Betreff: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - PVG 2015 Nr. 8
DossNr: S 2015 9
PublDate: 2016-03-17
EntschDate: 2015-09-10
Abt.Nr.: ATSG
Abt.: Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
S 15 9
2. Kammer als Versicherungsgericht
Vorsitz Moser
Richter Meisser, Racioppi
Aktuar Gross
URTEIL
vom 10. September 2015
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin,
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
1. A._____ (geb. 1941) meldete sich am 21. März 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen bei der Sozialversicherung des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, an. Ihr Ehemann hatte zuvor, bis zu seinem Tod am 11. Januar 2013, seit 1. Juli 2009 Ergänzungsleistungen bezogen. Mit Verfügung vom 10. April 2014 sprach die AHV-Ausgleichskasse A._____ eine Ergänzungsleistung zur AHV ab 1. Februar bis 31. März 2014 in der Höhe von Fr. 718.-- pro Monat zu, ab 1. April 2014 verneinte sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
2. Am 7. November 2014 meldete sich A._____ erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen bei der AHV-Ausgleichkasse an. Sie reichte dabei u.a. einen Darlehensvertrag vom 11. September 2010, abgeschlossen zwischen ihr und ihrem Ehemann als Darlehensnehmer und ihren drei Kindern als Darlehensgeber, sowie eine gemeinsame Saldoerklärung und Schuldanerkennung vom 17. Oktober 2014 ein, wonach sie ihren drei Kindern per Mitte Oktober 2014 einen Geldbetrag von Fr. 104'398.90 schuldet.
3. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 sprach die AHV-Ausgleichskasse A._____ neu eine Ergänzungsleistung zur AHV mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 in der Höhe von Fr. 889.-- pro Monat zu.
4. Mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2014 wurde eine dagegen erhobene Einsprache, die sich gegen die fehlende Berücksichtigung der Darlehensschuld von A._____ gegenüber ihren drei Kindern richtete, abgewiesen.
5. Dagegen erhob A._____ (hiernach Beschwerdeführerin) am 20. Januar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids insoweit, als für die Berechnung der Ergänzungsleistung davon abgesehen werde, die bestehende Darlehensschuld der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 104'399.-- bei der Bemessung des zur Anwendung kommenden relevanten Reinvermögens anzuerkennen. Das anrechenbare Vermögen nach EL-Berechnung vom 10. Dezember 2014 sei von Fr. 205'677.-- auf Fr. 101'278.-- und entsprechend das anrechenbare Vermögen (1/5) von Fr. 41'135.-- auf Fr. 20'255.60 zu kürzen. Zur Begründung dieser Begehren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Nichtanrechnung der Darlehensschuld - welche in ihrer Höhe nicht bestritten werde - rechtswidrig sei. Die Nichtanrechnung widerspreche auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (9C_886[recte 884]/ 2013 E.4.2 bzw. E.5; nunmehr amtlich publiziert in BGE 140 V 201, allerdings ohne E.5). Ob die Darlehensschuld aus wirtschaftlichen Gründen rückzahlbar sei oder nicht, spiele keine Rolle. Es genüge, wie vorliegend, dass eine Darlehensschuld »tatsächlich entstanden sei«; deren Fälligkeit sei nicht erforderlich, weshalb die künftige Erbteilung ausser Betracht falle. Die Vor-instanz vermische die Frage der Bonität (Rückzahlbarkeit der Schuld bzw. Durchsetzbarkeit der Forderung) mit der Existenz der Darlehensschuld, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche. Die Erwägung 5 im Urteil 9C_884/2013 gehe bezüglich der dort thematisierten Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen davon aus, dass die behauptete Schuld einerseits ungewiss, anderseits betraglich noch nicht feststehe. Der vorliegende Fall liege aber anders, da hier unbestritten sei, dass effektiv eine Darlehensschuld bestehe und nachgewiesen sei. Der Darlehensvertrag sei ursprünglich im September 2010 auch mit dem inzwischen verstorbenen Vater abgeschlossen worden. Er stehe also nicht im Zusammenhang mit der vorliegend zur Diskussion stehenden EL-Leistung. Die ursprüngliche Darlehenssumme von Fr. 136'674.-- sei seit damals also (um Fr. 32'275.--) reduziert worden.
6. In ihrer Vernehmlassung beantragte die AHV-Ausgleichkasse (hiernach Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie machte dazu geltend, dass Schulden, bei denen nicht ernsthaft damit zu rechnen sei, dass die EL-Ansprecherin die Forderung dereinst bezahlen werde, als nicht ausgewiesen und damit nicht anrechenbar gälten. Dies sie hier gerade der Fall. Eine Rückzahlung des Darlehens an die drei Kinder war und sei nicht vorgesehen und wirtschaftlich auch nicht möglich. Trotz Saldoerklärung und Schuldanerkennung vom 17. Oktober 2014 sei die Rückerstattungspflicht mit erheblichen Ungewissheiten verbunden bzw. eine Rückerstattung höchst unwahrscheinlich; zumal im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids auch noch keine entsprechende Verpflichtung bestanden habe. Das gewährte Darlehen der Kinder erfülle genau die von der (bisher spärlichen) Praxis festgestellten Grundsätze, weshalb diese Schuld EL-rechtlich (ausnahmsweise) nicht anrechenbar sei. Die Bundesgerichtspraxis sei richtig und schlüssig innerhalb des EL-Systems, insbesondere wenn - wie im konkreten Fall - ein Vermögensverzicht vorliege. Durch den Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin und ihres vorverstorbenen Ehemannes seien Lücken in der wirtschaftlichen Versorgung entstanden, da die berechneten Ergänzungsleistungen den Lebensunterhalt nicht (genügend) decken könnten. Würden nun Schulden - sei dies beim Sozialdienst oder bei Privatpersonen -, welche wegen der Unterdeckung entstehen und nicht rückzahlbar seien, bei der EL-Berech- nung anerkannt, so würde dies zur Schmälerung des Vermögensverzichts führen und damit Art. 11 Abs. 1 lit. g
ELG und Art. 17a
ELV diametral widersprechen bzw. diese Bestimmungen ihres Sinnesgehalts entleeren.
7. In der (freiwilligen) Replik brachte die Beschwerdeführerin noch vor, dass Streitgegenstand allein der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2014 sei. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Erbvorbezug vom 10. Oktober 2008 seien daher irrelevant und nicht verfahrenswesentlich. Zudem werde dieser Vorgang erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren erwähnt, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Streitgegenstand sei hier einzig das »Darlehen«. Dieses sei nicht ungewiss, vielmehr handle es sich dabei um eine ausgewiesene Schuld, deren Höhe feststehe. Das gewährte Darlehen stelle auch keine verlustscheinbelastete Forderung bzw. Schuld dar, weshalb das Bundesgerichtsurteil 8C_187/2007 E.7.2 nicht einschlägig sei. Die Existenz des Darlehens und die Rückzahlungsverpflichtung im relevanten Zeitpunkt (Erlass Einspracheentscheid) seien ausgewiesen und das Bundesgerichtsurteil 9C_884/2013 E.5 damit nicht einschlägig. Nachgewiesenermassen sei die Darlehensschuld in den letzten drei Jahren erheblich reduziert worden. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die Rückzahlung höchst unwahrscheinlich, wirtschaftlich nicht möglich bzw. nicht ernsthaft damit zu rechnen sei, basiere auf unbewiesenen Vermutungen und sei daher irrelevant. Vielmehr sei das Gegenteil nachgewiesen, nämlich aufgrund der Reduktion der Darlehenssumme durch Rückzahlung.
8. In der Duplik hielt die Beschwerdegegnerin dem entgegen, dass die Darlehensschuld aktenkundig stets erhöht worden sei und keine einzige Rückzahlung in den Akten dokumentiert sei. Offenbar zähle die Beschwerdeführerin fälschlicherweise den entgeltlichen Anteil des Erbvorbezugs zu Lasten zweier Kinder in der Höhe von Fr. 93'500.-- zur Darlehensschuld, was aber nicht korrekt sei. Die Darlehensschuld habe am 11. September 2010 (lediglich) Fr. 43'173.50 betragen und sei danach per 17. Oktober 2014 auf Fr. 104'398.90 angewachsen. Sie habe deshalb eine Rückzahlung zu Recht als höchst unwahrscheinlich bzw. als wirtschaftlich nicht möglich eingestuft.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen [BR 544.300]) kann gegen Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Einspracheentscheides Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist somit gegeben. Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59
ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2014 der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, in dem die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache vom 20. Dezember 2014 abgewiesen und gleichzeitig die Verfügung vom 10. Dezember 2014 bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Darlehensschuld der Beschwerdeführerin gegenüber ihren drei Kindern in der Höhe von Fr. 104'398.90 (Stand Oktober 2014) bei der EL-Berechnung als anrechenbare Schuld beim Vermögen in Abzug zu bringen ist, bevor der Vermögensverzehrbetrag (1/5 des anrechenbaren Vermögens) ermittelt wird. Nicht Streitgegenstand ist hier demgegenüber die Anrechnung des Vermögensverzichts von Fr. 191'971.-- ab 1. Oktober 2014 aus der seinerzeitigen Liegenschaftsabtretung an die Nachkommen gemäss Erbvorbezugsvertrag vom 10. Oktober 2008 (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [alt Bg-act.] 10 S. 6 ff.; Fallnotizen vom 22. Februar 2010 [alt Bg-act. 11] und 10. April 2014 [Bg-act. 6] sowie Einsprache vom 20. Dezember 2014 [Bg-act. 19 S. 2]). Umgekehrt ist für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Erbvorbezug nicht eingetreten werden soll. Dieser Erbvorbezug ergibt sich aus den Akten (alt Bg-act. 10 S. 6 ff.) und steht in Zusammenhang mit dem für die EL-Berechnung massgeblichen Vermögen, das hier zum Streitgegenstand gehört.
2. a) Ausgangspunkt für die Streitentscheidung sind vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30), die Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV; SR 831.301) und die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), welche wie folgt lauten:
Art. 11 Abs. 1 lit. c
und g ELG - Bei Vermögen und Verzichtserklärungen
1Als Einnahmen werden angerechnet:
lit. c. [...] bei Altersrentnerinnen [...] ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- [...] übersteigt.
lit. g. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist.
Art. 17 Abs. 1
und 5
ELV - Bewertung des Vermögens
1Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
5Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1
. lit. g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.
Art. 17a Abs. 1 bis
3 ELV - Vermögensverzicht
1Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g
ELG), wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert.
2Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.
3Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend.
WEL [Stand 1. Januar 2014] Rz. 3443.05 S. 92 von 250
Vom rohen Vermögen sind die nachgewiesenen Schulden abzuziehen. Hypothekarschulden sind nicht bei der Liegenschaft, sondern in ihrer vollen Höhe beim Gesamtvermögen in Abzug zu bringen.
b) Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 140 V 201 E.4.2 = Urteil [BGer] 9C_884/2013 vom 9. April 2014) heisst dies - in Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit c
ELG, worin die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme angeordnet wird - nichts anderes, als dass vom rohen Vermögen die Schulden der EL-Ansprecherin [...] abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird (vgl. Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR/Band XIV], 2. Aufl., Basel 2007, S. 1793 Rz. 220 sowie Fn. 775-777; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, Ziff. 5 Schulden, S. 166; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, S. 129 Rz. 337 und S. 132 Rz. 343; WEL 2014 Rz. 3443.05 S. 92). Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten hiernach auch Steuerschulden in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E.7.3 [Zusammenfassung in SZS 2009 S. 406]). Es genügt dabei für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vor-ausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (so Jöhl, a.a.O., S. 1793 Rz. 220). Darlehen zwischen Privaten beruhen nicht zwingend auf einem schriftlichen Darlehensvertrag. Hier muss die EL-berech-tige Person nachweisen, dass sie tatsächlich Geld vom Darlehensgeber erhalten hat und eine Rückzahlung geschuldet ist (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 166). Ist eine Rückerstattungspflicht für bezogene Sozialhilfeleistungen mit Ungewissheiten verbunden und deshalb eine Rückforderung unwahrscheinlich, kann diese nicht als Schuld berücksichtigt werden (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 343). Im eingangs zitierten Bundesgerichtsurteil wurde noch festgehalten, dass der dortige vorinstanzliche Entscheid insoweit nicht zu beanstanden sei, als darin die Berücksichtigung einer allfälligen Pflicht zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen an die Sozialhilfebehörde als Schuld abgelehnt worden sei. Der Vorinstanz sei beizupflichten, wenn sie zur Begründung angebe, eine entsprechende Rückerstattungspflicht sei mit erheblichen Ungewissheiten verbunden, eine Rückforderung scheine unter den gegebenen Umständen sogar höchst unwahrscheinlich und im Zeitpunkt des Einspracheentscheides habe auch noch keine entsprechende Verpflichtung bestanden. [...] Die vorinstanzliche Argumentation trage dem Grundsatz Rechnung, dass im Bereich der Ergänzungsleistungen nur die nachgewiesenen Schulden und nicht auch ungewisse, ziffernmässig noch nicht feststehende Schulden berücksichtigt werden könnten (Urteil des Bundesgerichts 9C_884/2013 vom 9. April 2014 E.5).
c) Die Darlehensschuld, welche sich aus der Saldoerklärung und Schuldanerkennung vom 17. Oktober 2014 ergibt (Bg-act. 11 S. 12 f.), ist zwar in ihrer Höhe Fr. 104'398.90 und in ihrem Bestand unbestritten und demnach an sich nachgewiesen. Richtig ist auch, dass sie nicht fällig ist. Hingegen ergibt sich aus den Akten ebenfalls, dass die Rückzahlung des Darlehens nicht vorgesehen war und weiterhin nicht vorgesehen ist. Während also das Kriterium des Gelderhalts durch die finanziell bedürftige Beschwerdeführerin als erfüllt angesehen werden kann, muss der Nachweis einer ernsthaften bzw. wirtschaftlich tatsächlich verkraftbaren Rückzahlung der Darlehensschuld über Fr. 104'398.90 durch die Beschwerdeführerin als gescheitert bezeichnet werden, weil es dieser - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält - aufgrund der ausgewiesenen Vermögenslage wirtschaftlich nicht zumutbar und auch nicht möglich gewesen ist, eine derart hohe Geldschuld zeitlebens noch an die drei Kinder und Darlehensgeber zurückzubezahlen (vgl. dazu das Berechnungsblatt zur Verfügung vom 10. Dezember 2014 [Bg-act. 17 S. 4 f.], wonach einer laufenden Unterdeckung von rund Fr. 40'000.-- pro Jahr ein Sparguthaben und Wertschriften von Fr. 0.--, ein BVG-Freizügigkeitsguthaben von Fr. 0.--, eine Anwartschaft aus unverteilter Erbschaft über Fr. 10'906.-- und Grundeigentum von Fr. 42'300.-- entgegenstehen). Etwas Gegenteiliges wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Folglich erscheint dem streitberufenen Gericht - gleich wie der Beschwerdegegnerin - eine Rückerstattungspflicht ebenfalls mit erheblichen Ungewissheiten verbunden bzw. angesichts der gegebenen finanziellen Umstände realiter als höchst unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids aktenkundig auch keine Verpflichtung zur Rückerstattung zwischen den Darlehensparteien bestand. Die Beschwerdeführerin legt dazu nicht näher dar, inwiefern eine Rückzahlungsverpflichtung zum relevanten Zeitpunkt ausgewiesen sein sollte; ihr Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 9C_884/2013 vom 9. April 2014 E.5 - wonach dieses Urteil ihren Standpunkt stütze - ist nicht richtig. Dort wurde die Berücksichtigung einer allfälligen Pflicht zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen (an die Sozialhilfebehörden) als Schuld viel-mehr ebenfalls abgelehnt. Das Gericht erachtet das zitierte Bundesgerichtsurteil deshalb gerade umgekehrt für die Sichtweise und Qualifikation der Beschwerdegegnerin als wegweisend und einschlägig. Zutreffend ist überdies auch, dass es EL-rechtlich keinen Unterschied macht, ob die EL-berechtigte Person (Beschwerdeführerin) - infolge Unmöglichkeit trotz Ergänzungsleistungen ihre Lebenshaltungskosten selber bestreiten zu können - danach Sozialhilfe der öffentlichen Hand bezieht oder - wie im konkreten Fall - privatrechtlich von Verwandten (vgl. Art. 328 f
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) unterstützt wird.
d) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass eine Reduktion des Darlehens durch Rückzahlung in den letzten drei Jahren nachgewiesen sei (d.h. das ursprüngliche Darlehen von Fr. 136'674.-- sei seit Herbst 2010 um Fr. 32'275.-- verringert worden). Diese Sachdarstellung trifft nicht zu. Die Darlehensschuld der Beschwerdeführerin ist seither vielmehr angewachsen (vgl. Darlehensvertrag vom 11. September 2010 zwischen den drei Kindern und der Beschwerdeführerin sowie ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann; beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 2 sowie Bg-act. 11 S. 10 f.), worin im Einzelnen was folgt festgehalten wurde:
Ziff. I/2:
Die Einnahmen der Eltern reichen nicht mehr aus, um die laufenden Ausgaben finanzieren zu können. Die Nachkommen haben deshalb verschiedene Lebenshaltungskosten der Eltern bezahlt [...]. Es ergab sich danach per 30. Juni 2010 ein gesamthafter Schuldenbetrag von Fr. 43'173.50 (gegliedert in privat geleistete Teilbeträge: [Nachkomme A] Fr. 9'813.70, [Nachkomme B] Fr. 25'926.05 und [Nachkomme C] Fr. 7'433.75).
Ziff. II/3:
Die Parteien vereinbaren daher, dass die bis zum 30. Juni 2010 erfolgten Zahlungen der Nachkommen für ihre Eltern als Darlehen gewährt werden.
Ziff. II/4:
Aufgrund der finanziellen Situation der Eltern mit stetig steigenden Ausgaben wird es notwendig sein, dass die Nachkommen zu Gunsten der Eltern auch inskünftig weitere Beiträge leisten zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten. Die Nachkommen verpflichten sich dazu im Rahmen von weiteren Darlehensgewährungen bis maximal zu demjenigen Betrag, welchen sie jeweils durch den Erbvorbezug vom 4. Dezember 2008 erhalten haben. Die Obergrenze liegt somit bei zwei Nachkommen bei jeweils Fr. 100'455.-- und beim Dritten/bei der Dritten bei Fr. 40'560.--.
Dieses Versprechen der Nachkommen zur künftigen Unterstützung der Eltern bzw. der verwitweten Beschwerdeführerin (Bg-act. 11 S. 11 Ziff. II/4) wurde in der Folge offensichtlich eingelöst, ergibt sich doch aus der Saldoerklärung und der Schuldanerkennung vom 17. Oktober 2014 (Bg-act. 11 S. 12) neu eine weit höhere Darlehensschuld von total Fr. 104'398.90, womit die Schulden (2010-2014) um Fr. 61'225.40 (= Fr. 104'398.90 minus Fr. 43'173.50) gestiegen sind. Die von der Beschwerdeführerin zur ursprünglichen Darlehenssumme dazugerechneten Fr. 93'500.-- sind als entgeltlicher Anteil des Erbvorbezugs und sicherlich nicht als Bestandteil des Darlehens zu qualifizieren (vgl. Darlehensvertrag [Bg-act. 11 S. 10 f.] sowie Erbvorbezugsvertrag [alt Bg-act.10 S. 16]). Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich in ihrer Duplik korrekt festhält, wurde der entgeltliche Erbanteil von Fr. 93'000.-- im Darlehensvertrag nur aufgeführt, um die unentgeltlichen Anteile - und damit die tatsächlichen Erbvorbezüge - darzustellen, bis zu welchen sich die Nachkommen maximal im Darlehensvertrag verpflichteten, die Eltern finanziell auf privater Basis (Verwandtenhilfe) zu unterstützen. In den Akten ist demgegenüber keine einzige Rückzahlung der Beschwerdeführerin an ihre Kinder (Darlehensgeber) dokumentiert. Der Beschwerdeführerin ist es hier denn auch nicht gelungen, eine solche Schuldentilgung nachzuweisen.
e) Das streitberufene Gericht kann der Argumentationsweise der Beschwerdegegnerin ebenfalls zustimmen, wonach gerade im Hinblick auf die Entstehung von Schulden aufgrund eines Vermögensverzichts eine gewisse Zurückhaltung geboten ist, derartige Schulden bei der EL-Berechnung mit zu berücksichtigen bzw. in Abzug bringen zu dürfen. Dies muss insbesondere dann der Fall sein, wenn bei den privatrechtlich stipulierten Schulden - zum Beispiel in Form und Ausgestaltung eines Darlehensvertrages - nicht ernsthaft damit gerechnet werden kann, dass die unbestritten mittellose EL-Bezügerin (hier Beschwerdeführerin) die gewährte Darlehenssumme in Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht wird begleichen bzw. nicht an die Darlehensgeber wird zurückbezahlen können. Gerade dies trifft hier aber auf die Beschwerdeführerin zu. Der folgenschwere Vermögensverzicht ist durch den Erbvorbezug im Oktober 2008 dokumentiert, als die Beschwerdeführerin und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann freiwillig auf ein Vermögen von Fr. 319'295.-- verzichteten (vgl. Erbvorbezugsvertrag [alt Bg-act. 10 S. 16] samt Fallnotizen vom 22. Februar 2010 [alt Bg-act. 11]). Am Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die geltend gemachte Darlehensschuld über Fr. 104'398.90 nicht als abzugsfähige »Verbindlichkeit« in die EL-Berechnung der Beschwerdeführerin aufzunehmen, gibt es demnach nichts auszusetzen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 27. Januar 2015 (vgl. III. Begründung, lit. e S. 4/5) und in der Duplik vom 16. Februar 2015 (S. 3) - wonach Schulden aufgrund eines Vermögensverzichts nicht anrechenbar seien - sind folglich zutreffend und somit auch zu schützen. Das bereits erwähnte Bundesgerichtsurteil 9C_884/2013 E.5 [siehe vorn E.2c in fine] lässt ebenfalls keine andere Schlussfolgerung zu. Aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Bundesgerichtsurteilen 8C_187/2007 E.7.2 vom 22. November 2007 und 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E.4.2 ergibt sich inhaltlich jedenfalls nichts, was den vorherigen Erwägungen (E.2a-e) sowie dem hier ebenfalls einschlägigen Bundesgerichtsurteil 9C_822/2009 vom 7. Mai 2009 E.3.3 widersprechen würde. In all diesen Bundesgerichtsurteilen wird nämlich zumindest übereinstimmend festgehalten, dass Schulden bzw. Schuldverhältnisse (inkl. Verlustscheine) erst angerechnet bzw. berücksichtigt werden könnten, wenn die Höhe der Schuld betragsmässig nachgewiesen sei und mit der Rückzahlung dieser Schuld ursprünglich auch ernsthaft gerechnet werden durfte. Gerade letzteres muss vorliegend aber klar verneint werden, weil sich die Beschwerdeführerin durch ihren Vermögensverzicht selbst in eine Situation brachte, welche sie zur Eingehung einer Darlehensschuld zwang, deren Rückzahlung ihr von Anfang an sehr unrealistisch erscheinen musste.
3. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2014 ist damit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 20. Januar 2015 führt.
b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - gemäss Art. 61 lit. a
ATSG für die Parteien kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g
ATSG).
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
DossNr: S 2015 9
PublDate: 2016-03-17
EntschDate: 2015-09-10
Abt.Nr.: ATSG
Abt.: Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
S 15 9
2. Kammer als Versicherungsgericht
Vorsitz Moser
Richter Meisser, Racioppi
Aktuar Gross
URTEIL
vom 10. September 2015
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin,
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
1. A._____ (geb. 1941) meldete sich am 21. März 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen bei der Sozialversicherung des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, an. Ihr Ehemann hatte zuvor, bis zu seinem Tod am 11. Januar 2013, seit 1. Juli 2009 Ergänzungsleistungen bezogen. Mit Verfügung vom 10. April 2014 sprach die AHV-Ausgleichskasse A._____ eine Ergänzungsleistung zur AHV ab 1. Februar bis 31. März 2014 in der Höhe von Fr. 718.-- pro Monat zu, ab 1. April 2014 verneinte sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
2. Am 7. November 2014 meldete sich A._____ erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen bei der AHV-Ausgleichkasse an. Sie reichte dabei u.a. einen Darlehensvertrag vom 11. September 2010, abgeschlossen zwischen ihr und ihrem Ehemann als Darlehensnehmer und ihren drei Kindern als Darlehensgeber, sowie eine gemeinsame Saldoerklärung und Schuldanerkennung vom 17. Oktober 2014 ein, wonach sie ihren drei Kindern per Mitte Oktober 2014 einen Geldbetrag von Fr. 104'398.90 schuldet.
3. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 sprach die AHV-Ausgleichskasse A._____ neu eine Ergänzungsleistung zur AHV mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 in der Höhe von Fr. 889.-- pro Monat zu.
4. Mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2014 wurde eine dagegen erhobene Einsprache, die sich gegen die fehlende Berücksichtigung der Darlehensschuld von A._____ gegenüber ihren drei Kindern richtete, abgewiesen.
5. Dagegen erhob A._____ (hiernach Beschwerdeführerin) am 20. Januar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids insoweit, als für die Berechnung der Ergänzungsleistung davon abgesehen werde, die bestehende Darlehensschuld der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 104'399.-- bei der Bemessung des zur Anwendung kommenden relevanten Reinvermögens anzuerkennen. Das anrechenbare Vermögen nach EL-Berechnung vom 10. Dezember 2014 sei von Fr. 205'677.-- auf Fr. 101'278.-- und entsprechend das anrechenbare Vermögen (1/5) von Fr. 41'135.-- auf Fr. 20'255.60 zu kürzen. Zur Begründung dieser Begehren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Nichtanrechnung der Darlehensschuld - welche in ihrer Höhe nicht bestritten werde - rechtswidrig sei. Die Nichtanrechnung widerspreche auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (9C_886[recte 884]/ 2013 E.4.2 bzw. E.5; nunmehr amtlich publiziert in BGE 140 V 201, allerdings ohne E.5). Ob die Darlehensschuld aus wirtschaftlichen Gründen rückzahlbar sei oder nicht, spiele keine Rolle. Es genüge, wie vorliegend, dass eine Darlehensschuld »tatsächlich entstanden sei«; deren Fälligkeit sei nicht erforderlich, weshalb die künftige Erbteilung ausser Betracht falle. Die Vor-instanz vermische die Frage der Bonität (Rückzahlbarkeit der Schuld bzw. Durchsetzbarkeit der Forderung) mit der Existenz der Darlehensschuld, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche. Die Erwägung 5 im Urteil 9C_884/2013 gehe bezüglich der dort thematisierten Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen davon aus, dass die behauptete Schuld einerseits ungewiss, anderseits betraglich noch nicht feststehe. Der vorliegende Fall liege aber anders, da hier unbestritten sei, dass effektiv eine Darlehensschuld bestehe und nachgewiesen sei. Der Darlehensvertrag sei ursprünglich im September 2010 auch mit dem inzwischen verstorbenen Vater abgeschlossen worden. Er stehe also nicht im Zusammenhang mit der vorliegend zur Diskussion stehenden EL-Leistung. Die ursprüngliche Darlehenssumme von Fr. 136'674.-- sei seit damals also (um Fr. 32'275.--) reduziert worden.
6. In ihrer Vernehmlassung beantragte die AHV-Ausgleichkasse (hiernach Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie machte dazu geltend, dass Schulden, bei denen nicht ernsthaft damit zu rechnen sei, dass die EL-Ansprecherin die Forderung dereinst bezahlen werde, als nicht ausgewiesen und damit nicht anrechenbar gälten. Dies sie hier gerade der Fall. Eine Rückzahlung des Darlehens an die drei Kinder war und sei nicht vorgesehen und wirtschaftlich auch nicht möglich. Trotz Saldoerklärung und Schuldanerkennung vom 17. Oktober 2014 sei die Rückerstattungspflicht mit erheblichen Ungewissheiten verbunden bzw. eine Rückerstattung höchst unwahrscheinlich; zumal im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids auch noch keine entsprechende Verpflichtung bestanden habe. Das gewährte Darlehen der Kinder erfülle genau die von der (bisher spärlichen) Praxis festgestellten Grundsätze, weshalb diese Schuld EL-rechtlich (ausnahmsweise) nicht anrechenbar sei. Die Bundesgerichtspraxis sei richtig und schlüssig innerhalb des EL-Systems, insbesondere wenn - wie im konkreten Fall - ein Vermögensverzicht vorliege. Durch den Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin und ihres vorverstorbenen Ehemannes seien Lücken in der wirtschaftlichen Versorgung entstanden, da die berechneten Ergänzungsleistungen den Lebensunterhalt nicht (genügend) decken könnten. Würden nun Schulden - sei dies beim Sozialdienst oder bei Privatpersonen -, welche wegen der Unterdeckung entstehen und nicht rückzahlbar seien, bei der EL-Berech- nung anerkannt, so würde dies zur Schmälerung des Vermögensverzichts führen und damit Art. 11 Abs. 1 lit. g
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 11 Anrechenbare Einnahmen |
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| Als Einnahmen werden angerechnet: | ||||||
| zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1300 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1950 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet; | ||||||
| Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird; | ||||||
| ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; | ||||||
| Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV; | ||||||
| die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG [5] aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird; | ||||||
| Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen; | ||||||
| Familienzulagen; | ||||||
| ... | ||||||
| familienrechtliche Unterhaltsbeiträge; | ||||||
| die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird. | ||||||
| In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen: | ||||||
| wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder | ||||||
| wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat. [8] | ||||||
| Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [9] über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner. [10] | ||||||
| Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen. | ||||||
| Nicht angerechnet werden: | ||||||
| Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches [11]; | ||||||
| Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe; | ||||||
| öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter; | ||||||
| Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen; | ||||||
| Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen; | ||||||
| Assistenzbeiträge der AHV oder der IV; | ||||||
| Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG [14] berücksichtigt werden; | ||||||
| der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG; | ||||||
| die 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 3 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [5] SR 831.10 [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [8] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (AS 2009 3517; BBl 2005 2033). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [9] SR 831.20 [10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [11] SR 210 [12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). [13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [14] SR 832.10 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [16] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747). | ||||||
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 17a [1] Bewertung des Vermögens |
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| Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. | ||||||
| und 3 ... [2] | ||||||
| Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen. | ||||||
| Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. [3] | ||||||
| Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. [4] | ||||||
| [1] Ursprünglich: Art. 17. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2119). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2582). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998 (AS 1998 2582). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 607). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2582). | ||||||
7. In der (freiwilligen) Replik brachte die Beschwerdeführerin noch vor, dass Streitgegenstand allein der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2014 sei. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Erbvorbezug vom 10. Oktober 2008 seien daher irrelevant und nicht verfahrenswesentlich. Zudem werde dieser Vorgang erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren erwähnt, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Streitgegenstand sei hier einzig das »Darlehen«. Dieses sei nicht ungewiss, vielmehr handle es sich dabei um eine ausgewiesene Schuld, deren Höhe feststehe. Das gewährte Darlehen stelle auch keine verlustscheinbelastete Forderung bzw. Schuld dar, weshalb das Bundesgerichtsurteil 8C_187/2007 E.7.2 nicht einschlägig sei. Die Existenz des Darlehens und die Rückzahlungsverpflichtung im relevanten Zeitpunkt (Erlass Einspracheentscheid) seien ausgewiesen und das Bundesgerichtsurteil 9C_884/2013 E.5 damit nicht einschlägig. Nachgewiesenermassen sei die Darlehensschuld in den letzten drei Jahren erheblich reduziert worden. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die Rückzahlung höchst unwahrscheinlich, wirtschaftlich nicht möglich bzw. nicht ernsthaft damit zu rechnen sei, basiere auf unbewiesenen Vermutungen und sei daher irrelevant. Vielmehr sei das Gegenteil nachgewiesen, nämlich aufgrund der Reduktion der Darlehenssumme durch Rückzahlung.
8. In der Duplik hielt die Beschwerdegegnerin dem entgegen, dass die Darlehensschuld aktenkundig stets erhöht worden sei und keine einzige Rückzahlung in den Akten dokumentiert sei. Offenbar zähle die Beschwerdeführerin fälschlicherweise den entgeltlichen Anteil des Erbvorbezugs zu Lasten zweier Kinder in der Höhe von Fr. 93'500.-- zur Darlehensschuld, was aber nicht korrekt sei. Die Darlehensschuld habe am 11. September 2010 (lediglich) Fr. 43'173.50 betragen und sei danach per 17. Oktober 2014 auf Fr. 104'398.90 angewachsen. Sie habe deshalb eine Rückzahlung zu Recht als höchst unwahrscheinlich bzw. als wirtschaftlich nicht möglich eingestuft.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 56 Abs. 1
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 56 Beschwerderecht |
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| Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. | ||||||
| Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 58 Zuständigkeit |
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| Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. | ||||||
| Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. | ||||||
| Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 59 Legitimation |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2014 der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, in dem die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache vom 20. Dezember 2014 abgewiesen und gleichzeitig die Verfügung vom 10. Dezember 2014 bestätigt hat. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Darlehensschuld der Beschwerdeführerin gegenüber ihren drei Kindern in der Höhe von Fr. 104'398.90 (Stand Oktober 2014) bei der EL-Berechnung als anrechenbare Schuld beim Vermögen in Abzug zu bringen ist, bevor der Vermögensverzehrbetrag (1/5 des anrechenbaren Vermögens) ermittelt wird. Nicht Streitgegenstand ist hier demgegenüber die Anrechnung des Vermögensverzichts von Fr. 191'971.-- ab 1. Oktober 2014 aus der seinerzeitigen Liegenschaftsabtretung an die Nachkommen gemäss Erbvorbezugsvertrag vom 10. Oktober 2008 (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [alt Bg-act.] 10 S. 6 ff.; Fallnotizen vom 22. Februar 2010 [alt Bg-act. 11] und 10. April 2014 [Bg-act. 6] sowie Einsprache vom 20. Dezember 2014 [Bg-act. 19 S. 2]). Umgekehrt ist für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Erbvorbezug nicht eingetreten werden soll. Dieser Erbvorbezug ergibt sich aus den Akten (alt Bg-act. 10 S. 6 ff.) und steht in Zusammenhang mit dem für die EL-Berechnung massgeblichen Vermögen, das hier zum Streitgegenstand gehört.
2. a) Ausgangspunkt für die Streitentscheidung sind vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30), die Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV; SR 831.301) und die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV), welche wie folgt lauten:
Art. 11 Abs. 1 lit. c
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 11 Anrechenbare Einnahmen |
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| Als Einnahmen werden angerechnet: | ||||||
| zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1300 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1950 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet; | ||||||
| Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird; | ||||||
| ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; | ||||||
| Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV; | ||||||
| die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG [5] aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird; | ||||||
| Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen; | ||||||
| Familienzulagen; | ||||||
| ... | ||||||
| familienrechtliche Unterhaltsbeiträge; | ||||||
| die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird. | ||||||
| In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen: | ||||||
| wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder | ||||||
| wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat. [8] | ||||||
| Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [9] über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner. [10] | ||||||
| Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen. | ||||||
| Nicht angerechnet werden: | ||||||
| Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches [11]; | ||||||
| Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe; | ||||||
| öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter; | ||||||
| Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen; | ||||||
| Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen; | ||||||
| Assistenzbeiträge der AHV oder der IV; | ||||||
| Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG [14] berücksichtigt werden; | ||||||
| der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG; | ||||||
| die 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 3 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [5] SR 831.10 [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [8] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (AS 2009 3517; BBl 2005 2033). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [9] SR 831.20 [10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [11] SR 210 [12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). [13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [14] SR 832.10 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [16] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747). | ||||||
1Als Einnahmen werden angerechnet:
lit. c. [...] bei Altersrentnerinnen [...] ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- [...] übersteigt.
lit. g. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist.
Art. 17 Abs. 1
|
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 17 [1] Ermittlung des Reinvermögens |
||||||
| Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. | ||||||
| Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden. | ||||||
| Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen: | ||||||
| der Freibetrag nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Teilsatz ELG oder Artikel 11 Absatz 1bis ELG; | ||||||
| die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug nach Buchstabe a verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599). | ||||||
|
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 17 [1] Ermittlung des Reinvermögens |
||||||
| Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. | ||||||
| Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden. | ||||||
| Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen: | ||||||
| der Freibetrag nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Teilsatz ELG oder Artikel 11 Absatz 1bis ELG; | ||||||
| die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug nach Buchstabe a verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599). | ||||||
1Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.
5Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1
|
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 11 Anrechenbare Einnahmen |
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| Als Einnahmen werden angerechnet: | ||||||
| zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1300 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1950 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet; | ||||||
| Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird; | ||||||
| ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; | ||||||
| Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV; | ||||||
| die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG [5] aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird; | ||||||
| Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen; | ||||||
| Familienzulagen; | ||||||
| ... | ||||||
| familienrechtliche Unterhaltsbeiträge; | ||||||
| die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird. | ||||||
| In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen: | ||||||
| wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder | ||||||
| wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat. [8] | ||||||
| Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [9] über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner. [10] | ||||||
| Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen. | ||||||
| Nicht angerechnet werden: | ||||||
| Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches [11]; | ||||||
| Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe; | ||||||
| öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter; | ||||||
| Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen; | ||||||
| Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen; | ||||||
| Assistenzbeiträge der AHV oder der IV; | ||||||
| Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG [14] berücksichtigt werden; | ||||||
| der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG; | ||||||
| die 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 3 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [5] SR 831.10 [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [8] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (AS 2009 3517; BBl 2005 2033). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [9] SR 831.20 [10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [11] SR 210 [12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). [13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [14] SR 832.10 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [16] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747). | ||||||
Art. 17a Abs. 1 bis
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 17a [1] Bewertung des Vermögens |
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| Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. | ||||||
| und 3 ... [2] | ||||||
| Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen. | ||||||
| Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. [3] | ||||||
| Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. [4] | ||||||
| [1] Ursprünglich: Art. 17. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2119). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2582). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998 (AS 1998 2582). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 607). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2582). | ||||||
1Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 11 Anrechenbare Einnahmen |
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| Als Einnahmen werden angerechnet: | ||||||
| zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1300 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1950 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet; | ||||||
| Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird; | ||||||
| ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; | ||||||
| Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV; | ||||||
| die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG [5] aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird; | ||||||
| Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen; | ||||||
| Familienzulagen; | ||||||
| ... | ||||||
| familienrechtliche Unterhaltsbeiträge; | ||||||
| die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird. | ||||||
| In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen: | ||||||
| wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder | ||||||
| wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat. [8] | ||||||
| Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [9] über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner. [10] | ||||||
| Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen. | ||||||
| Nicht angerechnet werden: | ||||||
| Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches [11]; | ||||||
| Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe; | ||||||
| öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter; | ||||||
| Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen; | ||||||
| Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen; | ||||||
| Assistenzbeiträge der AHV oder der IV; | ||||||
| Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG [14] berücksichtigt werden; | ||||||
| der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG; | ||||||
| die 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 3 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [5] SR 831.10 [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [8] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (AS 2009 3517; BBl 2005 2033). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [9] SR 831.20 [10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [11] SR 210 [12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). [13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [14] SR 832.10 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [16] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747). | ||||||
2Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.
3Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend.
WEL [Stand 1. Januar 2014] Rz. 3443.05 S. 92 von 250
Vom rohen Vermögen sind die nachgewiesenen Schulden abzuziehen. Hypothekarschulden sind nicht bei der Liegenschaft, sondern in ihrer vollen Höhe beim Gesamtvermögen in Abzug zu bringen.
b) Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 140 V 201 E.4.2 = Urteil [BGer] 9C_884/2013 vom 9. April 2014) heisst dies - in Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit c
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 11 Anrechenbare Einnahmen |
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| Als Einnahmen werden angerechnet: | ||||||
| zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1300 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1950 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet; | ||||||
| Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird; | ||||||
| ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; | ||||||
| Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV; | ||||||
| die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG [5] aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird; | ||||||
| Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen; | ||||||
| Familienzulagen; | ||||||
| ... | ||||||
| familienrechtliche Unterhaltsbeiträge; | ||||||
| die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird. | ||||||
| In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen: | ||||||
| wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder | ||||||
| wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat. [8] | ||||||
| Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [9] über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner. [10] | ||||||
| Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen. | ||||||
| Nicht angerechnet werden: | ||||||
| Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches [11]; | ||||||
| Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe; | ||||||
| öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter; | ||||||
| Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen; | ||||||
| Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen; | ||||||
| Assistenzbeiträge der AHV oder der IV; | ||||||
| Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG [14] berücksichtigt werden; | ||||||
| der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG; | ||||||
| die 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 3 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [5] SR 831.10 [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [8] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (AS 2009 3517; BBl 2005 2033). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [9] SR 831.20 [10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [11] SR 210 [12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). [13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [14] SR 832.10 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [16] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747). | ||||||
c) Die Darlehensschuld, welche sich aus der Saldoerklärung und Schuldanerkennung vom 17. Oktober 2014 ergibt (Bg-act. 11 S. 12 f.), ist zwar in ihrer Höhe Fr. 104'398.90 und in ihrem Bestand unbestritten und demnach an sich nachgewiesen. Richtig ist auch, dass sie nicht fällig ist. Hingegen ergibt sich aus den Akten ebenfalls, dass die Rückzahlung des Darlehens nicht vorgesehen war und weiterhin nicht vorgesehen ist. Während also das Kriterium des Gelderhalts durch die finanziell bedürftige Beschwerdeführerin als erfüllt angesehen werden kann, muss der Nachweis einer ernsthaften bzw. wirtschaftlich tatsächlich verkraftbaren Rückzahlung der Darlehensschuld über Fr. 104'398.90 durch die Beschwerdeführerin als gescheitert bezeichnet werden, weil es dieser - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält - aufgrund der ausgewiesenen Vermögenslage wirtschaftlich nicht zumutbar und auch nicht möglich gewesen ist, eine derart hohe Geldschuld zeitlebens noch an die drei Kinder und Darlehensgeber zurückzubezahlen (vgl. dazu das Berechnungsblatt zur Verfügung vom 10. Dezember 2014 [Bg-act. 17 S. 4 f.], wonach einer laufenden Unterdeckung von rund Fr. 40'000.-- pro Jahr ein Sparguthaben und Wertschriften von Fr. 0.--, ein BVG-Freizügigkeitsguthaben von Fr. 0.--, eine Anwartschaft aus unverteilter Erbschaft über Fr. 10'906.-- und Grundeigentum von Fr. 42'300.-- entgegenstehen). Etwas Gegenteiliges wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Folglich erscheint dem streitberufenen Gericht - gleich wie der Beschwerdegegnerin - eine Rückerstattungspflicht ebenfalls mit erheblichen Ungewissheiten verbunden bzw. angesichts der gegebenen finanziellen Umstände realiter als höchst unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids aktenkundig auch keine Verpflichtung zur Rückerstattung zwischen den Darlehensparteien bestand. Die Beschwerdeführerin legt dazu nicht näher dar, inwiefern eine Rückzahlungsverpflichtung zum relevanten Zeitpunkt ausgewiesen sein sollte; ihr Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 9C_884/2013 vom 9. April 2014 E.5 - wonach dieses Urteil ihren Standpunkt stütze - ist nicht richtig. Dort wurde die Berücksichtigung einer allfälligen Pflicht zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen (an die Sozialhilfebehörden) als Schuld viel-mehr ebenfalls abgelehnt. Das Gericht erachtet das zitierte Bundesgerichtsurteil deshalb gerade umgekehrt für die Sichtweise und Qualifikation der Beschwerdegegnerin als wegweisend und einschlägig. Zutreffend ist überdies auch, dass es EL-rechtlich keinen Unterschied macht, ob die EL-berechtigte Person (Beschwerdeführerin) - infolge Unmöglichkeit trotz Ergänzungsleistungen ihre Lebenshaltungskosten selber bestreiten zu können - danach Sozialhilfe der öffentlichen Hand bezieht oder - wie im konkreten Fall - privatrechtlich von Verwandten (vgl. Art. 328 f
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 328 [1] |
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| Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. | ||||||
| Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
d) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass eine Reduktion des Darlehens durch Rückzahlung in den letzten drei Jahren nachgewiesen sei (d.h. das ursprüngliche Darlehen von Fr. 136'674.-- sei seit Herbst 2010 um Fr. 32'275.-- verringert worden). Diese Sachdarstellung trifft nicht zu. Die Darlehensschuld der Beschwerdeführerin ist seither vielmehr angewachsen (vgl. Darlehensvertrag vom 11. September 2010 zwischen den drei Kindern und der Beschwerdeführerin sowie ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann; beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 2 sowie Bg-act. 11 S. 10 f.), worin im Einzelnen was folgt festgehalten wurde:
Ziff. I/2:
Die Einnahmen der Eltern reichen nicht mehr aus, um die laufenden Ausgaben finanzieren zu können. Die Nachkommen haben deshalb verschiedene Lebenshaltungskosten der Eltern bezahlt [...]. Es ergab sich danach per 30. Juni 2010 ein gesamthafter Schuldenbetrag von Fr. 43'173.50 (gegliedert in privat geleistete Teilbeträge: [Nachkomme A] Fr. 9'813.70, [Nachkomme B] Fr. 25'926.05 und [Nachkomme C] Fr. 7'433.75).
Ziff. II/3:
Die Parteien vereinbaren daher, dass die bis zum 30. Juni 2010 erfolgten Zahlungen der Nachkommen für ihre Eltern als Darlehen gewährt werden.
Ziff. II/4:
Aufgrund der finanziellen Situation der Eltern mit stetig steigenden Ausgaben wird es notwendig sein, dass die Nachkommen zu Gunsten der Eltern auch inskünftig weitere Beiträge leisten zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten. Die Nachkommen verpflichten sich dazu im Rahmen von weiteren Darlehensgewährungen bis maximal zu demjenigen Betrag, welchen sie jeweils durch den Erbvorbezug vom 4. Dezember 2008 erhalten haben. Die Obergrenze liegt somit bei zwei Nachkommen bei jeweils Fr. 100'455.-- und beim Dritten/bei der Dritten bei Fr. 40'560.--.
Dieses Versprechen der Nachkommen zur künftigen Unterstützung der Eltern bzw. der verwitweten Beschwerdeführerin (Bg-act. 11 S. 11 Ziff. II/4) wurde in der Folge offensichtlich eingelöst, ergibt sich doch aus der Saldoerklärung und der Schuldanerkennung vom 17. Oktober 2014 (Bg-act. 11 S. 12) neu eine weit höhere Darlehensschuld von total Fr. 104'398.90, womit die Schulden (2010-2014) um Fr. 61'225.40 (= Fr. 104'398.90 minus Fr. 43'173.50) gestiegen sind. Die von der Beschwerdeführerin zur ursprünglichen Darlehenssumme dazugerechneten Fr. 93'500.-- sind als entgeltlicher Anteil des Erbvorbezugs und sicherlich nicht als Bestandteil des Darlehens zu qualifizieren (vgl. Darlehensvertrag [Bg-act. 11 S. 10 f.] sowie Erbvorbezugsvertrag [alt Bg-act.10 S. 16]). Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich in ihrer Duplik korrekt festhält, wurde der entgeltliche Erbanteil von Fr. 93'000.-- im Darlehensvertrag nur aufgeführt, um die unentgeltlichen Anteile - und damit die tatsächlichen Erbvorbezüge - darzustellen, bis zu welchen sich die Nachkommen maximal im Darlehensvertrag verpflichteten, die Eltern finanziell auf privater Basis (Verwandtenhilfe) zu unterstützen. In den Akten ist demgegenüber keine einzige Rückzahlung der Beschwerdeführerin an ihre Kinder (Darlehensgeber) dokumentiert. Der Beschwerdeführerin ist es hier denn auch nicht gelungen, eine solche Schuldentilgung nachzuweisen.
e) Das streitberufene Gericht kann der Argumentationsweise der Beschwerdegegnerin ebenfalls zustimmen, wonach gerade im Hinblick auf die Entstehung von Schulden aufgrund eines Vermögensverzichts eine gewisse Zurückhaltung geboten ist, derartige Schulden bei der EL-Berechnung mit zu berücksichtigen bzw. in Abzug bringen zu dürfen. Dies muss insbesondere dann der Fall sein, wenn bei den privatrechtlich stipulierten Schulden - zum Beispiel in Form und Ausgestaltung eines Darlehensvertrages - nicht ernsthaft damit gerechnet werden kann, dass die unbestritten mittellose EL-Bezügerin (hier Beschwerdeführerin) die gewährte Darlehenssumme in Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht wird begleichen bzw. nicht an die Darlehensgeber wird zurückbezahlen können. Gerade dies trifft hier aber auf die Beschwerdeführerin zu. Der folgenschwere Vermögensverzicht ist durch den Erbvorbezug im Oktober 2008 dokumentiert, als die Beschwerdeführerin und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann freiwillig auf ein Vermögen von Fr. 319'295.-- verzichteten (vgl. Erbvorbezugsvertrag [alt Bg-act. 10 S. 16] samt Fallnotizen vom 22. Februar 2010 [alt Bg-act. 11]). Am Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die geltend gemachte Darlehensschuld über Fr. 104'398.90 nicht als abzugsfähige »Verbindlichkeit« in die EL-Berechnung der Beschwerdeführerin aufzunehmen, gibt es demnach nichts auszusetzen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 27. Januar 2015 (vgl. III. Begründung, lit. e S. 4/5) und in der Duplik vom 16. Februar 2015 (S. 3) - wonach Schulden aufgrund eines Vermögensverzichts nicht anrechenbar seien - sind folglich zutreffend und somit auch zu schützen. Das bereits erwähnte Bundesgerichtsurteil 9C_884/2013 E.5 [siehe vorn E.2c in fine] lässt ebenfalls keine andere Schlussfolgerung zu. Aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Bundesgerichtsurteilen 8C_187/2007 E.7.2 vom 22. November 2007 und 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E.4.2 ergibt sich inhaltlich jedenfalls nichts, was den vorherigen Erwägungen (E.2a-e) sowie dem hier ebenfalls einschlägigen Bundesgerichtsurteil 9C_822/2009 vom 7. Mai 2009 E.3.3 widersprechen würde. In all diesen Bundesgerichtsurteilen wird nämlich zumindest übereinstimmend festgehalten, dass Schulden bzw. Schuldverhältnisse (inkl. Verlustscheine) erst angerechnet bzw. berücksichtigt werden könnten, wenn die Höhe der Schuld betragsmässig nachgewiesen sei und mit der Rückzahlung dieser Schuld ursprünglich auch ernsthaft gerechnet werden durfte. Gerade letzteres muss vorliegend aber klar verneint werden, weil sich die Beschwerdeführerin durch ihren Vermögensverzicht selbst in eine Situation brachte, welche sie zur Eingehung einer Darlehensschuld zwang, deren Rückzahlung ihr von Anfang an sehr unrealistisch erscheinen musste.
3. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2014 ist damit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 20. Januar 2015 führt.
b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - gemäss Art. 61 lit. a
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
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| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
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| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Gesetzesregister
ATSG 56
ATSG 58
ATSG 59
ATSG 61
ELG 11
ELV 17
ELV 17 a
ZGB 328
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 56 Beschwerderecht |
||||||
| Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. | ||||||
| Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 58 Zuständigkeit |
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| Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. | ||||||
| Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. | ||||||
| Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 59 Legitimation |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
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| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 11 Anrechenbare Einnahmen |
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| Als Einnahmen werden angerechnet: | ||||||
| zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1300 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1950 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet; | ||||||
| Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird; | ||||||
| ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; | ||||||
| Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV; | ||||||
| die ganze Rente, auch wenn nur ein Teil davon nach Artikel 39 Absatz 1 AHVG [5] aufgeschoben oder nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbezogen wird; | ||||||
| Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen; | ||||||
| Familienzulagen; | ||||||
| ... | ||||||
| familienrechtliche Unterhaltsbeiträge; | ||||||
| die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird. | ||||||
| In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen: | ||||||
| wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder | ||||||
| wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat. [8] | ||||||
| Personen, die einen Teil der Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf Leistungen der IV nach den Artikeln 10 und 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 [9] über die Invalidenversicherung haben, gelten für die Anrechnung des Reinvermögens nach Absatz 1 Buchstabe c nicht als Altersrentnerinnen oder Altersrentner. [10] | ||||||
| Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen. | ||||||
| Nicht angerechnet werden: | ||||||
| Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches [11]; | ||||||
| Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe; | ||||||
| öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter; | ||||||
| Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen; | ||||||
| Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen; | ||||||
| Assistenzbeiträge der AHV oder der IV; | ||||||
| Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG [14] berücksichtigt werden; | ||||||
| der Rentenzuschlag nach Artikel 34bis AHVG; | ||||||
| die 13. Altersrente nach Artikel 34ter AHVG. | ||||||
| Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 3 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [5] SR 831.10 [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [8] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (AS 2009 3517; BBl 2005 2033). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [9] SR 831.20 [10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [11] SR 210 [12] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). [13] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). [14] SR 832.10 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [16] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704; BBl 2024 2747). | ||||||
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 17 [1] Ermittlung des Reinvermögens |
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| Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. | ||||||
| Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden. | ||||||
| Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen: | ||||||
| der Freibetrag nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Teilsatz ELG oder Artikel 11 Absatz 1bis ELG; | ||||||
| die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug nach Buchstabe a verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 599). | ||||||
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 17a [1] Bewertung des Vermögens |
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| Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. | ||||||
| und 3 ... [2] | ||||||
| Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen. | ||||||
| Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. [3] | ||||||
| Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. [4] | ||||||
| [1] Ursprünglich: Art. 17. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2119). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2582). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998 (AS 1998 2582). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 607). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2582). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 328 [1] |
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| Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. | ||||||
| Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
SZS
2009 S.406