Betreff: Einstellung in der Anspruchsberechtigung
DossNr: S 2005 1
PublDate: 2005-12-25
EntschDate: 2005-04-05
Abt.Nr.: 1
Abt.: 1. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: S 05 1
1. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL
vom 5. April 2005
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
1. a) ..., geboren am 24. Juli 1946, ist geschieden und gelernte kaufmännische Angestellte. Sie war gemäss eigenen Angaben zuletzt bei den Bergbahnen ... AG als Sachbearbeiterin tätig. Am 29. Juli 2004 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab dem 1. August 2004 an. Das vorhergehende Arbeitsverhältnis wurde am 30. April 2004 auf den 31. Juli 2004 gekündigt.
b) Nachdem die Versicherte für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit lediglich 4 Arbeitsbemühungen nachweisen konnte, ersuchte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) sie mit Schreiben vom 9. September 2004 um eine Stellungnahme zum Vorwurf, ihre persönlichen Arbeitsbemühungen für die fragliche Kontrollperiode seien ungenügend.
c) In ihrer Stellungnahme vom 17. September 2004 brachte die Versicherte vor, sie sei bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor einem Scherbenhaufen gestanden, völlig übermüdet und jeder Illusion beraubt, je wieder in einem Büro arbeiten zu können. Sie habe dann in kleinen Schritten versucht, eine Arbeit zu finden, was in ihrem Alter und als Nicht-Doppelverdienerin sehr schwierig sei. Sie sei aber an einer Arbeit sehr interessiert.
d) Mit Verfügung vom 22. September 2004 stellte das KIGA die Versicherte während 12 Tagen ab 29. Juli 2004 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein.
2. a) Dagegen erhob die Versicherte am 19. Oktober 2004 Einsprache mit dem Begehren, die verfügten Einstelltage aufzuheben. Sie habe sich in psychotherapeutischer Behandlung begeben, um ihrem Job bis Ende Saison einigermassen gerecht zu werden. Sie legte ein Zeugnis der Psychotherapeutin Dr. ... vom 11. Oktober 2004 bei. In diesem Zeugnis hält Dr. ... fest, dass die Versicherte anfangs 2004 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei, dies aufgrund erheblicher Probleme am Arbeitsplatz (Burnout-Syndrom). Sie habe ihr damals geraten, sich baldmöglichst eine neue Anstellung zu suchen, um eine drohende Arbeitsunfähigkeit zu verhindern. Zudem sei ihr Vater am 2. August 2004 nach längerer Krankheit gestorben. Diese zusätzliche Belastung habe sie vollends an ihre psychischen Grenzen gebracht. Seit dieser Zeit fühle sie sich ausgebrannt, depressiv und mutlos und sei nur noch unter grosser Anstrengung imstande, sich überhaupt um Arbeit zu bewerben. Sie habe keine Perspektiven mehr und grosse Angst vor erneuten Traumatisierungen an einer allfälligen neuen Arbeitsstelle. Aus psychologischer Sicht sei sie aktuell als arbeitsunfähig zu betrachten.
b) Am 19. November 2004 wies das KIGA die Einsprache ab, mit der Begründung, dass in der Regel 10 Arbeitsbemühungen monatlich vorzuweisen seien. Die Versicherte habe während ihrer dreimonatigen Kündigungsfrist nur gerade 4 persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen. Das Zeugnis von Dr. ... vermöge fehlende Vorbemühungen nicht zu rechtfertigen, insbesondere auch weil die Psychologin ihr geraten habe, sich baldmöglichst eine Arbeit zu suchen. Dass am 2. August 2004 der Vater der Versicherten verstorben sei, sei irrelevant, da dies nach dem fraglichen Zeitraum der Fall gewesen sei. Die verfügte Einstelldauer sei daher gerechtfertigt. Gleichzeitig wurde die Versicherte seitens des KIGA angewiesen, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung in Bezug auf die Abklärung ihrer Vermittlungsfähigkeit zu unterziehen.
3. a) Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 2. Januar 2005 frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, allenfalls sei die Einstelldauer auf 3, maximal 6 Tage, zu reduzieren. In der Begründung verwies sie darauf, dass das Zeugnis von Dr. ... unglücklich abgefasst gewesen sei. Das KIGA habe daraufhin ihre Vermittlungsfähigkeit in Frage gestellt und eine psychiatrische vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet. Dr. ... habe deshalb am 27. November 2004 eine zusätzliche Stellungnahme abgegeben, die nun für Klarheit sorge. Demnach sei die Vermittlungs- oder Arbeitsfähigkeit der Versicherten während den Konsultationen bei Dr. ... im Januar 2004 nie zur Diskussion gestanden. Eine psychologische Behandlung habe nicht stattgefunden. Sie habe sich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im August 2004 langsam wieder erholt. Wichtig sei gewesen, dass die permanente Mobbingsituation beendet worden sei. Seit damals habe sie jeden Monat 10 Bewerbungen vorgelegt. Zudem habe sie bis Ende Juli zu 100% gearbeitet und sich nicht voll den Bemühungen für eine neue Arbeit widmen können. Es seien zudem sehr wenige Stellen ausgeschrieben gewesen.
b) Das KIGA beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2005 die Abweisung der Beschwerde. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit und die Anordnung der vertrauensärztlichen Untersuchung habe mit dem vorliegenden Problem nichts zu tun. Diese Anordnung habe sich aus dem Arztzeugnis von Dr. ... ergeben. Am 27. November 2004 habe Dr. ... klargestellt, dass die Versicherte nur im Januar zweimal bei ihr Rat gesucht habe. Sie habe dann bis anfangs Oktober 2004 nichts mehr von ihr gehört. Damals habe sie um ein Zeugnis gebeten und zwei längere Telefongespäche mit ihr geführt, um den jetzigen psychischen Zustand der Versicherten zu ermitteln. Die im Zeugnis enthaltenen Aussagen stellten demnach eine Momentaufnahme von anfangs Oktober dar. Die reduzierte Belastbarkeit und die depressive Stimmung seien kein länger dauernder Zustand gewesen und hätten sich auf zwei bis drei Wochen beschränkt, was als normale Trauerreaktion nach dem Tod des Vaters in Verbindung mit einem Erschöpfungszustand nach der Stresssituation an der letzten Arbeitsstelle verstanden werden könne. Jetzt habe sie sich vom Burnout erholt, sei psychisch wieder stabil, motiviert und belastbar. Das Arztzeugnis und die Stellungnahme von Dr. ... könne daher die fehlenden Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht rechtfertigen, da die zusätzlichen Belastungen durch den Tod des Vaters erst nach der hier in Frage stehenden Zeit, nämlich am 2. August 2004, eingetreten seien. Selbst wenn akzeptiert würde, dass die Versicherte während der Kündigungsfrist am Arbeitsplatz unter hoher Belastung gestanden habe und sich nicht ausschliesslich um die Stellensuche habe kümmern können, seien vier Arbeitsbemühungen in drei Monaten zu wenig.
c) In ihrer Replik vom 6. Februar 2005 bekräftige die Versicherte nochmals ihren Standpunkt. Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei es für sie wichtig gewesen, durch Leistung zu glänzen, um ein anständiges Arbeitszeugnis zu erhalten. Es treffe nicht zu, dass sich die depressive Stimmung und die reduzierte Belastbarkeit auf lediglich 2-3 Wochen im August bezogen haben. Diese Aussagen seien seitens der Ärztin lediglich eine Spontaneinschätzung gewesen. Die wirkliche Einschätzung von Dr. ... könne nur aus dem Gesamtbild der zwei Sitzungen im Januar gesehen werden. Damals sei die Versicherte in ihrer Belastbarkeit effektiv eingeschränkt gewesen. Zudem habe bereits die lange Krankheit des Vater sie belastet. Sie habe immer bei spontanen Reaktionen und Hilfestellungen primär einspringen müssen.
d) Mit Duplik vom 21. Februar 2005 hielt das KIGA grundsätzlich an seinen Ausführungen fest, zusätzlich wurde ausgeführt, selbst wenn die Versicherte bei der Pflege des Vaters habe einspringen müssen, hätte dies sie nicht von der Vornahme der Vorbemühungen dispensiert. Zudem werde das Zeugnis von Dr. ... und ihre Stellungnahme von der Versicherten immer wieder verschieden interpretiert. Dabei sei lediglich auf dessen Wortlaut abzustellen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden der Einspracheentscheid vom 19. November 2004 und die zugrundeliegende Verfügung vom 22. September 2004. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Versicherte zu Recht wegen mangelnden Arbeitsbemühungen vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
2. a) Die Versicherte ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c
des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Nach Art. 17 Abs. 1
AVIG hat, wer Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist die Person verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss laut Art. 26 Abs. 2
der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) der Kasse für jede Kontrollperiode mit dem Kontrollausweis schriftliche Angaben über ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen. Jede Person ist grundsätzlich bereits vor Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist u.a. insbesondere während der Kündigungsfrist und in den letzten Monaten eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) vom 1. Januar 2003, B 227)
b) Bei Art. 17 Abs. 1
AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass die Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um eine bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden oder zu verkürzen. Dabei ist prinzipiell zu beachten, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht jemand hat, eine Stelle zu finden. Lehre und Rechtsprechung haben sowohl qualitative wie auch quantitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob die Betroffene genügend persönliche Arbeitsbemühungen erbringen kann, erleichtern. So fordert das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis, dass mindestens acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode nachzuweisen sind, damit sie als in quantitativer Hinsicht genügend gelten (vgl. PVG 1996 Nr. 96). Die nötige Anzahl ermittelt sich sodann nicht allein anhand der Quantität der Bewerbungen, sondern auch nach deren Qualität (G. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1987, Art. 17 N 15). Es sind dabei die objektiven und die subjektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie lange die Arbeitslosigkeit dauert und wie die Chancen für die betreffende Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Dabei ist auch dem Alter, der Mobilität, allfälligen Sprachschwierigkeiten oder Behinderungen der versicherten Person Rechnung zu tragen (VGE S 00 56). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend seien, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die persönlichen Arbeitsbemühungen werden jedoch recht streng beurteilt.
3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit und während der drei Monate dauernden Kündigungsfrist lediglich vier Arbeitsbemühungen nachweisen konnte. Dies sind für den Kündigungszeitraum weniger als 2 Bewerbungen pro Monat. Das ist bereits in quantitativer Hinsicht ungenügend. Diese ungenügenden Arbeitsbemühungen werden seitens der Beschwerdeführerin damit gerechtfertigt, dass sie in Folge eines Burnouts und der Mobbingsituation am letzten Arbeitsplatz nicht in der Lage gewesen sei, mehr Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Zudem habe sie die lange Krankheit und der Tod ihres Vaters am 2. August 2004 zusätzlich belastet. Aus dem durch die Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnis vom 11. Oktober 2004 und die Stellungnahme vom 27.11.2004 von Dr. ... geht hervor, dass die reduzierte Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sich auf 2-3 Wochen beschränkt habe, die als normale Trauerreaktion auf den Tod des Vaters zu sehen sei. Ärztlich bestätigt wurde damit eine verminderte Belastungsfähigkeit und depressive Stimmung auf den Zeitraum ab dem 2. August 2004, dem Tod des Vaters. Damit ist erstellt, dass sowohl das ärztliche Zeugnis wie die Stellungnahme von Dr. ... die fehlenden Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, dies umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin während dieses Zeitraums auch nicht in ärztlicher Behandlung befand. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre angespannte Situation am Arbeitsplatz, insbesondere, dass sie neben der 100%-Stelle weniger Zeit aufwenden konnte, um sich zu bewerben und sie aufgrund der geschilderten Mobbingsituation unter hohem Druck stand, vermögen daran nichts zu ändern. In ganz bestimmten Ausnahmesituationen ist es zwar möglich, von der Regel, wonach monatlich 10 Arbeitsbemühungen nachzuweisen sind, abzuweichen. Die Bewilligung einer Reduktion der Bemühungen ist z.B. während der Zeit eines Zwischenverdienstes denkbar. Auch unter Berücksichtigung dieser Situation wäre es ihr aber zumutbar gewesen, zumindest 3 - 5 Bewerbungen pro Monat zu tätigen. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, sie habe sich stets bemüht, alles Zumutbare zu unternehmen, um ihre Arbeitslosigkeit zu verkürzen, wie ihre Arbeitsbemühungen ab August 2004 zeigten. Dies ist jedoch nicht hinreichend, um die mangelhaften Bemühungen während der Kündigungsfrist zu kompensieren.
Insgesamt erweisen sich die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin während der Kündigungsfrist und damit vor Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung für die Monat Mai, Juni und Juli 2004 als ungenügend, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte.
4. a) Damit gilt es zu klären, ob die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung rechtmässig ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3
AVIG bemisst sich diese nach dem Grad des Verschuldens, das sich die Versicherte vorwerfen lassen muss. Sie beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Bei leichtem Verschulden bewegt sie sich zwischen 1 und 15 Tagen (Art. 45 Abs. 2
AVIV). Die Verfügungsinstanzen haben hier einen grossen Ermessensspielraum, weshalb in der Bemessung der Einstellung Sorgfalt geboten ist. Vor allem bei fehlenden oder ungenügenden Arbeitsbemühungen soll die Versicherte erst einmal im Bereich des leichten Verschuldens eingestellt werden (G. Gerhards, a.a.O., Art. 30 N 52).
b) Das KIGA hat die Beschwerdeführerin für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt und damit eine Sanktion am oberen Rand des leichten Verschuldens gewählt. Wenn in Betracht gezogen wird, dass sich die Beschwerdeführerin in der streitbezogenen Kontrollperiode nur bei 4 möglichen Arbeitgebern rechtsgenüglich beworben hatte, erscheint die verfügte Einstellungsdauer als angemessen. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
5. Gemäss Art. 61 lit. a
des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und Art. 11
der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
DossNr: S 2005 1
PublDate: 2005-12-25
EntschDate: 2005-04-05
Abt.Nr.: 1
Abt.: 1. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: S 05 1
1. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL
vom 5. April 2005
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
1. a) ..., geboren am 24. Juli 1946, ist geschieden und gelernte kaufmännische Angestellte. Sie war gemäss eigenen Angaben zuletzt bei den Bergbahnen ... AG als Sachbearbeiterin tätig. Am 29. Juli 2004 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab dem 1. August 2004 an. Das vorhergehende Arbeitsverhältnis wurde am 30. April 2004 auf den 31. Juli 2004 gekündigt.
b) Nachdem die Versicherte für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit lediglich 4 Arbeitsbemühungen nachweisen konnte, ersuchte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) sie mit Schreiben vom 9. September 2004 um eine Stellungnahme zum Vorwurf, ihre persönlichen Arbeitsbemühungen für die fragliche Kontrollperiode seien ungenügend.
c) In ihrer Stellungnahme vom 17. September 2004 brachte die Versicherte vor, sie sei bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor einem Scherbenhaufen gestanden, völlig übermüdet und jeder Illusion beraubt, je wieder in einem Büro arbeiten zu können. Sie habe dann in kleinen Schritten versucht, eine Arbeit zu finden, was in ihrem Alter und als Nicht-Doppelverdienerin sehr schwierig sei. Sie sei aber an einer Arbeit sehr interessiert.
d) Mit Verfügung vom 22. September 2004 stellte das KIGA die Versicherte während 12 Tagen ab 29. Juli 2004 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein.
2. a) Dagegen erhob die Versicherte am 19. Oktober 2004 Einsprache mit dem Begehren, die verfügten Einstelltage aufzuheben. Sie habe sich in psychotherapeutischer Behandlung begeben, um ihrem Job bis Ende Saison einigermassen gerecht zu werden. Sie legte ein Zeugnis der Psychotherapeutin Dr. ... vom 11. Oktober 2004 bei. In diesem Zeugnis hält Dr. ... fest, dass die Versicherte anfangs 2004 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei, dies aufgrund erheblicher Probleme am Arbeitsplatz (Burnout-Syndrom). Sie habe ihr damals geraten, sich baldmöglichst eine neue Anstellung zu suchen, um eine drohende Arbeitsunfähigkeit zu verhindern. Zudem sei ihr Vater am 2. August 2004 nach längerer Krankheit gestorben. Diese zusätzliche Belastung habe sie vollends an ihre psychischen Grenzen gebracht. Seit dieser Zeit fühle sie sich ausgebrannt, depressiv und mutlos und sei nur noch unter grosser Anstrengung imstande, sich überhaupt um Arbeit zu bewerben. Sie habe keine Perspektiven mehr und grosse Angst vor erneuten Traumatisierungen an einer allfälligen neuen Arbeitsstelle. Aus psychologischer Sicht sei sie aktuell als arbeitsunfähig zu betrachten.
b) Am 19. November 2004 wies das KIGA die Einsprache ab, mit der Begründung, dass in der Regel 10 Arbeitsbemühungen monatlich vorzuweisen seien. Die Versicherte habe während ihrer dreimonatigen Kündigungsfrist nur gerade 4 persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen. Das Zeugnis von Dr. ... vermöge fehlende Vorbemühungen nicht zu rechtfertigen, insbesondere auch weil die Psychologin ihr geraten habe, sich baldmöglichst eine Arbeit zu suchen. Dass am 2. August 2004 der Vater der Versicherten verstorben sei, sei irrelevant, da dies nach dem fraglichen Zeitraum der Fall gewesen sei. Die verfügte Einstelldauer sei daher gerechtfertigt. Gleichzeitig wurde die Versicherte seitens des KIGA angewiesen, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung in Bezug auf die Abklärung ihrer Vermittlungsfähigkeit zu unterziehen.
3. a) Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 2. Januar 2005 frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, allenfalls sei die Einstelldauer auf 3, maximal 6 Tage, zu reduzieren. In der Begründung verwies sie darauf, dass das Zeugnis von Dr. ... unglücklich abgefasst gewesen sei. Das KIGA habe daraufhin ihre Vermittlungsfähigkeit in Frage gestellt und eine psychiatrische vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet. Dr. ... habe deshalb am 27. November 2004 eine zusätzliche Stellungnahme abgegeben, die nun für Klarheit sorge. Demnach sei die Vermittlungs- oder Arbeitsfähigkeit der Versicherten während den Konsultationen bei Dr. ... im Januar 2004 nie zur Diskussion gestanden. Eine psychologische Behandlung habe nicht stattgefunden. Sie habe sich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im August 2004 langsam wieder erholt. Wichtig sei gewesen, dass die permanente Mobbingsituation beendet worden sei. Seit damals habe sie jeden Monat 10 Bewerbungen vorgelegt. Zudem habe sie bis Ende Juli zu 100% gearbeitet und sich nicht voll den Bemühungen für eine neue Arbeit widmen können. Es seien zudem sehr wenige Stellen ausgeschrieben gewesen.
b) Das KIGA beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2005 die Abweisung der Beschwerde. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit und die Anordnung der vertrauensärztlichen Untersuchung habe mit dem vorliegenden Problem nichts zu tun. Diese Anordnung habe sich aus dem Arztzeugnis von Dr. ... ergeben. Am 27. November 2004 habe Dr. ... klargestellt, dass die Versicherte nur im Januar zweimal bei ihr Rat gesucht habe. Sie habe dann bis anfangs Oktober 2004 nichts mehr von ihr gehört. Damals habe sie um ein Zeugnis gebeten und zwei längere Telefongespäche mit ihr geführt, um den jetzigen psychischen Zustand der Versicherten zu ermitteln. Die im Zeugnis enthaltenen Aussagen stellten demnach eine Momentaufnahme von anfangs Oktober dar. Die reduzierte Belastbarkeit und die depressive Stimmung seien kein länger dauernder Zustand gewesen und hätten sich auf zwei bis drei Wochen beschränkt, was als normale Trauerreaktion nach dem Tod des Vaters in Verbindung mit einem Erschöpfungszustand nach der Stresssituation an der letzten Arbeitsstelle verstanden werden könne. Jetzt habe sie sich vom Burnout erholt, sei psychisch wieder stabil, motiviert und belastbar. Das Arztzeugnis und die Stellungnahme von Dr. ... könne daher die fehlenden Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht rechtfertigen, da die zusätzlichen Belastungen durch den Tod des Vaters erst nach der hier in Frage stehenden Zeit, nämlich am 2. August 2004, eingetreten seien. Selbst wenn akzeptiert würde, dass die Versicherte während der Kündigungsfrist am Arbeitsplatz unter hoher Belastung gestanden habe und sich nicht ausschliesslich um die Stellensuche habe kümmern können, seien vier Arbeitsbemühungen in drei Monaten zu wenig.
c) In ihrer Replik vom 6. Februar 2005 bekräftige die Versicherte nochmals ihren Standpunkt. Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei es für sie wichtig gewesen, durch Leistung zu glänzen, um ein anständiges Arbeitszeugnis zu erhalten. Es treffe nicht zu, dass sich die depressive Stimmung und die reduzierte Belastbarkeit auf lediglich 2-3 Wochen im August bezogen haben. Diese Aussagen seien seitens der Ärztin lediglich eine Spontaneinschätzung gewesen. Die wirkliche Einschätzung von Dr. ... könne nur aus dem Gesamtbild der zwei Sitzungen im Januar gesehen werden. Damals sei die Versicherte in ihrer Belastbarkeit effektiv eingeschränkt gewesen. Zudem habe bereits die lange Krankheit des Vater sie belastet. Sie habe immer bei spontanen Reaktionen und Hilfestellungen primär einspringen müssen.
d) Mit Duplik vom 21. Februar 2005 hielt das KIGA grundsätzlich an seinen Ausführungen fest, zusätzlich wurde ausgeführt, selbst wenn die Versicherte bei der Pflege des Vaters habe einspringen müssen, hätte dies sie nicht von der Vornahme der Vorbemühungen dispensiert. Zudem werde das Zeugnis von Dr. ... und ihre Stellungnahme von der Versicherten immer wieder verschieden interpretiert. Dabei sei lediglich auf dessen Wortlaut abzustellen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden der Einspracheentscheid vom 19. November 2004 und die zugrundeliegende Verfügung vom 22. September 2004. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Versicherte zu Recht wegen mangelnden Arbeitsbemühungen vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
2. a) Die Versicherte ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
||||||
| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 17 [1] Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften |
||||||
| Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. | ||||||
| Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. [2] | ||||||
| Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet. [3] | ||||||
| Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle: | ||||||
| an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern; | ||||||
| an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und | ||||||
| die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. | ||||||
| Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden. | ||||||
| Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 26 [1] Persönliche Arbeitsbemühungen der versicherten Person - (Art. 40 und 43 ATSG, 17 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Bst. c AVIG) |
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| Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. | ||||||
| Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. | ||||||
| Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||
b) Bei Art. 17 Abs. 1
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 17 [1] Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften |
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| Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. | ||||||
| Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. [2] | ||||||
| Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet. [3] | ||||||
| Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle: | ||||||
| an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern; | ||||||
| an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und | ||||||
| die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. | ||||||
| Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden. | ||||||
| Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit und während der drei Monate dauernden Kündigungsfrist lediglich vier Arbeitsbemühungen nachweisen konnte. Dies sind für den Kündigungszeitraum weniger als 2 Bewerbungen pro Monat. Das ist bereits in quantitativer Hinsicht ungenügend. Diese ungenügenden Arbeitsbemühungen werden seitens der Beschwerdeführerin damit gerechtfertigt, dass sie in Folge eines Burnouts und der Mobbingsituation am letzten Arbeitsplatz nicht in der Lage gewesen sei, mehr Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Zudem habe sie die lange Krankheit und der Tod ihres Vaters am 2. August 2004 zusätzlich belastet. Aus dem durch die Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnis vom 11. Oktober 2004 und die Stellungnahme vom 27.11.2004 von Dr. ... geht hervor, dass die reduzierte Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sich auf 2-3 Wochen beschränkt habe, die als normale Trauerreaktion auf den Tod des Vaters zu sehen sei. Ärztlich bestätigt wurde damit eine verminderte Belastungsfähigkeit und depressive Stimmung auf den Zeitraum ab dem 2. August 2004, dem Tod des Vaters. Damit ist erstellt, dass sowohl das ärztliche Zeugnis wie die Stellungnahme von Dr. ... die fehlenden Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, dies umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin während dieses Zeitraums auch nicht in ärztlicher Behandlung befand. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre angespannte Situation am Arbeitsplatz, insbesondere, dass sie neben der 100%-Stelle weniger Zeit aufwenden konnte, um sich zu bewerben und sie aufgrund der geschilderten Mobbingsituation unter hohem Druck stand, vermögen daran nichts zu ändern. In ganz bestimmten Ausnahmesituationen ist es zwar möglich, von der Regel, wonach monatlich 10 Arbeitsbemühungen nachzuweisen sind, abzuweichen. Die Bewilligung einer Reduktion der Bemühungen ist z.B. während der Zeit eines Zwischenverdienstes denkbar. Auch unter Berücksichtigung dieser Situation wäre es ihr aber zumutbar gewesen, zumindest 3 - 5 Bewerbungen pro Monat zu tätigen. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, sie habe sich stets bemüht, alles Zumutbare zu unternehmen, um ihre Arbeitslosigkeit zu verkürzen, wie ihre Arbeitsbemühungen ab August 2004 zeigten. Dies ist jedoch nicht hinreichend, um die mangelhaften Bemühungen während der Kündigungsfrist zu kompensieren.
Insgesamt erweisen sich die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin während der Kündigungsfrist und damit vor Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung für die Monat Mai, Juni und Juli 2004 als ungenügend, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte.
4. a) Damit gilt es zu klären, ob die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung rechtmässig ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
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| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 45 [1] Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
||||||
| Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: | ||||||
| der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; | ||||||
| der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. | ||||||
| Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. | ||||||
| Die Einstellung dauert: | ||||||
| 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; | ||||||
| 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; | ||||||
| 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. | ||||||
| Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: | ||||||
| eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder | ||||||
| eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. | ||||||
| Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||
b) Das KIGA hat die Beschwerdeführerin für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt und damit eine Sanktion am oberen Rand des leichten Verschuldens gewählt. Wenn in Betracht gezogen wird, dass sich die Beschwerdeführerin in der streitbezogenen Kontrollperiode nur bei 4 möglichen Arbeitgebern rechtsgenüglich beworben hatte, erscheint die verfügte Einstellungsdauer als angemessen. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
5. Gemäss Art. 61 lit. a
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
||||||
| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
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| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Gesetzesregister
ATSG 61
AVIG 17
AVIG 30
AVIV 26
AVIV 45
VVS 11
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
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| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 17 [1] Pflichten des Versicherten und Kontrollvorschriften |
||||||
| Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. | ||||||
| Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. [2] | ||||||
| Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet. [3] | ||||||
| Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle: | ||||||
| an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern; | ||||||
| an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und | ||||||
| die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. | ||||||
| Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden. | ||||||
| Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 30 Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1] |
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| Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: | ||||||
| durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; | ||||||
| zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; | ||||||
| sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; | ||||||
| die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; | ||||||
| unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; | ||||||
| Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder | ||||||
| während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4] | ||||||
| Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6] | ||||||
| Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7] | ||||||
| Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). [6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). | ||||||
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 26 [1] Persönliche Arbeitsbemühungen der versicherten Person - (Art. 40 und 43 ATSG, 17 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Bst. c AVIG) |
||||||
| Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. | ||||||
| Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. | ||||||
| Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 45 [1] Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
||||||
| Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: | ||||||
| der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; | ||||||
| der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. | ||||||
| Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. | ||||||
| Die Einstellung dauert: | ||||||
| 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; | ||||||
| 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; | ||||||
| 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. | ||||||
| Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: | ||||||
| eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder | ||||||
| eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. | ||||||
| Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179). | ||||||