Betreff: Sozialhilfe

DossNr: U 2015 34

PublDate: 2015-09-21

EntschDate: 2015-06-16

Abt.Nr.: 3

Abt.: 3. Kammer

Zusammenfassung:

Verfahrenstyp: Beschwerde

Weiterzug:

Content: VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

U 15 34

3. Kammer

Vorsitz Stecher

RichterIn Moser, Audétat

Aktuar ad hoc Bott

URTEIL

vom 16. Juni 2015

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch B._____, und C._____,

beide wiedervertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer,

Beschwerdeführerin

gegen

Gemeinde X._____,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nina Ambühl,

Beschwerdegegnerin

betreffend Sozialhilfe

1. A._____ (Jahrgang 1926) wohnt im Pflegezentrum D._____ in X._____. Ein Gesuch um Gewährung von Ergänzungsleistungen lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (nachfolgend SVA Graubünden) mit Verfügung vom 12. September 2014 ab, weil A._____ in drei Fällen auf Vermögen verzichtet habe. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 nahmen die beiden Töchter von A._____ (B._____ und C._____) Stellung zu dieser Verfügung und ersuchten um deren Berichtigung. Am 24. Oktober 2014 teilte die SVA Graubünden mit, dass von der Anrechnung des 3. Vermögensverzichts gemäss Verfügung vom 12. September 2014 abgesehen werde, was jedoch immer noch zu einer Abweisung des Gesuchs führe. Auch ein erneutes Gesuch würde daher ohne Vorliegen zusätzlicher Unterlagen abgewiesen.

2. Über die Pro Senectute, Beratungsstelle Mittelbünden, liessen die beiden Töchter von A._____ am 9. Dezember 2014 bei der Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde) ein Gesuch um öffentliche Unterstützung für ihre Mutter stellen. Die Kosten des Aufenthalts im Pflegezentrum hätten das Vermögen ihrer Mutter aufgebraucht.

3. Mit Verfügung vom 11. März 2015 wies die Gemeinde das Gesuch ab. Die Verfügung der SVA Graubünden vom 12. September 2014 enthalte Widersprüche und die Berechnungen seien nicht korrekt ausgeführt worden. Aufgrund des in der Sozialhilfe geltenden Grundsatzes der Subsidiarität müsse A._____ eine Wiedererwägung der genannten Verfügung und eine Neuberechnung verlangen. Sollte sich dabei erneut herausstellen, dass die Erben eine zu hohe Auszahlung erhalten und damit das Vermögen von A._____ geschmälert hätten, habe eine Rückleistung zu erfolgen.

4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 10. April 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der öffentlichen Unterstützung. Der Grundsatz der Subsidiarität sei vorliegend klar erfüllt. Die SVA Graubünden habe bei der Festlegung ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bereits abgetretene Vermögenswerte in die Berechnung einbezogen und ihren Anspruch verneint. Daher seien die Kosten für das Pflegeheim nicht mehr gedeckt und von der Sozialhilfe zu übernehmen.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2015 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die Verfügung der SVA sei verschiedentlich widersprüchlich. Aufgrund deren Fehlerhaftigkeit seien nicht alle vorrangigen finanziellen Quellen ausgeschöpft worden, weshalb der Grundsatz der Subsidiarität nicht erfüllt sei. Es sei ein neues Gesuch bei der SVA zu stellen, in welchem diese auf die Widersprüche beim 1. Vermögensverzicht hinzuweisen sei. Die SVA sei zudem zu ersuchen, den 3. Vermögensverzicht gänzlich unberücksichtigt zu lassen, wie sie es offenbar bereits mündlich zugesichert habe.

6. Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik eingereicht hatte, schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel am 21. Mai 2015.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 11. März 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung öffentlicher Unterstützung abgewiesen hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Zudem ist die Beschwerdeführerin als Adressatin dieser Verfügung gemäss Art. 50 VRG zu deren Anfechtung legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

2. a) Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf öffentliche Unterstützung zu Recht verneint hat.

b) Gemäss Art. 12
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 12   Recht auf Hilfe in Notlagen
  Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 763 ff.). Die Hilfe in Notlagen ist insofern subsidiär, als sich nicht darauf berufen kann, wer objektiv in der Lage ist, sich aus eigener Kraft die für sein Überleben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen (vgl. BGE 134 I 65 = Pra 97 [2008] Nr. 86 E.3.1 m.w.H.). Dieses Grundrecht auf Existenzsicherung, welches einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staats einräumt, wird im Kanton Graubünden durch das kantonale Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Unterstützungsgesetz, UG; BR 546.250) konkretisiert. Dementsprechend hat Anspruch auf Unterstützungshilfe durch die politische Gemeinde an seinem Wohnsitz, wer bedürftig ist, d.h. wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 35 vom 7. Oktober 2014 E.2a und U 14 22 vom 5. Juni 2014 E.2).

c) Nach Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Dabei sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 (SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels »Praxishilfen« mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]). Die Bedürftigkeit und damit der Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstützung sind folglich gegeben, wenn sich aus dieser Bedarfsberechnung ergibt, dass die aktuell tatsächlich vorhandenen finanziellen Mittel für die Deckung des laufenden Lebensbedarfs nicht ausreichen (vgl. Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 126 f.). Dabei ist der Grundsatz der Subsidiarität insofern zu durchbrechen, als nur erhältliche finanzielle Mittel zu berücksichtigen sind. Wenn Ansprüche auf Leistungen Dritter zwar bestehen, diese Leistungspflichten jedoch nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, so hat die Sozialbehörde den dadurch entstehenden finanziellen Engpass zu überbrücken (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 71 sowie Müller/Schefer, a.a.O., S. 767). Dabei gilt allgemein der Grundsatz, dass es auf die Ursachen der Bedürftigkeit nicht ankommt. Wenn tatsächlich eine Notlage besteht, werden Leistungen unabhängig von einem allfälligen Verschulden der bedürftigen Person ausgerichtet (sog. Finalprinzip, vgl. dazu Wolffers, a.a.O., S. 165 sowie BGE 131 I 166 E.4.2 m.w.H.).

d) Die Ergänzungsleistungs- und die Sozialhilfegesetzgebung unterscheiden sich hinsichtlich der Bemessung des Notbedarfs wesentlich. Im Bereich der Ergänzungsleistungen spielt es eine Rolle, aus welchen Gründen eine betroffene Person in die finanzielle Notlage geraten ist. So werden dort etwa Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt respektive hypothetisch hinzugerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 11   Anrechenbare Einnahmen
  1.   Als Einnahmen werden angerechnet:
a. [1]   zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1300 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1950 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;
b. [2]   Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c. [3]   ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d.   Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
dbis. [4]   die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG [5] aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;
e.   Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f.   Familienzulagen;
g. [6]   ...
h.   familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
i. [7]   die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
  1bis.   In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:
a.   wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
b.   wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat. [8]
  1ter.   Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [9] über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner. [10]
  2.   Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
  3.   Nicht angerechnet werden:
a.   Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches [11];
b.   Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c.   öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d.   Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
e.   Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
f. [12]   Assistenzbeiträge der AHV oder der IV;
g. [13]   Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG [14] berücksichtigt werden;
h. [15]   der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG;
i. [16]   die 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG.
  4.   Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 3 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[5] SR 831.10
[6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[8] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (AS 2009 3517; BBl 2005 2033). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[9] SR 831.20
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[11] SR 210
[12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
[13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[14] SR 832.10
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[16] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747).
des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30], vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E.3.1 ff.). Demgegenüber verbietet es der verschuldensunabhängige Ansatz bei der Hilfe in Notlagen im Sinne von Art. 12
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 12   Recht auf Hilfe in Notlagen
  Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV (vgl. vorstehend Erwägung 2c), dass dem Betroffenen das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum herabgesetzt oder verweigert wird, selbst wenn dieser für seine Lage persönlich verantwortlich ist (BGE 134 I 65 = Pra 97 [2008] Nr. 86 E.3.3; vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 35 vom 7. Oktober 2014 E.3b).

e) Sozialhilfe ist wie bereits oben in den Erwägungen 2b und c erwähnt grundsätzlich subsidiär (Widmer, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 2.3, Rz. 7, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2d). Das heisst, sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Widmer, a.a.O., Ziff. 2.3, Rz. 7). Dies bedeutet, dass die Subsidiarität in sachlicher Hinsicht gilt, nicht jedoch in zeitlicher. Gemäss Kapitel F.2 der SKOS-Richtlinien sind die Sozialhilfeorgane verpflichtet, den notwendigen Existenzbedarf auch dann sicherzustellen, wenn anderweitige Hilfe zwar im Prinzip beanspruchbar, aber nicht rechtzeitig verfügbar ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 6 vom 28. Mai 2013 E.2d).

3. a) Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf öffentliche Unterstützung verneint, da der Grundsatz der Subsidiarität nicht erfüllt sei. Die Verfügung der SVA Graubünden vom 12. September 2014, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen abgelehnt worden sei, weise verschiedene Widersprüche auf, weshalb die Beschwerdeführerin deren Wiedererwägung und eine Neuberechnung zu verlangen habe. Falls erneut festgestellt würde, dass die Erben zu viel erhalten und damit das anrechenbare Vermögen der Beschwerdeführerin geschmälert hätten, habe die Rückzahlung der zu hohen Auszahlungen zu erfolgen. Es sei nicht Aufgabe der Sozialhilfe für Lücken aufzukommen, welche durch zu hohe Zahlungen an Erben entstanden seien.

b) Ob die Verfügung der SVA Graubünden vom 12. September 2014 fehlerhaft ist oder nicht, bildet vorliegend nicht Streitgegenstand und ist auch nicht entscheidend. Denn nach dem bereits oben in Erwägung 2 Gesagten hat gemäss Art. 1 Abs. 1 UG Anspruch auf Sozialhilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Demnach ist Sozialhilfe auch dann zu gewähren, wenn anderweitige Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist. Mit anderen Worten gilt der Subsidiaritätsgrundsatz in der Sozialhilfe lediglich in sachlicher, nicht aber in zeitlicher Hinsicht (vgl. oben Erwägung 2e). Dies bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall unabhängig davon, ob die Verfügung der SVA Graubünden fehlerhaft ist oder nicht, verpflichtet gewesen wäre, die Voraussetzungen für die Ausrichtung von öffentlicher Unterstützung von Amtes wegen abzuklären, da anderweitige Hilfe in Form von Ergänzungsleistungen, auf jeden Fall nicht rechtzeitig verfügbar war. Da zudem die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin vorliegend nicht bestritten ist, war der Grundsatz der Subsidiarität entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin erfüllt und die Beschwerdegegnerin hätte die öffentliche Unterstützung auch ausrichten müssen. An dieser Stelle ist überdies nochmals festzuhalten, dass anders als bei der Bemessung des Notbedarfs im Bereich der Ergänzungsleistungen im vorliegenden Bereich der Sozialhilfe nach dem Gesagten (vgl. oben Erwägung 2d) ein allfälliger Vermögensverzicht nicht relevant ist (vgl. BGE 134 I 65 E.3.3; VGU U 13 35 E.3b; vgl. auch VGU U 13 6 betreffend Vermögensverzicht und Verwandtenunterstützung). Dies bedeutet, dass auf die von der SVA Graubünden bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen berücksichtigten Vermögensverzichte der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung ihrer sozialhilferechtlichen Anspruchsberechtigung nicht abgestellt werden darf.

c) Indem die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um öffentliche Unterstützung abgelehnt hat, da die Verfügung der SVA Graubünden fehlerhaft sei und somit davon ausgegangen werden müsse, dass nicht alle vorrangigen finanziellen Quellen ausgeschöpft seien, womit der Grundsatz der Subsidiarität nicht erfüllt sei (vgl. Vernehmlassung vom 30. April 2015 S. 3 Ziff. 6), hat sie gegen Art. 12
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 12   Recht auf Hilfe in Notlagen
  Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV verstossen. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig, weshalb sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin, welche überdies verpflichtet wird, der obsiegenden Beschwerdeführerin die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Dabei kann die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote von gesamthaft Fr. 2'140.25 (7.75 h x Fr. 250.-- [= Fr. 1'937.50], zuzüglich Spesen [Fr. 44.20] sowie 8 % MWST von Fr. 1'981.70 [= Fr. 158.55]) übernommen werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit aussergerichtlich mit Fr. 2'140.25 (inkl. MWST) zu entschädigen.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Gemeinde X._____ vom 11. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zum erneuten Entscheid an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde X._____ hat die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 2'140.25 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

U-2015-34 16. Dezember 2014 21. September 2015 GR-Entscheide Unpubliziert Kantonsgericht

Gegenstand -

Gesetzesregister
BV 12
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 12   Recht auf Hilfe in Notlagen
  Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
ELG 11
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 11   Anrechenbare Einnahmen
  1.   Als Einnahmen werden angerechnet:
a. [1]   zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1300 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1950 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;
b. [2]   Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c. [3]   ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d.   Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
dbis. [4]   die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG [5] aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird;
e.   Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f.   Familienzulagen;
g. [6]   ...
h.   familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
i. [7]   die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.
  1bis.   In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:
a.   wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
b.   wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat. [8]
  1ter.   Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [9] über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner. [10]
  2.   Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
  3.   Nicht angerechnet werden:
a.   Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches [11];
b.   Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c.   öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d.   Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
e.   Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
f. [12]   Assistenzbeiträge der AHV oder der IV;
g. [13]   Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG [14] berücksichtigt werden;
h. [15]   der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG;
i. [16]   die 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG.
  4.   Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 3 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[5] SR 831.10
[6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[8] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (AS 2009 3517; BBl 2005 2033). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[9] SR 831.20
[10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[11] SR 210
[12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).
[13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).
[14] SR 832.10
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
[16] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747).
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