Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210220-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 5. Juli 2022

in Sachen 1.

A._____,

2.

B._____,

3.

C._____,

Beschuldigte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Z._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Baumgartner, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Unterlassung der Nothilfe Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. Januar 2021 (GG190236)

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 1. November 2019 (Urk. 33) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1.

Der Beschuldigte A._____ (Beschuldigter 1) ist schuldig der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB.

2.

Der Beschuldigte B._____ (Beschuldigter 2) ist schuldig der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB.

3.

Die Beschuldigte C._____ (Beschuldigte 3) ist schuldig der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB.

4.

Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon 76 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

5.

Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon 76 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

6.

Die Beschuldigte 3 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon 76 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

7.

Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten 1 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

8.

Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten 2 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

9.

Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten 3 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

10. Die beim FOR unter der Referenz-Nr. K190602-003 / 75525267 lagernde Daktyloskopische Spur (Asservat Nr. A012'729'087) wird nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 11. Das beim FOR unter der Referenz-Nr. K190602-003 / 75525267 lagernde Damenkleid (Asservat Nr. A012'684'990) wird dem Beschuldigten 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet. 12. Die folgenden, polizeilich sichergestellten Gegenstände werden der Beschuldigten 3 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K190602-003 / 75525267 lagernd: -

Damenbekleidung (Asservat Nr. A012'684'876)

-

Damenhose (Asservat Nr. A012'684'923)

-

Sportschuhe (Asservat Nr. A012'684'956)

13. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers D._____ wird abgewiesen. 14. Die Gerichtsgebühr wird in Bezug auf den Beschuldigten 1 festgesetzt auf: Fr.

900.00 ; die weiteren Kosten betragen:

Fr.

1'000.00 Gebühr Anklagebehörde

Fr.

2'408.95 Gutachten

Fr.

22'676.10 amtliche Verteidigung

Fr.

1'578.30 Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand durch STA

Fr.

1'441.25 Anteil unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss vorstehender Dispositivziffer, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidi-

gung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten 1 auferlegt. 16. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen mit Fr. 22'676.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO. 17. Die Gerichtsgebühr wird in Bezug auf den Beschuldigten 2 festgesetzt auf: Fr.

900.00 ; die weiteren Kosten betragen:

Fr.

1'000.00 Gebühr Anklagebehörde

Fr.

2'099.55 Gutachten

Fr.

23'989.10 amtliche Verteidigung

Fr.

1'578.30 Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand durch STA

Fr.

1'441.25 Anteil unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss vorstehender Dispositivziffer, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten 2 auferlegt. 19. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen mit Fr. 23'989.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO. 20. Die Gerichtsgebühr wird in Bezug auf die Beschuldigte 3 festgesetzt auf:

Fr.

900.00 ; die weiteren Kosten betragen:

Fr.

1'000.00 Gebühr Anklagebehörde

Fr.

2'099.55 Gutachten

Fr.

25'534.65 amtliche Verteidigung

Fr.

1'578.30 Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand durch STA

Fr.

1'441.25 Anteil unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 21. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gemäss vorstehender Dispositivziffer, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden der Beschuldigten 3 auferlegt. 22. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 3 Rechtsanwalt MLaw Z._____ wird für seine Aufwendungen mit Fr. 25'534.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO. 23. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft Rechtsanwalt W._____ wird mit Fr. 4'323.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Dasselbe gilt für die von der Staatsanwaltschaft bereits bevorschussten Fr. 4'734.90. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO. Berufungsanträge: a)

Der Verteidigung des Beschuldigten 1 (Urk. 141 S. 2) 1.

Es seien Ziff. 1, 4, 7, 14 und 15 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Januar 2021 (GG190236) aufzuheben und A._____ vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB freizusprechen.

2.

Es sei A._____ für die Zeit der ungerechtfertigten Untersuchungshaft vom 02.06.2019 - 16.08.2019, d.h. insgesamt 76 Tage, eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'200.­, zzgl. Zins zu 5 % seit dem mittleren Verfallstag (09.07.2019), gesamthaft CHF 17'473.75 zuzusprechen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7 % MwSt., zulasten der Staatskasse.

b)

Der Verteidigung des Beschuldigten 2 Formelle Anträge (Urk. 130) Es sei das vorliegende Berufungsverfahren (SB210220) zu sistieren, bis die III. Strafkammer der Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren UA220022 über das gegen Staatsanwältin Katrin Baumgartner gestellte Ausstandsbegehren entschieden hat. Materielle Anträge (Urk. 105 S. 2 f.; Urk. 142 S. 3 f.): 1.

Die Dispositivziffer 2, 5 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. Januar 2021 (GG190236), seien aufzuheben und die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

Die Dispositivziffer 17 und 18 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. Januar 2021 (GG190236), seien aufzuheben und die Gerichts- und die Untersuchungskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.

Das erstellte DNA-Profil der Beschuldigten sei zu löschen.

4.

Der Beschuldigten sei für die erstandene Haft von 76 Tagen eine Genugtuung von insgesamt CHF 19'000.00 (76d x CHF 250.00), zuzüglich 5 % Zins ab dem mittleren Verfall, dem 9. Juli 2019, aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

5.

Der Beschuldigten seien CHF 7'600.00 (76d x CHF 100.00) zuzüglich 5 % Zins ab dem mittleren Verfall, dem 9. Juli 2019, als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

6.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

c)

Der Verteidigung der Beschuldigten 3 Prozessuale Anträge (Urk. 125 S. 3) Es sei das vorliegende Berufungsverfahren (SB210220) zu sistieren, bis die III. Strafkammer der Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren UA220022 über das gegen Staatsanwältin Katrin Baumgartner gestellte Ausstandsbegehren entschieden hat. Materielle Anträge (Urk. 143 S. 3 f.): 1.

Es seien die Dispositivziffern 3, 6, 9, 20 und 21 des Urteils vom 14. Januar 2021 des Bezirksgerichts Zürich (GG190236) sowie die dazugehörigen Erwägungen aufzuheben.

2.

C._____ sei vom Vorwurf der unterlassenen Nothilfe freizusprechen.

3.

Es sei die Vernichtung des mit Verfügung vom 19. Juli 2019 erstellten DNA-Profil von C._____ anzuordnen.

4.

C._____ sei eine Genugtuung von mindestens CHF 15'200.­ zzgl. Zins zu 5 % seit dem 10. Juli 2019 zuzusprechen.

5.

Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. In Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung sei auf einen Nachforderungsvorbehalt zu verzichten.

6.

Es sei festzustellen, dass die nicht angefochtenen Dispositivziffern des Urteils vom 14. Januar 2021 des Bezirksgerichts Zürich (GG190236) in Rechtskraft erwachsen sind.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse. d)

Des Vertreters der Privatklägerschaft (Urk. 109) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

e)

Anschlussberufungsanträge der Staatsanwaltschaft (Urk. 144 S. 2) 1.

Das erstinstanzliche Urteil betreffend die Schuldsprüche gemäss Urteilsdispositiv Ziffern 1, 2 und 3 sei zu bestätigen.

2.

Ziffern 4, 5, 6, 7, 8, und 9 des Urteilsdispositivs dagegen seien aufzuheben und die Beschuldigten je mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 500.­ zu bestrafen, wobei die erstandene Haft auf die Freiheitsstrafe anzurechnen und die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen sei, bzgl. A._____ und B._____ unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, bezgl. C._____ unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft seien auf die Staatskasse zu nehmen. ___________________________________

Erwägungen: I. Vorbemerkung zu Parteibezeichnung Sowohl der Privatkläger D._____ als auch der Beschuldigte 2 sind Transfrauen, weshalb für beide fortan in den Erwägungen ­ wie bereits im vorinstanzlichen Urteil ­ die weibliche Bezeichnungsform verwendet wird. II. Prozessgang 1.

Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 14. Januar 2021 (Urk. 100)

sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, die drei Beschuldigten der Unterlassung der Nothilfe schuldig und bestrafte sie jeweils mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.­. Sämtliche Strafen wurden bedingt ausgesprochen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wies die Vorinstanz ab. Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigten 1, 2 und 3 fristgerecht Berufung an (Urk. 92 - 94). Die Berufungserklärungen vom 28. April 2021 (Beschuldigte 3; Urk. 104), vom 3. Mai 2021 (Beschuldigte 2; Urk. 105) und vom 4. Mai 2021 (Beschuldigter 1; Urk. 106) erfolgten ebenfalls fristgerecht. 2.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2021 wurde der Staatsanwaltschaft und

der Privatklägerin Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 107), worauf die Privatklägerin mit Eingabe vom 14. Mai 2021 verzichtete. Demgegenüber erklärt die

Staatsanwaltschaft

am

21. Mai

2021

fristgerecht

Anschlussberufung

(Urk. 110). Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2021 wurde den Beschuldigten und der Privatklägerin die Anschlussberufung zugestellt (vgl. Urk. 111). 3.

Am 28. Juni 2022 beantragte die Beschuldigte 3, es sei das vorliegende Be-

rufungsverfahren zu sistieren, bis die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Beschwerdekammer) im Verfahren UA220022 über das gegen Staatsanwältin Katrin Baumgartner gestellte Ausstandsbegehren entschieden habe (Urk. 125). Ein gleichlautendes Gesuch vom 29. Juni 2022 ging in der Folge auch seitens der Beschuldigten 2 ein (Urk. 130). Den Parteien wurde mitgeteilt, dass über die Sistierungsgesuche anlässlich der Berufungsverhandlung vorfra-

geweise entschieden werde (Urk. 127 und Urk. 131). Der Verteidiger des Beschuldigten 1 beantragte mit Eingabe vom 29. Juni 2022 zudem die Abnahme der Vorladung für die Berufungsverhandlung, da er gegenwärtig keinen Kontakt zu seinem Klienten habe (Urk. 124). Das Verschiebungsgesuch wurde von der Verfahrensleitung abgewiesen (Urk. 124). Das vom Verteidiger hinsichtlich des Beschuldigten 1 am 4. Juli 2022 gestellte Dispensationsgesuch wurde dagegen bewilligt (Urk. 132). 4.

Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 5. Juli 2022 in Anwesenheit

der Beschuldigten 2 und 3 statt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 5.

Gemäss Art. 402
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 402 Wirkung der Berufung - Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.
StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf-

schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
1    Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
2    Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270
StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Beschuldigten 1, 2 und 3 beantragen im Berufungsverfahren allesamt einen Freispruch unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Unangefochten geblieben sind somit einzig die vorinstanzliche Verfügung über Spuren bzw. die Herausgabe sichergestellter Gegenstände (Dispositiv-Ziffern 10 - 12) sowie die Abweisung der Zivilklage (Genugtuung) der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffer 13). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 402
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 402 Wirkung der Berufung - Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.
StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. III. Prozessuales 1.

Zunächst ist auf die Sistierungsgesuche einzugehen.

1.1. Hintergrund dieser Gesuche bildet das Strafverfahren, welches von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen D._____ (im hiesigen Verfahren

Privatklägerin) als Beschuldigte geführt wird. Gegenstand dieses Verfahrens bildet der Vorwurf falscher Anschuldigungen zum Nachteil der drei im hiesigen Verfahren Beschuldigten 1, 2 und 3, nachdem D._____ im Nachgang an den hier zu untersuchenden Vorfall gegenüber der Polizei fälschlicherweise angegeben hatte, von den drei hiesigen Beschuldigten aus dem Fenster gestossen worden zu sein. Im Rahmen dieses (noch nicht rechtskräftig eingestellten) zweiten Strafverfahrens hatte die Verteidigung der Beschuldigten 3 ein Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwältin Baumgartner gestellt, welches zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Strafkammer) pendent war. Das Ausstandsbegehren begründet sie im Wesentlichen damit, dass die Staatsanwältin das Verfahren wegen falscher Anschuldigung nur widerwillig, fehlerhaft und lasch führe, während die selbe Staatsanwältin das Verfahren wegen Unterlassung der Nothilfe gegen die hiesigen Beschuldigten 1, 2 und 3 mit übermässiger Härte geführt habe. Daraus ergebe sich unter anderem eine unhaltbare Ungleichbehandlung der beschuldigten Personen in diesen beiden Strafverfahren (vgl. Urk. 126/1). 1.2. Mit ebendieser behaupteten Ungleichbehandlung durch die in beiden Verfahren fallführende Staatsanwältin begründen die Beschuldigten 2 und 3 denn auch ihre Sistierungsgesuche (Urk. 125 S. 5 f.; Urk. 130 S. 2 f.). Damit verkennen die Beschuldigten jedoch, was entscheidend ist: Wie sich aus der soeben dargelegten Ausgangslage ergibt, liegt im vorliegenden Strafverfahren kein Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin vor. Bei dieser Ausgangslage vermag der Ausgang des einzig im anderen Strafverfahren betreffend falsche Anschuldigung angestossenen Ausstandsverfahren ­ selbst im Falle eines gutheissenden Entscheids der Beschwerdekammer ­ auch keinen direkten Einfluss auf das hiesige Verfahren zu zeitigen. Gleiches gilt im Übrigen auch hinsichtlich der am Verhandlungstag noch hängigen Beschwerde gegen die im Gegenverfahren wegen falscher Anschuldigung von der Staatsanwältin verfügte Einstellung des Verfahrens (vgl. dazu Prot. II S. 14 f.). Vor diesem Hintergrund erlaubt der Grundsatz des Beschleunigungsgebotes im vorliegenden Verfahren, welches einen Vorwurf von begrenzter Schwere zum Gegenstand hat, der bereits drei Jahre zurückliegt, jedenfalls keine unnötige Hinauszögerung des Verfahrens. Entspre-

chend wurden die Sistierungsanträge im Rahmen der Berufungsverhandlung abgewiesen (Prot. II S. 16). 2.

Weiter ist auf Thematik der Verwertbarkeit der Einvernahmen der Beschul-

digten einzugehen: 2.1. Der Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet ein Vorfall, der sich am Abend des 1. Juni 2019 ereignete, bei welchem die Privatklägerin durch einen Sturz aus einem Fenster im 2. Stock in eine Tiefgarageneinfahrt an der Liegenschaft E._____-strasse ... in Zürich erhebliche Beinverletzungen zuzog. Bereits am Folgetag, am 2. Juni 2019, wurden sämtliche 3 Beschuldigten durch die Kantonspolizei Zürich erstmals zu Sache einvernommen (Urk. 2/1; 3/1; 4/1). Es folgten am Tag darauf die Hafteinvernahmen mit den drei Beschuldigten (Urk. 2/2; 3/2; 4/2). Im Rahmen dieser Einvernahmen machten zunächst sämtliche Beschuldigten Aussagen zur Sache, während sie in der Folge (bzw. hinsichtlich der Beschuldigten 3 bereits ab der Hafteinvernahme) von ihrem Aussageverweigerungsrecht gebraucht machten (Urk. 2/3, 3/3, 4/2, 4/3 sowie Konfrontationseinvernahme Urk. 5). Die Beschuldigten liessen bereits im vorinstanzlichen Verfahren über ihre amtlichen Verteidigungen geltend machen, dass ihre im Vorverfahren getätigten Aussagen aufgrund der Verletzung der Vorschriften gemäss Art. 158 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO allesamt nicht verwertbar seien. 2.2. Diesen Einwand erhoben die Beschuldigten auch im Berufungsverfahren. Sie stellen sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Aussagen sämtlicher Beschuldigten, welche diese unter dem Tatvorwurf der schweren Körperverletzung oder versuchten Tötung gemacht haben, im vorliegenden Verfahren wegen Unterlassung der Nothilfe gestützt auf Art. 158 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO i.V.m. Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO nicht verwertet werden dürften, da ihnen bezüglich der Unterlassung der Nothilfe kein rechtsgenüglicher bzw. überhaupt kein Tatvorwurf gemacht worden sei. Ein entsprechender Tatvorwurf hinsichtlich Unterlassung der Nothilfe sei während sämtlichen Einvernahmen bis zur Einstellung des Verfahrens wegen versuchter Tötung unterblieben, obschon das Thema einer Unterlassung der Nothilfe von Beginn an augenfällig gewesen sei (vgl. Urk. 106 S. 3; Urk. 143 S. 4 ff.

[Beschuldigter 3]; Urk. 142 S. 4 ff. [Beschuldigte 2]; Urk. 141 S. 3 [Beschuldigte 1]). 2.3. Gemäss Art. 158 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a). Der Beschuldigte muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um den Vorhalt der konkreten äusseren Umstände der Straftat. Die beschuldigte Person soll anhand dessen erkennen können,

welcher

konkrete

Lebenssachverhalt

ihr

zur

Last

gelegt

wird

(BGE 141 IV 20 E. 1.3.3). Diese Information über den Gegenstand der Strafuntersuchung ist Voraussetzung dafür, dass sich die beschuldigte Person zu den Tatvorwürfen äussern und sich wirksam verteidigen kann. Ferner hat dieser Hinweis die Funktion, den Prozessgegenstand festzulegen. Massgeblich ist dabei die Tathypothese, mit welcher die Strafverfolgungsbehörde gegenüber der beschuldigten Person arbeitet, auch wenn sie diese erst bruchstückhaft beweisen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_359/2021 vom 20. März 2021 E. 1.3 m.w.V.). 2.4. Die Vorinstanz hat die den Beschuldigten in der ersten Einvernahme durch die Kantonspolizei gemachten Vorhalte zutreffend wie folgt zusammengefasst (Urk. 100 S. 9 f.): Dem Beschuldigten 1 wurde vorgehalten, dass gegen ihn "ein Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, allenfalls versuchter Tötung ­ begangen gestern 01.06.2019, ca. 23.43 Uhr, ... Zürich, E._____-strasse ... ­ eingeleitet" wurde (Urk. 2/1 S. 1). Der Beschuldigten 2 wurde "vorgeworfen, am Samstagabend, 01.06.2019, an der E._____-strasse ... in Zürich ... im Zimmer Nr. ... im zweiten Obergeschoss mit drei weiteren Personen anwesend gewesen zu sein, wobei die Privatklägerin gegenüber einer Auskunftsperson schilderte, sie sei von einem oder mehreren der drei Personen, welche sich in diesem Zimmer befanden, absichtlich aus dem Fenster gestossen worden, worauf sie in der Folge ca. 9.5 Meter in die Tiefe fiel und sich dabei unter anderem schwerste Beinverletzungen zuzog. Die Tat soll sich um ca. 23.43 Uhr ereignet haben" (Urk. 3/1 S. 1).

Der Beschuldigten 3 wurde vorgehalten, gegen sie sei "ein Strafverfahren wegen des Vorfalles vom 01./02.06.2019 an der E._____-strasse ... in Zürich eingeleitet worden, wo eine verletzte Person vor der Liegenschaft aufgefunden wurde, die offenbar aus dem Fenster gestürzt sein soll. Es besteht der Verdacht auf schwere Körperverletzung, allenfalls versuchte Tötung" (Urk. 4/1 S. 1). 2.5. Im Ergebnis ebenso zutreffend ist auch die rechtliche Einordnung dieser Vorhalte durch die Vorinstanz im Hinblick auf die Verwertbarkeit. Den Beschuldigten wurde zum damaligen sehr frühen Zeitpunkt der Untersuchung (nur rund 14 Stunden nach dem Vorfall) entsprechend des damaligen Verfahrensstandes aufgezeigt, in welchem Zusammenhang gegen sie eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Dabei wurde der Lebenssachverhalt, hinsichtlich welchem es ihre allfällige strafrechtliche Beteiligung abzuklären galt, sehr präzise umrissen, indem neben exakten Datums- und Zeitangaben sowie Ortsangaben des Ereignisses ferner der Name der Geschädigten wie auch die von ihr erlittenen Verletzungen genannt und die zum damaligen Zeitpunkt bekannten groben Angaben zu den Tatumständen (schwere Beinverletzung durch Sturz/Fall aus dem Fenster) eröffnet wurden. Den Beschuldigten war entsprechend bewusst, in welchem Zusammenhang sie nun einvernommen würden und wogegen sie sich zu verteidigen hatten. Die genauen Angaben hätten es ihnen durchaus ermöglicht, ein allfälliges Alibi zu nennen oder zu behaupten, beim besagten Vorfall nicht anwesend gewesen zu sein. Der Fall ist mithin nicht vergleichbar mit einer Situation, in welchen eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO angenommen werden muss, weil der Vorhalt aus derart pauschalen ­ zeitlich, örtlich und sachlich unbestimmten ­ Vorwürfen besteht, dass die beschuldigte Person von vorherein gar nicht in der Lage ist, sich gezielt zum Verfahrensgegenstand zu äussern (beispielsweise: "Sie werden verdächtigt, Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Wie äussern Sie sich dazu?"). Dieser Fall ist ­ wie die Vorinstanz zutreffend darauf hinwies (Urk. 100 S. 10) ­ auch nicht vergleichbar mit dem vom Verteidiger des Beschuldigten 3 angeführten Beispiel, in welchem eine Person beispielsweise unter dem Vorhalt, an einem Ort einen Diebstahl begangen zu haben, an welchem sich gleichzeitig auch ein Tötungsdelikt ereignete, befragt wird und damit unter dem Titel eines vergleichsweise harmlosen Vermögensdelikts vom Beschuldigten Ver-

dachtsgründe für das (allenfalls gar bewusst noch nicht erwähnten) Tötungsdelikt gesammelt werden (Urk. 56 S. 5 Rz. 8). Als sich die Beschuldigten der Polizei stellten, taten sie dies im Wissen darum, dass sie hinsichtlich des Sturzes der Privatklägerin aus dem Fenster befragt werden würden. Wie die Vorinstanz zutreffend anfügte, mussten sie damit rechnen, zu ihrer Rolle im Hinblick auf den Fenstersturz und ihre Reaktion auf diesen befragt zu werden, wobei mit der Vorinstanz als durchaus naheliegend zu betrachten ist, dass sie angesichts des von ihnen vertretenen Standpunktes, wonach sie sich am Fenstersturz in keiner Weise aktiv beteiligt hätten, unweigerlich mit Fragen zu ihrem Umgang mit der angetroffenen Situation, mithin zur allfälligen Hilfeleistung für die Geschädigte, konfrontiert würden. Diesbezüglich ist ebenso erwähnenswert, dass den Beschuldigten allesamt von Beginn weg eine Verteidigung zur Seite gestellt wurden, mit welchem im Vorfeld der ersten Einvernahmen ihre Aussage- bzw. Verteidigungsstrategie wie auch deren allfällige strafrechtliche Tragweite hatten absprechen können (vgl. Urk. 2/1 S. 1 F/A 5; Urk. 3/1 S. 1 F/A 4; Urk. 4/1 S. 1 Protokollnotiz). Als sie sich entschieden, auszusagen, waren sie vor diesem Hintergrund somit ausreichend in der Lage, ihre Verteidigungsrechte ­ insbesondere auch hinsichtlich der Unterlassung der Nothilfe ­ wirksam auszuüben. Als sie sich hinsichtlich der ausdrücklich zu diesem Thema gestellten Fragen dazu entschieden, einzugestehen, dass sie der Privatklägerin keinerlei Hilfe leisteten, taten sie dies im Bewusstsein, dass sie dafür zur Verantwortung gezogen werden könnten. Aus ihren Aussagen ergibt sich sodann, dass sie sich ihrer Pflicht, der verletzten Geschädigten Nothilfe zu leisten oder zumindest Hilfe zu holen, durchaus bewusst waren (vgl. dazu unten E. IV.9.). Es kann mithin auch nicht gesagt werden, dass sie sich der Tragweite ihrer Aussagen, wonach sie den Ort des Vorfalls in Kenntnis der Lage (Fenstersturz der Geschädigten) verlassen hatten, ohne etwas in diese Richtung zu unternehmen, nicht bewusst gewesen wären. Dass im Rahmen der jeweils dritten Einvernahmen der drei Beschuldigten nicht mehr von Körperverletzung oder Tötung, sondern von Unterlassung der Nothilfe die Rede war, was dann auch zu Anklage erhoben wurde, ist der (gegenüber dem ersten Verfahrensstadion abweichenden bzw. "herabgestuften") rechtlichen Qualifikation des Verhaltens der Beschuldigten innerhalb jenes Lebenssachverhalts geschuldet, der ihnen von Anfang an als The-

ma der Strafuntersuchung eröffnet wurde. Wie eingangs dargelegt, geht es bei der Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO in der ersten Einvernahme gerade nicht primär um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, bildet deren Abklärung doch genau der Zweck der Strafuntersuchung. 2.6. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die im Verlaufe des Vorverfahrens notwendig gewordene Korrektur der rechtlichen Beurteilung des zu Beginn der ersten Einvernahme bereits eröffneten Lebenssachverhaltes keine neuerliche Hinweispflicht nach Art. 158 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO auslöste (Urk. 100 S. 10). Die Einwände der Verteidigungen der Beschuldigten erweisen sich als unbegründet. Einer Verwertung der Aussagen der Beschuldigten steht mithin nichts entgegen. IV. Materielles 1.

Die Anklagebehörde macht den drei Beschuldigten zum Vorwurf, sich in kei-

ner Weise ­ weder durch Nachschau noch durch Alarmierung von Rettungskräften ­ um die Privatklägerin gekümmert zu haben, nachdem diese aus dem Fenster im 2. Stockwerk über 9.5 Meter in die Tiefe auf den Asphaltboden der Einfahrt einer Sammelgarage im Hinterhof gestürzt war. Die Privatklägerin habe in konkreter Lebensgefahr geschwebt, nachdem sie mit schweren Beinverletzungen in der Einfahrt der Sammelgarage liegen geblieben und entsprechend infolge der Beinfrakturen hätte verbluten und zudem von einem die Einfahrt passierenden Auto hätte überrollt werden können. Die Beschuldigten hätten unmittelbar nach dem Sturz der Privatklägerin von diesem gewusst und mit dem Schlimmsten ­ insbesondere auch damit, dass die Privatklägerin an den Folgen dieses Sturzes hätte sterben können ­ gerechnet. Damit hätten sich die Beschuldigten der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB schuldig gemacht. 2.

Gemäss Art. 128
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-

strafe bestraft, wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Art. 128
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB sanktioniert eine abstrakte Gefährdung durch Unterlassen. Diese Bestimmung erlegt jedem, der dazu in

der Lage ist, die allgemeine Pflicht auf, anderen in Notfällen zu helfen (BGE 121 IV 18 E. 2a). Die zu leistende Hilfe beschränkt sich auf Handlungen, die möglich und nützlich sind und die vom Täter unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise erwartet werden können. Es geht nur darum, die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zu ergreifen, wobei ein Erfolg nicht vorausgesetzt wird. Der Tatbestand von Art. 128
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB ist mithin erfüllt, sobald der Täter dem Verletzten nicht hilft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre. Hilfe ist auch dann geboten, wenn es nur darum geht, einem Verletzten oder Sterbenden Leiden zu ersparen. Der Täter muss tun, was in seiner Macht steht. In der heutigen Zeit, in der es Mobiltelefone und effiziente Hilfsorganisationen gibt, ist ein Anruf bei einem Notdienst, einem Arzt oder der Polizei eine angemessene Möglichkeit, schnell Hilfe zu holen. Die Pflicht zur Hilfeleistung besteht nur, wenn sich die Person, die der Hilfe bedarf, in unmittelbarer Lebensgefahr befindet. Die Ursache der Todesgefahr ist dabei unerheblich. Der Begriff der unmittelbaren Todesgefahr findet sich auch in Art. 129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. In Anlehnung daran muss also die ernsthafte Wahrscheinlichkeit eines baldigen Todes bestehen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Voraussetzungen der Hilfeleistungspflicht, einschliesslich der eigenen Hilfeleistungsmöglichkeiten, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 121 IV 18 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6S.162/2000 vom 20. Dezember 2000 E. 2a; 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2020 E. 3.2.3.). 3.

Die Vorinstanz hat die Aussagen der drei Beschuldigten in ihrem Urteil zu-

treffend zusammengefasst (Urk. 100 S. 11). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO). Mit Blick auf das Kerngeschehen berichten die Beschuldigten, dass sich die Privatklägerin nach ausgiebigem Konsum von Alkohol und Kokain relativ unvermittelt in einem emotionalen Ausnahmezustand wiedergefunden habe, im Rahmen dessen sie damit drohte, aus dem Fenster zu springen und auch entsprechende Anstalten machte, indem sie sich zum offenen Fenster begab. Nachdem die Beschuldigten dies zunächst mit vereinten Kräften verhindern konnten, habe die Privatklägerin gesagt, sie würde nicht springen, wenn die Beschuldigten 1 und 3 das Studio verlassen würden. Dies hätten die beiden in der Folge getan und sich zum Lift im Korridor des Wohnhauses begeben, wo sie ge-

wartet hätten. Die Beschuldigte 2 sei zunächst noch kurzzeitig mit der Privatklägerin im Zimmer verblieben, habe sich dann jedoch auch daran gemacht, das Zimmer zu verlassen. Als sie dann kurz danach zurück zum Fenster geschaut habe, sei die Privatklägerin nicht mehr dort gewesen. Sie habe aber entfernte Aufprallgeräusche wahrgenommen. Unmittelbar danach begab sich die Beschuldigte 2 zu den beim Lift wartenden Beschuldigten 1 und 3 und teilte ihnen erschrocken mit, dass die Privatklägerin soeben aus dem Fenster gesprungen sei. In der Folge entfernten sich sämtliche Beschuldigten vom Ort des Geschehens, wobei sie sich nach gemeinsamen Verlassen der Liegenschaft trennten. Die Beschuldigten 1 und 3 gaben an, sich zum ...-platz begeben zu haben, wo sie gewartet hätten und kurze Zeit später eine herbeigerufene Freundin der Beschuldigten 3 trafen, mit welcher sie sich später dann auch auf den Polizeiposten begaben. Die Beschuldigte 2 begab sich zunächst ebenfalls zu einer Freundin an der F._____-strasse und stellte sich später ihrerseits der Polizei. Wie bereits der Erstrichter zutreffend feststellte, schildern die drei Beschuldigten den Vorfall zunächst in freier Erzählung und hernach im Rahmen spezifischer Nachfragen ­ hinsichtlich der Beschuldigten 1 und 2 dabei konstant über zwei Einvernahmen hinweg ­ im Wesentlichen identisch und widerspruchsfrei. Ihre Aussagen fielen sodann plausibel und weitgehend detailliert aus und enthalten emotionale Momente. Insbesondere die Aussagen der Beschuldigten 3 fielen besonders detailreich und lebensnah aus, sodass davon auszugehen ist, dass sie auf tatsächlich Erlebtem basieren. Die Aussagen der drei Beschuldigten erweisen sich demnach als glaubhaft. Im Ergebnis erweist sich der äussere Anklagesachverhalt mithin als erstellt. 4.

Wie dargelegt erfordert die Erfüllung des Tatbestandes, dass sich die ge-

schädigte Person in unmittelbarer Lebensgefahr befand. Wie sich aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin Zürich vom 27. September 2019 (Urk. 15/3) ergibt, erlitt die Privatklägerin infolge des Sturzes aus dem Fenster bei einer Fallhöhe von rund 9.5 Metern erhebliche Verletzungen vorwiegend am linken Fuss und Bein sowie an Becken, Kreuzbein und der Lendenwirbelsäule. Obwohl sie beim Auffinden durch den Ersthelfer (G._____) und den nachfolgend eintreffenden Einsatzkräften noch ansprechbar war, musste die Privatklägerin in der Folge aufgrund der schweren Verletzungen intubiert in den

Spitalnotfall verlegt und einer notfallmässigen Operation unterzogen werden, im Rahmen derer Anzeichen eines kreislaufrelevanten Blutverlustes festgestellt wurden, was erst durch Abgabe von drei Blutkonserven stabilisiert werden konnte. Gemäss Gutachten bestand somit für die Privatklägerin Lebensgefahr durch die hohe Eintrittswahrscheinlichkeit des Verblutens infolge der komplexen Frakturen am linken Bein (Urk. 15/3 S. 6 f.). Damit ist das Tatbestandserfordernis einer unmittelbaren Lebensgefahr erfüllt. Wie in der Anklageschrift sodann zu Recht ergänzend aufgeführt wird, kam die Privatklägerin nach dem Sturz mitten in der Einfahrt einer Sammelgarage zu liegen, wo sie sich aufgrund ihrer Beinverletzungen nicht mehr wegbewegen konnte und folglich ernsthafte Gefahr bestand, von einem ein- oder ausfahrenden Auto übersehen und überfahren zu werden, insbesondere nachdem es zum Zeitpunkt des Vorfalls dunkel war, die Privatklägerin am Boden lag und zudem schwarze Kleider trug. Soweit ersichtlich war die Garageneinfahrt sodann unbeleuchtet (vgl. Wahrnehmungsbericht Pol. H._____, Urk. 1/9 sowie Fotos des Auffindeortes der Privatklägerin, Urk. 1/9 S. 3 f.). 5.

Gemäss der Rechtsprechung erlischt die Pflicht zur Hilfeleistung im Sinne

von Art. 128 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB, wenn die Hilfe offensichtlich keinem Bedürfnis mehr entspricht, insbesondere wenn die Person in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, wenn Dritte sie ausreichend versorgen, wenn sie die angebotene Hilfe ausdrücklich ablehnt oder wenn der Tod bereits eingetreten ist (BGE 121 IV 18 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.2.). Die Verteidigung der Beschuldigten 2 und 3 stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, eine Hilfeleistung der Beschuldigten sei gar nicht notwendig gewesen, da sich umgehend Ersthelfer ­ konkret G._____ ­ sowie die unmittelbar danach (von Dritten) alarmierten Polizei- und Sanitätskräfte, die sehr rasch eingetroffen seien, um die Privatklägerin kümmerten. Es sei entsprechend unklar, welche Hilfeleistung die Beschuldigten überhaupt noch hätten erbringen können oder müssen (Urk. 79 S. 9, Urk. 143 S. 19 [Beschuldigte 3]; Urk. 75 S. 12, Urk. 142 S. 8 [Beschuldigte 2]). Damit sind die Beschuldigten nicht zu hören. Zwar lässt sich der zeitliche Ablauf der Ereignisse nicht mehr auf die Minute genau feststellen. Anders als die Verteidigung es darzustellen versucht, war es aber jedenfalls keineswegs so, dass der Privatklägerin fast schon "innert Sekunden" nach dem Aufprall

bereits Hilfe zur Seite stand. Der von der Verteidigung des Beschuldigten 3 erwähnte Ersthelfer G._____ gab an, zunächst einen Schrei sowie ein "Klöpfen" und dann "nach ca. 5 Minuten" wiederholte Hilfeschreie gehört zu haben, was ihn dann veranlasst habe, nachzusehen und nach dem Auffinden der Privatklägerin die Rettungskräfte zu alarmieren (Urk. 7/1 S. 1 f.). Demgegenüber hatten die drei Beschuldigten unmittelbar nach dem Fenstersturz von diesem Kenntnis erlangt und wären entsprechend in der Lage gewesen, der Privatklägerin deutlich schneller Hilfe zu leisten oder solche zu alarmieren. Auch wenn die Rettungskräfte glücklicherweise doch noch von Drittpersonen alarmiert wurden und tauch relativ schnell am Unfallort eingetroffen sein dürften, kann nicht gesagt werden, eine rasche Reaktion der Beschuldigten zur Hilfeleistung im erwähnten Sinne wäre von vornherein nutzlos gewesen, kann doch als gerichtsnotorisch erachtet werden, dass bei derart schweren Verletzungen ­ insbesondere bei potentiell raschem und hohem Blutverlust ­ buchstäblich jede Sekunde zählen kann. Zudem entfällt die Pflicht, Nothilfe zu leisten, nicht, wenn andere Personen ebenfalls in die Lage komme, Hilfe zu leisten (vgl. BGE 121 IV 18 E. 2b/aa). Schliesslich war es auch nicht so, dass die Beschuldigten einzig deshalb keine Hilfe leisteten, weil sie erkannten, dass ausreichende Hilfe bereits von anderen geleistet wurde. Vielmehr verliessen sie den Ort des Geschehens umgehend nach dem Fenstersturz, ohne sich in irgendeiner Weise zu vergewissern, wie es um die Privatklägerin stand und ob bereits Hilfe unterwegs war. Dass sie später, als sie sich längst vom Geschehen entfernt hatten, Sirenen der Blaulichtorganisationen wahrnahmen, vermag sie im Lichte des Gesagten jedenfalls nicht zu entlasten. 6.

Beim Suizid entfällt nach einhelliger Ansicht der Lehre die Hilfspflicht, solan-

ge dieser durch eine urteilsfähige Person begangen wird (MAEDER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 41 zu Art. 128
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB). Ob die Privatklägerin letztlich tatsächlich bewusst aus dem Fenster sprang oder aufgrund ihrer Position beim Fenster bzw. auf dem Fenstersims ­ allenfalls auch gefördert durch ihre Alkohol- und Kokainintoxikation ­ letztlich doch ungewollt in die Tiefe stürzte, lässt sich angesichts der gegenteiligen Aussagen der Privatklägerin und der Geschädigten nicht mehr feststellen, insbesondere nachdem die zum Zeitpunkt des Sturzes noch im Zimmer anwesende Beschuldigte 2 den Moment des eigentlichen

Sturzes (oder eben Sprunges) wie dargelegt nicht beobachtet hatte. Doch selbst wenn die Privatklägerin sich selber aus dem Fenster geworfen hätte, läge keine Situation vor, welche die Nothilfepflicht der Beschuldigten hätte entfallen lassen. Wie bereits erwähnt gaben sämtliche Beschuldigten an, dass sich die Privatklägerin nach ausgiebigem Betäubungsmittelkonsum relativ unvermittelt in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden habe. Entsprechend fühlten sich die Beschuldigten in einer ersten Phase denn auch gehalten, die Privatklägerin durch Festhalten am angedrohten Sprung zu hindern. Vor diesem Hintergrund entfiel die Pflicht zur Hilfeleistung nach dem Fenstersturz somit nicht, was denn auch von der Verteidigung anerkannt wird (Urk. 75 Rz. 33). 7.

Wenn der Beschuldigte 1 sodann vor Vorinstanz durch seinen Verteidiger

geltend machen lässt, er sei als brasilianischer Tourist erst ein paar Tage in der Schweiz gewesen und mit dem hiesigen Notrufwesen nicht vertraut gewesen (Urk. 87 Rz. 8), vermag er sich damit nicht zu entlasten. Letztlich geben alle drei Beschuldigten an, nicht geholfen zu haben, da sie nicht gewusst hätten, was zu tun sei. Wie unter Hinweis auf die Rechtsprechung bereits ausgeführt, ist im heutigen Zeitalter der Mobiltelefone zumindest ein Anruf bei einem Notdienst, einem Arzt oder der Polizei eine angemessene Möglichkeit, schnell Hilfe zu holen. Allerdings stehen auch jenem, der über kein Mobiltelefon verfügt, die Notrufnummern nicht kennt oder die hiesige Sprache nicht spricht, durchaus andere zumutbare und potentiell wirksame Hilfeleistungen zur Verfügung, etwa indem man andere Personen auf sich aufmerksam macht, die Hilfe rufen oder leisten können. Sodann hätte in casu der Gefahr, dass die Privatklägerin in der Garagenauffahrt durch ein Fahrzeug übersehen und überrollt wird, nur schon durch die reine Anwesenheit der Beschuldigten und Warnung allfälliger Garagenbenutzer gebannt werden können. Die Strafbestimmung gemäss Art. 128
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB will jenen zur Rechenschaft ziehen, der «nicht hilft». Ein Helfer, der das ihm Erkennbare und Mögliche vorkehrt, genügt seiner Pflicht, selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass andere Massnahmen eher geeignet gewesen wären, das bedrohte Leben zu retten (MAEDER, a.a.O., N 42 zu Art. 128
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB). Indem sich die Beschuldigten ohne Weiteres, selbst ohne überhaupt Nachschau zu halten, entfernten, genügten sie ihrer Pflicht klarerweise nicht.

8.

Nach dem Gesagten erweist sich der objektive Tatbestand von Art. 128

Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB als erfüllt. 9.

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge-

nügt. Entscheidend ist, ob sich die Beschuldigten bewusst waren, dass die Person in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt und dass sie in einer solchen Situation zur Hilfeleistung verpflichtet sind. Vorliegend hielt keine der drei beschuldigten Personen Nachschau, um sich zu vergewissern, wie es um die Privatklägerin steht. Nachdem sie aber wussten, dass diese soeben aus dem Fenster in die Tiefe gestürzt war, mussten sie zumindest damit rechnen, dass die Privatklägerin durch den Sturz lebensgefährlich verletzt wurde. Umgekehrt konnten die Beschuldigten auch nicht als gesichert ansehen, dass die Privatklägerin durch den Sturz unmittelbar getötet worden sein musste und Hilfe ohnehin zwecklos wäre, muss doch selbst bei einem Sturz aus solcher Höhe mit einer gewissen Überlebenschance gerechnet werden. Dass sie den Tod der Privatklägerin als gesichert angesehen haben wollen, ergibt sich denn auch nicht aus den Aussagen der Beschuldigten (Urk. 3/1 F/A 20: "Ich war schon in Sorge [...]."; Urk. 3/2 F/A 16: "Ich bin nicht einmal zum Fenster um hinauszuschauen. Ich wollte D._____ nicht sehen und nicht berühren"; Urk. 4/1 F/A 53: "Ich wusste nicht, ob I._____ gestorben ist."). Entsprechend ist ­ entgegen der Verteidigung der Beschuldigten 2 (Urk. 142 S. 10) ­ auch nicht von Sachverhaltsirrtum auszugehen. Mit Blick auf das Bewusstsein der Pflicht zur Hilfeleistung schloss die Vorinstanz darauf, dass unabhängig von der Kenntnis strafrechtlicher Normen als allgemein bekannt gelten könne, dass man eine lebensgefährlich verletzte, hilfsbedürftige Person nicht einfach ihrem Schicksal überlässt, sondern verpflichtet ist, Hilfe zu leisten oder zumindest Hilfe zu rufen (Urk. 100 S. 15). Dem ist zuzustimmen. Den Beschuldigten musste mithin bewusst gewesen sein, dass sie der Privatklägerin mindestens in irgendeiner Form hätten helfen müssen. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zudem bereits zutreffend darauf hinwies, machten die Beschuldigten in ihren Befragungen denn auch nicht geltend, davon ausgegangen zu sein, dass sie nicht hätten helfen müssen. Seitens der Beschuldigten 2 wurden sodann ausdrücklich eingeräumt, dass es falsch gewesen sei, nicht zu helfen (Urk. 3/2 F/A 23). Obwohl sie damit rechneten, dass die Privatklägerin noch leben, jedoch in Lebensgefahr

schweben könnte, und trotz ihres Bewusstseins, dass sie hätten helfen müssen, entschieden sich die Beschuldigten, den Tatort ohne jegliche Vorkehrungen zu verlassen, womit sie eventualvorsätzlich handelten. Der subjektive Tatbestand erweist sich mithin hinsichtlich aller Beschuldigten als erfüllt. 10. Von sämtlichen Beschuldigten wird schliesslich entschuldigend vorgebracht, sie hätten insbesondere auch deshalb keinerlei Anstrengungen zur Hilfeleistung unternommen, weil sie sich ab dem Umstand, dass sich die Privatklägern soeben aus dem Fenster gestürzt habe, in einem Schockzustand befunden hätten bzw. verzweifelt und verängstig gewesen seien (Urk. 141 S. 4 f. [Beschuldiger 1]; Urk. 142 S. 9 [Beschuldigte 2]; Urk. 143 S. 18 f. [Beschuldige 3]). Dass ein derartiges Ereignis geeignet ist, eine in der Nähe anwesende Person zwischenzeitig in einen gewissen Schreckzustand zu versetzen, ist zwar naheliegend. Vorliegend bestehen aber keine Anzeichen darauf, dass die Beschuldigten ab dem behaupteten "Schockzustand" zu keinerlei rationalen Handlungen mehr fähig gewesen wären. Vielmehr entfernten sich alle drei gezielt vom Unfallort und kontaktierten bzw. begaben sich zu verschiedenen Freundinnen, welchen sie vom Geschehenen berichteten (Urk. 2/1 S. 9, Urk. 2/2 S. 7, Urk. 4/1 S. 8 [Beschuldigter 1]; Urk. 3/1 S. 3 [Beschuldigte 2]; Urk. Urk. 4/1 S. 8 [Beschuldigte 3]). An dieser Stelle ist sodann auch auf das Vorbringen der Verteidigungen der drei Beschuldigten einzugehen, wonach sich diese zum Tatzeitpunkt allesamt in einem erheblichen Rauschzustand infolge Alkohol- und Kokainkonsums befunden hätten (Urk. 79 S. 8; Urk. 141 S. 4 [Beschuldigter 1]; Urk. 87 S. 5; Urk. 142 S. 9 [Beschuldigte 2]; Urk. 75 S. 12; Urk. 143 S. 19 [Beschuldigte 3]). Diesbezüglich hat die Vor-instanz zunächst die Ergebnisse der pharmakologisch-toxikologischen Gutachten hinsichtlich der drei Beschuldigten (Urk. 8/4; Urk. 9/4; Urk. 10/4) dargelegt und gestützt darauf festgehalten, dass sich weder der genaue Blutalkoholgehalt noch das Ausmass des Rauschzustandes infolge Alkohol- und Kokaineinflusses (und beim Beschuldigten 1 sodann THC-Einflusses) zum Tatzeitpunkt nachträglich genügend genau bestimmen liess. Rechne man jedoch bezüglich der Beschuldigten 1 und 2 gestützt auf den gutachterlich festgestellten Restalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Probenahme auf den Tatzeitpunkt zurück, so ergäbe sich

bei einem durchschnittlichen Gewichtspromille-Abbau von 0.15/h ein Promillewert von 1.785 beim Beschuldigten 1 und 1.6 Promille bei der Beschuldigten 2 bzw. ­ bei einem Promilleabbau von 0.2 pro Stunde ­ von 2.31 Promille beim Beschuldigten 1 und von 2.1 Promille bei der Beschuldigten 2. Entsprechend würde die Vermutung der verminderten Schuldfähigkeit hinsichtlich der Beschuldigten 1 und 2 allein aufgrund der geschätzten Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt selbst dann nur knapp greifen, wenn zu ihren Gunsten von einem erhöhten stündlichen Promilleabbau von 0.2 ausgegangen würde. Hinsichtlich der Beschuldigten 3 konnte zum Zeitpunkt der Probenahme kein Blutalkohol mehr festgestellt werden, was eine Rückrechnung verunmöglicht. Bei ihr konnte zwar Kokainrückstände im Blut nachgewiesen werden, ohne dass sich aber Rückschlüsse auf das Ausmass der Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt ziehen liessen. Auf diese überzeugenden Darlegungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 100 S. 15 ff.). Nichtsdestotrotz ist aufgrund der verbleibenden Zweifel dem Grundsatz in dubio pro reo folgend zu Gunsten der Beschuldigten von einer Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, was hernach in der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird (vgl. zum Ganzen Urk. 100 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO). Die Verminderung der Schuldfähigkeit und damit die verschuldensreduzierende Wirkung kann allerdings höchstens als sehr leicht qualifiziert werden, nachdem ­ wie auch die Vorinstanz anfügte ­ die Beschuldigten in ihren Befragungen selber nicht geltend machten, dass ihre Trunkenheit bzw. ihr Rauschzustand es ihnen verunmöglicht hätte, pflichtgemäss zu handeln. Dass sie sodann nicht mehr in der Lage gewesen wären, einigermassen rational zu handeln, wurde zuvor bereits dargelegt. Wie auch die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt (Urk. 144 S. 5), ist sodann zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten unmittelbar vor dem verhängnisvollen Sturz der Privatklägerin ­ ungeachtet ihres Substanzkonsums ­ noch durchaus in der Lage waren, rasch und richtig zu reagieren, hatten sie nach der ersten Ankündigung der Privatklägerin, sich aus dem Fenster zu stürzen, solches doch noch mit vereinten Kräften verhindert. 11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt erstellt ist und die Beschuldigten durch ihr Verhalten den Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB erfüllten. Rechtfertigungs- und Schuldaus-

schlussgründe bestehen wie dargelegt keine. Entsprechend haben sich die drei Beschuldigten der Unterlassung der Nothilfe schuldig gemacht, wofür sie zu bestrafen sind. V. Strafzumessung 1.

Grundsätze der Strafzumessung und Ausgangslage

1.1.

Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB

kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 100 S. 18 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden. 1.2.

Der abstrakte Strafrahmen beläuft sich vorliegend auf 3 Tagessätze Geld-

strafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 128 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, ist die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen (Urk. 100 S. 18). 1.3.

Die Beschuldigten beantragen wie dargelegt allesamt Freisprüche. Für den

Fall eines Schuldspruches wurden keine Eventualanträge gestellt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung eine Erhöhung des vorinstanzlichen Strafmasses auf 9 Monate Freiheitsstrafe und Fr. 500.­ Busse. 2.

Konkrete Strafzumessung

2.1.

Tatkomponente

2.1.1. Zunächst ist die Tatkomponente zu bestimmen. Nachdem sich das Tatvorgehen der Beschuldigten im Wesentlichen identisch gestaltete, kann dies für die drei Beschuldigten gemeinsam erfolgen. 2.1.2. Hinsichtlich des Tatvorgehens ist festzuhalten, dass die Beschuldigten sich in keiner Weise um die Privatklägerin, mit welcher sie unmittelbar zuvor noch fröhlich eine Party feierten, kümmerten, als diese unvermittelt aus dem Fenster im

2. Stock fast 10 Meter tief auf den Betonbelag einer darunterliegenden Garageneinfahrt stürzte. Die Beschuldigten vergewisserten sich nicht einmal über den Zustand der Privatklägerin, sondern verliessen die Örtlichkeit unmittelbar nach der Kenntnisnahme des Fenstersturzes. Während eine kurzzeitige "Handlungsunfähigkeit" aufgrund des Schrecks über die unvermittelt eigetretene tragische Wendung des bis anhin feuchtfröhlichen Anlasses in einer allerersten (kurzen) Phase noch nachvollziehbar wäre, ist das Verhalten der Beschuldigten, die Örtlichkeit einfach zu verlassen, ohne jemals ­ mithin auch nach Überwindung des allerersten Schreckens ­ auch nur im geringsten um Hilfe bemüht zu sein, mit der Vorinstanz als nicht nachvollziehbar und verantwortungslos zu betrachten. Was die Tatfolgen angeht, erweist sich der Umstand, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer schweren Verletzungen in Lebensgefahr schwebte, als tatbestandsimmanent und hat mithin für sich keine verschuldenserhöhende Wirkung. Vielmehr erweist sich die Tat in Anbetracht dessen, dass die Privatklägerin den Sturz überlebte und ­ soweit ersichtlich ­ keine bleibenden Schäden davontrug, mit Blick auf all jenen Situationen, die vom Tatbestand erfasst werden (insbesondere späteres Versterben der hilfsbedürftigen Person), als verhältnismässig weniger gravierend. Weiter berücksichtigt die Vorinstanz den Umstand, dass sich der Vorfall am Samstagabend im als Ausgangsviertel auch Nachts noch relativ vielbelebten F._____strassenquartier ereignete, weshalb der Privatklägerin dank Drittpersonen und den von diesen alarmierten, rasch eingetroffenen Rettungskräfte relativ rasch geholfen werden konnte, zu Gunsten der Beschuldigten. Dazu ist folgendes anzumerken: Grundsätzlich richtig erscheint zwar, dass es verschuldensmässig durchaus einen Unterschied macht, ob der Täter einen Nothilfebedürftigen an einem abgelegenen Ort, an dem mit grösster Wahrscheinlichkeit keine Passanten vorbeikommen, zurücklässt, womit er (der Täter) sozusagen die einzige Hoffnung des Hilfsbedürftigen darstellt, oder ob jemand an einem Ort nicht geholfen wird, wo der Hilfsbedürftige mit grosser Wahrscheinlichkeit innert kurzer Zeit von einer anderen Person Hilfe bekommen wird. Vorliegend erscheint der Einwand der Staatsanwaltschaft allerdings berechtigt, wonach zu berücksichtigen sei, dass die Privatklägerin nachts und auf der nicht beleuchteten Rückseite der Liegenschaft in einem Innenhof in die asphaltierte Tiefgarageneinfahrt gefallen war, wo selbst

am Samstag keine Passanten der F._____-strasse zu erwarten sind und die Geschädigte an dem zu liegen gekommenen Ort wohl auch kaum so rasch gefunden worden, wenn sie nicht von sich aus in der Lage gewesen wäre, durch Hilfeschreie selber auf sich aufmerksam zu machen, was angesichts der Fallhöhe bereits für sich an ein Wunder grenze (Urk. 110 S. 2 f.; Urk. 144 S. 3 f.). Vor diesem Hintergrund ist tatsächlich nicht ersichtlich, dass die nur dank dieses äusserst glücklichen Umstandes relativ rasch von Dritten verständigten Rettungskräfte das Verschulden der Beschuldigten zu relativieren vermöchte, zumal diese selber nicht geltend machten, die Schreie der Privatklägerin gehört zu haben und entsprechend davon ausgegangen zu sein, dass diese ohnehin schnell durch Dritte Hilfe erhalten würde. In einer Gesamtbetrachtung ist das objektive Tatverschulden aber dennoch als noch leicht einzustufen. 2.1.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist ­ anders als die Vorinstanz, die von direktem Vorsatz ausging ­ zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten eventualvorsätzlich handelten (oben E. IV.9.), was verschuldensmässig weniger schwer wiegt. Das die Tat nicht im Voraus geplant war, ergibt sich weitestgehend schon aus der Natur des Tatbestandes. Sodann ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, was die Vor-instanz meint, wenn sie das "Umfeld", in der sich die Beschuldigten bewegten, strafmindernd berücksichtigt (Urk. 100 S. 20). Insgesamt wird das objektive Tatverschulden durch die subjektive Tatkomponente mit Blick auf den Eventualvorsatz leicht relativiert. 2.1.4. Schliesslich ist die zu Gunsten der Beschuldigten angenommene sehr leichte Verminderung der Schuldfähigkeit geringfügig strafmindernd zu berücksichtigen. Das Tatverschulden ist mithin als leicht einzustufen und es erscheint hinsichtlich aller drei Beschuldigten eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe oder 5 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 2.2.

Täterkomponente

2.2.1. Hinsichtlich seines Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 100 S. 20 f.). Aus der Biografie des Beschuldigten 1 ergeben sich

keine Umstände, die sich auf die Strafzumessung auswirken würden. Der Beschuldigte 1 weist eine Vorstrafe auf, im Rahmen derer er 2016 wegen grober Verkehrsregelverletzung zu 50 Tagessätzen Geldstrafe bedingt verurteilt wurde (Urk. 101). Vorstrafen sind in aller Regel straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2.). Die mit Blick auf das damals ausgesprochene Strafmass bereits für sich im geringfügigen Vorstrafe erweist sich allerdings als nicht einschlägig und liegt bereits mehrere Jahre zurück, weshalb eine Straferhöhung höchstens in einem Bereich in Frage käme, welcher in einer Gesamtbetrachtung als vernachlässigbar anzusehen ist. Entsprechend ist zu Gunsten des Beschuldigten 1 davon abzusehen und die Täterkomponente als insgesamt neutral zu gewichten. 2.2.2. Hinsichtlich ihres Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten 2 kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 100 S. 21). An der Berufungsverhandlung verweigerte sie diesbezüglich jegliche Aussage (Prot. II S. 16 ff.). Aus der Biografie der Beschuldigten 2 ergeben sich keine Umstände, welche die Tat zu begründen vermöchten. Die Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft (Urk. 102), was sich in der Strafzumessung indes neutral auswirkt. Die Täterkomponente wirkt sich bei ihr entsprechend ebenfalls neutral aus. 2.2.3. Auch bei der Beschuldigten 3 kann hinsichtlich ihres Vorlebens und ihrer persönlichen Verhältnisse auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 100 S. 21). Auch sie verweigerte an der Berufungsverhandlung jegliche Aussage (Prot. II S. 17). Aus der Biografie der Beschuldigten 3 ergeben sich ebenfalls keine Umstände, die sich auf die Strafzumessung auswirken würden. Wie die Vorinstanz zutreffend aufführte (vgl. Urk. 100 S. 21 f.), weist die Beschuldigte 3 drei Vorstrafen aus den Jahren 2015 und 2016 auf (Urk. 103). Diese erweisen sich ­ zumindest gemessen am ausgesprochenen Strafmass von 20 - 30 Tagessätzen Geldstrafe ­ jedoch allesamt als geringfügig und sind überdies nicht einschlägig. In Anbetracht dessen sowie angesichts des Umstandes, dass die Vorstrafen bereits mehrere Jahre zurückliegen und die Beschuldigte sich seither wohl verhalten hat, liegt die straferhöhende Wirkung der Vorstrafen auch

bei ihr im vernachlässigbaren Bereich. Entsprechend wirkt sich die Tatkomponente auch bei der Beschuldigten 3 neutral aus. 2.2.4. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich aller Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sie sich zu Beginn des Untersuchungsverfahrens mit Blick auf den hier zur Beurteilung stehenden Vorwurf allesamt geständig zeigten. Wenngleich die Beschuldigten später von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten, widerrief keine bzw. keiner der Beschuldigten das ursprüngliche Geständnis. Reue und Einsicht in das begangene Unrecht fehlt allerdings bei allen Beschuldigten, stellten sie sich doch im Wesentlichen von Beginn weg auf den Standpunkt, eine Hilfeleistung sei ihnen aufgrund der Umstände und ihres Zustandes nicht zumutbar gewesen. Dennoch wurde die Strafuntersuchung letztlich doch erheblich erleichtert, waren dank ihrer Geständnisse keine weiteren Beweisabnahmen mehr notwendig. Entsprechend wirkt sich das Nachtatverhalten doch spürbar ­ im Bereich von rund einem Viertel ­ strafmindernd aus. 2.3.

Verfahrensdauer

Die Vorinstanz ging ferner davon aus, dass sich die lange Verfahrensdauer strafmindernd auswirken müsse. Diesbezüglich ist anzumerken, dass bereits 5 Monate nach der Tat Anklage an das Bezirksgericht erhoben wurde, was ­ insbesondere angesichts des Umstandes, dass in einer ersten Phase wegen eines versuchten Tötungsdelikts ermittelt wurde ­ keineswegs als übermässig bezeichnet werden kann und entsprechend von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufungsbegründung zu Recht kritisiert wird (Urk. 110 S. 3). Nachdem sich jedoch die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren als Folge der sich als nicht einfach gestaltenden Terminsuche sowie der Corona-Pandemie in die Länge zog, was nicht den Beschuldigten anzulasten ist, ist ihnen dennoch eine leichte Strafreduktion zu gewähren, die im Bereich von 10 - 15 Tagessätzen angemessen erscheint.

2.4.

Ergebnis Strafhöhe

Im Ergebnis ergibt sich hinsichtlich der Beschuldigten 1, 2 und 3 allesamt eine Strafhöhe von 100 Tagessätzen Geldstrafe. 3.

Strafart

Zu den allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen zur Bestimmung der Strafart kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 100 S. 23). Angesichts des hiervor festgesetzten Strafmasses kommt vorliegend grundsätzlich sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Frage. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich das Verschulden hinsichtlich aller Beschuldigten im leichten Bereich bewegt. Hinsichtlich der nicht vorbestraften Beschuldigten 2 drängt sich entsprechend eine Geldstrafe geradezu auf. Der Beschuldigte 1 ist zwar einmalig vorbestraft. In Anbetracht dessen, dass die Vorstrafe sich gemessen am damaligen Strafmass im noch geringfügigen Bereich bewegte und nicht einschlägig ist, steht auch bei ihm eine Geldstrafe klar im Vordergrund. Die Beschuldigte 3 ist dagegen mehrfach vorbestraft. Allerdings liegen die Vorstrafen wie dargelegt auch bei ihr im sehr geringfügigen Bereich und sind in einem anderen Deliktsbereich angesiedelt. Sodann hat sich die Beschuldigte 3 seit den drei Geldstrafen im Jahr 2015 und 2016 immerhin längere Zeit wohl verhalten, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie sich durch Geldstrafen von vornherein nicht würde beeindrucken lassen. In einer Gesamtbetrachtung erscheint es entsprechend auch bei der Beschuldigten 3 angemessen, nochmals eine Geldstrafe auszusprechen. 4.

Tagessatzhöhe

4.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB). 4.2. Der Beschuldigte 1 machte hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse vor Vorinstanz noch ein Einkommen von Fr. 2'500.­ geltend. Im Berufungsverfahren gab der in Brasilien wohnhafte Beschuldigte 1 dagegen an, erwerbslos zu sein,

mithin kein Einkommen zu erzielen und auch keine Arbeitslosenentschädigung oder dergleichen zu beziehen. Dennoch gab er an, monatlich Fr. 200.­ Unterhaltsbeiträge an seine beiden Kinder zu bezahlen (Urk. 119). Entsprechend muss der Beschuldigte über ein gewisses Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sowie der Unterhaltsbeiträge verfügen. Es ist zu seinen Gunsten jedoch davon auszugehen, dass sich dieses im eher tiefen Bereich bewegt. Die in Mailand wohnhafte Beschuldigte 2 verfügt gemäss Angaben im Berufungsverfahren über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.­ (Urk. 115). Unterstützungspflichten hat sie keine. Die Beschuldigte 3 erzielt gemäss Angaben im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren keine eigenen Einkünfte und lebt von ihrem Ehemann (Urk. 28/1). Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass alle drei Beschuldigten am oder zumindest am Rande des Existenzminimums leben, weshalb die Tagessatzhöhe ­ wie bereit durch die Vorinstanz ­ auf das gesetzliche Minimum von Fr. 30.­ festzusetzen ist. 5.

Ergebnis Strafzumessung

Im Ergebnis sind die Beschuldigten 1, 2 und 3 je mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30. ­ zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft der Beschuldigten (je 76 Tage; vgl. Urk. 100 S. 24) wird an die jeweiligen Geldstrafen angerechnet (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB). VI. Vollzug 1.

Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen der Gewährung

bzw. Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs sowie zur Festsetzung der Probezeit kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 100 S. 24 f.) 2.

Nachdem die Beschuldigten allesamt zu Geldstrafen verurteilt werden, sind

in objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt.

3.

Hinsichtlich der Beschuldigten 2 als Ersttäterin steht einem bedingten Auf-

schub der Geldstrafe klarerweise nichts entgegen. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. 4.

Der Beschuldigte 1 wurde ­ wie bereits dargelegt ­ 2016 bereits zu einer

bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Aufgrund der geringen Höhe dieser Strafe wird aber auch bei ihm mit Blick auf Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB noch eine günstige Legalprognose vermutet. Nachdem sich die Vorstrafe als nicht einschlägig erweist und bereits mehr als sechs Jahre zurückliegt, ist beim Beschuldigten 1 durchaus davon auszugehen, dass er sich durch eine bedingte Strafe von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lässt. Der Vollzug ist entsprechend aufzuschieben. Eine Probezeit von 2 Jahren erscheint im Lichte des Gesagten auch beim Beschuldigten 1 angemessen. 5.

Nachdem es sich bei den drei Vorstrafen der Beschuldigten 3 allesamt um

Geldstrafen im untersten Bereich von 20 bzw. 30 Tagessätzen handelte, greifen auch bei ihr die erhöhten Anforderungen an die Legalprognose gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB nicht. Die Vorstrafen sind allesamt nicht einschlägig. Zwar wurden die zunächst bedingt ausgesprochenen ersten beiden Geldstrafen aus dem Jahr 2015 im Folgejahr widerrufen und die letzte Geldstrafe direkt unbedingt ausgesprochen. Seither ­ und damit seit mittlerweile fast sechseinhalb Jahren ­ hat sich die Beschuldigte 3 allerdings bewährt. In Anbetracht dessen sowie der doch recht singulären Umstände der vorliegenden Tat ist auch bei der Beschuldigten 3 davon auszugehen, dass ein bedingter Aufschub der Strafe ausreicht, um sie von weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Entsprechend ist auch ihr der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.

Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche hinsichtlich sämtlicher Be-

schuldigten bestätigt werden, ist das Kosten- und Entschädigungsdispositiv gemäss Dispositiv-Ziffern 14 und 15 (Beschuldigter 1), 17 und 18 (Beschuldigte 2) sowie 20 und 21 (Beschuldigte 3) des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen. Dies

gilt auch für die allesamt unbeanstandet gebliebenen vorinstanzlich festgesetzten Entschädigungen für die amtlichen Mandate (Dispositiv-Ziffern 16, 19, 22 und 23). 2.

Sodann sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu regeln:

2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'600.­ festzusetzen. 2.2. Gemäss Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO tragen die Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschuldigten unterliegen mit ihren auf Freispruch lautenden Berufungen vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer auf eine Verschärfung der Sanktion gerichteten Anschlussberufung ebenfalls. Die Privatklägerin hat im Berufungsverfahren keine eigenständigen Anträge gestellt. Unter Gewichtung aller Anträge erscheint es angemessen, die anteilsmässigen Kosten des Berufungsverfahrens (Anteil Gerichtsgebühr je Beschuldigter Fr. 1'200.­) zu drei Vierteln den Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kostentragungspflicht je Beschuldigter beträgt somit ein Viertel der Gesamtkosten. 2.3. Die amtlichen Verteidiger sind aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). 2.3.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 macht mit Kostennote vom 5. Juli 2022 (Urk. 145) einen Aufwand (inkl. Barauslagen und MwSt.) von Fr. 4'951.20 geltend. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Unter Einrechnung der in der Kostennote noch nicht berücksichtigten Zeit für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung samt angemessener Nachbearbeitungszeit ist Rechtsanwalt MLaw X._____ für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren (inkl. Auslagen und MwSt.) mit pauschal Fr. 6'300.­ zu entschädigen. Die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten 1 gemäss Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO ist im Umfang von 3/4 vorzubehalten.

2.3.2. Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten 2 macht mit Kostennote vom 3. Juli 2022 (Urk. 146) ­ ohne Berufungsverhandlung ­ einen Zeitaufwand von etwas über 14 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der effektiven Verhandlungszeit sowie einer angemessener Nachbearbeitungszeit ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für ihre Tätigkeit als amtliche Verteidigerin im Berufungsverfahren (inkl. Auslagen und MwSt.) mit pauschal Fr. 5'200.­ zu entschädigen. Die Rückerstattungspflicht der Beschuldigten 2 gemäss Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO ist im Umfang von 3/4 vorzubehalten. 2.3.3. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 3 macht mit Kostennote vom 4. Juli 2022 (Urk. 138) bis zur Berufungsverhandlung einen Zeitaufwand von etwas über rund 30 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der effektiven Verhandlungszeit sowie einer angemessener Nachbearbeitungszeit ist Rechtsanwalt MLaw Z._____ für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren (inkl. Auslagen und MwSt.) mit pauschal Fr. 8'800.­ zu entschädigen. Die Rückerstattungspflicht der Beschuldigten 3 gemäss Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO ist im Umfang von 3/4 vorzubehalten. 2.3.4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin ist ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
i.V.m. Art. 138 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 138 Entschädigung und Kostentragung - 1 Die Entschädigung des Rechtsbeistands richtet sich sinngemäss nach Artikel 135; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten.
1    Die Entschädigung des Rechtsbeistands richtet sich sinngemäss nach Artikel 135; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten.
1bis    Das Opfer und seine Angehörigen sind nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet.74
2    Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton.
StPO). Dieser macht mit Kostennoten vom 26. Juni 2022 und vom 2. Juli 2022 (Urk. 124 und 134) insgesamt einen Aufwand (inkl. Barauslagen und MwSt.) von Fr. 1'263.85 geltend. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwalt Dr. iur. W._____ für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin im Berufungsverfahren mit Fr. 1'263.85 zu entschädigen. Die Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, jedoch bleibt die (anteilsmässige) Nachforderung von den drei Beschuldigten gestützt auf Art. 138 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 138 Entschädigung und Kostentragung - 1 Die Entschädigung des Rechtsbeistands richtet sich sinngemäss nach Artikel 135; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten.
1    Die Entschädigung des Rechtsbeistands richtet sich sinngemäss nach Artikel 135; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten.
1bis    Das Opfer und seine Angehörigen sind nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet.74
2    Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton.
in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO vorbehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3 mit Hinweisen [nicht publ. in: BGE 141 IV 10]), dies mithin im Umfang von je 1/4 der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin. 2.4. Die Beschuldigten machen für die erstandene Untersuchungshaft Genugtuungsansprüche und im Fall der Beschuldigten 2 zusätzlich eine Entschädigung für

den durch die Haft entstandenen Erwerbsausfall geltend. Vorliegend werden die Schuldsprüche wegen Unterlassung der Nothilfe bestätigt und die Beschuldigten zu Geldstrafen verurteilt, an welche ­ wie bereits dargelegt ­ die Untersuchungshaft gemäss Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB anzurechnen ist. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Es liegt keine Überhaft vor. Entsprechend besteht gemäss Art. 431 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
StPO kein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Nachdem gemäss der Rechtsprechung für die Anrechnung der erstandenen Haft an eine ausgesprochene Sanktion weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich ist (BGE 141 IV 236 E. 3.2 f., mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung), erweist sich auch der Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 1 vor Vorinstanz, wonach die Untersuchungshaft einzig mit Blick auf den später eingestellten (versuchten) Tötungsvorwurf und nicht aufgrund des hier zu beurteilenden Vorwurfs der Unterlassung der Nothilfe angeordnet worden sei (Urk. 87 S. 6;), als unbehelflich. Es wird beschlossen: 1.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. Januar 2021 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 10 - 12 (Spuren und Herausgabe von Gegenständen) sowie 13 (Abweisung Zivilforderung der Privatklägerschaft) in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1.

Der Beschuldigte A._____ (Beschuldigter 1) ist schuldig der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB.

2.

Der Beschuldigte B._____ (Beschuldigter 2) ist schuldig der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB.

3.

Die Beschuldigte C._____ (Beschuldigte 3) ist schuldig der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
StGB.

4.

Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.­, wovon 76 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

5.

Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten 1 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6.

Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.­, wovon 76 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

7.

Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten 2 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

8.

Die Beschuldigte 3 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.­, wovon 76 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

9.

Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten 3 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

10. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 14 - 23) wird bestätigt. 11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr.

3'600.­ ; die weiteren Kosten betragen:

Fr.

6'300.­

amtliche Verteidigung Beschuldigter 1

Fr.

5'200.­

amtliche Verteidigung Beschuldigter 2

Fr.

8'800.­

amtliche Verteidigung Beschuldigte 3

Fr.

1'263.85

unentgeltliche Verbeiständung

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger-

schaft, werden den Beschuldigten 1, 2 und 3 je zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen (1/4) auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 1, 2 und 3 gemäss Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO bleibt im Umfang von je drei Vierteln vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 1, 2 und 3 bleibt im Umfang von je einem Viertel vorbehalten. 13. Den Beschuldigten 1, 2 und 3 werden keine Entschädigungen und Genugtuungen zugesprochen. 14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an -

-

-

-

die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 (übergeben) die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 (übergeben) die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 3 (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers

sowie in vollständiger Ausfertigung an -

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die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 3 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

-

die Vorinstanz

-

das Migrationsamt des Kantons Zürich (dreifach)

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-

die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" betreffend die Beschuldigten 1, 2 und 3 zwecks Löschung der DNA-Profile die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A

15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Juli 2022 Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Spiess

MLaw Andres

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 45 - Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.
StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
bzw. Abs. 4 StGB), -

wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

-

wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SB210220
Datum : 05. Juli 2022
Publiziert : 05. Juli 2022
Quelle : ZH-Obergericht
Status : SB210220
Sachgebiet : Obergericht des Kantons Zürich
Gegenstand : Unterlassung der Nothilfe Unterlassung der Nothilfe Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1063/2022


Gesetzesregister
StGB: 34 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
45 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 45 - Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.
46 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
51 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
128 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 128 - Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
129
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StPO: 82 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
135 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
138 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 138 Entschädigung und Kostentragung - 1 Die Entschädigung des Rechtsbeistands richtet sich sinngemäss nach Artikel 135; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten.
1    Die Entschädigung des Rechtsbeistands richtet sich sinngemäss nach Artikel 135; der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleibt vorbehalten.
1bis    Das Opfer und seine Angehörigen sind nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet.74
2    Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton.
141 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
158 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
402 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 402 Wirkung der Berufung - Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung.
404 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
408 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
1    Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
2    Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270
424 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
426 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
428 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
431
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 431 - 1 Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
1    Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu.
2    Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
3    Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person:
a  zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b  zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet.
BGE Register
121-IV-18 • 136-IV-1 • 136-IV-55 • 141-IV-10 • 141-IV-20 • 141-IV-236 • 141-IV-244
Weitere Urteile ab 2000
6B_1109/2020 • 6B_123/2014 • 6B_359/2021 • 6B_533/2016 • 6S.162/2000
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschuldigter • vorinstanz • geldstrafe • amtliche verteidigung • unterlassung der nothilfe • fenster • probezeit • sturz • hilfeleistung • strafzumessung • freiheitsstrafe • rechtsanwalt • verurteilter • untersuchungshaft • bundesgericht • beginn • monat • tag • genugtuung • strafuntersuchung
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