Betreff: IV-Rente
DossNr: S 2007 71
PublDate: 2007-12-25
EntschDate: 2007-06-01
Abt.Nr.: 2
Abt.: 2. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: S 07 71
2. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL
vom 1. Juni 2007
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend IV-Rente
1. ..., geboren am 19. April 1952, meldete sich am 23. April 2004 aufgrund der Folgen eines Autounfalls (HWS-Distorsion) vom 26. April 2003 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach verschiedenen Abklärungen, insbesondere dem Einholen eines interdisziplinären Gutachtens des ABI Basel, erliess die IV-Stelle am 4. Juli 2006 einen Vorbescheid, in welchem sie feststellte, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV habe (IV-Grad: 69 %). Das Erwerbseinkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) betrage Fr. 71'675.-- und das zumutbare Einkommen mit Behinderung (Invalideneinkommen) betrage Fr. 22'244.--.
Gegen diesen Vorbescheid liess die Beschwerdeführerin am 31. August 2006 Einsprache erheben, worin sie u.a. die Zusprechung einer ganzen IV-Rente ab dem 1. April 2004 beantragte. Sie machte darin im Wesentlichen geltend, dass die Erzielung eines hypothetischen IV-Einkommens von Fr. 22'244.-- unzumutbar sei; dasselbige betrage bestenfalls Fr. 21'008.--. Ausgehend von einem unbestrittenen Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 71'674.55 liege der lnvaliditätsgrad bei 71 %.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 sprach die IV-Stelle der Versicherten ausgehend von einem IV-Grad von 69% eine Dreiviertelsrente ab dem 1. April 2004 zu. Dabei stellte sie im Wesentlichen auf das Gutachten des ABI Basel vom 20. Juli 2005 ab und legte ihrer Berechnung zudem neu ein (gegenüber dem Vorbescheid geringfügig reduziertes) Invalideneinkommen von Fr. 22'081.70 zugrunde.
2. Dagegen liess ... beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 26. März 2007 frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente bei einem lnvaliditätsgrad von 71 % mit Wirkung ab 1. April 2004. Sodann sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbestand zu bestellen. Zur Begründung ihrer Beschwerde führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr gemäss dem Gutachten des ABI lediglich noch leichte Tätigkeiten bei einer Leistung von 50 % zumutbar seien. Dies entspreche aber nicht der Beurteilung durch den Hausarzt sowie der von diesem bzw. der Unfallversicherung beigezogenen Ärzte, welche eine Arbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt als sehr fraglich beurteilen würden. Das beantragte medizinische Gutachten und insbesondere die Überprüfung der funktionellen Leistungsfähigkeit, die bis heute nicht erfolgt sei, würden darüber Klarheit bringen. Selbst wenn in Übereinstimmung mit dem schon relativ alten Gutachten des ABI festgehalten werden wollte, dass die Beschwerdeführerin eine Leistung von 50 % in einer leichten, allen ihren körperlichen Unzulänglichkeiten entsprechenden Tätigkeit zu erbringen vermöge, sei das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen mit Fr. 22'081.70 zu hoch angesetzt. Vorliegend betrage das Invalideneinkommen mit einem in vergleichbaren Fällen üblichen generellen Abzug von 15 % vom statistischen Durchschnittslohn Fr. 20'854.95, was zu einem lnvaliditätsgrad von 71 % führe.
3. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie die bereits der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Überlegungen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt ist eine Rentenverfügung (datiert vom 27. Februar 2007), mit welcher die IV-Stelle der Versicherten ausgehend von einem IV-Grad von 69% eine Dreiviertelsrente ab dem 1. April 2004 zugesprochen hat. Die Beschwerdeführerin verlangt - ausgehend von einem IV-Grad von 71% - die Zusprechung einer ganzen Rente. Unbestritten geblieben ist das der Berechnung des IV-Grades zugrunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 71'654.55. Streitig ist der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit sowie das damit noch erzielbare hypothetische Invalideneinkommen.
2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG] und Art. 4
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Bei Nichterwerbstätigen wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt (Art. 5 Abs. 1
IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16
ATSG, Art. 28 Abs. 2
IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Bei Nichterwerbstätigen wird dafür der Betätigungsvergleich laut spezifischer Methode (Art. 8 Abs. 3
ATSG i.V. mit Art. 27
der Verordnung zum IVG [IVV; SR 831.201]; BGE 130 V 98 E. 3.1, 104 V 136 E. 2a; BGE vom 22.04.2003 [I 620/02] E. 1-2) angewandt. Ist ein Versicherter mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze IV-Rente (Art. 28 Abs. 1
IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (als Beurteilungsgrundlage) ist jedoch eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) zum voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2).
b) Strittig und zu klären ist vorliegend die Höhe des massgeblichen IV-Grads, wobei sich die Parteien vor allem bezüglich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit (Gesundheitszustand unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und daraus resultierenden Einschränkungen) und des hypothetischen Invalideneinkommens uneins geblieben sind. Die Beschwerdeführerin stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, dass das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Gutachten des ABI die ihre Leistungsfähigkeit einschränkenden Beschwerden nicht umfassend berücksichtige. Insbesondere sei erst nach der Begutachtung durch das ABI eine Periarthorsis humero scapularis rechts bei ansatznaher Tendinopahtie der Supraspinatussehne mit Verdacht auf minime gelenkseitige Teilruptur diagnostiziert worden, welche nicht Eingang in die Auflistung der Diagnosen gefunden habe. Diese Beschwerden hätten sich zudem seither ausgedehnt und chronifiziert. Ebenso seien auch der immer wieder auftretende Schwindel und die Doppelbilder, welche sich zusätzlich einschränkend auswirken würden, nicht zureichend berücksichtigt worden. Diesbezüglich müssten vertiefende medizinische und arbeitsmarktliche Abklärungen erfolgen. Zudem trage der gewährte Leidensabzug von 10% den zusätzlichen Einschränkungen nicht hinreichend Rechnung.
c) Die Vorinstanz stützt die Rentenfestlegung auf das Gutachten des ABI Basel vom 20. Juli 2005, in welchem eine ausführliche Auflistung der Diagnosen enthalten ist. Zutreffend ist, dass die von Dr. ... am 1. März 2006 festgestellte Tendinopathie der Supraspinatussehne mit Verdacht auf minime gelenkseitige Teilruptur in der Auflistung nicht enthalten ist und entsprechend auch noch nicht berücksichtigt werden konnten. Daraus kann die Beschwerdeführerin aber noch nichts zugunsten ihres Begehrens ableiten. Sie übersieht, dass der erwähnte Arzt in seinem Bericht bestätigt hat, dass daraus keine wesentliche Veränderung abgeleitet werden könne. Man habe es nach wie vor mit einem therapieresistenten zervikozephalen Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion zu tun. Bei den geklagten Schulterbeschwerden handle es sich um Ausstrahlungen des zervikozephalen Syndroms. Nachdem diese Symptomatik in der erwähnten Auflistung enthalten und mithin auch vom ABI in das Gutachten einbezogen worden ist, und keine Anhaltspunkte für eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich sind, lässt sich die angefochtene Verfügung diesbezüglich nicht beanstanden.
d) Anders sieht es dagegen hinsichtlich der geklagten Sehstörungen (Doppelbilder, Schwindel) aus. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Untersuchung beim ABI im Juni 2005 angegeben hat, sie leide permanent unter Doppelbildern. Mit Hilfe der Brille sei dies etwas besser, allerdings nicht vollständig. Ferner wies sie auch ausdrücklich darauf hin, dass sie an Konzentrations- und teilweise auch an Gedächtnisstörungen leide. Folgerichtig lautete denn auch die Diagnose auf »Diplopie unklarer Genese« mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. ABI Gutachten, S. 20). Ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bereits durch die schmerzbedingten Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt sei (a.a.O., S. 16). Hinzu komme die »Diplopie«, welche seit dem Unfall aufgetreten sei. Der Gutachter hielt in diesem Zusammenhang fest, dass, falls die Angaben der Patientin zuträfen, keinerlei Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit mehr gegeben sei, was jedoch nicht ausschliesslich neurologisch, sondern insbesondere ophtalmologisch beurteilt werden müsse. Ophtalmologische Untersuchungen wurden denn auch durchgeführt. Dr. ... bescheinigte in seinem Bericht vom 23. September 2004 der Versicherten wegen der Doppelbilder eine 100%-ige Arbeitunfähigkeit.
Trotzdem gelangte das ABI zum Schluss, dass der Versicherten eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zugemutet werden könne; zeitlich allenfalls maximal 70%, wobei sich der geringere Wert von 50% durch vermehrte Pausen und Erholungsbedarf und zwischenzeitlich notwendiger körperlicher Lockerungen ergebe. Von den von Dr. ... seiner Bescheinigung zugrunde gelegten visus-bedingten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ist keine Rede. Ebenso wenig wurde diesen Einschränkungen bei der Ausscheidung von geeigneten Verweistätigkeiten Rechnung getragen; diese scheinen vielmehr völlig unberücksichtigt geblieben zu sein. Anders kann die Darstellung im Bericht (vgl. S. 22), dass für Verweistätigkeiten aus anderweitiger somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere, nicht interpretiert werden. Der Verzicht auf den Einbezug der visusbedingten Einschränkungen findet seine Bestätigung denn auch im Umstand, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen ist, dass die Versicherte beispielsweise Arbeiten wie leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten ausführen könnte. Angesichts der von dieser jedoch geklagten und vom Arzt bestätigten Visus-Problematik erweist sich die Annahme einer generellen Zumutbarkeit für solche Arbeiten als äusserst problematisch. Die Vorinstanz scheint nämlich übersehen zu haben, dass insbesondere bei den angeführten Kontroll-, Sortier- und Prüfarbeiten - ähnlich wenn auch nicht ganz so ausgeprägt wie bei der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Montage von elektronischen Kleinbauteilen) - die Sehfähigkeit möglichst uneingeschränkt gegeben sein muss. Durch vermehrte Pausen allein kann den Einschränkungen in der Sehfähigkeit jedenfalls nicht hinreichend Rechnung getragen werden.
Letztlich ist daher davon auszugehen, dass die verminderte Sehfähigkeit der Versicherten bei der Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit im allgemeinen und der Ausscheidung von geeigneten Verweistätigkeiten im besonderen unberücksichtigt geblieben ist. Für das Gericht ist bereits daher nicht möglich, die der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf ihre Richtigkeit hin abschliessend zu bewerten. Angesichts der erwähnten Nichtberücksichtigung der aktenkundigen Einschränkungen in der Sehfähigkeit bestehen für das Gericht jedenfalls unüberwindbare Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Festlegung. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit noch zu 50% arbeitsfähig ist, so stellt sich doch die Frage, in welchen konkreten Tätigkeiten diese Arbeitsfähigkeit noch gegeben ist. Weil die Beantwortung dieser Fragen aber unabdingbare Voraussetzung für eine den sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen entsprechende Einschätzung der Invalidität ist, die diesbezüglich unzureichende Aktenlage dem Gericht aber eine abschliessende Beurteilung verunmöglicht, drängt es sich auf, die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird dabei auch noch einmal die Frage des leidendbedingten Abzuges unter Berücksichtigung der Visus-Problematik zu prüfen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde denn auch gutzuheissen.
3. Nach Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a
ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Erhöhung) von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht im Grundsatz kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens werden die Gerichtskosten der IV-Stelle auferlegt, welche überdies der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine aussergerichtliche Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 61 lit. g
ATSG). Dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf unentgeltliche Prozessführung kommt bei diesem Ausgang keine Bedeutung mehr zu.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen i.S. der Erwägungen an die Vorinstanz (IV-Stelle) zurückgewiesen.
2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) hat ... aussergerichtlich mit Fr. 1'462.95 (inkl. MWST) zu entschädigen.
DossNr: S 2007 71
PublDate: 2007-12-25
EntschDate: 2007-06-01
Abt.Nr.: 2
Abt.: 2. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: S 07 71
2. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL
vom 1. Juni 2007
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend IV-Rente
1. ..., geboren am 19. April 1952, meldete sich am 23. April 2004 aufgrund der Folgen eines Autounfalls (HWS-Distorsion) vom 26. April 2003 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach verschiedenen Abklärungen, insbesondere dem Einholen eines interdisziplinären Gutachtens des ABI Basel, erliess die IV-Stelle am 4. Juli 2006 einen Vorbescheid, in welchem sie feststellte, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV habe (IV-Grad: 69 %). Das Erwerbseinkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) betrage Fr. 71'675.-- und das zumutbare Einkommen mit Behinderung (Invalideneinkommen) betrage Fr. 22'244.--.
Gegen diesen Vorbescheid liess die Beschwerdeführerin am 31. August 2006 Einsprache erheben, worin sie u.a. die Zusprechung einer ganzen IV-Rente ab dem 1. April 2004 beantragte. Sie machte darin im Wesentlichen geltend, dass die Erzielung eines hypothetischen IV-Einkommens von Fr. 22'244.-- unzumutbar sei; dasselbige betrage bestenfalls Fr. 21'008.--. Ausgehend von einem unbestrittenen Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 71'674.55 liege der lnvaliditätsgrad bei 71 %.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 sprach die IV-Stelle der Versicherten ausgehend von einem IV-Grad von 69% eine Dreiviertelsrente ab dem 1. April 2004 zu. Dabei stellte sie im Wesentlichen auf das Gutachten des ABI Basel vom 20. Juli 2005 ab und legte ihrer Berechnung zudem neu ein (gegenüber dem Vorbescheid geringfügig reduziertes) Invalideneinkommen von Fr. 22'081.70 zugrunde.
2. Dagegen liess ... beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 26. März 2007 frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente bei einem lnvaliditätsgrad von 71 % mit Wirkung ab 1. April 2004. Sodann sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbestand zu bestellen. Zur Begründung ihrer Beschwerde führte sie im Wesentlichen aus, dass ihr gemäss dem Gutachten des ABI lediglich noch leichte Tätigkeiten bei einer Leistung von 50 % zumutbar seien. Dies entspreche aber nicht der Beurteilung durch den Hausarzt sowie der von diesem bzw. der Unfallversicherung beigezogenen Ärzte, welche eine Arbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt als sehr fraglich beurteilen würden. Das beantragte medizinische Gutachten und insbesondere die Überprüfung der funktionellen Leistungsfähigkeit, die bis heute nicht erfolgt sei, würden darüber Klarheit bringen. Selbst wenn in Übereinstimmung mit dem schon relativ alten Gutachten des ABI festgehalten werden wollte, dass die Beschwerdeführerin eine Leistung von 50 % in einer leichten, allen ihren körperlichen Unzulänglichkeiten entsprechenden Tätigkeit zu erbringen vermöge, sei das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen mit Fr. 22'081.70 zu hoch angesetzt. Vorliegend betrage das Invalideneinkommen mit einem in vergleichbaren Fällen üblichen generellen Abzug von 15 % vom statistischen Durchschnittslohn Fr. 20'854.95, was zu einem lnvaliditätsgrad von 71 % führe.
3. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie die bereits der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Überlegungen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt ist eine Rentenverfügung (datiert vom 27. Februar 2007), mit welcher die IV-Stelle der Versicherten ausgehend von einem IV-Grad von 69% eine Dreiviertelsrente ab dem 1. April 2004 zugesprochen hat. Die Beschwerdeführerin verlangt - ausgehend von einem IV-Grad von 71% - die Zusprechung einer ganzen Rente. Unbestritten geblieben ist das der Berechnung des IV-Grades zugrunde gelegte Valideneinkommen von Fr. 71'654.55. Streitig ist der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit sowie das damit noch erzielbare hypothetische Invalideneinkommen.
2. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 8 Invalidität |
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| Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. | ||||||
| Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. [1] | ||||||
| Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. [2] [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). [2] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 4 Invalidität |
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| Die Invalidität (Art. 8 ATSG [1]) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. [2] | ||||||
| Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. [3] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 5 [1] Sonderfälle |
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| Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG [2]. [3] | ||||||
| Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 16 Grad der Invalidität |
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| Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 28 [1] Grundsatz |
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| Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: | ||||||
| ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; | ||||||
| während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und | ||||||
| nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. | ||||||
| Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] SR 830.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 8 Invalidität |
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| Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. | ||||||
| Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. [1] | ||||||
| Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. [2] [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). [2] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 27 [1] Zusammenarbeit und Tarife |
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| Das BSV ist befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen sowie den Anstalten und Werkstätten, die Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen durchführen, Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung und die Tarife zu regeln. | ||||||
| Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife festlegen. Er sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen. | ||||||
| Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen die Kosten der Eingliederungsmassnahmen übernommen werden. | ||||||
| Tarife, bei denen Taxpunkte für Leistungen oder für leistungsbezogene Pauschalen festgelegt werden, müssen für die gesamte Schweiz auf einer einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Können sich die Parteien nicht einigen, so legt der Bundesrat die Tarifstruktur fest. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können. | ||||||
| Kommt kein Vertrag nach Absatz 1 zustande, erlässt das EDI auf Antrag des BSV oder des Leistungserbringers eine anfechtbare Verfügung zur Regelung der Zusammenarbeit der Beteiligten und der Tarife. | ||||||
| Können sich Leistungserbringer und das BSV nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann das EDI den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt es nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. | ||||||
| Die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die Organisation nach Artikel 47a KVG [2] sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Verlangen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 3-5 notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips. [3] | ||||||
| Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 8 kann das EDI gegen die Verbände der Leistungserbringer, gegen die Organisation nach Artikel 47a KVG und gegen die betroffenen Leistungserbringer Sanktionen ergreifen. Diese umfassen: | ||||||
| die Verwarnung; | ||||||
| eine Busse bis zu 20 000 Franken. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [2] SR 832.10 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 837; 2022 808; BBl 2019 6071). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 837; 2022 808; BBl 2019 6071). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 28 [1] Grundsatz |
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| Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: | ||||||
| ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; | ||||||
| während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und | ||||||
| nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. | ||||||
| Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] SR 830.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
b) Strittig und zu klären ist vorliegend die Höhe des massgeblichen IV-Grads, wobei sich die Parteien vor allem bezüglich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit (Gesundheitszustand unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und daraus resultierenden Einschränkungen) und des hypothetischen Invalideneinkommens uneins geblieben sind. Die Beschwerdeführerin stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, dass das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Gutachten des ABI die ihre Leistungsfähigkeit einschränkenden Beschwerden nicht umfassend berücksichtige. Insbesondere sei erst nach der Begutachtung durch das ABI eine Periarthorsis humero scapularis rechts bei ansatznaher Tendinopahtie der Supraspinatussehne mit Verdacht auf minime gelenkseitige Teilruptur diagnostiziert worden, welche nicht Eingang in die Auflistung der Diagnosen gefunden habe. Diese Beschwerden hätten sich zudem seither ausgedehnt und chronifiziert. Ebenso seien auch der immer wieder auftretende Schwindel und die Doppelbilder, welche sich zusätzlich einschränkend auswirken würden, nicht zureichend berücksichtigt worden. Diesbezüglich müssten vertiefende medizinische und arbeitsmarktliche Abklärungen erfolgen. Zudem trage der gewährte Leidensabzug von 10% den zusätzlichen Einschränkungen nicht hinreichend Rechnung.
c) Die Vorinstanz stützt die Rentenfestlegung auf das Gutachten des ABI Basel vom 20. Juli 2005, in welchem eine ausführliche Auflistung der Diagnosen enthalten ist. Zutreffend ist, dass die von Dr. ... am 1. März 2006 festgestellte Tendinopathie der Supraspinatussehne mit Verdacht auf minime gelenkseitige Teilruptur in der Auflistung nicht enthalten ist und entsprechend auch noch nicht berücksichtigt werden konnten. Daraus kann die Beschwerdeführerin aber noch nichts zugunsten ihres Begehrens ableiten. Sie übersieht, dass der erwähnte Arzt in seinem Bericht bestätigt hat, dass daraus keine wesentliche Veränderung abgeleitet werden könne. Man habe es nach wie vor mit einem therapieresistenten zervikozephalen Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion zu tun. Bei den geklagten Schulterbeschwerden handle es sich um Ausstrahlungen des zervikozephalen Syndroms. Nachdem diese Symptomatik in der erwähnten Auflistung enthalten und mithin auch vom ABI in das Gutachten einbezogen worden ist, und keine Anhaltspunkte für eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich sind, lässt sich die angefochtene Verfügung diesbezüglich nicht beanstanden.
d) Anders sieht es dagegen hinsichtlich der geklagten Sehstörungen (Doppelbilder, Schwindel) aus. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Untersuchung beim ABI im Juni 2005 angegeben hat, sie leide permanent unter Doppelbildern. Mit Hilfe der Brille sei dies etwas besser, allerdings nicht vollständig. Ferner wies sie auch ausdrücklich darauf hin, dass sie an Konzentrations- und teilweise auch an Gedächtnisstörungen leide. Folgerichtig lautete denn auch die Diagnose auf »Diplopie unklarer Genese« mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. ABI Gutachten, S. 20). Ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bereits durch die schmerzbedingten Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt sei (a.a.O., S. 16). Hinzu komme die »Diplopie«, welche seit dem Unfall aufgetreten sei. Der Gutachter hielt in diesem Zusammenhang fest, dass, falls die Angaben der Patientin zuträfen, keinerlei Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit mehr gegeben sei, was jedoch nicht ausschliesslich neurologisch, sondern insbesondere ophtalmologisch beurteilt werden müsse. Ophtalmologische Untersuchungen wurden denn auch durchgeführt. Dr. ... bescheinigte in seinem Bericht vom 23. September 2004 der Versicherten wegen der Doppelbilder eine 100%-ige Arbeitunfähigkeit.
Trotzdem gelangte das ABI zum Schluss, dass der Versicherten eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zugemutet werden könne; zeitlich allenfalls maximal 70%, wobei sich der geringere Wert von 50% durch vermehrte Pausen und Erholungsbedarf und zwischenzeitlich notwendiger körperlicher Lockerungen ergebe. Von den von Dr. ... seiner Bescheinigung zugrunde gelegten visus-bedingten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ist keine Rede. Ebenso wenig wurde diesen Einschränkungen bei der Ausscheidung von geeigneten Verweistätigkeiten Rechnung getragen; diese scheinen vielmehr völlig unberücksichtigt geblieben zu sein. Anders kann die Darstellung im Bericht (vgl. S. 22), dass für Verweistätigkeiten aus anderweitiger somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere, nicht interpretiert werden. Der Verzicht auf den Einbezug der visusbedingten Einschränkungen findet seine Bestätigung denn auch im Umstand, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen ist, dass die Versicherte beispielsweise Arbeiten wie leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten ausführen könnte. Angesichts der von dieser jedoch geklagten und vom Arzt bestätigten Visus-Problematik erweist sich die Annahme einer generellen Zumutbarkeit für solche Arbeiten als äusserst problematisch. Die Vorinstanz scheint nämlich übersehen zu haben, dass insbesondere bei den angeführten Kontroll-, Sortier- und Prüfarbeiten - ähnlich wenn auch nicht ganz so ausgeprägt wie bei der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Montage von elektronischen Kleinbauteilen) - die Sehfähigkeit möglichst uneingeschränkt gegeben sein muss. Durch vermehrte Pausen allein kann den Einschränkungen in der Sehfähigkeit jedenfalls nicht hinreichend Rechnung getragen werden.
Letztlich ist daher davon auszugehen, dass die verminderte Sehfähigkeit der Versicherten bei der Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit im allgemeinen und der Ausscheidung von geeigneten Verweistätigkeiten im besonderen unberücksichtigt geblieben ist. Für das Gericht ist bereits daher nicht möglich, die der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf ihre Richtigkeit hin abschliessend zu bewerten. Angesichts der erwähnten Nichtberücksichtigung der aktenkundigen Einschränkungen in der Sehfähigkeit bestehen für das Gericht jedenfalls unüberwindbare Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Festlegung. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit noch zu 50% arbeitsfähig ist, so stellt sich doch die Frage, in welchen konkreten Tätigkeiten diese Arbeitsfähigkeit noch gegeben ist. Weil die Beantwortung dieser Fragen aber unabdingbare Voraussetzung für eine den sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen entsprechende Einschätzung der Invalidität ist, die diesbezüglich unzureichende Aktenlage dem Gericht aber eine abschliessende Beurteilung verunmöglicht, drängt es sich auf, die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird dabei auch noch einmal die Frage des leidendbedingten Abzuges unter Berücksichtigung der Visus-Problematik zu prüfen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde denn auch gutzuheissen.
3. Nach Art. 69 Abs. 1bis
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 69 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
||||||
| In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG [2] sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: | ||||||
| Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; | ||||||
| Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht. [4] | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. [5] Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. [6] | ||||||
| Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG [7] gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. [8] | ||||||
| Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [7] SR 831.10 [8] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [9] SR 173.110 [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
||||||
| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
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| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen i.S. der Erwägungen an die Vorinstanz (IV-Stelle) zurückgewiesen.
2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) hat ... aussergerichtlich mit Fr. 1'462.95 (inkl. MWST) zu entschädigen.
Gesetzesregister
ATSG 8
ATSG 16
ATSG 61
IVG 4
IVG 5
IVG 27
IVG 28
IVG 69
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 8 Invalidität |
||||||
| Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. | ||||||
| Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. [1] | ||||||
| Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. [2] [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). [2] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 16 Grad der Invalidität |
||||||
| Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
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| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 4 Invalidität |
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| Die Invalidität (Art. 8 ATSG [1]) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. [2] | ||||||
| Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. [3] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 5 [1] Sonderfälle |
||||||
| Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG [2]. [3] | ||||||
| Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 27 [1] Zusammenarbeit und Tarife |
||||||
| Das BSV ist befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen sowie den Anstalten und Werkstätten, die Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen durchführen, Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung und die Tarife zu regeln. | ||||||
| Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife festlegen. Er sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen. | ||||||
| Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen die Kosten der Eingliederungsmassnahmen übernommen werden. | ||||||
| Tarife, bei denen Taxpunkte für Leistungen oder für leistungsbezogene Pauschalen festgelegt werden, müssen für die gesamte Schweiz auf einer einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Können sich die Parteien nicht einigen, so legt der Bundesrat die Tarifstruktur fest. | ||||||
| Der Bundesrat kann Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können. | ||||||
| Kommt kein Vertrag nach Absatz 1 zustande, erlässt das EDI auf Antrag des BSV oder des Leistungserbringers eine anfechtbare Verfügung zur Regelung der Zusammenarbeit der Beteiligten und der Tarife. | ||||||
| Können sich Leistungserbringer und das BSV nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann das EDI den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt es nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. | ||||||
| Die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die Organisation nach Artikel 47a KVG [2] sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Verlangen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 3-5 notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips. [3] | ||||||
| Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 8 kann das EDI gegen die Verbände der Leistungserbringer, gegen die Organisation nach Artikel 47a KVG und gegen die betroffenen Leistungserbringer Sanktionen ergreifen. Diese umfassen: | ||||||
| die Verwarnung; | ||||||
| eine Busse bis zu 20 000 Franken. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [2] SR 832.10 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 837; 2022 808; BBl 2019 6071). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 837; 2022 808; BBl 2019 6071). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 28 [1] Grundsatz |
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| Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: | ||||||
| ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; | ||||||
| während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und | ||||||
| nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. | ||||||
| Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). [2] SR 830.1 [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 69 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
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| In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG [2] sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: | ||||||
| Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; | ||||||
| Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht. [4] | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. [5] Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. [6] | ||||||
| Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG [7] gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. [8] | ||||||
| Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [7] SR 831.10 [8] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [9] SR 173.110 [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
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