RPW/DPC

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B3

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale

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Je Met AG, Met-Fer SA, Chiesa Alteisen AG/Swico, S.EN.S., Weko

Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen (Geschäfts-Nr. FB/2005-6) vom vom 15. Dezember 2006 i.S. Je Met AG (Beschwerdeführerin 1), Met-Fer SA (Beschwerdeführerin 2), Chiesa Alteisen AG (Beschwerdeführerin 3) (Verwaltungsbeschwerde vom 3.5.2005) gegen Schweizerischer Wirtschaftsverband der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik (Swico) (Beschwerdegegner 1), Stiftung Entsorgung Schweiz (S.EN.S) (Beschwerdegegnerin 2), Wettbewerbskommission (Weko) (Vorinstanz) (Verfügung vom 21.3.2005) betreffend unzulässige Wettbewerbsbeschränkung Es hat sich ergeben: A. Am 1. Juli 1998 ist die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) in Kraft getreten. Sie regelt nach ihrer ursprünglichen Fassung die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrisch betriebener Geräte der Unterhaltungselektronik, der Büro-, Informationsund Kommunikationstechnik sowie elektrisch betriebener Haushaltgeräte. Danach müssen Händler Geräte der Art, die sie im Sortiment führen, zurücknehmen, während Hersteller und Importeure zur Rücknahme von Geräten der von ihnen hergestellten oder importierten Marken verpflichtet sind. Seit 1. Januar 2005 gilt sowohl für Händler als auch für Hersteller und Importeure die kostenlose Rücknahmepflicht. Die Rücknahmepflichtigen müssen die Geräte entsorgen, die sie nicht weiterverwenden und nicht an andere Rücknahmepflichtige übergeben. Sie können Dritte damit beauftragen. Wer Geräte entsorgt, muss sicherstellen, dass die Entsorgung umweltverträglich, insbesondere nach dem Stand der Technik, erfolgt. Entsprechend benötigen Entsorgungsunternehmen eine kantonale Bewilligung. Seit dem 1. Januar 2006 ist die Bewilligungspflicht in der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) verankert.

erheben und die vRG an den vRG-Fonds der S.EN.S.

abzuliefern. Gemäss Anschlusserklärung und EasyRecVereinbarung werden die vRG über alle Handelsstufen gemäss offizieller vRG-Tarif- und Gerätelisten verrechnet. Die "Swico-Konvention über Recycling und Entsorgung von (Elektronik-) Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik" (Swico-Konvention; vgl. auch entsprechende Vorabklärungen des Sekretariats der Wettbewerbskommission in RPW 1997/2, S. 142 ff., und RPW 1999/3, S. 373 ff.) sieht die landesweit garantierte Rücknahme von Geräten und deren Entsorgung vor. Finanziert wird das Konzept mittels einer vRG. Die vRG wird von den Herstellern und Importeuren entweder selbst verwaltet (Beitrittserklärung A) oder an den Swico weitergeleitet, der sie auf separaten Konten verwaltet (Beitrittserklärung B).

Die Unterzeichner der Swico-Konvention verpflichten sich u.a., die vom Swico festgelegten vRG über alle Verkaufskanäle zu erheben.

Wie dem Anhang 1a zur EasyRec-Vereinbarung zu entnehmen ist, haben die S.EN.S., der Swico und der Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe Schweiz (FEA) im Juni 2000 ein Grobkonzept für eine gemeinsame Recyclinglösung elektrischer und elektronischer Geräte samt Zubehör aus Haushalt, Gewerbe, Büro und Industrie erarbeitet. Dieses gemeinsame Projekt hat den Namen Easy-Rec erhalten.

Im Rahmen dieses Projekts wurde vereinbart, dass der Swico neben der Organisation der bisher bereits zu entsorgenden Geräte (Geräte aus den Bereichen Informatik, Büroelektronik, Telekommunikation und grafischer Industrie) neu auch die Organisation der Entsorgung der Geräte der Unterhaltungselektronik übernimmt. Die S.EN.S. organisiert die Entsorgung von Haushaltgross- und -kleingeräten, Raumluftbehandlungsgeräten, Elektrowerkzeugen und -installationsmaterial und der elektrischen Gartengeräte (vgl.

RPW 2002/2, S. 248, Ziff. 6). Jahre später - am 10. Dezember 2003 - haben die S.EN.S. und der Swico eine Vereinbarung getroffen (S.EN.S./Swico-Vereinbarung).

Danach bearbeitet die S.EN.S. den gesamten Bereich der VREG-Geräte für ihre Vertragspartner (FEA-Mitglieder, VRWT-Mitglieder, Migros, Coop, Interdiscount, Conforama, Jumbo, Carrefour und Fust) und ist verantwortlich für die Entsorgung der Haushaltgrossund -kleingeräte. Der Swico hingegen ist verantwortlich für die Entsorgung des Produktebereiches seiner Verbandsmitglieder (Informatik, Büroelektronik, Telekommunikation, Unterhaltungselektronik, grafische Industrie und Foto).

Viele der zur Rücknahme und Entsorgung verpflichteten Hersteller, Importeure und Händler haben den Schweizerischen Wirtschaftsverband der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik (Swico) und/oder die Stiftung Entsorgung Schweiz (S.EN.S.) mit der Erfüllung dieser Pflicht beauftragt.

Die Vertragspartner der S.EN.S. haben entweder die "Vereinbarung EasyRec" (EasyRec-Vereinbarung) oder die "Anschlusserklärung zur Teilnahme am S.EN.SFEA-Entsorgunssystem" (Anschlusserklärung) unterzeichnet und verpflichten sich damit, auf allen von Mit Eingabe vom 3. Oktober 2001 beantragten die Je ihnen importierten, hergestellten und ausgelieferten Met AG, die Met-Fer SA und die Chiesa Alteisen AG Geräten eine vorgezogene Recyclinggbühr (vRG) zu der Wettbewerbskommission u.a., es sei eine Vorab-

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klärung über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit 3. Mai 2005 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekursdes EasyRec-Systems und des Swico-Recycling-Systems kommission EVD. Sie beantragen Folgendes: vorzunehmen. Am 16. November 2001 folgte eine 1. Es sei die Verfügung der WettbewerbskommisEingabe des Verbandes Stahl- und Metall-Recycling sion vom 21. März 2005 i.S. Untersuchung gemäss Schweiz (VSMR), welcher u.a. beantragte, es sei gegen Art. 27 des Bundesgesetzes über Kartelle und anden Swico und die S.EN.S. eine Untersuchung einzuleidere Wettbewerbsbeschränkungen (SR 251, KG) ten.

vom 6. Oktober 1995 betreffend Swico/S.EN.S Am 14. Dezember 2001 eröffnete das Sekretariat der wegen angeblich unzulässiger WettbewerbsabreWettbewerbskommission (Sekretariat) eine Vorabkläde gemäss Art. 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG vollumfänglich aufzuheben.

rung im Sinne von Art. 26
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 26 Vorabklärung
1    Das Sekretariat kann Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige von Dritten hin durchführen.
2    Das Sekretariat kann Massnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen anregen.
3    Im Verfahren der Vorabklärung besteht kein Recht auf Akteneinsicht.
KG. Die Prüfung bezog sich 2. a) Es sei festzustellen, dass durch den Swico auf eine ganze Reihe von Vereinbarungen und Verund die S.EN.S bzw. deren Rückführungs- und haltensweisen (vgl. die Vorabklärung in RPW 2002/2, Entsorgungssysteme unzulässige WettbewerbsbeS. 246 ff., sowie die Übersicht in der angefochtenen schränkungen im Markt für Rückführungs- und Verfügung in RPW 2005/2, S. 251 ff., S. 254, Rz. 10).

Entsorgungssysteme für Elektroschrott wie auch Die Vorabklärung ergab Anhaltspunkte für unzulässiim gesamten Schrott- bzw. Entsorgungsmarkt erge Preisabreden und für die Aufteilung des Marktes folgen, und es seien demzufolge die Wettbenach Produkten. Entsprechend eröffnete das Sekretawerbsabreden und Verhaltensweisen von Swico riat gegen Swico und S.EN.S. eine Untersuchung nach und S.EN.S bzw. von deren Rückführungs- und Art. 27
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 27 Eröffnung einer Untersuchung
1    Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
2    Die Wettbewerbskommission entscheidet, welche der eröffneten Untersuchungen vorrangig zu behandeln sind.
KG. Hinsichtlich aller weiteren geprüften VerEntsorgungssystemen für unzulässig zu erklären.

einbarungen und Verhaltensweisen wurde die Vorabklärung mangels Anhaltspunkten für unzulässige b) Zur Beseitigung dieser bestehenden durch den Wettbewerbsbeschränkungen eingestellt. Dem VSMR, Swico und die S.EN.S bzw. deren Rückführungsder Je Met AG, der Met-Fer SA und der Chiesa Alteiund Entsorgungssysteme erfolgenden Wettbesen AG wurde im Untersuchungsverfahren Parteistelwerbsbehinderungen und -benachteiligungen lung eingeräumt.

bzw. zur Wiederherstellung des wirksamen Wettbewerbs im Markt für Rückführungs- und EntsorMit Schreiben vom
30. Oktober 2003 gab das Sekretagungssysteme für Elektroschrott wie auch im geriat den Parteien Gelegenheit, zum Verfügungsentsamten Schrott- bzw. Entsorgungsmarkt seien die wurf (Antrag des Sekretariats) vom 23. Oktober 2003 Rückführungs- und Entsorgungssysteme von SwiStellung zu nehmen. Der Swico liess sich am 20. Noco und S.EN.S zu verbieten; vember 2003, die S.EN.S. am 1. Dezember 2003 und der VSMR sowie die Je Met AG, die Met-Fer SA und eventualiter sei dem Swico und der S.EN.S die die Chiesa Alteisen AG am 15. Januar 2004 vernehErhebung einer vorgezogenen Recyclinggebühr men.

(vRG) oder einer sonstigen privatrechtlichen Entsorgungsabgabe zu verbieten.

Am 21. März 2005 verfügte die Wettbewerbskommission Folgendes: 3. Es sei die bundesrätliche Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung "1. Die Untersuchung gegen den Swico und die elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) S.EN.S. wird eingestellt.

vom 14. Januar 1998 bzw. die darin festgelegten 2. Gebühren werden keine erhoben.

Regelungen auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen und es sei deren Unzulässigkeit fest(...)".

zustellen; Zur Begründung führte sie aus, vorbehaltene Voreventualiter sei nur festzustellen, dass die im schriften im Sinne von Art. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG bestünden in den zu Rahmen der Revision der VREG vom 23. Juni 2004 beurteilenden Märkten nicht. Preisabreden im Sinne vorgenommenen Änderungen unzulässig sind.

von Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG lägen nicht vor; zwar entsprächen die einheitlichen Gebühren und ihre Überwäl4. Es seien die am 1. Januar 2006 in Kraft tretende zung einem bewussten und gewollten Zusammenwirbundesrätliche Verordnung über den Verkehr mit ken, eine Wettbewerbsbeschränkung würde dadurch Abfällen (VeVa) bzw. die darin festgelegten Rejedoch weder bezweckt noch bewirkt. Die Vereinbagelungen und die gleichentags in Kraft tretende rung zwischen S.EN.S. und Swico vom 10. Dezember diesbezügliche Verordnung des UVEK über Listen 2002 (recte: 2003) sodann sei eine Abrede über die zum Verkehr mit Abfällen bzw. die darin festgeMarktorganisation, nicht eine solche über die Aufteilegten Regelungen auf ihre Rechtmässigkeit hin lung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartzu überprüfen und es sei deren Unzulässigkeit nern; ob sie Abredencharakter habe, könne letztlich festzustellen.

offenbleiben, da sie ohnehin
im Sinne von Art. 5 Abs.

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SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
. Alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Be2 KG aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz geschwerdegegner und der Vorinstanz.

rechtfertigt wäre.

Anträge zum Verfahren: B. Gegen diese Verfügung erhoben die Je Met AG (Beschwerdeführerin 1), die Met-Fer SA (Beschwerde1. Es seien den Beschwerdeführerinnen bzw. deführerin 2) und die Chiesa Alteisen AG (Beschwerderen Rechtsvertreter zur Einreichung einer ergänführerin 3), alle vertreten durch Rechtsanwalt [...], am zenden ausführlichen Beschwerdebegründung

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eine Nachfrist bis am 30. Mai 2005 zu gewähren bzw. einzuräumen.

2. a) Es seien der Swico und die S.EN.S anzuweisen und zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von den erhobenen vorgezogenen Recyclinggebühren (vRG) denjenigen Beitragsanteil, welcher zur Ausrichtung an die an ihren Rückführungsund Entsorgungssystemen angeschlossenen Recycling- bzw. Entsorgungsunternehmen bestimmt ist, nicht an diese auszuzahlen und zurückzubehalten; es sei dieser Antrag betreffend vorsorgliche Massnahme nach Eingang der von den Beschwerdeführerinnen noch einzureichenden ergänzenden ausführlichen Beschwerdebegründung unverzüglich von der hier urteilenden Instanz zu behandeln.

b) Es seien im Falle der Gutheissung der Beschwerde diese ursprünglich zur Ausrichtung an die an den Rückführungs- und Entsorgungssystemen von Swico und S.EN.S. angeschlossenen Recycling- bzw. Entsorgungsunternehmen bestimmten Gelder nicht mehr an diese Recycling- bzw.

Entsorgungsunternehmen auszuzahlen.

Zur Begründung hielten die Beschwerdeführerinnen fest, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und fehlerhaft abgeklärt und festgestellt. Sie habe die Untersuchung beschränkt auf die Prüfung der Rechtmässigkeit von Höhe und Überwälzung der vRG und auf die Klärung, ob eine unzulässige Abrede über die Aufteilung des Marktes für die Organisation der Rückführung und Entsorgung von Elektroschrott existiere. Die Auswirkungen der Swico/S.EN.S.-Entsorgungssysteme auf die Entsorgungs- oder Aufarbeitungsbetriebe und den gesamten Schrott- oder Entsorgungsmarkt seien nicht untersucht worden. Dies wäre angesichts der Auswirkungen in diesen Märkten jedoch zentral gewesen. Die Notwendigkeit der Erhebung einer vRG bestehe nicht: Der Verkaufserlös aus den Wertstoffen des Elektroschrotts (Bruttomarge) reiche zur Deckung aller Unkosten und ermögliche einen Nettogewinn. Die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wertstoffe an die Entsorgungs- und Aufarbeitungsbetriebe, welche mit Swico und S.EN.S. zusammenarbeiteten, bevorzuge diese Unternehmen, indem sie deren Gewinne erhöhe. Sie könnten die ihnen zusätzlich zufliessenden Mittel zur Quersubventionierung und Preisüberbietung im übrigen Schrottmarkt einsetzen und auf diese Weise andere Aufarbeitungsbetriebe aus dem Markt verdrängen. Die
Revision der VREG per 1. Januar 2005 beschleunige die Zerschlagung des freien Marktes noch, da dadurch weitere Geräte erfasst würden. Die Bestimmungen von VREG und VeVa seien verfassungs- und wettbewerbsrechtlich unzulässig.

In der nachträglich eingereichten zusätzlichen Beschwerdebegründung vom 30. Mai 2005 wurden die Auswirkungen der Rückführungs- und Entsorgungssysteme erneut dargestellt und weitere unzulässige

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Abreden und Verhaltensweisen geltend gemacht.

Ausserdem äusserten sich die Beschwerdeführerinnen zu einzelnen materiellen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Auch zur Rechtmässigkeit von VREG und VeVA äusserten sie sich erneut.

C. Die Wettbewerbskommission verzichtete in ihrer Eingabe vom 13. Juni 2005 auf eine Stellungnahme zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen.

Der Swico (Beschwerdegegner 1), vertreten durch die Rechtsanwälte [...] und [...], beantragte am 16. Juni 2005, auf das Begehren der Beschwerdeführerinnen um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei nicht einzutreten bzw. es sei vollumfänglich abzuweisen.

Die S.EN.S. (Beschwerdegegnerin 2), vertreten durch Rechtsanwalt [...], beantragte mit Stellungnahme vom 27. Juni 2005, das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen.

Die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen wies das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2005 ab.

D. Am 5. Juli 2005 liess sich die Wettbewerbskommission zur Hauptsache vernehmen. Sie schloss auf Abweisung der Verwaltungsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Rechtsbegehren 3 und 4 (Überprüfung der VREG und der VeVA auf Rechtmässigkeit) sei nicht einzutreten. Die angefochtene Verfügung sei nicht in Anwendung dieser Bestimmungen ergangen, weshalb die konkrete Normenkontrolle nicht möglich sei. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei im Kartellverwaltungsverfahren Aufgabe der Untersuchungsbehörde. Diese entscheide unabhängig von den Parteibegehren, ob und in welchem Umfang eine Verfügung zu erlassen sei. Beweisanträge und Sachverhaltsdarstellungen der Parteien seien nicht bindend und die Rügen der Beschwerdeführerinnen betreffend Sachverhaltsfeststellung unbegründet. Sie bezögen sich auf Sachverhalte, die nicht Untersuchungsgegenstand gewesen seien. Ob die Erhebung einer vRG notwendig sei, sei unerheblich, nachdem aus kartellrechtlicher Sicht gegen die Art der Gebührenerhebung (Vorgezogenheit) nichts einzuwenden sei. Auch die Frage, ob die vRG überhöht sei, sei nicht Untersuchungsgegenstand gewesen; ausserdem sei festgestellt worden, dass die Vereinbarungen den Anreiz zu einer effizienten Organisation der Entsorgung nicht unterminierten. Die Beschwerdegegner schrieben die Entsorgungsleistungen periodisch aus.

Überhöhte Preise
könnten somit grundsätzlich nur aus einer Submissionsabrede der Offerten stellenden Unternehmen resultieren, wofür aber keine Anhaltspunkte vorlägen.

Am 16. August 2005 liess sich der Beschwerdegegner 1 zur Hauptsache vernehmen mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung bringt er vor, die Beschwerdeführerinnen föchten mit ihren Beschwerdeanträgen 1 und 2 überwiegend die Nichteröffnung einer Untersuchung an, was mangels eines Anfechtungsobjekts unzulässig sei. Auf diese Begehren sei nur einzutreten, soweit ein Bezug zum Untersuchungsgegenstand

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bestehe. Dies sei nur für zwei isolierte Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Beschwerdeanträge 1 und 2 der Fall (fehlender aktueller oder potenzieller Wettbewerb; Organisationsabrede nicht durch eine Senkung der Herstellungskosten bzw. die rationellere Nutzung von Ressourcen gerechtfertigt).

Auf die Anträge 3 und 4 sei nicht einzutreten, weil die Verwaltungsbeschwerde nur gegen Verfügungen und nicht gegen Erlasse möglich sei. Im Übrigen äusserte sich der Beschwerdegegner ausführlich zu den materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen.

Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte am 16. September 2005, die Beschwerdebegehren (inkl. Eventualbegehren) seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Die Untersuchung der Vorinstanz habe ausschliesslich der Klärung der beiden Fragen gedient, ob eine unzulässige Wettbewerbsabrede über Höhe und Überwälzung der vorgezogenen Recyclinggebühren bestehe und ob eine unzulässige Abrede über die Marktaufteilung vorliege. Die Verfügung äussere sich dazu in fundierter Weise. Die Beschwerdeführerinnen gingen mit ihren Rechtsbegehren weit über die zulässigen Beschwerdegründe hinaus. Bezüglich des Untersuchungsgegenstandes sei der rechtserhebliche Sachverhalt umfassend geklärt worden. Eine Ausdehnung der Untersuchung auf den Entsorgungsmarkt insgesamt sei nicht erfolgt. Auf die Rechtsbegehren 2 b, 3 und 4 sei nicht einzutreten, da sie ausserhalb des Entscheides der Vorinstanz lägen. Die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen könne sich nicht zu Fragen äussern, die vorab im Rahmen einer Untersuchung durch die Vorinstanz zu klären wäre. Mit der Beschwerde werde versucht, bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte Begehren erneut zur Beurteilung zu bringen.

Die Diskussion über Sinn und Unsinn einer vRG sei längst geführt und abgeschlossen. Im Übrigen äusserte sich die Beschwerdegegnerin 2 ausführlich zu den materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen.

E. Mit Replik vom 9. Januar 2006 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Rechtsbegehren und ihren Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 30. Mai 2005 und in der Beschwerde vom 3. Mai 2005 fest. Sie machten geltend, zwischen den an den Systemen des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 2 beteiligten Unternehmen verschiedener Marktstufen bestehe eine Abrede bezüglich
des Preises, den man für das Gut "Elektroschrott" verrechne, nämlich einen Festpreis von CHF 0.-. Weiter würden sich die Beschwerdegegner unzulässiger Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen gemäss Art. 7
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG schuldig machen. Auf die Ziff. 3 und 4 sei einzutreten; die Systeme der Beschwerdegegner beruhten auf den einschlägigen Verordnungen, weshalb die akzessorische Normenkontrolle im Rahmen der Offizialmaxime sogar von Amtes wegen vorgenommen werden könne und sollte.

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2005 fest und verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.

Mit Duplik vom 13. Februar 2006 wiederholt der Beschwerdegegner 1 seinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerinnen verschlössen sich dem Strukturwandel und trauerten "guten alten Schrotthändlerzeiten" nach, als man im Umgang mit Elektroschrott nur durch wenige staatliche Auflagen eingeschränkt worden sei. Sie wollten an den Ausschreibungen der Beschwerdegegner nicht teilnehmen, verzichteten freiwillig auf eine Zusammenarbeit mit ihnen und verfügten nicht über kantonale Entsorgungs- und Aufarbeitungsbewilligungen. Im Übrigen äusserte sich der Beschwerdegegner 1 zur Zulässigkeit der akzessorischen Kontrolle von VREG und VeVA sowie zu weiteren materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen.

Mit Duplik vom 13. März 2006 hält die Beschwerdegegnerin 2 an ihren Rechtsbegehren fest. Sie erläutert die zentralen Merkmale ihres Systems und betont, dieses unterscheide sich in entscheidenden Punkten von demjenigen des Beschwerdegegners 1. Die Replik gehe praktisch ausschliesslich auf das System des Beschwerdegegners 1 ein. Im Übrigen äusserte sie sich zu den materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen.

Mit Schreiben vom 27. September 2006 nahm der Beschwerdegegner 1 Bezug auf einen Artikel in der Zeitschrift FACTS vom 3. August 2006 ("Wir blechen zu viel für den Schrott"). Dieser enthalte unzutreffende, den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen entsprechende Darstellungen. Falls die Beschwerdeinstanz in ihrem Entscheid darauf abstellen sollte, behalte man sich entsprechende Richtigstellungen vor.

F. Mit Instruktionsschreiben vom 25. Oktober 2006 forderte die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen die Beschwerdeführerinnen auf auszuführen, inwiefern sie als Konkurrentinnen der Beschwerdegegner oder der mit ihr zusammenarbeitenden Recycling- und Entsorgungsunternehmen aufzufassen seien. Sie erläuterte die Voraussetzungen der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Beschwerdebefugnis und gab den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, ihre Legitimation im Lichte der einschlägigen Kriterien zu konkretisieren.

In ihrer Eingabe vom 12. November 2006 wiesen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, ihre Beschwerdebefugnis sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren geprüft und bejaht worden. Weiter erläuterten sie ihre Tätigkeitsgebiete und das Erfordernis und Vorhandensein von VREG-Bewilligungen. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 verfügten über Bewilligungen für Annahme, Sammlung, Sortierung und Zwischenlagerung von VREG-Geräten. Dennoch könnten sie angesichts der Verordnungsregelungen kaum mehr Am 9. Februar 2006 berichtigten die Beschwerdefüh- Elektroschrott akquirieren oder weiterverkaufen. Die rerinnen zwei Sachverhaltselemente, welche sie in wirtschaftliche Betätigung der Beschwerdeführerinihrer Replik erwähnt hatten.

nen 2 und 3 im Elektroschrottbereich werde durch die vRG zunehmend eingeschränkt. Dasselbe gelte grundMit Eingabe vom 13. Februar 2006 hielt die Wettbesätzlich für die Beschwerdeführerin 1, welche als Zwiwerbskommission an ihrer Verfügung vom 21. März

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schenhändlerin keine VREG-Bewilligung benötige. Die Beschwerdeführerinnen seien durch die angefochtene Verfügung vom 21. März 2005 berührt und hätten ein klares wirtschaftliches Interesse daran, dass die Erhebung der vRG und die Rückführungs- und Entsorgungssysteme der Beschwerdegegner für unzulässig erklärt würden.

Die Wettbewerbskommission verzichtete mit Schreiben vom 15. November 2006 auf eine Stellungnahme zu dieser Eingabe.

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ches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996, S. 234, Rz. 1217).

1.1. Vorinstanz, Beschwerdeinstanz und Anfechtungsobjekt Verfügungen der Wettbewerbskommission können laut Art. 44
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 44
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) sowie im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde bei der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen angefochten werden (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. und Art. 71a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
des Bundesgesetzes vom 20.12.1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG, SR 172.021, i.V.m. Art. 20 ff. der Verordnung vom 3.2.1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, VSRK, SR 173.31).

Die Beschwerdegegnerin 2 bestritt in ihrer Eingabe vom 20. November 2006 die Legitimation der Beschwerdeführerinnen. Diese hätten die Fragen zu ihrer Beschwerdebefugnis nicht beantwortet. Vielmehr versuchten sie, die Beschwerdebefugnis via eine Ausdehnung des relevanten Marktes herbeizureden.

Ferner äusserte sich die Beschwerdegegnerin 2 zu den materiellen Ausführungen der BeschwerdeführerinDer Entscheid der Wettbewerbskommission vom nen in der Eingabe vom 12. November 2006.

21. März 2005 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
Der Beschwerdegegner 1 führte mit Schreiben vom VwVG sowie von Art. 30 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 30 Entscheid
1    Die Wettbewerbskommission entscheidet auf Antrag des Sekretariats mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung.
2    Die am Verfahren Beteiligten können schriftlich zum Antrag des Sekretariats Stellung nehmen. Die Wettbewerbskommission kann eine Anhörung beschliessen und das Sekretariat mit zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen beauftragen.
3    Haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert, so kann die Wettbewerbskommission auf Antrag des Sekretariats oder der Betroffenen den Entscheid widerrufen oder ändern.
KG. Eine Verfügung 20. November 2006 aus, die Anforderungen an das als Anfechtungsobjekt einer Beschwerde ist somit schutzwürdige Interesse an einer Aufhebung oder grundsätzlich gegeben.

Änderung der Verfügung vom 21. März 2005 seien 1.2. Gegenstand der Verfügung vom 21. März 2005 nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerinnen seien in anderen Märkten tätig als die Beschwerdegegner und Mit der vorliegenden Verfügung wird die Untersudarum nicht als deren aktuelle (oder auch nur poten- chung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 eingezielle) Konkurrenten aufzufassen. Eine besondere stellt (Ziff. 1 des Dispositivs) und wird festgehalten, Beziehungsnähe zur Streitsache ergebe sich auch dass keine Gebühren zu erheben sind (Ziff. 2 des nicht auf der Grundlage von vertraglichen Beziehun- Dispositivs).

gen. Das Interesse an der Aufhebung der VerordGegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten nungsbestimmungen, insbesondere der Rücknahmedie Fragen, ob unzulässige Abreden über Preise und pflicht, begründe die Beschwerdebefugnis nicht.

deren Überwälzung auf die Käufer von ElektrogeräMassgeblich sei im Übrigen allein, ob und inwieweit ten sowie über die Aufteilung von Märkten vorlägen.

sich die beiden untersuchten Vereinbarungen bei Diese beiden Fragen werden in der Begründung vergleich bleibenden gesetzlichen Rahmenbedingungen neint (Rz. 45 ff., Rz. 62 ff. der Verfügung): Die vereinauf die Wettbewerbsstellung der Beschwerdeführebarten Preise und ihre Überwälzung stellten keine rinnen auswirkten. Solche Auswirkungen bestünden Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG dar; zwar liege nicht und würden von den Beschwerdeführerinnen ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken vor, auch nicht geltend gemacht.
eine Wettbewerbsbeschränkung werde damit jedoch G. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 teilte die weder bezweckt noch bewirkt. Die Abrede betreffend Rekurskommission für Wettbewerbsfragen den Be- Marktaufteilung sei im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG aus schwerdeführerinnen mit, dass auf die Durchführung Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt.

einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werde.

Auf diesen beiden Erkenntnissen basiert die EinstelAuf die einzelnen Vorbringen und die eingereichten lung des Verfahrens. In der Verfahrenseinstellung ist Unterlagen wird - soweit sie für den Entscheid erheb- entsprechend Art. 30 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 30 Entscheid
1    Die Wettbewerbskommission entscheidet auf Antrag des Sekretariats mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung.
2    Die am Verfahren Beteiligten können schriftlich zum Antrag des Sekretariats Stellung nehmen. Die Wettbewerbskommission kann eine Anhörung beschliessen und das Sekretariat mit zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen beauftragen.
3    Haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert, so kann die Wettbewerbskommission auf Antrag des Sekretariats oder der Betroffenen den Entscheid widerrufen oder ändern.
KG eine "Verfügung über lich erscheinen - in den nachfolgenden Erwägungen die zu treffenden Massnahmen" zu erblicken. Die eingegangen.

beiden Schlussfolgerungen - fehlender Abredencharakter der Vereinbarung betreffend die Preise, RechtDie Rekurskommission für Wettbewerbsfertigung der Abrede betreffend Marktaufteilung aus fragen zieht in Erwägung: Gründen der wirtschaftlichen Effizienz - finden im 1. Auf eine Verwaltungsbeschwerde ist nur insoweit Verfügungsdispositiv keinen Niederschlag, obwohl einzutreten, als die Prozessvoraussetzungen erfüllt gerade sie es sind, welche die untersuchten Rechtsfrasind. Ob dies der Fall ist, ist von Amtes wegen und mit gen beantworten und welche im Verhältnis zu den freier Kognition zu prüfen (vgl. BGE 128 II 13 E. 1a, Verfügungsadressaten ein konkretes und individuelles 128 I 46 E. 1a, 121 II 72 E. 1a, 120 Ib 97 E. 1; GYGI, Bun- Rechtsverhältnis regeln (Zulässigkeit der untersuchten desverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 73). Die Vereinbarungen).

Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der EntscheiDiese beiden Schlussfolgerungen müssen der Überdung vorliegen; den Parteien obliegt auch hier eine prüfung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zuSubstanziierungspflicht, insbesondere bezüglich des gänglich sein. Sie bilden die Grundlage der EinstelRechtsschutzinteresses (RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentlilung des Verfahrens. Die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen geht daher davon aus, dass auch sie

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Verfügungsgegenstand bilden, obwohl das Dispositiv pflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 221, Rz.

sie nicht ausdrücklich aufführt.

617, unter Verweis auf GYGI, a.a.O., S. 266).

1.3. Zulässige und unzulässige Beschwerdebegehren 1.3.1. Verfügungsgegenstand begrenzt Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens Der Gegenstand der Verfügung und des nachfolgenden Prozesses decken sich grundsätzlich (vgl. GYGI, a.a.O., S. 127 f., S. 147). Was nicht Gegenstand einer Verfügung ist, kann auch nicht Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens bilden.

Die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen überprüft die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung und die Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Grundsätzlich ist sie auch befugt, bei der Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm auf einen konkreten Einzelfall die Gültigkeit von Rechtssätzen zu überprüfen (akzessorische Normenkontrolle; GYGI, a.a.O., S. 292; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 227, Rz. 637). Insoweit wäre auf eine Beschwerde bzw. ein Rechtsbegehren mit entsprechenden Rügen einzutreten. Aufgrund der akzessorischen Normenkontrolle kann die Beschwerdeinstanz einer Norm in einem konkreten Einzelfall die Anwendung versagen. Sie ist jedoch niemals befugt, verfügungsweise die Ungültigkeit ganzer Erlasse festzustellen, wie die Beschwerdeführerinnen in den Begehren 3 und 4 u.a. beantragen. Denn Erlasse bilden kein Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsbeschwerde. Auf diesen Teil der Begehren kann daher von vornherein nicht eingetreten werden.

Mit einer Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 21. März 2005 könnte angesichts des Verfügungsgegenstandes (Erwägung 1.2 am Ende) daher gerügt werden, das vorinstanzliche Verfahren sei in formeller Hinsicht mangelhaft (z.B. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör), oder die Verfügung sei materiell unzutreffend, etwa weil entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Vereinbarung betreffend Höhe und Überwälzung der vorgezogenen Recyclinggebühr eine unzulässige Wettbewerbsabrede darstelle, bzw. weil die Abrede betreffend Marktaufteilung nicht durch Effizienzgründe gerechtfertigt sei. Der akzessorischen Kontrolle sind nur Rechtsnormen zugänglich, welche von einer Verfügung angewendet Entsprechend kann mittels Verwaltungsbeschwerde werden. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beanNormen aus dem Umweltschutzbereich. Wettbetragt werden, wie die Beschwerdeführerinnen es in werbskommission und Rekurskommission für WettRechtsbegehren 1 tun. Eventuell kann - Entscheidreife bewerbsfragen wenden nicht das Umweltschutz-, vorausgesetzt (vgl. Erwägung 1.3.3 am Ende) - auch sondern das Kartellrecht an. Weder stützt sich die ein reformatorischer Entscheid der Rekurskommission Verfügung der Wettbewerbskommission vom für Wettbewerbsfragen in der Sache beantragt wer21. März 2005 auf die in den Rechtsbegehren 3 und 4 den. Ersteres würde zur Wiederaufnahme des Verfahbeanstandeten Rechtssätze, noch hätte sie sich darauf rens durch die Vorinstanz führen, das Zweitgenannte stützen sollen. Da diese Normen im konkreten Einzelzu einem Entscheid der Beschwerdebehörde in der fall nicht zur Anwendung stehen, können sie von der Sache.

Rekurskommission für Wettbewerbsfragen auch nicht 1.3.2. Begehren betreffend Überprüfung der VREG überprüft werden.

und der VeVA Die Beschwerdeführerinnen irren, wenn sie meinen, Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die bundes- die Vorinstanz oder die Beschwerdeinstanz seien bei rätliche Verordnung vom 14. Januar 1998 über die der Anwendung des Kartellgesetzes befugt, öffentRückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elekt- lich-rechtliche Bestimmungen angesichts allfälliger rischer und elektronischer Geräte (VREG, SR 814.620) wettbewerblicher Auswirkungen im Einzelfall ausser sei auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen und es Kraft zu
setzen. Ein solcher Primat des Wettbewerbssei deren Unzulässigkeit festzustellen, eventuell seien rechts über wirtschaftspolizeiliche Vorschriften exisnur die Änderungen gemäss Revision der VREG vom tiert nicht und wird auch durch das Kartellgesetz nicht 23. Juni 2004 für unzulässig zu erklären (Rechtsbegeh- begründet. Die gegenteilige Auffassung der Beren 3). Auch die bundesrätliche Verordnung vom schwerdeführerinnen, die Feststellung der Unzuläs22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA, sigkeit der Erhebung einer vorgezogenen RecyclingSR 814.610) und die diesbezügliche Verordnung des gebühr würde die Überprüfung und UnzulässigerkläUVEK seien auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen rung diesbezüglicher Verordnungsbestimmungen und es sei deren Unzulässigkeit festzustellen (Rechts- nach sich ziehen (Eingabe vom 12.11.2006, S. 9), ist daher unzutreffend. Im Übrigen bildete die Art der begehren 4).

Gebührenerhebung (Vorgezogenheit) nicht UntersuAuf eine Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als chungsgegenstand; die Unzulässigkeit der Erhebung in die Kognition der angerufenen Instanz fallende einer vorgezogenen Recyclinggebühr fällt somit ohRügen vorgebracht werden (GYGI, a.a.O., S. 197). Das nehin ausser Betracht (Erwägungen 1.3.1 und 1.3.3).

Vorbringen eines zulässigen Beschwerdegrundes ist Prozessvoraussetzung. Die Frage, welche Beschwerde- Zusammenfassend hält die Rekurskommission für gründe zulässig sind, hängt mit dem Umfang der Wettbewerbsfragen fest, dass die akzessorische KonKognition der Beschwerdeinstanz zusammen. Die trolle der Rechtmässigkeit der VREG und der VeVa Kognition (Beschwerdegründe) und die Prüfungsbe- vorliegend ausgeschlossen ist, weil die angefochtene fugnis bzw. -pflicht entsprechen einander (KÖLZ/HÄ- Verfügung nicht in Anwendung dieser Verordnungen, NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- sondern ausschliesslich des Kartellgesetzes ergangen ist. Weder die Vorinstanz noch die Rekurskommission

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für Wettbewerbsfragen sind daher befugt zu prüfen, ob die in den Verordnungen enthaltenen Bestimmungen angesichts ihrer Wettbewerbswirkungen sinnvoll und rechtens seien. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen stehen ausserhalb der zulässigen Beschwerdegründe. Entsprechend ist auf die Rechtsbegehren 3 und 4 nicht einzutreten.

Möglich wäre die akzessorische Normenkontrolle dagegen allenfalls im Rahmen einer Verfügung, welche eine Entsorgungsbewilligung verweigert bzw. bei der Anfechtung einer solchen Verfügung. Im Übrigen wäre zwecks Änderung von Rechtsnormen das Gesetzgebungsverfahren und damit der politische Weg zu beschreiten.

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Anspruch auf Eröffnung einer kartellverwaltungsrechtlichen Untersuchung über bestimmte kartellrechtliche Fragestellungen besteht (vgl. statt vieler RPW 2004/2, S. 638 f., sowie RPW 2003/3, S. 676 f.)

Entsprechend steht die Verwaltungsbeschwerde nicht offen, um doch noch eine Beurteilung von kartellrechtlichen Fragen zu erwirken, die von der Vorinstanz nicht untersucht worden sind, zumal die Nichteröffnung einer Untersuchung keinen Verfügungscharakter hat (RPW 2004/2, S. 637). Der Wettbewerbskommission und ihrem Sekretariat obliegt in erster Linie die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses am wirksamen Wettbewerb. Den Beschwerdeführerinnen bleibt unbenommen, ihre Interessen im Rahmen eines kartellzivilrechtlichen Verfahrens zu verfolgen.

1.3.3. Begehren betreffend Verbot der Rückführungsund Entsorgungssysteme der Beschwerdegegner 1 1.3.4. Schlussfolgerung und 2 Aus den oben stehenden Erwägungen folgt, dass die Die Beschwerdeführerinnen beantragen weiter, es sei Beschwerdebegehren 2 (soweit den Verfügungsgefestzustellen, dass die Rückführungs- und Entsorgenstand überschreitend), 3 und 4 den Rahmen der gungssysteme der beiden Beschwerdegegner unzuläszulässigen Beschwerdegründe überschreiten (Erwäsige Wettbewerbsbeschränkungen bewirkten; die gung 1.3.2 und 1.3.3), weshalb auf diese Begehren Abreden und Verhaltensweisen seien entsprechend nicht einzutreten ist.

für unzulässig zu erklären (Rechtsbegehren 2.a). Die Rückführungs- und Entsorgungssysteme seien zwecks Im Rahmen der zulässigen Beschwerdegründe liegt Beseitigung der Wettbewerbsbehinderungen und dagegen das Rechtsbegehren 1, für welches ein An-benachteiligungen und zwecks Wiederherstellung fechtungsobjekt gegeben ist. Dasselbe trifft teilweise des wirksamen Wettbewerbs zu verbieten, eventuell für das Rechtsbegehren 2.a zu, soweit es sich auf den sei die Erhebung einer vorgezogenen Recyclingge- Verfügungsgegenstand beschränkt (Erwägungen 1.3.1 bühr oder einer sonstigen privaten Entsorgungsabga- und 1.3.3). Zu beachten sind dabei zwei Einschränbe zu verbieten (Rechtsbegehren 2.b).

kungen: Erstens kann eine von der Beurteilung der Vorinstanz abweichende Einschätzung der untersuchDie Beschwerdeführerinnen definieren in den Anträten Vereinbarungen nicht zur Unzulässigerklärung gen nicht, welches die Abreden und Verhaltensweisen der Rückführungs- und Entsorgungssysteme als solche sind, die sie in Rechtsbegehren 2.a) ansprechen, und oder zu einem Verbot vorgezogener Recyclinggebühdie sie für unzulässig erklären lassen wollen. Der Umren oder sonstiger privater Abgabe führen, weil dies stand, dass sie diese nicht identifizierten "Abreden den Gegenstand der Verfügung und des Beschwerdeund Verhaltensweisen" mit den Rückführungs- und verfahrens überschreiten würde. Zweitens ist hinsichtEntsorgungssystemen als solchen in Verbindung brinlich der Vereinbarungen betreffend die Preise (Höhe gen, spricht dafür, dass das Rechtsbegehren 2.a nicht und Überwälzung der Recyclinggebühren) ein reforausschliesslich die von der Vorinstanz untersuchten matorischer Entscheid in der Sache kaum möglich,
da Abreden und Verhaltensweisen betrifft. Ihre materieldie Vorinstanz von einer materiellen Prüfung der Zulen Ausführungen in den diversen Eingaben bestätilässigkeit mangels Abredencharakter abgesehen hat gen dies.

(fehlende Entscheidreife). Ein solcher Entscheid wäre Soweit die Beschwerdeführerinnen in Rechtsbegehren allenfalls hinsichtlich der Marktaufteilungsabrede 2 beantragen, die Rückführungs- und Entsorgungssys- möglich.

teme der Beschwerdegegner 1 und 2 seien als solche 1.4. Beschwerdebefugnis zu verbieten, eventualiter sei die Erhebung einer vorgezogenen Recyclinggebühr oder einer sonstigen 1.4.1. Zur Beschwerdebefugnis allgemein Entsorgungsabgabe zu verbieten, ist auf die BeZu prüfen ist weiter, inwiefern die Beschwerdeführeschwerde mangels eines Anfechtungsobjektes nicht rinnen bezüglich des Begehrens 1 (Aufhebung der einzutreten. Ebenso wenig können Abreden und Verangefochtenen Verfügung) und - vor allem die haltensweisen, die im vorinstanzlichen Verfahren Marktaufteilungsabrede betreffend - bezüglich des nicht untersucht worden sind, untersagt werden. Es ist Begehrens 2.a (reformatorischer Entscheid in der Sanicht Aufgabe der Rekurskommission für Wettbeche, vgl. Erwägung 1.3.4 am Ende) zur Verwaltungswerbsfragen als Beschwerdeinstanz, quasi als erste beschwerde befugt sind.

Instanz kartellrechtliche Fragestellungen zu beurteilen, welche die Vorinstanz mangels Anhaltspunkten Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefür eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung (Art. fochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdi27 Abs. 1 KG) für unproblematisch befunden und dar- ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat um nicht untersucht hat.

(Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerdebefugnis steht somit nicht jedermann zu (Ausschluss der PopularIn diesem Zusammenhang ist zudem daran zu erinbeschwerde): Beschwerdeführer können entsprechend nern, dass gemäss Praxis und Rechtsprechung kein

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die Adressaten einer Verfügung sowie von dieser berührte Dritte sein, die über ein Rechtsschutzinteresse verfügen. Dieses Interesse kann rechtlicher oder bloss tatsächlicher Natur sein. In jedem Fall muss der Beschwerdeführer von der Verfügung stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen (BGE 127 V 1 E. 1b, 127 V 80 E. 3a/aa).

Das schutzwürdige Interesse an einer Beschwerde setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 119 Ib 179 E. 1c). Der Beschwerdeführer muss durch die angefochtene Verfügung persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden (BGE 127 II 264 E. 2c). Weder genügt ein mittelbares noch ein bloss öffentliches Interesse. Mit der Rechtsschutzfunktion der Individualbeschwerde stimmt überein, dass der Einzelne nur zum Schutz eigener individueller Interessen Beschwerde führen kann (RHINOW/KOLLER/KISS, a.a.O., S. 243, Rz. 1269). Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung muss im Zeitpunkt des Entscheids aktuell sein, denn die Rechtsmittelinstanz soll konkrete und nicht bloss theoretische Rechtsfragen entscheiden (RHINOW/KOLLER/ KISS, a.a.O., S. 243, Rz. 1270).

Gefordert wird zunächst, dass sich der Beschwerdeführer am vorausgegangenen Verfahren vor der unteren Instanz beteiligt hat, und dass seine dort gestellten Begehren ganz oder teilweise abgewiesen worden sind (formelle Beschwerde) (BGE 127 V 107 E. 2.a; GYGI, a.a.O., S. 155; RHINOW/KOLLER/KISS, a.a.O., S. 195, Rz. 1017 und S. 243, Rz. 1272). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

Im Falle von Drittbetroffenen, die nicht Verfügungsadressaten sind, besteht das Rechtsschutzinteresse sodann im praktischen Nutzen, den die Beschwerde dem erfolgreichen Beschwerdeführer einbringen würde, also in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (BGE 127 V 1 E. 1b, 127 V 80 E.

3a/aa). Ob die besondere Beziehungsnähe gegeben ist, entscheidet sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (RHINOW/KOLLER/KISS, a.a.O., S. 243, Rz. 1274). Die Befürchtung eines Konkurrenten, verstärkter Konkurrenz ausgesetzt zu sein, ist für die erforderliche Beziehungsnähe
zum Streitgegenstand jedenfalls nicht ausreichend, da Veränderungen der Marktbedingungen und damit der Konkurrenzverhältnisse einer Wettbewerbsordnung immanent sind (BGE 127 II 264 E. 2c, 109 Ib 198 E. 4d).

Die geforderte Beziehungsnähe setzt bei Konkurrenten und allenfalls bei Abnehmern oder Lieferanten voraus, dass sich eine Wettbewerbsbeschränkung auf einem Markt auswirkt, auf dem diese Akteure tätig sind; ist dies der Fall, sind sie von der Wettbewerbsbeschränkung regelmässig unmittelbar betroffen (BILGER, Das Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen, Freiburg 2002, S. 214).

Zusätzlich wird ein die Beziehungsnähe qualifizierendes Element gefordert. Dieses kann in einer speziellen wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Ordnung liegen,

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welcher die Konkurrenten unterworfen sind (BGE 109 Ib 198 E. 4d). In der Lehre wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Übertragung dieses qualifizierenden Merkmals im Kartellrecht Schwierigkeiten bereitet; auch wenn man daran festhalten wolle, sei für die konkrete Beurteilung, ob ein Dritter durch eine Wettbewerbsbeschränkung einen unmittelbaren und persönlichen wirtschaftlichen Nachteil erleide, noch nichts gewonnen (vgl. BILGER, a.a.O., S. 215, mit weiteren Hinweisen). Im Kartellverwaltungsrecht wird im Sinne des qualifizierenden Elementes gefordert, dass die Wettbewerbsstellung des Dritten durch eine Abrede oder Verhaltensweise erheblich beeinträchtigt wird, dass er eine deutlich spürbare Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Position und damit einen deutlich spürbaren wirtschaftlichen Nachteil erleidet (BILGER, a.a.O., S. 215, mit weiteren Hinweisen).

Die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen fordert daher bei Beschwerden von Konkurrenten oder anderen Dritten eine hinreichend konkretisierte erhebliche Wettbewerbsbehinderung (RPW 1997/2, S. 250; vgl.

auch BILGER, a.a.O., S. 215, S. 398). Selbstverständlich muss die inkriminierte Wettbewerbsbeschränkung für die erhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung des Dritten ursächlich sein.

1.4.2. Begründung der Beschwerdebefugnis durch die Beschwerdeführerinnen und Beurteilung Die Verwaltungsbeschwerde (Eingaben vom 3. und 30.5.2005) und die Replik vom 9. Januar 2006 schweigen sich zur Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen weitestgehend aus. Es wurde ausschliesslich geltend gemacht, die Beschwerdeführerinnen seien Konkurrentinnen der Beschwerdegegner 1 und 2 bzw.

der für diese arbeitenden Recycling- und Entsorgungsunternehmen; demzufolge seien sie von der angefochtenen Verfügung unmittelbar persönlich betroffen und hätten daher ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (Eingabe vom 3.5.2005, S. 5, Rz. 3).

Für die Begründung der Beschwerdebefugnis sind diese Angaben nicht ausreichend (Erwägung 1.3.1).

Die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen hat die Beschwerdeführerinnen daher am 25. Oktober 2006 aufgefordert, ihre Beschwerdebefugnis im Lichte der einschlägigen Kriterien zu konkretisieren. Dies geschah in Wahrnehmung der Pflicht, die Sachentscheidvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen, und unter Hinweis auf die Pflicht der
Beschwerdeführerinnen, diese Voraussetzungen und insbesondere das Rechtsschutzinteresse zu substanziieren (RHINOW/KOLLER/KISS, a.a.O., S. 234, Rz. 1217).

In ihrer Eingabe vom 12. November 2006 machen die Beschwerdeführerinnen geltend, ihre Beschwerdebefugnis sei schon im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz geprüft worden, denn ihre Parteistellung sei bejaht worden. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz hätten immer noch Geltung, weshalb darauf zu verweisen sei (Eingabe vom 12.11.2006, S. 1 f.).

Aus dem Umstand, dass den Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung eingeräumt worden ist, folgt entgegen ihrer Annahme

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nicht automatisch, dass sie zur Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 21. März 2005 befugt sind. Die Beschwerdebefugnis richtet sich nach den Kriterien von Art. 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und wird durch die Beschwerdeinstanz beurteilt (RPW 2004/3, S. 897, E. 2.2, mit Hinweisen auf die Literatur; vgl. auch den unveröffentlichten Entscheid der REKO/EVD vom 20.4.2005 i.S. F. [6I/200318] E. 1.4.1).

In der Eingabe vom 12. November 2006 behaupten die Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht mehr, Konkurrentinnen der Beschwerdegegner 1 und 2 zu sein. Die Beschwerdegegner 1 und 2 sind Anbieter im Markt für Rückführungs- und Entsorgungssysteme.

Die Beschwerdeführerinnen sind nicht in diesem sachlich relevanten Markt tätig. Nach ihren eigenen Angaben ist die Beschwerdeführerin 1 Sammlerin und Zwischenhändlerin von Schrott und Elektroschrott; die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 befassen sich mit Annahme, Sammlung, Sortierung und Zwischenlagerung von solchen Materialien, wobei sie über die entsprechenden Bewilligungen, nicht aber über solche für das Verarbeiten von Altgeräten verfügen. Als aktuelle Konkurrentinnen der beiden Beschwerdegegner fallen sie somit ausser Betracht. Dass sie mindestens als potenzielle Konkurrenten aufzufassen wären, behaupten sie nicht (der Beschwerdegegner 1 bestreitet dies; vgl. Eingabe vom 20.11.2006, S. 7).

126

In der Tat haben die Beschwerdeführerinnen, wie sie es formulieren (Eingabe vom 12.11.2006, S. 10), zwar ein wirtschaftliches Interesse an einem Verbot der Rückführungs- und Entsorgungssysteme der beiden Beschwerdegegner. Diese Systeme charakterisieren sich durch die Rücknahme- und Entsorgungspflicht der Hersteller, Importeure und Händler, wie sie in den einschlägigen Verordnungen verankert ist (VREG, VeVA), ferner durch die Erhebung einer vorgezogenen Gebühr, die gemäss dem Verursacherprinzip von den Konsumenten zu tragen ist (Art. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 2 Verursacherprinzip - Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
des Bundesgesetzes vom 7.10.1983 über den Umweltschutz, USG, SR 814.01) und seit 1. Juni 2005 Bestandteil des Gerätepreises sein muss (Art. 4 Abs. 1
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung
PBV Art. 4
1    Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art, namentlich für Reservation, Service oder Bearbeitung, müssen im Detailpreis inbegriffen sein. Versandkosten dürfen separat bekanntgegeben werden.10
1bis    Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumentinnen und Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass in der Preisanschrift die Steuersatzänderung noch nicht berücksichtigt ist.11
2    Vergünstigungen wie Rabatte, Rabattmarken oder Rückvergütungen, die erst nach dem Kauf realisiert werden können, sind gesondert bekanntzugeben und zu beziffern.
der Verordnung vom 11.12.1978 über die Bekanntgabe von Preisen, PBV, SR 942.211). Diese Prinzipien bewirken, dass die Konsumenten ihre ausgedienten Geräte den Händlern, Herstellern oder Importeuren unentgeltlich zurückbringen können, weshalb die entsprechenden Materialflüsse am traditionellen Schrotthandel vorbeifliessen.

Die genannten bundesrechtlichen Vorschriften führen zu einer umweltgerechten Entsorgung dieser Geräte und einer ebensolchen Aufarbeitung der anfallenden Stoffe.

Die Beschwerdeführerinnen mögen wirtschaftlich an einem Verbot der Rückführungs- und Entsorgungssysteme interessiert sein. Das reicht für die Befugnis, die Verfügung vom 21. März 2005 mit Beschwerde anzufechten, jedoch nicht aus. Denn die Verfügung beurDass die Beschwerdeführerinnen nicht Konkurrentinteilt nicht diese Systeme, sondern nur zwei bestimmte nen der Beschwerdegegner 1 und 2 sind, bedeutet Vereinbarungen (fehlendes Anfechtungsobjekt, Ernicht, dass sie nicht dennoch ein schutzwürdiges Intewägung 1.3.4).

resse an der Aufhebung der Verfügung vom 21. März 2005 haben könnten. Falls sich die untersuchten Ver- Was das schutzwürdige Interesse an einer anderen einbarungen und deren Beurteilung durch die Vorin- Beurteilung dieser beiden von der Vorinstanz unterstanz auf sie als Akteure im von ihnen bearbeiteten suchten Vereinbarungen angeht, stellt die Rekursnachgelagerten Markt auswirken, können sie von der kommission für Wettbewerbsfragen fest, dass ein Verfügung betroffen sein. Zu prüfen bleibt daher, ob solches fehlt. Denn für die Beschwerdeführerinnen die Beschwerdeführerinnen durch die Vereinbarun- würde sich nichts ändern, wenn die Recyclinggebühgen und ihre Beurteilung in der angefochtenen Ver- ren nicht einheitlich wären (Preisvereinbarungen) fügung unmittelbar betroffen sind und einen hinrei- oder wenn die Abrede über die Aufteilung des Markchend konkretisierten, erheblichen Wettbewerbs- tes nach Gerätekategorien für unzulässig erklärt würnachteil erleiden, so dass sie von einer erfolgreichen de. Das Gegenteil haben sie zu Recht auch nie beBeschwerde einen praktischen Nutzen hätten.

hauptet.

Die Beschwerdeführerinnen führen auch nach der ausdrücklichen Aufforderung durch die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen nicht aus, in welcher Weise sich die beiden untersuchten Vereinbarungen für sie nachteilig auswirken sollten und inwiefern sich dies bei einer anderen Beurteilung ändern würde.

Ihre Ausführungen in der Eingabe vom 12. November 2006 substanziieren das Rechtsschutzinteresse somit nicht. Demgegenüber legt der Beschwerdegegner 1 überzeugend dar, dass eine Unzulässigerklärung der beiden Vereinbarungen an den Entsorgungskonzepten und an der Stellung der Beschwerdeführerinnen in den von ihnen bearbeiteten Märkten nichts ändern würde (Eingabe vom 20.11.2006, S. 9 ff., S. 12 ff.).
Für die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen ist aufgrund der Abklärungen nicht ersichtlich, inwiefern die Unzulässigerklärung der beiden Vereinbarungen an der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerinnen etwas zu ändern vermöchte:

Die Begründung der Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren in der angefochtenen Verfügung schliesslich führt zu keinem anderen Ergebnis: Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerinnen als Parteien zum Verfahren zugelassen, weil sie zunächst offenbar davon ausgegangen ist, diese stünden in einem Konkurrenzverhältnis zu den Beschwerdegegnern 1 und 2. Weiter erwog die Vorinstanz, ein Verbot der Überwälzung der vorgezogenen Recyclinggebühr könnte einige Systemteilnehmer veranlassen, auf andere Systeme auszuweichen, und die Untersagung der Marktaufteilungsabrede könnte die Systeme der Beschwerdegegner 1 und 2 destabilisieren (Verfügung vom 21.3.2005, Rz. 15).

Entgegen der Darstellung in der Verfügung sind die Beschwerdeführerinnen wie ausgeführt nicht Konkurrentinnen der Beschwerdegegner, da sie auf einem anderen sachlichen Markt tätig sind. Andere auf dem

RPW/DPC

2007/1


Markt für Rückführungs- und Entsorgungssysteme tätige Anbieter könnten zwar möglicherweise tatsächlich von einer Destabilisierung der Verhältnisse profitieren. Sie wären von den Vereinbarungen und ihrer Beurteilung damit unmittelbar berührt. Damit ist aber nicht gesagt, dass auch die auf einem anderen Markt tätigen Beschwerdeführerinnen durch die Vereinbarungen unmittelbar betroffen sind und dass die qualifizierte Beziehungsnähe (hinreichend konkretisierte erhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung) gegeben ist.

Die Verfügung enthält somit nichts, was die Beschwerdebefugnis ausreichend begründen würde. Das einzige, was daraus abgeleitet werden könnte, wäre, dass die Beschwerdeführerinnen von den Vereinbarungen und ihrer Beurteilung mittelbar betroffen sein könnten. In diesem Sinn erweist sich die Einräumung der Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren in einer ex post Betrachtung nicht als zwingend. Dass die Wettbewerbskommission bei der Einräumung der Parteistellung relativ grosszügig verfährt, ist aber verständlich, sind zu Beginn einer Untersuchung doch regelmässig sowohl der Sachverhalt wie auch die rechtliche Würdigung offen, so dass es schwierig ist, die Wettbewerbswirkungen der zu untersuchenden Vereinbarungen zu beurteilen.

Damit hat es mit der Folgerung, dass eine erfolgreiche Beschwerde den Beschwerdeführerinnen aus den genannten Gründen keinen unmittelbaren praktischen Nutzen verschaffen würde, sein Bewenden. Angesichts der gesetzlichen Rahmenordnung würde sich für sie nichts ändern, wenn die Gebühren zufolge Verbot der Preisvereinbarungen nicht mehr einheitlich sein dürften und wenn die Organisationsabrede für unzulässig erklärt würde. Die Materialflüsse würden im Wesentlichen weiterhin am traditionellen Schrotthandel vorbeifliessen, und die umweltgerechte Aufarbeitung der anfallenden Stoffe wäre nach wie vor kostspielig.

1.4.3. Schlussfolgerungen

127

Parteientschädigung ist den Beschwerdeführerinnen nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Die Beschwerdegegner 1 und 2 dringen mit ihren Begehren auf Nichteintreten durch, weshalb sie als obsiegende Parteien anzusehen sind. Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren zulasten der unterliegenden Gegenpartei, hier der Beschwerdeführerinnen, eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Bestimmungen über die Anwaltskosten im Tarif des Bundesgerichts vom 9. November 1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (Tarif, SR 173.119.1) finden sinngemäss Anwendung (Art. 8 Abs. 3 Kostenverordnung).

Gemäss Art. 8 Abs. 1 Kostenverordnung hat die Partei, die Anspruch auf eine Parteientschädigung erhebt, der Beschwerdeinstanz vor ihrem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen; reicht sie diese nicht rechtzeitig ein, setzt die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest.

Das Honorar richtet sich i.d.R. nach dem Streitwert. Es wird im Rahmen des im Tarif vorgesehenen Höchstund Mindestbetrags nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts bemessen (Art. 4 Abs. 1 des Tarifs). Der danach zulässige Höchstbetrag der Entschädigung für das Honorar des Vertreters vermindert sich für Beschwerden an eidgenössische Rekurskommissionen um einen Viertel (Art.

8 Abs. 4 Kostenverordnung). Lässt sich der Streitwert nicht ziffernmässig bestimmen, ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der Streitsache (einschliesslich des wirtschaftlichen Interesses an der Streitsache), ihrer Schwierigkeit sowie des Umfangs der Arbeitsleistung und des Zeitaufwands des Anwalts zu bestimmen (Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 4 Abs.

1 des Tarifs). Im Falle von Prozessabstand, Rückzug des Rechtsmittels, Vergleich, Nichteintreten oder allgemein, wenn der Prozess nicht mit einem Sachurteil endet, kann das Honorar entsprechend gekürzt werden (Art. 7 Abs. 3 des Tarifs).

Die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen kommt aus diesen Gründen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen kein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben. Sie sind deshalb nicht im Sinne von Für den Entscheid über die Höhe der ParteientschädiArt. 48 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur gung ist i.d.R. keine eingehende Begründung erforBeschwerde legitimiert.

derlich (BGE 111 Ia 1 E. 2a). Die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen zieht hinsichtlich der Bemessung Auf Rechtsbegehren 1 und Rechtsbegehren 2.a wird Folgendes in Betracht: daher nicht eingetreten.

Vorliegend lässt sich der Streitwert nicht ziffernmässig Die Prüfung der übrigen Sachentscheidvoraussetzunbestimmen. Das Honorar ist daher nach der Wichtiggen erübrigt sich in dieser Situation.

keit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Be- Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand schwerdeführerinnen als unterliegende Parteien die des Anwalts zu bemessen (Art. 4 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
in Verbindung Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). mit Art. 4 Abs. 1 des Tarifs).

Diese werden mit dem am 24. Mai 2005 geleisteten Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben keine KostenKostenvorschuss von je CHF [...], total CHF [...] vernote eingereicht. Der Zeitaufwand kann daher von rechnet (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10.9.1969 der Beschwerdeinstanz nicht veranschlagt werden.

über Kosten und Entschädigungen im VerwaltungsAngesichts des doppelten Schriftenwechsels und der verfahren [Kostenverordnung], SR 172.041.0). Eine zusätzlichen Eingaben im Rahmen der Instruktion ist er jedoch als beträchtlich einzustufen. Betreffend die

RPW/DPC

2007/1


128

Wichtigkeit der Sache ist anzuerkennen, dass der Demnach entscheidet die Rekurskommission Ausgang des Verfahrens für die Beschwerdegegner 1 für Wettbewerbsfragen: und 2 von wirtschaftlicher und ideeller Bedeutung ist.

1. Auf die Verwaltungsbeschwerde vom 3. und vom Ferner ist anzuerkennen, dass es sich um kein einfa30. Mai 2005 wird nicht eingetreten.

ches Verfahren handelte.

2. [Verfahrenskosten] Unter Berücksichtigung dieser Elemente und unter Bezug auf vergleichbar schwierige Verfahren sowie 3. [Parteientschädigung] Art. 8 Abs. 4 der Kostenverordnung und Art. 7 Abs. 3 des Tarifs werden die Parteientschädigungen für die 4. [Parteientschädigung] Beschwerdegegner 1 und 2 auf je CHF [...] festgelegt.

5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Eröffnung]

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2007-1-B-3.1
Datum : 15. Dezember 2006
Publiziert : 31. März 2007
Quelle : RPW-Entscheide
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW; Weko)
Gegenstand : Je Met AG, Met-Fer SA, Chiesa Alteisen AG/Swico, S.EN.S., Weko Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen...


Gesetzesregister
KG: 3 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
4 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
5 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
7 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
26 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 26 Vorabklärung
1    Das Sekretariat kann Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige von Dritten hin durchführen.
2    Das Sekretariat kann Massnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen anregen.
3    Im Verfahren der Vorabklärung besteht kein Recht auf Akteneinsicht.
27 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 27 Eröffnung einer Untersuchung
1    Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
2    Die Wettbewerbskommission entscheidet, welche der eröffneten Untersuchungen vorrangig zu behandeln sind.
30 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 30 Entscheid
1    Die Wettbewerbskommission entscheidet auf Antrag des Sekretariats mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung.
2    Die am Verfahren Beteiligten können schriftlich zum Antrag des Sekretariats Stellung nehmen. Die Wettbewerbskommission kann eine Anhörung beschliessen und das Sekretariat mit zusätzlichen Untersuchungsmassnahmen beauftragen.
3    Haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert, so kann die Wettbewerbskommission auf Antrag des Sekretariats oder der Betroffenen den Entscheid widerrufen oder ändern.
44
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 44
PBV: 4
SR 942.211 Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) - Preisbekanntgabeverordnung
PBV Art. 4
1    Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art, namentlich für Reservation, Service oder Bearbeitung, müssen im Detailpreis inbegriffen sein. Versandkosten dürfen separat bekanntgegeben werden.10
1bis    Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumentinnen und Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass in der Preisanschrift die Steuersatzänderung noch nicht berücksichtigt ist.11
2    Vergünstigungen wie Rabatte, Rabattmarken oder Rückvergütungen, die erst nach dem Kauf realisiert werden können, sind gesondert bekanntzugeben und zu beziffern.
USG: 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 2 Verursacherprinzip - Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
VwVG: 4 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 4 - Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
71a
BGE Register
109-IB-198 • 111-IA-1 • 119-IB-179 • 120-IB-97 • 121-II-72 • 127-II-264 • 127-V-1 • 127-V-107 • 127-V-80 • 128-I-46 • 128-II-13
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • abfallentsorgung • abwasserbeseitigung • abweisung • angabe • anhörung oder verhör • anspruch auf rechtliches gehör • antrag zu vertragsabschluss • ausserhalb • beendigung • beginn • begründung des entscheids • begünstigung • bern • beschwerdegegner • beschwerdegrund • bestandteil • beteiligung oder zusammenarbeit • beurteilung • bezogener • bundesgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über den umweltschutz • bundesgesetz über kartelle und andere wettbewerbsbeschränkungen • bundesverwaltungsgericht • deckung • duplik • entscheid • ermessen • erwachsener • eröffnung des entscheids • evd • formmangel • fotografie • frage • geld • gerichts- und verwaltungspraxis • gesuch an eine behörde • gutheissung • handel und gewerbe • hauptsache • haushalt • herstellungskosten • honorar • individualbeschwerde • informatik • kartell • kommunikation • konkrete normenkontrolle • konkurrent • koordination • legitimation • literatur • nichtigkeit • norm • offizialmaxime • produktion • prozessvertretung • prozessvoraussetzung • rechtsanwalt • rechtsbegehren • rechtsmittelbelehrung • rechtsmittelinstanz • rekurskommission für wettbewerbsfragen • replik • rückerstattung • sachmangel • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • sammlung • schriftenwechsel • schriftstück • staatsorganisation und verwaltung • stahl • stand der technik • stiftung • streitgegenstand • streitwert • sucht • umweltschutz • unkosten • unternehmung • verfahren • verfahrenskosten • verfahrenspartei • verfassung • verhältnis zwischen • verordnung des uvek • vertrag • vertragspartei • verursacherprinzip • verwaltungsbeschwerde • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • vorsorgliche massnahme • vorteil • ware • weiler • wettbewerb • wettbewerbsbeschränkung • wettbewerbskommission • widerruf • wiese • wirtschaftliches interesse • wirtschaftsverband • wirtschaftsverwaltungsrecht • überprüfungsbefugnis
RPW
1997/2 • 1999/3 • 2002/2 • 2003/3 • 2004/2 • 2004/3 • 2005/2 • 2007/1