in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Baugenossenschaft B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch lic. iur. X1._____, betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung / Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Kollegialgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 20. September 2022 (MJ220064)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 18. August 2022 (Datum Poststempel) gelangte A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligungen der Schlichtungsbehörde Zürich vom 17. Juni 2022 an das Mietgericht Zürich (fortan Vorinstanz). Er verlangte, es sei die ordentliche Kündigung der Baugenossenschaft B._____ (Beklagte und Beschwerdegegnerin, fortan Beklagte) vom 6. April 2022 per 31. Juli 2022 als auch die ausserordentliche Kündigung vom 12. Mai 2022 per 30. Juni 2022 für ungültig zu erklären. Eventualiter sei das Mietverhältnis mit der Beklagten längst möglich zu erstrecken. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7.7% MwSt.) zulasten der Beklagten. In prozessualer Hinsicht verlangte der Kläger, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses sei er einstweilen zu befreien (act. 6/1 S. 2; act. 6/5-6). 1.2. Die Vorinstanz zog die Akten der Schlichtungsverfahren-Nr. MO220508 sowie Nr. MO220665 bei (act. 6/7-8). Sie stellte der Beklagten mit Beschluss vom 25. August 2022 (act. 6/10) das Doppel der Klage samt Beilagen zu (DispositivZiffer 1). Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wies die Vorinstanz ab (Dispositiv-Ziffer 2) und sie setzte dem Kläger eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'150.00 an (Dispositiv-Ziffer 3). Zudem wurde die Prozessleitung an den Mietgerichtspräsidenten delegiert (Dispositiv-Ziffer 4). Der Beschluss vom 25. August 2022 wurde der Rechtsvertreterin des Klägers am 29. August 2022 zugestellt (act. 6/11). In der Präsidialverfügung vom 20. September 2022 wurde festgehalten, der Kläger habe den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet. Es wurde ihm eine letzte (Nach-)Frist von 5 Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 3'150.00 zu leisten, unter der Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (act. 6/13 = act. 5 S. 2). Im Telefonat vom 23. September 2022 resp. im Schreiben vom 26. September 2022
teilte der Kläger mit, dass er nicht mehr durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ vertreten werde (act. 6/16-17). 2. 2.1. Gegen die vorinstanzliche Präsidialverfügung vom 20. September 2022 gelangte der Kläger mit rechtzeitiger Beschwerde vom 28. September 2022 (Datum Poststempel) an das Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangt, der Kostenvorschuss von Fr. 3'150.00 sei erheblich zu senken oder gänzlich zu streichen, oder es sei ihm die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (um einige Wochen bzw. bis ihm IV-Gelder ausbezahlt würden) zu erstrecken (act. 2 S. 2 und 6). 2.2. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-16). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen, da die Beklagte vom Gegenstand des Verfahrens Vorschusspflicht des Klägers nicht betroffen ist. Ihr ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Der Entscheid über die Leistung eines Kostenvorschusses ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar: |
|
a | nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; |
b | andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen: |
b1 | in den vom Gesetz bestimmten Fällen, |
b2 | wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; |
c | Fälle von Rechtsverzögerung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 103 Rechtsmittel - Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden: |
|
a | unrichtige Rechtsanwendung; |
b | offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen. |
|
1 | Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen. |
2 | Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten. |
gen Ruhestörungen im ringhörigen Wohnhaus gekommen. Wegen mangelndem Verständnis für seine schwierige Situation und dem Unwillen der Mieterschaft sei ihm das Mietverhältnis sowie die Mitgliedschaft in der Genossenschaft in ungerechtfertigter Weise gekündigt worden (act. 2 S. 4). Im Zusammenhang mit der verlangten Fristerstreckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses trägt der Kläger vor, ihm werde in diesen Tagen/Wochen die IV-Verfügung zugestellt werden. Den Vorabentscheid habe er bereits erhalten. Er erhalte eine ganze Rente, die ab 1. Dezember 2019 bis heute aufgelaufen sei. Der Kläger macht Ausführungen dazu, dass nicht die ganze nachschüssige IV-Rente dem Sozialamt überwiesen werden solle. Dies wäre unverhältnismässig, da er diverse und beträchtliche Schulden zu bezahlen habe. Die SVA Zürich (Ausgleichskasse) habe ihm telefonisch mitgeteilt, es sei eher unwahrscheinlich, dass ihm ein Teil der IVRentennachzahlung überlassen werde, um damit finanzielle Notwendigkeiten zu bezahlen. Der Kläger erklärt, dass es jedoch um seine Wohnung gehe, womit eine äusserst relevante Notwendigkeit bestehe (act. 2 S. 1 f.). Schliesslich sei aufgrund seines aktuellen "Sozialhilfebezüger-Status", da er vermögenslos sowie verschuldet sei und über etliche Betreibungen verfüge, in Erwägung zu ziehen, ob die Beklagte ihn unterstützen bzw. ihm eine adäquate Wohnung in der Stadt Zürich in einer Genossenschaft vermitteln könnte. Ausserdem erachte er eine finanzielle Entschädigung von der Beklagten als angebracht (act. 2 S. 5 f.). 4.2.1.
Gemäss Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. |
Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Das Gericht muss im Zeitpunkt der Einforderung des Vorschusses die mutmasslichen Gerichtskosten unter Berücksichtigung des Tarifs, welcher in erster Linie, aber nicht nur, auf dem Streitwert beruht, abschätzen (vgl. BGer 4A_186/2012 vom 19. Juni 2012, E. 6). Bei Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. |
ist und keine unentgeltliche Rechtspflege beantragt bzw. gewährt wurde jedoch zum Standard resp. bildet die Regel. Es wird nur ausnahmsweise ein geringerer Kostenvorschuss verlangt oder auf einen solchen verzichtet. Die Rechtsmittelinstanz hat sich bei der Angemessenheitskontrolle in Bezug auf die vorinstanzliche Kostenvorschusserhebung Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. BGE 140 III 159 E. 4.2 S. 163 m.w.H.; auch OGer ZH PD200002 vom 3. März 2020 E. 4.2; Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., 7293). 4.2.2.
Nach dem Ausgeführten ist in der Erhebung eines vollen Kostenvor-
schusses keine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz zu erkennen. Auch betragsmässig liegt der verlangte Vorschuss von Fr. 3'150.00 mit Blick auf den von der Vorinstanz angenommenen und vom Kläger nicht in Frage gestellten Streitwert von Fr. 39'702.00 (vgl. act. 6/10 S. 2) sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen zur Festsetzung der Gerichtskosten (§ 4 und § 7 lit. a GebV OG) im zulässigen Bereich. Die Vorinstanz hat ihr richterliches Ermessen somit innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens ausgeübt. Ihr kann auch keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorgeworfen werden. Insbesondere verlangt der Kläger erstmals in seiner Beschwerde an die Kammer mit der vorstehend aufgeführten Begründung ("erschwerender Umstände" resp. Vorliegen eines "Härtefalles") einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses oder dessen Reduktion. An die Vorinstanz gelangte der Kläger mit einem solchen Anliegen auch nach Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege resp. innert der ihm angesetzten ersten Frist nach Art. 101 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit - 1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit. |
|
1 | Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit. |
2 | Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen. |
3 | Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit - 1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit. |
|
1 | Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit. |
2 | Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen. |
3 | Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit - 1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit. |
|
1 | Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit. |
2 | Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen. |
3 | Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein. |
Gesuch hin erstreckt werden. Im Gesuch muss das Vorliegen zureichender Gründe für eine Fristerstreckung möglichst genau dargetan, mithin mindestens glaubhaft gemacht werden (vgl. Art. 144 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 144 Erstreckung - 1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden. |
|
1 | Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden. |
2 | Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird. |
5. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem Kläger nicht, weil er unterliegt, und der Beklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind (Art. 95 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind: |
|
1 | Prozesskosten sind: |
a | die Gerichtskosten; |
b | die Parteientschädigung. |
2 | Gerichtskosten sind: |
a | die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; |
b | die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); |
c | die Kosten der Beweisführung; |
d | die Kosten für die Übersetzung; |
e | die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300). |
3 | Als Parteientschädigung gilt: |
a | der Ersatz notwendiger Auslagen; |
b | die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; |
c | in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
|
1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Anträge auf Herabsetzung des Vorschusses bzw. Verzicht auf einen Vorschuss sowie der Antrag auf Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Vorschusses werden zuständigkeitshalber dem Mietgericht Zürich zur Behandlung überwiesen.
3.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Mietgericht Zürich, unter Beilage eines Doppels von act. 2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am: