Betreff: IV-Rente
DossNr: S 2004 129
PublDate: 2005-12-25
EntschDate: 2005-01-11
Abt.Nr.: 2
Abt.: 2. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: S 04 129
2. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL
vom 11. Januar 2005
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend IV-Rente
1. ..., geboren 1949, hat nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit (5 Jahre Primarschule, 4 Jahre Sonderschule) keine Berufslehre absolviert. Er war in der Regel im Sommer in der Alpwirtschaft und im Winter als Hilfsarbeiter in der Baubranche tätig.
2. Am 16. August 1999 meldete sich ... bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Graubünden tätigte in der Folge Abklärungen zur medizinischen und beruflichen Situation. Sie nahm insbesondere einen Arztbericht vom 30. April 2003 des ... zu den Akten, in welchem die folgenden Diagnosen aufgeführt sind: Chronisches Lumbovertebralsyndrom; kleine Diskushernie L4/5; chronisch - rezidivierende Monarthritis Grosszehengrundgelenk links; Status nach Rotatorenmanschettenruptur rechts, operiert 1997; Status nach Malleolarfraktur rechts, operiert 2000. Die Arbeitsunfähigkeit schätzte Dr. med. ... im erwähnten Bericht für die Zeit ab 6. Dezember 2001 für gewisse Zeitabschnitte auf 100 %, für andere Perioden auf 50 %. Für die Zeit ab 5. Mai 2003 bezifferte er die Arbeitsfähigkeit auf 50 %, wobei nur körperlich leichte, nicht rückenbelastende Arbeiten in Frage kämen.
3. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 lehnte die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um Zusprechung einer Invalidenrente ab. Sie ging von einer zumutbaren Erwerbsfähigkeit von 50 % aus, bezifferte das Valideneinkommen auf CHF 30'000.00 und das Invalideneinkommen auf CHF 21'005.00 und damit die Einkommenseinbusse auf CHF 8'995.00, was einem Invaliditätsgrad von 29,98 % entspricht. Die vom Versicherten erhobene Einsprache vom 26. Januar 2004 wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. August 2004 ab.
4. Hiegegen erhebt ... mit Eingabe vom 16. September 2004 Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente. Er macht im Wesentlichen geltend, er müsse als Versicherter ohne Ausbildung (sog. Geburts- oder Frühinvalider) qualifiziert werden, weshalb das Valideneinkommen in Anwendung der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) auf CHF 69'500.00 festzusetzen sei. Auch das Invalideneinkommen sei gestützt auf die LSE festzusetzen, wobei hier ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen sei, was ein Einkommen CHF 21'677.35 und damit einen Invaliditätsgrad von 68,8 % ergebe.
5. Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 29. September 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei als angelernter Bauarbeiter zu qualifizieren; als solcher habe er bei seinen zwei letzten Anstellungen einen Stundenlohn von CHF 20.80 bzw. 21.50 verdient. Unter diesen Umständen könne nicht von einem Geburts- bzw. Frühinvaliden gesprochen werden. Das geringe durchschnittliche Jahreseinkommen sei nicht Folge eines Gesundheitsschadens, sondern auf den Umstand zurück zu führen, dass der Beschwerdeführer jeweils im Sommer nicht auf dem Bau, sondern in der Alpwirtschaft gearbeitet habe, wo er einen weit geringeren Lohn als auf dem Bau verdient habe. Beim Invalideneinkommen sei ein Leidensabzug nicht gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer bei einem Pensum von 50 % hinsichtlich des Lohns gegenüber nicht behinderten Arbeitnehmern keine Benachteiligung in Kauf nehmen müsste.
6. Mit Replik vom 9. November 2004 beantragt der Beschwerdeführer in Ergänzung seines Rechtsbegehrens eventualiter die Durchführung zusätzlicher medizinischer Abklärungen. Er verweist darauf, dass es sich bei der von ihm besuchten Sonderschule um eine solche für geistig behinderte Kinder gehandelt habe und dass sowohl Dr. med. ... als auch sein früherer Hausarzt Dr. med. ... eine Umschulung angesichts seiner geringen geistigen Fähigkeiten für nicht möglich erachteten. Im Übrigen hätte er seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt; zufolge der verspäteten Anmeldung sei ihm diese rückwirkend ab 1. September 1998 zuzusprechen.
7. Die IV-Stelle teilt mit Schreiben vom 16. November 2004 ihren Verzicht auf eine Duplik mit.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu entscheiden ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Umstritten ist insbesondere, ob bei der Festsetzung des Valideneinkommens davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer geburts- oder frühinvalid im Sinne von Art. 26 Abs. 1
IVV ist, ferner, ob beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug vorgenommen werden muss.
2. Das Valideneinkommen von Geburts- oder Frühinvaliden, d.h. von Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, ist gestützt auf die LSE festzusetzen (Art. 26 Abs. 1
IVV). Zureichende berufliche Kenntnisse erwirbt nicht nur, wer eine Berufsausbildung abschliesst; auch eine Anlehre erfüllt dieses Erfordernis, sofern sie der versicherten Person ungefähr die gleichen Kenntnisse vermittelt und die gleichen Verdienstmöglichkeiten eröffnet wie eine Berufslehre oder eine sonstige ordentliche Berufsausbildung (VGU S 01 204 vom 15. Januar 2002, E. 1c).
3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung absolviert hat. Die IV-Stelle macht in der Vernehmlassung jedoch geltend, der Beschwerdeführer habe zumindest faktisch eine Anlehre gemacht. Er habe während mehr als 30 Jahren in der Bau- und Baunebenbranche gearbeitet und in den Jahren 1997 und 1998 Stundenlöhne von CHF 20.80 und 21.50 erzielt. Mit dieser Argumentation belegt die IV-Stelle indessen in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer dank seiner Berufserfahrung in der Baubranche in etwa die gleichen Verdienstmöglichkeiten hat wie gelernte Berufsleute. Insbesondere fehlen jegliche Angaben über die Einkommenssituation der letzteren. Im Übrigen weisen doch verschiedene Indizien auf die Möglichkeit einer Geburts- oder Frühinvalidität des Beschwerdeführers hin. Zu nennen sind namentlich der Umstand, dass er nach den ersten fünf Schuljahren eine Sonderschule für geistig Behinderte besuchte, dass er keine Berufsausbildung absolvierte und dass sowohl Dr. med. ... im Bericht vom 7. August 2001 als auch Dr. med. ... im Bericht vom 30. April 2003 feststellten, eine Umschulung des Beschwerdeführers sei wegen dessen beschränkter Leistungsfähigkeit nicht möglich. Unter diesen Umständen hätte die IV-Stelle zur Frage der Geburts- oder Frühinvalidität nähere Abklärungen treffen müssen. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese wird, namentlich etwa unter Beizug der Krankengeschichte und der Berichte und Zeugnisse, welche im Zusammenhang mit der Sonderschulung erstellt wurden, über die Frage der Geburts- oder Frühinvalidität des Beschwerdeführers neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers stattzugeben.
4. Im Rahmen der zu erlassenden neuen Verfügung wird die IV-Stelle auch die Höhe des Invalideneinkommens erneut zu prüfen und insbesondere vorab darüber zu befinden haben, ob sie dieses gestützt auf DAP-Blätter oder aber auf die LSE festsetzen will. Dabei wird sie beachten, dass nach der Rechtsprechung wenigstens fünf zumutbare DAP-Arbeitsplätze nachgewiesen werden müssen, wenn das Invalideneinkommen gestützt auf DAP-Blätter ermittelt werden will, und dass zusätzlich Angaben gemacht werden müssen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, ferner über den Höchst- und Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480). Da der Beschwerdeführer neben der Baubranche schwergewichtig in der Landwirtschaft tätig war, welche in der LSE unberücksichtigt bleibt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476), erscheint es zunächst nahe liegend, vorliegend auf DAP-Blätter abzustellen. Allerdings ist es fraglich, ob der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er nach ärztlicher Feststellung keine rückenbelastenden Tätigkeiten ausüben darf, in der Landwirtschaft überhaupt eine zumutbare Stelle finden kann. Sollte sich deshalb die IV-Stelle für die Anwendung der LSE entscheiden, wird sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse ihrer ergänzenden Abklärungen auch über die Frage des Leidensabzuges neu zu befinden haben.
5. Schliesslich wird die IV-Stelle im Rahmen ihres neuen Entscheids unter der Voraussetzung, dass sie das Vorliegen einer Geburts- oder Frühinvalidität bejaht, auch über das vom Beschwerdeführer in der Replik vorgebrachte Begehren zu entscheiden haben, es sei ihm zufolge verspäteter Anmeldung die Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 1998 auszurichten.
6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a
ATSG). Dem Beschwerdeführer, der mit seinem Eventualbegehren obsiegt, wird zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid und die Verfügung vom 23. Dezember 2003 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Graubünden zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen über das Rentenbegehren neu verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die IV-Stelle Graubünden hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
DossNr: S 2004 129
PublDate: 2005-12-25
EntschDate: 2005-01-11
Abt.Nr.: 2
Abt.: 2. Kammer
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content: S 04 129
2. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL
vom 11. Januar 2005
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend IV-Rente
1. ..., geboren 1949, hat nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit (5 Jahre Primarschule, 4 Jahre Sonderschule) keine Berufslehre absolviert. Er war in der Regel im Sommer in der Alpwirtschaft und im Winter als Hilfsarbeiter in der Baubranche tätig.
2. Am 16. August 1999 meldete sich ... bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Graubünden tätigte in der Folge Abklärungen zur medizinischen und beruflichen Situation. Sie nahm insbesondere einen Arztbericht vom 30. April 2003 des ... zu den Akten, in welchem die folgenden Diagnosen aufgeführt sind: Chronisches Lumbovertebralsyndrom; kleine Diskushernie L4/5; chronisch - rezidivierende Monarthritis Grosszehengrundgelenk links; Status nach Rotatorenmanschettenruptur rechts, operiert 1997; Status nach Malleolarfraktur rechts, operiert 2000. Die Arbeitsunfähigkeit schätzte Dr. med. ... im erwähnten Bericht für die Zeit ab 6. Dezember 2001 für gewisse Zeitabschnitte auf 100 %, für andere Perioden auf 50 %. Für die Zeit ab 5. Mai 2003 bezifferte er die Arbeitsfähigkeit auf 50 %, wobei nur körperlich leichte, nicht rückenbelastende Arbeiten in Frage kämen.
3. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 lehnte die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um Zusprechung einer Invalidenrente ab. Sie ging von einer zumutbaren Erwerbsfähigkeit von 50 % aus, bezifferte das Valideneinkommen auf CHF 30'000.00 und das Invalideneinkommen auf CHF 21'005.00 und damit die Einkommenseinbusse auf CHF 8'995.00, was einem Invaliditätsgrad von 29,98 % entspricht. Die vom Versicherten erhobene Einsprache vom 26. Januar 2004 wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. August 2004 ab.
4. Hiegegen erhebt ... mit Eingabe vom 16. September 2004 Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente. Er macht im Wesentlichen geltend, er müsse als Versicherter ohne Ausbildung (sog. Geburts- oder Frühinvalider) qualifiziert werden, weshalb das Valideneinkommen in Anwendung der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) auf CHF 69'500.00 festzusetzen sei. Auch das Invalideneinkommen sei gestützt auf die LSE festzusetzen, wobei hier ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen sei, was ein Einkommen CHF 21'677.35 und damit einen Invaliditätsgrad von 68,8 % ergebe.
5. Die IV-Stelle schliesst mit Vernehmlassung vom 29. September 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei als angelernter Bauarbeiter zu qualifizieren; als solcher habe er bei seinen zwei letzten Anstellungen einen Stundenlohn von CHF 20.80 bzw. 21.50 verdient. Unter diesen Umständen könne nicht von einem Geburts- bzw. Frühinvaliden gesprochen werden. Das geringe durchschnittliche Jahreseinkommen sei nicht Folge eines Gesundheitsschadens, sondern auf den Umstand zurück zu führen, dass der Beschwerdeführer jeweils im Sommer nicht auf dem Bau, sondern in der Alpwirtschaft gearbeitet habe, wo er einen weit geringeren Lohn als auf dem Bau verdient habe. Beim Invalideneinkommen sei ein Leidensabzug nicht gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer bei einem Pensum von 50 % hinsichtlich des Lohns gegenüber nicht behinderten Arbeitnehmern keine Benachteiligung in Kauf nehmen müsste.
6. Mit Replik vom 9. November 2004 beantragt der Beschwerdeführer in Ergänzung seines Rechtsbegehrens eventualiter die Durchführung zusätzlicher medizinischer Abklärungen. Er verweist darauf, dass es sich bei der von ihm besuchten Sonderschule um eine solche für geistig behinderte Kinder gehandelt habe und dass sowohl Dr. med. ... als auch sein früherer Hausarzt Dr. med. ... eine Umschulung angesichts seiner geringen geistigen Fähigkeiten für nicht möglich erachteten. Im Übrigen hätte er seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt; zufolge der verspäteten Anmeldung sei ihm diese rückwirkend ab 1. September 1998 zuzusprechen.
7. Die IV-Stelle teilt mit Schreiben vom 16. November 2004 ihren Verzicht auf eine Duplik mit.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu entscheiden ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Umstritten ist insbesondere, ob bei der Festsetzung des Valideneinkommens davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer geburts- oder frühinvalid im Sinne von Art. 26 Abs. 1
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 26 [1] Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität |
||||||
| Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. | ||||||
| Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes. | ||||||
| Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn: | ||||||
| das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder | ||||||
| das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. | ||||||
| Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt. | ||||||
| Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte. | ||||||
| Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). | ||||||
2. Das Valideneinkommen von Geburts- oder Frühinvaliden, d.h. von Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, ist gestützt auf die LSE festzusetzen (Art. 26 Abs. 1
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 26 [1] Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität |
||||||
| Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. | ||||||
| Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes. | ||||||
| Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn: | ||||||
| das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder | ||||||
| das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. | ||||||
| Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt. | ||||||
| Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte. | ||||||
| Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). | ||||||
3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung absolviert hat. Die IV-Stelle macht in der Vernehmlassung jedoch geltend, der Beschwerdeführer habe zumindest faktisch eine Anlehre gemacht. Er habe während mehr als 30 Jahren in der Bau- und Baunebenbranche gearbeitet und in den Jahren 1997 und 1998 Stundenlöhne von CHF 20.80 und 21.50 erzielt. Mit dieser Argumentation belegt die IV-Stelle indessen in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer dank seiner Berufserfahrung in der Baubranche in etwa die gleichen Verdienstmöglichkeiten hat wie gelernte Berufsleute. Insbesondere fehlen jegliche Angaben über die Einkommenssituation der letzteren. Im Übrigen weisen doch verschiedene Indizien auf die Möglichkeit einer Geburts- oder Frühinvalidität des Beschwerdeführers hin. Zu nennen sind namentlich der Umstand, dass er nach den ersten fünf Schuljahren eine Sonderschule für geistig Behinderte besuchte, dass er keine Berufsausbildung absolvierte und dass sowohl Dr. med. ... im Bericht vom 7. August 2001 als auch Dr. med. ... im Bericht vom 30. April 2003 feststellten, eine Umschulung des Beschwerdeführers sei wegen dessen beschränkter Leistungsfähigkeit nicht möglich. Unter diesen Umständen hätte die IV-Stelle zur Frage der Geburts- oder Frühinvalidität nähere Abklärungen treffen müssen. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese wird, namentlich etwa unter Beizug der Krankengeschichte und der Berichte und Zeugnisse, welche im Zusammenhang mit der Sonderschulung erstellt wurden, über die Frage der Geburts- oder Frühinvalidität des Beschwerdeführers neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers stattzugeben.
4. Im Rahmen der zu erlassenden neuen Verfügung wird die IV-Stelle auch die Höhe des Invalideneinkommens erneut zu prüfen und insbesondere vorab darüber zu befinden haben, ob sie dieses gestützt auf DAP-Blätter oder aber auf die LSE festsetzen will. Dabei wird sie beachten, dass nach der Rechtsprechung wenigstens fünf zumutbare DAP-Arbeitsplätze nachgewiesen werden müssen, wenn das Invalideneinkommen gestützt auf DAP-Blätter ermittelt werden will, und dass zusätzlich Angaben gemacht werden müssen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, ferner über den Höchst- und Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480). Da der Beschwerdeführer neben der Baubranche schwergewichtig in der Landwirtschaft tätig war, welche in der LSE unberücksichtigt bleibt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476), erscheint es zunächst nahe liegend, vorliegend auf DAP-Blätter abzustellen. Allerdings ist es fraglich, ob der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er nach ärztlicher Feststellung keine rückenbelastenden Tätigkeiten ausüben darf, in der Landwirtschaft überhaupt eine zumutbare Stelle finden kann. Sollte sich deshalb die IV-Stelle für die Anwendung der LSE entscheiden, wird sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse ihrer ergänzenden Abklärungen auch über die Frage des Leidensabzuges neu zu befinden haben.
5. Schliesslich wird die IV-Stelle im Rahmen ihres neuen Entscheids unter der Voraussetzung, dass sie das Vorliegen einer Geburts- oder Frühinvalidität bejaht, auch über das vom Beschwerdeführer in der Replik vorgebrachte Begehren zu entscheiden haben, es sei ihm zufolge verspäteter Anmeldung die Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 1998 auszurichten.
6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
||||||
| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
||||||
| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid und die Verfügung vom 23. Dezember 2003 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Graubünden zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen über das Rentenbegehren neu verfüge.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die IV-Stelle Graubünden hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Gesetzesregister
ATSG 61
IVV 26
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 61 Verfahrensregeln |
||||||
| Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: | ||||||
| Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. | ||||||
| Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. | ||||||
| Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. | ||||||
| Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. | ||||||
| Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. | ||||||
| Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. | ||||||
| Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. | ||||||
| Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. | ||||||
| Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. | ||||||
| Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
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SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 26 [1] Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität |
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| Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. | ||||||
| Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes. | ||||||
| Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn: | ||||||
| das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder | ||||||
| das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. | ||||||
| Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt. | ||||||
| Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte. | ||||||
| Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). | ||||||
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