Betreff: Sozialhilfe (Kosten für Kinderschutzmassnahmen)
DossNr: U 2011 69
PublDate: 2012-05-06
EntschDate: 2012-03-06
Abt.Nr.: 3
Abt.: 3. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: U 11 69
3. Kammer
URTEIL
vom 6. März 2012
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Sozialhilfe (Kosten für Kindesschutzmassnahmen)
1. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde ... vom 25. Januar 2011, welcher den Beschluss vom 5./17. Januar 2011 ersetzte, wurde für die Kinder ... (1995), ... (1996) und ... (2009) ... eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZBG in Verbindung mit Art. 307 Abs. 1
ZGB errichtet, eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet und der Vater, ..., zum Besuch einer Gewalttherapie im Sinne von Art. 307 Abs. 1
ZGB verpflichtet. Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 ersuchte die Vormundschaftsbehörde ... die Gemeinde ... um die Übernahme der Kosten in der Höhe von Fr. 14'828.45 für die Kindesschutzmassnahmen betreffend die Familie ... Bei Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung Kategorie F, welche wirtschaftlich selbständig seien, sei nach ihrem Dafürhalten die Wohnsitzgemeinde für die Begleichung von Kosten vormundschaftlicher Massnahmen zuständig. Dies im Gegensatz zu wirtschaftlich unselbständigen Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung Kategorie F, für die das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) die Kosten tragen müsste.
2. Mit Verfügung betreffend öffentliche Unterstützung vom 14. Juli 2011 lehnte die Gemeinde ... das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Kindesschutzmassnahmen ab. Bei der Familie ... handle es sich um vorläufig aufgenommene Personen, welche noch nicht sieben Jahre in der Schweiz wohnten. Diese Personengruppe mit Asylstatus sei dem APZ unterstellt. Die Zuständigkeit für öffentliche Unterstützungen der vorläufig aufgenommenen Personen durch die Wohngemeinde sei erst ab dem achten Wohnjahr in der Schweiz gegeben. Für wirtschaftlich unabhängige Personen erhalte das APZ zwar keine Bundeszahlungen mehr, weshalb es seine Zuständigkeit ablehne. Im vorliegenden Fall sei jedoch die wirtschaftliche Unabhängigkeit infolge der zusätzlichen Familienbegleitungskosten nicht mehr gegeben. Ferner würden Unterstützungsleistungen nur für die Gegenwart und sofern die Unterstützung anhalte für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit. Für situationsbedingte Leistungen wie diese Familienbegleitung sei eine vorgängige Kostengutsprache der Sozialbehörde erforderlich.
3. Gegen diese Verfügung erhob die Vormundschaftsbehörde ... am 25. Juli 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verpflichtung der Gemeinde ... zur Übernahme der Kosten der seitens der Vormundschaftsbehörde angeordneten Kindesschutzmassnahmen, soweit die Familie ... nicht dafür aufzukommen im Stande sei. Eventualiter werde dem Gericht beantragt, die Frage zu entscheiden, wer - wenn nicht die Gemeinde ... - die Kosten der angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu tragen habe. Überdies sei von der Erhebung von Kosten abzusehen. Aus Sicht der Vormundschaftsbehörde sei in der Regel die Gemeinde zuständig für die subsidiäre Kostenübernahme von Kindesschutzmassnahmen, vorliegend bestehe keine Ausnahme. Strittig sei der Begriff der »wirtschaftlichen Unabhängigkeit«, welcher kaum so ausgelegt werden könne, wie die Gemeinde ... dies tue. Wenn ein Ausländer dann nicht wirtschaftlich selbständig wäre, wenn er Sozialhilfe beanspruchen müsse, würde es gar nie zu einer Kostenübernahme durch die Gemeinde kommen, weil der Ausländer immer dann, wenn er gerade einen Antrag auf Unterstützung stelle, nicht allein für sich selbst sorgen könne. Im vorliegenden Fall sei die Frage entscheidend, ob es sich um grundsätzlich wirtschaftlich selbständige Ausländer handle und allein die Errichtung der Kindesschutzmassnahme zur momentanen Unterstützungsbedürftigkeit geführt habe.
4. In ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2011 beantragte die Gemeinde ... die Abweisung der Beschwerde. Strittig sei die Frage der Zuständigkeit. Die Gemeinde habe ihren Entscheid auf Art. 10a der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG) gestützt, wonach die notwendigen Unterstützungsleistungen bei Personen im Asylbereich durch das APZ ausgerichtet würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine vorläufige wirtschaftliche Unabhängigkeit die künftige Zuständigkeit für öffentliche Unterstützungen bestimmen solle.
5. Das APZ hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. September 2011 fest, dass es sich bei der Familie ... um vorläufig aufgenommene Ausländer (F-Status) handle. Da ... seit Juni 2006 regelmässig erwerbstätig sei und keine Unterstützungsleistungen mehr beanspruche, habe er und die übrigen Familienmitglieder per Ende 2006 die bis dahin zugewiesene kantonale Kollektivunterkunft aufgrund der erlangten wirtschaftlichen Unabhängigkeit verlassen können. Seither würden für die betreffende Familie durch das Bundesamt für Migration (BFM) keine Sozialhilfekosten mehr in Form von Pauschalabgeltungen an den Kanton ausgerichtet. Die Elternteile hätten zum Zeitpunkt des Austritts aus den kantonalen Asylstrukturen unterschriftlich zur Kenntnis genommen, dass aufgrund der gewählten privaten Wohnsituation künftig eine behördliche Unterstützung entfalle und eine erneute Unterbringung in einer Kollektivunterkunft in Erwägung gezogen werde, falls erneut Unterstützungsleistungen auszurichten wären. Das APZ habe der Gemeinde ... angeboten, ihr ein Budget gemäss den kantonalen Unterstützungsleistungen für Personen des Asylbereichs zur Verfügung zu stellen, allerdings seien die hierfür erforderlichen Dokumente seitens der Gemeinde nicht zur Verfügung gestellt worden.
6. In ihrer Replik vom 26. September 2011 führte die Vormundschaftsbehörde ... aus, dass die Zuständigkeit zur Kostenübernahme gemäss den Ausführungen der Gemeinde ... gestützt auf Art. 10a ABzUG tatsächlich beim APZ liege. Das APZ scheine anlässlich seiner Stellungnahme vom 5. September 2011 seine grundsätzliche Zuständigkeit nicht mehr in Frage zu stellen. Die Vormundschaftsbehörde wies überdies darauf hin, dass das Kriterium der wirtschaftlichen Unabhängigkeit in Art. 10a ABzUG nicht erwähnt werde, obwohl das APZ bei der Beurteilung der Zuständigkeit auf dieses Kriterium abstelle.
7. Die Gemeinde ergänzte am 5. Oktober 2011 duplicando, dass solange die Zuständigkeit für die Bevorschussung von Unterstützungsleistungen nicht geklärt sei, auch keine rechtliche Grundlage bestehe, die notwendigen Unterlagen bei der Familie ... einzufordern und die festzulegenden Kostenanteile einzukassieren. Nachdem das APZ in seiner Stellungnahme vom 5. September 2011 seine Zuständigkeit nicht grundsätzlich ablehne und die Vormundschaftsbehörde diese ebenfalls als geklärt betrachte, sei ihre Verfügung vom 14. Juli 2011 vollumfänglich zu stützen.
8. In seiner Duplik vom 7. Oktober 2011 führte das APZ aus, es beabsichtige entgegen der Auffassung der Vormundschaftsbehörde nicht, die Kosten für die angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu übernehmen. Aufgrund der gegebenen Erwerbs- und Einkommensverhältnisse der Familie ... habe das APZ der Gemeinde nach Kenntnisnahme der vormundschaftlich angeordneten Massnahmen angeboten, den monatlichen Grundbedarf nach den Ansätzen des Asylwesens für die Familie ... detailliert zu errechnen. Dies in der Absicht, es der Wohngemeinde zu ermöglichen, aufgrund der finanziellen Leistungsfähigkeit des Ehepaares ... finanzielle Ansprüche fristgerecht geltend machen zu können. Wegen des Versäumnisses oder des Unwillens der Gemeinde könne nun nicht dem APZ die finanzielle Verantwortung zugewiesen werden und verspätete, allenfalls nicht mehr eintreibbare Forderungen könnten nicht einfach über den Kanton finanziert werden.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der Gemeinde ... vom 14. Juli 2011 betreffend öffentliche Unterstützung, mit welcher die Gemeinde das Gesuch der Vormundschaftsbehörde ... um Übernahme der Familienbegleitungskosten für die Familie ... wegen Unzuständigkeit ablehnte. Streitig und zu prüfen ist die Frage nach der Zuständigkeit für die Übernahme von Unterstützungsleistungen.
2. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich bei der Familie ... um vorläufig aufgenommene Personen mit Aufenthaltsstatus F handelt. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Familie ... im Jahre 2005 - der Vater im Juni, die Mutter mit den beiden erstgeborenen Kindern im Oktober - in die Schweiz einreiste. Folglich lebten sie im Jahre 2011 weniger als sieben Jahre in der Schweiz.
b) Gemäss Art. 86 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) regeln die Kantone die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Bestimmungen der Artikel 80
-84
des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) für Asylsuchende sind anwendbar. Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat. Ebenso hält auch Art. 3 Abs. 2
der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2; SR 142.312) fest, dass sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen bei vorläufig Aufgenommenen nach kantonalem Recht richtet (vgl. Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 1 f. zu Art. 86
AuG; Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N. 2 ff. zu Art. 86
AuG). Art. 87 Abs. 1 lit. a
AuG ist sodann zu entnehmen, dass der Bund den Kantonen für jede vorläufig aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 Abs. 1 und 2 und Art. 89
AsylG sowie einen Beitrag zur Förderung der sozialen Integration und der wirtschaftlichen Selbständigkeit der betroffenen Personen zahlt (...). Abs. 3 der genannten Bestimmung im AuG bestimmt dann, dass die Pauschalen nach Abs. 1 während längstens sieben Jahren nach der Einreise ausgerichtet werden (vgl. Bolzli, a.a.O., N. 1 zu Art. 87
AuG; Illes, a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 87
AuG).
c) Im kantonalen Recht nimmt Art. 39 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (RVzEGzAAG; BR 618.110) sodann die bundesrechtlichen Vorgaben auf und bestimmt, dass für die Unterbringung, Betreuung und finanzielle Unterstützung von vorläufig aufgenommenen Personen mit einem über siebenjährigen Aufenthalt, von anerkannten Flüchtlingen und von ausländischen Personen ausserhalb des Asylrechts die Gemeinden zuständig sind. Art. 10a der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) bestimmt dann folgerichtig in Abs. 1, dass Personen im Asylverfahren sowie vorläufig Aufgenommenen die notwendigen Unterstützungsleistungen durch das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) ausgerichtet werden und dabei maximal die vom Bund den Kantonen ausbezahlte Sozialhilfepauschale gewährt werde. Art. 10a Abs. 2 ABzUG konkretisiert hinsichtlich der vorläufig aufgenommenen Personen, dass diese, sofern sie sich nach ihrer Einreise länger als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten, von der zuständigen Gemeinde nach den gleichen Grundsätzen zu unterstützen sind, wie sie der Bund für Asylsuchende anwendet.
d) Die vorstehende Übersicht über die im vorliegenden Fall einschlägigen Gesetze macht deutlich, dass hinsichtlich der vorläufig aufgenommenen Personen ein enger Bezug zum Asylbereich besteht. So verweist Art. 86 Abs. 1
AuG auf das AsylG und auch die AsylV 2 äussert sich zur Zuständigkeitsfrage. Für den vorliegenden Fall ist zentral, dass das Bundesrecht die Regelung betreffend die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen den Kantonen überlässt (Art. 86 Abs. 1
AuG, Art. 3 Abs. 2
AsylV 2). Art. 39 RVzEGzAAG bestimmt dementsprechend die Zuständigkeit für die Ausrichtung der notwendigen Unterstützungsleistungen für vorläufig aufgenommene Personen, die länger als sieben Jahre in der Schweiz leben, während Art. 10a ABzUG vorläufig aufgenommene Personen, die weniger als sieben Jahre in der Schweiz leben, betrifft. Folglich ist das entscheidende Kriterium für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Ausrichtung der Unterstützungsleistungen die Aufenthaltsdauer der vorläufig aufgenommenen Personen in der Schweiz. Wie die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2011 korrekt festhielt, ist für den vorliegenden Fall Art. 10a ABzUG einschlägig, da es sich bei der in Frage stehenden Familie um vorläufig aufgenommene Personen handelt, die weniger lang als sieben Jahre in der Schweiz leben. Damit ist gestützt auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen festzustellen, dass die Gemeinde ihre Zuständigkeit zu Recht abgelehnt hat. Zuständig für die Ausrichtung der notwendigen Unterstützungsleistungen ist vielmehr der Kanton bzw. das APZ. Das entscheidende Kriterium in Bezug auf die Frage der Zuständigkeit für die Ausrichtung der notwendigen Unterstützungsleistungen für vorläufig aufgenommene Personen ist denn auch nicht die vom APZ vorgebrachte »wirtschaftliche Unabhängigkeit« - welche überdies in keiner der genannten gesetzlichen Bestimmungen erwähnt wird -, sondern wie bereits ausgeführt die Aufenthaltsdauer der vorläufig aufgenommene Personen in der Schweiz. Die wirtschaftliche Unabhängigkeit mag allenfalls ein Kriterium dafür sein, wann die kantonale Kollektivunterkunft verlassen werden kann. Wie vorstehend unter Ziff. 2b erläutert, erhält der Kanton gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. a
AuG vom Bund für jede vorläufig aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 Abs. 1 und 2 und Art. 89
AsylG. Aufgrund der einschlägigen Gesetzestexte ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Kanton für vorläufig aufgenommene Personen keine Bundeszahlungen mehr erhalten sollte, wenn deren - vorübergehend erlangte - wirtschaftliche Unabhängigkeit nicht mehr gegeben ist. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass der Zustand der wirtschaftlichen Unabhängigkeit nicht ein dauernder Zustand ist, was an der Zuständigkeit für die Ausrichtung der Unterstützungsleistungen innerhalb der ersten sieben Jahre Aufenthalt jedoch nichts ändert. Weder Art. 87
AuG noch die Art. 88 Abs. 1
und 2
und Art. 89
AsylG machen bezüglich der wirtschaftlichen Unabhängigkeit vorläufig aufgenommener Personen Ausnahmen. Die diesbezüglichen Ausführungen des APZ sind widersprüchlich und das Amt führt in keiner Weise aus, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage es sich in dieser Sache nicht für zuständig erachtet. So gehen denn auch die Beschwerdeführerin - zumindest in ihrer Replik - als auch die Beschwerdegegnerin davon aus, dass das APZ im vorliegenden Fall für die Ausrichtung der notwendigen Unterstützungsleistungen zuständig ist.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Sinne der vorstehenden Erwägungen auf der Grundlage der einschlägigen Gesetzestexte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht für die Ausrichtung der notwendigen Unterstützungsleistungen für die Familie ... zuständig ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, da die Gemeinde ... für die Ausrichtung der Unterstützungsleistungen nicht zuständig ist. Die Vormundschaftsbehörde ... hat folglich erneut ein Gesuch um Übernahme der Familienbegleitungskosten für die Familie ... zu stellen, welches das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht in der Sache zu prüfen hat.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- gemäss Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) je zur Hälfte zulasten der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass und die Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu entschädigen.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von
Fr.
800.--
- und den Kanzleiauslagen von
Fr.
257.--
zusammen
Fr.
1'057.--
gehen je zur Hälfte zulasten der Vormundschaftsbehörde ... und des Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
DossNr: U 2011 69
PublDate: 2012-05-06
EntschDate: 2012-03-06
Abt.Nr.: 3
Abt.: 3. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: U 11 69
3. Kammer
URTEIL
vom 6. März 2012
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Sozialhilfe (Kosten für Kindesschutzmassnahmen)
1. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde ... vom 25. Januar 2011, welcher den Beschluss vom 5./17. Januar 2011 ersetzte, wurde für die Kinder ... (1995), ... (1996) und ... (2009) ... eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZBG in Verbindung mit Art. 307 Abs. 1
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 307 [1] |
||||||
| Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. | ||||||
| Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. | ||||||
| Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 307 [1] |
||||||
| Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. | ||||||
| Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. | ||||||
| Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||
2. Mit Verfügung betreffend öffentliche Unterstützung vom 14. Juli 2011 lehnte die Gemeinde ... das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Kindesschutzmassnahmen ab. Bei der Familie ... handle es sich um vorläufig aufgenommene Personen, welche noch nicht sieben Jahre in der Schweiz wohnten. Diese Personengruppe mit Asylstatus sei dem APZ unterstellt. Die Zuständigkeit für öffentliche Unterstützungen der vorläufig aufgenommenen Personen durch die Wohngemeinde sei erst ab dem achten Wohnjahr in der Schweiz gegeben. Für wirtschaftlich unabhängige Personen erhalte das APZ zwar keine Bundeszahlungen mehr, weshalb es seine Zuständigkeit ablehne. Im vorliegenden Fall sei jedoch die wirtschaftliche Unabhängigkeit infolge der zusätzlichen Familienbegleitungskosten nicht mehr gegeben. Ferner würden Unterstützungsleistungen nur für die Gegenwart und sofern die Unterstützung anhalte für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit. Für situationsbedingte Leistungen wie diese Familienbegleitung sei eine vorgängige Kostengutsprache der Sozialbehörde erforderlich.
3. Gegen diese Verfügung erhob die Vormundschaftsbehörde ... am 25. Juli 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verpflichtung der Gemeinde ... zur Übernahme der Kosten der seitens der Vormundschaftsbehörde angeordneten Kindesschutzmassnahmen, soweit die Familie ... nicht dafür aufzukommen im Stande sei. Eventualiter werde dem Gericht beantragt, die Frage zu entscheiden, wer - wenn nicht die Gemeinde ... - die Kosten der angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu tragen habe. Überdies sei von der Erhebung von Kosten abzusehen. Aus Sicht der Vormundschaftsbehörde sei in der Regel die Gemeinde zuständig für die subsidiäre Kostenübernahme von Kindesschutzmassnahmen, vorliegend bestehe keine Ausnahme. Strittig sei der Begriff der »wirtschaftlichen Unabhängigkeit«, welcher kaum so ausgelegt werden könne, wie die Gemeinde ... dies tue. Wenn ein Ausländer dann nicht wirtschaftlich selbständig wäre, wenn er Sozialhilfe beanspruchen müsse, würde es gar nie zu einer Kostenübernahme durch die Gemeinde kommen, weil der Ausländer immer dann, wenn er gerade einen Antrag auf Unterstützung stelle, nicht allein für sich selbst sorgen könne. Im vorliegenden Fall sei die Frage entscheidend, ob es sich um grundsätzlich wirtschaftlich selbständige Ausländer handle und allein die Errichtung der Kindesschutzmassnahme zur momentanen Unterstützungsbedürftigkeit geführt habe.
4. In ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2011 beantragte die Gemeinde ... die Abweisung der Beschwerde. Strittig sei die Frage der Zuständigkeit. Die Gemeinde habe ihren Entscheid auf Art. 10a der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG) gestützt, wonach die notwendigen Unterstützungsleistungen bei Personen im Asylbereich durch das APZ ausgerichtet würden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine vorläufige wirtschaftliche Unabhängigkeit die künftige Zuständigkeit für öffentliche Unterstützungen bestimmen solle.
5. Das APZ hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. September 2011 fest, dass es sich bei der Familie ... um vorläufig aufgenommene Ausländer (F-Status) handle. Da ... seit Juni 2006 regelmässig erwerbstätig sei und keine Unterstützungsleistungen mehr beanspruche, habe er und die übrigen Familienmitglieder per Ende 2006 die bis dahin zugewiesene kantonale Kollektivunterkunft aufgrund der erlangten wirtschaftlichen Unabhängigkeit verlassen können. Seither würden für die betreffende Familie durch das Bundesamt für Migration (BFM) keine Sozialhilfekosten mehr in Form von Pauschalabgeltungen an den Kanton ausgerichtet. Die Elternteile hätten zum Zeitpunkt des Austritts aus den kantonalen Asylstrukturen unterschriftlich zur Kenntnis genommen, dass aufgrund der gewählten privaten Wohnsituation künftig eine behördliche Unterstützung entfalle und eine erneute Unterbringung in einer Kollektivunterkunft in Erwägung gezogen werde, falls erneut Unterstützungsleistungen auszurichten wären. Das APZ habe der Gemeinde ... angeboten, ihr ein Budget gemäss den kantonalen Unterstützungsleistungen für Personen des Asylbereichs zur Verfügung zu stellen, allerdings seien die hierfür erforderlichen Dokumente seitens der Gemeinde nicht zur Verfügung gestellt worden.
6. In ihrer Replik vom 26. September 2011 führte die Vormundschaftsbehörde ... aus, dass die Zuständigkeit zur Kostenübernahme gemäss den Ausführungen der Gemeinde ... gestützt auf Art. 10a ABzUG tatsächlich beim APZ liege. Das APZ scheine anlässlich seiner Stellungnahme vom 5. September 2011 seine grundsätzliche Zuständigkeit nicht mehr in Frage zu stellen. Die Vormundschaftsbehörde wies überdies darauf hin, dass das Kriterium der wirtschaftlichen Unabhängigkeit in Art. 10a ABzUG nicht erwähnt werde, obwohl das APZ bei der Beurteilung der Zuständigkeit auf dieses Kriterium abstelle.
7. Die Gemeinde ergänzte am 5. Oktober 2011 duplicando, dass solange die Zuständigkeit für die Bevorschussung von Unterstützungsleistungen nicht geklärt sei, auch keine rechtliche Grundlage bestehe, die notwendigen Unterlagen bei der Familie ... einzufordern und die festzulegenden Kostenanteile einzukassieren. Nachdem das APZ in seiner Stellungnahme vom 5. September 2011 seine Zuständigkeit nicht grundsätzlich ablehne und die Vormundschaftsbehörde diese ebenfalls als geklärt betrachte, sei ihre Verfügung vom 14. Juli 2011 vollumfänglich zu stützen.
8. In seiner Duplik vom 7. Oktober 2011 führte das APZ aus, es beabsichtige entgegen der Auffassung der Vormundschaftsbehörde nicht, die Kosten für die angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu übernehmen. Aufgrund der gegebenen Erwerbs- und Einkommensverhältnisse der Familie ... habe das APZ der Gemeinde nach Kenntnisnahme der vormundschaftlich angeordneten Massnahmen angeboten, den monatlichen Grundbedarf nach den Ansätzen des Asylwesens für die Familie ... detailliert zu errechnen. Dies in der Absicht, es der Wohngemeinde zu ermöglichen, aufgrund der finanziellen Leistungsfähigkeit des Ehepaares ... finanzielle Ansprüche fristgerecht geltend machen zu können. Wegen des Versäumnisses oder des Unwillens der Gemeinde könne nun nicht dem APZ die finanzielle Verantwortung zugewiesen werden und verspätete, allenfalls nicht mehr eintreibbare Forderungen könnten nicht einfach über den Kanton finanziert werden.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der Gemeinde ... vom 14. Juli 2011 betreffend öffentliche Unterstützung, mit welcher die Gemeinde das Gesuch der Vormundschaftsbehörde ... um Übernahme der Familienbegleitungskosten für die Familie ... wegen Unzuständigkeit ablehnte. Streitig und zu prüfen ist die Frage nach der Zuständigkeit für die Übernahme von Unterstützungsleistungen.
2. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich bei der Familie ... um vorläufig aufgenommene Personen mit Aufenthaltsstatus F handelt. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Familie ... im Jahre 2005 - der Vater im Juni, die Mutter mit den beiden erstgeborenen Kindern im Oktober - in die Schweiz einreiste. Folglich lebten sie im Jahre 2011 weniger als sieben Jahre in der Schweiz.
b) Gemäss Art. 86 Abs. 1
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung |
||||||
| Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG [1] für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung. [2] | ||||||
| Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat: | ||||||
| vorläufig aufgenommene Flüchtlinge; | ||||||
| Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB [4] oder Artikel 49a oder 49abis MStG [5] oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind; | ||||||
| staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und | ||||||
| staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind. [7] | ||||||
| Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 [8] über die Krankenversicherung anwendbar. | ||||||
| [1] SR 142.31 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] SR 311.0 [5] SR 321.0 [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). [8] SR 832.10 | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 80 [1] Zuständigkeit in den Zentren des Bundes |
||||||
| Der Bund gewährleistet die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und in einem Zentrum des Bundes oder in einem Erstintegrationszentrum für Flüchtlingsgruppen untergebracht sind. Er stellt in Zusammenarbeit mit dem Standortkanton die Gesundheitsversorgung und den Grundschulunterricht sicher. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen. Artikel 81-83a gelten sinngemäss. | ||||||
| Das SEM gilt den beauftragten Dritten durch Vertrag die Verwaltungs- und Personalkosten sowie die übrigen Kosten ab, die ihnen bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehen. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten. | ||||||
| Das SEM kann mit dem Standortkanton vereinbaren, dass dieser die obligatorische Krankenversicherung abschliesst. Das SEM vergütet die Kosten für die Krankenkassenprämien, den Selbstbehalt und die Franchise pauschal. | ||||||
| Der Standortkanton organisiert den Grundschulunterricht für asylsuchende Personen im schulpflichtigen Alter, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten. Der Unterricht wird nach Bedarf in diesen Zentren durchgeführt. Der Bund kann für die Durchführung des Grundschulunterrichts Beiträge ausrichten. Die Entschädigung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Entschädigung einmalig anfallender Kosten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 3101; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 84 [1] Kinderzulagen |
||||||
| Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder von Asylsuchenden werden während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder nach Artikel 83 Absätze 3 und 4 AIG [2] vorläufig aufgenommen wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] SR 142.20 | ||||||
|
SR 142.312 AsylV-2 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 Art. 3 [1] Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe |
||||||
| Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Dabei ist die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung zu gewährleisten. [2] | ||||||
| Bei Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absätze 3 und 3bis sowie 83 Absatz 1 des AsylG. [3] | ||||||
| Vorbehältlich der Artikel 82 Absatz 4 und Artikel 83a des AsylG richten sich die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen für folgende Personen nach kantonalem Recht: [4] | ||||||
| Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; | ||||||
| Personen in einem Verfahren nach Artikel 111b oder 111c AsylG; | ||||||
| Personen, mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Gesuch um vorübergehenden Schutz, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; | ||||||
| Personen, deren vorübergehender Schutz rechtskräftig widerrufen wurde und denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; | ||||||
| Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde und denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359). [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 404). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 404). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 404). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung |
||||||
| Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG [1] für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung. [2] | ||||||
| Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat: | ||||||
| vorläufig aufgenommene Flüchtlinge; | ||||||
| Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB [4] oder Artikel 49a oder 49abis MStG [5] oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind; | ||||||
| staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und | ||||||
| staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind. [7] | ||||||
| Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 [8] über die Krankenversicherung anwendbar. | ||||||
| [1] SR 142.31 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] SR 311.0 [5] SR 321.0 [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). [8] SR 832.10 | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung |
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| Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG [1] für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung. [2] | ||||||
| Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat: | ||||||
| vorläufig aufgenommene Flüchtlinge; | ||||||
| Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB [4] oder Artikel 49a oder 49abis MStG [5] oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind; | ||||||
| staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und | ||||||
| staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind. [7] | ||||||
| Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 [8] über die Krankenversicherung anwendbar. | ||||||
| [1] SR 142.31 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] SR 311.0 [5] SR 321.0 [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). [8] SR 832.10 | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 87 Bundesbeiträge |
||||||
| Der Bund zahlt den Kantonen für: | ||||||
| jede vorläufig aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG [2]; | ||||||
| jeden vorläufig aufgenommenen Flüchtling und jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 2 eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG; | ||||||
| Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, die Pauschale nach Artikel 88 Absatz 4 AsylG, sofern diese nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt ausgerichtet worden ist; | ||||||
| jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 1 und jede staatenlose Person, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB [6] oder Artikel 49a oder 49abis MStG [7] oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt ist, eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG. | ||||||
| Die Übernahme der Ausreisekosten und die Ausrichtung von Rückkehrhilfe richten sich nach den Artikeln 92 und 93 AsylG. | ||||||
| Die Pauschalen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden während längstens sieben Jahren nach der Einreise ausgerichtet. [8] | ||||||
| Die Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe d wird während längstens fünf Jahren nach der Anerkennung der Staatenlosigkeit ausgerichtet. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.31 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] SR 311.0 [7] SR 321.0 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 89 [1] Festsetzung der Pauschalen |
||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Pauschalen auf Grund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen fest. | ||||||
| Er bestimmt die Ausgestaltung der Pauschalen sowie die Dauer ihrer Ausrichtung und die Voraussetzungen dafür. Er kann die Pauschalen namentlich: | ||||||
| in Abhängigkeit des Aufenthaltsstatus und der Aufenthaltsdauer festlegen; | ||||||
| unter Berücksichtigung der Kostenunterschiede im interkantonalen Vergleich abstufen. | ||||||
| Das SEM kann die Ausrichtung einzelner Pauschalenbestandteile von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig machen. | ||||||
| Die Pauschalen werden periodisch der Teuerungsentwicklung angepasst und bei Bedarf überprüft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 87 Bundesbeiträge |
||||||
| Der Bund zahlt den Kantonen für: | ||||||
| jede vorläufig aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG [2]; | ||||||
| jeden vorläufig aufgenommenen Flüchtling und jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 2 eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG; | ||||||
| Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, die Pauschale nach Artikel 88 Absatz 4 AsylG, sofern diese nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt ausgerichtet worden ist; | ||||||
| jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 1 und jede staatenlose Person, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB [6] oder Artikel 49a oder 49abis MStG [7] oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt ist, eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG. | ||||||
| Die Übernahme der Ausreisekosten und die Ausrichtung von Rückkehrhilfe richten sich nach den Artikeln 92 und 93 AsylG. | ||||||
| Die Pauschalen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden während längstens sieben Jahren nach der Einreise ausgerichtet. [8] | ||||||
| Die Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe d wird während längstens fünf Jahren nach der Anerkennung der Staatenlosigkeit ausgerichtet. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.31 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] SR 311.0 [7] SR 321.0 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 87 Bundesbeiträge |
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| Der Bund zahlt den Kantonen für: | ||||||
| jede vorläufig aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG [2]; | ||||||
| jeden vorläufig aufgenommenen Flüchtling und jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 2 eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG; | ||||||
| Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, die Pauschale nach Artikel 88 Absatz 4 AsylG, sofern diese nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt ausgerichtet worden ist; | ||||||
| jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 1 und jede staatenlose Person, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB [6] oder Artikel 49a oder 49abis MStG [7] oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt ist, eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG. | ||||||
| Die Übernahme der Ausreisekosten und die Ausrichtung von Rückkehrhilfe richten sich nach den Artikeln 92 und 93 AsylG. | ||||||
| Die Pauschalen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden während längstens sieben Jahren nach der Einreise ausgerichtet. [8] | ||||||
| Die Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe d wird während längstens fünf Jahren nach der Anerkennung der Staatenlosigkeit ausgerichtet. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.31 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] SR 311.0 [7] SR 321.0 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). | ||||||
c) Im kantonalen Recht nimmt Art. 39 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (RVzEGzAAG; BR 618.110) sodann die bundesrechtlichen Vorgaben auf und bestimmt, dass für die Unterbringung, Betreuung und finanzielle Unterstützung von vorläufig aufgenommenen Personen mit einem über siebenjährigen Aufenthalt, von anerkannten Flüchtlingen und von ausländischen Personen ausserhalb des Asylrechts die Gemeinden zuständig sind. Art. 10a der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) bestimmt dann folgerichtig in Abs. 1, dass Personen im Asylverfahren sowie vorläufig Aufgenommenen die notwendigen Unterstützungsleistungen durch das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) ausgerichtet werden und dabei maximal die vom Bund den Kantonen ausbezahlte Sozialhilfepauschale gewährt werde. Art. 10a Abs. 2 ABzUG konkretisiert hinsichtlich der vorläufig aufgenommenen Personen, dass diese, sofern sie sich nach ihrer Einreise länger als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten, von der zuständigen Gemeinde nach den gleichen Grundsätzen zu unterstützen sind, wie sie der Bund für Asylsuchende anwendet.
d) Die vorstehende Übersicht über die im vorliegenden Fall einschlägigen Gesetze macht deutlich, dass hinsichtlich der vorläufig aufgenommenen Personen ein enger Bezug zum Asylbereich besteht. So verweist Art. 86 Abs. 1
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung |
||||||
| Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG [1] für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung. [2] | ||||||
| Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat: | ||||||
| vorläufig aufgenommene Flüchtlinge; | ||||||
| Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB [4] oder Artikel 49a oder 49abis MStG [5] oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind; | ||||||
| staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und | ||||||
| staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind. [7] | ||||||
| Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 [8] über die Krankenversicherung anwendbar. | ||||||
| [1] SR 142.31 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] SR 311.0 [5] SR 321.0 [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). [8] SR 832.10 | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung |
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| Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG [1] für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung. [2] | ||||||
| Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat: | ||||||
| vorläufig aufgenommene Flüchtlinge; | ||||||
| Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB [4] oder Artikel 49a oder 49abis MStG [5] oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind; | ||||||
| staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und | ||||||
| staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind. [7] | ||||||
| Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 [8] über die Krankenversicherung anwendbar. | ||||||
| [1] SR 142.31 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] SR 311.0 [5] SR 321.0 [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). [8] SR 832.10 | ||||||
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SR 142.312 AsylV-2 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 Art. 3 [1] Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe |
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| Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Dabei ist die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung zu gewährleisten. [2] | ||||||
| Bei Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absätze 3 und 3bis sowie 83 Absatz 1 des AsylG. [3] | ||||||
| Vorbehältlich der Artikel 82 Absatz 4 und Artikel 83a des AsylG richten sich die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen für folgende Personen nach kantonalem Recht: [4] | ||||||
| Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; | ||||||
| Personen in einem Verfahren nach Artikel 111b oder 111c AsylG; | ||||||
| Personen, mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Gesuch um vorübergehenden Schutz, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; | ||||||
| Personen, deren vorübergehender Schutz rechtskräftig widerrufen wurde und denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; | ||||||
| Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde und denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359). [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 404). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 404). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 404). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 87 Bundesbeiträge |
||||||
| Der Bund zahlt den Kantonen für: | ||||||
| jede vorläufig aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG [2]; | ||||||
| jeden vorläufig aufgenommenen Flüchtling und jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 2 eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG; | ||||||
| Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, die Pauschale nach Artikel 88 Absatz 4 AsylG, sofern diese nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt ausgerichtet worden ist; | ||||||
| jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 1 und jede staatenlose Person, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB [6] oder Artikel 49a oder 49abis MStG [7] oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt ist, eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG. | ||||||
| Die Übernahme der Ausreisekosten und die Ausrichtung von Rückkehrhilfe richten sich nach den Artikeln 92 und 93 AsylG. | ||||||
| Die Pauschalen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden während längstens sieben Jahren nach der Einreise ausgerichtet. [8] | ||||||
| Die Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe d wird während längstens fünf Jahren nach der Anerkennung der Staatenlosigkeit ausgerichtet. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.31 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] SR 311.0 [7] SR 321.0 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 89 [1] Festsetzung der Pauschalen |
||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Pauschalen auf Grund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen fest. | ||||||
| Er bestimmt die Ausgestaltung der Pauschalen sowie die Dauer ihrer Ausrichtung und die Voraussetzungen dafür. Er kann die Pauschalen namentlich: | ||||||
| in Abhängigkeit des Aufenthaltsstatus und der Aufenthaltsdauer festlegen; | ||||||
| unter Berücksichtigung der Kostenunterschiede im interkantonalen Vergleich abstufen. | ||||||
| Das SEM kann die Ausrichtung einzelner Pauschalenbestandteile von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig machen. | ||||||
| Die Pauschalen werden periodisch der Teuerungsentwicklung angepasst und bei Bedarf überprüft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 87 Bundesbeiträge |
||||||
| Der Bund zahlt den Kantonen für: | ||||||
| jede vorläufig aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG [2]; | ||||||
| jeden vorläufig aufgenommenen Flüchtling und jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 2 eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG; | ||||||
| Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, die Pauschale nach Artikel 88 Absatz 4 AsylG, sofern diese nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt ausgerichtet worden ist; | ||||||
| jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 1 und jede staatenlose Person, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB [6] oder Artikel 49a oder 49abis MStG [7] oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt ist, eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG. | ||||||
| Die Übernahme der Ausreisekosten und die Ausrichtung von Rückkehrhilfe richten sich nach den Artikeln 92 und 93 AsylG. | ||||||
| Die Pauschalen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden während längstens sieben Jahren nach der Einreise ausgerichtet. [8] | ||||||
| Die Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe d wird während längstens fünf Jahren nach der Anerkennung der Staatenlosigkeit ausgerichtet. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.31 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] SR 311.0 [7] SR 321.0 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 88 [1] Pauschalabgeltung |
||||||
| Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93b. [2] | ||||||
| Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten. | ||||||
| Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB [3] oder Artikel 49a oder 49abis MStG [4] oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG [5] decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten. [6] Sie werden längstens während fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausgerichtet. [7] | ||||||
| Der Bund kann für Personen, die im Rahmen einer Asylgewährung für Flüchtlingsgruppen nach Artikel 56 in der Schweiz aufgenommen werden, die Pauschale nach Absatz 3 länger als fünf Jahre ausrichten, namentlich wenn diese Personen bei ihrer Einreise behindert oder betagt sind. [8] | ||||||
| Die Pauschalen für Personen, die nach Artikel 82 nur Anspruch auf Nothilfe haben, sind eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe. [9] | ||||||
| ... [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] SR 311.0 [4] SR 321.0 [5] SR 142.20 [6] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [9] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [10] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 88 [1] Pauschalabgeltung |
||||||
| Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93b. [2] | ||||||
| Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten. | ||||||
| Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB [3] oder Artikel 49a oder 49abis MStG [4] oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG [5] decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten. [6] Sie werden längstens während fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausgerichtet. [7] | ||||||
| Der Bund kann für Personen, die im Rahmen einer Asylgewährung für Flüchtlingsgruppen nach Artikel 56 in der Schweiz aufgenommen werden, die Pauschale nach Absatz 3 länger als fünf Jahre ausrichten, namentlich wenn diese Personen bei ihrer Einreise behindert oder betagt sind. [8] | ||||||
| Die Pauschalen für Personen, die nach Artikel 82 nur Anspruch auf Nothilfe haben, sind eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe. [9] | ||||||
| ... [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] SR 311.0 [4] SR 321.0 [5] SR 142.20 [6] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [9] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [10] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 89 [1] Festsetzung der Pauschalen |
||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Pauschalen auf Grund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen fest. | ||||||
| Er bestimmt die Ausgestaltung der Pauschalen sowie die Dauer ihrer Ausrichtung und die Voraussetzungen dafür. Er kann die Pauschalen namentlich: | ||||||
| in Abhängigkeit des Aufenthaltsstatus und der Aufenthaltsdauer festlegen; | ||||||
| unter Berücksichtigung der Kostenunterschiede im interkantonalen Vergleich abstufen. | ||||||
| Das SEM kann die Ausrichtung einzelner Pauschalenbestandteile von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig machen. | ||||||
| Die Pauschalen werden periodisch der Teuerungsentwicklung angepasst und bei Bedarf überprüft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). | ||||||
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Sinne der vorstehenden Erwägungen auf der Grundlage der einschlägigen Gesetzestexte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht für die Ausrichtung der notwendigen Unterstützungsleistungen für die Familie ... zuständig ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, da die Gemeinde ... für die Ausrichtung der Unterstützungsleistungen nicht zuständig ist. Die Vormundschaftsbehörde ... hat folglich erneut ein Gesuch um Übernahme der Familienbegleitungskosten für die Familie ... zu stellen, welches das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht in der Sache zu prüfen hat.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- gemäss Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) je zur Hälfte zulasten der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass und die Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu entschädigen.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von
Fr.
800.--
- und den Kanzleiauslagen von
Fr.
257.--
zusammen
Fr.
1'057.--
gehen je zur Hälfte zulasten der Vormundschaftsbehörde ... und des Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
Gesetzesregister
AsylG 80
AsylG 84
AsylG 88
AsylG 89
AsylV 2 3
AuG 86
AuG 87
ZGB 307
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 80 [1] Zuständigkeit in den Zentren des Bundes |
||||||
| Der Bund gewährleistet die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und in einem Zentrum des Bundes oder in einem Erstintegrationszentrum für Flüchtlingsgruppen untergebracht sind. Er stellt in Zusammenarbeit mit dem Standortkanton die Gesundheitsversorgung und den Grundschulunterricht sicher. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen. Artikel 81-83a gelten sinngemäss. | ||||||
| Das SEM gilt den beauftragten Dritten durch Vertrag die Verwaltungs- und Personalkosten sowie die übrigen Kosten ab, die ihnen bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehen. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten. | ||||||
| Das SEM kann mit dem Standortkanton vereinbaren, dass dieser die obligatorische Krankenversicherung abschliesst. Das SEM vergütet die Kosten für die Krankenkassenprämien, den Selbstbehalt und die Franchise pauschal. | ||||||
| Der Standortkanton organisiert den Grundschulunterricht für asylsuchende Personen im schulpflichtigen Alter, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten. Der Unterricht wird nach Bedarf in diesen Zentren durchgeführt. Der Bund kann für die Durchführung des Grundschulunterrichts Beiträge ausrichten. Die Entschädigung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Entschädigung einmalig anfallender Kosten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 3101; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 84 [1] Kinderzulagen |
||||||
| Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder von Asylsuchenden werden während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder nach Artikel 83 Absätze 3 und 4 AIG [2] vorläufig aufgenommen wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] SR 142.20 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 88 [1] Pauschalabgeltung |
||||||
| Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93b. [2] | ||||||
| Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten. | ||||||
| Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB [3] oder Artikel 49a oder 49abis MStG [4] oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG [5] decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten. [6] Sie werden längstens während fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausgerichtet. [7] | ||||||
| Der Bund kann für Personen, die im Rahmen einer Asylgewährung für Flüchtlingsgruppen nach Artikel 56 in der Schweiz aufgenommen werden, die Pauschale nach Absatz 3 länger als fünf Jahre ausrichten, namentlich wenn diese Personen bei ihrer Einreise behindert oder betagt sind. [8] | ||||||
| Die Pauschalen für Personen, die nach Artikel 82 nur Anspruch auf Nothilfe haben, sind eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe. [9] | ||||||
| ... [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] SR 311.0 [4] SR 321.0 [5] SR 142.20 [6] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [9] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [10] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 89 [1] Festsetzung der Pauschalen |
||||||
| Der Bundesrat legt die Höhe der Pauschalen auf Grund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen fest. | ||||||
| Er bestimmt die Ausgestaltung der Pauschalen sowie die Dauer ihrer Ausrichtung und die Voraussetzungen dafür. Er kann die Pauschalen namentlich: | ||||||
| in Abhängigkeit des Aufenthaltsstatus und der Aufenthaltsdauer festlegen; | ||||||
| unter Berücksichtigung der Kostenunterschiede im interkantonalen Vergleich abstufen. | ||||||
| Das SEM kann die Ausrichtung einzelner Pauschalenbestandteile von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig machen. | ||||||
| Die Pauschalen werden periodisch der Teuerungsentwicklung angepasst und bei Bedarf überprüft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). | ||||||
|
SR 142.312 AsylV-2 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 Art. 3 [1] Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe |
||||||
| Bei Flüchtlingen, Staatenlosen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Dabei ist die Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung zu gewährleisten. [2] | ||||||
| Bei Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommenen richten sich die Festsetzung, die Ausrichtung und die Einschränkung der Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht. Vorbehalten bleiben die Artikel 82 Absätze 3 und 3bis sowie 83 Absatz 1 des AsylG. [3] | ||||||
| Vorbehältlich der Artikel 82 Absatz 4 und Artikel 83a des AsylG richten sich die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen für folgende Personen nach kantonalem Recht: [4] | ||||||
| Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; | ||||||
| Personen in einem Verfahren nach Artikel 111b oder 111c AsylG; | ||||||
| Personen, mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Gesuch um vorübergehenden Schutz, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; | ||||||
| Personen, deren vorübergehender Schutz rechtskräftig widerrufen wurde und denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist; | ||||||
| Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde und denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist. [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5585). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359). [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 404). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 404). [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 404). [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5359). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 86 Sozialhilfe und Krankenversicherung |
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| Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a-84 AsylG [1] für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung. [2] | ||||||
| Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat: | ||||||
| vorläufig aufgenommene Flüchtlinge; | ||||||
| Flüchtlinge, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB [4] oder Artikel 49a oder 49abis MStG [5] oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind; | ||||||
| staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und | ||||||
| staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt sind. [7] | ||||||
| Bezüglich obligatorischer Krankenversicherung für vorläufig aufgenommene Personen sind die entsprechenden Bestimmungen für Asylsuchende nach dem AsylG und dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 [8] über die Krankenversicherung anwendbar. | ||||||
| [1] SR 142.31 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] SR 311.0 [5] SR 321.0 [6] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). [8] SR 832.10 | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 87 Bundesbeiträge |
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| Der Bund zahlt den Kantonen für: | ||||||
| jede vorläufig aufgenommene Person eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absätze 1 und 2 und 89 des AsylG [2]; | ||||||
| jeden vorläufig aufgenommenen Flüchtling und jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 2 eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG; | ||||||
| Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, die Pauschale nach Artikel 88 Absatz 4 AsylG, sofern diese nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt ausgerichtet worden ist; | ||||||
| jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 1 und jede staatenlose Person, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB [6] oder Artikel 49a oder 49abis MStG [7] oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes belegt ist, eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG. | ||||||
| Die Übernahme der Ausreisekosten und die Ausrichtung von Rückkehrhilfe richten sich nach den Artikeln 92 und 93 AsylG. | ||||||
| Die Pauschalen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden während längstens sieben Jahren nach der Einreise ausgerichtet. [8] | ||||||
| Die Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe d wird während längstens fünf Jahren nach der Anerkennung der Staatenlosigkeit ausgerichtet. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.31 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). [4] Eingefügt durch Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 3709). [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] SR 311.0 [7] SR 321.0 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). [9] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 307 [1] |
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| Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. | ||||||
| Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. | ||||||
| Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||