Betreff: Ergänzungsleistungen

DossNr: S 2014 32

PublDate: 2014-11-27

EntschDate: 2014-09-03

Abt.Nr.: 2

Abt.: 2. Kammer

Zusammenfassung:

Verfahrenstyp: Beschwerde

Weiterzug:

Content: VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

S 14 32

2. Kammer als Versicherungsgericht

bestehend aus

Präsident Meisser als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuarin ad hoc Seres

URTEIL

vom 3. September 2014

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse,

Beschwerdegegnerin

Betreffend Rückforderung von Ergänzungsleistungen

1. Am 3. Oktober 2003 meldete sich A._____ bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend AHV-AK) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an.

2. Mit EL-Abweisungs-Verfügungen vom 6. Februar 2004 wurden A._____ die Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. November 2003 verweigert. Gemäss der von ihm am 22. Januar 2004 eingereichten Zwischenabrechnung der Unfallversicherung (B._____ Versicherungsgesellschaft; nachfolgend B._____ Versicherung) wurden ihm vom 26. Januar 2001 bis zum 30. November 2003 Taggelder ausbezahlt, welche anzurechnen waren. Gleichzeitig wurden ihm Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2003 zugesprochen, welche ihm fortan monatlich ausbezahlt wurden. Jeweils per Jahresbeginn oder aufgrund sonstiger Änderungen wurde die Höhe der Ergänzungsleistungen angepasst, wobei diverse weitere EL-Verfügungen erlassen wurden. In diesen waren mangels Deklaration derselbigen keine Renten der B._____ Versicherung aufgeführt und wurde zugleich immer auf die Meldepflicht hingewiesen.

3. Mit Schreiben vom 9. März 2005 wurde A._____ von der AHV-AK aufgefordert, wegen Erreichung des 65. Altersjahres zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ein neues Anmeldeformular einzureichen. Am 14. März 2005 reichte A._____ das neue Anmeldeformular inkl. Beilagen ein und erläuterte u.a. die B._____ Versicherung habe im Januar 2005 bemerkt, dass die Zwischenabrechnungen von 2001-2004 der UVG-Taggelder zu hoch gewesen seien, weshalb diese in einer Verfügung vom 15. März 2005 Fr. 41'465.-- zurückgefordert habe.

4. Im April 2009 wurde A._____ aufgrund der periodischen Überprüfung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen aufgefordert, die entsprechenden Revisionsformulare einzureichen. Diese wurden von ihm am 20. April 2009 inkl. Beilagen eingereicht, wobei er u.a. angab, keine Leistungen anderer Versicherungen zu erhalten.

5. Mit Schreiben vom 10. März 2011 beantragte A._____ bei der AHV-AK eine Revision bzw. eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen und reichte dazu eine entsprechende provisorische Berechnung der Pro Senectute ein. Daraufhin wurde er erneut zur Einreichung der entsprechenden Revisionsformulare aufgefordert. Diese reichte er am 20. März 2011 ein und gab er wiederum an, von anderen Versicherungen keine Leistungen zu erhalten.

6. Am 29. September 2013 wurde A._____ aufgrund der periodischen Überprüfung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen erneut aufgefordert, die entsprechenden Revisionsformulare einzureichen. Diese reichte er am 28. Oktober 2013 ein und gab an, von der B._____ Versicherung eine Leistung von Fr. 5'700.-- pro Jahr zu erhalten.

7. Mit Schreiben vom 5. November 2013 wurde A._____ aufgefordert weitere Angaben und Unterlagen einzureichen. Die AHV-AK fragte u.a. nach, seit wann ihm die Rente der B._____ Versicherung ausgerichtet werde und ob er noch weitere Renten beziehe.

8. Am 8. November 2013 antwortete A._____, er erhalte seit dem 1. November 2005 eine Rente von der B._____ Versicherung. Der Versicherung sei allerdings ein grober Fehler passiert und es seien ihm zu viele Renten ausbezahlt worden, weshalb er alles habe zurückerstatten bzw. verrechnen müssen. Deswegen habe er in der periodischen Überprüfung vom 20. April 2009 keine Angaben über eine allfällige Rente gemacht. Er legte seinem Schreiben die Schlussabrechnung der B._____ Versicherung vom 17. August 2010 bei. Weiter führte er aus, in den anlässlich der Revision der Ergänzungsleistungen eingereichten Formularen vom 20. März 2011 sei die Rente deklariert worden. Übrige Renten und Rentenleistungen seien in der Steuererklärung 2012 deklariert.

9. Am 12. November 2013 verlangte die AHV-AK von A._____ weitere Angaben und Unterlagen, welche er am 19. November 2013 einreichte. Er führte dazu u.a. aus, dass er aufgrund der Verrechnung der zu viel bezahlten Renten von der B._____ Versicherung vom 11. November 2005 bis zum 30. September 2010 keine Rente ausbezahlt bekommen habe, weswegen er für die Jahre 2008, 2009 und 2010 keine Rentennachweise der B._____ Versicherung erbringen könne. Für die Jahre 2011 und 2012 lägen diese bei.

10. Mit Verfügung vom 20. November 2013 stellte die AHV-AK fest, dass aufgrund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung die Ergänzungsleistungen neu hätten berechnet werden müssen und ordnete an, dass die im Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. November 2013 zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 9'236.-- zurückzuerstatten seien.

11. Anlässlich einer Besprechung zwischen A._____ und der AHV-AK am 26. November 2013 wurde festgestellt, dass die Leistungen der B._____ Versicherung erst ab dem 1. Oktober 2010 ausbezahlt worden seien und erst ab diesem Zeitpunkt anzurechnen seien.

12. Mit Verfügung vom 28. November 2013 stellte die AHV-AK fest, dass die Ergänzungsleistungen aufgrund der geänderten Berechnungsgrundlage, wonach die Rente der B._____ Versicherung erst ab dem 1. Oktober 2010 anzurechnen sind, noch einmal neu hätten berechnet werden müssen. Es wurde verfügt, dass A._____ für die Ergänzungsleistungen vom 1. Dezember 2008 bis 30. September 2010 eine Nachzahlung von total Fr. 3'619.-- zugute habe und dass diese Nachzahlung mit der Rückforderung vom 20. November 2013 verrechnet werde.

13. Gegen die Verfügung vom 28. November 2013 erhob A._____ mit Eingabe vom 28. Dezember 2013 und 5. Januar 2014 Einsprache bei der AHV-AK. Begründend führte er aus, er habe aufgrund der Rentenrevision vom 20. April 2009 die Rückerstattung an die B._____ Versicherung schon damals angekündigt und verwies dazu auf die Beilagen zur Einsprache. Die erste ausbezahlte Rente datiere vom 1. Oktober 2010. Weiter machte er geltend, er habe anlässlich der Revision vom 20. März 2011 die Rückerstattung an die B._____ Versicherung deklariert und verwies dazu wiederum auf die von ihm anlässlich der Einsprache eingereichten Beilagen. Er legte dar, bei der periodischen Überprüfung vom 28. Oktober 2013 habe er die Rückerstattung an die B._____ Versicherung deklariert und verwies dazu wiederum auf die eingereichten Beilagen. Des Weiteren führte er aus, er könne nicht verstehen, dass man mindestens alle zwei Jahre eine Revision oder eine provisorische Überprüfung einreichen müsse und dann eine Berechnung oder sogar eine Verfügung bekomme, die ohne Einspruch nach 30 Tagen rechtsgültig werde. Die Rückerstattung an die B._____ Versicherung sei schon in der periodischen Überprüfung vom 20. April 2009 angekündigt worden. Auch in den periodischen Überprüfungen von 2011 und 2013 habe er die Rente der B._____ Versicherung ordnungsgemäss deklariert. Er warf die Frage auf, warum die AHV-AK diese nicht in die Berechnungen mit einbezogen habe. Es könne doch nicht sein, dass man nach Jahren alle verbindlichen Berechnungen und Verfügungen für ungültig erkläre und neue erstelle. Weiter machte er geltend, er habe die Meldepflicht nicht verletzt und eine Rückerstattung würde eine grosse Härte bedeuten.

14. Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2014 wies die AHV-AK die Einsprache ab. Begründend führte die AHV-AK unter anderem aus, Abklärungen im Rahmen der EL-Anmeldung vom 29. September 2003 hätten damals einen Unfalltaggeldanspruch bis zum 30. November 2003 ergeben, spätere Rentenleistungen seien nicht erwähnt worden. Anlässlich der Überprüfung des EL-Anspruchs infolge Erreichens des AHV-Alters habe A._____ im entsprechenden Formular die Frage Nr. 19 zu Leistungen anderer Versicherungen damals mit à Konto ca. Fr. 30'000.--, keine Abrechnung für definitive Rente beantwortet. Somit seien bis zu diesem Zeitpunkt keine Rentenleistungen deklariert und auch nicht in der EL-Berechnung berücksichtigt worden. Aus dem anlässlich der periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs vom Beschwerdeführer am 18. Mai 2009 eingereichten Formular inkl. Unterlagen seien keinerlei Angaben zu Leistungen der B._____ Versicherung ersichtlich. Auch die von ihm am 28. März 2011 eingereichten Formulare und Unterlagen anlässlich der von ihm beantragten Revision betreffend Erhöhung der Ergänzungsleistungen hätten wiederum keine Deklaration von Renteneinkommen der B.-Versicherungen enthalten. Die Frage Nr. 19 zu Leistungen anderer Versicherungen des Formulars habe er mit Nein beantwortet. Die von ihm mit der Einsprache eingereichte Kopie der damaligen S. 3 dieses Revisionsformulars enthalte unter der Frage Nr. 19 die Ergänzung B._____ Versicherung 475.00. Die AHV-AK führte aus, sie wisse nicht, woher er diese Kopie habe, gemäss welcher er seiner Meinung nach die Rente damals deklariert haben solle und verwies in diesem Zusammenhang auf die Strafbestimmungen nach Art. 31
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 31   Strafbestimmungen
  1.   Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch [1] vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:
a.   durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einem Kanton oder einer gemeinnützigen Institution für sich oder eine andere Person eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm oder der anderen Person nicht zukommt;
b.   durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig einen Beitrag auf Grund dieses Gesetzes erwirkt;
c.   die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine amtliche oder berufliche Stellung zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
d. [2]   die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG [3]) verletzt.
  2.   Falls nicht ein Tatbestand gemäss Absatz 1 vorliegt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer:
a.   in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
b.   sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht.
  3.   Artikel 90 AHVG [4] findet Anwendung.
 
[1] SR 311.0
[2] Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[3] SR 830.1
[4] SR 831.10
ELG. Die nachfolgende Verfügung sei wiederum entsprechend ohne Berücksichtigung des Rentenanspruchs gegenüber der B._____ Versicherung erlassen worden und sei unbestritten geblieben. Jeweils per Jahresbeginn oder aufgrund sonstiger Änderungen seien diverse weitere EL-Verfügungen erlassen worden, worin mangels Deklaration keine Renten der B._____ Versicherung aufgeführt gewesen seien und zugleich immer auf die Meldepflicht hingewiesen worden sei. Am 29. September 2013 sei der Beschwerdeführer letztmals aufgefordert worden, die EL-Revisionsunterlagen einzureichen, woraufhin in den von ihm eingereichten Formularen erstmals die Rentenleistungen der B._____ Versicherung deklariert worden seien. Die nachfolgenden Abklärungen und eingereichten Unterlagen hätten ergeben, dass er bereits seit dem 1. November 2005 einen Rentenanspruch gegenüber der B._____ Versicherung gehabt habe. Gemäss Schlussabrechnung der B._____ Versicherung vom 17. August 2010 sei die erste Rentenzahlung aufgrund der Verrechnung mit Schulden bei der B._____ Versicherung aber erst ab 1. Oktober 2010 erfolgt. Spätestens im August 2010 hätte er demnach die EL-Stelle informieren müssen, dass ein Rentenanspruch bestehe und Rentenleistungen geflossen seien. Am 20. November 2014 habe sie verfügt, dass ein Rückforderungsanspruch für fünf Jahre zurück ab dem 1. Dezember 2008 bestehe. Diese Verfügung sei mit Verfügung vom 28. November 2013 korrigiert worden, indem die Rückforderung vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. September 2010 aufgehoben worden sei, da in diesem Zeitraum noch keine effektive Rentenauszahlungen erfolgt seien. Somit gehe es noch um die Rückforderung ab dem 1. Oktober 2010. Die angefochtene EL-Verfügung erweise sich als rechtmässig, weswegen die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen werden müsse. Bei Rückzahlungsschwierigkeiten stehe es ihm offen, mit der AHV-AK Kontakt aufzunehmen, mit den Nachweisen, dass die offene Forderung von ihm nicht, nur teilweise oder nur in Raten beglichen werden könne.

15. Am 11. März 2014 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin nahm er zum im angefochtenen Einspracheentscheid geschilderten Sachverhalt folgendermassen Stellung: Die Ausführungen im Entscheid auf der Seite 1, Absätze 1 - 5 und auf der Seite 2, Absatz 1 seien geklärt und stimmten. In Bezug auf die Ausführungen im Einspracheentscheid auf Seite 2, Absatz 2 führte der Beschwerdeführer aus, die Berechnung der Pro Senectute sei für eine Abrechnung der AHV-AK sicher nicht relevant, schliesslich sei es nur eine Anfrage gewesen. Ausserdem brachte der Beschwerdeführer vor, die Fr. 475.-- pro Monat ergäben, multipliziert mit zwölf Monaten, eine Jahresrente von Fr. 5'700.--. Zu den Jahren 2011-2013 führte der Beschwerdeführer aus, die Rente der B._____ Versicherung sei ab dem 1. Oktober 2010 ausbezahlt worden. Zur Begründung seiner Beschwerde führte er aus, im Revisionsformular vom 28. [recte: 20.] März 2011 sei eine Doppelspurigkeit unbekannten Ursprungs aufgetreten, welche auf ein Computerproblem zurückzuführen sei. In der Steuerveranlagung 2011 sehe man auf Seite 2 ein Exemplar ohne und eines mit der Deklaration der B._____ Versicherung. Dazu reichte der Beschwerdeführer einmal einen Auszug aus der Steuererklärung 2011 vom 20. August 2012 mit Angabe der Rente der B._____ Versicherung und einmal einen Auszug aus der Steuererklärung 2011 vom 24. August 2012 ohne Angabe der Rente der B._____ Versicherung ein. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2012 sei keine Revision erfolgt und die Rente sei über die Steuererklärung deklariert worden. Dazu reichte er einen Auszug aus der Steuererklärung 2012 ein, auf welcher die Rente der B._____ Versicherung angegeben ist. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, am 5. und 12. November 2013 habe die AHV-AK von der Steuerverwaltung eine Auskunft über die übrigen Renten eingeholt. Es verwundere ihn, warum man damals die Rente der B._____ Versicherung nicht auch nachverlangt habe. Den Brief vom 5. November 2013 habe er am 8. November 2013 beantwortet. Am 28. Dezember 2013 respektive 5. Januar 2014 habe er die Einsprache eingereicht. Für das Jahr 2013 habe er die Rente der B._____ Versicherung deklariert, wie es auch im Einspracheentscheid auf der Seite 2, Absatz 4 beschrieben werde. Die Unstimmigkeiten von 2011 und 2012 habe er schon im Schreiben vom 28. Dezember 2013 respektive 5. Januar 2014 dargelegt. Die Ergänzungsleistung seien mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 um Fr. 128.-- auf Fr. 654.-- gekürzt worden. Auf eine Strafe könne hoffentlich verzichtet werden, da es von beiden Seiten nicht rund gelaufen sei. Er stelle ein Rechtsbegehren auf obige Angaben mit Begründung.

16. Am 26. März 2014 beantragte die AHV-AK (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Für die Begründung ihres Antrags verwies sie auf ihren Einspracheentscheid vom 10. Februar 2014, an welchem sie vollumfänglich festhalte.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 56 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 56   Beschwerderecht
  1.   Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
  2.   Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
und Art. 58 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 58   Zuständigkeit
  1.   Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
  2.   Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
  3.   Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 19 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen (BR 544.300) und Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann gegen Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Einspracheentscheids Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist somit gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einsprache-entscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2014, mit welchem diese die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 28. November 2013 abgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 20. November 2013, wonach die zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. November 2013 im Gesamtbetrag von Fr. 9'236.-- zurückerstattet werden müssen (vgl. AHV-AK-act. Nr. 45), nicht angefochten, sondern bloss die Verfügung vom 28. November 2013, wonach er eine Nachzahlung für Ergänzungsleistungen vom 1. Dezember 2008 bis 30. September 2010 von total Fr. 3'619.-- zugute habe und diese Nachzahlung - in Korrektur der Verfügung vom 20. November 2013 - mit der Rückforderung vom 20. November 2013 verrechnet werde (vgl. AHV-AK-act. Nr. 48). Weil der Beschwerdeführer aber sowohl in der vorliegenden Beschwerde als auch in seiner Einsprache vom 28. Dezember 2013 resp. 5. Januar 2014 sinngemäss verlangt, die gesamte Rückerstattung hätte in der Verfügung vom 28. November 2013 aufgehoben werden müssen und nicht nur die gemäss der Verfügung vom 28. November 2013 zugesprochene Nachzahlung von Fr. 3'619.--, ist auf dieses Rechtsbegehren einzutreten. Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin entsprechend der Korrektur-Verfügung vom 28. November 2013 die Rückerstattung von Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. November 2013 in der Höhe von Fr. 5'617.-- (Fr. 9'236.-- abzüglich Fr. 3'619.--) zu Recht verfügt hat.

2. a) Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 25   Rückerstattung
  1.   Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
  2.   Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. [1] Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
  3.   Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSG sieht vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Die Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen ist an die Voraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung gemäss Art. 53
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 53   Revision und Wiedererwägung
  1.   Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
  2.   Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
  3.   Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG gebunden. Danach kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung war, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Ausserdem ist die Verwaltung verpflichtet, im Sinne einer Revision auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl. BGE 122 V 19 E.3a, 110 V 176 E.2a). Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 25 [1]   Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung [2]
  1.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben: [3]
a. [4]   bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft;
b.   bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung;
bbis. [5]   bei einem Heim- oder Spitalaufenthalt, für den die Tagestaxe nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG nicht für alle Tage eines Monats in Rechnung gestellt wird;
c. [6]   bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden;
d. [7]   bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
  2.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: [8]
a.   in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt;
abis. [9]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe bbis auf den Beginn des Monats, für den das Heim oder Spital nicht alle Tage in Rechnung stellt;
b. [10]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist;
c. [11]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht;
d. [12]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe d auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.
  3.   Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich. [13]
  4.   Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14a Absatz 2 und 14b wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. [14]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467).
[10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
[12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
[13] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 1986 (AS 1986 1204). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[14] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1797).
der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) sind die jährlichen Ergänzungsleistungen bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind das neue, auf ein Jahr umgerechnete dauernde Einkommen und das bei Eintritt der Änderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 25 [1]   Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung [2]
  1.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben: [3]
a. [4]   bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft;
b.   bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung;
bbis. [5]   bei einem Heim- oder Spitalaufenthalt, für den die Tagestaxe nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG nicht für alle Tage eines Monats in Rechnung gestellt wird;
c. [6]   bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden;
d. [7]   bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
  2.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: [8]
a.   in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt;
abis. [9]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe bbis auf den Beginn des Monats, für den das Heim oder Spital nicht alle Tage in Rechnung stellt;
b. [10]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist;
c. [11]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht;
d. [12]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe d auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.
  3.   Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich. [13]
  4.   Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14a Absatz 2 und 14b wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. [14]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467).
[10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
[12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
[13] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 1986 (AS 1986 1204). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[14] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1797).
und c ELV sind die Ergänzungsleistungen bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen und bei Verminderung des Ausgabenüberschusses, spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, wobei die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht vorbehalten bleibt. Nach Art. 31 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 31   Meldung bei veränderten Verhältnissen
  1.   Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
  2.   Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.
ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine (Ergänzungs-)Leistung massgebenden Verhältnissen vom Bezüger dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Jene Meldepflicht wird auch in Art. 24
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 24   Meldepflicht
  Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten.
ELV ausdrücklich wie folgt stipuliert: Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (vgl. zum Ganzen auch BGE 122 V 19 E.2b). Die Beschwerdegegnerin wies denn auch in jeder von ihr erlassenen Verfügung ausdrücklich auf diese Meldepflicht hin.

b) Die strittige Rückforderung von zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen erstreckt sich nach der Korrektur-Verfügung vom 28. November 2013 nur noch auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. November 2013 und beträgt demzufolge nur noch Fr. 5'617.-- (Fr. 9'236.-- minus Fr. 3'619.--; vgl. dazu auch die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2013 in AHV-AK-act. Nr. 49). Dies ist korrekt, weil der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit dem 1. Oktober 2010 effektiv eine Jahresrente in der Höhe von Fr. 5'700.-- der B._____ Versicherung bezieht, während vorher unbestrittenermassen aufgrund verschiedener Umstände keine Rente von der B._____ Versicherung ausbezahlt wurde (vgl. Abrechnung der B._____ Versicherung vom 17. August 2010 in AHV-AK-act. Nr. 41).

c) Der Beschwerdeführer bestreitet im Grunde nicht, dass während dieses Zeitraums zu viel Ergänzungsleistungen ausbezahlt wurden und auch nicht die Höhe des Rückforderungsbetrags bzw. der zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen. Der Beschwerdeführer versucht aber zu beweisen, dass er die Rente der B._____ Versicherung schon am 20. April 2009 in seinem Revisionsformular deklariert habe. Dazu hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einsprache vom 28. Dezember 2013 resp. 5. Januar 2014 an die Beschwerdegegnerin eine Beilage eingereicht, bei der es sich angeblich um die betreffende Seite des Revisionsformulars vom 20. April 2009 handeln soll (vgl. AHV-AK-act. Nr. 52). Ein Vergleich dieser Beilage, mit den am 20. April 2009 (vgl. AHV-AK-act. Nr. 25) und am 28. Oktober 2013 (vgl. AHV-AK-act. Nr. 39) effektiv eingereichten Revisionsformularen zeigt jedoch, dass es sich dabei um die betreffende Seite des Revisionsformulars vom 28. Oktober 2013 (vgl. AHV-AK-act. Nr. 39) handelt. Ob der Beschwerdeführer das Revisionsformular vom 28. Oktober 2013 absichtlich als dasjenige vom 20. April 2009 ausgegeben hat oder ob die Formulare irrtümlicherweise verwechselt wurden, kann hier dahingestellt bleiben. Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2013 ist nämlich lediglich der Rückforderungsanspruch und nicht eine allfällige Strafe gemäss Art. 31
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 31   Strafbestimmungen
  1.   Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch [1] vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:
a.   durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einem Kanton oder einer gemeinnützigen Institution für sich oder eine andere Person eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm oder der anderen Person nicht zukommt;
b.   durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig einen Beitrag auf Grund dieses Gesetzes erwirkt;
c.   die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine amtliche oder berufliche Stellung zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
d. [2]   die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG [3]) verletzt.
  2.   Falls nicht ein Tatbestand gemäss Absatz 1 vorliegt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer:
a.   in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
b.   sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht.
  3.   Artikel 90 AHVG [4] findet Anwendung.
 
[1] SR 311.0
[2] Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[3] SR 830.1
[4] SR 831.10
ELG. Im effektiv eingereichten Revisionsformular vom 20. April 2009 (vgl. AHV-AK-act. Nr. 25) hat der Beschwerdeführer bei der Frage Nr. 19: Erhalten Sie Leistungen anderer Versicherungen? (z.B. Renten oder Taggelder der Unfall-, Militär-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung, der Haftpflichtversicherung, ausländischer Sozialversicherungen, privater Versicherungen, Leibrenten etc.) Ihr Ehepartner? zweimal die Antwort Nein angekreuzt und demzufolge in diesem Zeitpunkt die Rente der B._____ Versicherung entgegen seinen späteren Behauptungen nicht deklariert. Es ist an dieser Stelle noch hinzuzufügen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Rente der B._____ Versicherung schon im Jahr 2009 deklariert, aus zwei Gründen nicht stimmen kann. Zum einen hatte der Beschwerdeführer Jahr 2009 noch gar keine Veranlassung, die Rente der B._____ Versicherung zu deklarieren, da diese damals ja gar noch nicht ausbezahlt wurde. Zum anderen verfügte er im Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsformulars am 20. April 2009 noch gar nicht über die von ihm im November 2013 eingereichte Schlussabrechnung der B._____ Versicherung vom 17. August 2010, worin ihm bestätigt wurde, dass die 1. Rentenzahlung am 1. Oktober 2010 erfolge.

d) Weiter versucht der Beschwerdeführer zu beweisen, dass er die Rente der B._____ Versicherung spätestens mit dem Revisionsformular vom 20. März 2011 deklariert habe. Aber auch diese Behauptung kann nicht stimmen. Im Formular vom 20. März 2011, welches er damals bei der Beschwerdegegnerin eingereicht hat, hat er die Frage Nr. 19 Erhalten Sie Leistungen anderer Versicherungen? (z.B. Renten oder Taggelder der Unfall-, Militär-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung, der Haftpflichtversicherung, ausländischer Sozialversicherungen, privater Versicherungen, Leibrenten etc.) Ihr Ehepartner? ebenfalls zweimal mit Nein angekreuzt und die entsprechenden Linien zum Betrag frei gelassen (vgl. AHV-AK-act. Nr. 34). Die der Einsprache vom 28. Dezember 2013 resp. 5. Januar 2014 beigefügte Beilage, welche angeblich AHV-AK-act. Nr. 34 entsprechen soll, zeigt, dass bei der Frage Nr. 19 - möglicherweise nachträglich - eine Abänderung erfolgte und dort nun B._____ Versicherung steht, einmal Ja angekreuzt ist und der Betrag von 475.- eingefügt wurde (vgl. AHV-AK-act. Nr. 52). Wie und wann diese Abänderung vorgenommen wurde und ob diese absichtlich oder irrtümlich - der Beschwerdeführer behauptet diesbezüglich, es sei zu einer Doppelspurigkeit unbekannten Ursprungs infolge eines Computerproblems gekommen - erfolgte, kann hier offen bleiben, nachdem die angefochtene Verfügung vom 28. November 2013 lediglich den Rückforderungsanspruch betrifft und nicht eine allfällige Strafe gemäss Art. 31
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 31   Strafbestimmungen
  1.   Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch [1] vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:
a.   durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einem Kanton oder einer gemeinnützigen Institution für sich oder eine andere Person eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm oder der anderen Person nicht zukommt;
b.   durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig einen Beitrag auf Grund dieses Gesetzes erwirkt;
c.   die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine amtliche oder berufliche Stellung zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
d. [2]   die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG [3]) verletzt.
  2.   Falls nicht ein Tatbestand gemäss Absatz 1 vorliegt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer:
a.   in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
b.   sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht.
  3.   Artikel 90 AHVG [4] findet Anwendung.
 
[1] SR 311.0
[2] Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[3] SR 830.1
[4] SR 831.10
ELG. Auf jeden Fall hat der Beschwerdeführer auch mit dem Formular vom 20. März 2011 die Rente der B._____ Versicherung entgegen seinen Behauptungen nicht deklariert.

e) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe die von ihm bereits im Jahre 2009 deklarierte Rente der B._____ Versicherung bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt und die zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen seien auf diese Fehler der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, fehlgeht.

f) Am 29. September 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der periodischen Überprüfung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen erneut aufgefordert, die entsprechenden Revisionsformulare einzureichen, was er am 28. Oktober 2013 tat (vgl. AHV-AK-act. Nr. 39). Bei der Frage Nr. 19 Erhalten Sie Leistungen anderer Versicherungen? (z.B. Renten oder Taggelder der Unfall-, Militär-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung, der Haftpflichtversicherung, ausländischer Sozialversicherungen, privater Versicherungen, Leibrenten etc.) Ihr Ehepartner? kreuzte der Beschwerdeführer nun die Antwort Ja an und ergänzte diese mit B._____ Versicherung und 5'700.- Jahr. Mit dem Revisionsformular reichte der Beschwerdeführer auch die Steuerbestätigung der B._____ Versicherung vom 15. Januar 2013 ein, in welcher die Ausrichtung einer Rente im Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 5'700.-- bestätigt wurde. Gemäss Schlussabrechnung der B._____ Versicherung vom 17. August 2010 (vgl. AHV-AK-act. Nr. 41), welche der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin mit seiner Stellungnahme vom 8. November 2013 eingereicht hatte, erfolgte die erste Rentenzahlung aufgrund der Verrechnung mit Schulden bei der B._____ Versicherung bereits ab dem 1. Oktober 2010. Somit macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass der Beschwerdeführer spätestens im August 2010 die EL-Stelle hätte informieren müssen, dass ein Rentenanspruch bestehe und Rentenleistungen fliessen würden. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer in jeder von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügung auf seine Meldepflicht hingewiesen und ist dieser Pflicht bis im Oktober 2013 dennoch nicht nachgekommen. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 6. Februar 2004 die Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. November 2003 verweigert, weil die ihm vom 26. Januar 2001 bis zum 30. November 2003 ausbezahlten Taggelder der B._____ Versicherung anzurechnen waren. Und am 14. März 2005 reichte er aufgrund der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen infolge Erreichung des 65. Altersjahres ein entsprechendes neues Anmeldeformular inkl. Beilagen ein und führte dazu aus, die B._____ Versicherung habe im Januar 2005 bemerkt, dass die Zwischenabrechnungen von 2001-2004 der UVG-Taggelder zu hoch gewesen seien, weshalb diese in einer Verfügung vom 15. März 2005 Fr. 41'465.-- zurückgefordert habe. Der Beschwerdeführer wusste demzufolge bestens über seine Meldepflicht und die Wesentlichkeit der Deklaration der Rente der B._____ Versicherung Bescheid. Die erstmalige Deklaration der Rente der B._____ Versicherung am 28. Oktober 2013 erweist sich somit als um rund drei Jahre verspätet. Demzufolge stellt die nicht rechtzeitige Meldung der Rente der B._____ Versicherung eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 24
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 24   Meldepflicht
  Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten.
ELV dar und zieht gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 25 [1]   Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung [2]
  1.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben: [3]
a. [4]   bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft;
b.   bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung;
bbis. [5]   bei einem Heim- oder Spitalaufenthalt, für den die Tagestaxe nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG nicht für alle Tage eines Monats in Rechnung gestellt wird;
c. [6]   bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden;
d. [7]   bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
  2.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: [8]
a.   in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt;
abis. [9]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe bbis auf den Beginn des Monats, für den das Heim oder Spital nicht alle Tage in Rechnung stellt;
b. [10]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist;
c. [11]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht;
d. [12]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe d auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.
  3.   Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich. [13]
  4.   Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14a Absatz 2 und 14b wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. [14]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467).
[10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
[12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
[13] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 1986 (AS 1986 1204). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[14] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1797).
und Abs. 2 lit. c ELV eine Rückerstattung der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen nach sich. Die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers ist folglich zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb auf die vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. November 2013 ausgerichteten Ergänzungsleistungen respektive die entsprechenden Verfügungen zu Recht zurückgekommen und hat die Ergänzungsleistungen zu Recht neu berechnet sowie die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen verfügt.

3. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe die Meldepflicht nicht verletzt und eine Rückerstattung würde für ihn eine grosse Härte bedeuten, so beantragt er sinngemäss, die Rückerstattung der unrechtmässig gewährten Ergänzungsleistungen sei ihm ganz oder teilweise zu erlassen. Eine allfälliges Erlass-, Teilerlass- oder Stundungsgesuch ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 25   Rückerstattung
  1.   Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
  2.   Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. [1] Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
  3.   Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSG und Art. 4 Abs. 1
SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

Art. 4   Erlass
  1.   Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
  2.   Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
  3.   Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.
  4.   Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.
  5.   Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.
der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) sehen vor, dass die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen bei gutgläubigem Bezug der Leistungen und bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen werden kann. Gemäss Art. 4 Abs. 4
SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

Art. 4   Erlass
  1.   Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
  2.   Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
  3.   Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.
  4.   Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.
  5.   Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.
ATSV wird der Erlass jedoch nur auf schriftliches, begründetes und belegtes Gesuch gewährt, wobei dieses spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen ist. Über den Erlass ist wiederum eine Verfügung zu erlassen, welche allenfalls angefochten werden könnte. Somit steht es dem Beschwerdeführer frei, nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. der damit angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2013 ein entsprechendes Erlassgesuch einzureichen. Ob dieses allerdings gewährt werden kann, beurteilt sich nach den Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte. Für die Beurteilung eines solchen Erlassgesuches ist ausserdem die Beschwerdegegnerin und nicht das Verwaltungsgericht zuständig.

4. Damit erweist sich die Verfügung vom 28. November 2013, wonach der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin insgesamt Fr. 5'617.-- an zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten hat, als rechtens, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.

5. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - gemäss Art. 61 lit. a
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 61   Verfahrensregeln
  Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a. [2]   Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b.   Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c.   Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d.   Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e.   Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f.   Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis. [3]   Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g.   Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h.   Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i.   Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
 
[1] SR 172.021
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSG für die Parteien kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 61   Verfahrensregeln
  Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a. [2]   Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b.   Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c.   Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d.   Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e.   Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f.   Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis. [3]   Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g.   Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h.   Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i.   Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
 
[1] SR 172.021
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSG e contrario).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

S-2014-32 03. September 2014 27. November 2014 GR-Entscheide Unpubliziert Kantonsgericht

Gegenstand Ergänzungsleistungen

Gesetzesregister
ATSG 25
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 25   Rückerstattung
  1.   Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
  2.   Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. [1] Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
  3.   Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSG 31
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 31   Meldung bei veränderten Verhältnissen
  1.   Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
  2.   Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.
ATSG 53
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 53   Revision und Wiedererwägung
  1.   Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
  2.   Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
  3.   Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG 56
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 56   Beschwerderecht
  1.   Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
  2.   Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
ATSG 58
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 58   Zuständigkeit
  1.   Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
  2.   Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
  3.   Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
ATSG 61
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 61   Verfahrensregeln
  Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a. [2]   Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b.   Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c.   Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d.   Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e.   Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f.   Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis. [3]   Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g.   Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h.   Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i.   Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
 
[1] SR 172.021
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSV 4
SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

Art. 4   Erlass
  1.   Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
  2.   Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
  3.   Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.
  4.   Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.
  5.   Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.
ELG 31
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 31   Strafbestimmungen
  1.   Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch [1] vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:
a.   durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einem Kanton oder einer gemeinnützigen Institution für sich oder eine andere Person eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm oder der anderen Person nicht zukommt;
b.   durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig einen Beitrag auf Grund dieses Gesetzes erwirkt;
c.   die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine amtliche oder berufliche Stellung zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
d. [2]   die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG [3]) verletzt.
  2.   Falls nicht ein Tatbestand gemäss Absatz 1 vorliegt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer:
a.   in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
b.   sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht.
  3.   Artikel 90 AHVG [4] findet Anwendung.
 
[1] SR 311.0
[2] Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[3] SR 830.1
[4] SR 831.10
ELV 24
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 24   Meldepflicht
  Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten.
ELV 25
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Art. 25 [1]   Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung [2]
  1.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben: [3]
a. [4]   bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft;
b.   bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung;
bbis. [5]   bei einem Heim- oder Spitalaufenthalt, für den die Tagestaxe nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG nicht für alle Tage eines Monats in Rechnung gestellt wird;
c. [6]   bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden;
d. [7]   bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
  2.   Die jährliche Ergänzungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen: [8]
a.   in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt;
abis. [9]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe bbis auf den Beginn des Monats, für den das Heim oder Spital nicht alle Tage in Rechnung stellt;
b. [10]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist;
c. [11]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht;
d. [12]   im Fall von Absatz 1 Buchstabe d auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.
  3.   Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich. [13]
  4.   Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Artikeln 14a Absatz 2 und 14b wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. [14]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 467).
[10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[11] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
[12] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3726).
[13] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 1986 (AS 1986 1204). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2961).
[14] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1797).
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