Geschäftsnummer:

VB.2010.00696

Entscheidart und -datum:

Endentscheid vom 06.04.2011

Spruchkörper:

4. Abteilung/4. Kammer

Weiterzug:

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Rechtsgebiet:

Bildung

Betreff:

Nichtpromotion


Liegt ein besonderer Fall vor, kann der Klassenkonvent gestützt auf § 13 PromotionsR zugunsten des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen (E. 2.2). Der Beschwerdeführer erfüllte die Voraussetzungen für eine ordentliche Promotion nicht (E. 3.1). Beim Beschwerdeführer wurde ADHS diagnostiziert, womit er unter den Begriff "Mensch mit Behinderung" im Sinne des BehiG fällt (E. 4). Das BehiG findet auf die unter kantonaler Hoheit stehenden Kantonsschulen keine Anwendung (E. 4.1). Behinderten Prüfungskandidaten sind spezielle formale Prüfungserleichterungen zu gewähren (E. 4.3). Die Rechtsprechung zum BehiG kann auch im kantonalen Bildungsrecht als Leitlinie herangezogen werden (E. 4.4). Die Beschwerdegegnerin macht die Gewährung behinderungsbedingter Prüfungserleichterungen mit Recht davon abhängig, dass sie vorgängig über die Behinderung und die erforderlichen Anpassungen des Prüfungsverlaufts informiert wird (E. 4.5). Die Anwendung von § 13 PromotionsR setzt nicht voraus, dass leistungseinschränkende Umstände vor dem Ablegen der Prüfung förmlich mitgeteilt wurden. Es geht vielmehr darum, ein ungenügendes Semesterergebnis ausnahmsweise korrigieren zu können (E. 4.7.1). Beim Beschwerdeführer lag eine besondere Situation vor, da er trotz Behinderung und deren Kommunikation gegenüber der Schule die Prüfungen ohne Nachteilsausgleich, auf welchen er - zumindest im Fach Mathematik - Anspruch gehabt hätte, absolvierte (E. 4.7.2). Dem Beschwerdeführer ist eine günstige Prognose zu stellen (E. 4.7.3). Die Nichtanwendung von § 13 PromotionsR erweist sich als qualifizierter Ermessensfehler und mithin als rechtsverletzend (E. 4.7.4).
Mangels eines schutzwürdigen Interessens wird die Note in "Wirtschaft und Recht" im Zeugnis nicht korrigiert (E. 5). Kostenfolgen (E. 7).
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird in die 4. Klasse promoviert.
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin.



Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2010.00696

Urteil

der 4. Kammer

vom 6. April 2011

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Janine Waser.

In Sachen

A,
vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsschule X,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtpromotion,

hat sich ergeben:

I.

A, geboren 1992, ist Schüler an der Kantonsschule X (Kurzzeitgymnasium). Nach verlängerter Probezeit wurde er definitiv in die 1. Klasse promoviert. Ende des ersten Semesters der 2. Klasse wurde er wegen ungenügender Leistungen ins Provisorium versetzt. Ende Frühlingssemester 2010 erfüllten seine Zeugnisnoten die Voraussetzungen für die Promotion wiederum nicht. Die Kantonsschule X teilte dies den Eltern von A am 12. Juli 2010 schriftlich mit und wies darauf hin, dass A seine Klasse daher verlassen müsse, eine Repetition jedoch möglich sei. Zurzeit besucht A die 4. und damit letzte Klasse.

II.

Am 22. Juli 2010 stellte A ein Wiedererwägungsgesuch und reichte gleichentags Rekurs bei der Bildungsdirektion ein. Er beantragte, die Noten in den Fächern "Chemie" und "Wirtschaft und Recht" seien auf eine 4 anzuheben. Eventualiter sei die Promotion gestützt auf § 13 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 (PromotionsR, LS 413.251.1) zu gewähren. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 4. November 2010 ab. Zuvor war am 24. August 2010 das Wiedererwägungsgesuch vom Klassenkonvent abgewiesen worden.

III.

Gegen den Rekursentscheid liess A am 9./10. Dezember 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

" 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei definitiv in die 4. Klasse zu promovieren.

3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, im Semesterzeugnis vom 12. Juli 2010 im Fach "Wirtschaft und Recht" die Note 4 zu setzen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Die Bildungsdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21./22. Dezember 2010, die Beschwerde abzuweisen, und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid. Die Kantonsschule X verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort. Unter dem 15. Februar 2011 reichte A eine Auskunft über seine Leistungen im vergangenen Semester sowie die Bewertung seiner Maturitätsarbeit ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Rekursentscheide der Bildungsdirektion können grundsätzlich beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MittelschulG, LS 413.21] und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 VRG). Promotionsentscheide fallen nicht unter eine der in den §§ 42 ff. VRG genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht zuständig ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MittelschulG übt die Lehrerschaft ihre Mitwirkungsrechte im Gesamtkonvent und in den Klassenkonventen aus. Der Klassenkonvent entscheidet über Fragen, welche die Schülerinnen und Schüler der Klasse betreffen (§ 9 Abs. 5 MittelschulG). Den Klassenkonvent bilden alle Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, sowie ein Mitglied der Schulleitung; der Klassenkonvent entscheidet insbesondere über Aufnahmen am Ende der Probezeit sowie über Promotionen (§§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 18 Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [MittelschulV, LS 413.211]).

Für die definitive Promotion verlangt § 9 PromotionsR die Erfüllung folgender Bedingungen: Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten darf nicht grösser sein als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (lit. a) und es dürfen nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden (lit. b). Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingungen für die definitive Promotion nicht erfüllen, werden am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert; das gilt aber unter anderem dann nicht, wenn sie vom 9. Schuljahr an bereits einmal provisorisch promoviert wurden (§ 10 Ingress und lit. b PromotionsR). Eine provisorische Promotion kann letztmals 1 1/2 Jahre, eine Nichtpromotion letztmals ein Jahr vor Abschluss der Mittelschulzeit ausgesprochen werden (§ 11 PromotionsR). Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen (§ 12 Abs. 1 PromotionsR).

2.2 Gemäss § 13 PromotionsR kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den §§ 9 bis 12 der Promotionsbestimmungen abweichen. Ein besonderer Fall ist insbesondere anzunehmen, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist (VGr, 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1).

Liegt in diesem Sinn ein besonderer Fall vor, hat die zuständige Behörde darüber zu befinden, ob von den Promotionsbestimmungen abzuweichen ist oder nicht. Dass § 13 PromotionsR als Kann-Vorschrift formuliert ist, stellt die Entscheidung zwar nicht ins Belieben der Schulbehörde; allerdings ist deren Ermessen sehr weit. Sie wird ihren Entscheid namentlich davon abhängig machen, ob der oder dem Betroffenen beim Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann; es muss ein Aufholen des Rückstandes in absehbarer Zeit zu erwarten sein (VGr, 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.2, und 24. November 2010, VB.2010.00454, E. 2.2 [Letzteres nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

2.3 Zu beachten ist, dass mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche, unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden können (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Damit ist insbesondere die Rüge der Unangemessenheit - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).

Als Rechtsverletzungen gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung (§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens beim Verwaltungsgericht nicht gerügt werden kann. Eine Ermessensüberschreitung liegt dort vor, wo die Verwaltung Ermessen übt, ohne dass ihr nach dem Gesetz solches zukäme. Ermessensunterschreitung besteht, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obwohl ihr Ermessen zukommt, oder wenn sie auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise verzichtet. Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler. Die Ermessensbetätigung muss in jedem Fall pflichtgemäss sein. Sie darf insbesondere sich nicht von sachfremden Motiven leiten lassen oder überhaupt unmotiviert sein und hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürichs, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70 und 78 ff.).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer erhielt für das Frühlingssemester 2010 folgende promotionsrelevante Noten:

Deutsch 5

Französisch 5

Englisch 4

Mathematik 2-3

Biologie 4

Chemie 3-4

Physik 3

Geschichte inkl. Staatskunde 6

Geographie 5

Wirtschaft und Recht 3-4

Musik 4-5

Das Zeugnis des Beschwerdeführers wies somit vier ungenügende Noten und eine Notenabweichung nach unten von insgesamt 3.5 Punkten auf, welche mit einer Notenabweichung nach oben von insgesamt 5.5 Punkten nicht genügend kompensiert werden konnte. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb und aufgrund einer bereits einmal erfolgten provisorischen Promotion in der 2. Klasse den Beschwerdeführer definitiv nicht promoviert.

3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, gestützt auf § 13 PromotionsR hätte ihm die Promotion aufgrund der Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), an welcher er leide, gewährt werden müssen, da ihm - trotz Kenntnis der Diagnose - nicht mehr Zeit für die einzelnen Prüfungen gewährt worden sei. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits stört sich am späten Beibringen der ärztlichen Zeugnisse und hielt in der Rekursantwort fest, dass bei frühzeitiger Mitteilung die Schwächen des Beschwerdeführers hätten berücksichtigt werden können. Die Vorinstanz erklärte ebenfalls, der Beschwerdeführer habe es versäumt, frühzeitig ein Gesuch um Gewährung eines Nachteilsausgleichs zu stellen. Er habe wider Treu und Glauben gehandelt, indem er sich nach einem Telefonat seiner Mutter mit dem Rektor im Juni 2009 nicht weiter um die Gewährung zusätzlicher Zeit bei Prüfungen bemüht und sich erst nach dem Promotionsentscheid wieder an die Beschwerdegegnerin gewandt habe. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine Eltern hätten die Beschwerdegegnerin bereits im Zusammenhang mit dem Gesuch um Verlängerung der Probezeit auf die Zeitproblematik bei Prüfungen hingewiesen. Zudem sei nachfolgend auf die am 14. Mai 2009 ausgesprochene Promotionswarnung bei Dr. med. D ein ärztliches Zeugnis eingeholt und der Beschwerdegegnerin eingereicht worden. Dieses stellte fest, dass der Beschwerdeführer allgemein und insbesondere in Prüfungssituationen auf mehr Zeit angewiesen sei, um die ihm gestellten Aufgaben zu beantworten.

Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die im Zusammenhang mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3) entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts abgestellt und auf einem förmlichen Gesuch um Nachteilsausgleich beharrt. Es sei ihm nicht zumutbar, vor jeder einzelnen Prüfung um Nachteilsausgleich zu ersuchen.

Anlässlich eines Telefonats zwischen seiner Mutter und dem Rektor im Juni 2009, bei welchem der Rektor erklärte, er werde es den einzelnen Lehrpersonen überlassen, ob sie dem Beschwerdeführer einen Zeitzuschlag bei den Prüfungen gewähren wollten, sei sodann keine Vereinbarung zu Stande gekommen. Seiner Mutter sei nichts anderes übrig geblieben, als die Aussage des Rektors zur Kenntnis zu nehmen. Weiter bringt er vor, die Beschwerdegegnerin habe treuwidrig gehandelt, indem sie Verständnis für seine Situation gezeigt und ihm zu einem Wiedererwägungsgesuch geraten habe, mit welchem er dann aber nicht habe durchdringen können. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe unbeachtet gelassen, dass die Beschwerdegegnerin es im fraglichen Semester versäumt habe, eine Promotionswarnung auszusprechen. Ausserdem bringt er vor, dem Klassenkonvent habe das Arztzeugnis von Dr. D nicht vorgelegen. Die besonderen Umstände, welche nach einer Anwendung von § 13 PromotionsR riefen, seien denn auch vom Klassenkonvent überhaupt nicht berücksichtigt worden.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Wiedererwägungsentscheid vom 24. August 2010 stütze sich auf sachfremde Kriterien und sei willkürlich, ist festzuhalten, dass jener Entscheid nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

4.

Beim Beschwerdeführer wurde ADHS diagnostiziert, womit er unter den Begriff "Mensch mit Behinderung" im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG fällt.

4.1 Nach Art. 8 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. Die Bestimmung nimmt sowohl den kantonalen Gesetzgeber als auch den Bundesgesetzgeber in die Pflicht. Beide sind gehalten, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich tätig zu werden. Der Bundesgesetzgeber hat dies mit Erlass des Behindertengleichstellungsgesetzes getan. Art. 8 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV begründet jedoch keine Bundeskompetenz. An der bundesstaatlichen Zuständigkeitsordnung ändert sich nichts, wie auch ein Blick auf die Materialien zeigt (vgl. Botschaft vom 11. Dezember 2000 zur Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen, BBl 2001 1715 ff., 1815 f.; AB 2002 N. 931 ff., insbesondere 933, Votum NR Triponez; AB 2001 S. 614 ff., insbesondere 617, Votum SR Brändli; VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.000525, E. 2.1, auch zum folgenden Absatz).

Art. 3 lit. f
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 3 Geltungsbereich - Das Gesetz gilt für:
a  öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird;
b  öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem der folgenden Gesetze unterstehen:
b1  dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19575,
b2  ...
b3  dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20098,
b4  dem Trolleybus-Gesetz vom 29. März 195010,
b5  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197512 über die Binnenschifffahrt,
b6  dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194813, oder
b7  dem Seilbahngesetz vom 23. Juni 200615, ausgenommen die Skilifte sowie Luftseilbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit;
c  Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
d  Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
e  grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 oder einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009, weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens;
f  Aus- und Weiterbildung;
g  Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200017.
. BehiG, der die Aus- und Weiterbildung dem Geltungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes unterstellt, erfasst daher grundsätzlich nur Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Auf die kantonalen Bildungsangebote ist das Gesetz - vom Bereich der Grundschule abgesehen (dazu Markus Schefer, Bericht vom 17. Juli 2009 über die Grundlagen einer Evaluation des Behindertengleichstellungsgesetzes, S. 191 f.) - dagegen nicht anwendbar. Das Behindertengleichstellungsgesetz findet folglich auf die unter kantonaler Hoheit stehenden Kantonsschulen keine Anwendung.

4.2 Im Kompetenzbereich der Kantone liegt die Bedeutung des Behindertengleichstellungsgesetzes primär darin, dass seine Bestimmungen den Gehalt des Diskriminierungsverbots von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV konkretisieren (BGE 132 I 82 E. 2.3.2). Zudem sind kantonale Erlasse mit Blick auf allfällige Förderungs- und Ausgleichsmassnahmen im Lichte von Art. 8 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV auszulegen (Margrith Bigler-Eggenberger in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 8 N. 101).

4.3 Im hier interessierenden Bereich der Aus- und Weiterbildung bedeutet das Diskriminierungsverbot insbesondere, dass bei behinderten Prüfungskandidaten spezielle formale Prüfungserleichterungen zu gewähren sind (BVGE 2008/26 E. 4.5, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Anpassung des Prüfungsablaufs an spezifische Behinderungssituationen kann auf verschiedene Arten geschehen, wobei jeweils Art und Grad der Behinderung zu berücksichtigen sind. Zu denken ist namentlich an Prüfungszeitverlängerungen, an längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder an die Benutzung eines Computers.

Bei einem Nachteilsausgleich ist stets zu beachten, dass ein behinderter Kandidat durch die besondere Prüfungsausgestaltung gegenüber den übrigen Kandidaten nicht bevorzugt werden darf. Ziel der Anpassungen in der Prüfungsausgestaltung ist nur der Ausgleich der aus der Behinderung resultierenden Schlechterstellung, nicht aber eine Besserstellung gegenüber den übrigen Kandidaten. Die fachlichen Anforderungen sind jedoch mit Rücksicht auf die Behinderung nicht herabzusetzen (BVGE 2008/26 E. 4.5). Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben. Verschiedene Berufe wie auch zahlreiche Ausbildungen erfordern besondere Eigenschaften und Fähigkeiten, die nicht alle Menschen im gleichen Masse besitzen. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne eigenes Verschulden diese Fähigkeiten nicht besitzen, kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen reduziert werden müssten (BGE 122 I 130 E. 3c/aa; BGr, 18. Oktober 2002, 2P.140/2002, E. 7.5).

Die Notwendigkeit der beantragten Erleichterung muss schliesslich durch eine behördliche oder ärztliche Bestätigung angezeigt sein. Voraussetzung ist, dass der Kandidat die Prüfungsbehörde vorgängig in hinreichendem Masse über seine Behinderung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des Prüfungsablaufs informiert (BVGE 2008/26 E. 4.5).

4.4 Die Rechtsprechung zum Behindertengleichstellungsgesetz kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch im kantonalen Bildungsrecht als Leitlinie herangezogen werden.

4.5 Die Beschwerdegegnerin macht insofern die Gewährung behinderungsbedingter Prüfungserleichterungen, auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (vgl. § 7 VRG), grundsätzlich mit Recht davon abhängig, dass er vorgängig über seine Behinderung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Anpassungen informiert. Im Übrigen ist es im Alltagsleben nicht ungewöhnlich, dass Leistungsbeeinträchtigungen infolge gesundheitlicher Probleme nicht einfach behauptet werden können, sondern mindestens substantiiert dargetan und nach Möglichkeit mit ärztlichen Zeugnissen belegt werden müssen. Sodann ist es in zahlreichen Prüfungsreglementen anderer Bildungseinrichtungen vorgesehen, dass ein Prüfungskandidat einen ihm bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich vorzubringen hat. Dessen Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate ist grundsätzlich nicht mehr beachtlich (VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00525, E. 2.8 und 3.3 Abs. 2). Mit einer solchen Regelung soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrundes eine Prüfung ablegt und nachträglich - verständlicherweise nur im Falle des Scheiterns - unter Anrufung dieses Grundes die Annullierung der Prüfung verlangt. Dies würde die Chancengleichheit unter den Kandidaten verletzen und widerspräche demnach dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Ferner folgt aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV), dass widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten Privater nicht geschützt wird.

4.6 Die Diagnose ADHS wurde beim Beschwerdeführer im Jahre 1999 gestellt. Bereits im Gesuch um Verlängerung der Probezeit wiesen seine Eltern darauf hin, dass seine Schwierigkeiten in Mathematik vorwiegend auf einem Zeit- bzw. Geschwindigkeitsproblem basieren würden. Spätestens im Juni 2009 erfuhr die Beschwerdegegnerin durch das ärztliche Zeugnis von Dr. D von der Diagnose. Anlässlich eines Telefonats zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und dem Rektor im Juni 2009 hielt Letzterer fest, er werde es den einzelnen Fachlehrkräften überlassen, ob diese dem Beschwerdeführer jeweils einen Zeitzuschlag bei Prüfungen gewähren wollten. Im Nachgang zu diesem Telefonat unternahmen die Eltern des Beschwerdeführers offenbar nichts mehr.

4.7 Ob die Eltern damit die Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne der dargelegten Rechtsprechung in ausreichender Weise vorgängig geltend gemacht haben, kann offen bleiben. Denn diese Rechtsprechung, welche es den Prüfungsabsolventen im Grundsatz verbietet, nachträglich eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit geltend zu machen, wird vorliegend entscheidend relativiert:

4.7.1 Wie dargelegt, kann der Klassenkonvent einer Zürcher Mittelschule gemäss § 13 PromotionsR in besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den §§ 9 bis 12 der Promotionsbestimmungen abweichen. Ein besonderer Fall ist insbesondere anzunehmen, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist (vgl. vorn 2.2). Dies kann etwa zutreffen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler infolge einer aussergewöhnlichen familiären Belastungssituation oder wegen erheblicher gesundheitlicher Probleme in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Anwendung von § 13 PromotionsR setzt nicht voraus, dass leistungseinschränkende Umstände vor dem Ablegen der Prüfungen förmlich mitgeteilt wurden bzw. dass ein formelles Gesuch um Prüfungserleichterungen gestellt worden ist. Es geht vielmehr darum, ein ungenügendes Semesterergebnis ausnahmsweise korrigieren zu können. Es mag zwar dennoch denkbar sein, einem Schüler oder seinen Eltern ein treuwidriges Vorgehen anzulasten und deshalb die Anwendung von § 13 PromotionsR zu versagen. Ein treuwidriges Verhalten ist jedoch vorliegend, wo die Schule über die Behinderung des Beschwerdeführers unbestrittenermassen informiert worden ist, nicht ersichtlich.

4.7.2 Beim Beschwerdeführer lag eine besondere Situation vor: Trotz seiner Behinderung und deren Kommunikation gegenüber der Schule absolvierte er die Prüfungen ohne Nachteilsausgleich, auf welchen er - zumindest im Fach Mathematik - Anspruch gehabt hätte. Es kann bei der gegebenen Sachlage ferner ohne weiteres angenommen werden, dass die Behinderung des Beschwerdeführers eine entscheidende Ursache und damit kausal für die schlechten Noten in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern und für die insgesamt ungenügende Leistungsbeurteilung im Frühjahrssemester 2010 gewesen ist.

4.7.3 Ist demnach ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromotionsR gegeben, so ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer eine Leistungssteigerung zu erwarten ist. Bei der vorliegenden Konstellation liegt es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer bei Gewährung eines Nachteilsausgleichs verbesserte Leistungen erbringen kann. Dies hat sich inzwischen denn auch deutlich manifestiert: Der Notendurchschnitt hat sich im vergangenen Semester markant verbessert; die aktuelle Standortbestimmung vom 10. Februar 2011 präsentiert sich wie folgt:

Deutsch 5-6

Französisch 5

Englisch 4-5

Mathematik 3

Biologie 4-5

Geschichte 5-6

Wirtschaft und Recht 4

Musik 5

Die ungenügende Note in Mathematik wird durch die übrigen Noten mit Leichtigkeit doppelt kompensiert: Der Negativabweichung von einem Punkt steht eine positive Abweichung von insgesamt sechs Punkten gegenüber. Dem Beschwerdeführer ist vor diesem Hintergrund klarerweise eine günstige Prognose zu stellen.

4.7.4 Demzufolge erweist sich die Nichtanwendung von § 13 PromotionsR als qualifizierter Ermessensfehler und mithin als rechtsverletzend im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 50 VRG.

5.

5.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass dem Beschwerdeführer im Fach "Wirtschaft und Recht" nach Berücksichtigung seiner mündlichen Leistung mindestens die Note 4 zustehen würde. Dem Beschwerdeführer zufolge müsste diese Feststellung der Vorinstanz zu einer entsprechenden Notenkorrektur führen, da es für die Promotion entscheidend sei, wie viele ungenügende Noten ein Schüler habe, und vorliegend dadurch klar würde, dass es sich um einen Grenzfall handle. Das Begehren um Notenkorrektur stellt er ausdrücklich unabhängig vom Ausgang der Beschwerde in der Hauptsache.

5.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtpromotion als solche. Der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen einzelner Fächer bzw. Prüfungen beeinflusst aber regelmässig die Rechtsstellung eines Beschwerdeführers. Nur bei einem positiven Prüfungsergebnis wird ihm beispielsweise das Recht eingeräumt, in eine höhere Schule einzutreten, einen bestimmten Beruf auszuüben oder einen Titel zu tragen. Die Noten der einzelnen Fächer bilden demgegenüber lediglich die Elemente, die zur Gesamtbeurteilung führen. Einzelnoten sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zum Beispiel die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben, oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken. Einzelne Noten, die für das Bestehen der Prüfung nicht ausschlaggebend sind, beeinflussen ebenso wie der Notendurchschnitt die Rechtslage des Prüfungskandidaten bei positivem Examensergebnis grundsätzlich nicht. Bestehen keine weitergehenden rechtlichen Nachteile, stellt die einzelne Note oder das Zeugnis für sich allein keine anfechtbare Verfügung dar (BGE 136 I 229 E. 2.2; vgl. BGr, 7. November 2002, 2P.177/2002, E. 5.2.2 - 19. November 2001, 2P.210/2001, E. 1b/aa - 21. November 1996, 2P.21/1996, E. 2a).

5.3 Die einzelnen Noten in den promotionsrelevanten Fächern haben grundsätzlich Einfluss auf den Entscheid, ob der Beschwerdeführer die Promotionsvoraussetzungen im Sinne von §§ 9-12 PromotionsR erfüllt. Wird wie vorliegend eine Aufbesserung einer Einzelnote beantragt, muss diese rein rechnerisch geeignet sein, die Gesamtqualifikation zu beeinflussen, damit ein schutzwürdiges Interesse bejaht werden kann. Die Anhebung der Note im Fach "Wirtschaft und Recht" auf eine 4 reicht jedoch nicht aus, um die Bedingungen nach § 9 PromotionsR zu erfüllen. Sonstige Interessen an der Notenkorrektur kann der Beschwerdeführer ebenfalls nicht glaubhaft machen. Sein Vorbringen, es wäre danach klarer, dass es sich bei seinem Promotionsentscheid um einen Grenzfall handle, vermag nicht zu überzeugen. Die Voraussetzungen für eine reguläre Promotion würde er trotz der korrigierten Note nicht erfüllen, und ob ein besonderer Fall im Sinne von § 13 PromotionsR vorliegt, entscheidet sich nicht danach, ob die Voraussetzungen gemäss § 9 PromotionsR nur knapp nicht erreicht wurden. Es wäre denn auch sachfremd, eine Note bloss deshalb zu erhöhen, weil dadurch ein knapperes Nichtbestehen aufgezeigt würde.

Dem Antrag des Beschwerdeführers kann folglich nicht entsprochen werden.

6.

Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde im Hauptpunkt als begründet. In Abänderung der Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2010 und der Bildungsdirektion vom 4. November 2010 ist der Beschwerdeführer in die 4. Klasse zu promovieren. Im Übrigen ist die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen.

7.

7.1 Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführer obsiegt sowohl vor der Rekursinstanz als auch vor Verwaltungsgericht mit seinem Antrag auf Promotion; hingegen unterliegt er mit seinen Begehren um Anpassung einzelner Noten. Da der Antrag auf Promotion infolge seiner grösseren Bedeutung stärker zu gewichten ist, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer lediglich ¼ der Rekurs- und Beschwerdekosten aufzuerlegen. Die übrigen Kosten sind der Beschwerdegegnerin zu überbinden.

7.2 Vor Verwaltungsgericht beantragt der vertretene Beschwerdeführer eine Entschädigung. Die Schwierigkeit des Falles hat den Beizug eines Rechtsbeistandes gerechtfertigt. Angesichts des überwiegenden Obsiegens besteht demnach Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). In Anwendung von § 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (OS 54, 381 ff., 383) bzw. § 8 Abs. 1 der Gebührenordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS 175.252) ist die Entschädigung auf Fr. 500.- festzusetzen.

8.

Gemäss Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2010 und der Bildungsdirektion vom 4. November 2010 wird der Beschwerdeführer in die 4. Klasse promoviert. Die Rekurskosten werden zu ¼ dem Beschwerdeführer und zu ¾ der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu ¼ und der Beschwerdegegnerin zu ¾ auferlegt.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an ...


Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)

Eine Minderheit der Kammer und die Gerichtsschreiberin sind der Auffassung, die Beschwerde sei abzuweisen, da sich der Beschwerdeführer treuwidrig verhalten habe, indem er sich nicht weiter um die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bemüht und später beantragt habe, er sei aufgrund seiner Krankheit und des nicht gewährten Nachteilsausgleichs gestützt auf § 13 PromotionsR definitiv zu promovieren. § 13 PromotionsR gelange vorliegend nicht zur Anwendung.

1.
1.1 Grundsätzlich ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln (vgl. § 7 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 4). Der Untersuchungsgrundsatz wird indessen bereits im Rekursverfahren und ebenso im Beschwerdeverfahren durch das Rügeprinzip und das Begründungserfordernis erheblich relativiert (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 7 N. 11). Darüber hinaus ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht, dass die Beteiligten gehalten sind, sich in einem Verfahren nach Treu und Glauben zu verhalten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn entscheidwesentliche Tatsachen für die Behörden nur schwer zugänglich sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 59). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit. Kann von den Privaten nach den Umständen eine Äusserung oder eine Handlung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (BGE 130 II 449 E. 6.6.1, 128 II 139 E. 2; VGr, 23. März 2005, VB.2004.00555 [= ZBl 106/2005, S. 526], E. 3.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1630). Als solche Tatsache gilt typischerweise das Vorliegen gesundheitlicher Probleme (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 62).

1.2 Die Beschwerdegegnerin erfuhr spätestens im Juni 2009 von der Diagnose ADHS. Anlässlich eines Telefonats zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und dem Rektor im Juni 2009 hielt Letzterer unbestritten fest, er werde es den einzelnen Fachlehrkräften überlassen, ob diese dem Beschwerdeführer bei Prüfungen jeweils einen Zeitzuschlag gewähren wollten. Im Nachgang zu diesem Telefonat unternahmen die Eltern des Beschwerdeführers weiter nichts - auch nicht, als sich zeigte, dass die einzelnen Lehrpersonen dem Beschwerdeführer bei den Prüfungen keine Zeitzuschläge gewährten. Zwischen der angeblich erstmaligen Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs anlässlich der Erstellung des ärztlichen Zeugnisses durch Dr. D im Juni 2009 und dem Entscheid über die Nichtpromotion verstrich mehr als ein Jahr. Eine Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin, das Verlangen einer anfechtbaren Verfügung oder eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 48 f.) hätten sich aufgedrängt, zumal ab Mitteilung der Promotionswarnung eine gewisse zeitliche Dringlichkeit bezüglich der Verbesserung der Leistungen des Beschwerdeführers bestand. Statt gegen die Untätigkeit seitens der Beschwerdegegnerin vorzugehen, absolvierte der Beschwerdeführer die weiteren Prüfungen und machte die Nichtberücksichtigung seiner Krankheit erst nach Mitteilung des Promotionsentscheides ein Jahr später erneut geltend. Denn obwohl im Mai 2009 eine Promotionswarnung ausgesprochen worden war, erfüllte der Beschwerdeführer die Promotionsanforderungen Ende des Semesters und wurde promoviert. Im Jahr darauf genügten seine Noten den Promotionsvoraussetzungen jedoch nicht mehr. Mit der Berufung auf seine Krankheit sowie den nicht gewährten Nachteilsausgleich und mit dem Antrag, er sei deshalb gestützt auf § 13 PromotionsR zu promovieren, verhält der Beschwerdeführer sich treuwidrig, weshalb sein Verhalten keinen Rechtsschutz verdient (vgl. in diesem Sinn VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00525, E. 3.1 ff., insbesondere 3.3).

1.3 Soweit der Beschwerdeführer daraus, dass die Gewährung von Zeitzuschlägen bei den Prüfungen organisatorischen Schwierigkeiten begegnet, ableiten möchte, die Gewährung von Zeitzuschlägen sei nicht möglich, weswegen bei ihm stattdessen von den in §§ 9 ff. PromotionsR vorgesehenen Promotionsvoraussetzungen abzuweichen sei, geht dies fehl. Damit würde nicht der Krankheit als solcher Rechnung getragen werden. Ebenso geht der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht zumutbar, vor jeder einzelnen Prüfung ein Gesuch um Nachteilsausgleich zu stellen, ins Leere. Ein entsprechendes Gesuch könnte für sämtliche Prüfungen in einem Fach gestellt werden. Es wäre bei Gewährung eines Zeitzuschlages wohl aber unvermeidlich, dass dies von Klassenkameraden bemerkt und allenfalls negativ kommentiert würde. Dies macht das Ersuchen um Nachteilsausgleich jedoch nicht unzumutbar.

1.4 Falls, wie der Beschwerdeführer geltend macht, für das Frühlingssemester 2010 keine Promotionswarnung erfolgt ist, obwohl es gemäss Merkblatt der Beschwerdegegnerin zur Notengebung bei sich im Provisorium befindenden Schülern vorgesehen ist, vermag dies kein anderes Ergebnis zu begründen. Das Ersuchen um die Gewährung eines Nachteilausgleichs hätte eben gerade gestützt auf die Diagnose ADHS, spätestens nach der Kenntnisnahme des ärztlichen Zeugnisses von Dr. D und insbesondere unabhängig von der Promotionsgefährdung des Beschwerdeführers erfolgen müssen. Die Berufung auf den nicht gewährten Nachteilsausgleich bzw. seine Krankheit erst nach Mitteilung der Nichtpromotion ist eben gerade treuwidrig.

2.

2.1 Ein besonderer Fall im Sinne von § 13 PromotionsR ist insbesondere anzunehmen, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist (vgl. vorn 2.2; VGr, 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1).

2.2 Eine Situation wie die vorliegende, wo die Behinderung des Beschwerdeführers eine dauerhafte Einschränkung der Prüfungsfähigkeit bedeutet und der daraus resultierende "Ausnahmezustand" nicht nur einen gewissen Zeitraum betrifft, fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 13 PromotionsR. Der Krankheit des Beschwerdeführers ist mittels Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Sinne der Rechtsprechung zum Behindertengleichstellungsgesetz zu begegnen. Wie ausgeführt, hat es der Beschwerdeführer vorliegend durch sein Verhalten selbst zu verantworten, dass ihm keine Zeitzuschläge bei den Prüfungen gewährt wurden. Dies ist nicht durch die Anwendung von § 13 PromotionsR zu korrigieren.

Sodann ist festzuhalten, dass sich die Leistungen des Beschwerdeführers im aktuellen Semester nur vermeintlich gesteigert haben. Zwar hat sich der Notendurchschnitt des Beschwerdeführers im letzten Semester merklich verbessert und er weist nur noch eine ungenügende Note - in Mathematik - auf. Die Note im Fach Mathematik, in welchem sich gemäss ärztlichen Zeugnissen das ADHS besonders nachteilig auswirkt, hat sich jedoch nur unwesentlich erhöht, obwohl ihm nun Zeitzuschläge bei den Prüfungen gewährt wurden. Die naturwissenschaftlichen und mathematiklastigen Fächer Physik und Chemie, in welchen er im Frühlingssemester 2010 ebenfalls ungenügend war, wurden in diesem Semester nicht mehr geprüft. Es liegen deshalb keine Gründe vor, weshalb die Einschätzung der Beschwerdegegnerin in der Rekursantwort vom 26. August 2010, wonach sie die Matur in hohem Masse gefährdet sähe, wenn der Beschwerdeführer in die 4. Klasse promoviert würde, nicht mehr zutreffen sollte. Dass sich durch die Wiederholung der 3. Klasse die Maturfächer ändern werden, vermag am Entscheid der Beschwerdegegnerin ebenfalls nichts zu ändern.

3.

Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VB.2010.00696
Datum : 06. April 2011
Publiziert : 19. April 2011
Quelle : ZH-Verwaltungsgericht
Status : VB.2010.00696
Sachgebiet : Bildung
Gegenstand : Nichtpromotion


Gesetzesregister
BGG: 83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BehiG: 2 
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
3
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 3 Geltungsbereich - Das Gesetz gilt für:
a  öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird;
b  öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem der folgenden Gesetze unterstehen:
b1  dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19575,
b2  ...
b3  dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20098,
b4  dem Trolleybus-Gesetz vom 29. März 195010,
b5  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197512 über die Binnenschifffahrt,
b6  dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194813, oder
b7  dem Seilbahngesetz vom 23. Juni 200615, ausgenommen die Skilifte sowie Luftseilbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit;
c  Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
d  Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
e  grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 oder einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009, weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens;
f  Aus- und Weiterbildung;
g  Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200017.
BGE Register
122-I-130 • 128-II-139 • 130-II-449 • 132-I-82 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
2P.140/2002 • 2P.177/2002 • 2P.21/1996 • 2P.210/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
not • promotion • verhalten • ermessensfehler • mitwirkungspflicht • vorinstanz • diagnose • mutter • kandidat • stelle • ermessen • rechtsverletzung • kenntnis • ungenügende leistung • probezeit • weiterbildung • wiese • wert • treu und glauben • kommunikation • persönliche verhältnisse • chemie • bedingung • minderheit • mass • rechtsgleiche behandlung • bundesverfassung • rechtsmittel • kantonales rechtsmittel • englisch • abweichende meinung • bundesgericht • musik • biologie • geschichte • naturwissenschaft • physik • von amtes wegen • entscheid • staatsorganisation und verwaltung • richtigkeit • mittelschule • rechtslage • geltungsbereich • autonomie • beendigung • gesuch an eine behörde • beschwerdeantwort • prozessvoraussetzung • gewicht • grund • bundesgesetz über das bundesgericht • zahl • anfechtungsgegenstand • psychosyndrom • wirkung • eröffnung des entscheids • eidgenossenschaft • ausnahme • prüfungsergebnis • rechtshilfegesuch • richterliche behörde • beurteilung • dauer • gerichtskosten • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • richtlinie • vorteil • prozessvertretung • berechnung • voraussetzung • verwaltungsgerichtsbeschwerde • änderung • geisteskrankheit • geburtsgebrechen • invalidität • körperlicher gesundheitsschaden • psychisches leiden • geistige behinderung • geistiger gesundheitsschaden • ausmass der baute • umfang • sachverhaltsfeststellung • benutzung • verfassungsrecht • pause • arztzeugnis • strafprozess • leiter • angewiesener • kann-vorschrift • lausanne • endentscheid • tag • geographie • weiler • eigenschaft • schuljahr • staatskunde • hauptsache • wiederholung • frage • sachverhalt
... Nicht alle anzeigen
BVGE
2008/26
BBl
2001/1715