Urteilskopf

2009/61

Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i. S. X. gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat
A-7391/2008 vom 19. Oktober 2009


Regeste Deutsch

Niederspannungserzeugnisse. Kein Inverkehrbringen durch blosses Anbieten über das Internet. Rechtliches Gehör im Massnahmeverfahren. Richterliche Lückenfüllung. Verhältnismässigkeit.
Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
und Abs. 2 Bst. e VwVG. Art. 2
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 2 Begriffe
1    In dieser Verordnung gelten als:
a  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Niederspannungserzeugnisses zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
b  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt.
bbis  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt;
bquater  Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis aus dem Ausland in Verkehr bringt;
bquinquies  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Niederspannungserzeugnis auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
bsepties  Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die, in der Regel gegen Entgelt, über das Internet und auf individuelle Anforderung einer Empfängerin eine Dienstleistung erbringt;
bsexies  Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Niederspannungserzeugnissen, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 201011 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
bter  bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
c  Wirtschaftsakteurin: die Herstellerin, die bevollmächtigte Person, die Importeurin, die Händlerin und die Fulfilment-Dienstleisterin;
d  Harmonisierte Normen: die harmonisierten Normen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit.
2    Der Bereitstellung auf dem Schweizer Markt gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Niederspannungserzeugnissen zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor keine Bereitstellung auf dem Markt stattgefunden hat.14
3    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der EU-Niederspannungsrichtlinie15 mit Ausnahme von Artikel 2 Ziffer 9. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang dieser Verordnung.
, Art. 4
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 4 Pflichten
1    Die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen richten sich nach den Artikeln 6-9 und den darin genannten Anhängen I und III der EU-Niederspannungsrichtlinie17, soweit sich diese nicht aus dieser Verordnung ergeben. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ist die nach diesen Artikeln zuständige Behörde.
2    Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie auf Erzeugnissen gemäss Artikel 1 Absatz 1 belassen werden.
3    Eine Importeurin oder eine Händlerin gilt als Herstellerin im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den entsprechenden Pflichten, wenn sie:18
a  ein Niederspannungserzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
b  ein bereits auf dem Markt befindliches Niederspannungserzeugnis so verändert, dass dessen Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
, Art. 18
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 18 Geltungsdauer der Bewilligung
1    Die Bewilligung gilt höchstens fünf Jahre.
2    Wird ein Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung gestellt, so entscheidet die Kontrollstelle, wie weit ein neuer Nachweis beizubringen ist.
, Art. 21
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 21
1    Gebrauchte Niederspannungserzeugnisse dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens gültigen Anforderungen erfüllen.
2    Gebrauchte Erzeugnisse, die erstmalig in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, unterliegen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Erzeugnisse.
3    Werden gebrauchte Niederspannungserzeugnisse umgebaut oder erneuert und betreffen diese Umbauten oder Erneuerungen die Sicherheit wesentlich, so unterliegen sie hinsichtlich dieser Umbauten oder Erneuerungen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Erzeugnisse auf dem Markt.
NEV. Art. 3 Bst. d
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a  technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund:
a1  unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen,
a2  der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder
a3  der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen;
b  technische Vorschriften: rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
b1  der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten,
b2  der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten,
b3  der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens;
c  technische Normen: nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertung betreffen;
d  Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist; dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind:
d1  der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts,
d2  die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung,
d3  das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte,
d4  das Anbieten eines Produkts;
e  Inbetriebnahme: die erstmalige Verwendung eines Produkts durch Endbenutzerinnen und Endbenutzer;
f  Prüfung: der Vorgang zur Bestimmung bestimmter Merkmale eines Produkts nach einem festgelegten Verfahren;
g  Konformität: die Erfüllung technischer Vorschriften oder Normen durch das einzelne Produkt;
h  Konformitätsbewertung: die systematische Untersuchung des Ausmasses, in dem Produkte oder die Bedingungen, unter denen sie hergestellt, transportiert oder gelagert werden, technische Vorschriften oder Normen erfüllen;
i  Konformitätsbescheinigung: das von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität bestätigt wird;
k  Konformitätserklärung: das durch die für die Konformität verantwortliche Person ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität erklärt wird;
l  Konformitätszeichen: das staatlich festgelegte oder anerkannte Zeichen oder die staatlich festgelegte oder anerkannte Bezeichnung, womit die Konformität angezeigt wird;
m  Anmeldung: die Hinterlegung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung von Produkten erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde;
n  Zulassung: die Bewilligung, Produkte zum angegebenen Zweck oder unter den angegebenen Bedingungen anzubieten, in Verkehr zu bringen, in Betrieb zu nehmen oder zu verwenden;
o  Akkreditierung: die formelle Anerkennung der Kompetenz einer Stelle, bestimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen;
p  Marktüberwachung: die hoheitliche Tätigkeit von Vollzugsorganen, mit der durchgesetzt werden soll, dass angebotene, in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte den technischen Vorschriften entsprechen;
q  Produktinformation: rechtsverbindlich vorgeschriebene Angaben und Kennzeichnungen, die sich auf ein Produkt beziehen, namentlich Etikettierung, Packungsaufschriften, Beipackzettel, Gebrauchsanweisungen, Benutzerhandbücher und Sicherheitsdatenblätter.
THG. Art. 4 Abs. 1
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 4 Begriffe - 1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1    Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a  Arzneimittel: Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte;
abis  Arzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die zur Anwendung nach den Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften bestimmt sind;
ater  Komplementärarzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die nach den Herstellungsvorschriften komplementärmedizinischer Therapierichtungen wie der Homöopathie, der anthroposophischen Medizin oder der traditionellen asiatischen Medizin hergestellt und deren Anwendungsgebiet gemäss den Prinzipien der entsprechenden Therapierichtung festgelegt wird;
ater1  es der Erkennung, Verhütung oder Behandlung einer lebensbedrohenden oder chronisch invalidisierenden Erkrankung dient, von der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung höchstens fünf von zehntausend Personen in der Schweiz betroffen sind, oder
ater2  ihm oder seinem Wirkstoff von einem anderen Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle im Sinne von Artikel 13 der Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten zuerkannt wird;
bwichtiges  Medizinprodukte: Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, Geräte, In-vitro-Diagnostika, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird;
c  Herstellen: sämtliche Arbeitsgänge der Heilmittelproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung, Lagerung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Freigaben;
d  Inverkehrbringen: das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln;
e  Vertreiben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Heilmittels, einschliesslich der Tätigkeiten der Mäklerinnen und Mäkler sowie der Agentinnen und Agenten, mit Ausnahme des Abgebens;
f  Abgeben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder an Tieren;
fbis  Verschreibung: protokollierter Entscheid einer berechtigten Medizinalperson, der gemäss Artikel 26 Absatz 2 für eine bestimmte Person ausgestellt ist und dieser Person ein Zugangsrecht zu medizinischen Leistungen wie Pflegeleistungen, Medikamenten, Analysen oder Medizinprodukten erteilt;
g  Pharmakopöe (Pharmacopoea Europaea und Pharmacopoea Helvetica): eine Sammlung von Vorschriften über die Qualität von Arzneimitteln, pharmazeutischen Hilfsstoffen und einzelnen Medizinprodukten;
h  neuer Wirkstoff: Wirkstoff, der in der Schweiz erstmals im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens nach Artikel 11 zugelassen wird. Bisher nur in Humanarzneimitteln zugelassene Wirkstoffe gelten als neue Wirkstoffe, wenn sie in Tierarzneimitteln eingesetzt werden, und umgekehrt;
i  öffentliche Apotheke: kantonal bewilligter Apothekenbetrieb, durch eine Apothekerin oder einen Apotheker geführt, der regelmässige Öffnungszeiten garantiert und einen direkten Zugang für die Öffentlichkeit anbietet;
j  Spitalapotheke: Einrichtung in einem Spitalbetrieb, die von einer Apothekerin oder einem Apotheker geführt wird und namentlich pharmazeutische Dienstleistungen an die Kundschaft des Spitals anbietet; für die Herstellung von Radiopharmazeutika nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 2bis gilt auch ein spitalinterner radiopharmazeutischer Betrieb als Spitalapotheke;
k  Selbstdispensation: kantonal bewilligte Abgabe von Arzneimitteln innerhalb einer Arztpraxis beziehungsweise einer ambulanten Institution des Gesundheitswesens, deren Apotheke unter fachlicher Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit Berufsausübungsbewilligung steht.
2    Der Bundesrat kann durch Verordnung die übrigen in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sowie die Begriffe nach Absatz 1 voneinander abgrenzen, näher ausführen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung Ausnahmen vorsehen.
3    Er kann für den Bereich der Medizinprodukte die Begriffe nach Absatz 1 durch Verordnung abweichend definieren, sofern dies der internationalen Harmonisierung dient.25
Bst. df HMG. Art. 2 Abs. 1
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 2 Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeutet:
1    In dieser Verordnung bedeutet:
a  Funkanlage: ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das per Funkwellen bewusst Informationen sendet oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, wie eine Antenne, benötigt, damit es per Funkwellen bewusst Informationen senden oder empfangen kann;
b  leitungsgebundene Anlage: alle elektrischen oder elektronischen Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Informationen über Leitungen zu übertragen oder zu diesem Zwecke benutzt zu werden;
c  Fernmeldeendeinrichtung: alle Anlagen, die für den mit irgendeinem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von Fernmeldenetzen, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt werden (Art. 3 Bst. b FMG), bestimmt sind;
d  Schnittstelle:
d1  ein Netzabschlusspunkt eines Fernmeldenetzes, das ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt wird, d. h. der physische Anschlusspunkt, über den die Benutzerinnen und Benutzer Zugang zu einem solchen Netz erhalten (Schnittstelle von ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzten Fernmeldenetzen), sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen, oder
d2  eine Schnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen (Luftschnittstelle) sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen;
e  Anbieten: jedes auf die Bereitstellung von Fernmeldeanlagen auf dem Markt gerichtete Verhalten, sei es durch Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, durch Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder auf andere Weise;
f  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung von Fernmeldeanlagen zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt;
g  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung einer Fernmeldeanlage auf dem Schweizer Markt;
h  Inbetriebnahme: das erstmalige Erstellen und Betreiben einer Fernmeldeanlage, unabhängig davon, ob die Informationen erfolgreich gesendet und empfangen werden können;
i  Erstellen: Fernmeldeanlagen betriebsfertig machen;
j  Betreiben: das Benützen von Fernmeldeanlagen, unabhängig davon, ob die Informationen erfolgreich gesendet und empfangen werden können;
k  Störungen: Auswirkung auf den Empfang in einem Funksystem durch unerwünschte Energie aufgrund von Emission, Strahlung oder Induktion, die sich durch Verschlechterung der Übertragungsqualität, Entstellung oder Verlust von Informationen bemerkbar macht, die bei Fehlen dieser unerwünschten Energie verfügbar gewesen wäre;
l  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die eine Fernmeldeanlage herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diese Anlage unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;
m  bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die von der Herstellerin schriftlich ermächtigt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
n  Importeurin: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die eine Fernmeldeanlage aus dem Ausland auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringt;
o  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Fernmeldeanlage auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
obis  Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 20105 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
p  Wirtschaftsakteurin: jede Herstellerin, bevollmächtigte Person, Importeurin, Händlerin, Fulfilment-Dienstleisterin oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme unterliegt;
pbis  Anbieterin von Diensten der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet, das heisst jede in der Regel gegen Entgelt, im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen Abruf einer Empfängerin oder eines Empfängers erbrachte Dienstleistung;
q  Konformitätskennzeichen: Kennzeichen, durch das die Herstellerin erklärt, dass die Fernmeldeanlage den grundlegenden Anforderungen genügt, die in den Rechtsvorschriften der Schweiz über ihre Anbringung festgelegt sind.
2    Der Import von Fernmeldeanlagen für den Schweizer Markt ist dem Inverkehrbringen gleichzusetzen.
3    Das Anbieten einer Fernmeldeanlage ist der Bereitstellung auf dem Markt gleichzusetzen.
4    Bauteile oder Unterbaugruppen, die für die Installation in einer Fernmeldeanlage durch die Benutzerinnen und Benutzer bestimmt sind, und Auswirkungen auf die Konformität der Anlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung (Art. 7) haben können, sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.
5    Bausätze für Fernmeldeanlagen sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.
6    Die Besetzung einer oder mehrerer Frequenzen zur Verhinderung oder Störung des Fernmeldeverkehrs oder Rundfunks ist dem Senden von Informationen gleichzusetzen.
7    Das Inverkehrbringen einer gebrauchten, importierten Fernmeldeanlage ist dem Inverkehrbringen einer neuen Anlage gleichzusetzen, unter der Bedingung, dass noch keine neue, identische Fernmeldeanlage auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht wurde.
8    Eine Importeurin oder eine Händlerin ist einer Herstellerin gleichzusetzen, wenn sie:
a  eine Fernmeldeanlage unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
b  eine bereits auf dem Markt befindliche Anlage so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Bst. ef FAV. Art. 1 Abs. 1
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 2 Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeutet:
1    In dieser Verordnung bedeutet:
a  Funkanlage: ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das per Funkwellen bewusst Informationen sendet oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, wie eine Antenne, benötigt, damit es per Funkwellen bewusst Informationen senden oder empfangen kann;
b  leitungsgebundene Anlage: alle elektrischen oder elektronischen Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Informationen über Leitungen zu übertragen oder zu diesem Zwecke benutzt zu werden;
c  Fernmeldeendeinrichtung: alle Anlagen, die für den mit irgendeinem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von Fernmeldenetzen, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt werden (Art. 3 Bst. b FMG), bestimmt sind;
d  Schnittstelle:
d1  ein Netzabschlusspunkt eines Fernmeldenetzes, das ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt wird, d. h. der physische Anschlusspunkt, über den die Benutzerinnen und Benutzer Zugang zu einem solchen Netz erhalten (Schnittstelle von ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzten Fernmeldenetzen), sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen, oder
d2  eine Schnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen (Luftschnittstelle) sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen;
e  Anbieten: jedes auf die Bereitstellung von Fernmeldeanlagen auf dem Markt gerichtete Verhalten, sei es durch Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, durch Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder auf andere Weise;
f  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung von Fernmeldeanlagen zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt;
g  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung einer Fernmeldeanlage auf dem Schweizer Markt;
h  Inbetriebnahme: das erstmalige Erstellen und Betreiben einer Fernmeldeanlage, unabhängig davon, ob die Informationen erfolgreich gesendet und empfangen werden können;
i  Erstellen: Fernmeldeanlagen betriebsfertig machen;
j  Betreiben: das Benützen von Fernmeldeanlagen, unabhängig davon, ob die Informationen erfolgreich gesendet und empfangen werden können;
k  Störungen: Auswirkung auf den Empfang in einem Funksystem durch unerwünschte Energie aufgrund von Emission, Strahlung oder Induktion, die sich durch Verschlechterung der Übertragungsqualität, Entstellung oder Verlust von Informationen bemerkbar macht, die bei Fehlen dieser unerwünschten Energie verfügbar gewesen wäre;
l  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die eine Fernmeldeanlage herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diese Anlage unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;
m  bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die von der Herstellerin schriftlich ermächtigt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
n  Importeurin: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die eine Fernmeldeanlage aus dem Ausland auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringt;
o  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Fernmeldeanlage auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
obis  Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 20105 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
p  Wirtschaftsakteurin: jede Herstellerin, bevollmächtigte Person, Importeurin, Händlerin, Fulfilment-Dienstleisterin oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme unterliegt;
pbis  Anbieterin von Diensten der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet, das heisst jede in der Regel gegen Entgelt, im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen Abruf einer Empfängerin oder eines Empfängers erbrachte Dienstleistung;
q  Konformitätskennzeichen: Kennzeichen, durch das die Herstellerin erklärt, dass die Fernmeldeanlage den grundlegenden Anforderungen genügt, die in den Rechtsvorschriften der Schweiz über ihre Anbringung festgelegt sind.
2    Der Import von Fernmeldeanlagen für den Schweizer Markt ist dem Inverkehrbringen gleichzusetzen.
3    Das Anbieten einer Fernmeldeanlage ist der Bereitstellung auf dem Markt gleichzusetzen.
4    Bauteile oder Unterbaugruppen, die für die Installation in einer Fernmeldeanlage durch die Benutzerinnen und Benutzer bestimmt sind, und Auswirkungen auf die Konformität der Anlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung (Art. 7) haben können, sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.
5    Bausätze für Fernmeldeanlagen sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.
6    Die Besetzung einer oder mehrerer Frequenzen zur Verhinderung oder Störung des Fernmeldeverkehrs oder Rundfunks ist dem Senden von Informationen gleichzusetzen.
7    Das Inverkehrbringen einer gebrauchten, importierten Fernmeldeanlage ist dem Inverkehrbringen einer neuen Anlage gleichzusetzen, unter der Bedingung, dass noch keine neue, identische Fernmeldeanlage auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht wurde.
8    Eine Importeurin oder eine Händlerin ist einer Herstellerin gleichzusetzen, wenn sie:
a  eine Fernmeldeanlage unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
b  eine bereits auf dem Markt befindliche Anlage so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
STEG. Art. 1 Abs. 1 STEV.
1. Anhörungspflicht im Massnahmeverfahren trotz drohender Ge-fahr. Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren (E. 4 ff.).
2. Das blosse Anbieten eines Niederspannungserzeugnisses zum Verkauf über das Internet ist kein Inverkehrbringen (E. 5 ff.).
3. Verstoss gegen die Hinweispflicht mangels Vermerk auf der Webseite, dass das angebotene Niederspannungserzeugnis in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden darf (richterliche Lückenfüllung der NEV) (E. 6.2 ff.).
4. Untaugliche Massnahmen der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin ist anzuweisen, auf ihrer Internetseite einen Hinweis anzubringen, dass ihr Produkt in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden darf (E. 7 ff.).


Regeste en français

Matériel à basse tension. Simple mise en vente sur Internet ne valant pas mise sur le marché. Droit d'être entendu dans le cadre de la procédure de mesure provisionnelle. Comblement d'une lacune par le juge. Proportionnalité.
Art. 5 al. 2, art. 29 al. 2 Cst. Art. 30 al. 1 et al. 2 let. e PA. Art. 2, art. 4, art. 18, art. 21 OMBT. Art. 3 let. d LETC. Art. 4 al. 1 let. df LPTh. Art. 2 al. 1 let. ef OIT. Art. 1 al. 1 LSIT. Art. 1 al. 1 OSIT.
1. Devoir d'entendre l'intéressée dans le cadre de la procédure de mesure provisionnelle, malgré l'existence d'un danger imminent. Violation du droit d'être entendu guérie au cours de la procédure de recours (consid. 4 ss).
2. La simple mise en vente sur Internet de matériel à basse tension ne vaut pas mise sur le marché (consid. 5 ss).
3. Violation de l'obligation de renseigner due au fait que la recourante n'a pas indiqué sur sa page Internet que le matériel à basse tension mis en vente ne pouvait pas être mis sur le marché en Suisse (comblement par le juge d'une lacune dans l'OMBT) (consid. 6.2 ss).
4. Les mesures ordonnées par l'autorité inférieure s'avèrent inappropriées. Il faut ordonner à la recourante d'indiquer sur sa page Internet que le produit en question ne peut pas être mis sur le marché en Suisse (consid. 7 ss).


Regesto in italiano

Prodotti elettrici a bassa tensione. Alcuna immissione in commercio in caso di una mera offerta su Internet. Diritto di essere sentito in un procedimento tendente all'adozione di misure provvisionali. Rime-dio giudiziale ad una lacuna. Proporzionalità.
Art. 5 cpv. 2, art. 29 cpv. 2 Cost. Art. 30 cpv. 1 e cpv. 2 lett. e PA. Art. 2, art. 4, art. 18, art. 21 OPBT. Art. 3 lett. d LOTC. Art. 4 cpv. 1 lett. df LATer. Art. 2 cpv. 1 lett. ef OIT. Art. 1 cpv. 1 LSIT. Art. 1 cpv. 1 OSIT.
1. Diritto di essere sentito in un procedimento tendente all'adozione di misure provvisionali malgrado un pericolo imminente. Violazione del diritto di essere sentito sanata nella procedura di ricorso (consid. 4 segg.).
2. La mera offerta di vendere su Internet dei prodotti elettrici a bassa tensione non costituisce un'immissione in commercio (consid. 5 segg.).
3. Violazione dell'obbligo di informazione per la mancata indicazione sul sito web che i prodotti elettrici a bassa tensione offerti non possono essere immessi nel commercio in Svizzera (rimedio giudiziale ad una lacuna della OPBT) (consid. 6.2 segg.).
4. Provvedimenti inappropriati dell'autorità inferiore. È invece necessario ordinare alla ricorrente di indicare sul suo sito web che il suo prodotto non puo essere immesso in commercio in Svizzera (consid. 7 segg.).


Sachverhalt

Am 22. Oktober 2008 bemerkte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI, nachfolgend: Vorinstanz) anlässlich einer Stichprobe, dass die in Y. (CH) ansässige Firma X. auf ihrer Internetseite ein Verlängerungskabel mit Eurostecker 2,5 A (CH Typ 26) zum Verkauf anbot, welches einen gravierenden sicherheitstechnischen Mangel aufwies. Gestützt darauf erliess es am 23. Oktober 2008 eine Verfügung, in welcher es der X. bis auf weiteres unter Androhung einer Ordnungsbusse bei Widerhandlung das Inverkehrbringen des Verlängerungskabels untersagte. Zugleich forderte es sie auf, ihr mitzuteilen, an wen und in welcher Anzahl sie das Verlängerungskabel bereits geliefert habe, und ihr einen konkreten Vorschlag zu unterbreiten, welche Massnahmen sie zu treffen beabsichtige, um hinsichtlich der bereits in Verkehr gebrachten Exemplare die Sicherheit zu gewährleisten.
Mit Schreiben vom 18. November 2008 erhebt die X. (Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2008 und beantragt sinngemäss deren Aufhebung.
Das BVGer heisst die Beschwerde teilweise gut.


Aus den Erwägungen:

4. Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, habe die Vorinstanz doch verfügt, ohne ihr vorgängig die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) umfasst das Recht der Parteien, sich vor Erlass einer Verfügung zu äussern (Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Behörde braucht die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren vor Verfügungserlass jedoch dann nicht anzuhören, wenn Gefahr im Verzug ist, ihnen die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht, keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet und die Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht unverhältnismässig ist (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG sowie zur Verhältnismässigkeit: BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: VwVG - Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30 N 81 f.). Nachdem eine Beschwerde an das mit umfassender Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) ausgestattete BVGer ohne weiteres möglich ist (...; vgl. WALDMANN/BICKEL, a. a. O., Art. 30 N 74) und keine spezialgesetzlich von Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG abweichende Regelungen bestehen, bleibt zu prüfen, ob die Kriterien der besonderen
Gefahrensituation und der Verhältnismässigkeit gegeben sind.

4.1.1 Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn die Betroffenen aufgrund wichtiger Anliegen und zeitlicher Dringlichkeit nicht vorgängig angehört werden können. Der befürchtete Nachteil muss indessen aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlich sein, ohne dass eine Fehleinschätzung jedoch völlig auszuschliessen wäre (WALDMANN/BICKEL, a. a. O., Art. 30 N 68 f.; vgl. auch PATRICK SUTTER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 30, der eine Beurteilung des Sachverhaltes durch die Behörde ex ante genügen lassen will).
Die Vorinstanz hat vorliegend unmittelbar nach Konsultation der Internetseite der Beschwerdeführerin ohne deren vorgängige Anhörung ein Verkaufsverbot für das Verlängerungskabel verfügt, da ihrer Auffassung nach wegen eines erheblichen sicherheitstechnischen Mangels (Überbelastung des netzseitigen Steckers des Verlängerungskabels bei Verbindung des Kabels mit einem bestimmten, in der Schweiz erhältlichen Stecker) Brandgefahr und damit zeitliche Dringlichkeit vorlag. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, es habe zu keinem Zeitpunkt das Risiko eines Vertriebs des betreffenden Produktes in der Schweiz bestanden, sei doch eine Auslieferung an Schweizer Kunden wegen einer entsprechenden Kennzeichnung in ihrem nachgelagerten Fakturierungssystem gar nicht möglich. Selbst wenn dies zutreffen sollte, durfte die Vorinstanz aber im Verfügungszeitpunkt aufgrund objektiver Anhaltspunkte (Anbieten des Verlängerungskabels auf dem Internet ohne Hinweis auf das Lieferverbot in die Schweiz) zu Recht davon ausgehen, dass Gefahr im Verzuge sei.

4.1.2 Auf die vorgängige Anhörung darf nur dann gänzlich verzichtet werden, wenn der besonderen Gefahrensituation nicht durch eine mildere Massnahme gleichermassen Rechnung getragen werden kann (WALDMANN/BICKEL, a. a. O., Art. 30 N 76). Vorliegend hätte die Vorinstanz dem Gebot der Eile ohne weiteres auch dadurch nachkommen können, indem sie der Beschwerdeführerin gegenüber eine kurze Vernehmlassungsfrist von wenigen Tagen angesetzt oder superprovisorisch eine zeitlich befristete vorsorgliche Massnahme mit anschliessender Anhörung angeordnet hätte (vgl. WALDMANN/BICKEL, a. a. O., Art. 30 N 76). Hat sie aber keine dieser für die Beschwerdeführerin weniger einschneidenden Massnahmen ergriffen, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

4.1.3 Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, muss die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Hoheitsakt grundsätzlich aufheben und zwar ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache. Eine Heilung des Mangels ist jedoch möglich, wenn die unterlassene Anhörung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und die Beschwerdeinstanz die gleiche umfassende Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz hat. Sie kommt aber nur bei nicht besonders schwerwiegenden Mängeln in Frage und soll die Ausnahme bleiben (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1709 f. mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 153 ff. Rz. 3.110 ff.).
Vorliegend handelt es sich bei der nicht erfolgten vorgängigen Anhörung zwar nicht um einen leichten, aber auch nicht um einen besonders schwerwiegenden Mangel; zudem hat die Beschwerdeführerin im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels vor dem mit voller Kognition ausgestatteten BVGer (E. 4.1) Gelegenheit erhalten, sich umfassend zum angeordneten Verkaufsverbot zu äussern. Aber selbst wenn ein qualifizierter Mangel zu bejahen wäre, würde dieser einer Heilung im Rechtsmittelverfahren nicht entgegenstehen: Die Vorinstanz hat in ihren Eingaben vor dem BVGer zum Ausdruck gebracht, dass sie in der Sache erneut gleich entscheiden würde. Eine Rückweisung der Streitsache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde folglich bloss zu einem formalistischen Leerlauf sowie einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen und den Interessen der Beschwerdeführerin entgegenstehen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., Rz. 1710 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a. a. O., S. 154 Rz. 3.112). Unter diesen Voraussetzungen hat der Mangel als im Beschwerdeverfahren geheilt zu gelten.

5. Elektrische Niederspannungserzeugnisse dürfen in der Schweiz nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen (vgl. Art. 4
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 4 Pflichten
1    Die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen richten sich nach den Artikeln 6-9 und den darin genannten Anhängen I und III der EU-Niederspannungsrichtlinie17, soweit sich diese nicht aus dieser Verordnung ergeben. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ist die nach diesen Artikeln zuständige Behörde.
2    Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie auf Erzeugnissen gemäss Artikel 1 Absatz 1 belassen werden.
3    Eine Importeurin oder eine Händlerin gilt als Herstellerin im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den entsprechenden Pflichten, wenn sie:18
a  ein Niederspannungserzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
b  ein bereits auf dem Markt befindliches Niederspannungserzeugnis so verändert, dass dessen Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
der Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse [NEV, SR 734.26]). Der Begriff des Inverkehrbringens ist in der NEV selber näher umschrieben: Gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 gilt als Inverkehrbringen die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Niederspannungserzeugnissen zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz. Nicht als Inverkehrbringen zu qualifizieren ist jedoch unter anderem die Übertragung zum Export (vgl. Art. 2 Abs. 3
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 2 Begriffe
1    In dieser Verordnung gelten als:
a  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Niederspannungserzeugnisses zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
b  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt.
bbis  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt;
bquater  Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis aus dem Ausland in Verkehr bringt;
bquinquies  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Niederspannungserzeugnis auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
bsepties  Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die, in der Regel gegen Entgelt, über das Internet und auf individuelle Anforderung einer Empfängerin eine Dienstleistung erbringt;
bsexies  Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Niederspannungserzeugnissen, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 201011 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
bter  bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
c  Wirtschaftsakteurin: die Herstellerin, die bevollmächtigte Person, die Importeurin, die Händlerin und die Fulfilment-Dienstleisterin;
d  Harmonisierte Normen: die harmonisierten Normen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit.
2    Der Bereitstellung auf dem Schweizer Markt gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Niederspannungserzeugnissen zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor keine Bereitstellung auf dem Markt stattgefunden hat.14
3    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der EU-Niederspannungsrichtlinie15 mit Ausnahme von Artikel 2 Ziffer 9. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang dieser Verordnung.
NEV). Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass das auf ihrer Internetseite angebotene Verlängerungskabel den Sicherheitskriterien nicht genügt und an Abnehmer in der Schweiz nicht ausgeliefert werden darf. Sie bestreitet aber implizit, Inverkehrbringerin im Sinne von Art. 4
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 4 Pflichten
1    Die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen richten sich nach den Artikeln 6-9 und den darin genannten Anhängen I und III der EU-Niederspannungsrichtlinie17, soweit sich diese nicht aus dieser Verordnung ergeben. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ist die nach diesen Artikeln zuständige Behörde.
2    Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie auf Erzeugnissen gemäss Artikel 1 Absatz 1 belassen werden.
3    Eine Importeurin oder eine Händlerin gilt als Herstellerin im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den entsprechenden Pflichten, wenn sie:18
a  ein Niederspannungserzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
b  ein bereits auf dem Markt befindliches Niederspannungserzeugnis so verändert, dass dessen Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
NEV zu sein. Es ist somit nachfolgend durch Auslegung von Art. 2
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 2 Begriffe
1    In dieser Verordnung gelten als:
a  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Niederspannungserzeugnisses zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
b  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt.
bbis  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt;
bquater  Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis aus dem Ausland in Verkehr bringt;
bquinquies  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Niederspannungserzeugnis auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
bsepties  Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die, in der Regel gegen Entgelt, über das Internet und auf individuelle Anforderung einer Empfängerin eine Dienstleistung erbringt;
bsexies  Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Niederspannungserzeugnissen, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 201011 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
bter  bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
c  Wirtschaftsakteurin: die Herstellerin, die bevollmächtigte Person, die Importeurin, die Händlerin und die Fulfilment-Dienstleisterin;
d  Harmonisierte Normen: die harmonisierten Normen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit.
2    Der Bereitstellung auf dem Schweizer Markt gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Niederspannungserzeugnissen zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor keine Bereitstellung auf dem Markt stattgefunden hat.14
3    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der EU-Niederspannungsrichtlinie15 mit Ausnahme von Artikel 2 Ziffer 9. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang dieser Verordnung.
NEV zu beurteilen, ob das blosse Anbieten von Niederspannungserzeugnissen zum Verkauf über das Internet bereits als Inverkehrbringen zu gelten hat.

5.1 (Grundzüge der Auslegung)

5.2 Art. 2 Abs. 1
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 2 Begriffe
1    In dieser Verordnung gelten als:
a  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Niederspannungserzeugnisses zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
b  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt.
bbis  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt;
bquater  Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis aus dem Ausland in Verkehr bringt;
bquinquies  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Niederspannungserzeugnis auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
bsepties  Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die, in der Regel gegen Entgelt, über das Internet und auf individuelle Anforderung einer Empfängerin eine Dienstleistung erbringt;
bsexies  Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Niederspannungserzeugnissen, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 201011 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
bter  bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
c  Wirtschaftsakteurin: die Herstellerin, die bevollmächtigte Person, die Importeurin, die Händlerin und die Fulfilment-Dienstleisterin;
d  Harmonisierte Normen: die harmonisierten Normen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit.
2    Der Bereitstellung auf dem Schweizer Markt gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Niederspannungserzeugnissen zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor keine Bereitstellung auf dem Markt stattgefunden hat.14
3    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der EU-Niederspannungsrichtlinie15 mit Ausnahme von Artikel 2 Ziffer 9. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang dieser Verordnung.
NEV definiert « Inverkehrbringen » (französisch: « mise sur le marché », italienisch: « immissione in commercio ») als « Übertragung » oder « Überlassung » (französisch: « transfert » bzw. « remise », italienisch: « trasferimento » bzw. « consegna »). Der Sprachsinn des Normwortlautes lässt folglich eher darauf schliessen, dass zumindest mit der Übertragung faktische Übergänge von Niederspannungserzeugnissen von einer Person auf die andere resp. Übergaben von Hand zu Hand zu verstehen sind.

5.3 Die NEV führt das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG, SR 819.1) sowie das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) weiter aus (vgl. deren Ingress), welche den Begriff des Inverkehrbringens gleichermassen verwenden bzw. näher umschreiben, und auch das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 (HMG, SR 812.21) enthält eine Definition von Inverkehrbringen, welche an diejenige des THG anknüpft (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG] vom 1. März 1999, BBl 1999 III 3453, 3490, nachfolgend: Botschaft zum HMG). Es kann somit für die Auslegung von Art. 2 Abs. 1
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 2 Begriffe
1    In dieser Verordnung gelten als:
a  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Niederspannungserzeugnisses zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
b  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt.
bbis  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt;
bquater  Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis aus dem Ausland in Verkehr bringt;
bquinquies  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Niederspannungserzeugnis auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
bsepties  Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die, in der Regel gegen Entgelt, über das Internet und auf individuelle Anforderung einer Empfängerin eine Dienstleistung erbringt;
bsexies  Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Niederspannungserzeugnissen, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 201011 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
bter  bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
c  Wirtschaftsakteurin: die Herstellerin, die bevollmächtigte Person, die Importeurin, die Händlerin und die Fulfilment-Dienstleisterin;
d  Harmonisierte Normen: die harmonisierten Normen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit.
2    Der Bereitstellung auf dem Schweizer Markt gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Niederspannungserzeugnissen zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor keine Bereitstellung auf dem Markt stattgefunden hat.14
3    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der EU-Niederspannungsrichtlinie15 mit Ausnahme von Artikel 2 Ziffer 9. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang dieser Verordnung.
NEV auf die Erläuterungen des historischen Gesetzgebers zu diesen drei Gesetzen zurückgegriffen werden, wobei die dortige Umschreibung und Verwendung des Begriffs « Inverkehrbringen » als grundsätzlich massgebend für das öffentliche Recht anzusehen ist.

5.3.1 Art. 3 Bst. d
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a  technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund:
a1  unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen,
a2  der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder
a3  der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen;
b  technische Vorschriften: rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich:
b1  der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten,
b2  der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten,
b3  der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens;
c  technische Normen: nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertung betreffen;
d  Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist; dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind:
d1  der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts,
d2  die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung,
d3  das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte,
d4  das Anbieten eines Produkts;
e  Inbetriebnahme: die erstmalige Verwendung eines Produkts durch Endbenutzerinnen und Endbenutzer;
f  Prüfung: der Vorgang zur Bestimmung bestimmter Merkmale eines Produkts nach einem festgelegten Verfahren;
g  Konformität: die Erfüllung technischer Vorschriften oder Normen durch das einzelne Produkt;
h  Konformitätsbewertung: die systematische Untersuchung des Ausmasses, in dem Produkte oder die Bedingungen, unter denen sie hergestellt, transportiert oder gelagert werden, technische Vorschriften oder Normen erfüllen;
i  Konformitätsbescheinigung: das von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität bestätigt wird;
k  Konformitätserklärung: das durch die für die Konformität verantwortliche Person ausgestellte Dokument, mit dem die Konformität erklärt wird;
l  Konformitätszeichen: das staatlich festgelegte oder anerkannte Zeichen oder die staatlich festgelegte oder anerkannte Bezeichnung, womit die Konformität angezeigt wird;
m  Anmeldung: die Hinterlegung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung von Produkten erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde;
n  Zulassung: die Bewilligung, Produkte zum angegebenen Zweck oder unter den angegebenen Bedingungen anzubieten, in Verkehr zu bringen, in Betrieb zu nehmen oder zu verwenden;
o  Akkreditierung: die formelle Anerkennung der Kompetenz einer Stelle, bestimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen;
p  Marktüberwachung: die hoheitliche Tätigkeit von Vollzugsorganen, mit der durchgesetzt werden soll, dass angebotene, in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte den technischen Vorschriften entsprechen;
q  Produktinformation: rechtsverbindlich vorgeschriebene Angaben und Kennzeichnungen, die sich auf ein Produkt beziehen, namentlich Etikettierung, Packungsaufschriften, Beipackzettel, Gebrauchsanweisungen, Benutzerhandbücher und Sicherheitsdatenblätter.
THG umschreibt den Begriff des Inverkehrbringens ebenfalls mit der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung oder Überlassung eines Produktes. Gleiches gilt für das Heilmittelgesetz: Dieses bezeichnet in seinem Art. 4 Abs. 1 Bst. d Inverkehrbringen als Vertrieb und Abgabe von Heilmitteln, um anschliessend diese beiden Begriffe (neben hier nicht weiter interessierenden zusätzlichen Kriterien) ebenfalls als Übertragung oder Überlassung zu definieren (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. e
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 4 Begriffe - 1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1    Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a  Arzneimittel: Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte;
abis  Arzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die zur Anwendung nach den Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften bestimmt sind;
ater  Komplementärarzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die nach den Herstellungsvorschriften komplementärmedizinischer Therapierichtungen wie der Homöopathie, der anthroposophischen Medizin oder der traditionellen asiatischen Medizin hergestellt und deren Anwendungsgebiet gemäss den Prinzipien der entsprechenden Therapierichtung festgelegt wird;
ater1  es der Erkennung, Verhütung oder Behandlung einer lebensbedrohenden oder chronisch invalidisierenden Erkrankung dient, von der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung höchstens fünf von zehntausend Personen in der Schweiz betroffen sind, oder
ater2  ihm oder seinem Wirkstoff von einem anderen Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle im Sinne von Artikel 13 der Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten zuerkannt wird;
bwichtiges  Medizinprodukte: Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, Geräte, In-vitro-Diagnostika, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird;
c  Herstellen: sämtliche Arbeitsgänge der Heilmittelproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung, Lagerung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Freigaben;
d  Inverkehrbringen: das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln;
e  Vertreiben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Heilmittels, einschliesslich der Tätigkeiten der Mäklerinnen und Mäkler sowie der Agentinnen und Agenten, mit Ausnahme des Abgebens;
f  Abgeben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder an Tieren;
fbis  Verschreibung: protokollierter Entscheid einer berechtigten Medizinalperson, der gemäss Artikel 26 Absatz 2 für eine bestimmte Person ausgestellt ist und dieser Person ein Zugangsrecht zu medizinischen Leistungen wie Pflegeleistungen, Medikamenten, Analysen oder Medizinprodukten erteilt;
g  Pharmakopöe (Pharmacopoea Europaea und Pharmacopoea Helvetica): eine Sammlung von Vorschriften über die Qualität von Arzneimitteln, pharmazeutischen Hilfsstoffen und einzelnen Medizinprodukten;
h  neuer Wirkstoff: Wirkstoff, der in der Schweiz erstmals im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens nach Artikel 11 zugelassen wird. Bisher nur in Humanarzneimitteln zugelassene Wirkstoffe gelten als neue Wirkstoffe, wenn sie in Tierarzneimitteln eingesetzt werden, und umgekehrt;
i  öffentliche Apotheke: kantonal bewilligter Apothekenbetrieb, durch eine Apothekerin oder einen Apotheker geführt, der regelmässige Öffnungszeiten garantiert und einen direkten Zugang für die Öffentlichkeit anbietet;
j  Spitalapotheke: Einrichtung in einem Spitalbetrieb, die von einer Apothekerin oder einem Apotheker geführt wird und namentlich pharmazeutische Dienstleistungen an die Kundschaft des Spitals anbietet; für die Herstellung von Radiopharmazeutika nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 2bis gilt auch ein spitalinterner radiopharmazeutischer Betrieb als Spitalapotheke;
k  Selbstdispensation: kantonal bewilligte Abgabe von Arzneimitteln innerhalb einer Arztpraxis beziehungsweise einer ambulanten Institution des Gesundheitswesens, deren Apotheke unter fachlicher Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit Berufsausübungsbewilligung steht.
2    Der Bundesrat kann durch Verordnung die übrigen in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sowie die Begriffe nach Absatz 1 voneinander abgrenzen, näher ausführen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung Ausnahmen vorsehen.
3    Er kann für den Bereich der Medizinprodukte die Begriffe nach Absatz 1 durch Verordnung abweichend definieren, sofern dies der internationalen Harmonisierung dient.25
und f HMG). Die Botschaft zum HMG (BBl 1999 III 3453, 3490) führt dazu näher aus, mit der Übertragung oder Überlassung seien faktische Vorgänge unabhängig vom ihnen zugrundeliegenden Rechtsgeschäft gemeint. In der Botschaft zu einem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) vom 15. Februar 1995 (BBl 1995 II 521, 570, nachfolgend: Botschaft zum THG) wiederum wird ergänzend darauf hingewiesen, dass im Falle der Übertragung gegebenenfalls auch faktische Vorgänge abweichend vom juristisch massgeblichen Zeitpunkt des Eigentums- oder Besitzesüberganges erfasst würden.

5.3.2 Die Vorinstanz macht nun mit Verweis auf den Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) 518/303 vom 25. Januar 2001 E. 2 geltend, es werde mit der erwähnten Passage aus der Botschaft zum THG (BBl 1995 II 521, 570) zum Ausdruck gebracht, dass der Inverkehrbringer den Anforderungen, die er zu erfüllen habe, nicht erst bei der tatsächlichen Besitzesübertragung, sondern bereits beim Anbieten genügen müsse.
Eine solche Schlussfolgerung lässt sich aus den erwähnten Erläuterungen zum THG und zum HMG nicht ableiten: Der Gesetzgeber hat im THG ausdrücklich aufgrund seiner Allgemeinverständlichkeit auf eine Definition des Ausdruckes « Anbieten » verzichtet (Botschaft zum THG, BBl 1995 II 521, 566). Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist aber ein Verkaufsangebot noch nicht als « Übertragung » und damit auch nicht als faktischer Übergang eines Kaufobjektes (E. 5.2) zu verstehen. Diese Auffassung findet ihre Bestätigung in Art. 2 Abs. 1 Bst. e
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 2 Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeutet:
1    In dieser Verordnung bedeutet:
a  Funkanlage: ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das per Funkwellen bewusst Informationen sendet oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, wie eine Antenne, benötigt, damit es per Funkwellen bewusst Informationen senden oder empfangen kann;
b  leitungsgebundene Anlage: alle elektrischen oder elektronischen Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Informationen über Leitungen zu übertragen oder zu diesem Zwecke benutzt zu werden;
c  Fernmeldeendeinrichtung: alle Anlagen, die für den mit irgendeinem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von Fernmeldenetzen, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt werden (Art. 3 Bst. b FMG), bestimmt sind;
d  Schnittstelle:
d1  ein Netzabschlusspunkt eines Fernmeldenetzes, das ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt wird, d. h. der physische Anschlusspunkt, über den die Benutzerinnen und Benutzer Zugang zu einem solchen Netz erhalten (Schnittstelle von ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzten Fernmeldenetzen), sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen, oder
d2  eine Schnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen (Luftschnittstelle) sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen;
e  Anbieten: jedes auf die Bereitstellung von Fernmeldeanlagen auf dem Markt gerichtete Verhalten, sei es durch Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, durch Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder auf andere Weise;
f  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung von Fernmeldeanlagen zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt;
g  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung einer Fernmeldeanlage auf dem Schweizer Markt;
h  Inbetriebnahme: das erstmalige Erstellen und Betreiben einer Fernmeldeanlage, unabhängig davon, ob die Informationen erfolgreich gesendet und empfangen werden können;
i  Erstellen: Fernmeldeanlagen betriebsfertig machen;
j  Betreiben: das Benützen von Fernmeldeanlagen, unabhängig davon, ob die Informationen erfolgreich gesendet und empfangen werden können;
k  Störungen: Auswirkung auf den Empfang in einem Funksystem durch unerwünschte Energie aufgrund von Emission, Strahlung oder Induktion, die sich durch Verschlechterung der Übertragungsqualität, Entstellung oder Verlust von Informationen bemerkbar macht, die bei Fehlen dieser unerwünschten Energie verfügbar gewesen wäre;
l  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die eine Fernmeldeanlage herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diese Anlage unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;
m  bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die von der Herstellerin schriftlich ermächtigt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
n  Importeurin: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die eine Fernmeldeanlage aus dem Ausland auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringt;
o  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Fernmeldeanlage auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
obis  Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 20105 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
p  Wirtschaftsakteurin: jede Herstellerin, bevollmächtigte Person, Importeurin, Händlerin, Fulfilment-Dienstleisterin oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme unterliegt;
pbis  Anbieterin von Diensten der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet, das heisst jede in der Regel gegen Entgelt, im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen Abruf einer Empfängerin oder eines Empfängers erbrachte Dienstleistung;
q  Konformitätskennzeichen: Kennzeichen, durch das die Herstellerin erklärt, dass die Fernmeldeanlage den grundlegenden Anforderungen genügt, die in den Rechtsvorschriften der Schweiz über ihre Anbringung festgelegt sind.
2    Der Import von Fernmeldeanlagen für den Schweizer Markt ist dem Inverkehrbringen gleichzusetzen.
3    Das Anbieten einer Fernmeldeanlage ist der Bereitstellung auf dem Markt gleichzusetzen.
4    Bauteile oder Unterbaugruppen, die für die Installation in einer Fernmeldeanlage durch die Benutzerinnen und Benutzer bestimmt sind, und Auswirkungen auf die Konformität der Anlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung (Art. 7) haben können, sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.
5    Bausätze für Fernmeldeanlagen sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.
6    Die Besetzung einer oder mehrerer Frequenzen zur Verhinderung oder Störung des Fernmeldeverkehrs oder Rundfunks ist dem Senden von Informationen gleichzusetzen.
7    Das Inverkehrbringen einer gebrauchten, importierten Fernmeldeanlage ist dem Inverkehrbringen einer neuen Anlage gleichzusetzen, unter der Bedingung, dass noch keine neue, identische Fernmeldeanlage auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht wurde.
8    Eine Importeurin oder eine Händlerin ist einer Herstellerin gleichzusetzen, wenn sie:
a  eine Fernmeldeanlage unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
b  eine bereits auf dem Markt befindliche Anlage so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (FAV, SR 784.101.2), welcher Anbieten ausdrücklich als jedes auf das Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen gerichtete Verhalten, sei es durch Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, durch Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder auf andere Weise, umschreibt (zu der in FAV und THG identischen Definition von Inverkehrbringen vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. f
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 2 Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeutet:
1    In dieser Verordnung bedeutet:
a  Funkanlage: ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das per Funkwellen bewusst Informationen sendet oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, wie eine Antenne, benötigt, damit es per Funkwellen bewusst Informationen senden oder empfangen kann;
b  leitungsgebundene Anlage: alle elektrischen oder elektronischen Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Informationen über Leitungen zu übertragen oder zu diesem Zwecke benutzt zu werden;
c  Fernmeldeendeinrichtung: alle Anlagen, die für den mit irgendeinem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von Fernmeldenetzen, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt werden (Art. 3 Bst. b FMG), bestimmt sind;
d  Schnittstelle:
d1  ein Netzabschlusspunkt eines Fernmeldenetzes, das ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt wird, d. h. der physische Anschlusspunkt, über den die Benutzerinnen und Benutzer Zugang zu einem solchen Netz erhalten (Schnittstelle von ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzten Fernmeldenetzen), sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen, oder
d2  eine Schnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen (Luftschnittstelle) sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen;
e  Anbieten: jedes auf die Bereitstellung von Fernmeldeanlagen auf dem Markt gerichtete Verhalten, sei es durch Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, durch Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder auf andere Weise;
f  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung von Fernmeldeanlagen zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt;
g  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung einer Fernmeldeanlage auf dem Schweizer Markt;
h  Inbetriebnahme: das erstmalige Erstellen und Betreiben einer Fernmeldeanlage, unabhängig davon, ob die Informationen erfolgreich gesendet und empfangen werden können;
i  Erstellen: Fernmeldeanlagen betriebsfertig machen;
j  Betreiben: das Benützen von Fernmeldeanlagen, unabhängig davon, ob die Informationen erfolgreich gesendet und empfangen werden können;
k  Störungen: Auswirkung auf den Empfang in einem Funksystem durch unerwünschte Energie aufgrund von Emission, Strahlung oder Induktion, die sich durch Verschlechterung der Übertragungsqualität, Entstellung oder Verlust von Informationen bemerkbar macht, die bei Fehlen dieser unerwünschten Energie verfügbar gewesen wäre;
l  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die eine Fernmeldeanlage herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diese Anlage unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;
m  bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die von der Herstellerin schriftlich ermächtigt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
n  Importeurin: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die eine Fernmeldeanlage aus dem Ausland auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringt;
o  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Fernmeldeanlage auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
obis  Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 20105 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
p  Wirtschaftsakteurin: jede Herstellerin, bevollmächtigte Person, Importeurin, Händlerin, Fulfilment-Dienstleisterin oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme unterliegt;
pbis  Anbieterin von Diensten der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet, das heisst jede in der Regel gegen Entgelt, im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen Abruf einer Empfängerin oder eines Empfängers erbrachte Dienstleistung;
q  Konformitätskennzeichen: Kennzeichen, durch das die Herstellerin erklärt, dass die Fernmeldeanlage den grundlegenden Anforderungen genügt, die in den Rechtsvorschriften der Schweiz über ihre Anbringung festgelegt sind.
2    Der Import von Fernmeldeanlagen für den Schweizer Markt ist dem Inverkehrbringen gleichzusetzen.
3    Das Anbieten einer Fernmeldeanlage ist der Bereitstellung auf dem Markt gleichzusetzen.
4    Bauteile oder Unterbaugruppen, die für die Installation in einer Fernmeldeanlage durch die Benutzerinnen und Benutzer bestimmt sind, und Auswirkungen auf die Konformität der Anlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung (Art. 7) haben können, sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.
5    Bausätze für Fernmeldeanlagen sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.
6    Die Besetzung einer oder mehrerer Frequenzen zur Verhinderung oder Störung des Fernmeldeverkehrs oder Rundfunks ist dem Senden von Informationen gleichzusetzen.
7    Das Inverkehrbringen einer gebrauchten, importierten Fernmeldeanlage ist dem Inverkehrbringen einer neuen Anlage gleichzusetzen, unter der Bedingung, dass noch keine neue, identische Fernmeldeanlage auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht wurde.
8    Eine Importeurin oder eine Händlerin ist einer Herstellerin gleichzusetzen, wenn sie:
a  eine Fernmeldeanlage unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
b  eine bereits auf dem Markt befindliche Anlage so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
FAV sowie Botschaft zum revidierten Fernmeldegesetz [FMG] vom 10. Juni 1996 [BBl 1996 III 1405, 1437]). Ein Angebot ist somit noch kein Inverkehrbringen, sondern erst dessen Vorstufe. Damit wird aber deutlich, dass zwischen diesen beiden Begriffen ein
grundlegender Unterschied besteht.

5.3.3 Der historische Gesetzgeber sah in seinem Entwurf für einen Art. 1 Abs. 1
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 2 Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeutet:
1    In dieser Verordnung bedeutet:
a  Funkanlage: ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das per Funkwellen bewusst Informationen sendet oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, wie eine Antenne, benötigt, damit es per Funkwellen bewusst Informationen senden oder empfangen kann;
b  leitungsgebundene Anlage: alle elektrischen oder elektronischen Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Informationen über Leitungen zu übertragen oder zu diesem Zwecke benutzt zu werden;
c  Fernmeldeendeinrichtung: alle Anlagen, die für den mit irgendeinem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von Fernmeldenetzen, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt werden (Art. 3 Bst. b FMG), bestimmt sind;
d  Schnittstelle:
d1  ein Netzabschlusspunkt eines Fernmeldenetzes, das ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt wird, d. h. der physische Anschlusspunkt, über den die Benutzerinnen und Benutzer Zugang zu einem solchen Netz erhalten (Schnittstelle von ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzten Fernmeldenetzen), sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen, oder
d2  eine Schnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen (Luftschnittstelle) sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen;
e  Anbieten: jedes auf die Bereitstellung von Fernmeldeanlagen auf dem Markt gerichtete Verhalten, sei es durch Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, durch Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder auf andere Weise;
f  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung von Fernmeldeanlagen zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt;
g  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung einer Fernmeldeanlage auf dem Schweizer Markt;
h  Inbetriebnahme: das erstmalige Erstellen und Betreiben einer Fernmeldeanlage, unabhängig davon, ob die Informationen erfolgreich gesendet und empfangen werden können;
i  Erstellen: Fernmeldeanlagen betriebsfertig machen;
j  Betreiben: das Benützen von Fernmeldeanlagen, unabhängig davon, ob die Informationen erfolgreich gesendet und empfangen werden können;
k  Störungen: Auswirkung auf den Empfang in einem Funksystem durch unerwünschte Energie aufgrund von Emission, Strahlung oder Induktion, die sich durch Verschlechterung der Übertragungsqualität, Entstellung oder Verlust von Informationen bemerkbar macht, die bei Fehlen dieser unerwünschten Energie verfügbar gewesen wäre;
l  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die eine Fernmeldeanlage herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diese Anlage unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;
m  bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die von der Herstellerin schriftlich ermächtigt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
n  Importeurin: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die eine Fernmeldeanlage aus dem Ausland auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringt;
o  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Fernmeldeanlage auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
obis  Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 20105 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
p  Wirtschaftsakteurin: jede Herstellerin, bevollmächtigte Person, Importeurin, Händlerin, Fulfilment-Dienstleisterin oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme unterliegt;
pbis  Anbieterin von Diensten der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet, das heisst jede in der Regel gegen Entgelt, im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen Abruf einer Empfängerin oder eines Empfängers erbrachte Dienstleistung;
q  Konformitätskennzeichen: Kennzeichen, durch das die Herstellerin erklärt, dass die Fernmeldeanlage den grundlegenden Anforderungen genügt, die in den Rechtsvorschriften der Schweiz über ihre Anbringung festgelegt sind.
2    Der Import von Fernmeldeanlagen für den Schweizer Markt ist dem Inverkehrbringen gleichzusetzen.
3    Das Anbieten einer Fernmeldeanlage ist der Bereitstellung auf dem Markt gleichzusetzen.
4    Bauteile oder Unterbaugruppen, die für die Installation in einer Fernmeldeanlage durch die Benutzerinnen und Benutzer bestimmt sind, und Auswirkungen auf die Konformität der Anlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung (Art. 7) haben können, sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.
5    Bausätze für Fernmeldeanlagen sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.
6    Die Besetzung einer oder mehrerer Frequenzen zur Verhinderung oder Störung des Fernmeldeverkehrs oder Rundfunks ist dem Senden von Informationen gleichzusetzen.
7    Das Inverkehrbringen einer gebrauchten, importierten Fernmeldeanlage ist dem Inverkehrbringen einer neuen Anlage gleichzusetzen, unter der Bedingung, dass noch keine neue, identische Fernmeldeanlage auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht wurde.
8    Eine Importeurin oder eine Händlerin ist einer Herstellerin gleichzusetzen, wenn sie:
a  eine Fernmeldeanlage unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
b  eine bereits auf dem Markt befindliche Anlage so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
STEG (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über die Sicherheit technischer Einrichtungen und Geräte vom 12. Februar 1975, BBl 1975 I 849, 863, nachfolgend: Botschaft zum STEG) weiter vor, die Anwendbarkeit des Gesetzes auf das Anpreisen, Ausstellen, Vorführen, Verkaufen, Vermieten und jedes andere gewerbsmässige Überlassen technischer Einrichtungen und Geräte zu beschränken, um diesen ausführlichen Katalog anschliessend in seiner endgültigen Fassung zu straffen (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung S 1975 713) und durch die Begriffe « Anpreisen und Inverkehrbringen » zu ersetzen. In seinen Erläuterungen zur ursprünglichen Version (vgl. Botschaft zum STEG, BBl 1975 I 849, 855) führte er aus, vom Gesetz erfasst würden technische Einrichtungen und Geräte, die verkauft, vermietet oder anderweitig gewerbsmässig überlassen oder die ausgestellt, vorgeführt oder angepriesen werden. Schon der Gesetzgeber unterschied mithin in seiner ersten Fassung zwischen gewerbsmässigen Übertragungen einerseits (später zusammengefasst unter dem Begriff « Inverkehrbringen ») und blossen Vorbereitungshandlungen dazu andererseits
(später zusammengefasst unter dem Begriff « Anpreisen »; vgl. hierzu auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten [STEV, SR 819.11], welcher das Inverkehrbringen gleichermassen als Übertragung neuer technischer Einrichtungen und Geräte definiert). All dies spricht folglich ebenfalls für eine entsprechende Unterscheidung im Anwendungsbereich der NEV.

5.4 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, führt auch eine Auslegung von Art. 2 Abs. 1
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 2 Begriffe
1    In dieser Verordnung gelten als:
a  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Niederspannungserzeugnisses zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
b  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt.
bbis  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt;
bquater  Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis aus dem Ausland in Verkehr bringt;
bquinquies  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Niederspannungserzeugnis auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
bsepties  Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die, in der Regel gegen Entgelt, über das Internet und auf individuelle Anforderung einer Empfängerin eine Dienstleistung erbringt;
bsexies  Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Niederspannungserzeugnissen, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 201011 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
bter  bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
c  Wirtschaftsakteurin: die Herstellerin, die bevollmächtigte Person, die Importeurin, die Händlerin und die Fulfilment-Dienstleisterin;
d  Harmonisierte Normen: die harmonisierten Normen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit.
2    Der Bereitstellung auf dem Schweizer Markt gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Niederspannungserzeugnissen zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor keine Bereitstellung auf dem Markt stattgefunden hat.14
3    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der EU-Niederspannungsrichtlinie15 mit Ausnahme von Artikel 2 Ziffer 9. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang dieser Verordnung.
NEV im Verhältnis zu anderen Rechtsnormen zu keinem anderen Ergebnis.

5.4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 2 Begriffe
1    In dieser Verordnung gelten als:
a  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Niederspannungserzeugnisses zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
b  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt.
bbis  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt;
bquater  Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis aus dem Ausland in Verkehr bringt;
bquinquies  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Niederspannungserzeugnis auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
bsepties  Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die, in der Regel gegen Entgelt, über das Internet und auf individuelle Anforderung einer Empfängerin eine Dienstleistung erbringt;
bsexies  Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Niederspannungserzeugnissen, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 201011 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
bter  bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
c  Wirtschaftsakteurin: die Herstellerin, die bevollmächtigte Person, die Importeurin, die Händlerin und die Fulfilment-Dienstleisterin;
d  Harmonisierte Normen: die harmonisierten Normen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit.
2    Der Bereitstellung auf dem Schweizer Markt gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Niederspannungserzeugnissen zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor keine Bereitstellung auf dem Markt stattgefunden hat.14
3    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der EU-Niederspannungsrichtlinie15 mit Ausnahme von Artikel 2 Ziffer 9. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang dieser Verordnung.
NEV ist dem Inverkehrbringen die Inbetriebnahme von Niederspannungserzeugnissen zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb gleichgestellt, falls zuvor kein Inverkehrbringen nach Abs. 1 stattgefunden hat. Bereits eine innere systematische Auslegung von Art. 2
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 2 Begriffe
1    In dieser Verordnung gelten als:
a  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Niederspannungserzeugnisses zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
b  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt.
bbis  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt;
bquater  Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis aus dem Ausland in Verkehr bringt;
bquinquies  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Niederspannungserzeugnis auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
bsepties  Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die, in der Regel gegen Entgelt, über das Internet und auf individuelle Anforderung einer Empfängerin eine Dienstleistung erbringt;
bsexies  Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Niederspannungserzeugnissen, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 201011 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
bter  bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
c  Wirtschaftsakteurin: die Herstellerin, die bevollmächtigte Person, die Importeurin, die Händlerin und die Fulfilment-Dienstleisterin;
d  Harmonisierte Normen: die harmonisierten Normen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit.
2    Der Bereitstellung auf dem Schweizer Markt gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Niederspannungserzeugnissen zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor keine Bereitstellung auf dem Markt stattgefunden hat.14
3    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der EU-Niederspannungsrichtlinie15 mit Ausnahme von Artikel 2 Ziffer 9. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang dieser Verordnung.
NEV deutet somit darauf hin, dass von diesen beiden Begriffen nur das Verfügen über ein Produkt und der Gebrauch desselben erfasst wird, nicht aber Vorstufen davon.

5.4.2 Art. 18
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 18 Geltungsdauer der Bewilligung
1    Die Bewilligung gilt höchstens fünf Jahre.
2    Wird ein Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung gestellt, so entscheidet die Kontrollstelle, wie weit ein neuer Nachweis beizubringen ist.
NEV wiederum sieht vor, dass Niederspannungserzeugnisse, welche die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht erfüllen, nur dann ausgestellt oder vorgeführt werden dürfen, wenn deutlich darauf hingewiesen wird, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht nachgewiesen ist und die Niederspannungserzeugnisse deshalb noch nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Bst. a) und die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Personen und Sachen getroffen worden sind (Bst. b). Daraus lässt sich - entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des UVEK - nicht der Umkehrschluss ziehen, dass in der Regel bereits das vorbehaltlose Anbieten als Inverkehrbringen zu betrachten ist. Im Gegenteil: Die vom Verordnungsgeber gewählte Formulierung lässt eindeutig darauf schliessen, dass das blosse Ausstellen (und mit ihm auch das Anbieten [vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. e
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 2 Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeutet:
1    In dieser Verordnung bedeutet:
a  Funkanlage: ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das per Funkwellen bewusst Informationen sendet oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, wie eine Antenne, benötigt, damit es per Funkwellen bewusst Informationen senden oder empfangen kann;
b  leitungsgebundene Anlage: alle elektrischen oder elektronischen Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Informationen über Leitungen zu übertragen oder zu diesem Zwecke benutzt zu werden;
c  Fernmeldeendeinrichtung: alle Anlagen, die für den mit irgendeinem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von Fernmeldenetzen, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt werden (Art. 3 Bst. b FMG), bestimmt sind;
d  Schnittstelle:
d1  ein Netzabschlusspunkt eines Fernmeldenetzes, das ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt wird, d. h. der physische Anschlusspunkt, über den die Benutzerinnen und Benutzer Zugang zu einem solchen Netz erhalten (Schnittstelle von ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzten Fernmeldenetzen), sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen, oder
d2  eine Schnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen (Luftschnittstelle) sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen;
e  Anbieten: jedes auf die Bereitstellung von Fernmeldeanlagen auf dem Markt gerichtete Verhalten, sei es durch Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, durch Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder auf andere Weise;
f  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung von Fernmeldeanlagen zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt;
g  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung einer Fernmeldeanlage auf dem Schweizer Markt;
h  Inbetriebnahme: das erstmalige Erstellen und Betreiben einer Fernmeldeanlage, unabhängig davon, ob die Informationen erfolgreich gesendet und empfangen werden können;
i  Erstellen: Fernmeldeanlagen betriebsfertig machen;
j  Betreiben: das Benützen von Fernmeldeanlagen, unabhängig davon, ob die Informationen erfolgreich gesendet und empfangen werden können;
k  Störungen: Auswirkung auf den Empfang in einem Funksystem durch unerwünschte Energie aufgrund von Emission, Strahlung oder Induktion, die sich durch Verschlechterung der Übertragungsqualität, Entstellung oder Verlust von Informationen bemerkbar macht, die bei Fehlen dieser unerwünschten Energie verfügbar gewesen wäre;
l  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die eine Fernmeldeanlage herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diese Anlage unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;
m  bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die von der Herstellerin schriftlich ermächtigt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
n  Importeurin: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die eine Fernmeldeanlage aus dem Ausland auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringt;
o  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Fernmeldeanlage auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
obis  Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 20105 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
p  Wirtschaftsakteurin: jede Herstellerin, bevollmächtigte Person, Importeurin, Händlerin, Fulfilment-Dienstleisterin oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme unterliegt;
pbis  Anbieterin von Diensten der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet, das heisst jede in der Regel gegen Entgelt, im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen Abruf einer Empfängerin oder eines Empfängers erbrachte Dienstleistung;
q  Konformitätskennzeichen: Kennzeichen, durch das die Herstellerin erklärt, dass die Fernmeldeanlage den grundlegenden Anforderungen genügt, die in den Rechtsvorschriften der Schweiz über ihre Anbringung festgelegt sind.
2    Der Import von Fernmeldeanlagen für den Schweizer Markt ist dem Inverkehrbringen gleichzusetzen.
3    Das Anbieten einer Fernmeldeanlage ist der Bereitstellung auf dem Markt gleichzusetzen.
4    Bauteile oder Unterbaugruppen, die für die Installation in einer Fernmeldeanlage durch die Benutzerinnen und Benutzer bestimmt sind, und Auswirkungen auf die Konformität der Anlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung (Art. 7) haben können, sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.
5    Bausätze für Fernmeldeanlagen sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.
6    Die Besetzung einer oder mehrerer Frequenzen zur Verhinderung oder Störung des Fernmeldeverkehrs oder Rundfunks ist dem Senden von Informationen gleichzusetzen.
7    Das Inverkehrbringen einer gebrauchten, importierten Fernmeldeanlage ist dem Inverkehrbringen einer neuen Anlage gleichzusetzen, unter der Bedingung, dass noch keine neue, identische Fernmeldeanlage auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht wurde.
8    Eine Importeurin oder eine Händlerin ist einer Herstellerin gleichzusetzen, wenn sie:
a  eine Fernmeldeanlage unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
b  eine bereits auf dem Markt befindliche Anlage so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
FAV]) - unabhängig ob mit oder ohne Vorbehalte - (noch) nicht als Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 2 Begriffe
1    In dieser Verordnung gelten als:
a  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Niederspannungserzeugnisses zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
b  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt.
bbis  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt;
bquater  Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis aus dem Ausland in Verkehr bringt;
bquinquies  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Niederspannungserzeugnis auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
bsepties  Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die, in der Regel gegen Entgelt, über das Internet und auf individuelle Anforderung einer Empfängerin eine Dienstleistung erbringt;
bsexies  Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Niederspannungserzeugnissen, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 201011 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
bter  bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
c  Wirtschaftsakteurin: die Herstellerin, die bevollmächtigte Person, die Importeurin, die Händlerin und die Fulfilment-Dienstleisterin;
d  Harmonisierte Normen: die harmonisierten Normen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit.
2    Der Bereitstellung auf dem Schweizer Markt gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Niederspannungserzeugnissen zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor keine Bereitstellung auf dem Markt stattgefunden hat.14
3    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der EU-Niederspannungsrichtlinie15 mit Ausnahme von Artikel 2 Ziffer 9. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang dieser Verordnung.
NEV zu gelten hat.

5.4.3 Auch eine erweiterte systematische Auslegung mit Blick auf das Privatrecht lässt nur diesen Schluss zu: Die Vorinstanz bringt (wiederum mit Verweis auf den Entscheid des UVEK 518/303 vom 25. Januar 2001 E. 2) vor, derjenige, welcher ein Angebot zur Besitzesübertragung mache, verpflichte sich, diese vorzunehmen, falls jemand sein Angebot annehmen sollte. Es dränge sich somit auf, denjenigen bereits als Inverkehrbringer anzusehen, welcher ein Niederspannungserzeugnis zur Übertragung oder Überlassung anbiete. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich aus privatrechtlicher Sicht gemäss der herrschenden Lehre bei der öffentlichen Anpreisung von Waren und Dienstleistungen über das Internet (mit Ausnahme des Bereithaltens digitalisierter Produkte zum Download) nicht um ein Angebot handelt, sondern um eine blosse Einladung zur Offertstellung (INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Bern 2003, Rz. 28.09 f.; PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/JÖRG SCHMID/SUSAN EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 9. Aufl., Zürich 2008, Rz. 372 ff.; AHMET KUT/ANTON K. SCHNYDER, in: Marc Amstutz/Peter Breitschmid/Andreas Furrer/Daniel Girsberger/Claire Huguenin/Markus Müller-Chen/Vito
Roberto/Alexandra Rumo-Jungo/Anton K. Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2007, Rz. 6 ff. zu Art. 7
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 7 - 1 Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt.
1    Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt.
2    Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich keinen Antrag.
3    Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag.
OR; ROLF H. WEBER, E-commerce und Recht, Zürich 2001, S. 314 f.). Es steht dem Anbieter - wie die Beschwerdeführerin mit Recht ausführt - daher jederzeit offen, die Offerte eines potentiellen Käufers anzunehmen oder abzulehnen. Folglich kann aber daraus auch keine Übereinstimmung der Begriffe « Anbieten » und « Inverkehrbringen » abgeleitet werden. Soweit das öffentliche Recht einen anderen Begriff des Anbietens verwendet (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. e
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 2 Begriffe - 1 In dieser Verordnung bedeutet:
1    In dieser Verordnung bedeutet:
a  Funkanlage: ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das per Funkwellen bewusst Informationen sendet oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, wie eine Antenne, benötigt, damit es per Funkwellen bewusst Informationen senden oder empfangen kann;
b  leitungsgebundene Anlage: alle elektrischen oder elektronischen Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Informationen über Leitungen zu übertragen oder zu diesem Zwecke benutzt zu werden;
c  Fernmeldeendeinrichtung: alle Anlagen, die für den mit irgendeinem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von Fernmeldenetzen, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt werden (Art. 3 Bst. b FMG), bestimmt sind;
d  Schnittstelle:
d1  ein Netzabschlusspunkt eines Fernmeldenetzes, das ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt wird, d. h. der physische Anschlusspunkt, über den die Benutzerinnen und Benutzer Zugang zu einem solchen Netz erhalten (Schnittstelle von ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzten Fernmeldenetzen), sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen, oder
d2  eine Schnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen (Luftschnittstelle) sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen;
e  Anbieten: jedes auf die Bereitstellung von Fernmeldeanlagen auf dem Markt gerichtete Verhalten, sei es durch Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, durch Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder auf andere Weise;
f  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung von Fernmeldeanlagen zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt;
g  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung einer Fernmeldeanlage auf dem Schweizer Markt;
h  Inbetriebnahme: das erstmalige Erstellen und Betreiben einer Fernmeldeanlage, unabhängig davon, ob die Informationen erfolgreich gesendet und empfangen werden können;
i  Erstellen: Fernmeldeanlagen betriebsfertig machen;
j  Betreiben: das Benützen von Fernmeldeanlagen, unabhängig davon, ob die Informationen erfolgreich gesendet und empfangen werden können;
k  Störungen: Auswirkung auf den Empfang in einem Funksystem durch unerwünschte Energie aufgrund von Emission, Strahlung oder Induktion, die sich durch Verschlechterung der Übertragungsqualität, Entstellung oder Verlust von Informationen bemerkbar macht, die bei Fehlen dieser unerwünschten Energie verfügbar gewesen wäre;
l  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die eine Fernmeldeanlage herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diese Anlage unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;
m  bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die von der Herstellerin schriftlich ermächtigt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
n  Importeurin: jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die eine Fernmeldeanlage aus dem Ausland auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringt;
o  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Fernmeldeanlage auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
obis  Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 20105 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
p  Wirtschaftsakteurin: jede Herstellerin, bevollmächtigte Person, Importeurin, Händlerin, Fulfilment-Dienstleisterin oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme unterliegt;
pbis  Anbieterin von Diensten der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet, das heisst jede in der Regel gegen Entgelt, im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen Abruf einer Empfängerin oder eines Empfängers erbrachte Dienstleistung;
q  Konformitätskennzeichen: Kennzeichen, durch das die Herstellerin erklärt, dass die Fernmeldeanlage den grundlegenden Anforderungen genügt, die in den Rechtsvorschriften der Schweiz über ihre Anbringung festgelegt sind.
2    Der Import von Fernmeldeanlagen für den Schweizer Markt ist dem Inverkehrbringen gleichzusetzen.
3    Das Anbieten einer Fernmeldeanlage ist der Bereitstellung auf dem Markt gleichzusetzen.
4    Bauteile oder Unterbaugruppen, die für die Installation in einer Fernmeldeanlage durch die Benutzerinnen und Benutzer bestimmt sind, und Auswirkungen auf die Konformität der Anlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung (Art. 7) haben können, sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.
5    Bausätze für Fernmeldeanlagen sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.
6    Die Besetzung einer oder mehrerer Frequenzen zur Verhinderung oder Störung des Fernmeldeverkehrs oder Rundfunks ist dem Senden von Informationen gleichzusetzen.
7    Das Inverkehrbringen einer gebrauchten, importierten Fernmeldeanlage ist dem Inverkehrbringen einer neuen Anlage gleichzusetzen, unter der Bedingung, dass noch keine neue, identische Fernmeldeanlage auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht wurde.
8    Eine Importeurin oder eine Händlerin ist einer Herstellerin gleichzusetzen, wenn sie:
a  eine Fernmeldeanlage unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
b  eine bereits auf dem Markt befindliche Anlage so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
FAV, gemäss welchem auch bereits ein Abbilden des Produktes in elektronischen Medien [d. h. auch auf dem Internet] vom Begriff miterfasst wird), ist damit jedoch noch nichts über seinen verpflichtenden Charakter ausgesagt, sondern nur über seine anderslautende Definition in Abgrenzung zum Begriff des Inverkehrbringens.

5.5 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass das Anbieten des Verlängerungskabels auf dem Internet kein Inverkehrbringen darstellt und die Beschwerdeführerin daher nicht gegen Art. 4
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 4 Pflichten
1    Die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen richten sich nach den Artikeln 6-9 und den darin genannten Anhängen I und III der EU-Niederspannungsrichtlinie17, soweit sich diese nicht aus dieser Verordnung ergeben. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ist die nach diesen Artikeln zuständige Behörde.
2    Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie auf Erzeugnissen gemäss Artikel 1 Absatz 1 belassen werden.
3    Eine Importeurin oder eine Händlerin gilt als Herstellerin im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den entsprechenden Pflichten, wenn sie:18
a  ein Niederspannungserzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
b  ein bereits auf dem Markt befindliches Niederspannungserzeugnis so verändert, dass dessen Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
NEV verstossen hat. Dies ist auch mit Sinn und Zweck besagter Verordnungsbestimmung vereinbar, will diese doch nur die mit dem Inverkehrbringen allenfalls verbundenen Gefahren beseitigen, ohne bereits gegen zeitlich vorgelagerte Vorbereitungshandlungen vorzugehen. Daraus ist aber noch nicht der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in allgemeiner Art und Weise gegen die NEV verstossen hat.

6.

6.1 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das BVGer verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet. Dies hat zur Folge, dass es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution) (BVGE 2007/41 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a. a. O., S. 21 Rz. 1.54).

6.2 Wie die Auslegung von Art. 2
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 2 Begriffe
1    In dieser Verordnung gelten als:
a  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Niederspannungserzeugnisses zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
b  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt.
bbis  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt;
bquater  Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis aus dem Ausland in Verkehr bringt;
bquinquies  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Niederspannungserzeugnis auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
bsepties  Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die, in der Regel gegen Entgelt, über das Internet und auf individuelle Anforderung einer Empfängerin eine Dienstleistung erbringt;
bsexies  Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Niederspannungserzeugnissen, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 201011 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
bter  bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
c  Wirtschaftsakteurin: die Herstellerin, die bevollmächtigte Person, die Importeurin, die Händlerin und die Fulfilment-Dienstleisterin;
d  Harmonisierte Normen: die harmonisierten Normen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit.
2    Der Bereitstellung auf dem Schweizer Markt gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Niederspannungserzeugnissen zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor keine Bereitstellung auf dem Markt stattgefunden hat.14
3    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der EU-Niederspannungsrichtlinie15 mit Ausnahme von Artikel 2 Ziffer 9. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang dieser Verordnung.
NEV gezeigt hat (E. 5 ff.), entspricht es zwar dem Willen des Verordnungsgebers, zwischen den beiden Begriffen des Anbietens und des Inverkehrbringens zu unterscheiden. Das heisst jedoch noch nicht, dass er seinen Fokus nicht auch auf allfällige Vorstufen des Inverkehrbringens richten will. Wie bereits ausgeführt (E. 5.4.2), sieht Art. 18
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 18 Geltungsdauer der Bewilligung
1    Die Bewilligung gilt höchstens fünf Jahre.
2    Wird ein Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung gestellt, so entscheidet die Kontrollstelle, wie weit ein neuer Nachweis beizubringen ist.
NEV aus Gründen der Prävention vor, dass auch das Ausstellen und Vorführen von Niederspannungserzeugnissen, bei welchen die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht nachgewiesen ist, und welche folglich noch nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Von dieser Bestimmung nicht erfasst wird der hier massgebende Fall des Anbietens eines nicht konformen Erzeugnisses, welches in der Schweiz nie in Verkehr gebracht werden darf. Da die Verordnung somit keine auf diese Konstellation unmittelbar anwendbare Regelung vorsieht, ist zu prüfen, ob allenfalls eine richterliche Lückenfüllung vorzunehmen ist.

6.3 Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzes bedeutet, d. h. ein sog. qualifiziertes Schweigen darstellt. Die herrschende Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte Lücken und behandeln sie unterschiedlich. Eine echte Lücke liegt vor, wenn ein Gesetz für eine Frage, ohne deren Beantwortung die Rechtsanwendung nicht möglich ist, keine Regelung enthält. Bei der unechten Lücke gibt die gesetzliche Regelung zwar auf alle Fragen, die sich bei der Rechtsanwendung stellen, eine Antwort; weil sie aber zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat führt, wird sie als lückenhaft empfunden. Eine neuere Auffassung der juristischen Methodenlehre verzichtet auf eine Unterscheidung zwischen echten und unechten Lücken und bezeichnet die Lücke als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die von den rechtsanwendenden Organen behoben werden darf (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., Rz. 233 ff.). Auch in der Praxis
wird vermehrt von der genannten Unterscheidung abgesehen und eine vom Gericht zu füllende Lücke angenommen, wenn die gesetzliche Regelung aufgrund der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen als unvollständig und daher ergänzungsbedürftig erachtet werden muss (BGE 131 V 233 E. 4.1, BGE 129 II 438 E. 4.1.2, BGE 123 II 69 E. 3c.).

6.4 Der Vorinstanz obliegt die Pflicht, zu kontrollieren, ob in Verkehr gebrachte Niederspannungserzeugnisse den Vorschriften der Verordnung entsprechen (Art. 19 Abs. 1
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 19 Entzug der Bewilligung - Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
NEV). Daraus lässt sich aber auch mit Blick auf Art. 18
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 18 Geltungsdauer der Bewilligung
1    Die Bewilligung gilt höchstens fünf Jahre.
2    Wird ein Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung gestellt, so entscheidet die Kontrollstelle, wie weit ein neuer Nachweis beizubringen ist.
NEV nicht der (negative) Umkehrschluss ziehen, der Verordnungsgeber habe es der Vorinstanz stillschweigend untersagt, Angebote von Niederspannungserzeugnissen auf dem Internet auf ihre Konformität hin zu überprüfen und bereits im Vorfeld des Inverkehrbringens - bei Verstoss gegen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen - wirksame Gegenmassnahmen zu ergreifen. Der Sinn und Zweck der NEV besteht darin, einen möglichst wirkungsvollen Schutz von Personen und Sachen zu gewährleisten (vgl. auch Art. 3
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 3 Sicherheit - Niederspannungserzeugnisse dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und bei bestimmungsgemässem Aufbau, Unterhalt und Gebrauch die Sicherheit von Personen, Haustieren und Sachen nicht gefährden.
NEV). Dafür müssen der Vorinstanz aber griffige und effiziente Kontrollmittel sowie Instrumente zur vorsorglichen Verhinderung von rechtswidrigen Handlungen zur Verfügung stehen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die bestehende Lücke analog zur Regelung von Art. 18
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 18 Geltungsdauer der Bewilligung
1    Die Bewilligung gilt höchstens fünf Jahre.
2    Wird ein Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung gestellt, so entscheidet die Kontrollstelle, wie weit ein neuer Nachweis beizubringen ist.
NEV zu füllen.

6.5 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nach eigener Aussage mit einer entsprechenden Kennzeichnung des Verlängerungskabels im nachgelagerten Fakturierungssystem eine wirksame Schutzmassnahme ergriffen, um eine Auslieferung an Schweizer Abnehmer zu verhindern (vgl. Art. 18 Bst. b
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 18 Geltungsdauer der Bewilligung
1    Die Bewilligung gilt höchstens fünf Jahre.
2    Wird ein Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung gestellt, so entscheidet die Kontrollstelle, wie weit ein neuer Nachweis beizubringen ist.
NEV). Selbst wenn dem so wäre, hat sie es aber - trotz Kenntnis der fehlenden Konformität - unterlassen, auf ihrer Internetseite einen deutlichen Vermerk anzubringen, dass das angebotene Verlängerungskabel in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden darf (vgl. Art. 18 Bst. a
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 18 Geltungsdauer der Bewilligung
1    Die Bewilligung gilt höchstens fünf Jahre.
2    Wird ein Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung gestellt, so entscheidet die Kontrollstelle, wie weit ein neuer Nachweis beizubringen ist.
NEV). Unter diesen Umständen hat sie jedoch gegen ihre Hinweispflicht verstossen.

7.

7.1 Gemäss der Generalklausel in Art. 21 Abs. 1
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 21
1    Gebrauchte Niederspannungserzeugnisse dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens gültigen Anforderungen erfüllen.
2    Gebrauchte Erzeugnisse, die erstmalig in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, unterliegen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Erzeugnisse.
3    Werden gebrauchte Niederspannungserzeugnisse umgebaut oder erneuert und betreffen diese Umbauten oder Erneuerungen die Sicherheit wesentlich, so unterliegen sie hinsichtlich dieser Umbauten oder Erneuerungen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Erzeugnisse auf dem Markt.
NEV verfügt die Vorinstanz die geeigneten Massnahmen, wenn die Kontrolle oder die Überprüfung ergibt, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind. Ist es zum Schutz der Sicherheit erforderlich, kann sie gemäss dem nicht abschliessenden Massnahmenkatalog von Abs. 2 das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihr getroffenen Massnahmen veröffentlichen.

7.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) fordert kumulativ, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Einschränkungen stehen, die den Privaten allenfalls auferlegt werden. Geeignet ist eine behördliche Anordnung dann, wenn mit dieser das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erreicht oder zur Zielerreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag geleistet werden kann (sog. Zwecktauglichkeit). Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber milderen Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann (sog. Übermassverbot). Eine Verwaltungsmassnahme ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation besteht, das heisst der damit verbundene Eingriff in die Rechtsstellung des betroffenen Bürgers im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwer wiegt (sog. Zumutbarkeit; vgl. zum Ganzen: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., Rz. 581 ff. mit Hinweisen; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 21 Rz. 1 ff.).

7.3 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung bis auf weiteres jegliches Inverkehrbringen des (nicht konformen) Verlängerungskabels untersagt. Diese Massnahme ist zwar grundsätzlich geeignet, um Personen und Sachen vor Schaden zu bewahren. Dennoch ist ein entsprechendes Verbot vorliegend untauglich, da das Verkaufsangebot der Beschwerdeführerin trotz Unzulässigkeit (E. 6.5) - mangels Qualifikation als Inverkehrbringen (E. 5 ff.) - davon gar nicht erfasst wird. Die Anordnung schiesst aber auch über ihr Ziel hinaus, soweit die Vorinstanz damit - entgegen der Definition von Art. 2 Abs. 3
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 2 Begriffe
1    In dieser Verordnung gelten als:
a  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Niederspannungserzeugnisses zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
b  Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt.
bbis  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt;
bquater  Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Niederspannungserzeugnis aus dem Ausland in Verkehr bringt;
bquinquies  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Niederspannungserzeugnis auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
bsepties  Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die, in der Regel gegen Entgelt, über das Internet und auf individuelle Anforderung einer Empfängerin eine Dienstleistung erbringt;
bsexies  Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Niederspannungserzeugnissen, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 201011 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen;
bter  bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
c  Wirtschaftsakteurin: die Herstellerin, die bevollmächtigte Person, die Importeurin, die Händlerin und die Fulfilment-Dienstleisterin;
d  Harmonisierte Normen: die harmonisierten Normen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit.
2    Der Bereitstellung auf dem Schweizer Markt gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Niederspannungserzeugnissen zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor keine Bereitstellung auf dem Markt stattgefunden hat.14
3    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der EU-Niederspannungsrichtlinie15 mit Ausnahme von Artikel 2 Ziffer 9. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang dieser Verordnung.
NEV - den an sich zulässigen Export des Verlängerungskabels ins Ausland mitgemeint hat. Das BVGer erachtet daher das Aufführen eines blossen Hinweises unter dem auf der Internetseite der Beschwerdeführerin angebotenen Verlängerungskabel, dass es in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden darf, als mildere und geeignetere Massnahme.

7.4 Dem Entscheid des BVGer ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist. Es dürfen daher im Beschwerdeverfahren im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zugetragen haben, vorgebracht werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a. a. O., S. 92 f., Rz. 2.204 ff.).
Die Beschwerdeführerin hat - mangels vorgängiger Anhörung - erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung gegenüber der Vorinstanz aufzeigen können, dass sie bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses kein Exemplar des Verlängerungskabels in Verkehr gebracht hat (vgl. Computerausdruck mit Statistik vom 24. Oktober 2008). Unter diesen Umständen erweisen sich aber die beiden weiteren von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen (Mitteilung, an wen und in welcher Anzahl das Kabel bereits geliefert wurde, sowie Unterbreitung eines konkreten Vorschlages hinsichtlich der zu ergreifenden Massnahmen bezüglich der bereits in Verkehr gebrachten Exemplare) als nicht erforderlich und damit als unverhältnismässig.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2009/61
Date : 19. Oktober 2009
Published : 01. Januar 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2009/61
Subject area : Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Subject : Verfügung vom 23. Oktober 2008


Legislation register
BV: 5  29
FAV: 2
HMG: 4
NEV: 2  3  4  18  19  21
OR: 7
STEG: 1
THG: 3
VwVG: 30  49
BGE-register
123-II-69 • 129-II-438 • 131-V-233
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • [noenglish] • act of state • application of the law • authorization • behavior • buy • cable • character • commodity • communication • company • condition • contract • contract conclusion offer • contract loophole • copy • correspondence • court and administration exercise • damage • day • decision • descendant • directive • duty to give information • e-commerce • ex officio • federal administrational court • federal assembly • federal constitution of the swiss confederation • federal court • federal department • federal law on administrational proceedings • federal law on technical trade barriers • fixed day • full controlling authority • geneva • guideline • hamlet • host • i.i. • imminent danger • immission • imperfect legal loophole • intention • internet • invitation • judicial agency • knowledge • loophole in the law • lower instance • media • meeting • milder measure • necessity • number • parlance • pension plan • personnel merit rating • planned goal • position • property • proportionality • protective measures • provisional measure • proviso • purpose • qualified silence • question • real gap • relationship between • replacement • right to be heard • sanction • scope • seizure • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statistics • subject matter of action • systematic interpretation • use • uvek • violation of fundamental rights • voting suggestion of the authority
BVGE
2007/41
BVGer
A-7391/2008
BBl
1975/I/849 • 1995/II/521 • 1996/III/1405 • 1999/III/3453