Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA220045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gautschi Urteil vom 7. Oktober 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. September 2022 (FF220219)

Erwägungen: 1. 1.1.

Sachverhalt und Prozessgeschichte Der Beschwerdeführer befand sich im Jahr 2021 für etwa zehn Monate in

fürsorgerischer Unterbringung. Nachdem die fürsorgerische Unterbringung mit Urteil vom 5. Oktober 2021 aufgehoben worden war, trat er am 28. Dezember 2021 wieder freiwillig in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: PUK) ein. Bei seinem Eintrittsgespräch gab er an, dass er Hilfe benötige, da er seit zwanzig Tagen auf der Strasse lebe und sich zunehmend überfordert und hilflos fühle und Angst vor einer weiteren Destabilisierung habe. Gemäss dem Befund im Austrittsbericht der PUK habe er einen ungepflegt wirkenden Eindruck gemacht (act. 3 E. I.3, act. 9 und act. 11). Die PUK diagnostizierte eine katatone Schizophrenie und es wurde zur Anordnung einer erneuten fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers ein Notfallpsychiater hinzugezogen (act. 11 S. 3). Unter Aufrechterhaltung der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung trat der Beschwerdeführer am 8. Februar 2022 von der PUK in das Pflegeheim Sonnhalde (nachfolgend: Klinik) ein. Mit Beschluss vom 17. Februar 2022 der KESB der Stadt Zürich wurde die fürsorgerische Unterbringung sodann von der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde angeordnet (act. 11 und act. 3 E. I.4 f.). 1.2.

In der Folge stellte die KESB der Stadt Zürich mit Beschluss vom 14. Juli

2022 im Rahmen der periodischen Überprüfung fest, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers im Pflege- und Betreuungszentrum Sonnhalde weiterhin erfüllt seien (act. 3 Dispoziffer 1). Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 1. September 2022 zugestellt (act. 2), woraufhin er Beschwerde beim Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) erhob. Nach Beizug der wesentlichen Akten und erfolgter Stellungnahme zur Beschwerde durch die Klinik (act. 4, act. 7 bis 11) fand am 15. September 2022 die vorinstanzliche Anhörung und Hauptverhandlung statt. Anlässlich der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer persönlich angehört, Dr. med. B._____ erstattete das Gutachten und Dr. med. C._____ nahm für die Klinik Stellung (Prot. Vi. S. 8 ff.). Mit Urteil vom gleichen Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer im

Anschluss an die Verhandlung mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. Vi. S. 22 f.). Das Urteil in begründeter Ausfertigung wurde dem Beschwerdeführer am 20. September 2022 zugestellt (act. 15 = 18 [Aktenexemplar]; zur Zustellung vgl. act. 16). 1.3.

Mit Eingabe vom 25. September erhob der Beschwerdeführer fristgerecht

Beschwerde bei der hiesigen Kammer (act. 19). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 bis act. 16). Vom Einholen einer Stellungnahme bzw. Vernehmlassung wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1.

Prozessuale Vorbemerkungen Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbrin-

gung gemäss Art. 426 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR/ZH; § 30 GOG/ZH). Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 439 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 439 - 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1  bei ärztlich angeordneter Unterbringung;
2  bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung;
3  bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung;
4  bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
5  bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
2    Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.
3    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.
4    Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
i.V.m. Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). 2.2.

Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von

Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3    Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4    Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Es geht damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Massnahmen nach den Art. 426 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
. ZGB erfüllt sind. 3. 3.1.

Fürsorgerische Unterbringung Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an geisti-

ger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Ein-

richtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
und Abs. 3 ZGB). 3.2.

Die fürsorgerische Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die per-

sönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Sie hat deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen, wonach keine weniger einschneidende Massnahme zum Schutz der betroffenen Person zur Verfügung stehen darf, die fürsorgerische Unterbringung zur Wiedererlangung von Selbständigkeit geeignet sein muss und der Freiheitsentzug als angemessen zu erscheinen hat (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, in:

Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

6. Aufl. 2018, Art. 426 N 22 ff.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7062). 3.3.

Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vor-

liegen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden in Art. 426 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB; GEISER/ETZENSBERGER,

a.a.O., Art. 426 N 12). Damit von einer psychischen Störung

im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss ein entsprechendes Krankheitsbild (Syndrom) vorliegen und dieses muss erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben (GEISER/ETZENSBERGER,

3.4.

a.a.O., Art. 426 N 15).

Der Beschwerdeführer anerkennt anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung

sowie in der Beschwerdeschrift, seit mehreren Jahren an einer chronischen Schizophrenie zu leiden (act. 19 S. 1 f; Prot. Vi. S. 10 f.). Die Diagnose der Schizophrenie bzw. katatonen Schizophrenie bestätigt sich auch durch die vorliegenden Akten sowie das Gutachten von Dr. med. B._____ (nachfolgend: Gutachter; vgl. Prot. Vi. S. 14 ff.; act. 3; act. 7; act. 11). Es besteht damit kein Anlass, die gestellte Diagnose in Zweifel zu ziehen. Auf die Kritik des Beschwerdeführers bezüglich

der Diagnosestellung des Gutachters ist damit nicht weiter einzugehen (vgl. act. 19 S. 2). Die katatone Schizophrenie fällt gemäss der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter die ICD-10 Klassifikation F20.2 und stellt eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB dar. 3.5.

Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung voraus-

gesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (Art. 426 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient primär dem Wohl und Schutz der betroffenen Person. Die betroffene Person darf nur in einer Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Unterbringung muss die persönliche Fürsorge für die betroffene Person sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung usw., aber auch ein Mindestmass an persönlicher Beschäftigung (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.; BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011 Basel, Rz. 366 ff.). Eine Fürsorgebedürftigkeit ist gegeben, wenn der Patient Hilfe benötigt, um eine durch seine psychische Störung bedingte ernsthafte Gefährdung seines Wohls abzuwenden. Zentral ist die Heilung, Besserung oder Linderung eines momentan gestörten Zustands (BERNHART, a.a.O., Rz. 348). Weiter muss die Massnahme verhältnismässig sein. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme). Die Massnahme soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zustandes ausgeschlossen, muss die Massnahme die notwendige persönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Ferner darf keine weniger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Massnahme zur Verfügung stehen (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen können (vgl. zum GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). Bei der Ver-

hältnismässigkeitsprüfung sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB). Der Schutz Dritter kann für sich allein aber nicht ausschlaggebend sein (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.). Hinsichtlich weiterer Ausführungen zur Verhältnismässigkeit kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 18 E. 3.2). 3.6.

Wie bei der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer auch in der Be-

schwerdeschrift geltend, er sei nicht so krank, wie es dargestellt werde. Trotz seiner Erkrankung sei er mit begleitender ambulanter Therapie und adäquater Medikation jederzeit fähig ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Es gehe ihm gut und die Diagnose behindere ihn im realen Alltag nicht. Er könne alles, was er wolle ohne Beeinträchtigung machen (act. 19 S. 1 f.). Er habe das Angebot und die Vertragsabschlussmöglichkeit für eine eigene Wohnung (vgl. act. 20/2). Zudem habe er im Rahmen einer selbständigen und selbstbestimmten Lösung auch die zukünftige ambulante psychiatrische Behandlung im Ambulatorium Baden aufgegleist. Dies gebe ihm die Gelegenheit auch ohne stationären Aufenthalt in einer Klinik eine Anlaufstelle zu haben sowie medikamentös und therapeutisch behandelt zu werden. Die Finanzierung der Wohnung und die laufenden Ausgaben seien durch eine Mietkautionsversicherung, die Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen ebenfalls gesichert (act. 19 S. 3 f.). Im Rahmen dieser Lösung könnte er selbständig in einer eigenen Wohnung leben, mit ambulanter psychiatrischer Unterstützung sowie Medikamenteneinnahme und Unterstützung durch sein Umfeld. Damit gebe es keinen Grund ihn fürsorgerisch zu platzieren und zwangsweise stationär zu behandeln. Ein derartiger Entscheid sei unverhältnismässig (act. 19 S. 5). 3.7.

Der Gutachter führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass der ge-

genwärtige Zustand des Beschwerdeführers ­ extrapoliert aus der Vergangenheit ­ eine Unterbringung in einer Einrichtung mittel- bis langfristig notwendig mache. Bei einer sofortigen Entlassung würde sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers innert Kürze verschlechtern. Aufgrund des Selbstfürsorgedefizits und des nahenden Herbsts und Winters wäre seine Gesundheit schnell und akut

gefährdet. Zudem sei nicht so sicher, ob er die Medikamente nehme und oder nicht. Er bezweifle es eher wegen der Krankheitsuneinsichtigkeit. Zudem dürfte das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers sehr grob gestrickt sein und sich auf wenige Personen ­ namentlich seine Ehefrau ­ beschränken. Diese wäre bei einer sofortigen Entlassung des Beschwerdeführers auch gefährdet. Für eine allfällige Entlassung bräuchte es in Zusammenarbeit mit der Klinik und dem Chefarzt der Psychiatrie eine langfristige Vorbereitung in Bezug auf den Wohnsitz, Medikation, ambulanter Nachbetreuung und Tagesstruktur. Anzustreben wäre vorerst eine gewisse Verlässlichkeit betreffend Ausgang etc. und dann könne eine Entlassung möglicherweise ins Auge gefasst werden. Eine heutige Entlassung sei zum Scheitern verurteilt (Prot. Vi. S. 14 ff.). 3.8.

Dr. med. C._____ führte seitens der Klinik aus, dass dem Beschwerdefüh-

rer zwei Medikamente verschrieben worden seien, er gegen den ärztlichen Rat eines jedoch abgesetzt habe. Die weitere Planung mit dem Beschwerdeführer scheitere daran, dass er keine weiteren Gespräche mit ihm [Dr. med. C.______] führe. Der Beschwerdeführer habe nach Eintritt in die Klinik sehr schnell in eine offene Station verlegt werden können und verbringe den Tag nach der Medikamenteneinnahme und dem Frühstück jeweils im freien Ausgang. Der jetzige Aufenthalt funktioniere gut und der Beschwerdeführer sei zuverlässig. Die Gesamtproblematik bestehe aber im nicht "Verheben" des sozialen Netzwerkes bei einem Austritt aus der Klinik. Zudem vermute er, dass der Beschwerdeführer die Medikamente absetzen werde. Nach dem Absetzen der Medikamente würde die katatone Schizophrenie innerhalb weniger Wochen exazerbieren und der Beschwerdeführer wäre krankheitsbedingt (z.B. katatone Erstarrung) selbstgefährdend. Die Vorgeschichte zeige, dass der Beschwerdeführer bisher nicht bereit gewesen sei, in einem ambulanten Setting zu funktionieren. Er würde aus ärztlicher Sicht dringend eine Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung empfehlen (Prot. Vi. 17 ff.; act. 7). 3.9.

Vorerst ist festzuhalten, dass ­ entgegen der Kritik des Beschwerdeführers

(act. 19 S. 2 ff.) ­ nicht zu beanstanden ist, dass der Gutachter das Gutachten nach Einsicht in das gesamte Patientendossier (vgl. act. 4 S. 4) und nachdem er

der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers beigewohnt hatte anlässlich der Hauptverhandlung mündlich erstattete. Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass die Akten bzw. das Patientendossier des Beschwerdeführers unvollständig gewesen seien oder für das Gutachten relevante Akten gefehlt hätten. Es kann somit im Rahmen der Beweiswürdigung auf das Gutachten abgestellt werden. Eine allfällige fehlende Unabhängigkeit von Dr. med. C._____ aus ­ wie der Beschwerdeführer geltend macht ­ finanziellen Interessen wäre ebenso im Rahmen der Würdigung der Ausführungen in der Stellungnahme zu berücksichtigen. 3.10. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann unter Berücksichtigung der übereinstimmenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Fachpersonen sowie der Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers festgestellt werden, dass er aufgrund der Erkrankung weiterhin schutz- und fürsorgebedürftig ist (vgl. act. 18 E. 3.6). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit stellt sich jedoch die Frage, ob es einer stationäre Unterbringung und Betreuung bedarf oder eine mildere Massnahme in einem ambulanten Setting ausreichen würde. Sowohl der Gutachter wie auch Dr. med. C._____ erklärten deutlich und übereinstimmend, dass eine umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der fürsorgerischen Unterbringung die Gesundheit des Beschwerdeführers schnell und akut gefährden würde (vgl. Prot. Vi. S. 15 und S. 18, act. 7). Auch weist die gescheiterte Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung im Oktober 2021 darauf hin, dass er ohne eine geeignete, nachhaltige und schrittweise Vorbereitung einer erneuten Entlassung mit der Selbstfürsorge überfordert sein wird, woraus eine Selbstgefährdung resultieren kann. Dass der Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit hat, den Mietvertrag einer Wohnung (inkl. Apartmentreinigung alle zwei Wochen, vgl. act. 20/2) abzuschliessen, hebt diese Problematik nicht auf. Hierbei ist auch das ­ nach eigenen Aussagen (Prot. Vi. S. 21) ­ relativ schlechte Verhältnis zur Beiständin zu berücksichtigen, welcher eine entscheidende Unterstützungsrolle bei der Organisation beim Austritt zukommen würde (vgl. Prot. Vi. S. 18). Es ist der Vorinstanz somit zuzustimmen, dass alleine mit einer Wohnmöglichkeit der Medikamentenerhalt und die Medikamenteneinnahme, eine zuverlässige Behandlungskooperation und die Selbstpflege des Beschwerdeführers nicht sichergestellt ist (vgl. act. 18 E. 3.6 Abs. 4). Ferner blieb der Beschwerdeführer bei der von ihm be-

haupteten "aufgegleisten" ambulanten psychiatrischen Behandlung im Ambulatorium in Baden sehr vage. Er reichte hierzu weder Nachweise noch Bestätigungen ein und die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten und die Geeignetheit der Einrichtung ist völlig unklar. Wie erwähnt ist aufgrund der Ausführungen der Fachpersonen zu bezweifeln, dass eine solche ambulante Behandlung zur Stabilisation des Krankheitsbildes zurzeit ausreichend wäre. Insgesamt erweist sich die fürsorgerische Unterbringung derzeit als geeignet und erforderlich, wie auch verhältnismässig. Die Betreuung oder Behandlung des Beschwerdeführers kann (noch) nicht mit leichteren Massnahmen erfolgen. Die Organisation und Durchführung von schrittweisen und geeigneten Vorbereitungshandlungen auf eine Entlassung des Beschwerdeführers durch die Klinik in Zusammenarbeit mit der Beiständin wären jedoch anzuregen. 3.11. Ferner ist die Geeignetheit der Einrichtung zu prüfen (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1 m.w.H.). 3.12. Das Pflegeheim Sonnhalde ist eine Fachklinik, die sich gemäss Gutachter auf chronifizierte Fälle spezialisiert hat (vgl. Prot. Vi. S. 15) und welche für die Unterbringung und Behandlung des Beschwerdeführers geeignet ist. 3.13. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
ZGB aktuell gegeben sind und die Vorinstanz die Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Juli 2022 der KESB der Stadt Zürich zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil ist damit abzuweisen.

4.

Kostenfolgen

Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Es wird erkannt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3.

Schriftliche Mitteilung an -

den Beschwerdeführer,

-

die verfahrensbeteiligte Klinik,

-

die KESB Stadt Zürich,

-

die Beiständin,

-

das Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich,

je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Gautschi versandt am: 7. Oktober 2022
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : PA220045
Datum : 07. Oktober 2022
Publiziert : 07. Oktober 2022
Quelle : ZH-Obergericht
Status : PA220045
Sachgebiet : Obergericht des Kantons Zürich
Gegenstand : Fürsorgerische Unterbringung Fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
ZGB: 426 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
439 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 439 - 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:
1  bei ärztlich angeordneter Unterbringung;
2  bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung;
3  bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung;
4  bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
5  bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.
2    Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.
3    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.
4    Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
446 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3    Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4    Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
Weitere Urteile ab 2000
5A_257/2015
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BBl
2006/7001