Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 21. Februar 2022 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____ GmbH, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, substituiert durch MLaw Y2._____, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Januar 2022 (EK210493)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Januar 2022 wurde über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'918.70 nebst 5% Zins seit 19. März 2020, Fr. 20.­ Mahngebühren und Fr. 146.60 Betreibungskosten der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 5/2 = act. 7/7). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 31. Januar 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 5/3, act. 7/8/2) Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Konkurseröffnung, Abweisung des Konkursbegehrens und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 2). 1.2 Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1­9). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.

Gemäss Art. 174 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
1    Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2  der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3    Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde-

verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
1    Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2  der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3    Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
SchKG) und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. 3.

Die Schuldnerin weist nach, am 31. Januar 2022 Fr. 3'750.­ und damit die

Forderung der Gläubigerin inkl. Zins und Kosten bei der Obergerichtskasse hinterlegt zu haben (vgl. act. 5/6a; wobei die Forderung samt Kosten und Zinsen Fr. 3'354.­ beträgt, vgl. act. 11). Weiter belegt die Schuldnerin mit einer entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes Höngg-Zürich vom 27. Januar 2022, beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursverfahrens mit einer Zahlung von Fr. 1'200.­ sichergestellt zu haben (act. 5/7). Zudem hat die

Schuldnerin bei der Obergerichtskasse Fr. 750.­ für die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinterlegt (act. 5/6b). Damit weist die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
1    Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2  der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3    Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
SchKG durch Urkunden nach. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715, E. 3.1.; BGE 132 III 140, E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012, E. 2.3). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab zudem ein milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018, E. 2.3.). 4.2 Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche den Betrieb einer Generalunternehmung bezweckt, die FacilityService, Hauswartungen, Reinigungen aller Art sowie Reparaturen von Rollladen, Lamellen- und Sonnenstoren ausübt. Zudem übernimmt sie Trassee- und Storenmontagen und tätigt Kabeleinzüge. Sie ist seit dem tt.mm.2017 im Handelsre-

gister des Kantons Zürich eingetragen (act. 5/4 = act. 8). Zum Grund der nun erfolgten Konkurseröffnung führt die Schuldnerin aus, dass ihr Gesellschafter und Geschäftsführer, C._____, die administrativen Belange der Gesellschaft jüngst aufgrund privater Schwierigkeiten vernachlässigt habe. Dass es nun zur Konkurseröffnung gekommen sei, sei ein einmaliger Vorfall und lasse nicht auf eine grundsätzlich nachlässige Haltung schliessen (act. 2 Rz. 9 ff.). 4.3.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre. Die Schuldnerin reicht einen Betreibungsregisterauszug vom 27. Januar 2022 ein (act. 5/5). Der aktuelle Betreibungsregisterauszug weist keine Verlustscheine aus, aber insgesamt 26 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 46'041.35, welche sich über den Zeitraum von rund drei Jahren angesammelt haben. Dies zeigt, dass die Schuldnerin wohl schon länger über Zahlungsschwierigkeiten, zumindest aber über eine schlechte Zahlungsmoral verfügt. 18 der in Betreibung gesetzten Forderungen wurden bezahlt, nach der Verwertung befriedigt oder sind erloschen. Abzüglich der hinterlegten Konkursforderung (Betreibung Nr. 1) sind heute damit noch sieben Betreibungen im Umfang von total Fr. 18'081.50 offen. Eine Forderung (Betreibung Nr. 2; Fr. 3'273.80) befindet sich im Anfangsstadium der Betreibung (Betreibung eingeleitet). Für vier Forderungen im Umfang von Fr. 5'033.90 wurde Rechtsvorschlag erhoben. Zwei Forderungen im Umfang von Fr. 9'773.80 befinden sich im Stadium der Verwertung. 4.3.2.1 Zu den Forderungen, für welche Rechtsvorschlag erhoben wurde, führt die Schuldnerin Folgendes aus: Hinsichtlich der beiden Forderungen der 'D._____ AG' von Fr. 1'595.85 (Betreibung Nr. 3) und Fr. 1'588.85 (Betreibung Nr. 4) sei sie der Ansicht, diese aufgrund einer rechtmässig erfolgten Kündigung der Dienstleistungen nicht zu schulden; selbiges gelte auch für die Forderungen der 'E._____ AG' von Fr. 926.40 (Betreibung Nr. 5). Sowohl die 'E._____ AG', die 'D._____ AG' wie auch die "F._____' ­ wobei diese Forderung von Fr. 922.80 (Betreibung Nr. 6') ebenfalls bestritten sei ­ hätten ihre Forderungen denn auch nicht mehr weiterverfolgt, weshalb diese Einträge vernachlässigt werden könnten (act. 2 Rz. 18 3. Spiegelstrich). Dies erscheint einstweilen glaubhaft, zumal zwei der Be-

treibungen bereits im Juni 2020 eingeleitet und der Rechtsvorschlag bis heute nicht beseitigt worden ist. Zudem ist zu Gunsten der Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass sich aus ihrem Betreibungsregisterauszug nicht ergibt, dass sie systematisch Rechtsvorschlag erhebt, sondern einen grossen Teil der betriebenen Forderungen bezahlt hat. Entsprechend sind die vier genannten Betreibungen vorliegend nicht zu berücksichtigen. 4.3.2.2 Zu den Betreibungen durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) von total Fr. 13'047.60 (Betreibungen Nrn. 7 und 8, jeweils im Stadium "Verwertung", sowie Nr. 2, Stadium "Betreibung eingeleitet") führt die Schuldnerin aus, mit der SVA eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen zu haben. Per Stand Ende 2021 seien von den im Betreibungsregisterauszug aufgeführten Schulden bereits Fr. 1'995.40 getilgt gewesen, womit noch ein Saldo von Fr. 11'052.20 zu Gunsten der SVA resultiere (act. 2 Rz. 19 f.). Dass seitens der SVA per Ende Dezember 2021 offene Forderungen von Fr. 11'052.20 bestanden (wobei die im Betreibungsregisterauszug aufgeführten Forderungen berücksichtigt sind), ist durch die Schuldnerin belegt (vgl. Abrechnung der SVA, act. 5/8). Dass indes mit der SVA eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen worden wäre, ergibt sich nirgends. Vielmehr wurde der Schuldnerin offenbar durch das Betreibungsamt der Aufschub der Verwertung in Anwendung von Art. 123
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.243
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.243
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.244
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.245
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.246
SchKG bezüglich der Betreibung Nr. 7 bei Leistung von Ratenzahlungen gewährt (vgl. "Aufschubsbewilligung" in act. 5/8). Ob die Schuldnerin in der Folge tatsächlich die verlangten Raten gegenüber dem Betreibungsamt bezahlt hat (namentlich die am 23.12.21 und am 23.01.22 fälligen Raten à Fr. 500.­), ist von ihr nicht behauptet und nicht belegt, weshalb auch unklar ist, ob der Aufschub nach wie vor Bestand hat. So oder anders sind bezüglich der SVA jedenfalls noch Fr. 11'052.20 an offenen Forderungen zu berücksichtigen. 4.3.3 Damit ergeben sich noch offene Betreibungsforderungen von insgesamt Fr. 11'052.20. Zu erwähnen ist bereits hier, dass die Betreibungen fast ausschliesslich für öffentlich-rechtliche Forderungen (SVA, SUVA, Schweiz. Eidgenossenschaft, Staat bzw. Kanton Zürich) erfolgten, welche zusammen insgesamt

17 der 26 im Betreibungsregisterauszug aufgeführten Betreibungen ausmachen (act. 5/5; vgl. dazu noch nachfolgend E. 4.6). 4.3.4 Neben diesen offenen Betreibungsforderungen deklariert die Schuldnerin sodann noch offene Schulden von ursprünglich Fr. 2'744.40 gegenüber der SUVA, wobei sie belegt, mit der SUVA eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Laufzeit bis Juni 2022 getroffen zu haben (act. 5/9). Dass sie die ersten zwei Raten getilgt habe, ist behauptet, aber nicht belegt. Zu Gunsten und aufgrund der Bemühungen der Schuldnerin, eine solche Ratenzahlungsvereinbarung zu erwirken, ist aber im Sinne einer wohlwollenden Prüfung davon auszugehen, dass die ersten beiden Raten auch tatsächlich ­ wie handschriftlich auf act. 5/9 vermerkt ­ getilgt sind. Damit bleibt eine Schuld gegenüber der SUVA von Fr. 1'834.40 zu berücksichtigen, womit sich insgesamt bekannte Schulden der Schuldnerin von Fr. 12'886.60 ergeben. Angaben bezüglich allfälliger weiterer Kreditoren macht die Schuldnerin nicht. Der ihr offenbar in Form eines Kontokorrentkredites zugesprochene Covid-19-Kredit (dazu nachfolgend) hat noch eine Laufzeit von fünf Jahren und ist daher hier nicht bei den relevanten Schulden zu berücksichtigen. 4.4 Zu ihren Aktiven macht die Schuldnerin geltend, über einen Covid-19-Kredit von Fr. 10'000.­ zu verfügen, welcher durch die Postfinance in Form einer Kontokorrent-Limite von Fr. 10'000.­ mit einer Laufzeit bis ins Jahr 2027 gewährt worden sei. Da sich der aktuelle Saldo auf dem betreffenden Kontokorrentkonto auf minus Fr. 5'328.95 belaufe, betrage der aktuell verfügbare Betrag noch Fr. 4'671.05 (act. 2 Rz. 23 u. act. 5/10). Zum Beleg reicht die Schuldnerin einzig ein Schreiben der 'G._____ GmbH' ­ welche wohl die Buchhaltung der Schuldnerin besorgt ­ ein, in welcher ein H._____ die Richtigkeit der im Schreiben gemachten und mit dem eben Dargelegten übereinstimmenden Angaben bestätigt. Zwar ist nicht nachvollziehbar und nicht dargetan, weshalb die Schuldnerin weder eine Bestätigung der Postfinance über die Gewährung des angeblichen Kredits noch einen aktuellen Kontoauszug des betreffenden Postcheckkontos einreicht, welche die gemachten Angaben zweifelsfrei zu belegen vermöchten. Mit Blick auf das herabgesetzte Beweismass des Glaubhaftmachens und zu Gunsten der Schuldnerin ist aber einstweilen davon auszugehen, dass sie aufgrund des Kre-

dits über flüssige Mittel von Fr. 4'671.05 verfügt. Zusätzlich macht die Schuldnerin geltend, über kurzfristig realisierbare Debitoren für bereits ausgeführte Arbeiten von Fr. 10'224.65 zu verfügen. Sie reicht eine Aufstellung ein, welche zwei Debitoren, Fr. 2'003.20 der 'I._____ GmbH' unter dem Datum des 21. Januars 2022 und Fr. 2'319.35 der 'J._____ AG' unter dem Datum des 12. November 2021 aufführt (act. 5/11, vgl. auch act. 5/14). Sodann reicht sie einen Arbeitsrapport der 'K._____ AG' für Arbeiten vom 2. November 2021 bis 4. Januar 2022 ein, demgemäss sie dort Arbeiten zu einem Wert von Fr. 2'600.­ geleistet hat (act. 5/12). Sodann reicht sie Auftragsbestätigungen der Internetplattform 'L._____.ch' ein, gemäss denen sie einen Auftrag unbekannten Datums für Fr. 1'746.­ ausgeführt habe, sodann am 21. Dezember 2021 einen solchen für Fr. 400.­, am 22. Dezember 2021 einen solchen für Fr. 620.70 und am 23. Dezember 2021 einen solchen für Fr. 535.71 (act. 5/13). Diese Debitoren sind vorliegend ­ abgesehen vom undatierten Auftrag ­ glaubhaft gemacht und zu berücksichtigen. Dies ergibt einen zu berücksichtigenden Betrag von Fr. 8'478.65. Einstweilen ist damit von kurz- und mittelfristig verfügbaren Aktiven der Schuldnerin von Fr. 13'149.70 (Bankguthaben und Debitoren) auszugehen. 4.5 Die Aktiven von Fr. 13'149.70 stehen den genannten Passiven von Fr. 11'052.20 gegenüber. 4.6 Kritisch anzumerken ist, dass sich die Schuldnerin zu ihrer allgemeinen Situation und ihrem Geschäftsgang nicht bzw. nur sehr rudimentär äussert. So legt sie beispielsweise nicht dar, in welcher Höhe und für was ihr monatlich laufende Fixausgaben anfallen. Dass es solche zweifelsfrei gibt, ergibt sich bereits aus den von ihr eingereichten Erfolgsrechnungen der Jahre 2018­2021 (vgl. act. 5/13, dort genannt ist sowohl div. Personal- als auch Betriebsaufwand). Ebenso wenig wie zu den monatlich anfallenden Kosten äussert sich die Schuldnerin zu den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen. Schwierig gestaltet sich unter diesen Umständen die Beurteilung der allgemeinen Lebensfähigkeit der Schuldnerin. Kritisch ist diesbezüglich insbesondere anzumerken, dass die Schuldnerin zwar geltend macht, in den Jahren 2019­2021 je einen Gewinn erwirtschaftet zu haben, was

sie durch Einreichen der entsprechenden Bilanzen und Erfolgsrechnungen untermauert (act. 5/13), aber trotzdem offenbar auf einen Covid-19-Kredit angewiesen war und diesen auch bereits zu mehr als der Hälfte aufgebraucht hat. Mit Blick auf die Bilanz 2021 wirft zudem Fragen auf, dass das mit Abstand werthaltigste Aktivum eine unter den kurzfristigen Forderungen als "KK C._____ " aufgeführte Position mit dem Wert von rund Fr. 82'000.­ ist. Dazu, was es damit auf sich hat, äussert sich die Schuldnerin nicht. Ebenfalls einen schalen Nachgeschmack hinterlässt sodann, dass die Schuldnerin sich trotz erwirtschafteter Gewinne regelmässig ­ insbesondere für öffentlich-rechtliche Forderungen (SVA, SUVA, Steuern) ­ betreiben liess, unter anderem vielleicht auch deshalb, weil ihr bekannt ist, dass öffentlich-rechtliche Forderungen im Sinne von Art. 43 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
SchKG nicht der Konkursbetreibung unterliegen, ihr aus derartigen Forderungen somit keine unmittelbare Gefahr im Sinne einer Geschäftsauflösung droht. Dies spricht nicht für eine positive Zahlungsbereitschaft der Schuldnerin und ist negativ zu werten (dazu KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 174 N 14). Immerhin ist aber doch zu Gunsten der Schuldnerin festzuhalten, dass sie die vergangenen Jahre offenbar in der Lage war, ihr Geschäft zu betreiben und insbesondere die laufenden, für den Geschäftsgang elementaren Ausgaben wie Löhne, Fahrzeugmiete etc. stets zu begleichen, wurde sie doch für solche Forderungen nicht betrieben. 4.7 Entscheidend ist hier letztlich, wie viele betreibungsrechtliche Forderungen aktuell noch offen sind und wie liquid die Schuldnerin heute ist. Diesbezüglich ist auf das oben Dargetane zu verweisen. So reichen die kurzfristig verfügbaren flüssigen Mittel, die dringendsten und unmittelbar fälligen Forderungen zu begleichen. Weiter ist zu Gunsten der Schuldnerin davon auszugehen, dass sie aus dem laufenden Geschäftsgang ­ wie dies bisher offenbar die letzten Jahre (mit den genannten Einschränkungen) der Fall war ­ die laufenden Kosten wird begleichen können. Dass die Auftragslage der Schuldnerin zumindest als intakt angesehen werden kann, zeigen die von ihr eingereichten Unterlagen u.a. zu den Debitoren, und es ist im Sinne einer wohlwollenden Prüfung und mit Blick darauf, dass es sich um die erste Konkurseröffnung gegen die Schuldnerin handelt, einstweilen davon auszugehen, dass dies weiterhin so sein wird. Die Schuldnerin wird aber

im Auge behalten müssen, dass sie auf lange Sicht den Covid-19-Kredit wird zurückbezahlen müssen. 4.8. Gesamthaft betrachtet ist die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Schuldnerin nicht von vornherein auszuschliessen. Es darf angenommen werden, dass sie sowohl ihre bestehenden als auch die künftig entstehenden Verbindlichkeiten mit den laufenden Einnahmen und dem vorhandenen Guthaben wird decken können; damit scheint ihre Zahlungsfähigkeit jedenfalls heute bei grosszügiger Betrachtung wahrscheinlicher als die Zahlungsunfähigkeit. Indes ist die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass es sich ­ insbesondere mit Blick auf die teilweise sehr dürftigen Angaben und die sich stellenden Fragen ­ um einen Grenzfall handelt. Im Falle einer neuerlichen Konkurseröffnung wären an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit deutlich höhere Anforderungen zu stellen. 4.9 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 5.

Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den für die Forderung der Gläubige-

rin (Betreibung Nr. 1) hinterlegten Betrag von Fr. 3'750.­ in der Höhe von Fr. 3'354.­ der Gläubigerin und den verbleibenden Betrag der Schuldnerin auszubezahlen. 6.

Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden

durch die Zahlungssäumnis der Schuldnerin verursacht und sind daher ihr aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Parteientschädigungen sind mangels Umtrieben der Gläubigerin im vorliegenden Verfahren nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Januar 2022 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.­ festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver-

rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.­ wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, vom für die Forderung der Gläubigerin hinterlegten Betrag Fr. 3'354.­ der Gläubigerin und den Rest der Schuldnerin auszubezahlen.

5.

Das Konkursamt Höngg-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'800.­ (Fr. 1'200.­ Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.­ Rest des von der Gläubigerin geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.­ und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibender Restbetrag auszuzahlen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Regensdorf, je gegen Empfangsschein.

7.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am: 22. Februar 2022
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : PS220019
Datum : 21. Februar 2022
Publiziert : 21. Februar 2022
Quelle : ZH-Obergericht
Status : PS220019
Sachgebiet : Obergericht des Kantons Zürich
Gegenstand : Konkurseröffnung Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20.


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
SchKG: 43 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
123 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.243
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.243
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.244
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.245
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.246
174
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
1    Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO343 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2  der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3    Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
BGE Register
132-III-140 • 132-III-715
Weitere Urteile ab 2000
5A_297/2012
Stichwortregister
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