Instanz:
Verwaltungsgericht
Abteilung:
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:
Forstrecht
Entscheiddatum:
03.02.2004
Fallnummer:
V 02 71
LGVE:
2004 II Nr. 19
Leitsatz:
Art. 1 Abs. 1 lit. a

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll: |
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1 | Dieses Gesetz soll: |
a | den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten; |
b | den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen; |
c | dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann; |
d | die Waldwirtschaft fördern und erhalten. |
2 | Es soll ausserdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag (Naturereignisse) geschützt werden. |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 17 Waldabstand - 1 Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
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1 | Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.22 |
Rechtskraft:
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:
Die Eheleute A beabsichtigten, das bestehende Wohnhaus auf ihrem Grundstück um- und auszubauen. Dieses wies zum angrenzenden Wald einen Abstand von nur gerade vier Metern auf. Die kantonalen Behörden nahmen zum Bauvorhaben in ablehnendem Sinne Stellung. Daraufhin verlangte die Bauherrschaft hierüber einen beschwerdefähigen Entscheid. Mit Verfügung vom 14. März 2002 verweigerte das Kantonsforstamt für das Bauvorhaben eine forstrechtliche Sonderbewilligung. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen geführte Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3.- a) Der Vorinstanz ist nicht entgangen, dass es im vorliegenden Fall nicht etwa um die Realisierung eines neuen Gebäudes im Unterabstand zum Wald geht, sondern um einen Um- und Ausbau eines bestehenden Wohngebäudes. Dieses geniesst die Bestandesgarantie. Das Forstamt sah sich daher vorab vor die Frage gestellt, ob die beabsichtigten baulichen Massnahmen die Schranken von § 178 PBG über die Bestandesgarantie wahren. Zur Zeit besteht das Dachgeschoss aus einem Satteldach mit einer Firsthöhe von zwei Metern. Im Dachgeschoss befindet sich lediglich ein Zimmer mit einer Grundfläche von knapp 15 Quadratmetern. Neu soll das Dachgeschoss ein Flachdach aufweisen (Höhe: 2.6 Meter) und über drei zusätzlich Zimmer mit einer Grundfläche von ca. 46 Quadratmetern verfügen. Dass ein derartiges Um- und Ausbauprojekt der Baubewilligungspflicht unterliegt, ist offenkundig, zumal gerade die Nähe zur Waldgrenze nach präventiver Kontrolle ruft. Mit Recht vertreten auch die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht keinen abweichenden Standpunkt, so dass sich weitere Überlegungen zur Frage der Baubewilligungspflicht erübrigen.
Unter dem Titel "Bestandesgarantie" stellt sich als Erstes die Frage, ob die umstrittenen baulichen Massnahmen unter § 178 Abs. 1 PBG subsumiert werden können. Nach dieser Bestimmung dürfen rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften widersprechen, erhalten und zeitgemäss erneuert werden. Die Praxis qualifiziert Arbeiten, die ein Gebäude lediglich modernisieren und insofern nur Werterhaltungen, nicht aber Wertvermehrung anstreben, als blosse Erneuerungen im baurechtlichen Sinne. Unter dem Begriff "Sanierungen" sind sodann nur gerade Unterhaltsarbeiten, Renovationen und allenfalls kleinere Reparaturen zu verstehen (dazu statt vieler: Ruch, in: Kommentar zum RPG, Zürich 1999, N 32 und 35 zu Art. 22). Der umstrittene Dachaufbau samt der Erhöhung des Gebäudes sowie die Erweiterung der Wohnnutzung im auszubauenden Dachgeschoss kann offenkundig weder als werterhaltende Baumassnahme noch als blosse Sanierung beziehungsweise zeitgemässe Erneuerung des bestehenden Wohngebäudes aufgefasst werden (dazu: Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, N 5d zu § 224). Es kann demzufolge keine Rede davon sein, das Bauvorhaben unter § 178 Abs. 1 PBG einzuordnen. Bauliche Massnahmen, welche über die in § 178 Abs. 1 PBG erwähnten Massnahmen hinausgehen, sind indes generell nur und nur in dem Masse zulässig, wo der Gesetzgeber in Erweiterung der bereits in der Bundesverfassung verankerten Bestandesgarantie (Art. 26

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
b) Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, das Bauvorhaben geniesse den Schutz der erweiterten Bestandesgarantie gemäss § 178 Abs. 2 PBG. Nach Massgabe dieser Bestimmung dürfen Bauten und Anlagen nicht bloss erhalten und zeitgemäss erneuert werden, sondern darüber hinaus auch umgebaut, in ihrer Nutzung teilweise geändert oder angemessen erweitert werden, wenn dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht oder nur unwesentlich verstärkt wird (lit. a) und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (lit. b). Die zitierte Rechtsgrundlage wurde im Rahmen der letzten Teilrevision des PBG geändert und auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt. Bereits die zuvor in Kraft gestandene Regelung liess bauliche Massnahmen unter dem Titel der "erweiterten Bestandesgarantie" in grosszügiger Weise zu, ging doch der Luzerner Gesetzgeber auch unter der Herrschaft des früheren Rechts von einem weitreichenden Begriff der Bestandesgarantie aus, der selbst den Fall von "neubauähnlichen Umbauten" erfasste (so: LGVE 1997 II Nr. 10 Erw. 4d mit Verweis auf die Botschaft vom 12. August 1986 [B 119] zum PBG, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1986, S. 790). Weiter ist anzumerken, dass der Gesetzgeber diese grosszügige Regelung anlässlich der letzten Teilrevision des PBG nicht einengen wollte. In der Botschaft vom 20. Oktober 2001 [B 76] hat er dazu im Gegenteil ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass die neue Regelung eher zu einer Ausweitung der Bestandesgarantie führt (Botschaft zu Änderungen des PBG vom 20. Oktober 2000 [B 76], in: Verhandlungen des Grossen Rates 2001, S. 278).
Mit Blick auf diesen Ansatz kann nicht ohne weiteres gesagt werden, die Bauherrschaft überschreite mit ihrem Projekt das zulässige Mass für eine bauliche Erweiterung. Sodann erscheint zweifelhaft, ob hier von einer Verstärkung der Rechtswidrigkeit zu sprechen ist, zumal die Bauherrschaft mit ihrem Ausbauvorhaben - was die Situierung des Gebäudes anbelangt - nicht näher zum Waldrand hin rückt. Immerhin muss festgehalten werden, dass der bestehende Giebeldachaufbau durch einen Stockwerkaufbau mit einem Flachdachabschluss ersetzt wird, so dass im Vergleich zu den bisherigen Abstandsverhältnissen die dem Waldrand zugewandte Fassade im Bereich des neu zu realisierenden obersten Stockwerkes in der Tat näher zum Waldrand zu liegen kommt, was - unter Berücksichtigung der Abstandsfrage - wiederum eher in Richtung einer Verstärkung der Rechtswidrigkeit hindeutet. Wie es sich hierbei verhält, braucht indes nicht abschliessend erwogen zu werden. Wie darzulegen ist, stehen dem Bauvorhaben nämlich überwiegende öffentliche Interessen entgegen.
4.- a) Die Grenze der (erweiterten) Bestandesgarantie von Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen wird überschritten, wenn die in Fragen stehenden baulichen Massnahmen überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen (§ 178 Abs. 2 lit. b PBG). Im Falle einer Interessenkollision muss eine wertende Gegenüberstellung und Interessenabwägung stattfinden (Tschannen/Zimmerli/Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 147 ff.). Wertungsmassstäbe bilden dabei vorab die Ziele und Grundsätze von Art. 1

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. |
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1 | Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. |
2 | Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen: |
a | die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen; |
abis | die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität; |
b | kompakte Siedlungen zu schaffen; |
bbis | die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten; |
c | das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken; |
d | die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern; |
e | die Gesamtverteidigung zu gewährleisten; |
f | die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze. |
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1 | Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze. |
2 | Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen: |
a | der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben; |
b | Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen; |
c | See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden; |
d | naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben; |
e | die Wälder ihre Funktionen erfüllen können. |
3 | Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen: |
a | Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind; |
abis | Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche; |
b | Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden; |
c | Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden; |
d | günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein; |
e | Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten. |
4 | Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen: |
a | regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden; |
b | Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein; |
c | nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 75 Raumplanung - 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. |
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1 | Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. |
2 | Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen: |
a | die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen; |
abis | die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität; |
b | kompakte Siedlungen zu schaffen; |
bbis | die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten; |
c | das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken; |
d | die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern; |
e | die Gesamtverteidigung zu gewährleisten; |
f | die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. |
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1 | Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. |
2 | Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen: |
a | die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen; |
abis | die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität; |
b | kompakte Siedlungen zu schaffen; |
bbis | die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten; |
c | das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken; |
d | die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern; |
e | die Gesamtverteidigung zu gewährleisten; |
f | die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern. |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 17 Waldabstand - 1 Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
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1 | Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.22 |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll: |
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1 | Dieses Gesetz soll: |
a | den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten; |
b | den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen; |
c | dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann; |
d | die Waldwirtschaft fördern und erhalten. |
2 | Es soll ausserdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag (Naturereignisse) geschützt werden. |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 17 Waldabstand - 1 Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
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1 | Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.22 |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 50 Kantone - 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz und erlassen die notwendigen Vorschriften; vorbehalten bleibt Artikel 49. |
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1 | Die Kantone vollziehen dieses Gesetz und erlassen die notwendigen Vorschriften; vorbehalten bleibt Artikel 49. |
2 | Die kantonalen Behörden treffen umgehend die nötigen Massnahmen zur Beseitigung rechtswidriger Zustände. Sie sind zur Erhebung von Kautionen und zur Ersatzvornahme befugt. |

SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 17 Waldabstand - 1 Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
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1 | Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. |
2 | Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. |
3 | Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.22 |
b) Der projektierte Dachgeschossausbau ist auf einem Wohngebäude geplant, welches zur Waldgrenze nur gerade einen Abstand von vier Metern aufweist. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Waldabstandes, der im Kanton Luzern immerhin 20 Meter beträgt, steht mithin ein Ausbau eines Wohngebäudes zur Diskussion, der hart am Waldrand geplant ist und daher von dieser Warte aus unter waldrechtlichen Gesichtspunkten besonders kritischer Beurteilung zu unterziehen ist. Fest steht ferner, dass das Projekt in keiner Weise dem Wald und dessen Nutzung und Funktionen dient, sondern ausschliesslich den privaten Interessen der Bauherrschaft. Weiter kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass eine Wohnnutzung nahe am Waldrand unter dem Gesichtspunkt der Wohnhygiene generell problematisch erscheint. Die Erfahrung zeigt, dass Räume bei ungenügender Besonnung zu Feuchtigkeitsschäden neigen. Gerade mit der Beachtung der Waldabstandsvorschriften soll vermieden werden, dass die Wohnhygiene unter Feuchtigkeit oder einem allzu starken Schattenwurf durch den nahen Wald leidet, was hier aber kaum ins Gewicht fällt, da sich der Wald im Nordosten des Wohnhauses befindet. Mit dem Erfordernis eines genügenden Waldabstandes wird zudem der Zweck verfolgt, die Sicherheit und die Gesundheit von Personen in Räumen generell zu wahren, die sich innerhalb des gesetzlichen Waldabstandes aufhalten. Die Regelung des Waldabstandes ist baupolizeilicher Natur und dient u.a. der Abwehr polizeilicher Gefahren, die vom Wald ausgehen (Jaissle, Der dynamische Waldbegriff in der Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 240 ff.; Keller, Rechtliche Aspekte der neuen Waldgesetzgebung, in: AJP 1993, S. 150; ferner: LGVE 1998 II Nr. 20; V 98 32). Schliesslich gilt es festzuhalten, dass hart an der Waldgrenze auch eine Gefährdung wegen möglicher Sturmschäden nicht apodiktisch in Abrede gestellt werden kann, dies umso weniger, als eine abstrakte Gefährdung vollauf genügt (statt vieler: Urteil B. vom 16.7.1998 Erw. 5a [V 97 216]). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer lässt sich die Gefährdungswahrscheinlichkeit nicht in einer für den Ausgang des Verfahrens massgebenden Weise relativieren (vgl. ZBl 2002 S. 488). Insbesondere zeigen die Erfahrungen anlässlich der jüngsten Sturmereignisse mit hinreichender Klarheit, dass kaum gesicherte Voraussagen über die Windrichtung und den möglichen Baumwurf getroffen werden können, so dass sich Beweismassnahmen hierzu erübrigen. Im Hinblick auf die Gewichtung der Interessen genügt die Feststellung vollauf, dass die Gefährdungslage tendenziell zunimmt, je näher am Waldsaum gebaut wird. Im Lichte dieser Erkenntnis ist nicht zu bezweifeln, dass die Gefährdungslage bei einem Wohnhaus, welches nur gerade vier Meter vom Waldrand entfernt steht, deutlich zu Tage tritt, was die Vorinstanz nicht hinzunehmen brauchte. Es kommt hinzu, dass angesichts der erwähnten Gefährdungslage erfahrungsgemäss der Druck auf die Beseitigung von Wald latent umso grösser erscheint, je näher sich ein Wohnhaus am Waldrand befindet. Bei einem Gebäudeabstand von nur gerade vier Metern kann diese weitere abstrakte Gefahr für den angrenzenden Wald mithin hier ebenfalls nicht übergangen werden. Nach all dem Gesagten wiegt das von der Vorinstanz geltend gemachte öffentliche Interesse stärker als das private Interesse der Bauherrschaft am Um- und Ausbau des Wohnhauses. Alles andere liefe im Ergebnis darauf hinaus, den gesetzlich vorgesehenen Waldabstand, an dem wie erwähnt ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, überhaupt in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24.10.2002, in: Rechenschaftsbericht des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [RB 2002], S. 174 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der erwähnten Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf die in § 178 PBG verankerte Bestandesgarantie berufen können. Mit Recht sah sich die Vorinstanz gestützt auf die ihr in dieser Sache obliegenden Entscheidskompetenz (§ 136 Abs. 3 PBG und § 43 PBV) des Weiteren vor die Frage gestellt, ob den Beschwerdeführern allenfalls nach Massgabe von § 136 Abs. 4 PBG eine Sonderbewilligung erteilt werden kann.