachteils, bestehen (vgl. BGE 125 I 7 E. 3c).

Nach der Rechtsprechung besteht an der selbständigen Anfechtbarkeit einzelner Noten kein schutzwürdiges tatsächliches Interesse, wenn damit die "reine Hoffnung" verbunden ist, durch eine höhere Benotung dieser Prüfung in den anderen zu wiederholenden Prüfungen eine weniger hohe Note erreichen zu müssen, um insgesamt zu bestehen; die Höhe der Noten müsse vielmehr an Rechtsfolgen geknüpft sein (vgl. Urteile des BVGer B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.2 und 3.5 sowie A-100/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.1). Die selbständige Anfechtbarkeit einer Einzelnote wird bejaht, wenn sie nach dem jeweils einschlägigen Prüfungsreglement dazu führt, dass die Prüfung nicht wiederholt werden muss (BVGE 2009/10 E. 6.2.1 ff.; Urteil des BVGer vom 8. April 2014 E. 1.2.3).

Nach Art. 20 des Reglements über die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen vom 22. September 2009 (nachfolgend: Prüfungsreglement) ist die Berufsmaturitätsprüfung bestanden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen gegeben sind: a) die Gesamtnote muss mindestens 4.0 betragen; b) es dürfen nicht mehr als drei Fachnoten unter 4.0 erteilt worden sein; c) die Notenabweichungen unter der Note 4.0 dürfen insgesamt nicht mehr als 2.0 Punkte betragen; und d) die IDPA genügend ist (Art. 20 i.V.m. Art. 16 Abs. 4 bis 6 des Prüfungsreglements). Art. 22 Abs. 2 des Prüfungsreglements hält fest, dass Kandidatinnen und Kandidaten, die sich auf einen höchstens zwei Jahre nach ihrem Misserfolg liegenden Termin anmelden, die Prüfung in den Fächern erlassen wird, in welchen sie das erste Mal mindestens die Note 4 erreicht haben. Die genügenden Noten aus der ersten Prüfung werden bei der zweiten angerechnet.

Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, gegen die Bewertung in den Fächern Mathematik (2.5), Finanz- und Rechnungswesen (3.5) sowie Geschichte und Staatslehre (3.5) sei nichts einzuwenden. Er beantrage einzig, dass die Bewertungen in den Fächern Ergänzungsfach Biologie, 1. Landessprache: Deutsch sowie Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht mindestens auf die Note 4 angehoben werde. Damit habe er die Prüfung bestanden.

Soweit der Beschwerdeführer das Nichtbestehen der Prüfung durch die Gesamtbeurteilung anficht, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse. Durch die beantragten Anhebungen wären zwar die Voraussetzungen der Bestimmungen a), b) und d) von Art. 20 des Prüfungsreglements erfüllt; nicht erfüllt wäre aber die Voraussetzung der Bestimmung c). Die Notenabweichungen unter der Note 4 in den Fächern Mathematik (2.5), Finanz- und Rechnungswesen (3.5) sowie Geschichte und Staatslehre (3.5) ergeben zusammen 2.5 Punkte und damit mehr als die maximal erlaubte Abweichung von 2.0 Punkten. Aus diesem Grund fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse an der beantragten Änderung des Gesamtergebnisses der Prüfung (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).
Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Soweit der Beschwerdeführer die Einzelnoten in den Fächern Biologie (3.5), Deutsch (3.8) sowie Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht (3.5) anficht, ist ein schutzwürdiges Interesse dennoch zu bejahen. Das Prüfungsreglement hält fest, dass der Beschwerdeführer jene Fächer, in denen er eine Note von 4 und höher erreicht hat, bei einer allfälligen Wiederholungsprüfung nicht mehr ablegen muss (Art. 22 Abs. 2 des Prüfungsreglements). Da er die Prüfung erstmalig nicht bestanden hat, bestimmen die Noten nicht nur das Resultat der Gesamtprüfung, sondern legen gleichfalls den Umfang einer allfälligen Wiederholungsprüfung fest. Die Noten dienen also nicht nur der Begründung, sondern wirken sich direkt auf den Umfang einer zu wiederholenden Prüfung aus. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung dieser drei Einzelnoten (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. auch Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt wurden oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; kritisch dazu Patricia Egli, a.a.O., S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.).

Die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, nehmen jeweils im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Dabei überprüfen sie in der Regel ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder an der ursprünglichen Bewertung festhalten (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.2).

In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete
abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder einzelne Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.H.).

2.3 Zusammenfassend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab. Voraussetzung ist, dass die Experten zu den Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch Patricia Egli, a.a.O., S. 556 m.w.H.; vgl. auch allgemein Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 N 45 ff.). Diese Zurückhaltung gilt aber nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.H.). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 m.w.H.). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt dem Beschwerdeführer
(vgl. Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.5).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Unangemessenheit in der Beurteilung der Fächer Biologie, Deutsch sowie Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht. Seine Leistungen seien unterbewertet. Er habe in den genannten Fächern die Note 4 verdient.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Fach Biologie sei mindestens die Note 4 angebracht. Die schriftliche Arbeit habe er einer Biologielehrerin gegeben und diese habe ihm mitgeteilt, dass die Arbeit gut geschrieben und informativ sei. Er könne deshalb nicht verstehen, dass er die Note 3.5 erhalten habe. Bei der mündlichen Prüfung sei er nervös gewesen und habe ein Blackout gehabt, weshalb er nicht alle Fragen habe beantworten können. Trotzdem sei seine Leistung besser als die Note 3.5 gewesen.

Das Dossier im Fach Biologie wurde von den Experten mit der Note 4.5 bewertet. Die Arbeit wurde gemäss den Kriterien Formelles, Gliederung, Inhalt, Darstellung und Eigenständigkeit beurteilt und für einzelne Unterkategorien wurden jeweils begründet Punkte vergeben. Zur mündlichen Prüfung führen die Experten in ihrer Stellungnahme aus, zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Kandidat trotz Vorbereitungszeit auf die schriftlich gestellten Fragen keine sinnvollen und durchdachten Antworten habe geben können. Er sei teilweise vage geblieben, er habe Fragestellungen nicht verstanden, Fragen nur mit grosser Hilfeleistung beantworten können oder einzelne Begriffe anstelle von ganzen Sätzen als Antwort gegeben. Auch im Vergleich mit den übrigen Kandidaten habe er für seine mündliche Prüfungsleistung keine bessere Note als eine 2.5 verdient.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erfüllt die Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung seiner Rügen nicht. Zur schriftlichen Arbeit führt er einzig aus, er habe diese einer befreundeten Biologielehrerin gegeben und diese habe die Arbeit als gut und informativ bewertet. Der Beschwerdeführer führt jedoch nicht aus, mit welcher Punktzahl er warum in welchem Teilbereich seiner Arbeit nicht einverstanden ist. Die Prüfungsexperten begründen nachvollziehbar für jede einzelne Bewertungskategorie, warum er wie viele Punkte erhalten hat. Gleiches gilt für die Bewertung seiner mündlichen Prüfung. Prüfungsnervosität kann jedenfalls kein Grund für eine Verbesserung seiner Bewertung sein. Demgegenüber führen die Experten für jede Frage einzeln auf, welche Fehler der Beschwerdeführer bei der Beantwortung gemacht hat.

Der Beschwerdeführer hat die ihm eingeräumte Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz und der Stellungnahme der Experten einzureichen, nicht wahrgenommen. Dies hat zur Folge, dass er keine substantiierten Rügen vorbringt, welche die Stellungnahme der Experten und die darin erfolgte Begründung der Bewertung der schriftlichen Projektarbeit und der diesbezüglichen mündlichen Prüfung im Fach Biologie in Frage stellen würden.

Die Bewertung im Fach Biologie mit der erteilten Note (3.5) ist nicht zu beanstanden.

3.3 Der Beschwerdeführer führt in Bezug auf die Bewertung im Fach Deutsch aus, er fände die Note 4 angebracht. Seine Präsentation und die Diskussionsrunde seien sehr informativ gewesen. Hinzu komme, dass er unterbrochen worden sei, da die Zeit nicht mehr gereicht habe. Bei der Befragung habe er von sechs Fragen lediglich zwei nicht beantworten können, weil er sie nicht verstanden habe.

Die Experten führen zum Prüfungsergebnis im Fach Deutsch aus, die Leistung des Beschwerdeführers im Aufsatz sei durchgehend mit "genügend" bewertet worden. Eine Ausnahme bilde der Hauptteil, welcher mit "besser als genügend" bewertet worden sei, sowie die Leistung im Bereich Rechtschreibung, welche klar "ungenügend" gewesen sei. In der mündlichen Prüfung habe der Beschwerdeführer 33 von 60 Punkten erreicht. Während er im schwach gewichteten Bereich "Kommunikatives Verhalten" 5 von 6 Punkten erreicht habe, sei er in den Bereichen "Sprache und Wortschatz", "Gesprächsleitung und Reaktionen" sowie "Gesprächsbeiträge" knapp genügend gewesen. Die beiden Bereiche "Referat" und "Fachliche Kompetenzen" seien hingegen klar ungenügend gewesen. So sei das Referat erheblich zu kurz gewesen; der Hauptteil und der Schluss seien sehr unbefriedigend ausgefallen. Die fachliche Kompetenz müsse als stark ungenügend bewertet werden, da er die zentrale Botschaft des ersten behandelten Buches nicht auf den Punkt habe bringen können. Beim zweiten Buch habe er den Inhalt nur ansatzweise gekannt.

Auch hier substantiiert der Beschwerdeführer nicht näher, weshalb die Note unangemessen sei. Er bezieht sich in seinen Ausführungen offensichtlich auf die mündliche Prüfung. In seiner Kritik der Bewertung bleibt er jedoch oberflächlich. Inwieweit die Präsentation und Diskussion sehr informativ gewesen seien und welche Fragen er richtig beantwortet habe, legt er nicht dar. Zudem vernachlässigt er die weiteren Bewertungskriterien. Die Prüfungsexperten hingegen führen nachvollziehbar aus, warum die Note der mündlichen Prüfung im Fach Deutsch ungenügend ausgefallen sei. Dem kann der Beschwerdeführer nichts entgegenhalten.

Die Bewertung im Fach Deutsch mit der erteilten Note (3.8) ist nicht zu beanstanden.

3.4 Der Beschwerdeführer beansprucht auch im Fach Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht die Note 4. Bei der mündlichen Befragung habe er auf alle Fragen zufriedenstellende Antworten gegeben, die inhaltlich und fachlich aussagekräftig gewesen seien. Da er mit den Prüfungsthemen täglich zu tun habe, wisse er genau, welche Antworten die Prüfer hätten hören wollen.

Die Prüfungsexperten bringen hierzu in ihrer Stellungnahme vor, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer die schriftliche oder die mündliche Prüfung meine und auf welche Teilfächer er sich beziehe. Die schriftliche Prüfung sei mit Teilnote 3, die mündliche mit Teilnote 4 bewertet worden, was eine Gesamtnote von 3.5 ergebe. Da der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf seiner Beschwerdeausführungen dann die mündliche Prüfung im Teilfach Volkswirtschaft nennt, nehme man vorab zu den mündlichen Prüfungen Stellung. So sei die mündliche Prüfung Betriebswirtschaft mit 4.5, der Teil Volkswirtschaft mit 4.0 und die Prüfung Recht mit 3.0 bewertet worden. Dies ergebe eine Gesamtnote von 4.0. In der schriftlichen Prüfung habe der Beschwerdeführer 49 von 120 möglichen Punkten erreicht, was der gerundeten Note 3 entspreche. Die Prüfungsexperten ergänzen ihre Ausführungen mit detaillierten Angaben zu den einzelnen mündlichen Teilprüfungen. Sie führen aus, welche Antworten des Beschwerdeführers korrekt waren, wo dieser falsche Angaben gemacht hat und welche Fragen er nicht beantworten konnte.

Wiederum legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, weshalb die Bewertung im Fach Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht nicht angemessen sei. Aus seinen Ausführungen geht in der Tat nicht klar hervor, in welchem Teilbereich des Fachs er die Note als nicht gerechtfertigt findet. Alleine mit dem pauschalen Vorbringen, er habe auf alle Fragen zufriedenstellende Antworten gegeben, kann er die recht detaillierten Ausführungen der Prüfungsexperten zu den einzelnen mündlichen Teilnoten nicht in Frage stellen. Dass er mit den Themen der mündlichen Prüfung vertraut sei, ändert nichts an den nachvollziehbaren Ausführungen der Prüfungsexperten.

Die Bewertung im Fach Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht mit der erteilten Noten (3.5) ist nicht zu beanstanden.

3.5 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Unangemessenheit als unbegründet, ein anderer Beschwerdegrund macht der Beschwerdeführer nicht geltend und lässt sich auch nicht annehmen.

4.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Sie ist auf Fr. 600.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

6.
Gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist demnach endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand: 5. Februar 2018