Betreff: Anspruch nach AVIG
DossNr: S 2005 35
PublDate: 2005-12-25
EntschDate: 2005-05-27
Abt.Nr.: 1
Abt.: 1. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: S 05 35
1. Kammer
URTEIL
vom 27. Mai 2005
betreffend Anspruch nach AVIG
1. a) ... (geb. ...) ist ledig und übte seit 2000 die Erwerbstätigkeit als selbständige Naturheilpraktikerin in ... aus. Daneben arbeitete sie ab Frühling 2003 als Sektretärin (Büroanstellte) in einer Arztpraxis in ... sowie stundenweise pro Woche als Dozentin (Lehrerin) bei ... in .../... (...), wobei sich ihr Arbeitspensum in 50% (Selbständige Erwerbstätigkeit [SE] als Naturheilerin), in 20% (Unselbständige Erwerbstätigkeit [UE] als Sekretärin) bzw. in 20-30% (UE als Lehrerin) gliederte. Infolge Zahlungsunfähigkeit bzw. Konkurses ... verlor sie ihre bisherige Dozentenstelle auf den 31.07.2004 und wurde deshalb in diesem Umfang arbeitslos.
b) Am 10./16.08.2004 meldete sich die Teilarbeitslose bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden (ALK) zum Bezug auf Arbeitslosenunterstützung an. Ferner gab sie an, in einer Teilzeitanstellung noch höchstens zu 40% auf dem Arbeitsmarkt verfügbar zu sein.
c) Mit Verfügung vom 18.10.2004 lehnte die ALK den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung ab, dass bloss Verdienstausfälle aus UE versichert seien; sie aber seit Herbst 2000 nachweislich als SE im Haupterwerb erfasst und beitragspflichtig sei, womit die Ausrichtung von Taggeldern (mangels Versichertenstatus) vorab ausser Betracht falle. Eine hiergegen erhobene Einsprache der Gesuchstellerin wies die ALK mit Entscheid vom 14.02.2005 vollumfänglich ab.
2. Dagegen erhob die Einsprecherin am 14.03.2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids samt der ihm zugrunde liegenden Verfügung und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Berechnung und Ausrichtung der ordentlichen Arbeitslosenentschädigung ab August 2004; eventuell um Rückweisung zur Neubeurteilung an die ALK.
Zur Begründung brachte sie hauptsächlich vor, dass das angeführte AHV-Beitragsstatut (weil SE im Haupterwerb; keine Bezugsberechtigung mangels Versichertenstatus) vorliegend für ihren Anspruch nicht massgebend sein könne, da sie ausser der Haupttätigkeit als SE (50% Heilpraktikerin) teilzeitlich noch als UE (20% Sekretärin; 20-30% als Lehrerin) gearbeitet habe, wofür sie bzw. ihre Arbeitgeber jeweils korrekt Beiträge bezahlt hätten, weshalb sie eben auch in diesem Umfang gegen Arbeitslosigkeit versichert gewesen sei. Jede andere Betrachtungsweise würde namentlich die so genannten »Portfolio- bzw. Cappuccinoworker/-Innen« (Stellen ihre Berufstätigkeit aus mehreren Jobs, Dienstleistungen oder Projekten selbst zusammen [»Eigengemixter Erwerbscocktail«]) arg benachteiligen, da diese (trotz intensiver Suche nach einer weiteren Teilzeiterwerbstätigkeit) so meist ebenfalls vom Versichertenschutz der ALK ausgeschlossen blieben.
3. In ihrer Stellungnahme beantragte die Vorinstanz kostenfällige Abweisung der Beschwerde und damit Bestätigung des angefochtenen Entscheids. In Wiederholung ihrer früheren Ausführungen hielt sie erneut fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung davon abhänge, ob eine Person AHV-Beiträge aus selbständiger oder eben unselbständiger Erwerbstätigkeit [SE oder UE] geleistet habe. SE seien nicht versichert und könnten sich auch nicht freiwillig versichern. Die ALV sei folglich eine reine Arbeitnehmerversicherung, womit der im Haupterwerbszweig als SE gemeldeten Gesuchstellerin zu Recht keine ALV-Taggelder gewährt worden seien.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Nach Art. 8 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVlG; SR 837.0) hat die Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist. Laut Art. 10 Abs. 2 lit. b
AVIG gilt als zum Teil arbeitslos, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht. Vorliegend ist erstellt, dass die Versicherte seit dem 10. August 2004 teilweise arbeitslos ist, weil ein Teil ihrer UE (20-30% als Dozentin) infolge Konkurses der damaligen Arbeitgeberin (...) weggefallen ist. Unbestritten ist zudem, dass sie weiterhin teils SE (50% als Naturheilpraktikerin mit Praxis) und teils UE (20% als Sekretärin) war. Strittig ist demnach einzig, ob die Gesuchstellerin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die partiell eingetretene Arbeitslosigkeit seit Aug. 04 hat, obschon sie doch zur Hauptsache als Selbständigerwerbende bei der AHV-Versicherung gemeldet und beitragspflichtig war.
b) Ausgangspunkt für den Versichertenstatus bildet Art. 2 Abs. 1 lit. a
AVIG, worin bestimmt wird, dass das AHV-Beitragsstatut sowie das Einkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit hierfür massgebend seien. Die Vorinstanz leitet daraus ab, dass eine im Haupterwerb als SE gemeldete Person damit zum vornherein nicht in den Genuss einer Arbeitslosenentschädigung kommen könnte, was die Prüfung der in Art. 8
AVIG erwähnten Anspruchsvoraussetzungen vorweg unnötig erscheinen lasse. Dieser Meinung kann sich das Gericht nicht anschliessen. Zwar ist es richtig, dass das AHV-Beitragsstatut der UE (Art. 5
AHVG) und der SE (Art. 8
AHVG) unterschiedlich geregelt sind und das AVIG im Grundsatz rein auf die soziale Absicherung der Arbeitnehmer-/Innen ausgerichtet ist, was mit der Aufzählung in Art. 1a
AVIG zweifelsfrei dokumentiert wird. Diese Tatsachen bedeuten aber trotzdem nicht, dass eine freiwillige Aufteilung des vollzeitlichen Arbeitspensums in einen Teil SE und einen Teil UE schon allein deshalb die Anwendbarkeit des AVIG verunmöglichen sollte. Bei einer differenzierteren und sachlich gerechtfertigten Betrachtungsweise ergibt sich im Gegenteil, dass für die Erwerbseinkünfte als SE (50% als Naturheilpraktikerin) AHV-Beiträge nach Art. 8
AHVG geleistet wurden und somit nur eine allfällige Arbeitslosigkeit auf diesem eigenverantwortlichen Haupterwerbszweig nicht von der ALV abgedeckt sein würde. Umgekehrt ergibt sich daraus aber eben so klar, dass auf den Lohneinkünften als UE (20% Sekretärin bzw. hier im Besonderen 20-30% als arbeitslose Dozentin der insolventen ...) stets korrekt AHV-Beiträge nach Art. 5
AHVG entrichtet wurden, weshalb im Resultat auch nicht ersichtlich ist, wieso Art. 1a
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a
AVIG angesichts des Stellenverlustes als vormals beitragspflichtige UE im Umfang von 20-30% nicht anwendbar sein sollte. Der Versichertenstatus zum Bezug allfälliger ALV-Taggelder ist bei der Gesuchstellerin deshalb im erwähnten Umfang der Teilarbeitslosigkeit klar zu bejahen, was zur Konsequenz hat, dass die Vorinstanz die Anspruchsvoraussetzungen laut Art. 8
AVIG diesbezüglich noch einer abschliessenden Prüfung zu unterziehen hat.
c) Die Beschwerde wird demnach teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die ganze Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a
ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (BR 542.300), ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen, kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung entfällt praxisgemäss.
Demnach erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse (ALK) zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
DossNr: S 2005 35
PublDate: 2005-12-25
EntschDate: 2005-05-27
Abt.Nr.: 1
Abt.: 1. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: S 05 35
1. Kammer
URTEIL
vom 27. Mai 2005
betreffend Anspruch nach AVIG
1. a) ... (geb. ...) ist ledig und übte seit 2000 die Erwerbstätigkeit als selbständige Naturheilpraktikerin in ... aus. Daneben arbeitete sie ab Frühling 2003 als Sektretärin (Büroanstellte) in einer Arztpraxis in ... sowie stundenweise pro Woche als Dozentin (Lehrerin) bei ... in .../... (...), wobei sich ihr Arbeitspensum in 50% (Selbständige Erwerbstätigkeit [SE] als Naturheilerin), in 20% (Unselbständige Erwerbstätigkeit [UE] als Sekretärin) bzw. in 20-30% (UE als Lehrerin) gliederte. Infolge Zahlungsunfähigkeit bzw. Konkurses ... verlor sie ihre bisherige Dozentenstelle auf den 31.07.2004 und wurde deshalb in diesem Umfang arbeitslos.
b) Am 10./16.08.2004 meldete sich die Teilarbeitslose bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden (ALK) zum Bezug auf Arbeitslosenunterstützung an. Ferner gab sie an, in einer Teilzeitanstellung noch höchstens zu 40% auf dem Arbeitsmarkt verfügbar zu sein.
c) Mit Verfügung vom 18.10.2004 lehnte die ALK den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung ab, dass bloss Verdienstausfälle aus UE versichert seien; sie aber seit Herbst 2000 nachweislich als SE im Haupterwerb erfasst und beitragspflichtig sei, womit die Ausrichtung von Taggeldern (mangels Versichertenstatus) vorab ausser Betracht falle. Eine hiergegen erhobene Einsprache der Gesuchstellerin wies die ALK mit Entscheid vom 14.02.2005 vollumfänglich ab.
2. Dagegen erhob die Einsprecherin am 14.03.2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids samt der ihm zugrunde liegenden Verfügung und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Berechnung und Ausrichtung der ordentlichen Arbeitslosenentschädigung ab August 2004; eventuell um Rückweisung zur Neubeurteilung an die ALK.
Zur Begründung brachte sie hauptsächlich vor, dass das angeführte AHV-Beitragsstatut (weil SE im Haupterwerb; keine Bezugsberechtigung mangels Versichertenstatus) vorliegend für ihren Anspruch nicht massgebend sein könne, da sie ausser der Haupttätigkeit als SE (50% Heilpraktikerin) teilzeitlich noch als UE (20% Sekretärin; 20-30% als Lehrerin) gearbeitet habe, wofür sie bzw. ihre Arbeitgeber jeweils korrekt Beiträge bezahlt hätten, weshalb sie eben auch in diesem Umfang gegen Arbeitslosigkeit versichert gewesen sei. Jede andere Betrachtungsweise würde namentlich die so genannten »Portfolio- bzw. Cappuccinoworker/-Innen« (Stellen ihre Berufstätigkeit aus mehreren Jobs, Dienstleistungen oder Projekten selbst zusammen [»Eigengemixter Erwerbscocktail«]) arg benachteiligen, da diese (trotz intensiver Suche nach einer weiteren Teilzeiterwerbstätigkeit) so meist ebenfalls vom Versichertenschutz der ALK ausgeschlossen blieben.
3. In ihrer Stellungnahme beantragte die Vorinstanz kostenfällige Abweisung der Beschwerde und damit Bestätigung des angefochtenen Entscheids. In Wiederholung ihrer früheren Ausführungen hielt sie erneut fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung davon abhänge, ob eine Person AHV-Beiträge aus selbständiger oder eben unselbständiger Erwerbstätigkeit [SE oder UE] geleistet habe. SE seien nicht versichert und könnten sich auch nicht freiwillig versichern. Die ALV sei folglich eine reine Arbeitnehmerversicherung, womit der im Haupterwerbszweig als SE gemeldeten Gesuchstellerin zu Recht keine ALV-Taggelder gewährt worden seien.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Nach Art. 8 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVlG; SR 837.0) hat die Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist. Laut Art. 10 Abs. 2 lit. b
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 10 Arbeitslosigkeit |
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| Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. | ||||||
| Als teilweise arbeitslos gilt, wer: | ||||||
| in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder | ||||||
| eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht. | ||||||
| Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit). [1] | ||||||
| Die arbeitssuchende Person gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. [2] | ||||||
| Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird die vorläufige Einstellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wenn gegen dessen Auflösung durch den Arbeitgeber eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). | ||||||
b) Ausgangspunkt für den Versichertenstatus bildet Art. 2 Abs. 1 lit. a
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 2 Beitragspflicht |
||||||
| Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) ist beitragspflichtig: | ||||||
| der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG [2]), der nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 [3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist; | ||||||
| der Arbeitgeber (Art. 11 ATSG), der nach Artikel 12 AHVG beitragspflichtig ist. [4] | ||||||
| Von der Beitragspflicht ausgenommen sind: | ||||||
| ... [5] | ||||||
| mitarbeitende Familienglieder nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 [7] über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind; | ||||||
| Arbeitnehmer ab Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreichen; | ||||||
| Arbeitgeber für Lohnzahlungen an Personen nach den Buchstaben b und c; | ||||||
| Arbeitslose für Entschädigungen nach Artikel 22a Absatz 1 und die Arbeitslosenkassen für den entsprechenden Arbeitgeberanteil; | ||||||
| die nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [2] SR 830.1 [3] SR 831.10 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] SR 836.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [9] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [10] Berichtigung des Verweises durch die Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen |
||||||
| Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: [1] | ||||||
| ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); | ||||||
| einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); | ||||||
| in der Schweiz wohnt (Art. 12); | ||||||
| die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG [3] noch nicht erreicht hat; | ||||||
| die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); | ||||||
| vermittlungsfähig ist (Art. 15) und | ||||||
| die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] SR 831.10 | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz |
||||||
| Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. [1] | ||||||
| Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. | ||||||
| Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: | ||||||
| bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie | ||||||
| nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 8 [1] Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit1. Grundsatz |
||||||
| Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 60 500 [2], aber mindestens 10 100 Franken [3] im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent. | ||||||
| Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 10 000 Franken [4] oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 435 Franken [5] im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Betrag gemäss Art. 1 Bst. a der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [3] Betrag gemäss Art. 1 Bst. b der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [4] Betrag gemäss Art. 2 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [5] Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 1a [1] |
||||||
| Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen: | ||||||
| Arbeitslosigkeit; | ||||||
| Kurzarbeit; | ||||||
| schlechtem Wetter; | ||||||
| Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. | ||||||
| Es will drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. [2] | ||||||
| [1] Bisheriger Art. 1. [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 8 [1] Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit1. Grundsatz |
||||||
| Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 60 500 [2], aber mindestens 10 100 Franken [3] im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent. | ||||||
| Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 10 000 Franken [4] oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 435 Franken [5] im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Betrag gemäss Art. 1 Bst. a der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [3] Betrag gemäss Art. 1 Bst. b der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [4] Betrag gemäss Art. 2 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [5] Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz |
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| Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. [1] | ||||||
| Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. | ||||||
| Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: | ||||||
| bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie | ||||||
| nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 1a [1] |
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| Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen: | ||||||
| Arbeitslosigkeit; | ||||||
| Kurzarbeit; | ||||||
| schlechtem Wetter; | ||||||
| Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. | ||||||
| Es will drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. [2] | ||||||
| [1] Bisheriger Art. 1. [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 2 Beitragspflicht |
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| Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) ist beitragspflichtig: | ||||||
| der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG [2]), der nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 [3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist; | ||||||
| der Arbeitgeber (Art. 11 ATSG), der nach Artikel 12 AHVG beitragspflichtig ist. [4] | ||||||
| Von der Beitragspflicht ausgenommen sind: | ||||||
| ... [5] | ||||||
| mitarbeitende Familienglieder nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 [7] über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind; | ||||||
| Arbeitnehmer ab Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreichen; | ||||||
| Arbeitgeber für Lohnzahlungen an Personen nach den Buchstaben b und c; | ||||||
| Arbeitslose für Entschädigungen nach Artikel 22a Absatz 1 und die Arbeitslosenkassen für den entsprechenden Arbeitgeberanteil; | ||||||
| die nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [2] SR 830.1 [3] SR 831.10 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] SR 836.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [9] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [10] Berichtigung des Verweises durch die Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen |
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| Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: [1] | ||||||
| ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); | ||||||
| einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); | ||||||
| in der Schweiz wohnt (Art. 12); | ||||||
| die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG [3] noch nicht erreicht hat; | ||||||
| die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); | ||||||
| vermittlungsfähig ist (Art. 15) und | ||||||
| die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] SR 831.10 | ||||||
c) Die Beschwerde wird demnach teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die ganze Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
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| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
Demnach erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosenkasse (ALK) zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Gesetzesregister
AHVG 5
AHVG 8
ATSG 61
AVIG 1 a
AVIG 2
AVIG 8
AVIG 10
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz |
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| Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben. [1] | ||||||
| Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. | ||||||
| Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: | ||||||
| bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie | ||||||
| nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben. [3] | ||||||
| Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 8 [1] Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit1. Grundsatz |
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| Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 60 500 [2], aber mindestens 10 100 Franken [3] im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent. | ||||||
| Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 10 000 Franken [4] oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 435 Franken [5] im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). [2] Betrag gemäss Art. 1 Bst. a der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [3] Betrag gemäss Art. 1 Bst. b der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [4] Betrag gemäss Art. 2 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). [5] Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 463). | ||||||
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
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| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 1a [1] |
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| Das Gesetz will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen: | ||||||
| Arbeitslosigkeit; | ||||||
| Kurzarbeit; | ||||||
| schlechtem Wetter; | ||||||
| Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. | ||||||
| Es will drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. [2] | ||||||
| [1] Bisheriger Art. 1. [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 2 Beitragspflicht |
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| Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) ist beitragspflichtig: | ||||||
| der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG [2]), der nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 [3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist; | ||||||
| der Arbeitgeber (Art. 11 ATSG), der nach Artikel 12 AHVG beitragspflichtig ist. [4] | ||||||
| Von der Beitragspflicht ausgenommen sind: | ||||||
| ... [5] | ||||||
| mitarbeitende Familienglieder nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 [7] über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind; | ||||||
| Arbeitnehmer ab Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreichen; | ||||||
| Arbeitgeber für Lohnzahlungen an Personen nach den Buchstaben b und c; | ||||||
| Arbeitslose für Entschädigungen nach Artikel 22a Absatz 1 und die Arbeitslosenkassen für den entsprechenden Arbeitgeberanteil; | ||||||
| die nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [2] SR 830.1 [3] SR 831.10 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] SR 836.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [9] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). [10] Berichtigung des Verweises durch die Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen |
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| Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: [1] | ||||||
| ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); | ||||||
| einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); | ||||||
| in der Schweiz wohnt (Art. 12); | ||||||
| die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG [3] noch nicht erreicht hat; | ||||||
| die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); | ||||||
| vermittlungsfähig ist (Art. 15) und | ||||||
| die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305). [3] SR 831.10 | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 10 Arbeitslosigkeit |
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| Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. | ||||||
| Als teilweise arbeitslos gilt, wer: | ||||||
| in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder | ||||||
| eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht. | ||||||
| Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit). [1] | ||||||
| Die arbeitssuchende Person gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. [2] | ||||||
| Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird die vorläufige Einstellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wenn gegen dessen Auflösung durch den Arbeitgeber eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). | ||||||