Betreff: Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer - PVG 2013 Nr. 17
DossNr: A 2013 18
PublDate: 2013-12-05
EntschDate: 2013-09-10
Abt.Nr.: VRG
Abt.: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content:
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
- 1 -
A 13 18
4. Kammer
bestehend aus
Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Präsident Meisser, Aktuar Simmen
URTEIL
vom 10. September 2013
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin 1
Gemeinde B._____,
Beschwerdegegnerin 2
und
Eidg. Steuerverwaltung,
Beschwerdegegnerin 3
betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
1. Der im Jahr 1955 geborene A._____ ist von Beruf Mechaniker, wohnt in O.1._____ und arbeitet bei der Firma C._____. Im Rahmen der Steuererklärung 2012 deklarierte er Abzüge für Reisekosten von Fr. 10'416.-- (2 x 155 km x 48 Tage = 2 x 7'440 km à Fr. 0.70) und für auswärtige Verpflegung von Fr. 6'240.-- (208 Tage à Fr. 30.--). Im Rahmen der definitiven Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. die direkte Bundessteuer 2011 wurden die geltend gemachten Reisekosten auf Fr. 3'300.-- (Kosten Generalabonnement Schweiz) reduziert, da die Hin- und Rückreisen zum Arbeitsplatz auch am Samstagmorgen beziehungsweise Sonntagabend mit dem öffentlichen Verkehr erfolgen könnten. Die gesamthaft zu bezahlenden Steuerbeträge erreichten bei der Kantonssteuer Fr. 2'575.--, bei der Gemeindesteuer Fr. 2'446.-- und bei der direkten Bundessteuer Fr. 449.30.--. Die dagegen erhobenen Einsprachen vom 16. Februar 2012 wurden mit Einspracheentscheiden vom 4. März 2013 abgewiesen.
2. Dagegen erhob A._____ am 28. März 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Anerkennung des Abzuges der geltend gemachten Reisekosten. Die wöchentliche Fahrt von O.1._____ nach O.2._____ mit dem öffentlichen Verkehr sei nicht zumutbar. Der Arbeitsweg dauere mit dem Privatauto pro Weg 2 Stunden 30 Minuten. Dies erlaube ihm zwei volle Tage Ruhe am Wochenende, wodurch auch ein sicheres Arbeiten gewährleistet sei. Die zwölfstündige An- und Rückreise mit dem öffentlichen Verkehr für lediglich eine Übernachtung zu Hause sei nicht zumutbar. Das Wochenende sollte dem Arbeitnehmer eine gewisse Aus- und Ruhezeit gewähren. Die Reisezeit im Bus und Zug mit viermaligem Umsteigen könne nicht als Ruhezeit angerechnet werden. Überdies sei er seit einem Unfall im Jahr 1989 am rechten Fuss behindert, wie der beigelegte Arztbericht von Prof. Dr. D._____ vom 16. September 1997 bestätige. Sowohl in O.1._____ als auch in O.2._____ sei ein Fussmarsch von rund 700 Metern nötig, um die Bushaltestelle zu erreichen. Zudem habe er meist etwas Gepäck dabei.
3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Massgebend seien Art. 31 Abs. 1 lit. a
StG und Art. 26 Abs. 1 lit. a
DBG, welche wörtlich übereinstimmten und die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei Unselbständigerwerbenden als abziehbar erklärten. Präzisierend werde in Art. 9 Abs. 4 BKV ausgeführt, dass bei auswärtigem Wochenaufenthalt die notwendigen Fahrkosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz abziehbar seien. Vorliegend stehe indessen nicht die Abziehbarkeit an sich, sondern einzig die Höhe des Abzugs zur Diskussion. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes werde in der Regel bei Verwendung eines Privatautos nur ein Abzug in Höhe jener Auslagen gestattet, welche der Steuerpflichtige bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gehabt hätte. Einzig dort, wo ihm die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich sei oder nicht zugemutet werden könne, sei ein Abzug von Fr. 0.70 pro Fahrkilometer (Steuerperiode 2011) für Fahrten mit dem Privatauto zu gewähren. Konkret treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer mit dem Privatauto für eine Hin- oder Rückreise nur 2 Stunden 30 Minuten Zeit benötige. Nach Routenplaner seien dafür mindestens 3 Stunden und 2 Minuten, das heisst wöchentlich mehr als 6 Stunden notwendig. Demgegenüber ergebe die für den öffentlichen Verkehr nach SBB-Onlineportal berechnete Reisezeit 5 Stunden und 20 Minuten inklusive Umsteige- und Wartezeit. Würden für die kurzen Fussstrecken in O.1._____ und O.2._____ noch je 5 Minuten dazu gerechnet, ergebe dies unter Berücksichtigung der Gehbehinderung des Beschwerdeführers eine gesamte Reisezeit von 5 Stunden 30 Minuten, woraus eine wöchentliche Fahrzeit von 11 Stunden resultiere. Der zeitliche Mehraufwand durch die Benützung des öffentlichen Verkehrs von rund 5 Stunden sei in jeder Hinsicht zumutbar. Infolge der unfallbedingten Behinderung sei dem Beschwerdeführer, obwohl ihm der Arztbericht aus dem Jahr 1997 einen Invaliditätsgrad von 40 % bescheinige, nie eine Invalidenrente ausgerichtet worden. Sodann bestätige der Arztbericht auch, dass der Beschwerdeführer auf ebenem Terrain einen Kilometer laufen könne. Bereits in der Steuerperiode 2010 habe die kantonale Steuerverwaltung nicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrkosten mit dem Privatauto von Fr. 5'208.--, sondern bloss die Kosten für den öffentlichen Verkehr in der Höhe von Fr. 3'100.-- anerkannt. Diese Aufrechnung sei vom Beschwerdeführer akzeptiert worden. Insbesondere habe er nicht geltend gemacht, die Benützung des öffentlichen Verkehrs sei für ihn wegen seiner Gehbehinderung nicht zumutbar. Da der Arztbericht aus dem Jahr 1997 stamme sei überdies nicht auszuschliessen, dass in der Zwischenzeit eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation eingetreten sei. Jedenfalls sei die Beweiskraft des erst vor Verwaltungsgericht eingereichten Arztberichtes höchst fraglich. Somit sei die Benützung des öffentlichen Verkehrs auch aus gesundheitlichen Gründen zumutbar. Falls das Verwaltungsgericht die Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrs für den Beschwerdeführer aufgrund des eingereichten Arztberichtes bejahe, sei bezüglich Kostenfolge zu beachten, dass der Beschwerdeführer den Arztbericht erst vor Verwaltungsgericht vorgelegt habe, obwohl dieser bereits im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren hätte eingereicht werden können.
4. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen vollumfänglich fest.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Einspracheentscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide betreffend die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2011 vom 4. März 2013. Streitig und zu prüfen ist die Frage der Abzugsfähigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reisekosten für die Benützung des Privatautos vom Wohnort zum Arbeitsort von Fr. 10'416.-- für das Jahr 2011.
2. a) Der Bund, der Kanton sowie die Gemeinden erheben eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen (Art. 1 lit. a
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], Art. 1 lit. a
des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.000], Art. 2 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen ermittelt, indem von den gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 16
- 24
DBG, Art. 16
- 29
StG) die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge (Art. 26
- 33a
DBG, Art. 31
- 36
StG) abgezogen werden. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a
DBG beziehungsweise dem gleichlautenden Art. 31 Abs. 1 lit. a
StG können unselbständig erwerbende die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufsauslagen abziehen. Vorliegend steht indessen - wie die kantonale Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführte - nicht die Abzugsberechtigung als solche, sondern einzig die Höhe des Abzuges zur Diskussion.
b) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes wird bei der Verwendung eines Privatautos in der Regel nur ein Abzug in der Höhe jener Auslagen gestattet, welche der Steuerpflichtige bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gehabt hätte. Einzig dort, wo diesem die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, beziehungsweise objektiv nicht zugemutet werden kann (gemäss Art. 5 Abs. 3
der Berufskostenverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements [BKV; SR 642.118.1]), ist ein Abzug von Fr. 0.70 pro Fahrkilometer (Steuerjahr 2011) mit dem Privatauto zu gewähren. Die Aufwendungen für die Fahrten mit dem privaten Wagen werden in diesem Falle zu Gewinnungskosten. Das Kriterium der Unzumutbarkeit ist stets dann als erfüllt zu erachten, wenn der Steuerpflichtige aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Gebrechen, Alter, etc.) nicht mehr in der Lage ist, die nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels innert vernünftiger Frist zu erreichen, oder wenn sich der Fahrplan nicht mit dessen Berufstätigkeit in Einklang bringen lässt. Beim Kriterium der Unmöglichkeit ist dagegen immer bloss auf den Bestand öffentlicher Transportmittel zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bzw. auf die theoretische Möglichkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Steuerpflichtigen abzustellen. Ein Abzug von Fahrspesen kann nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls grundsätzlich nur dann in Betracht gezogen werden, wenn es sich um eindeutig geschäftsmässig begründete Berufsunkosten handelt, welche mit der Einkommenserzielung des Unselbständigerwerbenden in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Urteile des Verwaltungsgerichtes A 03 33 vom 17. Juni 2003 E.2, A 03 21 vom 6. Juni 2003 E.2b; PVG 1990 Nr. 59 E.4b, 1987 Nr. 55 E.3 mit weiteren Hinweisen).
3. a) Während die kantonale Steuerverwaltung lediglich die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel von Fr. 3'300.-- anerkennt, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die wöchentliche zwölfstündige Fahrt von O.1._____ nach O.2._____ mit dem öffentlichen Verkehr sei nicht zumutbar, zumal er für den Arbeitsweg mit dem Privatauto wöchentlich bloss fünf Stunden benötige. Die Fahrt mit dem Privatauto erlaube ihm im Gegensatz zur Reise mit dem öffentlichen Verkehr zwei volle Tage Ruhe am Wochenende. Zudem sei er seit einem Unfall im Jahr 1989 am rechten Fuss behindert, was ebenfalls gegen die Zumutbarkeit der zwölfstündigen Reise mit dem öffentlichen Verkehr spreche. Insofern seien ihm die entsprechenden Aufwendungen von Fr. 10'416.-- für das von ihm benutzte Privatauto als Berufsauslagen vollumfänglich zum Abzug zu gewähren.
b) In seinen Urteilen A 03 33 vom 17. Juni 2003, A 03 21 vom 6. Juni 2003 sowie A 02 46 vom 17. September 2002 (bestätigt im Urteil des Bundesgerichtes 2P.254/2002 vom 12. Mai 2003) ist das Verwaltungsgericht regelmässig davon ausgegangen, dass auch eine ungefähr doppelt so lange Dauer der Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gegenüber der Fahrt mit dem Privatauto und eine damit zusammenhängende Verlegung der Reise von Freitagabend auf den Samstagmorgen bzw. von Montagmorgen auf den Sonntagabend immer noch als zumutbar zu betrachten ist.
c) Für die Fahrt von O.1._____ nach O.2._____ beziehungsweise für die Gegenrichtung benötigt der Beschwerdeführer mit dem öffentlichen Verkehr gemäss Onlineportal der SBB 5 Stunden und 20 Minuten, wenn er die schnellstmögliche Verbindung mit dreimaligem Umsteigen nimmt. Dazu kommt in O.1._____ sowie in O.2._____ je ein Fussmarsch von maximal 5 Minuten. Die gesamte Reisezeit für eine Einzelfahrt beträgt dementsprechend rund 5 Stunden 30 Minuten, was eine wöchentliche Reisezeit von rund 11 Stunden ergibt. Hinsichtlich der Dauer des Arbeitsweges mit dem Privatauto weichen die Angaben des Beschwerdeführers (2 Stunden 30 Minuten pro Fahrt) und die Berechnungen der kantonalen Steuerverwaltung (rund 3 Stunden pro Fahrt) um rund 30 Minuten voneinander ab. Gemäss »Google Maps Routenberechnung« benötigt man für das Befahren der Strecke zwischen O.1._____ und O.2._____ zwischen 2 Stunden (Route von 140 km über Italien; SS 37, SS 36, A13) und 2 Stunden 32 Minuten (Route von 186 km; Hauptstrasse 3 und A13). Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte durchschnittliche Fahrzeit mit dem Privatauto von 2 Stunden 30 Minuten entgegen den Ausführungen und Berechnungen der kantonalen Steuerverwaltung als durchaus erreichbar und realistisch. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die Fahrt mit dem Privatauto unter Berücksichtigung des unregelmässigen Verkehrsflusses sowie der unterschiedlichen Strassenverhältnisse durchschnittlich rund 2 Stunden 30 Minuten benötigt, was eine wöchentliche Reisezeit von 5 Stunden ergibt. Daraus resultiert bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel anstelle des Privatautos ein wöchentlicher zeitlicher Mehraufwand von rund 6 Stunden. Bei konsequenter Weiteführung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine doppelt so lange Dauer der Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gegenüber der Fahrt mit dem Privatauto noch als zumutbar zu betrachten ist, gelangt man vorliegend e contrario zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer für den wöchentlichen Arbeitsweg die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr zugemutet werden können, beträgt die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mit 11 Stunden doch mehr als doppelt so lange wie jene mit dem Privatauto von 5 Stunden. Dieses Ergebnis wird zusätzlich bestärkt durch die Tatsache, dass bei Tagespendlern ein täglicher zeitlicher Mehraufwand von einer Stunde noch als zumutbar erachtet wird. Daraus lässt sich e contrario wiederum schliessen, dass einem Wochenaufenthalter grundsätzlich ein wöchentlicher Mehraufwand von über 5 Stunden nicht mehr zugemutet werden kann. Im konkreten Fall beträgt der wöchentliche Mehraufwand durch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wie gesehen 6 Stunden, weshalb die Zumutbarkeit auch vor diesem Hintergrund abzulehnen ist. Des Weiteren spricht auch die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, seinen Wohnort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln noch am Freitagabend, sondern erst am Samstagmittag zu erreichen und er bereits am Sonntagnachmittag wieder an seinen Arbeitsort nach O.2._____ reisen muss, dafür, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im konkreten Fall zu verneinen ist, ansonsten seine nötige Ruhezeit in unzumutbarer Weise verkürzt würde.
d) Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht von Prof. Dr. D._____ vom 16. September 1997 seit einem im Jahr 1989 erlittenen Unfall am rechten Fuss zu 40 % bleibend eingeschränkt ist. Auch wenn der Beschwerdeführer für diese gesundheitliche Einschränkung keine Invalidenrente bezieht, weist der erwähnte Arztbericht doch eine Laufbehinderung aus, welche die Zumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrs zusätzlich erschwert, zumal der Beschwerdeführer bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel dreimal umsteigen müsste. Vor dem Hintergrund, dass der erwähnte Arztbericht von einer bleibenden Einschränkung des rechten Fusses von 40 % spricht, ist es auch nicht abträglich, dass der Arztbericht aus dem Jahre 1997 datiert, kann doch aufgrund der attestierten 40%igen bleibenden Einschränkung ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Laufbehinderung auch heute noch Bestand hat.
4. a) Angesichts der elfstündigen Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehr inklusive dreimaligem Umsteigen sowie des erheblichen Zeitgewinns von wöchentlich 6 Stunden bei Verwendung des Privatautos und der ausgewiesenen bleibenden gesundheitlichen Einschränkung am rechten Fuss von 40 % ist die Zumutbarkeit für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer nicht mehr gegeben. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Folglich sind die angefochtenen Einspracheentscheide betreffend die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2011 vom 4. März 2013 samt Veranlagungsverfügungen vom 11. Februar 2013 aufzuheben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
b) Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den Nachweis der Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrs als erbracht erachtet, was vorliegend wie gesehen der Fall ist, stellt die Vorinstanz den Antrag, die Verfahrenskosten trotzdem dem Beschwerdeführer zu überbinden, da er seinen Mitwirkungspflichten im Einspracheverfahren nicht nachgekommen sei, indem er den Arztbericht von Prof. Dr. D._____ vom 16. September 1997 erst im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht als Beweismittel eingereicht habe. Da das Verwaltungsgericht die Beschwerde jedoch nicht hauptsächlich aufgrund des eingereichten Arztberichtes von Prof. Dr. D._____, sondern vielmehr aufgrund der unzumutbaren elfstündigen Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehr sowie des erheblichen Zeitgewinns von wöchentlich 6 Stunden bei Verwendung des Privatautos gutheisst, kann diesem Antrag nicht stattgegeben werden. Daran vermag die Tatsache, dass das Resultat durch den erwähnten Arztbericht zusätzlich bestärkt wird, nichts zu ändern. Dementsprechend gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der Vorinstanz. Der obsiegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung, da er nicht anwaltlich vertreten ist.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtenen Einspracheentscheide samt der ihnen zugrunde liegenden Veranlagungsverfügungen aufgehoben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von
Fr.
800.--
- und den Kanzleiauslagen von
Fr.
304.--
zusammen
Fr.
1'104.--
gehen zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwaltung) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
DossNr: A 2013 18
PublDate: 2013-12-05
EntschDate: 2013-09-10
Abt.Nr.: VRG
Abt.: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
Zusammenfassung:
Verfahrenstyp: Beschwerde
Weiterzug:
Content:
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
- 1 -
A 13 18
4. Kammer
bestehend aus
Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Präsident Meisser, Aktuar Simmen
URTEIL
vom 10. September 2013
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin 1
Gemeinde B._____,
Beschwerdegegnerin 2
und
Eidg. Steuerverwaltung,
Beschwerdegegnerin 3
betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
1. Der im Jahr 1955 geborene A._____ ist von Beruf Mechaniker, wohnt in O.1._____ und arbeitet bei der Firma C._____. Im Rahmen der Steuererklärung 2012 deklarierte er Abzüge für Reisekosten von Fr. 10'416.-- (2 x 155 km x 48 Tage = 2 x 7'440 km à Fr. 0.70) und für auswärtige Verpflegung von Fr. 6'240.-- (208 Tage à Fr. 30.--). Im Rahmen der definitiven Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. die direkte Bundessteuer 2011 wurden die geltend gemachten Reisekosten auf Fr. 3'300.-- (Kosten Generalabonnement Schweiz) reduziert, da die Hin- und Rückreisen zum Arbeitsplatz auch am Samstagmorgen beziehungsweise Sonntagabend mit dem öffentlichen Verkehr erfolgen könnten. Die gesamthaft zu bezahlenden Steuerbeträge erreichten bei der Kantonssteuer Fr. 2'575.--, bei der Gemeindesteuer Fr. 2'446.-- und bei der direkten Bundessteuer Fr. 449.30.--. Die dagegen erhobenen Einsprachen vom 16. Februar 2012 wurden mit Einspracheentscheiden vom 4. März 2013 abgewiesen.
2. Dagegen erhob A._____ am 28. März 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag auf Anerkennung des Abzuges der geltend gemachten Reisekosten. Die wöchentliche Fahrt von O.1._____ nach O.2._____ mit dem öffentlichen Verkehr sei nicht zumutbar. Der Arbeitsweg dauere mit dem Privatauto pro Weg 2 Stunden 30 Minuten. Dies erlaube ihm zwei volle Tage Ruhe am Wochenende, wodurch auch ein sicheres Arbeiten gewährleistet sei. Die zwölfstündige An- und Rückreise mit dem öffentlichen Verkehr für lediglich eine Übernachtung zu Hause sei nicht zumutbar. Das Wochenende sollte dem Arbeitnehmer eine gewisse Aus- und Ruhezeit gewähren. Die Reisezeit im Bus und Zug mit viermaligem Umsteigen könne nicht als Ruhezeit angerechnet werden. Überdies sei er seit einem Unfall im Jahr 1989 am rechten Fuss behindert, wie der beigelegte Arztbericht von Prof. Dr. D._____ vom 16. September 1997 bestätige. Sowohl in O.1._____ als auch in O.2._____ sei ein Fussmarsch von rund 700 Metern nötig, um die Bushaltestelle zu erreichen. Zudem habe er meist etwas Gepäck dabei.
3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Massgebend seien Art. 31 Abs. 1 lit. a
|
SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) Art. 31 [1] |
||||||
| Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erlässt für die Erhebung der Stempelabgaben alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705). | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 26 |
||||||
| Als Berufskosten werden abgezogen: | ||||||
| die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3300 Franken für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; | ||||||
| die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; | ||||||
| die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j bleibt vorbehalten; | ||||||
| ... | ||||||
| Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben b und c werden Pauschalansätze festgelegt; im Fall von Absatz 1 Buchstabe c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 7 der V des EFD vom 22. Aug. 2024 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 479). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607). [3] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607). [4] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
4. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen vollumfänglich fest.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Einspracheentscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide betreffend die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2011 vom 4. März 2013. Streitig und zu prüfen ist die Frage der Abzugsfähigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reisekosten für die Benützung des Privatautos vom Wohnort zum Arbeitsort von Fr. 10'416.-- für das Jahr 2011.
2. a) Der Bund, der Kanton sowie die Gemeinden erheben eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen (Art. 1 lit. a
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 1 Gegenstand des Gesetzes |
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| Der Bund erhebt als direkte Bundessteuer nach diesem Gesetz: | ||||||
| eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen; | ||||||
| eine Gewinnsteuer von den juristischen Personen; | ||||||
| eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164). | ||||||
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SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) Art. 1 |
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| Der Bund erhebt Stempelabgaben: | ||||||
| auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden:Aktien,Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,Genussscheine,4. und 5. [4] ... | ||||||
| Aktien, | ||||||
| Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften, | ||||||
| Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, | ||||||
| Genussscheine, | ||||||
| 4. und 5. [4] ... | ||||||
| auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden:Obligationen,Aktien,Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,Genussscheine,Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [9] (KAG),Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Ziffern 1-5 gleichstellt; | ||||||
| Obligationen, | ||||||
| Aktien, | ||||||
| Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften, | ||||||
| Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, | ||||||
| Genussscheine, | ||||||
| Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [9] (KAG), | ||||||
| Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Ziffern 1-5 gleichstellt; | ||||||
| auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung. | ||||||
| Werden bei den in Absatz 1 erwähnten Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt, so treten an ihre Stelle die der Feststellung der Rechtsvorgänge dienenden Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 47914839; BBl 2002 3148, 2004 3969). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), mit Wirkung seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 47914839; BBl 2002 3148, 2004 3969). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395). [9] SR 951.31 | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 16 |
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| Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. | ||||||
| Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen. | ||||||
| Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 24 |
||||||
| Steuerfrei sind: | ||||||
| der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung; | ||||||
| der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a bleibt vorbehalten; | ||||||
| die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet; | ||||||
| die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln; | ||||||
| die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 23 Buchstabe f; | ||||||
| der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst; | ||||||
| der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5400 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt; | ||||||
| die Zahlung von Genugtuungssummen; | ||||||
| die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; | ||||||
| die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 2017 [4] (BGS) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen; | ||||||
| die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 071 000 Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind; | ||||||
| die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind; | ||||||
| die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1100 Franken nicht überschritten wird; | ||||||
| Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 [9] über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes vom 17. Juni 2011 (AS 2012 489; BBl 2010 2855). Fassung gemäss Art. 4 der V des EFD vom 10. Sept. 2025 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 579). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Spielbankengesetzes vom 18. Dez. 1998 (AS 2000 677; BBl 1997 III 145). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [4] SR 935.51 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). Fassung gemäss Art. 4 der V des EFD vom 10. Sept. 2025 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 579). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen (AS 2012 5977; BBl 2011 65176543). Fassung gemäss Art. 6 Abs. 3 der V des EFD vom 1. Sept. 2023 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 493). Die Berichtigung der RedK der BVers vom 14. Mai 2024, publiziert am 16. Mai 2024 betrifft nur den französischen Text (AS 2024 215). [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 373; BBl 2019 8251). [9] SR 837.2 | ||||||
|
SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) Art. 16 Regel [1] |
||||||
| Die Abgabe wird auf dem Entgelt berechnet und beträgt: | ||||||
| 1,5 Promille [2] für von einem Inländer ausgegebene Urkunden; | ||||||
| 3 Promille [3] für von einem Ausländer ausgegebene Urkunden. | ||||||
| Besteht das Entgelt nicht in einer Geldsumme, so ist der Verkehrswert der vereinbarten Gegenleistung massgebend. | ||||||
| [1] Sachüberschrift eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1977, in Kraft seit 1. April 1978 (AS 1978 201; BBl 1977 II 1453). [2] Abgabesatz gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1977, in Kraft seit 1. April 1978 (AS 1978 201; BBl 1977 II 1453). [3] Abgabesatz gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1977, in Kraft seit 1. April 1978 (AS 1978 201; BBl 1977 II 1453). | ||||||
|
SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) Art. 29 |
||||||
| Auf Abgabebeträgen, die nach Ablauf der in den Artikeln 11, 20 und 26 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt. | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 26 |
||||||
| Als Berufskosten werden abgezogen: | ||||||
| die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3300 Franken für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; | ||||||
| die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; | ||||||
| die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j bleibt vorbehalten; | ||||||
| ... | ||||||
| Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben b und c werden Pauschalansätze festgelegt; im Fall von Absatz 1 Buchstabe c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 7 der V des EFD vom 22. Aug. 2024 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 479). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607). [3] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607). [4] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 33a [1] Freiwillige Leistungen |
||||||
| Von den Einkünften abgezogen werden auch die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g), wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33) verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 56 Bst. a-c). | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 81538191). | ||||||
|
SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) Art. 31 [1] |
||||||
| Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erlässt für die Erhebung der Stempelabgaben alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705). | ||||||
|
SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) Art. 36 Auskunft Dritter |
||||||
| Die bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft oder Genossenschaft mitwirkenden Personen (insbesondere Banken, Notare und Treuhänder) haben der ESTV auf Verlangen über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Bemessung der Emissionsabgabe von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen. | ||||||
| Wird die Auskunftspflicht bestritten, so findet Artikel 35 Absatz 3 Anwendung. | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 26 |
||||||
| Als Berufskosten werden abgezogen: | ||||||
| die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3300 Franken für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; | ||||||
| die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; | ||||||
| die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j bleibt vorbehalten; | ||||||
| ... | ||||||
| Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben b und c werden Pauschalansätze festgelegt; im Fall von Absatz 1 Buchstabe c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 7 der V des EFD vom 22. Aug. 2024 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 479). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607). [3] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607). [4] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
|
SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) Art. 31 [1] |
||||||
| Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erlässt für die Erhebung der Stempelabgaben alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705). | ||||||
b) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes wird bei der Verwendung eines Privatautos in der Regel nur ein Abzug in der Höhe jener Auslagen gestattet, welche der Steuerpflichtige bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gehabt hätte. Einzig dort, wo diesem die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, beziehungsweise objektiv nicht zugemutet werden kann (gemäss Art. 5 Abs. 3
|
SR 642.118.1 Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung) - Berufskostenverordnung Art. 5 [1] Fahrkosten |
||||||
| Die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bis zum Maximalbetrag nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a DBG geltend gemacht werden. [2] | ||||||
| Als Kosten sind abziehbar: | ||||||
| die notwendigen Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; oder | ||||||
| die notwendigen Kosten pro gefahrene Kilometer für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 6. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 861). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 573). | ||||||
3. a) Während die kantonale Steuerverwaltung lediglich die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel von Fr. 3'300.-- anerkennt, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die wöchentliche zwölfstündige Fahrt von O.1._____ nach O.2._____ mit dem öffentlichen Verkehr sei nicht zumutbar, zumal er für den Arbeitsweg mit dem Privatauto wöchentlich bloss fünf Stunden benötige. Die Fahrt mit dem Privatauto erlaube ihm im Gegensatz zur Reise mit dem öffentlichen Verkehr zwei volle Tage Ruhe am Wochenende. Zudem sei er seit einem Unfall im Jahr 1989 am rechten Fuss behindert, was ebenfalls gegen die Zumutbarkeit der zwölfstündigen Reise mit dem öffentlichen Verkehr spreche. Insofern seien ihm die entsprechenden Aufwendungen von Fr. 10'416.-- für das von ihm benutzte Privatauto als Berufsauslagen vollumfänglich zum Abzug zu gewähren.
b) In seinen Urteilen A 03 33 vom 17. Juni 2003, A 03 21 vom 6. Juni 2003 sowie A 02 46 vom 17. September 2002 (bestätigt im Urteil des Bundesgerichtes 2P.254/2002 vom 12. Mai 2003) ist das Verwaltungsgericht regelmässig davon ausgegangen, dass auch eine ungefähr doppelt so lange Dauer der Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gegenüber der Fahrt mit dem Privatauto und eine damit zusammenhängende Verlegung der Reise von Freitagabend auf den Samstagmorgen bzw. von Montagmorgen auf den Sonntagabend immer noch als zumutbar zu betrachten ist.
c) Für die Fahrt von O.1._____ nach O.2._____ beziehungsweise für die Gegenrichtung benötigt der Beschwerdeführer mit dem öffentlichen Verkehr gemäss Onlineportal der SBB 5 Stunden und 20 Minuten, wenn er die schnellstmögliche Verbindung mit dreimaligem Umsteigen nimmt. Dazu kommt in O.1._____ sowie in O.2._____ je ein Fussmarsch von maximal 5 Minuten. Die gesamte Reisezeit für eine Einzelfahrt beträgt dementsprechend rund 5 Stunden 30 Minuten, was eine wöchentliche Reisezeit von rund 11 Stunden ergibt. Hinsichtlich der Dauer des Arbeitsweges mit dem Privatauto weichen die Angaben des Beschwerdeführers (2 Stunden 30 Minuten pro Fahrt) und die Berechnungen der kantonalen Steuerverwaltung (rund 3 Stunden pro Fahrt) um rund 30 Minuten voneinander ab. Gemäss »Google Maps Routenberechnung« benötigt man für das Befahren der Strecke zwischen O.1._____ und O.2._____ zwischen 2 Stunden (Route von 140 km über Italien; SS 37, SS 36, A13) und 2 Stunden 32 Minuten (Route von 186 km; Hauptstrasse 3 und A13). Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte durchschnittliche Fahrzeit mit dem Privatauto von 2 Stunden 30 Minuten entgegen den Ausführungen und Berechnungen der kantonalen Steuerverwaltung als durchaus erreichbar und realistisch. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die Fahrt mit dem Privatauto unter Berücksichtigung des unregelmässigen Verkehrsflusses sowie der unterschiedlichen Strassenverhältnisse durchschnittlich rund 2 Stunden 30 Minuten benötigt, was eine wöchentliche Reisezeit von 5 Stunden ergibt. Daraus resultiert bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel anstelle des Privatautos ein wöchentlicher zeitlicher Mehraufwand von rund 6 Stunden. Bei konsequenter Weiteführung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine doppelt so lange Dauer der Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gegenüber der Fahrt mit dem Privatauto noch als zumutbar zu betrachten ist, gelangt man vorliegend e contrario zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer für den wöchentlichen Arbeitsweg die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr zugemutet werden können, beträgt die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mit 11 Stunden doch mehr als doppelt so lange wie jene mit dem Privatauto von 5 Stunden. Dieses Ergebnis wird zusätzlich bestärkt durch die Tatsache, dass bei Tagespendlern ein täglicher zeitlicher Mehraufwand von einer Stunde noch als zumutbar erachtet wird. Daraus lässt sich e contrario wiederum schliessen, dass einem Wochenaufenthalter grundsätzlich ein wöchentlicher Mehraufwand von über 5 Stunden nicht mehr zugemutet werden kann. Im konkreten Fall beträgt der wöchentliche Mehraufwand durch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wie gesehen 6 Stunden, weshalb die Zumutbarkeit auch vor diesem Hintergrund abzulehnen ist. Des Weiteren spricht auch die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, seinen Wohnort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln noch am Freitagabend, sondern erst am Samstagmittag zu erreichen und er bereits am Sonntagnachmittag wieder an seinen Arbeitsort nach O.2._____ reisen muss, dafür, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im konkreten Fall zu verneinen ist, ansonsten seine nötige Ruhezeit in unzumutbarer Weise verkürzt würde.
d) Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht von Prof. Dr. D._____ vom 16. September 1997 seit einem im Jahr 1989 erlittenen Unfall am rechten Fuss zu 40 % bleibend eingeschränkt ist. Auch wenn der Beschwerdeführer für diese gesundheitliche Einschränkung keine Invalidenrente bezieht, weist der erwähnte Arztbericht doch eine Laufbehinderung aus, welche die Zumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrs zusätzlich erschwert, zumal der Beschwerdeführer bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel dreimal umsteigen müsste. Vor dem Hintergrund, dass der erwähnte Arztbericht von einer bleibenden Einschränkung des rechten Fusses von 40 % spricht, ist es auch nicht abträglich, dass der Arztbericht aus dem Jahre 1997 datiert, kann doch aufgrund der attestierten 40%igen bleibenden Einschränkung ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Laufbehinderung auch heute noch Bestand hat.
4. a) Angesichts der elfstündigen Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehr inklusive dreimaligem Umsteigen sowie des erheblichen Zeitgewinns von wöchentlich 6 Stunden bei Verwendung des Privatautos und der ausgewiesenen bleibenden gesundheitlichen Einschränkung am rechten Fuss von 40 % ist die Zumutbarkeit für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer nicht mehr gegeben. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Folglich sind die angefochtenen Einspracheentscheide betreffend die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2011 vom 4. März 2013 samt Veranlagungsverfügungen vom 11. Februar 2013 aufzuheben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
b) Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den Nachweis der Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrs als erbracht erachtet, was vorliegend wie gesehen der Fall ist, stellt die Vorinstanz den Antrag, die Verfahrenskosten trotzdem dem Beschwerdeführer zu überbinden, da er seinen Mitwirkungspflichten im Einspracheverfahren nicht nachgekommen sei, indem er den Arztbericht von Prof. Dr. D._____ vom 16. September 1997 erst im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht als Beweismittel eingereicht habe. Da das Verwaltungsgericht die Beschwerde jedoch nicht hauptsächlich aufgrund des eingereichten Arztberichtes von Prof. Dr. D._____, sondern vielmehr aufgrund der unzumutbaren elfstündigen Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehr sowie des erheblichen Zeitgewinns von wöchentlich 6 Stunden bei Verwendung des Privatautos gutheisst, kann diesem Antrag nicht stattgegeben werden. Daran vermag die Tatsache, dass das Resultat durch den erwähnten Arztbericht zusätzlich bestärkt wird, nichts zu ändern. Dementsprechend gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der Vorinstanz. Der obsiegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung, da er nicht anwaltlich vertreten ist.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtenen Einspracheentscheide samt der ihnen zugrunde liegenden Veranlagungsverfügungen aufgehoben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von
Fr.
800.--
- und den Kanzleiauslagen von
Fr.
304.--
zusammen
Fr.
1'104.--
gehen zulasten des Kantons Graubünden (Steuerverwaltung) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Gesetzesregister
DBG 1
DBG 16
DBG 24
DBG 26
DBG 33 a
StG 1
StG 16
StG 29
StG 31
StG 36
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 1 Gegenstand des Gesetzes |
||||||
| Der Bund erhebt als direkte Bundessteuer nach diesem Gesetz: | ||||||
| eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen; | ||||||
| eine Gewinnsteuer von den juristischen Personen; | ||||||
| eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164). | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 16 |
||||||
| Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. | ||||||
| Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen. | ||||||
| Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. | ||||||
|
SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 24 |
||||||
| Steuerfrei sind: | ||||||
| der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung; | ||||||
| der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a bleibt vorbehalten; | ||||||
| die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet; | ||||||
| die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln; | ||||||
| die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 23 Buchstabe f; | ||||||
| der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst; | ||||||
| der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5400 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt; | ||||||
| die Zahlung von Genugtuungssummen; | ||||||
| die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; | ||||||
| die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 2017 [4] (BGS) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen; | ||||||
| die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 071 000 Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind; | ||||||
| die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind; | ||||||
| die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1100 Franken nicht überschritten wird; | ||||||
| Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 [9] über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes vom 17. Juni 2011 (AS 2012 489; BBl 2010 2855). Fassung gemäss Art. 4 der V des EFD vom 10. Sept. 2025 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 579). [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Spielbankengesetzes vom 18. Dez. 1998 (AS 2000 677; BBl 1997 III 145). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [4] SR 935.51 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). Fassung gemäss Art. 4 der V des EFD vom 10. Sept. 2025 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 579). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387). [7] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 über Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen (AS 2012 5977; BBl 2011 65176543). Fassung gemäss Art. 6 Abs. 3 der V des EFD vom 1. Sept. 2023 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 493). Die Berichtigung der RedK der BVers vom 14. Mai 2024, publiziert am 16. Mai 2024 betrifft nur den französischen Text (AS 2024 215). [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 373; BBl 2019 8251). [9] SR 837.2 | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 26 |
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| Als Berufskosten werden abgezogen: | ||||||
| die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3300 Franken für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; | ||||||
| die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; | ||||||
| die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j bleibt vorbehalten; | ||||||
| ... | ||||||
| Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben b und c werden Pauschalansätze festgelegt; im Fall von Absatz 1 Buchstabe c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 7 der V des EFD vom 22. Aug. 2024 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 479). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607). [3] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607). [4] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577). | ||||||
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SR 642.11 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 33a [1] Freiwillige Leistungen |
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| Von den Einkünften abgezogen werden auch die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 56 Bst. g), wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33) verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 56 Bst. a-c). | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 81538191). | ||||||
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SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) Art. 1 |
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| Der Bund erhebt Stempelabgaben: | ||||||
| auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden:Aktien,Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,Genussscheine,4. und 5. [4] ... | ||||||
| Aktien, | ||||||
| Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften, | ||||||
| Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, | ||||||
| Genussscheine, | ||||||
| 4. und 5. [4] ... | ||||||
| auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden:Obligationen,Aktien,Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften,Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken,Genussscheine,Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [9] (KAG),Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Ziffern 1-5 gleichstellt; | ||||||
| Obligationen, | ||||||
| Aktien, | ||||||
| Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheine von Genossenschaften, | ||||||
| Partizipationsscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, | ||||||
| Genussscheine, | ||||||
| Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 [9] (KAG), | ||||||
| Papiere, die dieses Gesetz den Urkunden nach den Ziffern 1-5 gleichstellt; | ||||||
| auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung. | ||||||
| Werden bei den in Absatz 1 erwähnten Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt, so treten an ihre Stelle die der Feststellung der Rechtsvorgänge dienenden Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 47914839; BBl 2002 3148, 2004 3969). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [4] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), mit Wirkung seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222; BBl 1991 IV 497521). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 47914839; BBl 2002 3148, 2004 3969). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395). [9] SR 951.31 | ||||||
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SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) Art. 16 Regel [1] |
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| Die Abgabe wird auf dem Entgelt berechnet und beträgt: | ||||||
| 1,5 Promille [2] für von einem Inländer ausgegebene Urkunden; | ||||||
| 3 Promille [3] für von einem Ausländer ausgegebene Urkunden. | ||||||
| Besteht das Entgelt nicht in einer Geldsumme, so ist der Verkehrswert der vereinbarten Gegenleistung massgebend. | ||||||
| [1] Sachüberschrift eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1977, in Kraft seit 1. April 1978 (AS 1978 201; BBl 1977 II 1453). [2] Abgabesatz gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1977, in Kraft seit 1. April 1978 (AS 1978 201; BBl 1977 II 1453). [3] Abgabesatz gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1977, in Kraft seit 1. April 1978 (AS 1978 201; BBl 1977 II 1453). | ||||||
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SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) Art. 29 |
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| Auf Abgabebeträgen, die nach Ablauf der in den Artikeln 11, 20 und 26 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt. | ||||||
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SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) Art. 31 [1] |
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| Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erlässt für die Erhebung der Stempelabgaben alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673; BBl 2020 4705). | ||||||
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SR 641.10 StG Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) Art. 36 Auskunft Dritter |
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| Die bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft oder Genossenschaft mitwirkenden Personen (insbesondere Banken, Notare und Treuhänder) haben der ESTV auf Verlangen über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Bemessung der Emissionsabgabe von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen. | ||||||
| Wird die Auskunftspflicht bestritten, so findet Artikel 35 Absatz 3 Anwendung. | ||||||
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