Geschäftsnummer:

VB.2015.00570

Entscheidart und -datum:

Endentscheid vom 24.02.2016

Spruchkörper:

4. Abteilung/4. Kammer

Weiterzug:

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Rechtsgebiet:

Bildung

Betreff:

Ausschluss vom Studium


Die Beschwerdeführerin ist im konkreten Fall in ihrem Autonomiebereich als Fachhochschule betroffen und damit gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG beschwerdeberechtigt (E. 1.3).
Studierende, welche einen Leistungsnachweis erbracht haben, können sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme berufen, welche die Leistung beeinträchtigten, um auf diese Weise die Nichtberücksichtigung eines ungenügenden Prüfungsergebnisses bzw. die Wiederholung der Prüfung zu erwirken (E. 2.2). Weil der Beschwerdegegnerin nicht nur die Symptome ihrer ADHS-Erkrankung bereits früher bekannt waren, sondern zumindest auch die nahe Möglichkeit, daran zu leiden, ist die Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsverhinderung mehrere Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsesultate nicht mehr beachtlich (E. 2.3 ff.).
Abweisung UP (E. 4.2).
Gutheissung der Beschwerde.



Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2015.00570

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. Februar 2016

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,

vertreten durch die Zürcher Hochschule
für Angewandte Wissenschaften, Rechtsdienst,

Beschwerdeführerin,

gegen

A,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Ausschluss vom Studium,

hat sich ergeben:

I.

A, Studentin des Bachelorstudiengangs Umweltingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), bestand im Frühlingssemester 2014 eine Wiederholungsprüfung des Moduls Geographic Information System (GIS) nicht, woraufhin ihr die ZHAW am 7. Oktober 2014 den Ausschluss aus dem Studiengang mitteilte; sie habe "den Studienfortschritt nicht erbracht", weil die Anzahl zulässiger Wiederholungen ausgeschöpft sei.

II.

Dagegen rekurrierte A an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, wobei sie im Rekurs vom 6. November 2014 bzw. mit Replik vom 5. Februar 2015 beantragte, unter Verzicht auf die Erhebung einer Entscheidgebühr sei "[d]ie Exmatrikulation aus dem Studiengang Umweltingenieurwesen" an der ZHAW "per sofort aufzuheben", der nicht bestandene Leistungsnachweis des Moduls Geographic Information System (GIS) des 4. Semesters "zu eliminieren" und ihr die Möglichkeit einzuräumen, diese Prüfung mit einem Nachteilsausgleich zu wiederholen. Zur Begründung ihres Rekurses machte sie dabei im Wesentlichen geltend, sie leide an dem "von der IV anerkannten Geburtsgebrechen" Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS, ICD-10: F90-98, World Health Organization, International Classification of Diseases, German Modification 2014, abrufbar unter www.bfs.admin.ch > Infothek > Nomenklatur > Internationale Klassifikation der Krankheiten > Klassifikation > ICD-10), wobei ihr erst mit Ausschluss aus dem Studium wirklich bewusst geworden sei, wie weitreichend sich die Erkrankung auf ihr Leben auswirke. Ende März 2015 reichte A vor diesem Hintergrund ein Schreiben einer Psychologin sowie den Bericht einer im Dezember 2014 durchgeführten ADHS-Abklärung nach, welche die Diagnose bestätigten. Die Rekurskommission hiess das Rechtsmittel daraufhin mit Beschluss vom 9. Juli 2015 gut, hob die ungenügende Note im Modul Geographic Information System (GIS) sowie die Exmatrikulation von A auf (Dispositiv-Ziff. I) und ordnete in Dispositiv-Ziff. II an, dass A Gelegenheit zu geben sei, die Prüfung mit zu vereinbarenden Erleichterungen erneut als Wiederholungsprüfung abzulegen.

III.

Am 14. September 2015 führte die ZHAW Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der Beschluss der Rekurskommission vom 9. Juli 2015 sei aufzuheben.

Die Rekurskommission beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7./9. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde; ebenso schloss A in ihrer Beschwerdeantwort vom 23./26. Oktober 2015, gleichzeitig ersuchte sie (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit weiteren Stellungnahmen der ZHAW vom 9. November 2015 sowie von A vom 20./23. November 2015 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2016 wurde A zur ergänzenden Begründung ihres Armenrechtsgesuchs sowie Einreichung geeigneter Unterlagen aufgefordert. Dem kam A mit Eingabe vom 14./15. Februar 2016 nach.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) sowie § 41 in Verbindung mit § 19 Abs.1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 sowie § 19a VRG an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Der vorinstanzliche Beschluss betrifft den Ausschluss von einem Fachhochschulstudium und damit keine in den Ausnahmekatalog nach §§ 42-44 VRG fallende Materie. Folglich ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.

1.2 Die Beschwerdeführerin ist eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons (§ 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 FaHG). Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis; insbesondere genügt zur Legitimation nicht, dass ein Gemeinwesen in einem Bereich, in welchem es für die Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch steht zu derjenigen einer anderen zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz (VGr, 19. September 2012, VB.2012.00305, E. 1.2 ff., ebenso zum Folgenden; siehe auch BGE 134 II 45 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

1.3 Die Beschwerdeführerin wird durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht wie eine Privatperson, sondern in der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen betroffen. § 21 Abs. 2 lit. a VRG findet damit keine Anwendung.

Sie kann sich jedoch auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG berufen. Nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sie als Hochschule Trägerin (bundes)verfassungsrechtlich geschützter Autonomie (Art. 63a Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben.
1    Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben.
2    Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten.
3    Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben.
4    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest.
5    Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. BGr, 6. November 2015, 2C_406/2015, E. 1 Abs. 2 mit Hinweis auf BGr, 21. März 2014, 2C_421/2013, E. 1.2.1 [in BGE 140 I 201 nicht wiedergegebene Erwägung]; Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 89 N. 88; vgl. ferner Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 30 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 [SR 414.20], § 4 Abs. 1, § 36 Abs. 3 FaHG und § 2 der Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 25. Januar 2008 [LS 414.251]; anders noch VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00536, E. 1.3.3 mit Hinweisen). Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, rügt die Beschwerdeführerin zudem im Ergebnis die falsche Auslegung und Durchsetzung ihrer Prüfungsordnung, das heisst von ihr in ihrer Eigenschaft als (Fach-)Hochschule gesetzten Rechts. Betroffen ist somit ein Sachbereich, welcher ihr nach § 10 Abs. 3 lit. c FaHG zur Regelung überlassen wurde, in dem sie mithin über einen gewissen Regelungsspielraum verfügt, weshalb sie in diesem Zusammenhang in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation von Gemeinden zur Autonomiebeschwerde zuzulassen ist (vgl. zur Autonomiebeschwerde Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 118 ff.).

Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die Beschwerdeführerin - wie von ihr geltend gemacht - bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt wird (§ 21 Abs. 2 lit. c VRG; vgl. dazu insbesondere VGr, 19. September 2012, VB.2012.00305, E. 1.4, und 31. Dezember 2010, VB.2010.00729, E. 2.4.3 [Letzteres nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]).

1.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Dass die Beschwerdegegnerin die streitgegenständliche Modulprüfung nicht bestanden hat, ist nicht strittig. Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Erkrankung unter den Begriff eines "Menschen mit Behinderung" im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) bzw. Art. 8 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV fällt (vgl. VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00812, E. 4.3.5, und 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 4) und ihr insofern gestützt auf das Verbot der mittelbaren Diskriminierung im Bereich Aus- und Weiterbildung spezielle formale Prüfungserleichterungen zu gewähren sind (vgl. VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00525, E. 2.1-5). Bei der Vorinstanz ging es stattdessen im Wesentlichen um die Frage, inwieweit im Zusammenhang mit der Annullierung einzelner Prüfungen von den Studierenden der Beschwerdeführerin Krankheitsgründe auch noch nach Erhalt des Prüfungsresultats geltend gemacht werden können und ob auch dann von die Annullierung rechtfertigenden gesundheitlichen Problemen auszugehen ist, wenn diese als solche für die gesuchstellende Person bereits vor bzw. während der massgeblichen Prüfung erkennbar waren, jene jedoch vom Krankheitswert der gesundheitlichen Probleme erst nach Eröffnung des ungenügenden Prüfungsresultats erfuhr und ein entsprechendes ärztliches Zeugnis nachreichte.

2.2 § 36 Abs. 3 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 29. Januar 2008 (Rahmenprüfungsordnung, LS 414.252.3) statuiert diesbezüglich, dass sich Studierende, welche einen Leistungsnachweis erbracht haben, nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme berufen können, welche die Leistung beeinträchtigten, um auf diese Weise die Nichtberücksichtigung eines ungenügenden Prüfungsergebnisses bzw. die Wiederholung der Prüfung zu erwirken (vgl. ferner § 36 Abs. 1 f. Rahmenprüfungsordnung).

Diese Bestimmung entspricht dem auch in zahlreichen anderen Prüfungsreglementen statuierten und von der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass ein Kandidat bzw. eine Kandidatin einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich vorzubringen hat und dass dessen Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht mehr beachtlich ist. Mit dieser Regelung soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrundes eine Prüfung ablegt und nachträglich - verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns - unter Anrufung dieses Grundes die Annullation der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies würde die Chancengleichheit unter den Kandidaten klar verletzen und widerspräche demnach dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Ferner folgt aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben, dass widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten Privater nicht geschützt ist. Darauf basiert etwa auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die ein Geltendmachen von Verfahrensfehlern unmittelbar nach Kenntnisnahme vorschreibt, ansonsten der Anspruch auf spätere Anrufung verwirkt ist (zum Ganzen VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 2.2, 4.5 ff. mit Hinweisen).

2.3 Die geltende Rechtslage wird von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Anders als die Beschwerdeführerin gelangt sie jedoch auf den konkreten Fall bezogen hinsichtlich des Zeitpunkts der Kenntnisnahme des Verhinderungsgrundes durch die Beschwerdegegnerin zum Schluss, diese lege insgesamt glaubhaft dar, dass sie bis nach der Eröffnung des negativen Prüfungsresultats nichts von ihrer ADHS-Erkrankung gewusst habe; es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Prüfung mit der ADHS-Erkrankung abgelegt habe, ohne zu wissen, dass sie an ADHS leide. Sie sei mit dieser angeborenen Schwäche aufgewachsen und an die damit einhergehenden Schwierigkeiten gewöhnt. Die Beschwerdegegnerin wisse mithin nicht, wie der Zustand wäre, wenn sie nicht an ADHS litte, sodass es "für sie keinen Zeitpunkt X" gegeben habe, an welchem sie die Veränderung bzw. dessen Einschränkung hätte wahrnehmen und darauf hätte reagieren können. Somit könne der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich von den Prüfungen abmelden oder vorgängig um Prüfungserleichterungen nachsuchen müssen. Unter Würdigung des "fachärztlichen Zeugnisses" vom 25. März 2015 bzw. des diesem beigelegten Biomarker-Reports "HBimed Brain Diagnostics" sei es schliesslich als wahrscheinlich anzusehen, dass die ADHS-Erkrankung für die ungenügende Note in der Modulprüfung Geographic Information System (GIS) kausal bzw. dafür "verantwortlich" gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin statt der Note 4,0 lediglich die Note 3,75 erzielt habe. Es rechtfertige sich daher, die Note in diesem Modul sowie die Exmatrikulation aufzuheben und die Beschwerdegegnerin - mit Gewährung eines Nachteilsausgleichs - erneut zur Wiederholungsprüfung im Modul Geographic Information System (GIS) zuzulassen.

2.4 Der HBimed-Bericht vom 29. Dezember 2014 sowie die hierauf basierende Bescheinigung der behandelnden Psychologin vom 25. März 2015, nach welcher bei der Beschwerdegegnerin "das ADHS" habe diagnostiziert werden können, wurden erst während des Rekursverfahrens beigebracht. Weder der Bericht noch die Bescheinigung geben dabei näheren Aufschluss über die Prüfungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der GIS-Modulprüfung im Frühlingssemester 2014. Zwar kann Ersterem entnommen werden, dass die Untersuchungsresultate bei der Beschwerdegegnerin auf "Schwierigkeiten der Aufmerksamkeitsfokussierung", auf "Stress, innere Anspannung, reduzierte Regeneration und Entspannung" sowie "Auffälligkeiten bei der primären Reizverarbeitung (visuell und auditiv)" hindeuteten. Entgegen der Vorinstanz ist mit diesem Befund indes nicht ohne Weiteres der Nachweis erbracht, dass die Beschwerdegegnerin stets Probleme habe, sich auf eine Aufgabe bzw. auf das Wesentliche zu fokussieren, und sich diese in Anbetracht des Umstands, dass ihr für eine genügende Note nur wenig gefehlt habe, wahrscheinlich auf ihre Leistungsfähigkeit im konkreten Prüfungszeitpunkt ausgewirkt hätten. Die Beschwerdegegnerin macht zudem selbst geltend, seit ihrer Geburt an ADHS zu leiden, bis ins Jahr 2015 jedoch nie Anlass dazu gehabt zu haben, eine therapeutische Betreuung in Anspruch zu nehmen. So habe sie in der Primar- und Sekundarschule keine schulischen Probleme gehabt und sehr gute Noten geschrieben. Dies sei ihr wohl rückblickend deshalb gelungen, weil sie durch ihr Elternhaus gut unterstützt worden sei und dank ihrer raschen Auffassungsgabe keine Probleme gehabt habe, dem Unterricht zu folgen. Mit Unterstützung ihrer Mitschülerinnen, welche ihr beim Lernen sowie durch das Erstellen von Zusammenfassungen jeweils geholfen hätten, sei es ihr in der Folge auch gelungen, die Matura zu bestehen. Nach Erlangung der Hochschulreife sollen ihre Probleme sich dann allerdings plötzlich gewandelt bzw. zugenommen haben. So habe sie das neue Umfeld an der Fachhochschule vor neue Herausforderungen bzw. Hürden gestellt, welche es zu meistern gegolten habe. Sie habe sich im Studium zeitlich immer häufiger überfordert gefühlt und sei des Öfteren daran gescheitert, ihr Zeitmanagement einzuhalten. Dennoch gelang es ihr offenbar während sechs Semestern, von insgesamt 43 Leistungsnachweisen 32 genügende zu erbringen und zum Teil gute Noten zu erzielen. Der aktuelle Leistungsausweis vom Juni 2015 zeigt dabei insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin im fraglichen Frühlingssemester 2014 die Module "Flora und Fauna", "Gewässerökologie und Revitalisierung (Vertiefung Nama)" sowie "Tourismus und Landschaft" mit den Noten 5,0, 4,75 und 5,0 bestand. Es fragt sich daher, weshalb ihre ADHS-Erkrankung ihre Prüfungsfähigkeit ausgerechnet im Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung des Moduls Geographic Information System (GIS) massgeblich beeinträchtigt haben soll.

Die Behauptung der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang, die streitgegenständliche Prüfung des Moduls GIS habe gegenüber den vorgenannten Modulprüfungen zusätzlich die "Erschwerung" besessen, dass neben einem schriftlichen Teil "das Ganze zusätzlich praktisch am Computer [habe] ausgeführt werden" müssen, was sie im Nachhinein betrachtet überfordert und zu viel Zeit gekostet habe, vermag dabei nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdegegnerin die Prüfung im Frühlingssemester 2013 bereits einmal abgelegt hatte, die damit einhergehende Herausforderung somit nicht mehr "neu" für sie war. Namentlich im prüfungsbegleitenden Unterricht sowie anlässlich der (erfolgreichen) Absolvierung des Moduls "Computer Aided Visualisation (CAV)" dürfte sie im Übrigen im Vorfeld bereits Erfahrungen mit computerunterstütztem Arbeiten gesammelt haben.

2.5 Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass sich die diagnostizierten allgemeinen Probleme bzw. "Beschwerden" der Beschwerdegegnerin massgeblich auf die streitgegenständliche ungenügende Prüfungsleistung ausgewirkt hätten, verkennt die Vorinstanz mit ihrer Argumentation, dass eine nachträgliche Annullierung eines Prüfungsergebnisses jeweils nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet den massgeblichen Hinderungsgrund nicht unverzüglich geltend machen konnte - insbesondere dann, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung der Prüfung zu fällen, oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (vgl. zum Ganzen VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00263, E. 5.3 mit Hinweis auf BVGr, 24. November 2009, A-541/2009, E. 5.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Die Annahme einer der Prüfungskandidatin bzw. dem Prüfungskandidaten selbst unbewussten Prüfungsunfähigkeit dürfte allerdings nur in sehr seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, kann doch von einer Unkenntnis in diesem Sinn nicht bereits dann die Rede sein, wenn die geprüfte Person nicht in der Lage ist, ihren Zustand medizinisch als eine bestimmte Krankheit zu diagnostizieren oder rechtlich als "Hinderungsgrund" im Sinn von § 36 Abs. 2 Rahmenprüfungsordnung zu würdigen. Kenntnis von dem Hinderungsgrund bzw. ihrer Prüfungsunfähigkeit hat sie vielmehr schon dann, wenn ihr ihr gesundheitlicher Zustand (speziell ihre gesundheitlichen Beschwerden) in den wesentlichen Merkmalen bewusst ist und sie die Auswirkungen der Erkrankung auf ihre Leistungsfähigkeit erfassen kann. Die geprüfte Person ist dabei gehalten, sich bei auftretenden Zweifeln im Hinblick auf ihr reduziertes Leistungsvermögen unverzüglich um Aufklärung ihres Gesundheitszustands zu bemühen. Es liegt an ihr, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit im Prüfungsverfahren darüber Klarheit zu verschaffen, ob ihre Leistungsfähigkeit durch aussergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in § 36 Abs. 2 ff. Rahmenprüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen.

Diese Praxis soll nicht nur Rechtsmissbrauch verhindern, sondern dient auch Beweiszwecken. So schwer sich der Einfluss einer Krankheit auf das Prüfungsergebnis im Nachhinein ermessen lässt (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 452), so schwer kann - von Ausnahmefällen abgesehen (vgl. VGr, 25. August 2010, VB.2010.00240, E. 3.2.5, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht) - die Erkennbarkeit eines Annullierungsgrunds in der Retrospektive zuverlässig ermittelt werden (VGr, 24. Januar 2007, VB.2006.00307, E. 3.2.3).

2.6 Die Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich vor, ihre auf ihre Krankheit zurückzuführenden Probleme bislang "als normale Situation mit der auch andere Studierende zu kämpfen hätten" empfunden zu haben. Die Prüfung des Moduls GIS habe am 1. September 2014 stattgefunden, die Bekanntgabe der Prüfungsresultate ungefähr zwei Wochen später. Erst, nachdem ihr Anfang Oktober 2014 der Ausschluss vom Studium mittgeteilt worden sei, habe sie begonnen, lange darüber nachzudenken, was dazu geführt habe und was sie ändern müsse. Vor diesem Hintergrund habe sie lange Gespräche mit ihren Eltern geführt, welche sie bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen hätten, dass bei ihr im Kleinkindalter ADHS diagnostiziert worden sei. Nach intensiven Recherchen habe sie herausgefunden, dass diese Erkrankung sich nicht, wie angenommen, mit der Pubertät auswachse, sondern bei einem Teil der Betroffenen auch im Erwachsenenalter bestehen bleiben könne. Daraufhin habe sie Anfang November 2014 einen Termin bei ihrer Hausärztin vereinbart, welche sie - wie aus der Bescheinigung vom 25. März 2015 hervorgeht - am 20. November 2014 zur weiteren Abklärung des Verdachts an eine Psychologin überwiesen habe. Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin - und mit ihr die Vorinstanz -, dass es bei der Beurteilung der Frage, wann sie von ihrer Prüfungsunfähigkeit Kenntnis nahm, eben gerade nicht auf die Kenntnisnahme der exakten Ursache für die behauptete Prüfungsunfähigkeit ankommt. Massgebend ist allein, ob eine allfällige Beeinträchtigung für sie bereits früher erkennbar gewesen war (vgl. VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00263, E. 5.2 mit Hinweisen [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Davon ist vorliegend auszugehen.

Eigenen Angaben zufolge nahm die Beschwerdegegnerin die behauptete massgebliche Beeinträchtigung ihrer Prüfungsfähigkeit bereits während der Prüfung wahr. Konkret führt sie aus, die (Wiederholungs-)Prüfung im Modul GIS habe sie wegen deren Zweiteilung in einen schriftlichen und einen praktischen (am Computer abzulegenden) Teil überfordert und das praktisch zeitgleiche Lösen beider Teile zu viel Zeit in Anspruch genommen, was sie während der Prüfung leider zu spät erkannt habe. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem ersten (Prüfungs-)Versuch im Frühlingssemester 2013 im betreffenden Modul eine ganze Note schlechter abschnitt (Note 2.75), was - die Argumentation der Beschwerdegegnerin aufgreifend - darauf zurückzuführen wäre, dass sich ihre Erkrankung damals bei erstmaliger Konfrontation mit der Prüfungsmethodik (computerunterstützte Prüfung) noch stärker auf ihre Prüfungsfähigkeit auswirkte. Spätestens als die Beschwerdegegnerin daher während der Wiederholungsprüfung registrierte, dass sie wiederum gerade bei dieser Modulprüfung - vier andere legte sie in diesem Semester erfolgreich ab - erhebliche Probleme mit dem Zeitmanagement hatte und dadurch noch stärker als sonst gestresst war, hätte sie reagieren und sich unverzüglich um Aufklärung ihres Gesundheitszustandes bemühen müssen.

Dies gilt umso eher, als in der engeren Familie der Beschwerdegegnerin ("Geschwister") anscheinend nochmals eine Person an ADHS leidet und die Diagnose bei der Beschwerdegegnerin selbst bereits ein erstes Mal im Alter von sechs Jahren gestellt wurde. Bringt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich vor, sie könne sich nicht mehr an die damaligen Abklärungen bzw. allfällige Untersuchungen erinnern, mag dies angesichts ihres Alters noch nachvollziehbar erscheinen. Dass ihr ihre Eltern jedoch, welche aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter während mehr als viereinhalb Jahren IV-Unterstutzungsleistungen bezogen hatten und psychologisch betreut worden waren, davon erst nach dem Ausschluss vom Studium erzählt haben sollen, vermag nicht zu überzeugen, zumal sich die Beschwerdegegnerin bereits im sechsten Semester befand und nicht das erste Mal einen negativen Prüfungsbescheid erhalten hatte. Kurz vor dem (Wiederholungs-)Prüfungstermin im Modul GIS war ihr sogar von der Beschwerdeführerin auf Gesuch hin eine ungenügende Note in der Wiederholungsprüfung des Moduls "Umweltplanung" (3,75) auf eine genügende angehoben worden, um ihr auf diese Weise die Weiterführung des Studiums zu ermöglichen. Ihren Angaben anlässlich der ADHS-Abklärung im Dezember 2014 zufolge verliert die Beschwerdegegnerin zudem generell schnell die Lust an etwas und hat starke Mühe damit, alltägliche, aber auch längerfristige Aufgaben zu Ende zu führen, wobei das Erledigen ihrer Arbeit und täglicher Aufgaben besonders stark darunter leide, wenn sie in stressvollen Lebenssituationen sei. Es erstaunt und erscheint unglaubhaft, dass die Eltern der Beschwerdegegnerin angesichts dieser augenscheinlichen Probleme nicht früher veranlasst gewesen sein sollen, ihr von der im Jahr 1997 gestellten Diagnose zu berichten.

2.7 Vor dem Hintergrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegnerin nicht nur die Symptome ihrer ADHS-Erkrankung, sondern zumindest auch die nahe Möglichkeit, daran zu leiden, bereits früher bekannt waren. Daraus, dass sie sich erst nach Erhalt des ungenügenden Prüfungsresultats einer ärztlichen Untersuchung unterzog, kann mithin nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin nicht früher hätte reagieren können, sondern nur, dass sie bis zuletzt hoffte, ihre Leistung sei ausreichend. Wenn auch das Verhalten der Beschwerdegegnerin verständlich ist, verdient es doch keinen Rechtsschutz. Im Vertrauen auf das Bestehen der fraglichen Prüfung - trotz angeblich deutlich stärker als bei früheren Gelegenheiten herabgesetzter Aufmerksamkeits- bzw. Leistungsfähigkeit - und hoffend, dass die Prüfungsvorbereitung dennoch ausreiche, wartete sie das Resultat ab und leitete den Grund für den Misserfolg erst im Nachhinein aus ihrem Gesundheitszustand ab. Die Beschwerdegegnerin hatte nicht nur die Maturitätsprüfung bestanden, sondern auch im Rahmen ihres Studiums des Öfteren genügende Leistungen erbracht. Die Möglichkeit, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen würde, war somit durchaus vorhanden, weshalb sie wohl erst den Erhalt der Prüfungsresultate abwartete. Ja, sie wartete nicht nur diesen ab, sondern reichte zunächst am 6. Oktober 2014 ein (erneutes) Gesuch um Weiterführung des Studiums ein und sah sich in der Folge erst rund einen Monat nach dessen Abweisung bzw. der Mitteilung des definitiven Ausschlusses vom Studium veranlasst, ihre Leistungs- bzw. Prüfungsfähigkeit näher abklären zu lassen.

3.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entscheid der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin keine Möglichkeit der Absolvierung einer Nachprüfung im Sinn von § 47 Rahmenprüfungsordnung oder einer über § 48 Abs. 1 Rahmenprüfungsordnung hinaus weiteren Wiederholungsprüfung zu geben, wie auch der vor diesem Hintergrund am 7. Oktober 2014 verfügte Ausschluss aus dem Studiengang im Sinn von § 22 Abs. 1 Rahmenprüfungsordnung erweisen sich als rechtmässig.

4.

4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

4.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin wies in der Beschwerdeantwort vom 23./26. Oktober 2015 darauf hin, über kein Einkommen zu verfügen, was bei allfälligen Verfahrenskosten mit zu berücksichtigen sei. Sinngemäss stellte sie damit ein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos wiederum ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen - nach Abzug der Lebenshaltungskosten - innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen andererseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).

Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Erstausbildung der Beschwerdegegnerin, für welche die Unterhaltspflicht der Eltern auch über die Mündigkeit hinaus gilt (Art. 277 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347
des Zivilgesetzbuchs [ZGB]; Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2014, Art. 277
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347
ZGB N. 8 f. und 12 f.). Zum von den Eltern in diesem Rahmen zu tragenden Unterhalt zählen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch die Prozesskosten (BGE 127 I 202 E. 3f; Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren, Jusletter vom 24. Oktober 2011, Rz. 22; Plüss, § 16 N. 25). Unentgeltliche Rechtspflege könnte der Beschwerdegegnerin deshalb nur gewährt werden, wenn auch die Eltern mittellos wären. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts, ihre Mittellosigkeit sowie jene ihrer Eltern substanziiert darzutun und zu belegen, reichte die Beschwerdegegnerin die Steuererklärungen 2014 sowie provisorischen Steuerrechnungen 2015 sie selbst und ihre (getrennt lebenden) Eltern betreffend ein und machte substanziierte Angaben zu ihren Gesundheitskosten. Demnach wies der Vater der Beschwerdegegnerin in der Steuererklärung 2014 ein Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 117'927.- und obendrein ein Vermögen von Fr. 150'927.- aus; sie selbst verfügt immerhin über ein solches von mehr als Fr. 20'000.-. Damit sind weder die Eltern der Beschwerdegegnerin noch diese selbst als mittellos anzusehen, sodass das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gemäss Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziff. I und II des Beschlusses der Vorinstanz vom 9. Juli 2015 werden aufgehoben. Der Entscheid der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2014 wird wiederhergestellt.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'220.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 5 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an...
Decision information   •   DEFRITEN
Document : VB.2015.00570
Date : 24. Februar 2016
Published : 22. März 2016
Source : ZH-Verwaltungsgericht
Status : VB.2015.00570
Subject area : Bildung
Subject : Ausschluss vom Studium


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