VPB 65.80

(Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 26. März 2001 i.S. Credit Card Center AG [BRK 2000-021] und SVUG [BRK 2000-023]; vgl. auch VPB 65.79)

Öffentliches Beschaffungswesen. Vorgezogene Entsorgungsgebühr auf Glasflaschen. Zuschlag durch die Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK).

- Mangels wirtschaftlicher Unabhängigkeit und wegen der Beteiligung einer Behörde an der berücksichtigten Bietergemeinschaft stellt letztere keine geeignete Anbieterin im Sinne von Art. 15
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 15 Organisation
1    Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
2    Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3    Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.6
4    Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
5    Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
VGV dar (E. 2 und 3).

- Art. 32 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 32 Lose und Teilleistungen - 1 Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
1    Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
2    Die Auftraggeberin kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an eine oder mehrere Anbieterinnen vergeben.
3    Hat die Auftraggeberin Lose gebildet, so können die Anbieterinnen ein Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, die Auftraggeberin habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Sie kann festlegen, dass eine einzelne Anbieterin nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
4    Behält sich die Auftraggeberin vor, von den Anbieterinnen eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt sie dies in der Ausschreibung an.
5    Die Auftraggeberin kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.
BoeB. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts entscheidet die BRK im vorliegenden Fall in der Sache selbst (E. 5).

Marchés publics. Taxe d'élimination anticipée sur les bouteilles en verre. Adjudication par la Commission fédérale de recours en matière de marchés publics (CRM).

- En l'absence d'indépendance économique et vu la participation d'une autorité au sein de la communauté de soumissionnaires choisie pour l'adjudication, cette communauté n'est pas une soumissionnaire adéquate au sens de l'art. 15 OEB (consid. 2 et 3).

- Art. 32 al. 1 LMP. Au vu de l'état de fait constaté de manière complète, la CRM a statué elle-même en la présente affaire (consid. 5).

Acquisti pubblici. Tassa d'eliminazione anticipata sulle bottiglie di vetro. Aggiudicazione da parte della Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici (CRM).

- In mancanza di indipendenza economica e vista la partecipazione di un'autorità in seno alla comunità di offerenti scelta per l'aggiudicazione, tale comunità non è un offerente adatto ai sensi dell'art. 15 OIB (consid. 2 und 3).

- Art. 32 cpv. 1 LAPub. Visto che i fatti sono stati accertati in modo completo, nella fattispecie la CRM ha deciso direttamente (consid. 5).

A. Mit Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 29. August 2000 schrieb das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) das Projekt «Vorgezogene Entsorgungsgebühr auf Glasflaschen» im offenen Verfahren aus. Bei diesem Dienstleistungsauftrag geht es um die Erhebung, Verwaltung und Verwendung einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr auf Getränkeverpackungen aus Glas, das Ausarbeiten eines Konzepts für die Verteilung der verfügbaren Mittel, die Kontrolle der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Sammlung und Verwertung von Altglas, die Information der Öffentlichkeit sowie um alle weiteren Aufgaben der Organisation nach Art. 9
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 9 Gebührenpflicht
1    Hersteller, die leere Getränkeverpackungen aus Glas für die Verwendung im Inland abgeben und Importeure, die solche Verpackungen einführen, müssen für diese einer vom Bundesamt für Umwelt (BAFU)3 beauftragten Organisation (Organisation) eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) entrichten.
2    Die Gebührenpflicht gilt auch für Importeure, die befüllte Getränkeverpackungen aus Glas einführen.
3    Keine Gebühr müssen entrichten:
a  Hersteller und Importeure, die Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,09 l abgeben oder einführen;
b  Hersteller und Importeure, die pro Kalenderhalbjahr weniger als 1000 Getränkeverpackungen abgeben oder einführen.
-17
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 17
1    Über Gesuche um Rückerstattung der Gebühr (Art. 14) und Zahlungen an Dritte (Art. 13) entscheidet die Organisation durch Verfügung.
2    ...8
der Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV, SR 814.621). Bei den Eignungskriterien gemäss Ziff. 9a der Ausschreibung wurde als sechstes Kriterium aufgeführt: «keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen (Art. 15 Abs. 1
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 15 Organisation
1    Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
2    Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3    Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.6
4    Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
5    Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
VGV)». Auf Grund dieser Ausschreibung wurden dem BUWAL vier Angebote eingereicht. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2000 erteilte dieses der Bietergemeinschaft Verein PRS PET-Recycling Schweiz und Eidgenössische Weinhandelskontrollkommission
(PRS/EWK) den Zuschlag. Zur Begründung wurde angeführt, deren Angebot habe bei maximal 100 möglichen Punkten mit 75,0 Punkten (gegenüber 73,0 Punkten der Credit Card Center AG [CCC] respektive 72,4 Punkten des Schweizerischen Vereins für umweltgerechte Getränkeverpackung [SVUG]) das beste Ergebnis erzielt und die Zuschlagskriterien insgesamt am besten erfüllt.

B. Nebst der Vereinigung Schweizer Weinhandel (VSW) erheben die CCC sowie der SVUG gegen diese Vergabeverfügung mit Eingabe vom 22. Dezember 2000 (CCC) sowie vom 29. Dezember 2000 (SVUG) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK oder Rekurskommission). Beide beantragen, die Verfügung des BUWAL vom 6. Dezember 2000 aufzuheben und den Dienstleistungsauftrag betreffend Erhebung, Verwaltung und Verwendung einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas ihnen zu erteilen. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vergabebehörde zurückzuweisen. (...)

Aus den Erwägungen:

1.a. Die objektiven Voraussetzungen gemäss Art. 2 ff
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1), unter denen die Rechtsschutzbestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden (zuständige Bundesstelle, Art und Umfang des Auftrages bzw. Auftragswert), sind hier unbestrittenermassen erfüllt (vgl. hierzu auch den Entscheid der Rekurskommission vom 3. September 1999, veröffentlicht in VPB 64.30 E. 1, betreffend Erhebung einer vorgezogenen Batterieentsorgungsgebühr).

b.-d. (...)

e. Die Bietergemeinschaft PRS/EWK hat sich in ihren Stellungnahmen je vom 8. Februar 2001 den Anträgen der Beschwerdeführer mit formellen Begehren widersetzt. Damit ist sie als eigentliche Gegenpartei zu behandeln und trägt grundsätzlich auch ein Kostenrisiko (Peter Galli / Daniel Lehmann / Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 542; André Moser, in: André Moser / Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 3.1).

f. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es rechtfertigt sich freilich, von diesem Grundsatz abzuweichen und - in sinngemässer Anwendung von Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) in Verbindung mit Art. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) - die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden (Moser, a.a.O., Rz. 3.12 mit Hinweisen). Da weder die Beschwerdeführer CCC und SVUG noch das BUWAL oder die Bietergemeinschaft PRS/EWK gegen eine allfällige Vereinigung der Beschwerden in einem gemeinsamen Verfahren etwas einzuwenden hatten und sich eine Zusammenlegung ebenso aus prozessökonomischen Gründen aufdrängt, werden die beiden Beschwerden BRK 2000-021 und BRK 2000-023 ab parteiöffentlicher Sitzung
vom 26. März 2001 in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zusammengelegt. Von einem Einbezug in das gleiche Urteil wird dagegen mit Bezug auf die von der VSW erhobene Beschwerde (BRK 2000-022) abgesehen, da sich diesbezüglich eine andere Rechtsfrage stellt.

2. Zunächst einmal wird geltend gemacht, dass es sich bei der berücksichtigten Anbieterin, der Bietergemeinschaft PRS/EWK, um eine Organisation handle, welche eigene wirtschaftliche Interessen im Zusammenhang mit der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehme, und deshalb vom Verfahren auszuschliessen sei.

a. Nach dem sich auf Art. 32abis des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01) abstützenden Art. 15 Abs. 1
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 15 Organisation
1    Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
2    Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3    Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.6
4    Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
5    Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
Satz 2 VGV darf die vom BUWAL mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr beauftragte Organisation keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen. Die Einhaltung dieser Bestimmung wurde in Ziff. 9b der Ausschreibung vom 29. August 2000 im SHAB auch ausdrücklich als Eignungskriterium aufgeführt. Hierzu wurde in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten: «Weil sowohl die Gebührenpflichtigen als auch die Entsorger im gegenseitigen Wettbewerb stehen können, darf die Organisation keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen (Art. 15 Abs. 1
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 15 Organisation
1    Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
2    Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3    Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.6
4    Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
5    Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
VGV). Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Organisation Zugang zu sensiblen Daten von Gebührenpflichtigen und Anspruchsberechtigten. Die Organisation muss von ihrer Struktur her gewährleisten, dass keine Personen mit entsprechenden wirtschaftlichen Interessen Zugang zu solchen Daten haben.»

b.aa. Die berücksichtigte Bietergemeinschaft PRS/EWK setzt sich aus dem Verein PET-Recycling Schweiz und der Eidgenössischen Weinhandelskontrollkommission zusammen. Beim Verein PET-Recycling Schweiz handelt es sich um eine Vereinigung des Handels und der Getränkeproduzenten der Schweiz, welche unter anderem die Erhebung eines freiwilligen vorgezogenen Recycling-Beitrages auf allen PET-Getränkeverpackungen bezweckt. Der Mitgliederkreis setzt sich nach eigenen Angaben «überwiegend aus Getränkeproduzenten, Importeuren, Abfüllern und Detaillisten» zusammen. Somit weist der Verein PET-Recycling Schweiz die von Art. 15 Abs. 1
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 15 Organisation
1    Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
2    Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3    Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.6
4    Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
5    Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
VGV geforderte wirtschaftliche Unabhängigkeit nicht auf.

Ob der Einwand des Vertreters der berücksichtigten Anbieterin, dass es sich bei dieser lediglich um ein «Management-Instrument zur Organisation der Entsorgung von PET-Verpackungen» handle und nicht etwa um eine Institution, welche sich für die vermehrte Verwendung von PET-Verpackungen einsetze, zutrifft, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Art. 15 Abs. 1
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 15 Organisation
1    Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
2    Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3    Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.6
4    Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
5    Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
VGV schliesst nämlich nicht nur direkte Konkurrenten von Getränkeverpackungen aus Glas von der Auftragsvergabe aus. Diese Bestimmung fordert vielmehr eine wirtschaftliche Unabhängigkeit von der gesamten Getränkeverpackungsbranche. Der Einwand des Vereins PET-Recycling Schweiz, er weise eine «grundsätzlich nicht gewinnorientierte Ausrichtung» auf, vermag nichts daran zu ändern, dass dieser keine im Sinne von Art. 15 Abs. 1
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 15 Organisation
1    Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
2    Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3    Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.6
4    Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
5    Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
VGV geeignete private Organisation ist. Die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen ist nämlich nicht mit Gewinnstreben gleichzusetzen. Eine selbst nicht gewinnorientierte Organisation kann wirtschaftliche Interessen beispielsweise dadurch wahrnehmen, dass sie wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder fördert. Dies trifft auch auf den Verein PET-Recycling Schweiz zu, welcher gemäss Ziff. 2.1 der Vereinsstatuten in der Fassung vom 7. April 2000
die Interessen der Getränkebranche an einem wirtschaftlichen Materialkreislauf im Sinne des Verursacherprinzips wahrnimmt.

bb. Das Konzept der Bietergemeinschaft PRS/EWK sieht jedoch nicht vor, dass der Verein PRS selbst die mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr beauftragte Organisation sein soll. Auftragnehmerin sei vielmehr die noch zu gründende VAVEG AG (Verwaltung und Administration vorgezogener Entsorgungsgebühren auf Getränkeverpackungen). Da diese aber eine 100%-Tochter von PRS und der Verwaltungsrat (zumindest in der Startphase) mit dem Vorstand des Vereins PRS identisch sein soll, fehlt es dieser im selben Masse wie ihrer Muttergesellschaft an der erforderlichen wirtschaftlichen Unabhängigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 15 Organisation
1    Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
2    Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3    Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.6
4    Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
5    Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
VGV.

c.aa. Um einen möglichen Interessenkonflikt infolge Kenntnis sensitiver Daten auszuschliessen, sieht die Offerte der Bietergemeinschaft PRS/EWK vor, dass die EWK sowohl bei der Oberzolldirektion (OZD) wie auch bei der inländischen Glasindustrie die relevanten Daten erfasse und entsprechend Rechnung stelle. Diese Daten würden nicht an die VAVEG AG weitergeleitet. Aufgrund ihrer Tätigkeit habe die EWK bereits heute in grossem Umfang mit vertraulichen Daten umzugehen und werde zudem vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, Odilo Guntern, präsidiert, weshalb die Vertraulichkeit der Daten sichergestellt sei. Schliesslich unterstünden alle Mitarbeiter der EWK dem Amtsgeheimnis und seien gehalten, striktes Stillschweigen zu wahren. Dadurch gewährleiste dieses Angebot von seiner Struktur her, dass keine Personen mit wirtschaftlichen Interessen Zugang zu sensiblen Daten, insbesondere über Absatz, Kundenstruktur, Preise und Margen erhalten. Sofern eine Organisation diese Vorgabe von ihrer Struktur her erfüllen kann, habe sie als im Sinne von Art. 15 Abs. 1
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 15 Organisation
1    Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
2    Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3    Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.6
4    Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
5    Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
Satz 2 VGV geeignet zu gelten.

bb. Zunächst einmal erscheint der Schluss der Vergabebehörde, dass eine Organisation als im Sinne von Art. 15 Abs. 1
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 15 Organisation
1    Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
2    Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3    Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.6
4    Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
5    Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
Satz 2 VGV geeignet zu gelten habe, wenn sie von ihrer Struktur her gewährleiste, dass keine Personen mit entsprechenden wirtschaftlichen Interessen Zugang zu sensiblen Daten erhalten, als fraglich. Unabhängig vom Zugang zu solchen Daten können sich nämlich Interessenkonflikte daraus ergeben, dass eine Organisation auch andere Aufgaben in der Getränkebranche wahrnimmt. Die mit der Entsorgung von Getränkeverpackungen aus Glas betraute Organisation muss ganz allgemein wirtschaftliche Unabhängigkeit von der Getränkeverpackungsbranche aufweisen. Dies trifft für die Offerte der Bietergemeinschaft PRS/EWK nicht zu (vgl. oben E. b.aa.).

Hinzu kommt, dass die Offerte der Bietergemeinschaft PRS/EWK auch dem Erfordernis nach hinreichender Datensicherheit nicht genügt. Es geht nicht an, dass sie (durch die noch zu gründende VAVEG AG) einerseits als private Organisation in Erscheinung tritt, sich andererseits aber auf das Amtsgeheimnis der Mitglieder der EWK beruft. Eine solche Konstruktion steht in Widerspruch zu Art. 15 Abs. 1
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 15 Organisation
1    Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
2    Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3    Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.6
4    Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
5    Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
Satz 1 VGV, wonach eine private Organisation mit der Erhebung, Verwaltung und Verwendung der Gebühr zu betrauen ist (vgl. dazu nachstehend E. 3). Auch die Tatsache, dass die EWK vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten präsidiert wird, vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen kommt der organisatorischen Trennung in den Verantwortlichkeitsbereich der EWK und denjenigen der VAVEG AG lediglich die Bedeutung einer Absichtserklärung zu, den Zugang von Personen mit wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit Herstellung, Ein- oder Ausfuhr, Abgabe oder Entsorgung von Getränkeverpackungen zu verhindern. Zudem birgt eine solche Abgrenzung der Verantwortlichkeiten den Nachteil, dass ein wesentlicher Teil des Auftrages der Kontrolle durch die Auftraggeberin entzogen ist.

3. Weiter wird in den Beschwerden vorgebracht, bei der EWK handle es sich nicht um eine private Organisation im Sinne von Art. 15 Abs. 1
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 15 Organisation
1    Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
2    Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3    Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.6
4    Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
5    Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
Satz 1 VGV, sondern um eine Behörde. Deshalb sei sie vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Indem die Vergabebehörde die Bietergemeinschaft PRS/EWK als geeignete Anbieterin angesehen habe, habe sie Bundesrecht verletzt.

a. Art. 32abis USG sowie Art. 15 Abs. 1
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 15 Organisation
1    Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
2    Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3    Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.6
4    Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
5    Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
Satz 1 VGV sehen vor, dass das BUWAL eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr zu beauftragen hat. Hingegen findet sich weder in der Ausschreibung im SHAB vom 29. August 2000 noch in den den Anbieterinnen zugestellten Ausschreibungsunterlagen eine analoge Bestimmung. Immerhin wird jedoch sowohl in der Ausschreibung (Ziff. 9a, Punkt 6) wie auch in den Ausschreibungsunterlagen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Unabhängigkeit (vgl. dazu oben E. 2) auf Art. 15 Abs. 1
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 15 Organisation
1    Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
2    Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3    Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.6
4    Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
5    Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
VGV verwiesen. Da die in der Verordnung vorgesehene Beschränkung auf private Organisationen die Vergabebehörde bindet, kommt ihr der Charakter eines zusätzlichen Eignungskriteriums zu.

b.aa. Bei der EWK handelt es sich um eine ausserparlamentarische Kommission im Sinne von Art. 2 der Verordnung vom 3. Juni 1996 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes (Kommissionenverordnung, SR 172.31), deren Mitglieder vom Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) gewählt werden und dem Amtsgeheimnis unterstehen. Die EWK stellt gemäss Art. 6 Bst. a der Verordnung vom 28. Mai 1997 über die Kontrolle des Handels mit Wein (SR 817.421) eine Behörde dar, welche hoheitliche Funktionen ausübt. So kann z.B. der Entscheid der EWK, ob ein Weinhandelsbetrieb der Pflicht unterliegt, eine Buch- und Kellerkontrolle zu führen, beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) angefochten werden (vgl. Entscheid der Rekurskommission EVD vom 29. Mai 2000, veröffentlicht in VPB 65.30 E. 3.2).

Die Vergabebehörde führt dagegen aus, dass sie nicht die EWK selbst beauftragen werde, sondern die noch zu gründende VAVEG AG. Die Bietergemeinschaft PRS/EWK habe nur das berücksichtigte Angebot eingereicht, sei aber nicht selbst Auftragnehmerin. Die EWK sei bloss eine Unterakkordantin der VAVEG AG, welche das Datenmanagement und das Inkasso der Gebühr im Auftrag der VAVEG AG besorge und von dieser entschädigt werde. Mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr auf Getränkeverpackungen aus Glas werde somit - wie von Art. 15 Abs. 1
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 15 Organisation
1    Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
2    Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3    Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.6
4    Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
5    Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
Satz 1 VGV gefordert - eine private Organisation beauftragt.

bb. Zwar trifft es zu, dass sich das Erfordernis, eine private Organisation zu sein, auf die Auftragnehmerin und nicht auf die Anbieterin bezieht. Dabei ist aber im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf die tatsächliche Wahrnehmung der in Frage stehenden Aufgaben und nicht bloss auf den von den Anbieterinnen geschaffenen Rechtsschein abzustellen. Art. 15 Abs. 1
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 15 Organisation
1    Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
2    Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3    Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.6
4    Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
5    Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
Satz 1 VGV meint somit, dass die Erhebung, Verwaltung und Verwendung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas von einer privaten Organisation wahrzunehmen sind. Eine Behörde ist demnach - auch bloss als Unterakkordantin - von diesem Auftrag ausgeschlossen. Die Verordnung sieht lediglich in Bezug auf die Eidgenössische Zollverwaltung, welche mit der Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr betraut werden kann (Art. 15 Abs. 4
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 15 Organisation
1    Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
2    Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3    Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.6
4    Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
5    Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
Satz 1 VGV), eine Ausnahme vor. Die Erhebung der Gebühr durch die EWK als Unterakkordantin der noch zu gründenden VAVEG AG steht somit im Widerspruch zu Art. 15 Abs. 1
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 15 Organisation
1    Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
2    Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3    Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.6
4    Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
5    Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
Satz 1 VGV und ist demnach nicht zuzulassen. Die Bietergemeinschaft PRS/EWK erfüllt deshalb die Eignungskriterien auch aus diesem Grund nicht.

4. Wenn weiter geltend gemacht wird, das BUWAL habe den in Ziff. 10 der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien 1.1 (angemessene Entschädigung für die Entsorgung, insbesondere der bei den Gemeinden anfallenden ungedeckten Kosten aus Sammlung und Transport) und 1.3 (Anreiz für die Entsorger, ihre Kosten zu optimieren) einen zu hohen Stellenwert eingeräumt, muss dem entgegengehalten werden, dass sich die Vergabebehörde diesbezüglich im Rahmen des Ermessensspielraums bewegt, der ihr insbesondere aufgrund von Art. 31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
BoeB zusteht. Ein Hinweis darauf, dass die Vergabebehörde dieses Ermessen missbraucht oder überschritten hätte, fehlt. Auch wurde die relative Gewichtung dieser Kriterien den Anbieterinnen rechtzeitig bekanntgegeben.

5. In Gutheissung der Beschwerden der CCC sowie des SVUG ist der Vergabeentscheid des BUWAL vom 6. Dezember 2000 somit aufzuheben. Sowohl die CCC als auch der SVUG beantragen, den Zuschlag der eigenen Offerte zu erteilen.

a. Gemäss Art. 32 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 32 Lose und Teilleistungen - 1 Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
1    Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
2    Die Auftraggeberin kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an eine oder mehrere Anbieterinnen vergeben.
3    Hat die Auftraggeberin Lose gebildet, so können die Anbieterinnen ein Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, die Auftraggeberin habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Sie kann festlegen, dass eine einzelne Anbieterin nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
4    Behält sich die Auftraggeberin vor, von den Anbieterinnen eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt sie dies in der Ausschreibung an.
5    Die Auftraggeberin kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.
BoeB entscheidet die Rekurskommission im Falle einer Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst oder weist die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Auftraggeberin zurück. In Anbetracht des grossen Ermessensspielraums, der der Vergabebehörde beim Zuschlag zukommt, hat die Aufhebung einer Zuschlagsverfügung durch die Rekurskommission in der Regel die Rückweisung an die Auftraggeberin zur Folge. Ein Entscheid in der Sache selbst erfolgt in der Regel lediglich dann, wenn der Sachverhalt vollständig erstellt ist und bloss eine Anbieterin für den Zuschlag in Frage kommt (Entscheid der BRK vom 16. August 1999, veröffentlicht in VPB 64.29 E. 6; Evelyne Clerc, L'ouverture des marchés publics: Effectivité et protection juridique, Fribourg 1997, S. 557).

b.aa. Im vorliegenden Fall hat das BUWAL die vier fristgerecht eingereichten Offerten einer formalen Prüfung im Sinne von Ziff. 6a der Ausschreibung vom 29. August 2000 unterzogen und das Angebot des VSW vom weiteren Verfahren ausgeschlossen, weil es keine eigenständigen Angaben darüber enthielt, wie die Anbieterin die Zuschlagskriterien erfüllen will. Dieser Ausschluss ist zu Recht erfolgt, wie die Rekurskommission mit Entscheid vom heutigen Tag festgestellt hat (Entscheid der BRK vom 26. März 2001 [inzwischen veröffentlicht in VPB 65.79 E. 2b]).

bb. Da die drei verbliebenen Angebote nach der Auffassung der Vergabebehörde die Eignungskriterien im Sinne von Ziff. 9 der Ausschreibung erfüllten, bewertete sie diese anhand der von ihr in der Ausschreibung veröffentlichten Zuschlagskriterien (inklusive Unterkriterien) sowie der in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen relativen Gewichtung (Beurteilungsmatrix). Bei einer maximal möglichen Punktzahl von 100 ergab sich folgende Bewertung:

Angebot SVUG: 72,4 Punkte

Angebot PRS/EWK: 75,0 Punkte

Angebot CCC 73,0 Punkte.

In Bezug auf die Offerten des SVUG und der CCC erfolgte die Bewertung innerhalb des der Vergabebehörde diesbezüglich aufgrund von Art. 31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
BoeB zustehenden Beurteilungsermessens, was auch nicht weiter bestritten wird. Auch die Tatsache, dass das BUWAL die Bedeutung bzw. den Rückhalt des SVUG innerhalb der gesamten Getränkebranche - wie von diesem behauptet - nicht gebührend berücksichtigt habe, ändert hieran nichts, da dies kein Zuschlagskriterium war. Diesbezüglich wurde lediglich unter dem Aspekt der «Eignung» gefordert, dass die Organisation über Kenntnisse des Getränkemarktes und der Abfallwirtschaft in der Schweiz verfügt. Ob, wie der SVUG geltend macht, die Offerte der Bietergemeinschaft PRS/EWK in Bezug auf die in Ziff. 10 der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien 1.1 (angemessene Entschädigung für die Entsorgung, insbesondere der bei den Gemeinden anfallenden ungedeckten Kosten), 1.3 (Anreiz für die Entsorger, ihre Kosten zu optimieren), 1.4 (Transparenz der Geldflüsse für die Öffentlichkeit) und 2.1 (Potenzial für eine möglichst vollständige Erfassung der Gebührenpflichtigen und der gebührenbelasteten Getränkeverpackungen) der zu hoch bewertet sei, kann mangels Eignung dieses Angebots dahingestellt
bleiben. Zumindest in Bezug auf die Offerten des SVUG und der CCC kann jedenfalls festgehalten werden, dass die Vergabebehörde die Bewertung der Offerten aufgrund der von ihr bekanntgegebenen Beurteilungsmatrix in vorbildlicher und transparenter Weise vorgenommen hat und der Sachverhalt insofern als erstellt zu gelten hat.

cc. Wie bereits festgehalten, hat die Vergabebehörde zu Unrecht festgestellt, dass das Angebot der Bietergemeinschaft PRS/EWK die Eignungskriterien erfülle (E. 2 und 3). Zu Recht hat sie hingegen die Eignung der CCC festgestellt, was auch nicht weiter bestritten wird. Hingegen wird vom Vertreter der Bietergemeinschaft PRS/EWK vorgebracht, dass die Bedenken, die hinsichtlich der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Vereins PRS bestünden, auf jeden Fall auch in Bezug auf den SVUG geltend zu machen seien. Dieser Einwand trifft insofern zu, als dass der SVUG sich aus Getränkeherstellern, -importeuren, -händlern sowie Recyclingorganisationen zusammensetzt. So ist auch der Verein PRS selbst Mitglied des

SVUG. Ob dadurch im Falle des Angebots des SVUG die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 15 Organisation
1    Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
2    Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3    Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.6
4    Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
5    Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
VGV erfüllt sind, erscheint somit fraglich, braucht jedoch vorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden. Der Zuschlag ist nämlich gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 21 Freihändiges Verfahren - 1 Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
1    Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt keine Anbieterin die Eignungskriterien.
b  Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen.
c  Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.
d  Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann.
e  Ein Wechsel der Anbieterin für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen.
f  Die Auftraggeberin beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf ihr Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden.
g  Die Auftraggeberin beschafft Leistungen an Warenbörsen.
h  Die Auftraggeberin kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen).
i  Die Auftraggeberin vergibt den Folgeauftrag an die Gewinnerin eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
i1  das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Gesetzes durchgeführt;
i2  die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt;
i3  die Auftraggeberin hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag freihändig zu vergeben.
3    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag nach Artikel 20 Absatz 3 freihändig vergeben, wenn das freihändige Verfahren von grosser Bedeutung ist:
a  zum Erhalt von inländischen Unternehmen, die für die Landesverteidigung wichtig sind; oder
b  für die Wahrung der öffentlichen Interessen der Schweiz.
4    Sie erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 oder 3 vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:
a  Name der Auftraggeberin und der berücksichtigten Anbieterin;
b  Art und Wert der beschafften Leistung;
c  Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.
5    Öffentliche Aufträge dürfen nicht mit der Absicht umschrieben werden, dass von vornherein nur eine bestimmte Anbieterin für den Zuschlag in Frage kommt, insbesondere aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrags (Abs. 2 Bst. c) oder im Fall der Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen (Abs. 2 Bst. e).
BoeB dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen. Wie das BUWAL zu Recht festgestellt hat, handelt es sich beim Angebot der CCC um das gegenüber dem Angebot des SVUG wirtschaftlich günstigere Angebot. Diesem ist somit - unabhängig von der fraglichen Eignung des SVUG - der Zuschlag zu erteilen. Die Beschwerde der CCC ist demnach vollumfänglich gutzuheissen. Was die Beschwerde des SVUG betrifft, so wird sie nur insofern gutgeheissen, als dass der Zuschlag der Vergabebehörde aufgehoben wird. Im Übrigen ist sie jedoch abzuweisen.

Dokumente der BRK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-65.80
Datum : 26. März 2001
Publiziert : 26. März 2001
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-65.80
Sachgebiet : Eidgenössische Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK)
Gegenstand : Öffentliches Beschaffungswesen. Vorgezogene Entsorgungsgebühr auf Glasflaschen. Zuschlag durch die Rekurskommission für das...


Gesetzesregister
BZP: 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BoeB: 2 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
21 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 21 Freihändiges Verfahren - 1 Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
1    Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt keine Anbieterin die Eignungskriterien.
b  Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen.
c  Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.
d  Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann.
e  Ein Wechsel der Anbieterin für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen.
f  Die Auftraggeberin beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf ihr Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden.
g  Die Auftraggeberin beschafft Leistungen an Warenbörsen.
h  Die Auftraggeberin kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen).
i  Die Auftraggeberin vergibt den Folgeauftrag an die Gewinnerin eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
i1  das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Gesetzes durchgeführt;
i2  die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt;
i3  die Auftraggeberin hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag freihändig zu vergeben.
3    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag nach Artikel 20 Absatz 3 freihändig vergeben, wenn das freihändige Verfahren von grosser Bedeutung ist:
a  zum Erhalt von inländischen Unternehmen, die für die Landesverteidigung wichtig sind; oder
b  für die Wahrung der öffentlichen Interessen der Schweiz.
4    Sie erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 oder 3 vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:
a  Name der Auftraggeberin und der berücksichtigten Anbieterin;
b  Art und Wert der beschafften Leistung;
c  Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.
5    Öffentliche Aufträge dürfen nicht mit der Absicht umschrieben werden, dass von vornherein nur eine bestimmte Anbieterin für den Zuschlag in Frage kommt, insbesondere aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrags (Abs. 2 Bst. c) oder im Fall der Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen (Abs. 2 Bst. e).
31 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
32
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 32 Lose und Teilleistungen - 1 Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
1    Die Anbieterin hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
2    Die Auftraggeberin kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an eine oder mehrere Anbieterinnen vergeben.
3    Hat die Auftraggeberin Lose gebildet, so können die Anbieterinnen ein Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, die Auftraggeberin habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt. Sie kann festlegen, dass eine einzelne Anbieterin nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
4    Behält sich die Auftraggeberin vor, von den Anbieterinnen eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt sie dies in der Ausschreibung an.
5    Die Auftraggeberin kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.
VGV: 9 
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 9 Gebührenpflicht
1    Hersteller, die leere Getränkeverpackungen aus Glas für die Verwendung im Inland abgeben und Importeure, die solche Verpackungen einführen, müssen für diese einer vom Bundesamt für Umwelt (BAFU)3 beauftragten Organisation (Organisation) eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) entrichten.
2    Die Gebührenpflicht gilt auch für Importeure, die befüllte Getränkeverpackungen aus Glas einführen.
3    Keine Gebühr müssen entrichten:
a  Hersteller und Importeure, die Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,09 l abgeben oder einführen;
b  Hersteller und Importeure, die pro Kalenderhalbjahr weniger als 1000 Getränkeverpackungen abgeben oder einführen.
15 
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 15 Organisation
1    Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen.
2    Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3    Die Organisation muss interne Kontrollen der Geschäftsführung durchführen und vom BAFU genehmigte, unabhängige Dritte mit der Prüfung der internen Kontrollergebnisse und mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.6
4    Sie kann mit dem BAZG die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Das BAZG kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen.
5    Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
17
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 17
1    Über Gesuche um Rückerstattung der Gebühr (Art. 14) und Zahlungen an Dritte (Art. 13) entscheidet die Organisation durch Verfügung.
2    ...8
VwVG: 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
wirtschaftliches interesse • sachverhalt • ausfuhr • rekurskommission für das öffentliche beschaffungswesen • bundesgesetz über den umweltschutz • evd • zuschlag • bundesamt für umwelt • bundesgesetz über den bundeszivilprozess • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • gemeinde • frage • innerhalb • stelle • weiler • verpackung • angemessene entschädigung • ausserparlamentarische kommission • gewicht • datenschutzbeauftragter • interessenkonflikt • sammlung • entscheid • bundesamt für landwirtschaft • einfuhr • ermessen • schweizerisches handelsamtsblatt • zollbehörde • antrag zu vertragsabschluss • bundesgesetz über das öffentliche beschaffungswesen • beschwerdeschrift • begründung des entscheids • voraussetzung • autonomie • beteiligung oder zusammenarbeit • buch • datensicherheit • tag • wirtschaftliche betrachtungsweise • verwaltungsrat • management • muttergesellschaft • vorinstanz • wille • mass • kenntnis • rechtsschein • glasindustrie • offenes verfahren • inkasso • vergabeverfahren • charakter • weisung • funktion • ausarbeitung • wein • vorstand
... Nicht alle anzeigen
VPB
64.29 • 64.30 • 65.30 • 65.79