Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
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UV.2017.00030
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 10. Juli 2018
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführerinnen
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rayan Houdrouge
Lenz & Staehelin
Route de Chêne 30, 1211 Genève 6
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Z.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 Nachdem die Suva von Z.___ zwecks Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status im Zusammenhang mit einer Fahrtätigkeit für X.___ kontaktiert worden war (vgl. dazu Urk. 10/7, 10/14 und 10/25), teilte sie ihm mit Schreiben vom 28. Juni 2016 (Urk. 10/12) mit, dass er für seine Tätigkeit als Taxifahrer für X.___ ab dem 27. Februar 2015 bei den Sozialversicherungen als unselbstständigerwerbend gelte. Dieses Schreiben sandte die Suva auch an die Y.___, worauf diese mit Schreiben vom 22. Juli 2016 (Urk. 10/15) um Erlass einer formellen Verfügung ersuchen liess.
1.2 Mit Verfügung vom 2. August 2016 (Urk. 10/17) stellte die Suva fest, dass Z.___ für seine Tätigkeit als Taxifahrer bei den Sozialversicherungen als unselbstständigerwerbend gelte. Diese Verfügung wurde auch der Y.___ zugestellt. Mit Eingabe vom 13. September 2016 (Urk. 10/19) liessen sowohl die Y.___ als auch die X.___, eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam, Einsprache gegen die genannte Feststellungsverfügung erheben. Die Suva wies die Einsprache der Y.___ mit Entscheid vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) ab. Die Einsprache der X.___ wurde - soweit ersichtlich - nicht behandelt.
2. Gegen den die Y.___ betreffenden Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) liessen die Y.___ und die X.___ mit Eingabe vom 1. Februar 2017 (Urk. 1/1) Beschwerde erheben mit folgenden materiellen Anträgen:
«- Der Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2016 [...] der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Herrn Z.___ sei aufzuheben;
- Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der X.___-App als Selbstständigerwerbender ausübt;
- Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der X.___-Gruppe Arbeitgeber von Herrn Z.___ ist;
- Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ als Selbstständigerwerbender nicht obligatorisch unfallversichert ist;
- Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der X.___-Gruppe Sozialversicherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ im Zusammenhang mit der Verwendung der X.___-App geleisteten Zahlungen zahlen muss;
- X.___ und Y.___ sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen.»
Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 (Urk. 9) beantragte die Suva, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Parallelverfahrens (Prozess Nr. UV.2017.00032) zu sistieren. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (Urk. 11) wies das Sozialversicherungsgericht diesen Sistierungsantrag ab. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. September 2017 (Urk. 14) stellte die Suva folgende Anträge:
«1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 sei nicht einzutreten.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sei - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 29.12.2016 sei zu bestätigen.
3. Der betroffene Arbeitnehmer, Herr Z.___, [...] sei zum Verfahren beizuladen.»
Mit Verfügung vom 14. September 2017 (Urk. 16) wurde Z.___ zum Prozess beigeladen und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt. Er liess sich jedoch nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 18) wurde den Parteien und dem Beigeladenen Frist zur Stellungnahme zum gesamten Prozessstoff angesetzt. Während die Suva und der Beigeladene keine Stellungnahmen einreichten, liessen die Y.___ und die X.___ am 19. Februar 2018 eine weitere Eingabe (Urk. 23) ins Recht reichen, worüber die übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (Urk. 25) in Kenntnis gesetzt wurden.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2
1.2.1 Zwecks Prüfung der Eintretensfrage beziehungsweise der Legitimation der Beschwerdeführerinnen erweist es sich als notwendig, vorgängig den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens zu bestimmen.
1.2.2 In der Feststellungsverfügung vom 2. August 2016 (Urk. 10/17), deren Erlass die Beschwerdeführerin 2 verlangte und die (in erster Linie) an den Beigeladenen gerichtet ist, wird - wenn auch nicht der Form nach, so aber doch inhaltlich klar - im Sinne eines Dispositivs Folgendes festgehalten:
Für Ihre Tätigkeit als Taxifahrer gelten Sie [...] bei den Sozialversicherungen als unselbstständigerwerbend.
Dem Beigeladenen wurde weiter aufgegeben, seine «Arbeitgeber» zu informieren. «Jeder Arbeitgeber» müsse auf dem an den Beigeladenen ausgerichteten Lohn Sozialversicherungsbeiträge abrechnen. Die Verfügung vom 2. August 2016 wurde lediglich an den Beigeladenen und in Kopie an die Beschwerdeführerin 2 gesandt. Mit anderen Worten stellte die Beschwerdegegnerin ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen fest.
1.2.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) erläuterte die Beschwerdegegnerin zunächst auf S. 1 (erster Absatz), es sei verfügungsweise festgestellt worden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin 2 als unselbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert worden sei: "Am 28. 06.2016 beurteilte die Suva die Tätigkeit von Herrn Z.___ für Y.___ [...] als unselbstständigerwerbend. Dazu erliess die Agentur am 02.08.2016 eine Feststellungsverfügung."
An der Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 hielt die Beschwerdegegnerin auch im angefochtenen Einspracheentscheid fest. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf den im Handelsregister genannten Zweck der Beschwerdeführerin 2, die X.___-Gruppe beim Anbieten von Transportdienstleistungen zu unterstützen sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen.
1.2.4 An der Sichtweise, dass die Beschwerdeführerin 2 Arbeitgeberin des Beigeladenen sei, hielt die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Prozess fest (Urk. 14 S. 3 Ziff. 4.1): "Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Suva zu Recht Herrn Z.___ hinsichtlich seiner Fahrertätigkeit für die Firma Y.___ als unselbständig erwerbend qualifiziert hat (Verfügung vom 2.8.16 [...])." Konsequenterweise beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten, da diese durch den angefochtenen Einspracheentscheid in keiner Art und Weise berührt sei und daher kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids habe.
1.2.5 Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses bilden somit die Fragen, ob die Tätigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Benützung der X.___-App) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist und ob die Beschwerdeführerin 2 dabei als Arbeitgeberin des Beigeladenen anzusehen ist.
1.3
1.3.1 Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen, dass mit Entscheid vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) einzig über die Einsprache der Beschwerdeführerin 2 entschieden wurde. Über die Einsprache der Beschwerdeführerin 1 vom 13. September 2016 (Urk. 10/19) wurde weder im genannten Entscheid noch andernorts befunden.
Da die Beschwerdeführerin 1 durch den angefochtenen Einspracheentscheid nicht berührt ist, insbesondere mit Wirkung ihr gegenüber weder das Bestehen noch das Nichtbestehen irgendeines Rechtsverhältnisses festgestellt wurde, ist sie nicht zur Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid legitimiert (Art. 59

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich nicht einzutreten ist.
1.3.2 Aus der oben in E. 1.2.5 wiedergegebenen Umschreibung des Streitgegenstandes folgt ohne Weiteres, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit damit die Feststellung des Nichtbestehens der Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 1 oder einer anderen Gesellschaft der X.___-Gruppe beantragt wurde, nicht einzutreten ist. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses.
Entsprechend verhält es sich mit dem Antrag auf Feststellung, dass weder die Beschwerdeführerin 1 noch eine sonstige Gesellschaft der X.___-Gruppe Sozialversicherungsbeiträge auf die vom Beigeladenen im Zusammenhang mit der Verwendung der X.___-App geleisteten Zahlung zahlen müsse. Auch das ist nicht Thema dieses Verfahrens. Darauf ist nicht einzutreten.
1.3.3 Wie ausgeführt wurde, hat die Beschwerdegegnerin über die Einsprache der Beschwerdeführerin 1 vom 13. September 2016 (Urk. 10/19) noch nicht befunden. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin von dieser Einsprache keine Notiz genommen hat. Der Tatbestand der Rechtsverweigerung ist somit offensichtlich erfüllt. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht damit einher. Mangels eines ausdrücklichen Antrags der Beschwerdeführerin 1, im Sinne von Art. 56 Abs. 2

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 56 Beschwerderecht |
|
1 | Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. |
2 | Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. |
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren - wie ausgeführt - nicht nur, ob die streitgegenständliche Tätigkeit des Beigeladenen (Erbringung von entgeltlichen Fahrdiensten unter Benützung der X.___-App) als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, sondern insbesondere auch, ob die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberin des Beigeladenen in Frage kommt.
In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen überhaupt eine vertragliche Beziehung besteht beziehungsweise eine solche Beziehung rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Fehlt es an einer solchen (ausdrücklich oder konkludent geschlossenen) vertraglichen Beziehung, kann die Beschwerdeführerin 2 a fortiori auch nicht Arbeitgeberin des Beigeladenen sein. Diesfalls könnte dessen beitragsrechtlicher Status im vorliegenden Beschwerdeverfahren offengelassen werden.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Arbeitgeberstellung der Beschwerdeführerin 2 im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass dem Handelsregistereintrag entnommen werden könne, dass die Y.___ namentlich zum Zweck habe, die X.___-Gruppe beim Anbieten von Transportdienstleistungen zu unterstützen sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen zu erbringen. Daraus könne insgesamt geschlossen werden, dass die betreffende Gesellschaft hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Transportdienstleistungen die Verantwortung für den Standort Schweiz der X.___-Gruppe trage (S. 1 f.).
Im vorliegenden Prozess verwies die Beschwerdegegnerin auf ein Rechtsgutachten von Prof. A.___ (Urk. 14 S. 7): Dieser komme zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin 2 Arbeitgeberin sei, und nicht etwa die Firma B.___, die gemäss Gutachten in zivilrechtlicher Hinsicht Arbeitgeberin der X.___-Fahrer sei. Die Beschwerdeführerin 2 verfüge über Büroräumlichkeiten in der Schweiz. Auch wenn die X.___-Fahrer nicht in diesen Büroräumlichkeiten beschäftigt seien, fänden zwischen den X.___-Fahrern und den Angestellten der Beschwerdeführerin 2 durchaus Kontakte statt, wie sich zum Beispiel einer publizierten Stellenausschreibung entnehmen lasse. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu bezeichnen sei.
2.3 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1/1), dass sie Dienstleistungen für andere Unternehmen der X.___-Gruppe erbringe, insbesondere die Förderung der App auf dem schweizerischen Markt. Hingegen erbringe sie keinerlei Transportdienstleistungen, stehe in keiner vertraglichen Beziehung mit den Fahrern oder Fahrgästen, welche die App nutzten, und sei in keiner Weise in das Funktionieren der App eingebunden. Für die Überweisung der durch die Fahrgäste bezahlten Fahrpreise für die über die App ausgeführten Fahrten an die C.___, D.___- und die E.___-Fahrer seien die Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise die B.___ zuständig (S. 6).
In ihrer Eingabe vom 19. Februar 2018 (Urk. 23) liessen die Beschwerdeführerinnen festhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 die alleinige Vertragspartei gegenüber den Fahrern sei. Die Beschwerdeführerin 1 sei es, die unter Ausschluss aller anderen Gesellschaften der X.___-Gruppe (i) Partnerfahrern die X.___-App mittels Lizenzvertrag zur Verfügung stelle, (ii) im Auftrag der Partnerfahrer den Preis einkassiere, den die Fahrgäste über die X.___-App für die durchgeführten Fahrten bezahlten und (iii) den Betrag bezüglich jede durchgeführte Fahrt dem Partnerfahrer überweise, unter Abzug des vereinbarten Prozentsatzes der Servicegebühr, die zur Abgeltung der Zurverfügungstellung der X.___-App und des mit dem Einkassieren verbundenen Aufwands gelte. Die Beschwerdeführerin 2 erbringe lediglich Marketing- und Support-Tätigkeiten für andere Gesellschaften der X.___-Gruppe (unter anderem für die Beschwerdeführerin 1), insbesondere um ein reibungsloses Funktionieren der X.___-App sicherzustellen und die X.___-App auf dem Schweizer Markt zu fördern. Die Beschwerdeführerin 2 sei aber insbesondere nicht für die Verteilung der Fahrten an Partnerfahrer mittels der App zuständig. Es erfolgten auch keinerlei Zahlungen von der Beschwerdeführerin 2 an Partnerfahrer. Zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Partnerfahrer bestehe weder ein formales noch ein faktisches Vertragsverhältnis (S. 12).
3.
3.1 Über die konkreten Vertragsbeziehungen des Beigeladenen lässt sich den Akten nichts Relevantes entnehmen. Es liegt kein personalisierter oder gar unterschriebener Vertrag zwischen ihm und einer Gesellschaft der X.___-Gruppe bei den Akten.
In den Akten ist lediglich ein (nicht unterzeichneter) Mustervertrag enthalten (Urk. 3/2 und Urk. 10/9/2-49). Es ist aufgrund der Parteivorbringen jedoch davon auszugehen, dass dieser Mustervertrag für die vorliegende Streitsache von Belang ist. Aus diesem Vertrag ergibt sich, dass er zwischen dem "Kunden" (unabhängige Gesellschaft [beziehungsweise Person], die sich gewerblich mit der Erbringung von Beförderungsdienstleistungen beschäftigt) und der X.___, also der Beschwerdeführerin 1, abgeschlossen wird beziehungsweise abgeschlossen werden sollte. Die Beschwerdeführerin 2, die Y.___, wird in diesem Mustervertrag nicht erwähnt.
In diesem Mustervertrag werden die vertraglichen Beziehungen zwischen dem "Kunden", dem Fahrer und der Beschwerdeführerin 1 umfassend geregelt. Regelungsgegenstände sind etwa die Nutzung der X.___-Services, die Modalitäten der Fahrer-Bewertung, die Anforderungen an die Fahrer und die Fahrzeuge sowie insbesondere auch die "Finanziellen Bedingungen" (Fahrpreisberechnung, Zahlung, Servicegebühr, Quittungen und dergleichen). Der Vertrag untersteht niederländischem Recht. Es wird ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart; Ort des Schiedsverfahrens ist Amsterdam (Ziff. 15 des Mustervertrages).
3.2 In den Akten befindet sich kein Vertrag zwischen dem Beigeladenen oder einer anderen Person und der Beschwerdeführerin 2. Den Akten lassen sich auch keine Indizien entnehmen, die auf eine vertragliche Beziehung zwischen dem Beigeladenen und der Beschwerdeführerin 2 hindeuten würden.
3.3 Zum Geldfluss finden sich in den Akten keine aussagekräftigen Dokumente. Aufgrund der (nicht substantiiert in Zweifel gezogenen) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und der entsprechenden Bestimmungen im Mustervertrag (Urk. 3/2; Ziff. 4 "Finanzielle Bedingungen") ist - zumindest einstweilen - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht in den Zahlungs- beziehungsweise Geldfluss zwischen Fahrgast, dessen Kreditkartenunternehmen und mitbeteiligten Banken oder anderen Finanzinstituten eingebunden ist, sondern - gemäss unbestritten gebliebenem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen - auch insoweit die Beschwerdeführerin 1 tätig ist.
3.4 Soweit sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der von ihr behaupteten Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 auf deren Handelsregistereintrag stützte, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Argumentationsweise nicht zielführend ist. Erstens kann aus einer allgemeinen und mehr oder weniger abstrakten Zweckumschreibung in einem Handelsregistereintrag einer juristischen Person nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten, individuellen Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Zweitens lässt sich dem Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin 2 nicht entnehmen, dass sie bezwecke, Fahrer zu beschäftigen oder Fahrdienste anzubieten.
Entsprechendes gilt für den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2016 vom 31. Oktober 2016. Auch daraus lässt sich nicht ableiten, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung oder gar ein Arbeitsvertrag besteht. Es ging in diesem Präjudiz um die anders gelagerte Frage betreffend Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 zur Anfechtung eines sogenannten règlement intercommunal sur le service des taxis. Für den vorliegenden Streitfall erweist sich dieses Präjudiz als nicht einschlägig.
3.5 Auch soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Prof. A.___ beruft, erweist sich ihr Vortrag als unzutreffend: Sie brachte vor, Prof. A.___ sei zum Ergebnis gekommen, dass die Y.___, also die Beschwerdeführerin 2, beitragspflichtige Arbeitgeberin der Fahrer sei (Urk. 14 S. 7). Prof. A.___ ging in seinem Gutachten - nach eher summarischer Prüfung der Sachlage und im Wesentlichen mittels Interpretation einer Stellenausschreibung - vielmehr davon aus, dass entweder die Beschwerdeführerin 2 als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu bezeichnen sei oder aber die X.___-Tochter B.___ (Urk. 15/1 S. 26). Die im vorliegenden Verfahren entscheidende Frage beantwortet somit das Gutachten A.___ nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin daraus nichts für ihren Parteistandpunkt betreffend Arbeitgebereigenschaft ableiten kann.
4.
4.1 Aufgrund der herrschenden Aktenlage ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin 2 in irgendeiner vertraglichen Beziehung zum Beigeladenen steht. Es liegt kein schriftlicher Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen bei den Akten. Es fehlen zudem Hinweise oder Indizien dafür, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen ein mündlicher oder konkludent geschlossener Vertrag besteht. Hingegen besteht ein ausführlicher Mustervertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den potentiellen Fahrern (vgl. Urk. 3/2).
Die Beschwerdegegnerin konnte auch nicht plausibel darlegen oder gar beweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 in irgendeiner Weise in den Geldfluss zwischen Fahrgast und Fahrer involviert ist. Nach dem grundsätzlich plausiblen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist auch dafür innerhalb der X.___-Gruppe die Beschwerdeführerin 1 zuständig.
Obwohl in den Akten nichts für die Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin 2 spricht, kann diese nicht endgültig ausgeschlossen werden. Dazu sind die Akten zu unergiebig.
4.2 Die Aktenlage lässt einen Entscheid in der Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beigeladenen eine vertragliche Beziehung besteht, nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich - soweit ersichtlich - keine Abklärungen unternommen und sich stattdessen mit der Interpretation eines Handelsregisterauszugs und der (unzutreffenden) Wiedergabe eines Rechtsgutachtens begnügt. Reine Plausibilitätsüberlegungen oder Spekulationen genügen nicht. Der Sachverhalt bedarf einer gründlichen Abklärung, die in den Akten festzuhalten ist. Erst wenn der Sachverhalt feststeht, ist zu dessen juristischer Beurteilung zu schreiten.
Da die Aktenlage keinen Entscheid in der Sache selbst erlaubt, ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge.
5.
5.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be-messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin 2 Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Obwohl auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten ist, ist ihr in Anwendung von § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) ebenfalls eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen, da sich die Beschwerdeführerin 1 durch die von der Beschwerdegegnerin zu vertretende Rechtsverweigerung (Nichtbehandlung der Einsprache) beziehungsweise durch die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit zur Erhebung der Beschwerde veranlasst sah.
5.2 Bei der Bemessung der Prozessentschädigung ist neben den in E. 5.1 genannten Kriterien insbesondere auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Eingaben der Beschwerdeführerinnen mit nur wenigen Änderungen auch in einer sehr grossen Zahl von Parallelprozessen eingereicht werden konnten und sich demzufolge massgebliche Synergieeffekte ergeben haben. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen Prozessentschädigungen von je Fr. 1'250. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht beschliesst:
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird nicht eingetreten,
und erkennt:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme und allenfalls neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Prozessentschädigungen von je Fr. 1'250. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rayan Houdrouge
- Suva
- Z.___
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
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a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.19 |
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker