Geschäftsnummer:

VB.2011.00573

Entscheidart und -datum:

Endentscheid vom 09.11.2011

Spruchkörper:

4. Abteilung/4. Kammer

Weiterzug:

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Rechtsgebiet:

Bildung

Betreff:

Mittelschule / Nichtpromotion


Das Langzeitgymnasium fällt nicht in den Anwendungsbereich des Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht. Entsprechend findet auch das eidgenössische Behindertengleichstellungsgesetz auf den Unterricht am Langzeitgymnasium keine Anwendung (E. 5.3 f.).
Wegen des Diskriminierungsverbots hat ein behinderter Prüfungskandidat Anspruch auf formelle Prüfungserleichterungen. Diese dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die fachlichen Anforderungen an die Prüfung herabgesetzt werden (E. 5.5).
Leidet ein Schüler an Legasthenie, so fällt die Rücksichtnahme auf typische Legastheniefehler nur in Betracht, wenn damit die fachlichen Anforderungen an die Prüfung nicht herabgesetzt werden (E. 6).
Der Beschwerdeführer hat gerügte Mängel in der Prüfungskorrektur substantiiert darzulegen und die angeblich mangelhaft korrigierten Prüfungen dem Gericht einzureichen. Eine aus der Unterlassung dieser Obliegenheit folgende Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (E. 7).
Ein Abweichen von den Promotionsbestimmungen gemäss § 13 PromotionsR setzt voraus, dass der geltend gemachte wichtige Grund kausal für die ungenügende Leistung ist. Dies zeigt sich namentlich in einem markanten Leistungseinbruch als direkte Folge des wichtigen Grundes (E. 8).
Abweisung.



Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2011.00573

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. November 2011

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

In Sachen

A,
vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsschule X,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Mittelschule / Nichtpromotion,

hat sich ergeben:

I.

A, geboren 1996, war Schüler an der Kantonsschule X (Langzeitgymnasium). Am Ende der 2. Klasse wurde er wegen ungenügender Leistungen und bereits bestehender provisorischer Promotion nicht promoviert. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 teilte dies die Kantonsschule X den Eltern von A mit und wies darauf hin, dass A die Klasse verlassen müsse, eine Repetition an der Kantonsschule X jedoch möglich sei.

II.

A liess durch seinen Vater am 16./21 Juli 2011 rekurrieren und die Aufhebung des Promotionsentscheids vom 7. Juli 2011, die Rückweisung an den Klassenkonvent sowie die Neubeurteilung der Noten unter Berücksichtigung der Legasthenie von A beantragen. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 5. September 2011 ab.

III.

A liess am 12./14. September 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und Folgendes unter Entschädigungsfolge beantragen:

"1. Es sei die Verfügung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 5. September 2011 aufzuheben.

2. Es sei die Noten des Beschwerdeführers generell neu zu überdenken und die medizinisch abgeklärte und diagnostizierte Teilleistungsstörung in Form einer Legasthenie in angemessener Form zu berücksichtigen. Sodann sei eine definitive Promotion des Beschwerdeführers auszusprechen.

3. Es sei im Zusammenhang mit dem Suizid des Onkels des Beschwerdeführers § 13 des Promotionsreglements anzuwenden und den Beschwerdeführer definitiv zu promovieren.

4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

[...]"

Die Bildungsdirektion beantragte mit Vernehmlassung vom 26. September 2011 die Abweisung der Beschwerde. Die Kantonsschule X erstattete am 26./27. September eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion betreffend die Promotion an einer Mittelschule gemäss § 16 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 (PromotionsR, LS 413.251.1) steht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und §§ 42-44 e contrario VRG die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen.

2.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist - mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen - ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).


Im Rahmen von Ermessensentscheiden stellen der Missbrauch sowie die Überschreitung oder Unterschreitung des Ermessensspielraums Rechtsverletzungen dar (§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Daraus folgt zugleich, dass die bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens keine Rechtsverletzung darstellt und vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden kann. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen ausübt, wo ihr das Gesetz kein Ermessen einräumt. Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn sich eine Behörde gebunden fühlt, obwohl ihr Ermessen zusteht bzw. sie auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ganz oder teilweise verzichtet. Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler. Ein solcher liegt vor, wenn die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgte, namentlich wenn sie von sachfremden Kriterien geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Die Ermessensbetätigung hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren (vgl. zum Ganzen Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70, 78 ff.).

3.
Der Beschwerdeführer stellte mit der Beschwerde das Gesuch, es sei ihm Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme zu geben, "um die Begründung zu ergänzen". Diesem Gesuch kann nicht entsprochen werden, da nach Ablauf der (verkürzten) Beschwerdefrist die Begründung nicht mehr erweitert werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 8). Dem Beschwerdeführer wurde aber Gelegenheit geboten, zu den Ausführungen in Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Davon hat er keinen Gebrauch gemacht.


Soweit der Beschwerdeführer die Verkürzung der Beschwerdefrist durch die Vorinstanz rügt, ist dem nicht zu folgen: Zunächst steht der Vorinstanz bei der Verkürzung der Frist und der Bemessung derselben ein grosses Ermessen zu, welches das Verwaltungsgericht nach dem vorgängig Ausgeführten nicht auf Angemessenheit überprüfen kann. Sodann war die Verkürzung im vorliegenden Verfahren ohne weiteres gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer besucht zwar zur Zeit provisorisch eine Klasse der Kantonsschule Z; es ist jedoch auch in seinem Interesse, dass möglichst rasch über die Beschwerde entschieden werden kann und er Klarheit über den Verbleib an der Kantonsschule Z bzw. die Repetition einer Klasse an der Kantonsschule X hat.

4.

4.1 Die Entscheidung über die Promotion eines Schülers liegt gemäss § 8 PromotionsR in der Kompetenz des Klassenkonvents, welcher sich aus allen Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, sowie einem Mitglied der Schulleitung zusammensetzt (§ 17 Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2009 [LS 413.211]).

Die Bedingungen für die definitive Promotion sind gemäss § 9 PromotionsR erfüllt, wenn die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (lit. a) und nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden (lit. b). Schüler der ersten beiden Klassen des Langzeitgymnasiums, welche diese Bedingungen nicht erfüllen, werden provisorisch promoviert; sie werden jedoch nicht promoviert, wenn sie bereits einmal provisorisch promoviert waren (§ 10 Ingress und lit. b PromotionsR). Wer nicht promoviert wurde, ist zur Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen, wobei während der ganzen Mittelschulzeit nur einmal repetiert werden kann (§ 12 Abs. 1 und 2 PromotionsR).

4.2 Gemäss dem Zeugnis für das Frühlingssemester 2011 weist der Beschwerdeführer eine doppelte Summe der Noten unter 4 von 6 Punkten gegenüber einer Summe der Noten über 4 von 2.5 Punkten auf. Er kann demnach die ungenügenden Noten im Umfang von 3.5 Punkten nicht kompensieren. Zudem hat er in vier Fächern ungenügende Noten. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Voraussetzungen für eine definitive Promotion nicht.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots geltend, weil er aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werde. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3). Zudem sei der Suizid seines Onkels als besonderer Fall im Sinne von § 13 PromotionsR zu berücksichtigen.

5.2 Gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen einer Behinderung. Daraus leitet sich jedoch kein allgemeines Egalisierungsgebot ab; der Gesetzgeber wird lediglich angehalten, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV). Eine Diskriminierung liegt vor, wenn die Ungleichbehandlung einer Person allein an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe anknüpft, welche tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird. Die Diskriminierung ist eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in gleicher Situation, die an Merkmale der betroffenen Person anknüpft, welche einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität dieser Person ausmachen (BGE 126 II 377 E. 6a, 135 I 49 E. 4.1; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 684 ff.).

5.3 Gemäss Art. 8 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. Der Bund ist diesem Gesetzgebungsauftrag mit Erlass des Behindertengleichstellungsgesetzes nachgekommen; im Kanton Zürich besteht keine vergleichbare gesetzliche Regelung. Aus Art. 8 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV bzw. aus dem Behindertengleichstellungsgesetz ergibt sich als Folge der fehlenden gesetzlichen Regelung auf kantonaler Ebene jedoch keine umfassende Bundeskompetenz; die bundesstaatliche Zuständigkeitsordnung bleibt bestehen (VGr, 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 4.1 mit Hinweisen). Art. 3 lit. f
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 3 Geltungsbereich - Das Gesetz gilt für:
a  öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird;
b  öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem der folgenden Gesetze unterstehen:
b1  dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19575,
b2  ...
b3  dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20098,
b4  dem Trolleybus-Gesetz vom 29. März 195010,
b5  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197512 über die Binnenschifffahrt,
b6  dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194813, oder
b7  dem Seilbahngesetz vom 23. Juni 200615, ausgenommen die Skilifte sowie Luftseilbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit;
c  Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
d  Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
e  grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 oder einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009, weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens;
f  Aus- und Weiterbildung;
g  Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200017.
BehiG, welcher Ausbildungsangebote diesem Gesetz unterstellt, findet deshalb nur insofern Anwendung, als es sich um bundesrechtlich geregelte Bildungsangebote handelt. Dies trifft insbesondere auf die Konkretisierung des Anspruchs auf Grundschulunterricht zu, welcher sich direkt aus der Bundesverfassung ergibt (Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
sowie Art. 62 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BV; vgl. auch Art. 20 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 20
1    Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.
2    Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule.
3    Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können.
BehiG).

5.4 Es stellt sich somit die Frage, ob der Begriff der Grundschule im Sinne der Bundesverfassung bzw. des Behindertengleichstellungsgesetzes auch den Unterricht an einem Gymnasium während der obligatorischen Schulzeit umfasst. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Übernahme von Transportkosten eine Anwendbarkeit der zu Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV entwickelten Grundsätze auf das luzernische Untergymnasium abgelehnt (BGE 133 I 156 E. 3.5 f. mit Hinweisen). Begründet wird dies namentlich damit, dass das Untergymnasium als lediglich erster, bei der Entlassung aus der obligatorischen Schulzeit noch unvollendeter Teil der gymnasialen Ausbildung mit der Maturität die Hochschulreife herbeiführen soll. Die Mittelschule als Ganzes stehe damit auf gleicher Stufe mit einer an die Volksschule anschliessenden Berufsausbildung. Dem Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht sei jedoch auch mit einem Besuch der Sekundarschule und nachmalig möglichem Übertritt ins Kurzzeitgymnasium Genüge getan. Dem ist im Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes mit Blick auf das zürcherische Langzeitgymnasium zu folgen. Auch im Kanton Zürich ist der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht durch die Sekundarschule gewährleistet und ein Übertritt ins Kurzzeitgymnasium nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit möglich, weshalb sich eine Ausweitung der zum Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht entwickelten Grundsätze auf den während der obligatorischen Schulzeit besuchten Unterricht am Langzeitgymnasium nicht rechtfertigt.

Da sich der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht nicht auf das Gymnasium erstreckt, ist das Behindertengleichstellungsgesetz mangels Bundeskompetenz auf den Unterricht am Gymnasium nicht direkt anwendbar, selbst wenn dieser im Rahmen der obligatorischen Schulzeit stattfindet. Da der Kanton Zürich kein spezifisches Behindertengleichstellungsrecht kennt, liegt die Bedeutung des eidgenössischen Behindertengleichstellungsgesetzes jedoch darin, dass seine Bestimmungen den Gehalt des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV im Bereich des kantonalen Kompetenzbereichs konkretisieren (BGE 132 I 82 [= Pra. 95/2006 Nr. 127] E. 2.3.2). Kantonale Erlasse sind zudem stets im Hinblick auf anzuordnende Förderungs- und Ausgleichsmassnahmen im Lichte von Art. 8 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV zu überprüfen (Margrith Bigler-Eggenberger in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 8 N. 101).

5.5 Im Bereich der Bildung folgt aus dem Diskriminierungsverbot namentlich, dass behinderten Prüfungskandidaten zum Ausgleich des mit der Behinderung verbundenen Nachteils formelle Erleichterungen zu gewähren sind. Dem kann beispielsweise durch Anpassung der Prüfungszeit, Bewilligung zusätzlicher Hilfsmittel oder längerer Pausen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG; BVGE 2008/26 E. 4.5 S. 389 mit Hinweisen). Der Nachteilsausgleich darf jedoch nicht dazu führen, dass ein behinderter Kandidat als Folge der besonderen Prüfungsausgestaltung gegenüber nicht behinderten Kandidaten bevorzugt wird. Der Nachteilsausgleich hat einzig zum Ziel, eine aus der Behinderung sich ergebende Schlechterstellung auszugleichen. Insbesondere kann aus dem Diskriminierungsverbot nicht abgeleitet werden, es seien die fachlichen Anforderungen aufgrund der Behinderung herabzusetzen. Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben, was zwangsläufig zur Folge hat, dass die Ergreifung bestimmter Berufe nur einem beschränkten Personenkreis offensteht. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne ihr eigenes Verschulden die notwendigen Fähigkeiten nicht besitzen, kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen einer Prüfung herabgesetzt werden (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 130 E. 3c; BGr, 18. Oktober 2002, 2P.140/2002, E. 7.5). Vorauszusetzen ist schliesslich, dass der Nachteilsausgleich aufgrund einer behördlichen oder medizinischen Bestätigung indiziert ist und der Prüfungskandidat die Prüfungsbehörde vorgängig in hinreichendem Masse über seine Behinderung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des Prüfungsablaufs informiert (BVGE 2008/26 E. 4.5 S. 388).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer leidet an einer Teilleistungsstörung in Form einer Legasthenie, womit er unter den Begriff eines "Menschen mit Behinderung" im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG bzw. Art. 8 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV fällt. Die Beschwerdegegnerin und die Familie des Beschwerdeführers erarbeiteten deshalb eine Vereinbarung, welche A gewisse Nachteilserleichterungen gewähren soll. Namentlich sieht die Vereinbarung eine nur bedingte Bewertung typischer Legasthenie-Fehler vor sowie eine Zeitzugabe von 20 %, wenn die Prüfung die Lektüre von einer A4 Seite und mehr umfasst. Die Vereinbarung galt nur bis Frühlingssemester 2010; aufgrund des Fehlens einer neuen Vereinbarung ist jedoch mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie über das Enddatum hinaus stillschweigend verlängert wurde.

6.2 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Berücksichtigung typischer Legastheniefehler erfolge wohl deshalb "bedingt", weil bei zukünftigen Maturandinnen und Maturanden ein gewisses unverzichtbares Sprachkönnen vorausgesetzt werde. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass bei einer Französischprüfung von angeblich 12 Legastheniefehlern nur ein einziger gutgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer wendet hierzu ein, es sei nicht nachvollziehbar, wenn schon vier oder fünf Jahre vor der Matura auf Nachteilserleichterungen verzichtet werde.

Nach dem vorgängig unter 5.5 Ausgeführten sollen Nachteilserleichterungen nur die sich aus der Behinderung ergebende Schlechterstellung ausgleichen, können jedoch nicht dazu führen, dass fachliche Anforderungen herabgesetzt werden. Die nur bedingte Berücksichtigung von typischen Legastheniefehlern gemäss der Vereinbarung ist in diesem Kontext zu würdigen. Legastheniefehler können demnach bei der Prüfungsbewertung nur dann ausser Betracht bleiben, wenn damit die fachlichen Anforderungen einer Prüfung nicht herabgesetzt werden. Hierzu hat die Beschwerdegegnerin bzw. die Französischlehrerin nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den durch die Logopädin angezeigten Legastheniefehlern mehrheitlich um Fehler handelte, die den Schülern dieser Altersstufe häufig unterlaufen. Liegt das Augenmerk einer Prüfung auf solchen Fehlern, kann eine Berücksichtigung der Legasthenie nicht erfolgen, weil dies zwangsläufig zu einer Herabsetzung der fachlichen Anforderungen führen würde. Dass bei den eingereichten Französischprüfungen Legastheniefehler nur beschränkt oder gar nicht berücksichtigt werden konnten, ist auf diesem Hintergrund und im Hinblick auf den grossen Ermessensspielraum der Lehrerin nicht zu beanstanden.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer bringt über die eingereichten Französischprüfungen hinaus vor, dass die Nachteilserleichterungen generell nicht oder praktisch nicht eingehalten worden seien. Er hat es jedoch unterlassen, dies näher auszuführen. Namentlich fehlt in den Akten ein Deutschaufsatz, in welchem angeblich die auf die Legasthenie zurückzuführenden Fehler einen unsachgemässen Einfluss auf die Höhe der Note hatten.

7.2 Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest (§ 7 Abs. 1 VRG). Dieser Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten durchbrochen (vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Im Rechtsmittelverfahren wird das Untersuchungsprinzip zusätzlich dadurch relativiert, dass die rekurrierende oder beschwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen hat. Diese Obliegenheit erstreckt sich namentlich auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne Mitwirkung jener nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 361 E. 2b, 122 II 385 E. 4c/cc). Die Untersuchungsmaxime befreit die antragstellende Partei auch nicht davon, dass sie die Beweislast für die Tatsachen trägt, aus denen sie Rechte ableiten könnte; es fällt deshalb zu ihrem Nachteil aus, wenn solche Tatsachen unbewiesen bleiben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5).

7.3 Der Beschwerdeführer hätte demnach - wenn er pauschal rügt, es seien die Nachteilserleichterungen nicht gewährt worden - sämtliche Prüfungen zu den Akten reichen müssen. Da er dies unterlassen hat, bleibt seine unsubstantiiert vorgebrachte Behauptung unbewiesen. Auch die Einreichung von zwei Französischprüfungen vermag daran nichts zu ändern: In diesem Fach fanden im Frühlingssemester 2011 gesamthaft sieben schriftliche Prüfungen statt. Eine Überprüfung der Behauptung des Beschwerdeführers würde voraussetzen, dass sämtliche Prüfungen beim Verwaltungsgericht eingereicht worden wären und der Beschwerdeführer zudem dargelegt hätte, welche auf die Legasthenie zurückzuführenden Fehler - obwohl der Französischlehrerin zur Nachkorrektur unterbreitet - bei der Notengebung keine Berücksichtigung gefunden hätten. Dem ist er nicht nachgekommen, weshalb er die Folgen des fehlenden Beweises zu tragen hat. Entsprechend geht auch die Rüge fehl, die Vorinstanz habe die fehlenden Beweise willkürlich interpretiert. Nachdem der Beschwerdeführer die sich bei ihm befindenden Prüfungen nicht eingereicht hatte, konnte die Vorinstanz infolge des fehlenden Beweises einzig auf die glaubhaften Ausführungen der Beschwerdegegnerin abstellen.

7.4 Entsprechend kann auch den Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblich mangelhaften Korrektur eines Deutschaufsatzes nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer belässt es bei pauschalen Ausführungen, wonach die Note des Deutschaufsatzes nicht gerechtfertigt sei. Er unterlässt es indessen, dies anhand des ihm überlassenen Deutschaufsatzes darzulegen sowie den Deutschaufsatz zu den Akten zu reichen und dem Verwaltungsgericht damit die Möglichkeit der Überprüfung zu eröffnen. Die daraus folgende Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen. Aus den Darlegungen des Deutschlehrers lässt sich keine Verletzung der Vereinbarung erkennen, da offensichtlich vor allem inhaltliche Mängel zur schlechten Aufsatznote beitrugen und mit der nur hälftigen Berücksichtigung von Rechtschreibfehlern der "bedingten Bewertung" Rechnung getragen wurde. Dass der Deutschlehrer bei Übernahme der Klasse des Beschwerdeführers durch die Schulleitung nicht auf die Legasthenie und die entsprechende Vereinbarung hingewiesen wurde, blieb ohne Folgen, da der Beschwerdeführer den Deutschlehrer von sich aus darauf hinwies.

7.5 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss rügt, die Beschwerdegegnerin hätte von sich aus weitere Nachteilserleichterungen gewähren müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst hat der Beschwerdeführer offensichtlich von der angebotenen Zeitverlängerung bei Prüfungen keinen oder praktisch keinen Gebrauch gemacht, was nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten ist; diese kann den Beschwerdeführer nicht zwingen, die ihm zugestandene Prüfungszeit voll auszuschöpfen. Sollten sich zudem die gewährten Nachteilserleichterungen als ungenügend herausgestellt haben, wäre es am Beschwerdeführer gewesen, mit der Bitte um zusätzliche Erleichterungen an die Beschwerdegegnerin heranzutreten. Die Beschwerdegegnerin trifft keine Pflicht, die Wirksamkeit der gewährten Erleichterungen von sich aus zu überprüfen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Suizid seines Onkels sei als besonderer Fall im Sinne von § 13 PromotionsR zu werten und er sei deshalb trotz Nichterfüllens der Promotionsbedingungen zu promovieren.

Gemäss § 13 PromotionsR kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen zugunsten des Schülers von den Promotionsbestimmungen gemäss §§ 9-12 PromotionsR abweichen. Ein besonderer Fall liegt insbesondere vor, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse des Schülers eine Ausnahmesituation eingetreten ist und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist (VGr, 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1, und 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 2.2).

8.2 Ein Suizid im Familienumfeld, zumal wenn es sich - wie geltend gemacht - um eine Bezugsperson handelt, kann einen wichtigen Grund im Sinne von § 13 PromotionsR darstellen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann jedoch nur zum Abweichen von den Promotionsbestimmungen führen, wenn im wichtigen Grund die Ursache für die ungenügenden Leistungen zu sehen ist. Die Kausalität zwischen wichtigem Grund und ungenügender Leistung lässt sich daran erkennen, dass als Folge des wichtigen Grundes ein markanter Einbruch im Leistungsvermögen erfolgt. Ein solcher Leistungseinbruch als direkte Folge des Suizids hat der Beschwerdeführer weder substantiiert behauptet noch belegt. Im Gegenteil macht er für das Fach Deutsch geltend, die Noten seien bis zum Lehrerwechsel im Frühling immer genügend gewesen; den alsdann folgenden Leistungsabfall führt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht auf den Suizid zurück, wenn er ausführt, die Beschwerdegegnerin habe den Leistungsabfall zu keiner Zeit auch nur ansatzweise plausibel erklärt. Da der Beschwerdeführer zudem bereits im Herbstsemester 2010/2011, auf welches der vor Weihnachten begangene Suizid nur einen bedingten Einfluss haben konnte, die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllte und wo ein Ausnahmefall nach § 13 PromtionsR auch nicht geltend gemacht wurde, kann kaum von einem markanten Leistungseinbruch im Frühlingssemester 2011 ausgegangen werden. Demnach fehlt es für die Anwendung von § 13 PromotionsR an der Kausalität zwischen dem wichtigen Grund und der Nichterfüllung der Promotionsbedingungen. Entsprechend erübrigt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden könnte (vgl. hierzu VGr, 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.2).

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz - auch hinsichtlich der Nebenfolgen - zu bestätigen.

10.

Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und kann dieser keine Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG).

11.

Laut Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an ...
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VB.2011.00573
Datum : 09. November 2011
Publiziert : 22. November 2011
Quelle : ZH-Verwaltungsgericht
Status : VB.2011.00573
Sachgebiet : Bildung
Gegenstand : Mittelschule / Nichtpromotion


Gesetzesregister
BGG: 83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
19 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
62
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 62 * - 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
1    Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2    Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.23
3    Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.24
4    Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.25
5    Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.26
6    Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.27
BehiG: 2 
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
3 
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 3 Geltungsbereich - Das Gesetz gilt für:
a  öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird;
b  öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem der folgenden Gesetze unterstehen:
b1  dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19575,
b2  ...
b3  dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20098,
b4  dem Trolleybus-Gesetz vom 29. März 195010,
b5  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197512 über die Binnenschifffahrt,
b6  dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194813, oder
b7  dem Seilbahngesetz vom 23. Juni 200615, ausgenommen die Skilifte sowie Luftseilbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit;
c  Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
d  Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
e  grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 oder einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009, weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens;
f  Aus- und Weiterbildung;
g  Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200017.
20
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 20
1    Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.
2    Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule.
3    Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können.
BGE Register
122-I-130 • 122-II-385 • 124-II-361 • 126-II-377 • 132-I-82 • 133-I-156 • 135-I-49
Weitere Urteile ab 2000
2P.140/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ausmass der baute • ausnahme • bedingung • berechnung • berufsausbildung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdeantwort • beschwerdefrist • bestandteil • betroffene person • beweislast • beweismittel • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesverfassung • dauer • endentscheid • entscheid • erfüllung der obligation • ermessen • ermessensfehler • eröffnung des entscheids • familie • form und inhalt • frage • frist • geburtsgebrechen • geisteskrankheit • geistige behinderung • geistiger gesundheitsschaden • geltungsbereich • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gesetzgebungsauftrag • invalidität • kandidat • kantonales rechtsmittel • konkretisierung • körperlicher gesundheitsschaden • lausanne • legasthenie • mass • maturitätsausweis • maturitätsprüfung • mittelschule • mitwirkungspflicht • not • obliegenheit • offizial- und untersuchungsmaxime • onkel • pause • persönliche verhältnisse • promotion • prüfungsergebnis • psychisches leiden • rechtsgleiche behandlung • rechtsmittel • rechtsverletzung • sachmangel • sachverhalt • schriftliche prüfung • stelle • suizid • tag • treffen • umfang • ungenügende leistung • untersuchungsmaxime • vater • verfassungsrecht • volksschule • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • vorteil • weiler • weiterbildung • wert • wichtiger grund • wiese • wirkung
BVGE
2008/26