Betreff: BVG-Beiträge
DossNr: S 2006 10
PublDate: 2006-12-25
EntschDate: 2006-03-17
Abt.Nr.: 1
Abt.: 1. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Klage
Weiterzug:
Content: S 06 10
1. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL
vom 17. März 2006
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend BVG-Beiträge
1. ... hatte sich als Inhaber einer Generalunternehmung mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages vom 20. Dezember 1993 per 1. Januar 1994 der ... angeschlossen. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 kündigte die ... per 31. Januar 2006 aufgrund angeblicher Schwierigkeiten, welche die Zusammenarbeit während längerer Zeit belastet hätten. Auf Begehren der Stiftung erliess das Betreibungsamt ... aufgrund ausstehender Beitragsforderungen aus Personalvorsorgevertrag am 2. Februar 2005 in der Betreibung Nr. 20050098 einen Zahlungsbefehl über Fr. 4'062.75 nebst 4.5% Zins seit dem 29. Januar 2005 zuzüglich Zins vom 01. Januar 2004 bis zum 28. Januar 2005 über Fr. 14.20. Nachdem der Zahlungsbefehl dem Arbeitgeber am 15. Februar 2005 zugestellt worden war, erhob dieser am 16. Februar 2005 Rechtsvorschlag.
2. Die ... verlangte beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Klage vom 10. Januar 2006, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 3'492.75 plus Zins von Fr. 14.20 vom 01.01.2004 bis zum 28.01.2005, sowie Zins zu 4.5% seit 29.01.2005 auf der Kapitalforderung, zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls, plus eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Zudem verlangte die Klägerin die Beseitigung des vom Beklagten erhobenen Rechtsvorschlages.
3. Der Beklagte reichte trotz entsprechender Aufforderung keine Klageantwort ein. Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 teilte ihm der Instruktionsrichter daher mit, dass das Gericht gestützt auf die ihm vorliegenden Akten entscheiden werde.
Auf die weiteren Ausführungen in der Klage wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung von Streitigkeiten über Beiträge aufgrund des Bundesgesetztes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1
und 3
BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2
der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300). Gemäss Art. 79 Abs. 1
SchKG ist das Verwaltungsgericht zudem befugt, den in einer Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag direkt zu beseitigen, ohne dass ein separates Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt werden müsste.
2. a) Unbestritten ist, das der Beklagte im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis am 31. Januar 2006 der Klägerin angeschlossen war und daher für seine Angestellten Beiträge aus der obligatorischen Vorsorge zu entrichten hat. Der Beklagte hat denn auch zu keinem Zeitpunkt weder den Anschluss, noch die Berechtigung der Beitragsforderung an sich noch die Höhe derselben im Umfang der eingeklagten Fr. 3'492.75 bestritten. Letztere findet ihre Bestätigung auch ohne weiteres im eingereichten Kontoauszug »Prämieninkasso« vom 9. Dezember 2005. Ein allfälliger Anspruch auf die von der Klägerin verlangte Umtriebsentschädigung ergibt sich aus Ziff. 2.1 des Kostenreglements, welches integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrages bildet. Nach dieser Bestimmung stellt die Klägerin neben den amtlichen Betreibungskosten zusätzlich Fr. 500.-- in Rechnung, wenn sie sich veranlasst sieht, wegen Betreibungsausständen ein Betreibungsverfahren einzuleiten. Aufgrund der über längere Zeit ausgebliebenen Beitragsleistungen des Beklagten durfte sich die Klägerin durchaus zur Einleitung des Betreibungsverfahrens veranlasst sehen, weshalb die geforderte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- nicht zu beanstanden und zuzusprechen ist. Die Klägerin verlangt zudem Fr. 14.20 Zins vom 1. Januar 2004 bis zum 28. Januar 2005 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.--. Diese Kosten sind ausgewiesen und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
b) Zu prüfen bleibt damit noch der von der Klägerin verlangte Verzugszins von 4.5% auf der eingeklagten Beitragsforderung seit dem 29. Januar 2005. Auch diesem Antrag ist ohne weiteres stattzugeben. Gemäss Art. 66 Abs. 2
BVG ist die Vorsorgeeinrichtung nämlich berechtigt, für nicht rechtzeitig einbezahlte Beiträge Verzugszinsen zu fordern. Die Höhe des Zinsfusses bestimmt sich vorliegend aufgrund von Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages. Gestützt auf diese Bestimmung teilte die Klägerin dem Beklagten jeweils mit dem Versand des Kontoauszuges die Zinssätze mit. Am vorliegenden Zinssatz von 4.5%, welcher dem Beklagten im Rahmen des Kontoauszuges vom 9. Dezember 2005 mitgeteilt wurde, gibt es nichts zu beanstanden, weshalb der Beklagte der Klägerin ab dem 29. Januar 2005 Verzugszinsen in Höhe von 4.5% auf die eingeklagte Beitragsforderung schuldet.
c) Zusammenfassend ist die Klage im Sinne der obigen Erwägungen vollumfänglich gutzuheissen, was zur Folge hat, dass der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin
- ausstehende BVG Beiträge
Fr.
3'492.75
- Beitragszinsen (01.01.2004 - 28.01.2005)
Fr.
14.20
- Umtriebsentschädigung
Fr.
500.00
- Kosten des Zahlungsbefehls
Fr.
70.00
- Total
Fr.
4'076.95
zuzüglich Verzugszins von 4.5% seit dem 29. Januar 2005 auf Fr. 3'492.75 zu bezahlen.
Im gleichen Umfang ist auch der Antrag zur Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 20050098 des Betreibungsamtes ... gutzuheissen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Gemäss Art. 37 Abs. 2
BVG und Art. 11
VVS ist das Verfahren in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können indessen einer Partei eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden (Art. 11
VVS). Der Beklagte hat es über einen längeren Zeitraum versäumt, die BVG-Beiträge für seine Angestellten zu bezahlen und damit die Klägerin durch dieses Verhalten geradezu mutwillig zur Klageanhebung gezwungen. Rechtlich relevante Gründe für dieses mutwillige Verhalten sind nicht ersichtlich, weshalb es sich dann auch rechtfertigt, dem Beklagten die Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht sowie eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu Gunsten der Klägerin aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Klage wird gutgeheissen und ... verpflichtet, der ... Fr 4'076.95 zuzüglich 4.5% Zins seit dem 29. Januar 2005 auf Fr. 3'492.75 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20050098 des Betreibungsamtes ... wird im Umfang von Fr. 4'076.95 zuzüglich 4.5% Zins seit dem 29. Januar 2005 auf Fr. 3'492.75 beseitigt und in diesem Umfang wird die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von
Fr.
500.--
- und den Kanzleiauslagen von
Fr.
126.--
zusammen
Fr.
626.--
gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
DossNr: S 2006 10
PublDate: 2006-12-25
EntschDate: 2006-03-17
Abt.Nr.: 1
Abt.: 1. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Klage
Weiterzug:
Content: S 06 10
1. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL
vom 17. März 2006
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend BVG-Beiträge
1. ... hatte sich als Inhaber einer Generalunternehmung mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages vom 20. Dezember 1993 per 1. Januar 1994 der ... angeschlossen. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 kündigte die ... per 31. Januar 2006 aufgrund angeblicher Schwierigkeiten, welche die Zusammenarbeit während längerer Zeit belastet hätten. Auf Begehren der Stiftung erliess das Betreibungsamt ... aufgrund ausstehender Beitragsforderungen aus Personalvorsorgevertrag am 2. Februar 2005 in der Betreibung Nr. 20050098 einen Zahlungsbefehl über Fr. 4'062.75 nebst 4.5% Zins seit dem 29. Januar 2005 zuzüglich Zins vom 01. Januar 2004 bis zum 28. Januar 2005 über Fr. 14.20. Nachdem der Zahlungsbefehl dem Arbeitgeber am 15. Februar 2005 zugestellt worden war, erhob dieser am 16. Februar 2005 Rechtsvorschlag.
2. Die ... verlangte beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Klage vom 10. Januar 2006, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 3'492.75 plus Zins von Fr. 14.20 vom 01.01.2004 bis zum 28.01.2005, sowie Zins zu 4.5% seit 29.01.2005 auf der Kapitalforderung, zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls, plus eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Zudem verlangte die Klägerin die Beseitigung des vom Beklagten erhobenen Rechtsvorschlages.
3. Der Beklagte reichte trotz entsprechender Aufforderung keine Klageantwort ein. Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 teilte ihm der Instruktionsrichter daher mit, dass das Gericht gestützt auf die ihm vorliegenden Akten entscheiden werde.
Auf die weiteren Ausführungen in der Klage wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung von Streitigkeiten über Beiträge aufgrund des Bundesgesetztes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 73 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche [1] |
||||||
| Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: | ||||||
| Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG [2] dienen; | ||||||
| Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; | ||||||
| Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; | ||||||
| den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1. [3] | ||||||
| Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. | ||||||
| Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] SR 831.42 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 73 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche [1] |
||||||
| Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: | ||||||
| Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG [2] dienen; | ||||||
| Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; | ||||||
| Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; | ||||||
| den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1. [3] | ||||||
| Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. | ||||||
| Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] SR 831.42 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 73 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche [1] |
||||||
| Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: | ||||||
| Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG [2] dienen; | ||||||
| Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; | ||||||
| Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; | ||||||
| den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1. [3] | ||||||
| Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. | ||||||
| Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] SR 831.42 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 79 [1] |
||||||
| Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
2. a) Unbestritten ist, das der Beklagte im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis am 31. Januar 2006 der Klägerin angeschlossen war und daher für seine Angestellten Beiträge aus der obligatorischen Vorsorge zu entrichten hat. Der Beklagte hat denn auch zu keinem Zeitpunkt weder den Anschluss, noch die Berechtigung der Beitragsforderung an sich noch die Höhe derselben im Umfang der eingeklagten Fr. 3'492.75 bestritten. Letztere findet ihre Bestätigung auch ohne weiteres im eingereichten Kontoauszug »Prämieninkasso« vom 9. Dezember 2005. Ein allfälliger Anspruch auf die von der Klägerin verlangte Umtriebsentschädigung ergibt sich aus Ziff. 2.1 des Kostenreglements, welches integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrages bildet. Nach dieser Bestimmung stellt die Klägerin neben den amtlichen Betreibungskosten zusätzlich Fr. 500.-- in Rechnung, wenn sie sich veranlasst sieht, wegen Betreibungsausständen ein Betreibungsverfahren einzuleiten. Aufgrund der über längere Zeit ausgebliebenen Beitragsleistungen des Beklagten durfte sich die Klägerin durchaus zur Einleitung des Betreibungsverfahrens veranlasst sehen, weshalb die geforderte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- nicht zu beanstanden und zuzusprechen ist. Die Klägerin verlangt zudem Fr. 14.20 Zins vom 1. Januar 2004 bis zum 28. Januar 2005 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.--. Diese Kosten sind ausgewiesen und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
b) Zu prüfen bleibt damit noch der von der Klägerin verlangte Verzugszins von 4.5% auf der eingeklagten Beitragsforderung seit dem 29. Januar 2005. Auch diesem Antrag ist ohne weiteres stattzugeben. Gemäss Art. 66 Abs. 2
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 66 Aufteilung der Beiträge |
||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden. | ||||||
| Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. | ||||||
| Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. | ||||||
| Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
c) Zusammenfassend ist die Klage im Sinne der obigen Erwägungen vollumfänglich gutzuheissen, was zur Folge hat, dass der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin
- ausstehende BVG Beiträge
Fr.
3'492.75
- Beitragszinsen (01.01.2004 - 28.01.2005)
Fr.
14.20
- Umtriebsentschädigung
Fr.
500.00
- Kosten des Zahlungsbefehls
Fr.
70.00
- Total
Fr.
4'076.95
zuzüglich Verzugszins von 4.5% seit dem 29. Januar 2005 auf Fr. 3'492.75 zu bezahlen.
Im gleichen Umfang ist auch der Antrag zur Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 20050098 des Betreibungsamtes ... gutzuheissen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Gemäss Art. 37 Abs. 2
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 37 [1] Form der Leistungen |
||||||
| Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet. | ||||||
| Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13-13b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. [2] | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass: | ||||||
| die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können; | ||||||
| die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 37 [1] Form der Leistungen |
||||||
| Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet. | ||||||
| Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13-13b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. [2] | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass: | ||||||
| die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können; | ||||||
| die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 37 [1] Form der Leistungen |
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| Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet. | ||||||
| Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13-13b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. [2] | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass: | ||||||
| die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können; | ||||||
| die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Klage wird gutgeheissen und ... verpflichtet, der ... Fr 4'076.95 zuzüglich 4.5% Zins seit dem 29. Januar 2005 auf Fr. 3'492.75 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20050098 des Betreibungsamtes ... wird im Umfang von Fr. 4'076.95 zuzüglich 4.5% Zins seit dem 29. Januar 2005 auf Fr. 3'492.75 beseitigt und in diesem Umfang wird die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von
Fr.
500.--
- und den Kanzleiauslagen von
Fr.
126.--
zusammen
Fr.
626.--
gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
Gesetzesregister
BVG 37
BVG 66
BVG 73
SchKG 79
VVS 1VVS 11
|
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 37 [1] Form der Leistungen |
||||||
| Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet. | ||||||
| Die versicherte Person kann verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13-13b) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. [2] | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. | ||||||
| Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass: | ||||||
| die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können; | ||||||
| die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen. | ||||||
| ... [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 66 Aufteilung der Beiträge |
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| Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden. | ||||||
| Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. | ||||||
| Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. | ||||||
| Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). | ||||||
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SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 73 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche [1] |
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| Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: | ||||||
| Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG [2] dienen; | ||||||
| Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; | ||||||
| Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; | ||||||
| den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1. [3] | ||||||
| Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. | ||||||
| Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [2] SR 831.42 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 109 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 79 [1] |
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| Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||