2008/4

B 2.3

4.

668

Sunrise/Tele2

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

keine flächendeckenden Festnetz-Dienstleistungen angeboten werden.

6. Bis anhin habe Tele2 einzig Dienstleistungen basierend auf Vorleistungsprodukten von Swisscom weiterverkauft (Carrier Preselection und ADSL). Der damit erwirtEsame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 schaftete Gewinn sei nicht ausreichend gewesen. Zum LCart Bestehen in diesem Markt würden höhere Margen und Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom Kundenzahlen benötigt, um Investitionen in Infrastruktur und damit verbundene Skaleneffekte sicherzustellen. Nur 10. November 2008 so könnten die verhältnismässig hohen Fixkosten geStellungnahme der Wettbewerbskommission vom deckt werden.

10. November 2008 7. Aus den oben genannten Gründen beabsichtigt Tele2, A SACHVERHALT sich aus der Schweiz zurückzuziehen. Da Sunrise seit 1. Am 30. September 2008 ging beim Sekretariat der längerem National Roaming-Partner im Mobilfunk ist, Wettbewerbskommission (Sekretariat) die Meldung über wurden mit diesem Unternehmen Verhandlungen aufgedas Zusammenschlussvorhaben Sunrise Communicati- nommen.

ons AG (Sunrise) und Tele2 Telecommunications AG 8. Sunrise bietet sich mit dieser allfälligen Übernahme (Tele2) ein. Gleichentags bestätigte das Sekretariat den die Möglichkeit, weitere Kundschaft zu akquirieren und Erhalt und forderte am 3. Oktober 2008 zusätzliche An- dadurch zusätzliche Skaleneffekte zu nutzen. Durch die gaben an, welche am 8. Oktober 2008 beim Sekretariat Übernahme kann Sunrise die Ertragskraft weiter stärken.

eingingen. Am selben Tag wurde die Vollständigkeit der ERWÄGUNGEN ergänzten Meldung erklärt. Am 16. Oktober 2008 ver- B sandte das Sekretariat Fragebogen an mehrere FernB.1 Geltungsbereich meldedienstanbieterinnen (FDA), um zusätzliche Infor9. Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbemationen zur aktuellen Marktsituation zu erhalten.

werbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 2. Sunrise gehört zur dänischen Tele Danmark Commu251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen nications Group (TDC) und ist im Bereich TelekommuniRechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden kation tätig. Sie wurde 1997 gegründet, ist rechtlich als treffen, Marktmacht ausüben oder sich an UnternehAktiengesellschaft eingetragen und hat ihren Sitz in Zümenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG).

rich. Zweck der Gesellschaft ist der Aufbau und der Unterhalt von
Telekommunikationsinfrastruktur. Darauf ba- B.1.1 Unternehmen sierend werden Telekommunikations-Dienstleistungen 10. Als Unternehmen gelten alle selbständigen Einheiten, unterschiedlicher Art bereit gestellt. Sunrise wies im Jahdie sich als Produzenten von Gütern oder Dienstleistunre 2007 einen Umsatz von 1'949 Mio. CHF aus. Sunrise gen am Wirtschaftsprozess beteiligen und im konkreten ist in der Schweiz tätig.

Fall als Anbieter oder Nachfrager auftreten. Die am Zu3. Tele2 ist seit 1998 im Schweizer Markt aktiv und ist sammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche rechtlich als Aktiengesellschaft eingetragen. Ihren Sitz Unternehmen zu qualifizieren.

hat Tele2 in Zürich. Zweck des zur schwedischen Tele2 B.1.2 Unternehmenszusammenschluss gehörenden Unternehmens ist das Angebot von Telekommunikations-Dienstleistungen in den Bereichen Mo- 11. Nach Art. 4 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG gilt als Unternehmenszusambilfunk, Breitbanddienste und Festnetz. Im Jahr 2007 menschluss jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb belief sich der in der Schweiz erwirtschaftete Umsatz von einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, Tele2 auf 269 Mio. CHF.

durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher 4. Sunrise beabsichtigt nach der Übernahme von Tele2 unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen ersoweit dies fernmelderechtlich möglich ist, diese als eilangen.

genständige Tochtergesellschaft weiterzuführen. Der Tele2 Kunde soll von dieser Übernahme nicht tangiert 12. Sunrise beabsichtigt die Übernahme von Tele2 mit sein. Ebenso soll die Marke Tele2 bis auf weiteres erhal- allen Aktiven und Passiven. Sunrise wird nach einer allten bleiben. Konditionen bestehender Verträge von Tele2 fälligen Übernahme Tele2 alleine kontrollieren. Dies ist Kunden sollen beibehalten und die Tele2 Mitarbeiter von gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG als Zusammenschluss zu Sunrise weiterbeschäftigt werden.

qualifizieren.

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

5. Tele2 habe sich in der Schweiz für eine Neuorientierung entschieden. Dies allen voran deshalb, weil die notwendigen Kundenzugänge fehlten und diese nur durch hohe Investitionen (,,letzte Meile") sichergestellt werden könnten. Ohne diese könnten langfristig auch

B.2

Vorbehaltene Vorschriften

13. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

2008/4

B.3

Meldepflicht

14. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens zwei Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenen Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art.

9 Abs. 1 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je min-

669

destens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG).

15. Werden die Umsatzschwellen im Sinne von Art. 9 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG und nach Art. 3 bis 5 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) erreicht, so liegt ein meldepflichtiger Zusammenschluss vor. Die beiden Unternehmen erzielten im Jahr 2007 folgende Umsätze:

Tabelle 1: Umsätze der beiden am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen

Unternehmen Sunrise Tele2 Gemeinsam 16. Die beteiligten Unternehmen erzielten somit gemeinsam einen Umsatz von über 2 Mrd. CHF, womit der Schwellenwert von Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG erreicht wurde.

Umsatz 2007 in Mio. CHF 1'895 269 2'164 Frequenzen des Kupferkabels, Breitbandverbindungen die höheren Frequenzen. Dies erlaubt bei Breitbandverbindungen ein paralleles Telefonieren und Surfen im Internet, was bei Dial-up-Verbindungen nicht möglich ist.

22. Eine genaue Definition, ab welcher Übertragungsrate eine Internetverbindung als breitbandig bezeichnet werden kann, existiert nicht. Die internationale Fernmeldeunion (ITU) definiert ein Dienst oder ein System als breitbandig, wenn die Datenübertragungsrate 2048 kbit/s B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens übersteigt. Bei kleineren Bandbreiten wird von Dial-upnach erfolgter vorläufiger Prüfung Verbindungen gesprochen. Diese erlauben Geschwin18. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der digkeiten bis 56 kbit/s ohne und 128 kbit/s mit ISDNPrüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich Modem.

in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, 23. Weiter unterscheiden sich die beiden Anschlusstechdass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen nologien betreffend Preise. Während bei einer Dial-upoder verstärken (Art. 10 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG).

Verbindung jede Minute einzeln verrechnet wird, so ist 19. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, bei Breitbanddiensten eine monatlich Grundgebühr zu dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherr- entrichten (Pauschaltarif), welche unabhängig vom zeitlischende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind chen Internetgebrauch oder der bezogenen Datenmenge zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem ist (RPW 2008/1, S. 223, Rz. 11 ff.).

zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der 24. Der relevante Markt umfasst aus Sicht der Endkunbeteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den den aus den genannten Gründen den Zugang zu BreitZusammenschluss beurteilt.

banddiensten. Zum relevanten Markt gehören die leitungsgebundenen Technologien, welche auf dem Netz B.4.1 Relevante Märkte und insbesondere der Kupferleitung von Swisscom beruB.4.1.1 Sachlich relevante Märkte hen (u.a. Bitstream Access, ADSL bzw. BBCS) sowie 20. Der sachlich relevante Markt umfasst alle Waren und CATV, PLC und Glasfaser (RPW 2004/4 S. 1270 Rz.

Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich 27).

ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen VerwenB.4.1.1.2. Festnetz-Telefonie-Markt dungszweckes als substituierbar angesehen werden (vgl.

25. Endkunden fragen typischerweise an einem beArt. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

stimmten Standort eine für Sprachtelefonie geeignete B.4.1.1.1. Breitband-Internet-Markt Verbindung zum öffentlichen Telefonnetz
für abgehende 21. In diesem Markt fragen Endkunden eine Verbindung und eingehende Anrufe sowie die Bereitstellung weiterer ins Internet nach. Dabei kann zwischen einer Dial-up- Dienste nach. Damit eine solche Verbindung erfolgen und einer Breitbandverbindung unterschieden werden. kann, wird ein Anschluss benötigt, wobei es sich bei Unterschiedlich sind die Bandbreiten dieser beiden Ver- standortgebunden Zugängen um einen Festnetzanbindungstypen. Dial-up-Verbindungen nutzen die tiefen schluss handelt.

17. Im Jahre 2007 erwirtschafteten beide Unternehmen in der Schweiz einen Umsatz von mehr als 100 Mio. CHF (siehe Art. 9 Abs. 1 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG). Es besteht somit gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
KG eine Meldepflicht.

2008/4

26. Ausgehend von Sprachtelefonie-Dienstleistungen ist generell festzustellen, dass Telefonieren über das Festnetz erheblich günstiger ist als das Mobiltelefonieren, respektive kaum Preiskorrelationen oder gleichläufige Preisentwicklungen bestehen, was gegen eine Subsituierbarkeit spricht. Ebenso lässt sich feststellen, dass das erhebliche Wachstum der Anzahl Mobilfunkanschlüsse betreffend Mobilfunkkunden zu keinem signifikanten Rückgang der Anzahl Festnetzkunden geführt hat,1 was damit zusammenhängen könnte, dass gleichzeitig mit dem Festnetzanschluss oft auch ein (Breitband-)Internetzugang nachgefragt wird.

27. Ausgehend von Festnetzanschlüssen ist zu fragen, welche Anschlüsse geeignet sind, Sprachtelefonie zu übertragen. Das Übertragen von Sprachtelefonie ist ohne Weiteres basierend auf dem ursprünglich dafür konzipierten, mehrheitlich aus Kupferkabel bestehenden Anschlussnetz von Swisscom möglich (i.d.R. plain old telephone service; POTS). Im Folgenden ist zu prüfen, inwiefern insbesondere die internetprotokollbasierte Telefonie, welche über andere drahtgebundene Anschlussnetze übertragen wird, als Alternative angesehen werden kann.

28. Mittels internetprotokollbasierter Telefonie besteht die Möglichkeit über einen Breitbandzugang zu telefonieren.

In der Regel wird für internetprotokollbasierte Sprachtelefonie der in verschiedenen Zusammenhängen verwendete Begriff VoIP (Voice over IP [Internet Protocol]) benutzt.

Gewisse VoIP-Anwendungen lassen sich hinsichtlich Sprachqualität mittlerweile mit denjenigen der herkömmlichen Telefonie vergleichen. Dabei können diejenigen VoIP-Anwendungen als Substitute zur herkömmlichen Telefonie betrachtet werden, die bezüglich Zuverlässigkeit, Sprachqualität und eingesetzter Endgeräten (insbesondere Telefon zu Telefon) mit der herkömmlichen Telefonie vergleichbar sind. VoIP wird in der Schweiz mittlerweile bei steigender Popularität von mehreren FDA, darunter auch Kabelnetzunternehmen, angeboten (RPW 2005/3, S. 589, Rz. 18 ff.).

670

31. Marktgegenseite der Endkunden A und B sind Mobilfunkanbieter (MFA), welche die zur Kommunikation notwendige Infrastruktur aufbauen und unterhalten. Dabei kann ein Anruf in Originierung, Transit und Terminierung unterteilt werden. Die von den Endkunden erwirtschafteten Einnahmen kommen den jeweiligen Anbietern von Originierung, Transit und Terminierung zu. Diese drei Leistungen können theoretisch von drei unterschiedlichen FDA erbracht werden, was sich auf den Preis eines Anrufes auswirken kann.

32. Ein Kunde entscheidet sich hauptsächlich wegen folgenden zwei Eigenschaften für einen Mobilfunkvertrag: -

Der Kunde hat im Falle vorhandener Netzabdeckung die Möglichkeit, immer, wann und wo er auch gerade ist, zu telefonieren.

33. Diese beiden Eigenschaften des Mobilfunks unterscheiden diesen in entscheidender Weise von einem Festnetzanschluss. Im Weiteren ist ein Mobilfunkanschluss personenbezogen, während ein Festnetzanschluss meistens ortsbezogen ist.

34. In ihrer Praxis teilt die Wettbewerbskommission den Mobilfunkdienstleistungsmarkt in zwei Ebenen ein; die Wholesale- und die Retail-Ebene (RPW 2002/1, S. 118 ff.). Beim obigen Zusammenschluss wird hier vorerst nur die Retail-Ebene betrachtet und nachfolgend beim Markt für Mobilfunk-Terminierung die Wohlesale-Ebene.

B.4.1.1.4.

Mobilfunk-Terminierungs-Markt

35. Ein Anruf in Mobilfunknetze setzt sich aus Originierung, Transit und Terminierung zusammen. Beim Mobilfunk-Terminierungs-Markt handelt es sich um die Terminierung eines Anrufes in das eigene Netz. Dabei ist jede MFA verpflichtet, Anrufe von anderen MFA in ihr eigenes Netz zu terminieren (RPW 2006/4, S. 744, Rz. 49).

B.4.1.2

Räumlich relevante Märkte

36. Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt 29. Der relevante Markt umfasst aus den genannten umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder Gründen drahtgebundene Festnetzanschlüsse, welche anbietet (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

zur Übertragung von Sprachtelefonie (POTS oder IP- 37. Breitband-Internet basiert auf dem Festnetz der basiert) geeignet sind, wobei im Falle der IP-basierten Schweiz. Dieses ist fernmelderechtlich auf den SchweiÜbertragung ein Breitbandanschluss notwendig ist (RPW zer Markt beschränkt. Zudem bieten die FDA der 2005/3, S. 591, Rz. 28).

Schweiz ausschliesslich innerhalb der Schweiz Dienstleistungen an. Gleiches gilt somit auch für den FestnetzB.4.1.1.3. Mobilfunk-Markt Markt.

30. Im Retail-Markt Mobilfunk fragen Endkunden ein Kommunikationsmittel nach, mit welchem sie eine Ver- 38. Im Mobilfunkmarkt und in gleicher Weise für den bindung von A nach B sicherstellen können. Aus Sicht Mobilfunk-Terminierungs-Markt besitzen die Unternehder Endkunden unterscheidet sich die Verbindungen von men nationale Konzessionen, womit sie rechtlich auf ein A nach B oder von B nach A nicht betreffend Verwen- nationales Angebot in der Schweiz eingeschränkt sind.

dungszweck. Allenfalls gibt es den Unterschied, dass die Des Weiteren bieten die MFA nur schweizweit ihre finanziellen Folgen bei der anrufenden Person anfallen. Dienste an.

Erhält somit ein Mobilfunkteilnehmer einen Anruf, so 39. Die vier abgegrenzten relevanten Märkte können muss er nichts bezahlen. Eine Ausnahme besteht dann, somit räumlich schweizweit abgegrenzt werden.

wenn sich der Kunde im Ausland befindet; dann kommen sogenannte Roaming-Gebühren zur Anwendung, bei denen auch der angerufene Endkunde in Abhängigkeit von telefonierten Minuten bezahlt (RPW 2008/2, S. 345 1 BAKOM, ,,Indikatoren zur Entwicklung der Telekommunikation in der Schweiz", 31.10.2007, www.bakom.admin.ch/dokumentation/zahlen/ Rz. 48 ff.).

00744/00746/ S. 5.

2008/4

671

B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werMärkten den hier als ,,vom Zusammenschluss betroffene Märkte" 40. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welkann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses chen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder eine nähere Prüfung.

mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von Tabelle 2: Marktanteile von Sunrise und Tele2; Stand 20072

Sunrise [%]

Tele2 [%]

Kumulierter [%]

Breitband-Internet-Markt

10,0

3,4

13,4

Festnetz-Telefonie-Markt

11,4

7,63

19,0

Mobilfunk-Markt

18,7

< 0,8

< 19,5

Mobilfunk-Terminierungs-Markt

100,0

100,0

100,0

41. Den Anteilen aus Tabelle 2 ist zu entnehmen, dass einzig der Mobilfunk-Terminierungs-Markt ,,ein betroffener Markt" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU ist.

Auch im Mobilfunk-Markt kommen die beiden Unternehmen nach einem allfälligen Zusammenschluss nicht auf die erforderlichen 20 %. Trotzdem werden die vier Märkte nachfolgend vertiefter analysiert.

zu einer Konsolidierung des zweit- und drittgrössten Anbieters; dies führt zu einem kumulierten Marktanteil von 67 % der beiden grössten DSL Anbieter. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob Swisscom und die fusionierte Sunrise den Markt nicht kollektiv beherrschen könnten.

44. Breitband-Internet Anschlüsse von Sunrise und Swisscom werden auch von Cablecom mit Angeboten basierend auf Kabelnetz konkurrenziert. Die unterschiedB.4.2.1 Breitband-Internet-Markt lichen Technologien führen zu verschiedenen Kostenstrukturen. Dieses Argument erschwert es für Sunrise I.

Aktueller Wettbewerb und Swisscom den Markt kollektiv zu beherrschen. Des42. Aus Tabelle 2 wird ersichtlich, dass der kumulierte halb kann eher nicht von einer kollektiven MarktbeherrMarktanteil nach dem allfälligen Zusammenschluss von schung ausgegangen werden.

Sunrise und Tele2 ca. 13,4 % beträgt. Es kann somit gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU nicht von einem ,,vom 45. Drahtlose Verbindungen kommen nur bedingt als Zusammenschluss betroffener Markt" gesprochen wer- Substitut zu DSL in Frage. Zum einen ist die Ausfallswahrscheinlichkeit infolge äusserer Einflüsse höher und den.

zum anderen sind nur geringere Distanzen mit diesen 43. In Tabelle 3 sind die Marktanteile der Anbieter von Technologien machbar.

Breitband-Internet via ADSL und via Kabelnetz aufgeführt. Im DSL (Digital Subscriber Line)-Bereich kommt es

Tabelle 3: Marktanteile Breitband-Internet

Swisscom Marktanteile [%]

DSL

Cablecom

[...]

Kabel

II.

Sunrise

Tele2

Green

VTX

10,0

3,4

[...]

[...]

[...]

Potenzieller Wettbewerb

46. Zukünftig werden einige neue Akteure basierend auf der Glasfaser-Technologie Breitband-Internet anbieten.

Bis auf weiteres sind jedoch erst in einigen Städten Glasfaserkabel bis ins Haus verlegt (Fiber to the Home; FTTH). Sowohl Elektrizitätswerke als auch FDA haben jedoch angekündigt, dass sie in den nächsten Jahren den Ausbau forcieren wollen.

2

Daten aus BAKOM, ,,Indikatoren zur Entwicklung der Telekommunikation in der Schweiz", 31.10.2007, www. bak o m.a dmi n.ch /d oku mentation/zahlen/00744/00746/.

3 Kundenzahl Festnetz von Tele2, Stand 30. Juni 2008: 305'000; insgesamt Anzahl Festnetzverträge: 4'015'000 (BAKOM, ,,Indikatoren zur Entwicklung der Telekommunikation in der Schweiz", 31.10.2007).

4 Siehe bspw. ewz.zürinet, ,,Das Breitbandnetz für alle", www.stadtzuerich.ch/internet/ewz/home.html.

2008/4

III.

672

49. CPS erlaubt es FDA, ohne grosse Eintrittsbarrieren Festnetz-Telefonie anzubieten. In Vergangenheit hat sich jedoch gezeigt, dass ein Verbleiben im Markt eine gewisse Grösse erfordert. Festnetz wird sehr oft im Gesamtpaket mit Breitband-Internet angeboten (2008/1, S. 219, Rz. 39 ff.).

Zwischenergebnis

47. Im Breitband-Internet-Markt konkurrieren sich Sunrise, Swisscom und einige kleinere Anbieter im DSLBereich. Cablecom bietet basierend auf Kabelnetz ebenfalls Breitband Internet-Dienstleistungen an. In naher Zukunft wird den FDA zusätzlich im Bereich GlasfaserTechnologie durch städtische Elektrizitätswerke Konkur- 50. Aus Tabelle 2 wird ersichtlich, dass der kumulierte Marktanteil nach dem allfälligen Zusammenschluss von renz erwachsen.

Sunrise und Tele2 19,0 % beträgt. Es kann somit geB.4.2.2 Festnetz-Telefonie-Markt mäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU auch hier nicht von einem ,,vom Zusammenschluss betroffener Markt" gesproIV.

Aktueller Wettbewerb chen werden.

48. FDA müssen die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen sicherstellen 51. Swisscom ist in diesem Markt mit 67,6 % (siehe Ta(Carrier Preselection; CPS), wobei die Kommunikations- belle 4) dominant. Auch nach dem allfälligen Zusammenkommission (ComCom) die Einzelheiten unter Berück- schluss würde neben Swisscom und Sunrise auch sichtigung der technischen Entwicklung und der interna- Cablecom weiterhin als dritter Anbieter mit namhaftem tionalen Harmonisierung regelt (Art. 28 Abs. 4
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 28 Verwaltung von Adressierungselementen - 1 Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung.
1    Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung.
2    Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen.
3    Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter.
4    Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
5    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher.
6    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über:
a  die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf;
b  den Erlass der Nummerierungspläne;
c  die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese;
d  die Unterzuteilung;
e  die Nummernportabilität.
FMG). Die Marktanteil in diesem Markt konkurrieren. Die KundenEinzelheiten wurden in Art. 9 ff. der Verordnung der Eid- zahlen in diesem Markt sind rückläufig.

genössischen Kommunikationskommission betreffend 52. Das konventionelle Telefonieren wird zudem je ländas Fernmeldegesetz (ComComV; SR 784.101.112) und ger je mehr durch IP-basiertes Telefonieren über Breitim Anhang 2 zur ComComV, Technische und administraband-Internet substituiert. Dies ist billiger und verursacht tive Vorschriften betreffend die freie Wahl der Dienstannur geringe Zusatzkosten, sofern im Hause bereits ein bieterin für nationale und internationale Verbindungen Computer in Betrieb ist. Zusätzlichen Schub wird die IPfestgelegt (SR 784.101.112/2).

Telefonie zukünftig durch die hohen Bandbreiten von Glasfaserinfrastruktur erhalten.

Tabelle 4: Marktanteile Festnetz-Telefonie5

Swisscom

Sunrise

Tele2

Cablecom

andere

67,6

11,4

7,6

7,2

6,2

Marktanteile [%]

V.

Zwischenergebnis

53. Obwohl Sunrise mit der allfälligen Übernahme von Tele2 die Position neben Swisscom festigen kann, besteht weiterhin genügend Wettbewerb von Cablecom und anderen kleineren Anbietern. Es gilt weiter festzuhalten, dass die Kundenzahlen der Festnetz-Telefonie rückläufig sind. und der Festnetz-Bereich vor allem vom MobilfunkBereich und von der IP-basierten Internet-Telefonie konkurrenziert wird.

B.4.2.3 I.

bisherigen Standard Angeboten der MFA und erweitern die Auswahl der Konsumenten.

56. Konsequenz dieses Zusammenschlusses auf den Mobilfunk-Markt wäre jedoch, dass ein Anbieter weniger im Markt wäre und Sunrise ca. 1 % Marktanteil zulegen könnte.

Mobilfunk-Markt

Aktueller Wettbewerb

54. Auch dies ist kein ,,vom Zusammenschluss betroffener Markt" (siehe Tabelle 2). Nach dem allfälligen Zusammenschluss wird sich an der bisherigen Marktkonstellation nichts Wesentliches ändern. Die der Tele2 erteilte Konzession könnte nur mit Einwilligung der ComCom als Konzessionsbehörde auf Sunrise übertragen werden (Art. 24d Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 24d Übertragung der Konzession und Zusammenarbeit zwischen Konzessionärinnen - 1 Konzessionen sind ganz oder teilweise übertragbar.
1    Konzessionen sind ganz oder teilweise übertragbar.
2    Übertragungen sind nur mit vorgängiger Zustimmung der Konzessionsbehörde zulässig. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn:
a  die Konzessionsvoraussetzungen nach Artikel 23 nicht eingehalten werden; oder
b  die störungsfreie und effiziente Frequenznutzung nicht gewährleistet ist.
3    Die Konzessionsbehörde kann für einzelne Frequenzbereiche Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis vorsehen, wenn eine störungsfreie und effiziente Frequenznutzung voraussichtlich weiterhin gewährleistet ist und wenn der wirksame Wettbewerb dadurch weder beseitigt noch erheblich beeinträchtigt wird. Übertragungen, die keiner Zustimmung bedürfen, müssen der Konzessionsbehörde vorgängig gemeldet werden.
4    Wurde die Konzession von der ComCom erteilt, so ist Absatz 2 sinngemäss auf den wirtschaftlichen Übergang der Konzession anwendbar. Ein wirtschaftlicher Übergang liegt vor, wenn ein Unternehmen nach den kartellrechtlichen Bestimmungen die Kontrolle über die Konzessionärin erlangt.
5    Nutzen Inhaberinnen von Konzessionen, die von der ComCom erteilt wurden, Bestandteile von Funknetzen gemeinsam, so müssen sie dies der ComCom vorgängig melden. Eine gemeinsame Frequenznutzung bedarf der Zustimmung nach Absatz 2.
FMG). Dadurch besteht für Unternehmen auch zukünftig die Möglichkeit in den MobilfunkMarkt einzutreten.

55. In den letzten Jahren sind auf dem Mobilfunkmarkt einige neue Produkte der MFA eingeführt worden. Namentlich handelt sich dabei um die Angebote M-Budget, Natel Swiss Liberty, CoopMobile, Orange Optima, Yallo, Aldi Salut, Tele2 Big und Smart Deal. Diese Produkte unterscheiden sich meistens betreffend Preis von den

5

Indikatoren zur Entwicklung der Telekommunikation in der Schweiz, Entwicklungen bis zum 31.12.2007, S. 6, www. bako m. ad min. c h /dokumentation/zahlen/00744/00746/

2008/4

673

Tabelle 5: Marktanteile Mobilfunk-Markt6

Swisscom

Sunrise

Orange

Tele2

61,8

18,7

18,7

< 0,8

Marktanteile [%]

II.

Potenzieller Wettbewerb

B.4.2.4

57. Mit Eintritten in den Mobilfunkmarkt ist zukünftig eher nicht zu rechnen, da wegen den hohen Infrastrukturkosten eine sehr hohe Markteintrittsbarriere besteht. Mit dem Zusammenschluss könnte die ComCom die Konzession von Tele2 neu vergeben, jedoch müssten interessierte Unternehmen mit dem Bau neuer Infrastruktur hohe Investitionen tätigen, was den Eintritt eines neuen Marktteilnehmers eher unwahrscheinlich erscheinen lässt.

III.

Zwischenergebnis

58. Die Marktsituation im Mobilfunkmarkt wird sich nur unwesentlich ändern, da bereits bisher vieles von den drei grossen MFA Orange, Sunrise und Swisscom ausging. Konsequenz ist, dass Sunrise um ca. 1 % wachsen würde und ein Konkurrent weniger vorhanden wäre. Weiterhin besteht jedoch die Möglichkeit eines Marktzutritts, da die Konzession von der ComCom an ein neu eintretendes Unternehmen übertragen werden könnte.

I.

Mobilfunk-Terminierungs-Markt

Aktueller Wettbewerb

59. In Tabelle 6 sind die mit Mobilfunk-Terminierung generierten Jahresumsätze. Daraus können nicht direkt Marktanteile berechnet werden, da zum einen der Gesamtumsatz dieses Marktes nicht bekannt ist und zum anderen die FDA unterschiedliche Terminierungsgebühren haben, die sie im Verlaufe der Zeit auch immer wieder angepasst haben. Da bereits bisher alle Marktteilnehmer einen Marktanteil von 100 % hatten (RPW 2006/4, S. 744, Rz. 49), bewirkt der allfällige Zusammenschluss diesbezüglich keine Veränderung. Tele2 hatte in Vergangenheit mit Sunrise ein National Roaming Abkommen und deshalb wurden bereits bisher ein Grossteil der Mobilfunkanrufe auf dem Mobilfunknetz von Sunrise terminiert.

Tabelle 6: Mobilfunk-Terminierungs-Umsätze der MFA

Umsatz Mobilfunk-Terminierung [Mio. CHF] 2005

2006

2007

Orange

[...]

[...]

[...]

Swisscom

[...]

[...]

[...]

Sunrise

[...]

[...]

[...]

-

[...]

[...]

Tele2

Quelle: Befragung Unternehmen

II.

Zwischenergebnis

60. Auf dem Mobilfunk-Terminierungs-Markt kommt es nur zu marginalen Änderungen.

B.4.3 Ergebnis 61. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
KG sind daher nicht gegeben.

6

Indikatoren zur Entwicklung der Telekommunikation in der Schweiz, Entwicklungen bis zum 31.12.2007, S. 8, www. b akom .a d min.

ch/dokumentation/zahlen/00744/00746/

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2008-4-B-2.3.4
Datum : 10. November 2008
Publiziert : 31. Dezember 2009
Quelle : RPW-Entscheide
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW; Weko)
Gegenstand : Sunrise/Tele2 Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et...


Gesetzesregister
FMG: 24d 
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 24d Übertragung der Konzession und Zusammenarbeit zwischen Konzessionärinnen - 1 Konzessionen sind ganz oder teilweise übertragbar.
1    Konzessionen sind ganz oder teilweise übertragbar.
2    Übertragungen sind nur mit vorgängiger Zustimmung der Konzessionsbehörde zulässig. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn:
a  die Konzessionsvoraussetzungen nach Artikel 23 nicht eingehalten werden; oder
b  die störungsfreie und effiziente Frequenznutzung nicht gewährleistet ist.
3    Die Konzessionsbehörde kann für einzelne Frequenzbereiche Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis vorsehen, wenn eine störungsfreie und effiziente Frequenznutzung voraussichtlich weiterhin gewährleistet ist und wenn der wirksame Wettbewerb dadurch weder beseitigt noch erheblich beeinträchtigt wird. Übertragungen, die keiner Zustimmung bedürfen, müssen der Konzessionsbehörde vorgängig gemeldet werden.
4    Wurde die Konzession von der ComCom erteilt, so ist Absatz 2 sinngemäss auf den wirtschaftlichen Übergang der Konzession anwendbar. Ein wirtschaftlicher Übergang liegt vor, wenn ein Unternehmen nach den kartellrechtlichen Bestimmungen die Kontrolle über die Konzessionärin erlangt.
5    Nutzen Inhaberinnen von Konzessionen, die von der ComCom erteilt wurden, Bestandteile von Funknetzen gemeinsam, so müssen sie dies der ComCom vorgängig melden. Eine gemeinsame Frequenznutzung bedarf der Zustimmung nach Absatz 2.
28
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 28 Verwaltung von Adressierungselementen - 1 Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung.
1    Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationaler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung.
2    Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet werden müssen.
3    Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Beweislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen und Dritter.
4    Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
5    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher.
6    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselementen, insbesondere über:
a  die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Widerruf;
b  den Erlass der Nummerierungspläne;
c  die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese;
d  die Unterzuteilung;
e  die Nummernportabilität.
KG: 2 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
3 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
4 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
9 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 9 Meldung von Zusammenschlussvorhaben
1    Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss:
a  die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten; und
b  mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.
2    ...16
3    Bei Versicherungsgesellschaften treten an die Stelle des Umsatzes die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen, bei Banken und übrigen Finanzintermediären die Bruttoerträge, sofern sie den Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz vom 8. November 193417 (BankG) unterstellt sind.18
4    Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Absätze 1-3, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
5    Die Bundesversammlung kann mit allgemeinverbindlichem, nicht referendumspflichtigem Bundesbeschluss:
a  die Grenzbeträge in den Absätzen 1-3 den veränderten Verhältnissen anpassen;
b  für die Meldepflicht von Unternehmenszusammenschlüssen in einzelnen Wirtschaftszweigen besondere Voraussetzungen schaffen.
10
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen
1    Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.
2    Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a  eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b  keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
3    Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20
4    Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
swisscom • umsatz • frage • zahl • wettbewerbskommission • meldepflicht • kabelnetz • dokumentation • infrastruktur • eigenschaft • telefon • kommunikation • zugang • bundesgesetz über kartelle und andere wettbewerbsbeschränkungen • glasfaser • frequenz • kartell • distanz • itu • kundschaft • autonomie • aktiengesellschaft • unternehmenszusammenschluss • ware • kommission für fernmeldewesen und elektronische medien • mobiltelefon • bilanz • unternehmung • bruchteil • ertrag • erhöhung • begründung des entscheids • dauer • prüfung • beteiligung oder zusammenarbeit • bewilligung oder genehmigung • submittent • wahl des verteidigers • beurteilung • bieter • eid • bezogener • erwachsener • 1995 • weiler • budget • analyse • treffen • wiese • tochtergesellschaft • monat • innerhalb • konkurrent • schwedisch • kabel • sachverhalt • preisentwicklung • standortgebundenheit • tag • verordnung über die kontrolle von unternehmenszusammenschlüssen
... Nicht alle anzeigen
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