Betreff: Submission
DossNr: U 2004 13
PublDate: 2004-12-25
EntschDate: 2004-04-06
Abt.Nr.: 2
Abt.: 2. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: U 04 13 und
U 04 16
2. Kammer
URTEIL
vom 6. April 2004
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Submission
1. Am 23. Oktober 2003 schrieb die ... den Auftrag für fünf Brunnenstuben und Quellschächte im ... öffentlich zur freien Konkurrenz aus. Gemäss Pos. R 499 sollten die Anlagen aus Peh-Material oder gleichwertigem bestehen. Als Zuschlagskriterien nannten die Vergabeunterlagen den Preis mit einer Gewichtung von 70 % und die Qualität mit 30 %. Es gingen drei Offerten ein, nämlich jene der ... AG zu Fr. 84'581.15, jene der ... AG zu Fr. 115'502.05 und jene der ... AG zu Fr. 120'023.50. Mit Verfügung vom 13. Februar 2004 vergab die ... den Auftrag an die ... AG als wirtschaftlich günstigstem Angebot. Die Offerte der ... AG wurde für ungültig erklärt, weil die offerierte Unternehmervariante aus PF Kunststoff bestehe. Dieses Material sei brüchiger (spröde) als vergleichsweise das PE Material. So könne beispielsweise ein Schlag infolge Lawineneinwirkung Risse im Bauwerk verursachen. Ausserdem bestehe bei PP Materialen die Gefahr von Schleimbildung.
2. Dagegen erhob die ... AG (Beschwerdeführerin 1) am 20. Februar 2004 Beschwerde (U 04 13) an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr den Auftrag zuzuschlagen; ev. sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vergabebehörde zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Ungültigerklärung sei nicht gerechtfertigt; denn der offerierte PP Kunststoff sei dem vorgesehenen PE Material durchaus gleichwertig. PP Material sei nur bei sehr tiefen Temperaturen spröder. Hier spiele dies keine Rolle, da die Brunnenstuben ja eingegraben würden und damit nicht sehr tiefen Temperaturen ausgesetzt seien. Eine Gefahr für Schleimbildung bestehe nicht, da die wasserführenden Teile aus Chromstahl bestünden, womit jede Schleimbildung ausgeschlossen sei. Für die Frage der Gleichwertigkeit sei eine Expertise einzuholen.
3. Die ... (Beschwerdegegnerin 1) beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Wassertemperatur in der Brunnenstube sei ganzjährig sehr tief, so dass sich das Problem der Sprödigkeit durchaus stelle. Alle Brunnenstuben lägen zudem im Einzugsgebiet von Lawinen und Steinschlag. Die Behauptung, die von der ... offerierten Brunnenstuben seien im Wasserbereich aus Chromstahl, sei unrichtig. Aus den eingereichten Offertunterlagen ergebe sich dies nicht. Während die Brunnenstuben aus PE Materialien zertifiziert seien, fehle für die offerierte Brunnenstube aus PP Material diese Zertifizierung. In den Richtlinien für Projektierung, Ausführung und Betrieb von Quellfassungen des SVGW sei aber festgehalten, dass nur vom SVGW zugelassene Materialien zu verwenden seien. Eine Expertise sei daher nicht nötig. - Ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragte die ... AG (Beschwerdegegnerin 2).
4. Am 23. Februar 2004 erhob die ... AG (Beschwerdeführerin 2) ebenfalls Beschwerde (U 04 16) an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den Zuschlag an sie zu erteilen. Die Offerte der Fa. ... AG sei ungültig, da diese eine Variante offeriert habe, ohne gleichzeitig auch das Grundangebot einzureichen. Diese Offerte umfasse auch nicht alle Leistungspositionen (z.B. Spezial Deckel mit Sandwich-Isolation). Es sei auch nicht korrekt, dass bei der Offerte ... für die Sickerung nachträglich Zusatzkosten aufgerechnet worden seien (Fr. 6'463.95), und damit das Offertergebnis verändert worden sei.
5. Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte die Abweisung auch dieser Beschwerde. Die Offerte der Beschwerdegegnerin 2 sei gültig, auch wenn dieser Firma nicht alle Offertunterlagen zugestellt worden seien und demgemäss auch die eingereichte Offerte nicht das vollständige Leistungsverzeichnis umfasse, was nicht dieser Firma angelastet werden könne. Dieses Angebot betreffe eine Edelstahlkonstruktion, für welche eine Isolierung nicht nötig sei. Die Bewertung der Offerten sei korrekt erfolgt. Ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragte die Beschwerdegegnerin 2.
6. In einen zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien im Verfahren U 04 16 Gelegenheit, ihre Argumentation zu ergänzen und zu vertiefen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Da es vorliegend um dieselbe Arbeitsvergabe geht, rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2
VGG zusammenzulegen.
2. a) Die allgemeinen submissionsrechtlichen Ziele und Grundsätze gewährleisten den Anbietern einerseits die Durchführung eines fairen, rechtsgleichen und diskriminierungsfreien sowie auch transparenten Wettbewerbes und ermöglichen es andererseits der öffentlichen Hand, das jeweils wirtschaftlich günstigste Angebot anzunehmen. Die vorliegend unbestritten anwendbaren Bestimmungen des SubG und der SubV dienen der Verwirklichung und der Konkretisierung der erwähnten Zielsetzungen. So verlangt Art. 16 lit. b SubG, dass nur Angebote berücksichtigt werden, die den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen. Nach Art. 7 lit. c
und Art. 8 Abs. 2 lit. c
SubV haben die Ausschreibungsunterlagen Gegenstand und Umfang des Auftrages zu umschreiben. Sodann sollen nach Art. 8 Abs. 1
SubV in den Vergabeunterlagen die erforderlichen Mitteilungen über alle Faktoren, welche die Preisberechnung bedingen, so vollständig enthalten sein, dass deren Bedeutung richtig beurteilt werden kann; die Leistungen sind in besonderen Positionen aufzuführen und umfassend zu ermitteln. Diese Vorschriften stellen sicher, dass den Anbietern der genaue Leistungsauftrag bekannt ist, sodass sie in die Lage versetzt werden, eine Offerte einzureichen, die den Anforderungen der Ausschreibung entspricht. Jeder Unternehmer soll wissen, welche Leistung er zu erbringen hat, und sich darauf verlassen können, dass der Auftraggeber nicht einen vom ausgeschriebenen abweichenden Auftrag vergibt. Nur so ist Gewähr dafür geboten, dass die Wettbewerbsteilnehmer mit gleich langen Spiessen kämpfen können (vgl. VGU U 01 15; U 99 63).
b) Vorliegend genügen zwar die Vergabeunterlagen der Vorinstanz den umschriebenen Anforderungen. Sie hat es jedoch unterlassen, der Beschwerdegegnerin 2 die vollständigen Vergabeunterlagen zukommen zu lassen. Dies hat dazu geführt, dass die Beschwerdegegnerin 2 eine unvollständige und damit an sich ungültige Offerte eingereicht hat. Der Fehler liegt aber offensichtlich nicht bei der Anbieterin, sondern bei der Vergabebehörde. Dieser obliegt die Verfahrensleitung. Sie hat daher nicht nur dafür zu sorgen, dass umfassende Angebotsunterlagen erstellt werden, sondern auch dafür, dass den Anbietern das vollständige Devis zugestellt wird. Es ist nicht Aufgabe der Anbieter, die Vergabeunterlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sie dürfen sich vielmehr darauf verlassen, dass die Vergabebehörde ihnen alle für die korrekte Erstellung der Offerte notwendigen Unterlagen zukommen lässt. Rechtsfolge der Unvollständigkeit des Angebotes der Beschwerdegegnerin 2 kann daher nicht ihr Ausschluss vom Verfahren sein. Aufgrund der mangelhaften Verfahrensleitung durch die Vergabebehörde ist davon auszugehen, dass die Vergabeunterlagen mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin 2 unvollständig im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen waren. Dies hat zur Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren zu wiederholen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gutzuheissen. Darauf, auf welche Weise die Wiederholung des Verfahrens durchzuführen ist, ist weiter unten noch zurückzukommen.
3. Gutzuheissen ist auch die Beschwerde U 04 13. Die Vorinstanz hat das Angebot der Beschwerdeführerin 1 laut angefochtenem Entscheid deshalb für ungültig erklärt, weil es nach ihrer Ansicht die Anforderungen an das verlangte Produkt nicht erfüllt. Nähere Abklärungen dazu hat sie indessen nicht getroffen. Insbesondere liegt keine fachmännische Beurteilung vor, ob die Brunnenstuben der Beschwerdeführerin 1 die Anforderungen am fraglichen Standort zu erfüllen vermögen. Im Beschwerdeverfahren hat die Vorinstanz zusätzlich geltend gemacht, das Produkt der Beschwerdeführerin 1 verfüge nicht über das erforderliche Zertifikat. Dadurch hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und überdies das rechtliche Gehör verletzt. Einerseits hätte sie der Beschwerdeführerin 1 Gelegenheit geben müssen, die Gleichwertigkeit ihres Produktes nachzuweisen. Andrerseits wurde in den Vergabeunterlagen keine Zertifizierung verlangt. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin 1 vom Wettbewerb ist infolgedessen aufzuheben.
4. Wie bereits erwähnt ist das Vergabeverfahren zu wiederholen. Eine Neuausschreibung ist indessen nach dem Gesagten nicht erforderlich. Vielmehr ist das Verfahren in jenem Stadium wieder aufzunehmen, in welchem die Offertunterlagen zugestellt werden. Allen Beteiligten der vorliegenden Beschwerdeverfahren ist das vollständige Devis zuzusenden. Die Anbieter können dann neu offerieren. Insbesondere kann die Beschwerdegegnerin 2 eine korrekte vollständige Offerte einreichen. Die Beschwerdeführerin 1 kann ebenfalls neu und allenfalls auch anders offerieren. Sie kann allfällige Zertifikate einreichen und den Nachweis der Gleichwertigkeit ihres Produktes erbringen, wobei es der Vergabebehörde obliegt, ihr mitzuteilen, welche Anforderungen an den Nachweis sie stellen will. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Sache zur Wiederholung des Vergabeverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdegegnerin 1, welche die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur Wiederholung des Vergabeverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von
Fr.
3'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
Fr.
144.--
zusammen
Fr.
3'144.--
gehen zulasten der ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. Die ... entschädigt die ... AG und ... AG aussergerichtlich mit je Fr. 1'500.--.
DossNr: U 2004 13
PublDate: 2004-12-25
EntschDate: 2004-04-06
Abt.Nr.: 2
Abt.: 2. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: U 04 13 und
U 04 16
2. Kammer
URTEIL
vom 6. April 2004
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Submission
1. Am 23. Oktober 2003 schrieb die ... den Auftrag für fünf Brunnenstuben und Quellschächte im ... öffentlich zur freien Konkurrenz aus. Gemäss Pos. R 499 sollten die Anlagen aus Peh-Material oder gleichwertigem bestehen. Als Zuschlagskriterien nannten die Vergabeunterlagen den Preis mit einer Gewichtung von 70 % und die Qualität mit 30 %. Es gingen drei Offerten ein, nämlich jene der ... AG zu Fr. 84'581.15, jene der ... AG zu Fr. 115'502.05 und jene der ... AG zu Fr. 120'023.50. Mit Verfügung vom 13. Februar 2004 vergab die ... den Auftrag an die ... AG als wirtschaftlich günstigstem Angebot. Die Offerte der ... AG wurde für ungültig erklärt, weil die offerierte Unternehmervariante aus PF Kunststoff bestehe. Dieses Material sei brüchiger (spröde) als vergleichsweise das PE Material. So könne beispielsweise ein Schlag infolge Lawineneinwirkung Risse im Bauwerk verursachen. Ausserdem bestehe bei PP Materialen die Gefahr von Schleimbildung.
2. Dagegen erhob die ... AG (Beschwerdeführerin 1) am 20. Februar 2004 Beschwerde (U 04 13) an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr den Auftrag zuzuschlagen; ev. sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vergabebehörde zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Ungültigerklärung sei nicht gerechtfertigt; denn der offerierte PP Kunststoff sei dem vorgesehenen PE Material durchaus gleichwertig. PP Material sei nur bei sehr tiefen Temperaturen spröder. Hier spiele dies keine Rolle, da die Brunnenstuben ja eingegraben würden und damit nicht sehr tiefen Temperaturen ausgesetzt seien. Eine Gefahr für Schleimbildung bestehe nicht, da die wasserführenden Teile aus Chromstahl bestünden, womit jede Schleimbildung ausgeschlossen sei. Für die Frage der Gleichwertigkeit sei eine Expertise einzuholen.
3. Die ... (Beschwerdegegnerin 1) beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Wassertemperatur in der Brunnenstube sei ganzjährig sehr tief, so dass sich das Problem der Sprödigkeit durchaus stelle. Alle Brunnenstuben lägen zudem im Einzugsgebiet von Lawinen und Steinschlag. Die Behauptung, die von der ... offerierten Brunnenstuben seien im Wasserbereich aus Chromstahl, sei unrichtig. Aus den eingereichten Offertunterlagen ergebe sich dies nicht. Während die Brunnenstuben aus PE Materialien zertifiziert seien, fehle für die offerierte Brunnenstube aus PP Material diese Zertifizierung. In den Richtlinien für Projektierung, Ausführung und Betrieb von Quellfassungen des SVGW sei aber festgehalten, dass nur vom SVGW zugelassene Materialien zu verwenden seien. Eine Expertise sei daher nicht nötig. - Ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragte die ... AG (Beschwerdegegnerin 2).
4. Am 23. Februar 2004 erhob die ... AG (Beschwerdeführerin 2) ebenfalls Beschwerde (U 04 16) an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den Zuschlag an sie zu erteilen. Die Offerte der Fa. ... AG sei ungültig, da diese eine Variante offeriert habe, ohne gleichzeitig auch das Grundangebot einzureichen. Diese Offerte umfasse auch nicht alle Leistungspositionen (z.B. Spezial Deckel mit Sandwich-Isolation). Es sei auch nicht korrekt, dass bei der Offerte ... für die Sickerung nachträglich Zusatzkosten aufgerechnet worden seien (Fr. 6'463.95), und damit das Offertergebnis verändert worden sei.
5. Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte die Abweisung auch dieser Beschwerde. Die Offerte der Beschwerdegegnerin 2 sei gültig, auch wenn dieser Firma nicht alle Offertunterlagen zugestellt worden seien und demgemäss auch die eingereichte Offerte nicht das vollständige Leistungsverzeichnis umfasse, was nicht dieser Firma angelastet werden könne. Dieses Angebot betreffe eine Edelstahlkonstruktion, für welche eine Isolierung nicht nötig sei. Die Bewertung der Offerten sei korrekt erfolgt. Ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragte die Beschwerdegegnerin 2.
6. In einen zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien im Verfahren U 04 16 Gelegenheit, ihre Argumentation zu ergänzen und zu vertiefen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Da es vorliegend um dieselbe Arbeitsvergabe geht, rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
2. a) Die allgemeinen submissionsrechtlichen Ziele und Grundsätze gewährleisten den Anbietern einerseits die Durchführung eines fairen, rechtsgleichen und diskriminierungsfreien sowie auch transparenten Wettbewerbes und ermöglichen es andererseits der öffentlichen Hand, das jeweils wirtschaftlich günstigste Angebot anzunehmen. Die vorliegend unbestritten anwendbaren Bestimmungen des SubG und der SubV dienen der Verwirklichung und der Konkretisierung der erwähnten Zielsetzungen. So verlangt Art. 16 lit. b SubG, dass nur Angebote berücksichtigt werden, die den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen. Nach Art. 7 lit. c
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
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| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
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| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
b) Vorliegend genügen zwar die Vergabeunterlagen der Vorinstanz den umschriebenen Anforderungen. Sie hat es jedoch unterlassen, der Beschwerdegegnerin 2 die vollständigen Vergabeunterlagen zukommen zu lassen. Dies hat dazu geführt, dass die Beschwerdegegnerin 2 eine unvollständige und damit an sich ungültige Offerte eingereicht hat. Der Fehler liegt aber offensichtlich nicht bei der Anbieterin, sondern bei der Vergabebehörde. Dieser obliegt die Verfahrensleitung. Sie hat daher nicht nur dafür zu sorgen, dass umfassende Angebotsunterlagen erstellt werden, sondern auch dafür, dass den Anbietern das vollständige Devis zugestellt wird. Es ist nicht Aufgabe der Anbieter, die Vergabeunterlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sie dürfen sich vielmehr darauf verlassen, dass die Vergabebehörde ihnen alle für die korrekte Erstellung der Offerte notwendigen Unterlagen zukommen lässt. Rechtsfolge der Unvollständigkeit des Angebotes der Beschwerdegegnerin 2 kann daher nicht ihr Ausschluss vom Verfahren sein. Aufgrund der mangelhaften Verfahrensleitung durch die Vergabebehörde ist davon auszugehen, dass die Vergabeunterlagen mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin 2 unvollständig im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen waren. Dies hat zur Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren zu wiederholen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gutzuheissen. Darauf, auf welche Weise die Wiederholung des Verfahrens durchzuführen ist, ist weiter unten noch zurückzukommen.
3. Gutzuheissen ist auch die Beschwerde U 04 13. Die Vorinstanz hat das Angebot der Beschwerdeführerin 1 laut angefochtenem Entscheid deshalb für ungültig erklärt, weil es nach ihrer Ansicht die Anforderungen an das verlangte Produkt nicht erfüllt. Nähere Abklärungen dazu hat sie indessen nicht getroffen. Insbesondere liegt keine fachmännische Beurteilung vor, ob die Brunnenstuben der Beschwerdeführerin 1 die Anforderungen am fraglichen Standort zu erfüllen vermögen. Im Beschwerdeverfahren hat die Vorinstanz zusätzlich geltend gemacht, das Produkt der Beschwerdeführerin 1 verfüge nicht über das erforderliche Zertifikat. Dadurch hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und überdies das rechtliche Gehör verletzt. Einerseits hätte sie der Beschwerdeführerin 1 Gelegenheit geben müssen, die Gleichwertigkeit ihres Produktes nachzuweisen. Andrerseits wurde in den Vergabeunterlagen keine Zertifizierung verlangt. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin 1 vom Wettbewerb ist infolgedessen aufzuheben.
4. Wie bereits erwähnt ist das Vergabeverfahren zu wiederholen. Eine Neuausschreibung ist indessen nach dem Gesagten nicht erforderlich. Vielmehr ist das Verfahren in jenem Stadium wieder aufzunehmen, in welchem die Offertunterlagen zugestellt werden. Allen Beteiligten der vorliegenden Beschwerdeverfahren ist das vollständige Devis zuzusenden. Die Anbieter können dann neu offerieren. Insbesondere kann die Beschwerdegegnerin 2 eine korrekte vollständige Offerte einreichen. Die Beschwerdeführerin 1 kann ebenfalls neu und allenfalls auch anders offerieren. Sie kann allfällige Zertifikate einreichen und den Nachweis der Gleichwertigkeit ihres Produktes erbringen, wobei es der Vergabebehörde obliegt, ihr mitzuteilen, welche Anforderungen an den Nachweis sie stellen will. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Sache zur Wiederholung des Vergabeverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdegegnerin 1, welche die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen überdies angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur Wiederholung des Vergabeverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von
Fr.
3'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
Fr.
144.--
zusammen
Fr.
3'144.--
gehen zulasten der ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. Die ... entschädigt die ... AG und ... AG aussergerichtlich mit je Fr. 1'500.--.
Gesetzesregister
SubV 7SubV 8
VGG 32
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
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| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||