Betreff: Versicherungsleistungen nach IVG

DossNr: S 2006 7

PublDate: 2006-12-25

EntschDate: 2006-04-04

Abt.Nr.: 2

Abt.: 2. Kammer

Zusammenfassung:

Verfahrenstyp: Beschwerde

Weiterzug:

Content: S 06 7

2. Kammer als Versicherungsgericht

URTEIL

vom 4. April 2006

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

1. a) Der heute 44-jährige ... (geb. 04.05.1962) ist ledig und wohnt in der Gemeinde ... Er hat den Beruf eines Malers erlernt und war auch als selbständiger Bodenleger tätig. Seit 1998 leidet er berufsbedingt an Hautallergien, wogegen er sich beim Dermatologen Dr. ... und beim Hausarzt Dr. ... medizinisch behandeln liess. Im November 2000 beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle GR die Umschulung auf eine neue Tätigkeit.

b) Nach weiteren Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers durch Dres. ... und ... kam die IV-Stelle zum Schluss, dass der Versicherte als Maler sowie Bodenleger wegen der Hautallergien zu 100% arbeitsunfähig sei, in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit (ohne Kontakt zu Kleb-/ Farbstoffen oder Metallionen) aber weiterhin zu 100% arbeitsfähig sei. Im Frühling 2002 wurde deshalb auf Kosten der IV die Möglichkeit einer Umschulung als Koch bzw. als Kaufmann im Bürobereich abgeklärt. Im Februar 2003 lehnte die IV-Stelle die Kostengutsprache für weitere berufliche Massnahmen ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 28. Februar 2003 ab, wobei sie aber zugleich den Erlass einer neuen Verfügung in Aussicht stellte.

c) Mit Verfügung vom 9. November 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend beruflicher Massnahmen erneut ab, mit der Begründung, es habe ihm am erforderlichen Willen für eine Umschulung gefehlt.

d) Mit Verfügung vom 10. November 2004 wies die IV-Stelle ebenfalls einen Anspruch auf eine IV-Rente ab. Zur Begründung hielt sie fest, es sei dem Versicherten eine leidensadaptierte Ersatztätigkeit (leichte/mittlere Arbeiten ohne Allergieexposition) weiterhin voll zumutbar. Zudem stellte sie dem mutmasslichen Jahresverdienst ohne Behinderung (Valideneinkommen [VE] als Bodenleger) von Fr. 72'066.-- ein erzielbares Einkommen trotz Behinderung (Invalideneinkommen [IE]) von Fr. 58'729.50 gegenüber, woraus nur ein Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 18.51% resultierte, was noch nicht zum Bezug einer IV-Rente (Mindestgrad 40%) berechtige.

e) In der dagegen erhobenen Einsprache vom Dezember 04 wurden die Aufhebung beider Verfügungen und die Gewährung von Umschulungsmassnahmen für eine kaufmännische Ausbildung bzw. die Zusprechung einer halben IV-Rente beantragt. Richtig sei zwar, dass er im Mai 04 keine beruflichen Massnahmen mehr gewünscht habe, da er selbst einen Imbissstand auf einem Autobahnrastplatz eröffnet habe. Hiernach sei ihm dafür aber keine Betriebsbewilligung erteilt worden und ferner habe er gemerkt, dass er auch auf gewisse Lebensmittel allergisch reagiere, weshalb er eine Drittperson angestellt habe und selbst lediglich noch die Administration und den Einkauf besorge. Eine kaufmännische Ausbildung könnte daher seine selbständige Erwerbsfähigkeit weiter verbessern. Betreffend Rentenfrage sei die Vorinstanz überdies von einer viel zu optimistischen Einschätzung des IE ausgegangen, da er laut Lohnausweis 03 effektiv nur einen Nettojahrslohn von Fr. 18'000.-- erzielt habe und selbst bei besten Rahmen- bzw. Arbeitsbedingungen höchstens ein IE von Fr. 35'000.-- erwirtschaften könnte, was einen IV-Grad von mehr als 50% und damit Anspruch auf eine halbe IV-Rente ergeben hätte.

f) Mit Entscheid vom 30. November 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache vollumfänglich ab. Zur Ablehnung der Rente führte sie aus, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Referenztätigkeit und bei Ausnützung seiner vollen Arbeitskraft ohne weiteres noch ein IE von Fr. 57'800.-- erzielen könnte, was letztlich nur einen IV-Grad von 19.78% ergebe, womit weder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Berentung (ab 40%) noch diejenigen für eine Umschulung (ab 20%) erfüllt worden seien.

2. Dagegen liess der Versicherte am 10. Januar 2006 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, mit den Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verpflichtung der Vorinstanz zur Gewährung einer kaufmännischen Ausbildung (Kostenübernahme für Umschulung); evtl. um Zusprechung mindestens einer halben IV-Rente. In Ergänzung zu den schon früher in der Einsprache enthaltenen Ausführungen bekräftigte er nochmals, dass ein IE von ca. Fr. 58'000.-- unrealistisch hoch sei; zumal sein Nettoverdienst 05 erneut lediglich Fr. 18'000.-- betragen habe bzw. er in den angeführten Verweisungstätigkeiten höchstens Fr. 35'000.-- verdienen könnte, wobei sodann noch ein Leidensabzug von 10-15% gerechtfertigt wäre. Der IV-Grad betrage somit mindestens 50%; mit Sicherheit jedoch mehr als 40%. Zur Umschulung fügte er bei, dass ihm der Dermatologe Dr. ... im Februar 05 noch ausdrücklich attestiert habe, dass er mit einer Bürostelle am besten wieder ins Berufsleben integriert werden könne. Hier wäre er zu 100% arbeitsfähig und es wäre darum auch nicht mit durch die Hautkrankheit bedingten Arbeitsausfällen zu rechnen.

3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das bezifferte IE in der Grössenordnung von Fr. 58'000.-- sei nicht zu beanstanden, da die herangezogenen Verweisungstätigkeiten realistisch seien und auch die abstrakten Tabellenlöhne in der Schweiz auf diesem Lohnniveau eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang ergeben hätten. Mangels Allergieexposition in diesen Tätigkeiten wäre zudem auch kein gesonderter Leidensabzug gerechtfertigt gewesen. Betreffend Umschulung wurde bekräftigt, dass die in der Praxis geltende Erheblichkeitsschwelle von 20% nicht erreicht worden sei, womit auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Ausbildung Kaufmann) entfalle.

4. Ein zweiter Schriftenwechsel brachte keine neuen Erkenntnisse.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die Parteien haben die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 4   Invalidität
  1.   Die Invalidität (Art. 8 ATSG [1]) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. [2]
  2.   Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. [3]
 
[1] SR 830.1
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).
IVG i.V.m. Art. 8
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 8   Invalidität
  1.   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
  2.   Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. [1]
  3.   Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. [2] [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
ATSG; BGE 130 V 347 E. 3.3.1, 127 V 296 E. 4 b/bb, 116 V 249 E. 1b), zu den Voraussetzungen für berufliche Massnahmen (Art. 15 ff
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 15 [1]   Berufsberatung
  1.   Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl ha ben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
  2.   Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
. IVG) und zu den Kriterien und zum Umfang eines Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28 [1]   Grundsatz
  1.   Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
  1bis.   Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3]
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 16   Grad der Invalidität
  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) im Grundsatz richtig und komplett dargelegt. Zutreffend wiedergegeben ist zudem die Rechtsprechung zur Verwendung von statistischen Tabellenlöhnen (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] laut Berufs-/Ausbildungsniveau) bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung (vorliegend Hautallergien bzw. Handekzeme und Gesichtsausschläge je nach Arbeitsumfeld/Beschäftigungsart) zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (BGE 129 V 472 ff., 126 V 76 f. E. 3b; AHI 2002 S. 67 E. 3b) und zum in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden behinderungsbedingten Leidensabzug (BGE 126 V 78 ff. E. 5; AHI 2002 S. 67 E. 4, 1999 S. 181 E. 3b). Darauf kann hier verwiesen werden.

2. Strittig und zu prüfen ist im konkreten Fall der massgebliche Invaliditätsgrad, wobei aus medizinisch-theoretischer Sicht aufgrund der schlüssigen und übereinstimmenden Arztberichte der Dres. ... erstellt ist, dass der Versicherte in seinen früheren Erwerbstätigkeiten als Maler und Bodenleger wegen der Hautallergien bei Kontakt mit entsprechenden Lösungsmitteln und Stoff-/Metallmaterialien nie mehr als einsatz- und arbeitsfähig (100% AUF) betrachtet werden kann; indes in einer leidensangepassten Ersatztätigkeit (z.B. als Kaufmann bzw. Büroangestellter) ohne nennenswerte Staub- oder Metallexpositionen durchaus noch voll einsatz- und arbeitsfähig (100% AF) wäre. Ausgehend von dieser einleuchtenden und unwiderlegten Einschätzung der erwähnten Ärzte gilt es im konkreten Fall mit Blick auf eine allfällige IV-Berentung (Mindestgrad 40%) die Höhe des Invalideneinkommens (mutmasslicher Jahresverdienst trotz Behinderung auf Arbeitsmarkt) zu klären. Alsdann wird gegebenenfalls noch über den Anspruch auf berufliche Umschulung (Erheblichkeitsschwelle IV-Grad ca. 20%) zu entscheiden sein.

3. Was die wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit und damit letztlich den als zu tief bezeichneten IV-Grad von 18.51% (Verfügung) respektive von 19.78% (Einspracheentscheid) betrifft, gilt es vorliegend gestützt auf die hier anwendbare Einkommensvergleichsmethode das vom Beschwerdeführer als viel zu optimistisch bezeichnete Invalideneinkommen von ca. Fr. 57'800.-- anstatt der tatsächlich erzielten Fr. 18'000.-- bzw. nach Ansicht des Beschwerdeführers höchstens anrechenbaren Fr. 35'000.-- zu überprüfen. Lehre und Praxis stellen dabei in erster Linie auf die erwerbliche Gesamtsituation im Berufsleben ab, in der der Versicherte steht. Übt er nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der speziell stabile Verhältnisse herrschen und ist weiter anzunehmen, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint ferner das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt im Prinzip der tatsächlich erzielte Jahresverdienst als Invalidenlohn. Liegt aber kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vor, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens gar keine oder keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können wahlweise entweder Tabellenlöhne (LSE) oder Verweisungstätigkeiten (DAP) herangezogen werden (BGE 129 V 475). Wie dargetan, ist hier davon auszugehen, dass der Versicherte bezüglich einer behinderungsadäquaten Tätigkeit noch zu 100% arbeitsfähig ist. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer somit in vollem Umfange zumutbaren Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist ebenfalls zu bejahen, weil es dem Versicherten zumutbar und möglich ist, allenfalls auch ausserhalb der Wohnsitzgemeinde eine neue Stelle bzw. eine explizit auf seine Körperleiden (Hautekzeme an Händen/Gesicht) Rücksicht nehmende Stelle (in geschlossenen Räumen ohne mechanisch irritierende Stoffe, die Haut reizende Lösungsmittel [toxische Substanzen] oder übermässige Staubimmissionen im Sitzen oder Stehen wie z.B. einfache Aufsichts- und Kontrollfunktionen oder staubfreie Büro-, Gastronomie-, Sortier- und Verpackungsarbeiten usw.) zu suchen. Unter diesen Vorzeichen war die Vorinstanz jedoch nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, wahlweise entweder auf die abstrakten LSE oder sonst eben auf konkrete Verweisungstätigkeiten abzustellen. Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, entschied sich die Vorinstanz für den Beizug der LSE-Werte. Ausgehend von der Tabelle TA 1 der LSE 2002 des Bundesamtes für Statistik (BFS) belief sich der Monatsbruttolohn (Zentralwert 40 Std.-Woche) für Männer mit einfachen/repetitiven Tätigkeiten auf dem Privatsektor auf Fr. 4'557.--. Angepasst an die übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Std. und die Teuerung bis 2004 ergibt sich ein erzielbares Monatssalär von Fr. 4'884.-- bzw. ein Jahresverdienst von rund Fr. 58'000.--. Die Höhe des ermittelten Invalideneinkommens gibt daher zu keinen Korrekturen Anlass, zumal die Kriterien für einen separaten Leidensabzugs (max. 25%) in einer staubarmen Ersatztätigkeit offenkundig nicht erfüllt worden sind. Werden die so eruierten Validen- und Invalideneinkommen einander gegenübergestellt, ergibt sich ein Minderverdienst von ungefähr Fr. 14'000.--, was bei weitem nicht zu einem rentenrelevanten IV-Grad von 40% reicht. Daran hätte im Ergebnis selbst ein leicht höheres Valideneinkommen nichts geändert. Die Nichtgewährung einer IV-Rente durch die Vorinstanz war daher rechtens und vertretbar, was diesbezüglich zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde führt. Zu prüfen bleibt damit aber noch, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen beim (erst) 44-jährigen Versicherten hätte bejaht werden müssen.

4. Gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 17   Umschulung
  1.   Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. [1]
  2.   Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Laut Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe aller Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die erforderlich und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 E. 3b/bb, 99 V 35 E. 2; ZAK 1988 S. 468 E. 2a). Der Begriff der »annähernden Gleichwertigkeit« bezieht sich dabei nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. Der Umschulungsanspruch setzt mit anderen Worten eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus. Als »invalid« gilt dabei, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welcher die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Der IV-Grad muss darum ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach gefestigter Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von »etwa 20%« erleidet (BGE 130 V 488, 124 V 108, 118 V 7, 111 V 235; AHI 1997 S. 80 E. 1b, ZAK 1984 S. 91, 1966 S. 439 E. 3). Im Einzelfall ermittelte die Vorinstanz letztlich einen IV-Grad von 19.78%, woraus sie schloss, dass die verlangte Erheblichkeitsschwelle für einen Anspruch auf berufliche Stütz- und Integrationsmassnahmen noch nicht erreicht worden sei. Dieser Auffassung kann sich das Gericht nicht anschliessen, da die Vorinstanz nachweislich von einem etwas zu tiefen Einkommen ohne Behinderung (Fr. 72'066.--) ausging. Wie dem Schreiben des Steueramts der Wohnsitzgemeinde vom 21.09.2001 entnommen werden kann, erzielte der Versicherte 1997 und 1998 als gesunder Bodenleger im Durchschnitt ein steuerbares Einkommen von Fr. 76'800.--. Das von der Vorinstanz aufgrund der verfügbaren IK-Auszüge eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 72'066.-- (1991-1996) war damit aber im Schnitt um ca. Fr. 3'150.-- (1991-1998: Fr. 75'222.--) zu tief bemessen worden, woraus umgerechnet jedoch ein IV-Grad von über 20% (VE: Fr. 75'222.--; IE: Fr. 58'000.--; IV-Grad 22.8%) resultiert hätte. Abgesehen von dieser Korrektur beim anrechenbaren Valideneinkommen und dem Erreichen des erforderlichen IV-Grads im Sinne von Art. 17
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 17   Umschulung
  1.   Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. [1]
  2.   Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
IVG, womit ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestanden hätte, gilt es hier aufgrund der noch langen Aktivitätsdauer des Versicherten (44-jährig) überdies nicht zu verkennen, dass eine berufliche Umschulung (z.B. zum Betriebskaufmann/Büroangestellten) zwecks möglichst rascher und realistischer Wiedereingliederung in die bestehende Arbeitswelt auch sachlich absolut gerechtfertigt und äusserst sinnvoll erscheint. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer darauf im Mai 04 noch ausdrücklich verzichten wollte, bewies er durch seine eigenen Arbeitsbemühungen (Eröffnung Imbissstand auf Autobahnraststätte; leider ohne durchschlagenden Erfolg) doch ausreichend, dass er persönlich an sich gewillt und auch in der Lage gewesen wäre, einer anderen Erwerbstätigkeit aus eigner Kraft und Initiative nachzugehen. Die dann neu aufgetretenen Hautallergien gegenüber gewissen Speisesorten (Frischgemüse; Fleischprodukte) brachte schliesslich aber auch diese Einnahmequelle zum Versiegen, weshalb er eindeutig auf eine vernünftige Berufsumschulung (ohne Allergienpotential) angewiesen ist. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass der Versicherte Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, da die Voraussetzungen von Art. 17
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 17   Umschulung
  1.   Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. [1]
  2.   Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
IVG erfüllt wurden. Der angefochtene Entscheid war insofern nicht rechtmässig und muss deshalb aufgehoben werden. In dieser Beziehung erweist sich die Beschwerde demnach also als begründet, was zur Konsequenz hat, dass sie in diesem Rügepunkt gutzuheissen ist.

5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 61   Verfahrensregeln
  Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a. [2]   Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b.   Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c.   Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d.   Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e.   Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f.   Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis. [3]   Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g.   Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h.   Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i.   Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
 
[1] SR 172.021
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen kostenlos ist. Hingegen hat die Vorinstanz dem anwaltlich vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 61 lit. g
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 61   Verfahrensregeln
  Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a. [2]   Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b.   Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c.   Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d.   Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e.   Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f.   Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis. [3]   Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g.   Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h.   Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i.   Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
 
[1] SR 172.021
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSG noch eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung zu bezahlen.

Demnach erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid insofern aufgehoben, als der Anspruch des Versicherten auf Leistungen betreffend Umschulung (berufliche Massnahmen) durch die Vorinstanz bejaht wird; im Übrigen (bezüglich IV-Rente) wird sie abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) hat ... aussergerichtlich mit Fr. 1'200.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

S-2006-7 17. November 2005 25. Dezember 2006 GR-Entscheide Unpubliziert Verwaltungsgericht

Gegenstand Versicherungsleistungen nach IVG

Gesetzesregister
ATSG 8
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 8   Invalidität
  1.   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
  2.   Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. [1]
  3.   Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. [2] [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
[2] Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
ATSG 16
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 16   Grad der Invalidität
  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG 61
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 61   Verfahrensregeln
  Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a. [2]   Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b.   Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c.   Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d.   Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e.   Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f.   Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis. [3]   Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g.   Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h.   Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i.   Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
 
[1] SR 172.021
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
IVG 4
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 4   Invalidität
  1.   Die Invalidität (Art. 8 ATSG [1]) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. [2]
  2.   Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. [3]
 
[1] SR 830.1
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).
IVG 15
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 15 [1]   Berufsberatung
  1.   Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl ha ben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung.
  2.   Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
IVG 17
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 17   Umschulung
  1.   Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. [1]
  2.   Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
IVG 28
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28 [1]   Grundsatz
  1.   Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
  1bis.   Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3]
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
BGE Register
AHI
1997 S.802002 S.67